B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.02.2019 (2C_833/2016)
Abteilung I A-6671/2015 und A-6674/2015
Urteil vom 9. August 2016 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A_______, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1.1.2008 - 31.12.2012; Kostenprämie/Führungsprovision Mitversicherung).
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gesellschaften der A________ erbringen primär Dienstleistungen im Versicherungs- und Vorsorgebereich. Sie sind als MWST-Gruppe B_______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) seit dem 1. Januar 1995 im Re- gister der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) eingetragen. B. An mehreren Tagen im Mai und September 2013 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 durch. Sie bemängelte u.a., dass die Steuerpflichtige sog. Kostenprämien/Führungsprovisionen aus Mitversicherung nicht versteuert hatte. Am 4. Juli 2014 forderte die ESTV mit zwei Einschätzungsmitteilungen (EM) Mehrwertsteuern wie folgt nach: EM Nr. (...) (01.01.2008 bis 31.12.2009): Fr. 402'515.-- (davon Kos- tenprämie Mitversicherung: Fr. 419'242.-- [Fr. 493'226.-- abzüglich Vor- steuern von Fr. 73'984.--]) zuzüglich Verzugszins; EM Nr. (...) (01.01.2010 bis 31.12.2012): Fr. 205'249.-- (davon Kos- tenprämie Mitversicherung: Fr. 669'159.-- [Fr. 787'246.-- abzüglich Vor- steuern von Fr. 118'087.--]) zuzüglich Verzugszins. C. Mit Schreiben vom 25. August 2014 bestritt die Steuerpflichtige die gemäss den beiden EM ausgewiesenen Mehrwertsteuerforderungen, soweit sie die Kostenprämien Mitversicherung betrafen, und verlangte von der ESTV den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung. D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. September 2015 setzte die ESTV die Steuerforderungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in vollumfänglicher Bestätigung der beiden bestrittenen EM fest. E. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 12. Oktober 2015 bei der ESTV mit zwei separaten Eingaben Einsprache erheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführerin),
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 3 die Einsprachen seien als Sprungbeschwerden an das Bundesverwal- tungsgericht zu überweisen und die beiden Verfahren zu vereinigen. In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Ver- fügungen der ESTV vom 9. September 2015 betreffend die Mehrwertsteuer (Kostenprämie/Führungsprovision Mitversicherung) aufzuheben. Die Kos- tenprämien für die Führung der Mitversicherungen seien als von der Mehr- wertsteuer ausgenommene Umsätze zu qualifizieren und es seien ihr für die Jahre 2008 bis 2009 der Betrag von Fr. 493'226.-- bzw. für die Jahre 2010 bis 2012 der Betrag von Fr. 787'246.-- somit nicht aufzurechnen. Folglich sei die Steuerforderung für die Jahre 2008 und 2009 auf Fr. - 16'727.-- bzw. für die Jahre 2010 bis 2012 auf Fr. - 463'911.-- festzu- setzen und ihr die entsprechenden Beträge zuzüglich Vergütungszins gut- zuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Begründung bringt die Steuerpflichtige im Wesentlichen vor, die strittigen „Kostenprämien Mitversicherung“ qualifizieren nach ihrer Auffas- sung als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Versicherungsleistun- gen. F. Am 15. Oktober 2015 übermittelte die ESTV dem Bundesverwaltungsge- richt die Einsprachen der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) zur weiteren Behandlung als Sprungbeschwerden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 beantragt die ESTV die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 29. Februar 2016 hält die Beschwerdeführerin vollumfäng- lich an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. I. Mit Duplik vom 31. März 2016 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme in sachlicher Hin- sicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Anfechtungsobjekt bilden zwei Verfügungen der ESTV, die grundsätzlich mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache anzufechten sind (Art. 83 Abs. 1 MWSTG; zur zeitlichen Anwendbarkeit des MWSTG in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht: E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hat ihre Ein- sprachen zwar bei der Vorinstanz eingereicht, aber gleichzeitig beantragt, diese als Sprungbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten. Vorliegend sind die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde ge- mäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG klar erfüllt, insbesondere sind die vorinstanz- lichen Verfügungen im Sinne der Rechtsprechung "einlässlich" begründet (vgl. Urteile des BVGer A-3480/2015 und A-3493/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.4 ff., insbes. E. 1.5, A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.3, A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.3). Somit ist das Bundesverwal- tungsgericht auch funktionell zur Behandlung der Eingaben zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Sprungbeschwerden berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese rechtzeitig und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie die Vorschüsse für die Verfahrenskosten fristgerecht bezahlt (Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Sprungbeschwerden ist einzutreten. 1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten und entsprechend sind auch die jeweiligen Rechtsmittel einzeln zu behandeln. Es ist gerecht- fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zu- sammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts- fragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Die Frage der Verfahrensvereinigung steht im Ermessen des Gerichts. Aus prozess- ökonomischen Gründen soll ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig erledigt werden (BGE 131 V 222 E. 1, BGE 128 V 124 E. 1;
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 5 Urteile des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 1.2; A-6828/2013 vom 8. Juli 2015 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Beschwerdeführerin hat zwei gleichentags ergangene Verfügungen der Vorinstanz mit je separaten Rechtsschriften, aber den gleichen Argu- menten angefochten. Die den Verfügungen zugrunde liegenden Sachver- halte sind identisch und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Einzig die Steuerjahre sind andere, so dass der Sachverhalt einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Mehrwertsteuerrecht (zum anwendbaren Recht: E. 1.4) zu beurteilen ist. Es kann jedoch vorweg genommen werden, dass sich die Rechtslage bezogen auf die zu beurteilende Streitfrage kaum geändert hat. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint eine Verfah- rensvereinigung vorliegend als geboten. Folglich sind die beiden separat eröffneten Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 antragsgemäss zu vereinigen in einem einzigen Urteil zu erledigen. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unan- gemessenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.4 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die früheren Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Soweit vorliegend die Steuerjahre 2008 bis 2009 betroffen sind, untersteht das Verfahren in materieller Hinsicht noch dem am 1. Ja- nuar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300). Auf die Steuerjahre 2010 bis 2012 ist hingegen das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob in sog. Mitversicherungsverhältnissen zwi- schen der Beschwerdeführerin als führender Gesellschaft und den weite- ren Mitversicherern ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis besteht
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 6 und falls ja, ob solche unter dem Titel "Führung der Mitversicherung" er- brachten Dienstleistungen als "Versicherungsdienstleistung" zu qualifizie- ren und die entsprechenden Umsätze von der Steuer ausgenommen sind. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland durch steuerpflich- tige Personen gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (sog. Steuerobjekt der Inlandsteuer; Art. 5 Bst. a und b aMWSTG, Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. d und e sowie Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 f. aMWSTG, Art. 21 und 23 MWSTG). 2.2 Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet ein mehrwertsteuerliches Leis- tungsverhältnis (bzw.: Leistungsaustausch). Ein Leistungsverhältnis ist charakterisiert durch folgende Tatbestandsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 6885, 6939]; CAMENZIND ET AL., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, S. 254 Rz. 594 ff.; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwert- steuergesetz, 2010, § 4 Rz. 3; vgl. auch [mit teilweise abweichender Ab- grenzung der einzelnen Elemente] FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 18 N. 2; vgl. ferner SONJA BOSS- ART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], 2015, Art. 18 N. 24 f.): Es bedarf einer Leistung zwischen zwei Beteiligten (Leistungserbringer und Leistungsempfänger; dazu E. 2.2.1); der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegen- überstehen (dazu E. 2.2.2); die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaft- lich verknüpft sein (dazu E. 2.2.3). 2.2.1 Während das aMWSTG, abgesehen von der Unterscheidung der Leistung in Lieferung und Dienstleistung, keine Umschreibung des Leis- tungsbegriffs enthielt, definiert Art. 3 Bst. c MWSTG die Leistung als "Ein- räumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittper- son in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt". Demnach besteht eine Leistung aus folgenden drei Komponenten: 1) Einräumung eines verbrauchsfähigen
A-6671/2015 und A-6674/2015
Seite 7
wirtschaftlichen Wertes, 2) an einen Empfänger, 3) in Erwartung eines Ent-
gelts. Aus den Begriffen "Einräumung" und "Erwartung eines Entgelts"
ergibt sich, dass der Leistungserbringer die Leistung willentlich erbringen
muss ([angefochtenes] Urteil des BVGer A-1383/2015 vom 4. März 2016
2.2.1.1 Der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts ist weit zu
verstehen und umfasst alles, was in irgendeiner Form einer Bedürfnis- oder
Nachfragebefriedigung dient. Dabei muss der wirtschaftliche Vorteil nicht
zwingend einen Vermögensvorteil zur Folge haben (zum Ganzen: Bot-
schaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 6940]; GEI-
GER, a.a.O., Art. 3 N. 13; CAMENZIND ET AL., a.a.O., S. 257 f. Rz. 609 ff.;
BOSSART/CLAVADETSCHER, MWST-Kommentar 2015, Art. 18 N. 49).
2.2.1.2 Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Bst. c MWSTG – insbeson-
dere aus dem Begriff der Entgeltserwartung – ergibt, ist das Vorliegen einer
Leistung grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen
([angefochtenes] Urteil des BVGer A-1383/2015 vom 4. März 2016 E. 3.1;
BOSSART/CLAVADETSCHER, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 18 N. 45). Da-
mit weicht das MWSTG von der Rechtsprechung zum aMWSTG ab, wo-
nach bei der Beurteilung eines Leistungsaustauschs die Sicht des Leis-
tungserbringers als grundsätzlich nicht massgebend erachtet wurde
(vgl. BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom
25. Februar 2016 E. 2.2, A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1
und A-544/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 2.1.4). Anzumerken ist jedoch,
dass sich die Rechtsprechung zum aMWSTG mangels einer entsprechen-
den Legaldefinition kaum isoliert mit dem Begriff der Leistung auseinander-
gesetzt hat (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, MWSTG-Kommentar 2015,
Art. 18 N. 6). Für das neue Recht ist die bisherige Rechtsprechung also
insofern zu präzisieren, als das Vorliegen einer Leistung grundsätzlich aus
Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen ist. Nach wie vor bleibt in Be-
zug auf die weiteren Tatbestandselemente des Leistungsverhältnisses die
Sichtweise des Leistungsempfängers massgeblich (ausführlich dazu:
FISCHER/GROSJEAN, a.a.O., S. 711 f.).
2.2.1.3 Im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis ist auch zu prüfen,
wer Leistungserbringer und wer Leistungsempfänger ist (vgl. Urteile des
BGer 2C_319/2014 vom 9. September 2014 E. 5.3, 2A.215/2003 vom
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 8 20. Januar 2005 E. 6.5). Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, be- stimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtspre- chung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Folglich wird das mehrwert- steuerlich relevante Handeln grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.5.1, A-7311/2014 vom 22. September 2015 E. 2.2.2; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistun- gen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, ASA 78 S. 772; DERSELBE, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», ASA 82 S. 451 ff.). Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestim- mung des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.2; [zum aMWSTG]: A-6367/2011 vom 14. Au- gust 2012 E. 2.2.4). 2.2.2 Die Entgeltlichkeit stellt ein weiteres unabdingbares Tatbestands- merkmal eines Leistungsverhältnisses dar. Besteht kein Austauschverhält- nis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1, Urteile des BVGer A-975/2015 und A-987/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.2.1, Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 6939]). Art. 3 Bst. f MWSTG umschreibt das Entgelt "als Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Dritt- person für den Erhalt einer Leistung aufwendet". Die Aufwendung des Ver- mögenswerts kann entweder durch den Leistungsempfänger oder durch einen Dritten erfolgen. In welcher Form das Entgelt geleistet wird, spielt im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis keine Rolle. Der aufgewen- dete Vermögenswert kann in einer Geld- oder Naturalleistung, einem Geld- surrogat, einer mehrwertsteuerlichen Leistung oder in einem sonstigen Forderungsausgleich, wie etwa einer Forderungsverrechnung, bestehen ([angefochtenes] Urteil des BVGer A-1383/2015 vom 4. März 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob einer Gegenleistung der Charakter eines Entgelts zukommt, ist sowohl alt- als auch neurechtlich aus Sicht des Leis- tungsempfängers zu beurteilen (BGE 140 I 153 E. 2.5.2 und E. 3.5; Urteil des BGer 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3; BOSSART/CLAVADETSCHER, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 18 N. 74 ff.; CAMENZIND ET AL., a.a.O., S. 262 Rz. 630).
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 9 2.2.3 Schliesslich setzt die Annahme eines Leistungsverhältnisses voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein hinreichender Konnex be- steht (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausa- ler, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sein (BGE 141 II 182 E. 3.3, BGE 132 II 353 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2.2, A-3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.3). Für die Beantwor- tung der Frage, ob zwischen Leistung und Entgelt ein wirtschaftlicher Zu- sammenhang besteht, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen. Dies entspricht namentlich der Konzeption der Mehrwert- steuer als Verbrauchsteuer (statt vieler: BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2; BAUMGARTNER/CLAVA- DETSCHER/KOCHER, a.a.O., S. 121 f.; FISCHER/GROSJEAN, a.a.O., S. 711 f.; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver- brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweize- rische Recht, 1999, S. 230 ff.; teilweise a. A.: CAMENZIND ET AL., a.a.O., S. 263 ff.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG und (dem inhaltlich unverändert ins neue Recht übernommenen) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG sind Versiche- rungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin von der Mehrwertsteuer ausgenommen. 2.3.2 2.3.2.1 Die Ausnahme von Versicherungsumsätzen von der Mehrwert- steuer gilt, wie die übrigen in Art. 18 aMWSTG bzw. Art. 21 MWSTG auf- geführten Steuerausnahmen, als sog. "unechte" Steuerbefreiung. Dies be- deutet, dass wer den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerab- zugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 18 aMWSTG bzw. Art. 21 MWSTG genann- ten Steuerausnahmen handhabt die Rechtsprechung diese Bestimmungen im allgemeinen "eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv (BGE 124 II 372 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 5e; Urteil des BGer 2A.305/2002 vom 6. Ja- nuar 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 18 aMWSTG
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 10 bzw. Art. 21 MWSTG aber (wie andere Rechtsnormen auch) weder exten- siv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck "richtig" auszule- gen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.1, A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, MWSTG-Kommentar 2015, Auslegung N. 27 f.). 2.3.2.2 Die in Art. 18 aMWSTG aufgeführten Steuerausnahmen gelten nach der Rechtsprechung sodann – unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung – nur für diejenigen Leistungen, die direkt an die Endverbraucher, d.h. auf der Stufe des Endverbrauchs, erbracht werden. Entsprechend sind die Geschäfte, welche der Steuerbefreiung vorausge- hen, die sog. Vorumsätze, nicht unecht steuerbefreit (ausführlich zur sog. Vorumsatztheorie: Urteil des BVGer A-1470/2006 vom 5. Februar 2009 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit Art. 21 Abs. 3 und 4 MWSTG hat der Gesetzgeber diesbezüglich einen Systemwechsel eingeführt und damit der auf der Vorumsatztheorie basie- renden Praxis die weitere Anwendung versagt. Nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung von der Steuer ausge- nommen ist, ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. Vorbehalten bleiben nach Art. 21 Abs. 4 MWSTG jene Ausnahmetatbestände, die an eine subjektive Eigen- schaft von Leistungserbringer oder -empfänger anknüpfen. Vorleistungen, die zwar in eine von der Steuer ausgenommene Leistung einfliessen, je- doch nach ihrem Gehalt nicht im Ausnahmekatalog enthalten und somit steuerbar sind, fallen nicht unter Art. 21 Abs. 3 MWSTG (BAUM- GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N 93). Nicht erfasst sind na- mentlich Verwaltungs- und Organisationsdienstleistungen, die als selb- ständige Leistungen erbracht werden (CAMENZIND ET AL., a.a.O., S. 503 Rz. 1380; vgl. auch ANNE TISSOT BENEDETTO, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 21 N. 454; ferner: Urteil des BVGer A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.3.3). 2.3.2.3 Der Sinn und Zweck der Ausnahme von Versicherungsumsätzen von der Mehrwertsteuer besteht erstens darin, den Bezug von Versiche- rungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen zu begünstigen. Zweitens soll eine doppelte Steuerbelastung dieser teilweise bereits der Stempelab- gabe unterliegenden Umsätze vermieden werden (vgl. Botschaft zur Ver- einfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7066]; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2; HARUN CAN/DAMIAN ERNI, MWSTG- Kommentar 2015, Art. 21 N. 190 mit Hinweisen).
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 11 2.3.3 Der Begriff der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsumsätze wird weder im aMWSTG noch im MWSTG definiert. Gemäss dem Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996 bezieht sich die Steuerausnahme auf sämtliche durch die Versiche- rungen für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen gestellten Prämien (Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [BBl 1996 V 713, S. 750]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsauf- sicht ist eine Versicherung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merk- male gekennzeichnet: 1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Ge- fahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versicherers; 4. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompen- sation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Geschäftsbetriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; BVGE 2011/5 E. 6; ausführlich: ROLF NEBEL, in: Honsell/Vogt/- Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, Art. 101 N. 4 ff.). Diese Definition des Versicherungsbegriffs hat die ESTV ausdrücklich in ihre Pra- xis übernommen (vgl. MWST-Branchen-Info 16 "Versicherungswesen", gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1.2). Nach der seit 1. Januar 2008 gültigen Praxis der ESTV umfasst der Begriff der Versicherung sodann alle Versicherungszweige namentlich in den Be- reichen der Personenversicherung, Sach- und Vermögensversicherung, Rechtsschutzversicherung oder andere Versicherungsverhältnisse, die von einem Gesetz vorgeschrieben sind. Versicherungsumsätze tätigen na- mentlich Versicherungsunternehmen des privaten Rechts, die für den ent- sprechenden Versicherungszweig dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) unterstellt sind, dafür eine Bewilligung erhalten oder von der Aufsicht ausgenommen oder befreit sind (Branchenbroschüre Nr. 15 "Versicherungswesen“, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Ziff. 2.1; MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.2). 2.3.4 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungs- erbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 12 In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen ei- nes Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 2.3.4.1 Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteil des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4). Demgegenüber ist der Versiche- rungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbeson- dere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). 2.3.4.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Pra- xis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung; die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen; die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsver- gleichen; die Verhandlung mit den Versicherern; die Ausarbeitung und Kon- trolle der Vertragsdokumente; die laufende Überprüfung des Konzepts; die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. Branchenbroschüre Nr. 15 a.a.O., Ziff. 2.4; MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.5.1; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteil des BVGer A-1533/2006 vom 18. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_552/2010 vom 10. Mai 2011]). Vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrach- ten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkas- sen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administ- rative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben ei- nes Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 13 Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelba- ren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leis- tungen gefehlt (Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 3.3; be- stätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4). 2.4 In ihren Publikationen geht die ESTV davon aus, dass die Entschädi- gung (Führungsprovision, Kostenprämie), die der Geschäftsführende Ver- sicherer für seine Tätigkeit (Verwaltung, Inkasso, Zuweisung des Prämien- anteils/der Provisionsbelastung, Schadensregulierung usw.) von der Ge- meinschaft bzw. von den einzelnen Versicherern erhält, zum Normalsatz steuerbar ist (Branchenbroschüre Nr. 15 a.a.O., Ziff. 3.1; MWST-Branchen- Info 16, a.a.O., Ziff. 4.4). 2.5 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 und 2A.304/2003 vom 14. No- vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in Bezug auf die sog. Führungsleistungen ein Leistungsverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und den weiteren Mitversicherern besteht. Die Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass folgende Tatbe- standsmerkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. E. 2.2): Es bedarf einer Führungsleistung, die von der Beschwerdeführerin (als Leistungserbringerin) an die jeweiligen Mitversicherer (als Leistungs- empfänger) erbracht wird (dazu nachfolgend: E. 3.3); der erbrachten "Führungsleistung" muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüber stehen (dazu nachfolgend: E. 3.4); und die "Führungsleistung" und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein (dazu nachfolgend: E. 3.5). 3.2 Vorab werden die Parteistandpunkte und die sachverhaltliche Aus- gangslage dargelegt.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 14 3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und den weiteren Mitversicherern kein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis bestehe. Sie erbringe die Dienstleistung "Führung der Mitversicherung" im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und ausschliesslich gegenüber den Versicherungsnehmern, die sie zur Führung der Mitversicherung be- auftragt hätten. Dies ergebe sich klar aus den mit den Versicherungsneh- mern geschlossenen Verträgen, die zivilrechtlich als Gesamtvertrag zu qualifizieren seien. Bei der sog. Führungsklausel handle es sich um eine Abrede zwischen dem Versicherungsnehmer und dem führenden Mitversi- cherer, der die anderen Mitversicherer durch Teilnahme an der Mitversi- cherung zustimmten. Weil hinsichtlich der Mitversicherung zivilrechtlich ein Gesamtvertrag und keine Einzelverträge vorlägen, könne die Führungs- klausel auch nicht einseitig durch die Mitversicherer geändert werden. Als führende Gesellschaft erhalte sie von den Mitversicherern kein Entgelt für die gegenüber den Versicherungsnehmern erbrachten "Führungsleistun- gen". Zwar bestünden bei einer Mitversicherung im Gegensatz zu einem Einzelversicherungsverhältnis spezifische Informationspflichten gegen- über den Mitversicherern. Diese Informationspflichten würden aber ledig- lich einen minimalen Zusatzaufwand verursachen, der von den Mitversi- cherern nicht vergütet werde. Die Prämien für Mitversicherungen seien denn auch für den Versicherungsnehmer nicht höher als bei einer Einzel- versicherung. Es bleibe deshalb kein Entgelt, das für irgendwelche Leis- tungen, die der Führende an die Mitversicherer erbringe, bezahlt werde. Verglichen mit der Abwicklung eines Einzelversicherungsvertrags erziele sie keine Mehreinnahmen. Dass sie gegenüber den Mitversicherern keine entgeltlichen Führungsleistungen erbringe, ergebe sich klar aus den Zah- lungsflüssen bzw. der Fakturierung. Dagegen wendet die Vorinstanz im Wesentlichen ein, die Beschwerdefüh- rerin übernehme als führende Gesellschaft die Vertragsabwicklung für die beteiligten Mitversicherer und erbringe diesen insofern eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Das Entgelt für diese "Führungsleistungen" be- stehe darin, dass die Beschwerdeführerin ermächtigt sei, die gesamte Kos- tenprämie für sich zu vereinnahmen und die Mitversicherer entsprechend auf die Weiterleitung ihres Anteils an dieser verzichteten. 3.2.2 Die vertragliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Ausgestaltung der Versiche- rungsverträge das vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) seit dem Jahr 2005 empfohlene Modell umgesetzt (Beschwerdebeilagen
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 15 Nr. 38-43). Entsprechend stellt die Beschwerdeführerin dem Versiche- rungsnehmer eine Police über die Gesamtsumme der von den Mitversiche- rern gemeinsam übernommenen Risiken aus. Die Police einer solchen Mit- versicherung unterscheidet sich von derjenigen einer Versicherung, an der nur eine Versicherung beteiligt ist, namentlich durch [....] einen eingefügten Absatz "Mitversicherung", in welchem festgehalten wird: "Dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend wird die Versi- cherung, wie im Vertrag unter Beteiligungsverhältnis festgehalten, auf ver- schiedene Gesellschaften aufgeteilt. Jede Gesellschaft haftet nur für ihren Anteil. Zur Vertragsabwicklung hat der Versicherungsnehmer die [Be- schwerdeführerin] als führende Gesellschaft bestimmt. In allen den Versi- cherungsvertrag betreffenden Belangen verkehrt der Versicherungsneh- mer ausschliesslich mit der [führenden Gesellschaft]. Die Entscheide der [führenden Gesellschaft] hinsichtlich Haftungsübernahme, Anerkennung der Zahlungspflicht für fällige Versicherungsleistungen, Ausrichtung von Überschussanteilen usw. sind für die übrigen Mitversicherer verbindlich. Der Versicherungsnehmer ermächtigt die [führende Gesellschaft], die in der Gesamtprämie enthaltene Kostenprämie für die Vertragsabwicklung für sich zu beanspruchen. Die [führende Gesellschaft] überweist den Mitversi- cherern die ihrer Quote entsprechenden Prämien nach Abzug dieser Kos- tenprämie. Der Versicherungsnehmer beauftragt die [führende Gesell- schaft], alle im Zusammenhang mit der Mitversicherung stehenden Unter- lagen und Informationen auch an die übrigen Mitversicherer weiterzuleiten, um so einen reibungslosen Ablauf des Mitversicherungsverhältnisses zu gewährleisten. Die Details und die technische Abwicklung dieses Daten- austauschs regeln die Mitversicherer untereinander." Unter "Beteiligungsverhältnis" sind in der Police die an der Mitversicherung beteiligten Versicherungsgesellschaften mit der jeweils übernommenen Quote aufgeführt. Als Ausstellerin der Police erscheint jedoch einzig die Beschwerdeführerin. Ebenso gelangen für das Mitversicherungsverhältnis ausschliesslich die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Zu- satzbedingungen der Beschwerdeführerin zur Anwendung. 3.2.2.2 Dem Abschluss einer Mitversicherung bzw. dem Ausstellen der ent- sprechenden Police gehen Kontakte der Beschwerdeführerin mit den in Frage kommenden Mitversicherern voraus. Wenn die Mitversicherer mit den wichtigsten Vertragselementen einverstanden sind (von der Beschwer- deführerin als führende Gesellschaft beanspruchte Kostenprämien, versi-
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 16 cherte Unternehmungen, versicherte Interessen und Gefahren, Versiche- rungsort, Selbstbehalte, Überschussbeteiligungen, Höchstschadenschät- zung, Jahresprämie, Vertragsbeginn und -dauer, Kündigungsrechte, Mit- versicherungsanteil, allfälliger Makler, Rendement, weitere Spezialitäten), geben sie der führenden Gesellschaft schriftliche Zusagen ab. Erst jetzt ist diese ermächtigt, den Vertrag im Namen der Versicherer zu unterzeichnen (vgl. Arbeitsanweisung der Beschwerdeführerin zu den Mitversicherungs- verträgen, Ziff. 1.6 f. [Beschwerdebeilage 45]). 3.2.2.3 Was die Zahlungsflüsse anbelangt, so überweist der Versiche- rungsnehmer die Gesamtprämie zzgl. Stempelabgaben an die Beschwer- deführerin als führende Gesellschaft. Die Gesamtprämie setzt sich zusam- men aus der sog. Risikoprämie, deren Bemessung unter Berücksichtigung der Verlustwahrscheinlichkeit und der möglichen Verlusthöhe erfolgt, und der Kostenprämie, welche Verwaltungs- und Betriebskosten sowie übrige administrative Kosten der Versicherung deckt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 2). Die führende Gesellschaft leitet die dem Beteiligungsverhält- nis entsprechende Nettoprämie (d.h. anteilige Gesamtprämie [exkl. Stem- pelabgabe] abzüglich Kostenprämie) an die jeweiligen Mitversicherer wei- ter. Mit anderen Worten vereinnahmt die Beschwerdeführerin die gesamte Kostenprämie, die einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtprämie ent- spricht, und ihren Anteil an der sog. Risikoprämie für sich. Den restlichen Anteil an der Risikoprämie leitet sie an die Mitversicherer weiter. Ein Zah- lungsfluss von den Mitversicherern an die Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Im Schadensfall deckt die Beschwerdeführerin vorab den Gesamt- schaden, sie überweist also die gesamte Schadenssumme dem Versiche- rungsnehmer, und verrechnet im folgenden Quartal die von den Mitversi- cherern zu tragende Schadenssumme mit allfälligen Prämienzahlungen. 3.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch Übernahme der Ab- wicklung des gesamten Mitversicherungsvertragsverhältnisses den jewei- ligen Mitversicherern eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt (erstes Tatbestandsmerkmal des Leistungsverhältnisses, E. 2.2.1). Dies ist zu bejahen, wenn folgende Komponenten erfüllt sind: 1. durch die sog. Führungsleistung räumt die Beschwerdeführerin einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert ein (E. 3.3.1); 2. Empfänger dieser Leistung sind die Mitversicherer (E. 3.3.2); 3. die Beschwerdeführerin erwartet für ihre Füh- rungsleistung ein Entgelt (E. 3.3.3).
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 17 3.3.1 In den zu beurteilenden Mitversicherungsverhältnissen ist die Be- schwerdeführerin als führende Gesellschaft mit der alleinigen Vertragsab- wicklung samt Schadenabwicklung befasst, so wie sie dies grundsätzlich auch bei einem Versicherungsverhältnis mit ungeteilter Deckung wäre. Zu- sätzlich zur üblichen Vertragsabwicklung führt und berechnet die führende Gesellschaft das Beteiligungsverhältnis und tauscht in diesem Zusammen- hang Daten mit den Mitversicherern aus. Insofern treten im Vergleich zur Abwicklung eines Einzelversicherungsvertrags noch weitere, sich spezi- fisch aus dem Mitversicherungsverhältnis ergebende Bearbeitungs- und Informationspflichten gegenüber den Mitversicherern hinzu (so beispiels- weise die Pflicht, von allen Dokumenten den Mitversicherern ein Exemplar zur Verfügung zu stellen [vgl. Beschwerdebeilage 45 Ziff. 1.4] oder die Pflicht, bei Schadenfällen von über Fr. 1‘000‘000.-- die Mitversicherer mit Schadensakten zu dokumentieren [Beschwerdebeilage 53 Ziff. 4]). Die Er- ledigung all dieser administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung in Mitversicherungsverhältnissen stellt ohne Zweifel ei- nen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert dar. Die erste Komponente des Leistungsbegriffs ist damit erfüllt. 3.3.2 Was die zweite Komponente des Leistungsbegriffs betrifft, ist bei der vorliegenden Sachlage ebenfalls offensichtlich, dass die Beschwerdefüh- rerin die sog. Führungsleistung nicht an sich selbst, sondern an eine Dritt- person erbringt. Strittig ist jedoch, ob die Mitversicherer oder – wie die Be- schwerdeführerin geltend macht – ausschliesslich die Versicherungsneh- mer als Leistungsempfänger zu betrachten sind. Indem die führende Gesellschaft die Vertragsabwicklung des gesamten Mitversicherungsverhältnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer übernimmt, wickelt sie den Versicherungsvertrag nicht nur hinsichtlich ihrer eigenen Quote, sondern auch in Bezug auf die Beteiligungen der Mitversi- cherer ab. Entsprechend sind die Mitversicherer davon entlastet, die aus wirtschaftlicher Sicht notwendigerweise mit der Abwicklung eines Versiche- rungsvertrags einhergehenden administrativen Aufgaben selbst zu erfül- len. Ebenfalls ist die führende Gesellschaft befugt, rechtsverbindlich für die Mitversicherer in Bezug auf Haftungsübernahme, Anerkennung der Zah- lungspflicht für fällige Versicherungsleistungen, Ausrichtung von Über- schussanteilen usw. zu handeln. Die führende Gesellschaft übernimmt im Mitversicherungsverhältnis damit teilweise Aufgaben, die an sich dem Pflichtenheft der Mitversicherer zuzurechnen wären, sowie zusätzliche Ko- ordinationsaufgaben, weshalb die Mitversicherer – auch aus Sicht der füh-
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 18 renden Gesellschaft – nicht als blosse Begünstigte, sondern als Leistungs- empfänger der Führungsleistungen zu betrachten sind. Der Umstand, dass es gleichzeitig im Interesse der Versicherungsnehmer liegt, wenn die ge- samte Vertragsabwicklung des Mitversicherungsverhältnisses ihnen ge- genüber durch eine einzige Gesellschaft statt durch mehrere Gesellschaf- ten erfolgt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ausschliesslich die Versicherungsnehmer die führende Gesellschaft zur Übernahme der Füh- rung beauftragen und verpflichten, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ent- spricht diese Interpretation der in der Police verwendeten Formulierung. Sie verkennt aber, dass die Übernahme der Führung durch die führende Gesellschaft auch die Zustimmung der Mitversicherer, die einen Teil ihrer Aufgaben auslagern, voraussetzt. Dabei ist nicht entscheidend, in welcher Form die Zustimmung bzw. eine entsprechende Willenserklärung der Mit- versicherer erfolgt. Vorliegend existieren zwischen der führenden Gesell- schaft und den Mitversicherern zwar keine schriftlichen Verträge, welche die Zustimmung der Mitversicherer zur Übernahme der Führungsleistun- gen durch die führende Gesellschaft explizit zum Ausdruck bringen. Dar- aus lässt sich jedoch nicht folgern, dass zwischen der führenden Gesell- schaft und den Mitversicherern keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Auch im vorliegend zu beurteilenden Modell entscheiden die einzelnen Versicherungen, ob sie sich an einem Mitversicherungsverhältnis beteili- gen wollen und zu welchen Konditionen (wozu auch die Übernahme der Führung durch die Beschwerdeführerin gehört) beteiligen möchten. Dies räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, indem sie ausführt, dass es sich bei der sog. Führungsklausel um eine Abrede zwischen dem Versiche- rungsnehmer und dem führenden Mitversicherer handle, der die Mitversi- cherer durch Teilnahme an der Mitversicherung zustimmten. Es liegt also auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Über- nahme der Führungsleistungen durch die Beschwerdeführerin allenfalls zwar nicht eine ausdrückliche, aber jedenfalls eine konkludent erfolgte Zu- stimmung der Mitversicherer vor. Zivilrechtlich ist somit von einem entspre- chenden Vertrag zwischen führender Gesellschaft und den Mitversicherern auszugehen. Nicht zu einem anderen Schluss führt auch das von der Beschwerdeführe- rin ins Feld geführte Argument, wonach im Verhältnis Mitversicherer-Versi- cherungsnehmer zivilrechtlich ein Gesamtvertrag und keine Einzelversi- cherungsverträge vorlägen. Denn selbst bei Annahme eines Gesamtver- trags würde die führende Gesellschaft den Mitversicherungsvertrag nicht
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 19 nur für sich selbst, sondern für die einfache Gesellschaft abwickeln. Die führende Gesellschaft würde also in diesem Fall die sog. Führungsleistung an die einfache Gesellschaft und damit wiederum (auch) an die anderen Gesellschafter, d.h. die beteiligten Mitversicherer, erbringen. Es bleibt da- bei, dass sie die Vertragsabwicklung auch in Bezug auf „fremde“ Quoten übernimmt. Sodann vermag auch die Tatsache, dass die gesamte Vertragsabwicklung des Mitversicherungsverhältnisses gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt, ein separates Leistungsverhältnis „Führung der Mitversicherung“ auf der Ebene der Versicherungen nicht auszuschliessen, erweisen sich solche Konstellationen in Dreiecksbeziehungen doch geradezu als typisch. Anzumerken bleibt, dass die zivilrechtliche Sicht bei der mehrwertsteuerli- chen Qualifikation nur – aber immerhin – Indizwirkung hat (E.2.5). Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise übernimmt die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, für welche bei der Einzelversicherung jeder Versicherer selber und nicht der Versicherungsnehmer Kapazitäten zur Verfügung stellen müsste. 3.3.3 Dritte Komponente der mehrwertsteuerlichen Leistung stellt die Ent- geltserwartung dar, die – zumindest nach neuem Recht – aus der Optik der Leistungserbringerin, hier der Beschwerdeführerin, zu beurteilen ist. Die vom Versicherungsnehmer geleistete Versicherungsprämie setzt sich zusammen aus der Risikoprämie, welche die Verlustwahrscheinlichkeit und die mögliche Verlusthöhe berücksichtigt, und der Kostenprämie, wel- che Verwaltungs- und Betriebskosten sowie übrige administrative Kosten der Versicherung deckt. Im Gegenzug für die Abwicklung des gesamten Mitversicherungsverhältnisses ist die führende Gesellschaft befugt, die ge- samte Kostenprämie, die einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtprä- mie entspricht, für sich zu beanspruchen. Nur die Risikoprämie wird ent- sprechend der übernommenen Quoten unter sämtlichen beteiligten Mitver- sicherern verteilt. Die Prämienaufteilung bei einem Mitversicherungsverhältnis, an dem zwei Versicherungen mit gleicher Quote beteiligt sind, lässt sich wie folgt veran- schaulichen (basierend auf dem Beispiel in der Beschwerdeschrift, S. 22):
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 20 Gesamtprämie exkl. Stempelabgabe (Bruttoprämie) Fr. 10'000.-- Abzgl. Kostenprämie 10 % Fr. 1'000.-- = Nettoprämie Fr. 9'000.-- Anteil Nettoprämie führende Gesellschaft (50%) Fr. 4'500.-- Anteil Nettoprämie Mitversicherer (50%) Fr. 4'500.-- => Total Einnahmen führende Gesellschaft: Fr. 5'500.-- Basis für die Berechnung der Kostenprämie bildet die Gesamtprämie und nicht der gestützt auf das konkrete Beteiligungsverhältnis ermittelte Prämi- enanteil der führenden Gesellschaft (d.h. hier Fr. 10'000.-- statt bloss Fr. 5'000.--). Demgemäss beträgt die Kostenprämie für die Beschwerde- führerin als führende Gesellschaft in der Mitversicherung Fr. 1‘000.--. Würde die Beschwerdeführerin demgegenüber das ihrer Beteiligungsquote entsprechende Risiko im Rahmen einer Einzelversicherung anbieten, be- liefe sich die Gesamtprämie auf Fr. 5‘000.-- und die darauf entfallende Kos- tenprämie (10%) auf lediglich Fr. 500.--. Dadurch dass die von der führen- den Gesellschaft vereinnahmte Kostenprämie im Mitversicherungsverhält- nis summenmässig höher ausfällt, wie wenn die führende Gesellschaft das ihrer Beteiligungsquote entsprechende Risiko im Rahmen einer Einzelver- sicherung übernehmen würde (Fr. 1‘000.-- statt Fr. 500.--), erzielt sie einen zusätzlichen Vermögenswert (im Beispiel Fr. 500.--) und damit ein Entgelt. Dieser dargestellte Mechanismus ergibt sich unmittelbar aus den vertragli- chen Grundlagen und dem tatsächlich gelebten Modell. Indem sich die Be- schwerdeführerin vertraglich ausbedingt, dass sie auch die auf die Beteili- gungsquote der Mitversicherer entfallende Kostenprämie für sich verein- nahmt, bringt sie ihre Entgeltserwartung klar zum Ausdruck. Die diesbe- züglichen gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführerin finden da- gegen im Sachverhalt keine Stütze. 3.3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als führende Gesellschaft im zu beurteilenden Mitversicherungsmodell den Mitversicherern eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt. Als zweites Tatbestandsmerkmal eines Leistungsverhältnisses ist erforder- lich, dass dieser "Führungsleistung" an die Mitversicherer ein Entgelt ge- genübersteht (E. 2.2.2), was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 21 Wie bereits dargelegt (E. 3.3.3), kommt vorliegend die Entgeltserwartung darin zum Ausdruck, dass die führende Gesellschaft für sich beansprucht, auch die auf die Beteiligungsquote der Mitversicherer entfallende Kosten- prämie für sich zu behalten. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin – entsprechend dieser Entgeltserwartung – die auf die Gesamtprämie entfallende Kostenprämie jeweils vereinnahmt hat und in- sofern ein Entgelt tatsächlich geleistet wurde. Uneinig sind sich die Par- teien jedoch bezüglich der Frage, ob das Entgelt vom Versicherungsneh- mer oder den Mitversicherern stammt, mit anderen Worten, ob es sich auf das Leistungsverhältnis zwischen der führenden Gesellschaft und dem Versicherungsnehmer oder auf jenes zwischen der führenden Gesellschaft und den Mitversicherern bezieht. Ob vorliegend ein Zahlungsfluss von den Mitversicherern an die führende Gesellschaft stattfindet, ist nicht ausschlaggebend. Denn das Entgelt muss nicht in einer Geldleistung, sondern kann u.a. auch – wie die Vorinstanz zu Recht einwendet – in einem anderweitigen Forderungsausgleich, wie etwa einer Forderungsverrechnung bestehen (E. 2.2.2). Wie bereits ausgeführt, bildet die Kostenprämie Teil der Gesamtprämie und deren summenmäs- sige Höhe ist abhängig vom versicherten Risiko. Weil die Vertragsabwick- lung notwendiger Bestandteil eines jeden Versicherungsverhältnisses ist, berechtigt eine Beteiligung an einer Versicherung grundsätzlich auch zur Erhebung einer Kostenprämie. Entsprechend steht den Mitversicherern nicht nur ein – ihrer Beteiligungsquote entsprechender – Anspruch auf die Risikoprämie, sondern zudem auch ein solcher auf die Kostenprämie zu. Die Mitversicherer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der ihrer Be- teiligungsquote entsprechende Anteil an der Gesamtprämie von der füh- renden Gesellschaft weiter geleitet wird. Es besteht also eine Forderung „Anteil Kostenprämie“ der Mitversicherer gegenüber dem Versicherungs- nehmer bzw. der als Zahlstelle agierenden führenden Gesellschaft. Vorlie- gend haben die Mitversicherer und die führende Gesellschaft nicht nur die Übernahme der Führungsleistungen durch die führende Gesellschaft ver- einbart (dazu E. 3.3.2 [und zwar durch konkludente Zustimmung; vgl. eben- dort]), sondern auch dass letztere die vom Versicherungsnehmer geleistete Kostenprämie vollumfänglich für sich vereinnahmt, ohne die auf die Mitver- sicherer entfallenden Anteile an der Kostenprämie weiter zu leiten. Im Ge- genzug zahlen die Mitversicherer der führenden Gesellschaft keine Ent- schädigung für die Führungsleistungen. Zu Recht erblickt die Vorinstanz darin eine Verrechnungskonstellation, so dass auch ohne entsprechenden Zahlungsfluss von einem mehrwertsteuerlichen Entgelt zwischen den Mit- versicherern und der führenden Gesellschaft auszugehen ist.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 22 3.4 Die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Führungsleistung und dem Entgelt stellt das dritte Tatbestandselement eines mehrwertsteuerli- chen Leistungsverhältnisses dar (E. 2.2.3). Die Übernahme der Führung durch die führende Gesellschaft veranlasst die Mitversicherer, ihren Anteil an der Kostenprämie vollumfänglich der führenden Gesellschaft zu über- lassen. Ein kausaler wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Führungs- leistung und Entgelt ist damit gegeben. 3.5 Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als er- wiesen, dass zwischen der Beschwerdeführerin als führender Gesellschaft und den Mitversicherern ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis be- steht. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die an die Mitversicherer erbrachten Führungsleis- tungen von der Steuer ausgenommen sind. Dies ist zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Führungsleistungen Umsätze aus Versiche- rung (im engeren Sinn) oder Umsätze aus einer Tätigkeit als Versiche- rungsvertreter oder -makler gemäss Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG bzw. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG erzielt. 4.1 Die strittigen Führungsleistungen bestehen primär in der Abwicklung des Versicherungsvertrags und gegebenenfalls der Schadensabwicklung hinsichtlich der Quoten der beteiligten Mitversicherer, der Führung und Be- rechnung des Beteiligungsverhältnisses und dem Datenaustausch mit den Mitversicherern. Weil sich die Führungsleistungen demgemäss in der Erle- digung von administrativen und organisatorischen Aufgaben erschöpfen und sie nicht in der Deckung eines Risikos gegenüber den Mitversicherern bestehen, stellen sie nach ihrem Gehalt keine Versicherungsleistungen (im engeren Sinn) dar (E. 2.3.3). Aus demselben Grund liegt auch keine von der Steuer ausgenommene Vorleistung gemäss Art. 21 Abs. 3 MWSTG vor (E. 2.3.2.2). 4.2 Neben den Versicherungsumsätzen im engeren Sinn sind auch die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Solche Umsätze aus der Tätigkeit als Ver- sicherungsvertreter erzielt, wer im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (subjektive Eigen- schaft) und berufstypische Aufgaben erfüllt, wobei zwischen den berufsty- pischen Leistungen und den vermittelten Verträgen ein unmittelbarer Zu-
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 23 sammenhang gegeben sein muss (objektive Voraussetzung). Im Unter- schied zum Versicherungsvertreter handelt der Versicherungsmakler im Auftrag und Interesse der Versicherungsnehmer (E. 2.3.4). 4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist also verlangt, dass ein Versicherungsver- treter oder -makler Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provi- sion vermittelt. Gemäss den eingereichten Unterlagen bezieht sich die strittige Führungs- leistung der Beschwerdeführerin auf die Abwicklung des Mitversicherungs- verhältnisses. Dass die Beschwerdeführerin neben der Vertragsabwick- lung den Abschluss von Mitversicherungsverträgen bzw. entsprechenden Beteiligungsquoten vermittelt, wie sie behauptet, lässt sich demgegenüber weder den vertraglichen Grundlagen noch den internen Arbeitspapieren entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass in der (nicht an die Mitversiche- rer weitergeleiteten) Kostenprämie eine Vermittlungsprovision enthalten sein soll. Eine solche Vermittlungsprovision wird vorliegend weder ausge- wiesen, noch ist sie üblicherweise in einer Kostenprämie enthalten. Im Üb- rigen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie den Mitversiche- rern die spezifisch aus dem Mitversicherungsverhältnis ergebenden Zu- satzaufgaben (wie Informationsaustausch etc.) unentgeltlich erbringe; mit anderen Worten, dass sie die Kostenprämie nur für diejenigen Leistungen erhalte, die sie auch in Einzelversicherungsverhältnissen erbringe. Dies würde bedeuten, dass im vorliegenden Modell für eine allfällige Vermittlung eines Vertragsabschlusses, weil eine solche Vertragsvermittlung durch den Versicherer in Einzelversicherungsverhältnissen nicht denkbar ist, von den Mitversicherern ohnehin keine Vermittlungsprovision verlangt und geleistet würde. Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Mitversicherungsverhältnissen Ab- schlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Es braucht deshalb auch nicht näher untersucht zu werden, ob die führende Gesellschaft überhaupt der Berufsgruppe der Versicherungsvertreter oder -makler im Sinne der Ausnahmebestimmung zugeordnet werden könnte. Denn selbst wenn vorliegend die Vermittlung von Vertragsabschlüssen nachgewiesen wäre, ist fraglich, ob eine solch sporadische Vermittlung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, vom Begriff des Versicherungsvertre- ters bzw. -maklers gedeckt wäre. Anders als bei den Berufsgruppen der Versicherungsvertreter bzw. -makler, stellt das Vermittlungsgeschäft (im
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 24 Zusammenhang mit den Mitversicherungen) bei Versicherungsgesell- schaften wie der Beschwerdeführerin nicht den Kern ihrer Geschäftstätig- keit dar. 4.2.2 Damit ist auch unerheblich, dass die im Rahmen der Führung der Mitversicherung erbrachten Dienstleistungen zumindest teilweise den be- rufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter oder -makler entspre- chen (E. 2.3.4.2). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und einer Vermittlungstätigkeit lässt sich nach dem Aus- geführten nicht herstellen. 4.3 Zusammenfassend qualifizieren sich die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Mitversicherern erbrachten Führungsleistungen nicht als von der Steuer ausgenommene Versicherungsdienstleistungen gemäss Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG und sind deshalb steuerbar. Weil nach dem Gesagten zwischen der führenden Ge- sellschaft und den Mitversicherern ein separates und mit dem Versiche- rungsverhältnis Mitversicherer-Versicherungsnehmer nicht identisches Leistungsverhältnis hinzutritt, kann auch nicht von einer doppelten Steuer- belastung desselben Steuersubstrats mit Mehrwertsteuer und Stempel- steuer gesprochen werden (vgl. E. 2.3.2.3). 5. Nichts an diesem Resultat zu ändern vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente: 5.1 Ob die Initiative zum Abschluss einer Mitversicherung von den Versi- cherungsnehmern oder den Versicherungsunternehmen ausgeht, ist irre- levant. Wesentlich ist, dass zwischen dem führenden Versicherer und den Mitversicherern vorliegend ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis besteht und die „Führungsleistung“ nicht von der Mehrwertsteuer ausge- nommen ist. Aus dem gleichen Grund tun auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu Mitversicherungen im Bereich von öffentlichen Aus- schreibungen nichts zur Sache. 5.2 Weil Leistungsempfänger der „Führungsleistung“ die anderen Mitversi- cherer sind (E. 3.3.2), das Versicherungsverhältnis hingegen zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherern besteht, d.h. zwei Leistungsverhältnisse mit unterschiedlichen Beteiligten vorliegen, stellt sich auch die Frage nach einer Gesamtleistung nicht. Demzufolge kann die
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 25 Führungsprovision auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorge- bracht, Teil der Versicherungsprämie sein. Aus dem gleichen Grund wäre sie, selbst wenn sie der Abgeltung der Schadenregulierung gälte, nicht von der Steuer ausgenommen. 5.3 Nicht weiter hilft auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs XI R 7/11. Das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union kann zwar bei der Anwendung des schweizerischen Rechts als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht und einen eigenständigen Weg beschreitet. In jedem Fall aber ist die schweizerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden (Urteile des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 4.2; 2A.564/1998 vom 3. August 2000; BGE 125 II 480 E. 7a S. 487 f.; BGE 124 II 193 E. 6a S. 203 f.; CAMENZIND ET AL., a.a.O., N. 132; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss „fremder“ Richter – Schweizer Verwaltungs- rechtspflege im internationalen Kontext, in: SJZ 109/2013 S. 349 ff., S. 356). 6. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Steuerforderungen betreffend Kostenprämien bzw. Führungsprovisionen Mitversicherung für die Steuer- jahre 2008 und 2009 im Betrag von total Fr. 419'242.-- (Fr. 493'226.-- ab- züglich Vorsteuern von Fr. 73'984.--) zuzüglich Verzugszins in rechneri- scher Hinsicht nicht beanstandet. Dasselbe gilt für die Kostenprämie/Füh- rungsprovision Mitversicherung für die Steuerjahre 2010 bis 2012 im Be- trag von insgesamt Fr. 669'160.-- (Fr. 787'247.-- abzüglich Vorsteuern von Fr. 118'087.--) zuzüglich Verzugszins. Es sind diesbezüglich in den Akten auch keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese unter Berücksichtigung des Streit-
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 26 werts des vereinigten Verfahrens von insgesamt Fr. 1‘154‘019.-- (Steuer- perioden 1.1.2008 – 31.12.2009 Fr. 419'242.--, Steuerperioden 1.1.2010 – 31.12.2012 Fr. 669'160.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 65‘617.--) auf Fr. 23‘500.-- festgesetzt. Die bereits vor der Verfahrensvereinigung separat geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 10'000.-- (A-6671/2015) und Fr. 8'500.-- (A-6674/2015), total also Fr. 18'500.--, wer- den an die Bezahlung der Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 5‘000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils mit separat zugestelltem Einzahlungsschein der Kasse des Bundes- verwaltungsgerichts zu überweisen. Eine Parteientschädigung ist bei die- sem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das vereinigte Verfahren im Betrag von Fr. 23'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 8‘500.-- und Fr. 10‘000.-- werden an die Bezahlung der Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 5‘000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Kasse des Bundesverwal- tungsgerichts zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
A-6671/2015 und A-6674/2015 Seite 27 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: