B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 24.3.2021 auf die Beschwerde nicht ein- getreten (2C_251/2021)

Abteilung I A-672/2020

Urteil vom 3. März 2021 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

A. _______ Ltd., vertreten durch Peter Merz, Rechtsanwalt, FRORIEP Legal AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-IN).

A-672/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkom- men vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) und auf das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, in Kraft seit 7. Oktober 2011; ebenfalls pu- bliziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; nachfolgend: Änderungsprotokoll). Das MoF führte als vom Ersuchen betroffene Person B._______ auf (nach- folgend: betroffene Person). Das Amtshilfeersuchen betrifft gemäss Anga- ben des MoF insbesondere die Einkommenssteuer für den Zeitraum vom

  1. April 2009 bis 31. März 2015. Als Informationsinhaberin wurde die C._______ AG (nachfolgend: Bank) genannt. Das MoF führte im Ersuchen aus, dass eine Untersuchung betreffend die betroffene Person durchgeführt werde und die indischen Behörden von nicht deklariertem Einkommen ausgehen. Die betroffene Person habe zu- sammen mit Bekannten am 13. Januar 2011 die Gesellschaft D._______ LLC mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Gesellschaft) gegründet und führe diese. Die Gesellschaft habe namentlich von der A._______ Ltd. mit Sitz auf den (Ort) (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) ein Darlehen erhalten. Mit dem Ersuchen solle die Herkunft der Mittel des Darlehens von der beschwerdeberechtigten Person an die Gesellschaft geklärt werden. Das MoF vermutet, die Gelder würden aus nicht deklariertem Einkommen der betroffenen Person bzw. von ihr nahestehenden Gesellschaften stam- men. B. Die ESTV erliess am 1. März 2016 eine Editionsverfügung gegenüber der Bank und liess die Informationen betreffend das durch die Beschwerdefüh- rerin bei dieser Bank gehaltene Bankkonto edieren.

A-672/2020 Seite 3 Die Bank übermittelte innert Frist die verlangten Informationen. C. Am (Datum) übermittelte das MoF ein Ergänzungsersuchen mit einigen Klarstellungen betreffend die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen. D. Mit dem Schreiben vom 21. August 2019 verlangte der Rechtsvertreter der beschwerdeberechtigten Person Akteneinsicht, welche die ESTV mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2019 gewährte. E. Mit dem Telefonat und der E-Mail vom 10. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der betroffenen Person um Akteneinsicht, welche die ESTV mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2019 gewährte. F. Die beschwerdeberechtigte Person verlangte von der ESTV mit der E-Mail vom 21. Oktober 2019, dass das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Per- son rückwirkend einzuschränken sei. G. Die ESTV wies den Antrag der beschwerdeberechtigten Person auf Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2019 ab. H. Am 31. Dezember 2019 erliess die ESTV gegenüber der beschwerdebe- rechtigten Person eine Schlussverfügung. Mit der Schlussverfügung kam die ESTV zum Schluss, dass das orginäre Ersuchen des MoF zusammen mit dem Ergänzungsersuchen die entsprechenden Anforderungen erfülle. Die ESTV erwog, die ersuchten Informationen ab dem 1. April 2011 zu übermitteln. I. Mit der Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragt die beschwerdebe- rechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Schlussverfü- gung sei aufzuheben und das indische Steueramtshilfegesuch sei vollum- fänglich abzuweisen.

A-672/2020 Seite 4 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass die in der Periode vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2015, auf den Seiten 12, 13, 31 und 39 des edierten Kontoauszugs der Beilagen erscheinenden, die Gesellschaft betreffenden Transaktionen, unter Schwärzung aller anderen Informatio- nen, zu übermitteln seien und die Übermittlung weiterer Unterlagen zu ver- weigern sei. Subeventualiter seien die in der Periode vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2015, auf den Seiten 12, 13, 31 und 39 des edierten Kontoauszugs er- scheinenden, die Gesellschaft betreffenden Transaktionen, unter Schwär- zung aller anderen Informationen, sowie das edierte Formular A zu über- mitteln und die Übermittlung weiterer Unterlagen sei zu verweigern. Es sei zudem festzustellen, dass das Versenden der edierten, die Be- schwerdeführerin betreffenden Kontounterlagen an Dritte, insbesondere an die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person, bis zum Schlussent- scheid in dieser Sache rechtswidrig sei und soweit erfolgt rechtswidrig ge- wesen sei. Die rechtswidrig versandten Akten seien schliesslich von den Empfängern zurückzufordern und/oder die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person sei anzuhalten, die Vernichtung dieser Akten zu bestätigen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. J. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 26. März 2020, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend in- soweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.

A-672/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen und ein Er- gänzungsersuchen des MoF zugrunde, welche sich auf das DBA CH-IN stützen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundegesetz vom 28. Sep- tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Best- immungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abwei- chenden Bestimmungen enthält.

1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses die Beschwer- den gegen die Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe und der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32 VGG e contra- rio; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schluss- verfügung und als Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Vo- raussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Partei darf neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 2. Im Folgenden ist auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen für die Leis- tung von Amtshilfe, insbesondere an Indien, einzugehen.

A-672/2020 Seite 6 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll ist bei Amtshilfeersuchen Indiens an- wendbar auf die Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2 sowie zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steuern vom Einkommen und Vermögen (OECD-MA). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung, insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN). 2.2.2 Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungs- protokoll) darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlau- ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist» (Satz 1). Ferner wird mit dieser Klausel fest- gehalten, dass Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-IN wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Un- terabsätze (i) bis (v) von Paragraf 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- IN so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.2.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie

A-672/2020 Seite 7 statt vieler: Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1, mit Hinweisen). 2.2.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersu- chenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersu- chen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten In- formationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammen- hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3, mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hin- weisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StA- hiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht er- heblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Be- schaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen, zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 2.2.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich er- weisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unter- lagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch erge- ben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersu-

A-672/2020 Seite 8 chenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzu- legen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Un- terlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln geblie- bene Punkte erst noch geklärt werden. Gemäss Rechtsprechung ist von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, mit Hinweisen). 2.2.6 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Infor- mationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend ge- machten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2). 2.3 2.3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen- sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärun- gen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 8). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhalts- punkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteile des BVGer

A-672/2020 Seite 9 A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Feb- ruar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachver- halt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.3.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Be- zug auf das Spezialitätsprinzip (s. auch E. 2.4). Gestützt auf das Vertrau- ensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt wer- den, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunk- ten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprü- fen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 2.4 2.4.1 Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen «nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol- gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 26] Abs. 1 [DBA CH-IN] genannten Steuern oder mit der Aufsicht dar- über befassen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenle- gen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt». 2.4.2 Weiter darf der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Per- sonen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er- suchte Staat sie gewährt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt mit Urteil des

A-672/2020 Seite 10 BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_538/2019 vom 13. Juli 2020]). Die Schweiz kann in dieser Hin- sicht davon ausgehen, dass der ersuchende Staat, mit dem sie durch ein Amtshilfeabkommen verbunden ist, den Grundsatz der Spezialität beach- tet, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, mit wei- teren Hinweisen). 2.4.3 Auch das Bundesgericht bestätigte – insbesondere mit Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 –, dass das Spezialitätsprinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension aufweist (vgl. E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie ferner etwa das Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7, mit weiteren Hinweisen). 2.5 2.5.1 Gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-IN besteht «Ein- vernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.6.1). 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.3.1) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersu- chenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller übli- chen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4.2 und E. 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 2.6 2.6.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien die Elemente ken- nen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (vgl. BGE 132 V 387 E 3.2; WALDMANN/OESCHGER,

A-672/2020 Seite 11 in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxis- kommentar], Art. 26 N. 32). 2.6.2 Gemäss Art. 15 StAhiG können die beschwerdeberechtigten Personen «sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen» (Abs. 1). «Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern» (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3). 2.6.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertre- ter - unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG (vgl. dazu sogleich E. 2.6.4) - An- spruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassun- gen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betref- fenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beige- zogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Ver- fahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a; Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5). 2.6.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher- heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Ge- heimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge- schlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c; zum Ganzen: Zwischenverfügung des BVGer A-5694/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3). Zu den wesentlichen privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung er- fordern, zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien o- der Dritten (Konkurrenten; Zwischenverfügung des BVGer A-5694/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3). Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tat-

A-672/2020 Seite 12 sachen des wirtschaftlichen Lebens an deren Geheimhaltung ein schutz- würdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Ge- schäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung der Geheimnisträger will und an deren Geheimhal- tung er ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des BGer 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b.dd; Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.2). Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verwendeten Begriff des «we- sentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung dieses unbestimm- ten Rechtsbegriffes kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 4.4.1). Es ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurtei- len, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG als wesentlich zu gelten hat (vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa, mit Hinweis; Zwischenverfügung des BVGer A-5694/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse an der Akteneinsicht andererseits, abzuwägen. Wegleitend für die Abwägung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Zwischenverfügun- gen des BVGer A-5694/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3 und A-6337/2014 vom 7. April 2015 E. 2, mit Hinweisen; WALDMANN/OESCH- GER, Praxiskommentar, Art. 27 N. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, dass eine «fishing expedition» vorliege und die voraus- sichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen fehle. Die Beschwer- deführerin führt argumentativ ins Feld, dass die betroffene Person auf den ersuchten Informationen nie namentlich erwähnt werde. Zudem würden die Kontoeröffnungsunterlagen keinen Bezug zur Steuersituation der betroffe- nen Person aufweisen. 3.1.2 Vorwegzunehmen ist, dass das originäre Ersuchen des MoF kon- krete Fragen beinhaltet, die sich auf eine identifizierte Person im Rahmen einer im ersuchenden Staat laufenden Untersuchung beziehen (vgl. hierzu E. 2.2.2 f.). Somit erfüllt das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen

A-672/2020 Seite 13 des MoF die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Bst. d des Proto- kolls zum DBA CH-IN (vgl. auch Art. 13 Änderungsprotokoll). Das Ersuchen erweist sich damit als hinreichend konkret, weshalb im vorliegenden Fall keine «fishing expedition» gegeben ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin, es handle sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige «fishing expedition», überzeugen somit nicht. 3.1.3 Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.4 f.). Das MoF möchte mit dem originären Ersuchen und dem Ergänzungsersuchen insbesondere die Mittelherkunft («source of funds») des Darlehens der Beschwerdeführerin an die Gesellschaft untersuchen, da dieses aus Mitteln der betroffenen Person oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften stammen könnte. Denn das MoF hegt die Vermutung, dass die betroffene Person Einkommen nicht versteuert hat und Gelder via «va- rious offshore companies situated in different countries» geflossen seien. Die vom MoF im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Per- son ersuchten Informationen betreffend das durch die Beschwerdeführerin gehaltene Bankkonto («account statements» und «bank opening forms», s. auch Sachverhalt Bst. A) erscheinen damit vorliegend als geeignet, die Einkommensbesteuerung und damit die Steuersituation der betroffenen Person in Indien zu beeinflussen (auch wenn die betroffene Person gege- benfalls nicht auf den Kontounterlagen der Beschwerdeführerin namentlich genannt ist). Da folglich der im originären Ersuchen sowie im Ergänzungs- ersuchen genannte Sachverhalt zudem mit den verlangten Informationen sowie den ersuchten Dokumenten zusammenhängt und die Informationen möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden, ist in casu – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vorinstanz – die voraus- sichtliche Erheblichkeit sämtlicher Informationen gegeben. Entsprechend misslingt es der Beschwerdeführerin mit den unsubstantiier- ten Behauptungen («es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit der In- formationen») aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den ver- langten Informationen und der in Indien durchgeführten Untersuchung we- nig wahrscheinlich erscheint. Ebenso vermag sie nicht, substantiiert die Er- klärungen des MoF zu entkräften. Deshalb besteht aufgrund des völker- rechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass (s. E. 2.3.1), an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln.

A-672/2020 Seite 14 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt (sub)eventualiter, dass nur ge- wisse Transaktionen in Zusammenhang mit der Gesellschaft zu übermit- teln seien und die anderen Informationen zu schwärzen seien. Mit Bezug auf diese Schwärzungsanträge der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Schwärzung sämtlicher Informationen, ausser derjenigen betref- fend die Gesellschaft (und des Formulars A; s. Sachverhalt Bst. I), die In- formationen für das MoF möglicherweise nutzlos machen würden. Denn dem MoF geht es gerade um die Überprüfung der Mittelherkunft («source of funds») des Darlehens der Beschwerdeführerin an die Gesellschaft. Die betroffene Person besitzt überdies nach dem Wortlaut des Ersuchens so- wie des Ergänzungsersuchens nicht nur eine Gesellschaft, sondern meh- rere Gesellschaften («various offshore companies situated in different countries»). Insofern sind sämtliche Informationen voraussichtlich erheb- lich und gerade nicht zu schwärzen (s. E. 2.2.6 und Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2).

3.2.2 Immerhin sind die in den Bankunterlagen stehenden Personen durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimen- sion aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3). Der Spezialitätsvorbe- halt ist in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN enthalten. Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persön- liche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV das MoF an- lässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.7 2. Absatz, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7). Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ent- sprechend zu präzisieren haben.

3.3 Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip besteht kein An- lass, an der im originären Ersuchen enthaltenen Erklärung, dass alle in In- dien verfügbaren Mittel zur Informationsbeschaffung genutzt wurden («it has pursued all means available in our own territory to obtain the informa- tion, except those that would give rise to disproportionate difficulties»), zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat nämlich keine konkreten Anhalts- punkte für eine fehlende Ausschöpfung aller üblichen, in Indien den Steu- erbehörden zur Verfügung stehenden Mittel der Informationsbeschaffung dargetan, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten, im

A-672/2020 Seite 15 Ersuchen abgegebenen Erklärung des MoF zu wecken vermögen (vgl. E. 2.5.2). Von der Vermutung, dass der ersuchende Staat seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nachkommt, ist vorliegend auch nicht angesichts des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumentes sowie der unsubstantiier- ten Behauptung (das MoF hätte innerstaatliche Ermittlungsmassnahmen wie eine «Befragung» der betroffenen Person dartun müssen) abzurücken. Damit kann in den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein rechtsgenü- gender Grund erblickt werden, wonach die im Zusammenhang mit dem Er- suchen sowie dem Ergänzungsersuchen von der ESTV beabsichtigte Amtshilfe gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu verweigern wäre. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Vorinstanz die er- suchten Informationen, welche «Geschäftsgeheimnisse» enthalten wür- den, an «Dritte», namentlich an die betroffene Person, rechtswidrig her- ausgegeben habe. Sie beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die Rückforderung dieser Akten bzw. Vernichtung derselben bei der betroffe- nen Person. Namentlich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Person (soweit in den Dokumenten ersichtlich) weder um eine Konkurrentin noch um eine Gegenpartei der Beschwerdeführerin handelt, würde ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse im vorliegenden Fall das gewichtige und verfas- sungsmässig garantierte Interesse der betroffenen Person an der Einsicht in diese Unterlagen nicht überwiegen. Es besteht somit kein wesentliches Interesse, welches es erfordern würde, die Rechtswidrigkeit festzustellen bzw. die Rückforderung der Unterlagen oder deren Vernichtung bei der betroffenen Person zu veranlassen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

A-672/2020 Seite 16 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-672/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das MoF darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informa- tionen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nur in Verfahren betreffend B._______ verwendet werden dürfen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Matthias Gartenmann

A-672/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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