B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6700/2016
Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfahrenskosten; Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6700/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit 1998 bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fern- sehempfang angemeldet. Mit E-Mail vom 20. Mai 2015 teilten B._______ und A._______ der Billag AG mit, dass sie jedes Jahr jeweils von Mitte Mai bis Ende Oktober im Ausland (...) weilen würden. Mit Antwortschreiben vom 24. August 2015 bestätigte die Billag AG die be- fristete Abmeldung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2015. B. Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 ersuchten B._______ und A._______ die Bil- lag AG erneut um eine Unterbrechung der Gebührenpflicht für die Zeit- spanne vom 8. Juni 2016 bis 28. Oktober 2016, da sie wie jedes Jahr die Sommer- und Herbstmonate im Ausland verbringen würden. Im Antwortschreiben vom 21. Juni 2016 erklärte die Billag AG, eine Abmel- dung des Radio- und Fernsehempfangs sei nicht möglich. Gemäss den vorliegenden Informationen bleibe der Haushalt während des Ausland- aufenthaltes bestehen und es seien Geräte vorhanden. A._______ werde daher weiterhin eine Rechnung erhalten. In der Folge erklärte B._______ mit E-Mail vom 22. Juni 2016, es sei will- kürlich und inakzeptabel, dass ihrem Anliegen nicht wie im vergangenen Jahr stattgegeben werde. Ausserdem wüssten sie von anderen Kunden, dass diese ihre Gebührenpflicht problemlos während des Auslandsaufent- haltes suspendieren konnten. Das Schreiben der Erstinstanz vom 24. Au- gust 2015 sandte sie als Anhang mit. C. Am 22. Juni 2016 verfügte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), A._______ sei seit dem 1. Dezember 2015 ununterbrochen für den priva- ten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig. In der Begründung führte die Erstinstanz unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben zu den Empfangsgebühren aus, die Gebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Emp- fangsgeräte enden würden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem
A-6700/2016 Seite 3 dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden sei. Die erste schrift- liche Mitteilung von A._______ sei am 25. Mai 2016 erfolgt. Er habe in sei- nem Schreiben nicht mitgeteilt, dass er die Geräte ausser Betrieb setze, weshalb keine Abmeldung vorgenommen werden könne. D. Gegen diese Verfügung führte A._______ mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). E. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Verfügung vom 29. Sep- tember 2016 die Beschwerde von A._______ ab und legte ihm die Verfah- renskosten von Fr. 200.- auf, zahlbar innert 30 Tagen. In den Erwägungen legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, in Anwen- dung der geltenden gesetzlichen Grundlagen und gemäss Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-893/2010 vom 2. Juni 2010 sei es nicht möglich, eine zeitweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht vorzunehmen. A._______ verfüge während des Auslandaufenthaltes weiterhin über be- triebsbereite Empfangsgeräte. Ein blosses Ziehen der Stecker oder Um- stecken des Kabels würde nicht ausreichen, um den Radio- und Fernseh- empfang zu verunmöglichen. A._______ sei daher auch in der Zeit, in der er sich im Ausland aufgehalten habe, gebührenpflichtig. Die Praxisände- rung der Erstinstanz sei mit der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit vereinbar. Auch habe A._______ keinen Anspruch auf eine Gleichbehand- lung im Unrecht. Schliesslich habe die Erstinstanz nicht gegen das Willkür- verbot verstossen, wenn sie in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen eine zeitweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht ablehne. Zu den Ver- fahrenskosten führte die Vorinstanz aus, nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) würden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verord- nung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) betrage die Spruchgebühr in der Regel Fr. 100.- bis 4'000.-. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- habe A._______ zu tragen. F. Am 24. Oktober 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vo- rinstanz vom 29. September 2016 ein. Er beantragt, es seien ihm keine
A-6700/2016 Seite 4 Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Fr. 200.-, die er schon bezahlt habe, seien ihm zurückzuerstatten. Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, mit der Argumentation der Vorinstanz sei er bis auf einen Punkt einverstanden und er akzeptiere es, kein Recht auf eine Sistierung der Empfangsgebühren geltend machen zu können. Die Vorinstanz sei jedoch in keiner Weise auf seine zentrale Kritik eingegangen, dass die mehrfache Praxisänderung der Erstinstanz willkürlich sei. Er habe erst aufgrund der Erläuterungen der Vorinstanz da- von erfahren, dass die Erstinstanz ihre Praxis zur Unterbrechung der Ge- bührenzahlung erneut geändert habe. Die erneute Praxisänderung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weshalb er in guten Treuen die Verfügung der Erstinstanz als willkürlich betrachten durfte. Hätte die Erstinstanz ihm die Praxisänderung mitgeteilt, hätte er die erstinstanzliche Verfügung nicht weitergezogen und entsprechend wären keine Kosten für das Beschwer- deverfahren angefallen. Die Erstinstanz habe somit das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren leichtfertig verursacht, indem sie ihm nicht alle rele- vanten Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs mitgeteilt habe. G. Die Erstinstanz verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hält an der Verfügung vom 29. Sep- tember 2016 fest und verweist auf ihre dortige ausführliche Begründung. Ergänzend fügt sie an, die Verfügung der Erstinstanz vom 22. Juni 2016 erachte sie – unter Berücksichtigung, dass es sich beim Inkasso der Emp- fangsgebühren um ein Massengeschäft handle – als genügend begründet. Aus Billigkeitsgründen sei ein Erlass der Verfahrenskosten etwa denkbar, wenn eine neue Praxis erstmals zur Anwendung gelange und die Be- schwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, auf ihre Beschwerde werde eingetreten. In casu lägen aber keine Billigkeitsgründe vor, welche einen Erlass der Verfahrenskosten rechtferti- gen würden. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. I. Der Beschwerdeführer betont in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Ja-
A-6700/2016 Seite 5 nuar 2017, es sei willkürlich, dass die Erstinstanz den identischen Sach- verhalt ohne ersichtlichen Grund einmal so und einmal anders behandle. Dass bei einem Massengeschäft die Begründung etwas einfacher ausfalle, sei zwar verständlich. Eine einfache Erklärung der Erstinstanz, dass die Gebührensistierung im Jahr 2015 fälschlicherweise gewährt worden sei, hätte jedoch genügt, um das Beschwerdeverfahren zu verhindern. J. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Im streitigen Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich die Disposi- tionsmaxime, welche besagt, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen und die Beschwerdeinstanz in der Regel nur über Rechtsbegeh- ren befindet, welche der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.56). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben aus- zulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl eines Rechtsuchenden nicht (vgl. Urteile des BGer 1C_751/2013
A-6700/2016 Seite 6 vom 4. April 2014 E. 1.1 und 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 1.2; Urteile des BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2.1 und A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E.2.1; je mit Hinweisen). In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Fr. 200.-, die er schon bezahlt habe, seien ihm zurückzuerstatten. Demgegenüber geht aus der Be- schwerdebegründung nicht mit letzter Klarheit hervor, ob sich die Be- schwerde ausschliesslich gegen die Verfahrenskosten des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens richtet. So kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung verschiedentlich, die Vorinstanz habe sich mit der willkürlichen Praxisänderung der Erstinstanz nicht genügend be- fasst. Gleichzeitig erklärt er in seiner Beschwerdeschrift aber auch, er ak- zeptiere es, kein Recht auf eine zeitweilige Unterbrechung der Gebühren- pflicht geltend machen zu können. In Berücksichtigung dessen ist – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Rechtsbegehrens – davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht an sich nicht an- gefochten hat und die Willkürrügen im Zusammenhang mit den allein noch strittig gebliebenen Verfahrenskosten zu sehen sind. Das vorliegende Be- schwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Beschwer- deführer die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat oder nicht. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden Verfügung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung im Kostenpunkt. Der Beschwerdeführer, der sich unmit- telbar nach Rechnungseingang veranlasst sah, die Verfahrenskosten wohl zu bezahlen und nun einen Rückforderungsanspruch geltend macht, ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum aktuellen Beschwerdeinteresse bei irr- tümlicher Zahlung vor Beschwerdeerhebung Urteil des BVGer A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
A-6700/2016 Seite 7 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfah- renskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise kön- nen sie erlassen werden. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist namentlich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 18 f. [nachfolgend: Praxiskommentar]). Gemäss Art. 4a Bst. b VKEV können Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein sol- cher Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. beho- ben wird, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. zum wortgleichen Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] BVGE 2008/47 E. 5.1; Urteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1, A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 6.1, A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5 und A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 6.2; WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar, Art. 6 VGKE Rz. 14; vgl. ferner BGE 131 II 200 E. 4.3 und 7.3; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte ihm keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da die Erstinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht habe. Diese habe die Verfügung vom 22. Juni 2016 nicht rechtsgenüglich begründet und ihn dadurch ver- anlasst, bei der Vorinstanz Beschwerde zu erheben.
A-6700/2016 Seite 8 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass in casu keine Billigkeitsgründe vorlägen, welche einen Erlass der Verfah- renskosten rechtfertigen würden. Insbesondere sei die erstinstanzliche Verfügung vom 22. Juni 2016 – unter Berücksichtigung, dass es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massengeschäft handle – genü- gend begründet. Während der Beschwerdeführer somit von einer Verletzung der Begrün- dungspflicht ausgeht, erachtet die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlas- sung die erstinstanzliche Verfügung als hinreichend begründet. Da sich diese Frage auf die hier zur Hauptsache strittige Kostenregelung nieder- schlägt, ist dieser Punkt rechtserheblich und vorab zu klären. 4.2 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Ent- scheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachge- recht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommen- tar, Art. 35 Rz. 17 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest- zulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechts- fragen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2, A-3671/2014 vom 4. März 2015 E. 4.1 und A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 35 Rz. 18 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 631). Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen
A-6700/2016 Seite 9 des Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Ent- scheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können. Die Behörde darf sich daher in der Regel nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, son- dern hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt. Einzig bei klarer Sachlage und bestimmten Normen kann der Hinweis auf die Rechtsgrundlage(n) ge- nügen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 49, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 632, RENÉ WIEDERKEHR, Die Begrün- dungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 489; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7, 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je mit Hinweisen). 4.3 Entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung wird die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorga- ben zur Begründungspflicht nicht gerecht. Zu beachten ist, dass B._______ in der E-Mail vom 22. Juni 2016 substantiiert geltend machte, die Erstinstanz habe noch im Vorjahr ihrem gleich lautenden Gesuch um eine zeitweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht stattgegeben. Das be- sagte Schreiben der Erstinstanz vom 24. August 2015 fügte sie als Anhang bei. Dennoch ging die Erstinstanz in der in der Folge erlassenen Verfügung mit keinem Wort darauf ein. Auch wenn es sich beim Inkasso der Emp- fangsgebühren fraglos um eine Massenverwaltung handelt und der Be- schwerdeführer nicht schwerwiegend in seinen Rechten betroffen ist, hätte die Erstinstanz bei dieser Sachlage zumindest kurz ausführen müssen,
A-6700/2016 Seite 10 weshalb die erlassene Verfügung von ihrem Schreiben des Vorjahres dia- metral abweicht. Die Erstinstanz hätte sich mithin erklären müssen, wie es sich mit ihrer vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichneten Praxis verhält. Abgesehen davon ist die erstinstanzliche Begründung insgesamt äusserst knapp und allgemein gehalten. Die Erstinstanz hat es versäumt, dem Beschwerdeführer auf eine nachvollziehbare Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen er sich nicht vorübergehend für die Dauer seines Aus- landsaufenthalts abmelden kann. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erstinstanz in der Verfügung die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Erst mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid wurde dieser Mangel geheilt. 5. 5.1 Im Beschwerdeentscheid hat die Vorinstanz eine Verletzung der Be- gründungspflicht nicht eigens geprüft mit der Folge, dass dieser formelle Mangel bei der Verlegung der Verfahrenskosten unberücksichtigt geblie- ben ist. Zu prüfen bleibt daher, ob die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise von ei- ner Auferlegung der Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwer- deführer hätte absehen müssen. 5.2 Wie eingangs ausgeführt können die Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4a Bst. b VKEV ausnahmsweise erlassen werden (vgl. vorstehend E. 3). Beim Kostenentscheid kommt der Behörde ein gros- ses Ermessen zu (vgl. MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar, Art. 63 Rz. 26). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409 ff. mit Hinweisen). 5.3 Die ungenügende Begründung der erstinstanzlichen Verfügung ist vor- liegend als erheblich zu erachten. Zu Gunsten eines Erlasses der Verfah- renskosten sprechen auch die Gesamtumstände. Zu beachten ist insbe- sondere, dass die Erstinstanz mit ihrem Schreiben vom 24. August 2015, in welchem sie die zeitweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht noch ak- zeptiert hatte, einen wesentlichen Anlass für das spätere Beschwerdever- fahren setzte. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren trotz seines Unterliegens vollständig zu erlassen.
A-6700/2016 Seite 11 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich als begrün- det erweist. Ziff. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind keine Kosten für das Be- schwerdeverfahren vor der Vorinstanz aufzuerlegen. Ein Zahlungsnach- weis findet sich nicht in den Akten. Sollte der Beschwerdeführer die vo- rinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.- schon bezahlt haben, sind ihm diese nach der Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. 7.1 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdever- fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie- gend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück- zuerstatten. Sodann können weder der Erstinstanz noch der Vorinstanz Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Sollte der Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.- schon bezahlt haben, hat die Vorinstanz ihm diese nach der Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten.
A-6700/2016 Seite 12 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes- verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kon- tonummer bekannt zu geben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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