B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6685/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Verband "Swiss Microlight Flyers" SMF, Präsident Anton Landolt, Mittlere Allmend 17, 8773 Haslen GL, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Bärtschi, Anwaltskanzlei Bärtschi, Haldenstrasse 23, 6006 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
A-6685/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Verband "Swiss Microlight Flyers" (SMF) den Kauf eines Luft- fahrzeugs erwägt und deshalb das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) um eine Feststellungsverfügung über die Eintragungsfähigkeit und Zulassung dieses Luftfahrzeugs ersuchte, dass das BAZL mit Verfügung vom 2. Juli 2012 feststellte, das fragliche Luftfahrzeug könne nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister einge- tragen werden, dass der SMF gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhob, welches die Beschwerde mit Urteil A-4043/2012 vom 27. März 2013 abwies, dem SMF Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.– auferlegte und ihm keine Parteientschädigung zusprach, dass der SMF gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht er- hob und das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 27. März 2013 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung unter der Verfahrensnummer A-6685/2013 wieder aufgenommen hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil der SMF (nachfolgend: Be- schwerdeführer) als vollständig obsiegend anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen hat, weshalb ihm der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
A-6685/2013 Seite 3 dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für ihr erwachse- ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz zu leisten ist, da kei- ne Gegenpartei ins Verfahren involviert ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient- schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhan- den, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft und es auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in wel- chem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Ver- tretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und bereits im ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren am 27. November 2012 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 11'479.40 (inkl. Mehrwertsteuer) einge- reicht hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 eine de- taillierte Leistungserfassung eingereicht hat und die nach der ersten Kos- tennote entstandenen Kosten im ersten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'321.– (exkl. Mehrwertsteuer) beziffert, d.h. inkl. Mehr- wertsteuer Fr. 3'586.70, dass sich die Kostennoten gemäss Abrechnung aus ca. 60 Stunden Auf- wand (wobei dem Klienten nicht der ganze Aufwand verrechnet wurde) bei einem Stundenansatz von Fr. 270.– ergeben, was für dieses Verfah- ren angemessen erscheint, dass dem Beschwerdeführer deshalb von der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 15'066.10 (Gesamtsumme der beiden Kostennoten inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu erstatten ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
A-6685/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren A-4043/2012 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Zahlungsverbindung bekannt zu geben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-4043/2012 eine Partei- entschädigung von Fr. 15'066.10.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 0/1/18/18-02; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
A-6685/2013 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: