B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-667/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Ursula Balmer-Schafroth, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen, und Mitbeteiligte, Beschwerdeführende 1,
sowie
beide vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Herren- gasse 30, 3011 Bern,
gegen
BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Streit, LL.M., Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg.
A-667/2010 Seite 3 Sachverhalt: A. Der Bundesrat verlängerte am 28. Oktober 1998 die bereits bisher befris- tete Betriebsbewilligung der BKW FMB Energie AG (Betreiberin) vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk (KKW) Mühleberg neu bis zum 31. Dezember 2012. Die Betreiberin reichte am 25. Januar 2005 beim Bundesrat ein Gesuch um Aufhebung dieser Befristung ein, auf welches dieser am 10. Juni 2005 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und es dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) zur weiteren Behandlung überwies. Am 13. Juni 2006 wies das UVEK das Hauptbegehren der Betreiberin um Feststellung, dass sie mit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) über eine unbefristete Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg verfüge, ab. Auf das Eventualbegehren um Aufhebung der Be- fristung ohne Durchführung eines Verfahrens nach KEG trat es nicht ein. B. Die BKW FMB Energie AG erhob gegen diese Verfügung am 13. Juli 2006 Beschwerde mit den inhaltlich gleichen Rechtsbegehren wie schon vor dem UVEK. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil A- 2089/2006 vom 8. März 2007 (BVGE 2008/8) den Hauptantrag der Be- treiberin ebenfalls ab. Hingegen wurde das Eventualbegehren insofern gutgeheissen, als die Sache an das UVEK zurückgewiesen wurde mit der Anweisung, das Gesuch der Betreiberin um Aufhebung der Befristung nach den Regeln der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, die Betriebsbewilligung betreffe ein Dauerrechtsverhältnis und stelle eine formell rechtskräftige Verfügung dar. Die Betreiberin bringe einerseits vor, mit Inkrafttreten des KEG habe die Befristung, da sie lediglich politisch motiviert sei, jegliche Grundlage verloren. Andererseits würden gemäss ihr auch das Fehlen von sicherheitsrelevanten Fragen, der Umstand, dass das KKW Mühle- berg in der Schweiz das einzige KKW sei, welches noch über eine Befris- tung verfüge, das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da die Stromprodukti- on des KKW Mühleberg für die Gewährung der Stromversorgung der Nordwestschweiz von eminenter Bedeutung sei und der Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip für die Aufhebung der Befristung spre- chen. Alle diese Vorbringen hätte das UVEK als Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungs- bzw. Widerrufsverfahrens prüfen müssen.
A-667/2010 Seite 4 C. Gegen dieses Urteil erhob das UVEK am 26. April 2007 Beschwerde beim Bundesgericht; im Wesentlichen mit dem Begehren, es sei im be- treffenden Fall ein Verfahren nach Art. 61 KEG bzw. ein förmliches Bewil- ligungsverfahren (nach Art. 65 KEG) durchzuführen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 ab und bestätigte den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die BKW FMB Energie AG Anspruch auf Prüfung ihres Gesuchs nach den Regeln über die Wiedererwägung oder die Anpassung von Verfügungen habe. Das UVEK werde die Argumente der Betreiberin für die Aufhebung der Befristung ihrer Betriebsbewilligung zu prüfen und im Einzelnen über den Ablauf des Verfahrens zu befinden haben. D. In der Folge nahm das UVEK das entsprechende Gesuch der BKW FMB Energie AG an die Hand, publizierte es in den amtlichen Publikationsor- ganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt und legte die Gesuchsunterlagen vom 13. Juni bis zum 14. Juli 2008 öf- fentlich auf. Letztere umfassten das Gesuch vom 25. Januar 2005, eine ergänzende Eingabe der Betreiberin vom 2. November 2005 und die be- fristeten Betriebsbewilligungen für das KKW Mühleberg vom 14. Dezem- ber 1992 sowie vom 28. Oktober 1998. Beim zuständigen Bundesamt für Energie (BFE) gingen während der Auflagefrist rund 1'900 Einsprachen ein, darunter mit Datum vom 14. Juli 2008 diejenige von Ursula Balmer- Schafroth und zahlreichen Mitbeteiligten, alle vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel. Diese verlangten – wie die meisten Einsprechenden –, auf das Gesuch vom 25. Januar 2005 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, wobei zur Begründung in erster Linie sicherheitstechni- sche Aspekte vorgebracht wurden. E. Ursula Balmer-Schafroth und die mitbeteiligten Einsprechenden hatten bereits mit Eingabe vom 16. Juni 2008 um Einsicht in verschiedene Ak- tenstücke, darunter Sicherheitsunterlagen (vgl. dazu hinten Sachverhalt Bst. L), ersucht. Das UVEK hiess mit Verfügung vom 10. November 2008 das Gesuch teilweise gut und wies es im Übrigen ab. Gegen diese Zwi- schenverfügung erhoben die genannten Einsprechenden am 12. Dezem- ber 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten Einsicht in alle verlangten Unterlagen, da diese für den Entscheid über das Gesuch um Aufhebung der Befristung von Bedeutung seien und das UVEK sich zu Unrecht auf Geheimhaltungsgründe berufe.
A-667/2010 Seite 5 Mit Urteil A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde nicht ein, weil der erforderliche nicht wieder gut- zumachende Nachteil fehlte. Im Wesentlichen führte das Bundesverwal- tungsgericht dazu aus (dortige E. 2.3.2), wenn nicht abschliessend ge- klärt sei, ob und inwiefern die Sicherheit betreffende Akten für den Ent- scheid über die Aufhebung der Befristung überhaupt rechtserheblich und damit geeignet seien, Grundlage für den Endentscheid zu bilden, so ma- che es keinen Sinn, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über die Herausgabe von Akten zu befinden, bezüglich denen sich Probleme der Geheimhal- tung oder der Sicherung bzw. des Sabotageschutzes stellten. Zumindest aber spreche dies dagegen, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Praxis zu machen, wonach eine Beschränkung der Akteneinsicht erst im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden könne. F. Im Verfahren vor dem UVEK reichte das Eidgenössische Nuklearsicher- heitsinspektorat (ENSI) – nach vorherigem Ersuchen des BFE um Prü- fung der technischen Argumente der Einsprechenden – am 10. Februar 2009 seine Stellungnahme ENSI 11/1245 (Stellungnahme zu den im Zu- sammenhang mit der Sicherheit stehenden Einsprachen zum Gesuch der BKW FMB Energie AG um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilli- gung) ein. Diese sowie die Stellungnahme der Betreiberin vom 13. Febru- ar 2009 zu den Einsprachen konnten beim BFE vom 27. April bis 26. Mai 2009 durch die Einsprechenden eingesehen werden, mit der Möglichkeit zur anschliessenden Stellungnahme. Rund 350 Einsprechende, darunter mit Eingabe vom 12. Juni 2009 Ursula Balmer-Schafroth und die Mitbetei- ligten, machten davon Gebrauch. Das BFE stellte dem ENSI eine Zusam- menstellung der neuen Stellungnahmen zu und ersuchte um Prüfung, ob in den entsprechenden Unterlagen neue Vorbringen sicherheitstechni- scher Natur erwähnt seien, auf welche nicht bereits in der Stellungnahme ENSI 11/1245 vom 10. Februar 2009 eingegangen worden sei. Das ENSI reichte entsprechend mit Datum vom 24. Oktober 2009 die ergänzende Stellungnahme ENSI 11/1286 Rev. 1 (Kommentare des ENSI zu Stellung- nahmen im Zusammenhang mit den Einsprachen zum Gesuch der BKW FMB Energie AG um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung) ein. G. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 hob das UVEK in Gutheissung des Gesuchs der BKW FMB Energie AG vom 25. Januar 2005 die Befris- tung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg vom 14. Dezember
A-667/2010 Seite 6 1992 bzw. vom 28. Oktober 1998 auf und wies alle dagegen gerichteten Einsprachen ab. Im Dispositiv seines Entscheids verfügte das UVEK un- ter anderem zusätzlich, den von Fürsprecher Weibel Vertretenen werde keine über die mit Verfügung vom 10. November 2008 hinausgehende Akteneinsicht gewährt und ihre Anträge vom 12. Juni 2009 um Beizug zu- sätzlicher Akten sowie um Beauftragung eines unabhängigen unbefange- nen Gutachters zur Beurteilung verschiedener Sachverhalte würden ab- gewiesen. G.a Zur Begründung führt das UVEK in seinem Entscheid hauptsächlich Folgendes an: Die von Fürsprecher Weibel Vertretenen hätten nebst den schon früher verlangten Unterlagen in der Eingabe vom 12. Juni 2009 den Beizug weiterer Akten hinsichtlich der Sicherheit des Kernmantels, namentlich Beweismittel und Berichte wie bspw. ein internationaler Ver- gleich oder die Darlegung des Stands der Nachrüsttechnik, gefordert. Wie den nachfolgenden Ausführungen aber entnommen werden könne, sei die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Müh- leberg nicht sicherheitsrelevant. Zudem brächten die Einsprechenden keine neuen Aspekte bezüglich der sicherheitstechnischen Beurteilung vor, die nicht bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht berücksichtigt und bewertet würden. Eine weitergehende Akteneinsicht über das mit der Verfügung vom 10. November 2008 gewährte Mass hinaus respektive der Beizug weiterer Akten bezüglich der Sicherheit rechtfertige sich daher nicht. G.b Im materiellen Bereich kommt das UVEK betreffend "Relevanz der Sicherheit" wie angesprochen gestützt auf verschiedene Bestimmungen des KEG und der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) zum Schluss, der sichere Betrieb einer Kernanlage werde im Rahmen der ständigen Kontrolle durch den Inhaber derselben sowie der laufenden Aufsicht durch das ENSI überprüft. Der sichere Betrieb sei un- abhängig davon gewährleistet, ob die Bewilligung befristet sei oder nicht. Der Bundesrat habe bereits in seinem damaligen Entscheid vom 28. Ok- tober 1998 zum Gesuch der BKW FMB Energie AG vom 8. Mai 1996 um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühle- berg die Auffassung vertreten, dass ein solches Gesuch eine Änderung der bestehenden Betriebsbewilligung in einem nicht sicherheitsrelevanten Punkt darstelle. G.c Bei der Prüfung, ob für das Aufrechterhalten der Befristung aus heuti- ger Sicht eine genügende Rechtsgrundlage besteht, folgert das UVEK
A-667/2010 Seite 7 aus dem KEG, dass eine Befristung nur (noch) aus Gründen polizeirecht- licher Natur erfolgen dürfe, während eine (energie)politisch motivierte Be- fristung nicht mehr zulässig sei. Die seinerzeitige Befristung der Betriebs- bewilligung durch den Bundesrat erweise sich heute somit als unzulässig und sei aufzuheben. Hingegen bleibe zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen eine erneute Befristung in Frage komme. Eine Betriebsbewilli- gung könne insbesondere aus Gründen der Sicherheit befristet werden, wobei das ENSI keine Einwände gegen eine unbefristete Bewilligung ha- be und gestützt auf dessen Feststellungen – auch im Vergleich zu den anderen KKW in der Schweiz – von einem hohen Sicherheitsstandard des KKW Mühleberg auszugehen sei. Es seien deshalb keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber den an- deren KKW rechtfertigen würden. Es sei aber noch zu prüfen, ob die Ein- sprechenden neue Aspekte bezüglich der sicherheitstechnischen Beurtei- lung des KKW Mühleberg vorbrächten, die nicht bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht berücksichtigt wurden. Grundsätzlich wären solche un- berücksichtigten Aspekte zur Beurteilung im Rahmen der laufenden Auf- sicht an das ENSI zu verweisen. Sollte sich aus der Prüfung der Argu- mente der Einsprechenden aber ergeben, dass sicherheitsrelevante As- pekte vom ENSI nicht erkannt wurden und die sich daraus ergebenden Problemstellungen nicht im Rahmen der laufenden Aufsicht bewältigt wer- den können, so wäre in einem nächsten Schritt die Frage der Befristung unter Berücksichtigung solcher Aspekte zu prüfen. G.d Das UVEK nimmt in der Folge basierend auf den Stellungnahmen des ENSI 11/1245 vom 10. Februar 2009 und 11/1286 vom 24. Oktober 2009 Stellung zu wesentlichen sicherheitstechnischen Einwänden (u.a. zu den Bereichen "Stand der [Nachrüstungs-] Technik", "Kernmantel", "Siedewasserreaktor", "Containment", "Notstromversorgung" und "Erdbe- ben"). Daraus resultiert das folgende Endergebnis: Das ENSI komme in seiner Sicherheitstechnischen Stellungnahme HSK 11/1100, Stand No- vember 2007, zum Schluss, dass im KKW Mühleberg ein hohes Mass an technischer und organisatorischer Sicherheitsvorsorge getroffen sei und die Voraussetzungen für einen sicheren Weiterbetrieb erfüllt seien. Im vorliegenden Verfahren habe das ENSI in seinen Stellungnahmen die von den Einsprechenden vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Sicherheit des KKW Mühleberg umfassend geprüft, mit dem Resultat, dass keine neuen Aspekte bezüglich der sicherheitstechnischen Beurteilung vorlä- gen. Eine erneute Befristung der Betriebsbewilligung erscheine daher we- der erforderlich noch geeignet, um das Ziel eines sicheren Betriebs zu
A-667/2010 Seite 8 gewährleisten und würde zusätzlich gegen den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit und das Rechtsgleichheitsprinzip verstossen. H. Zwei durch Fürsprecher Weibel vertretene Gruppen von Einsprechenden, Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) sowie Caroline Gisiger und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 2), erheben mit Eingaben vom 1. bzw. 12. Februar 2010 gegen den Entscheid des UVEK (Vorinstanz) vom 17. Dezember 2009 (angefochtene Verfügung) Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die betreffenden Be- schwerdeverfahren A-667/2010 und A-863/2010 sind vom Bundesverwal- tungsgericht am 2. März 2010 unter der Geschäftsnummer des Ersteren vereinigt worden. Die identischen Rechtsbegehren der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 (Beschwerdeführende) lauten primär auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Fest- stellung der Einspracheberechtigung der Beschwerdeführenden sowie zur Gewährung der Akteneinsicht und Einräumung des Rechts zur Stel- lungnahme mit Bezug auf aufgelistete – vom UVEK angeblich vorenthal- tene – Aktenstücke. Eventuell seien diese Aktenstücke den Beschwerde- führenden zur Stellungnahme und Ergänzung der Beschwerde zu eröff- nen. Ein weiterer Eventualantrag lautet auf "Abweisung" der angefochte- nen Verfügung. Gemäss Erläuterung in der Beschwerde vom 1. Februar 2010 fechten die Beschwerdeführenden nebst dem Entscheid vom 17. Dezember 2009 ebenfalls (erneut) die Zwischenverfügung des UVEK vom 10. November 2008 betreffend Akteneinsicht (dazu vorne Sachver- halt Bst. E) an. H.a Ihre Beschwerden begründen die Beschwerdeführenden im Wesent- lichen folgendermassen: Die blosse Feststellung des UVEK, dass zumin- dest bezüglich einiger Einsprechender der Kollektiveinsprache nach bis- heriger Bundesratspraxis von einer Legitimation auszugehen sei, genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche Teil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei, nicht. Es gehöre zum Bestandteil des rechtlichen Gehörs, dass die Legitimation jeder einsprechenden natürlichen oder ju- ristischen Person festzustellen oder andernfalls auf die Einsprache nicht einzutreten sei. Nur ein solcher Entscheid erlaube es den Einsprechen- den, die formellen Chancen einer Beschwerde rechtsgenüglich zu prüfen. Zusätzlich sei – trotz fristwahrender Einreichung der Beschwerde – das
A-667/2010 Seite 9 rechtliche Gehör von zahlreichen Einsprechenden durch eine nicht in ge- setzmässiger Weise erfolgte Eröffnung der angefochtenen Verfügung ver- letzt worden. H.b Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass ihnen einerseits bereits im Auflage- und Einspracheverfahren die Akteneinsicht in eine Vielzahl von aus ihrer Sicht rechtserheblichen Dokumenten verweigert worden sei (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. E). Sie machen geltend, dass die Be- gründung der angefochtenen Verfügung sowohl ausdrücklich als auch im- plizit auf diese Dokumente abstelle, weshalb bezüglich aller Dokumente, für die sie formell Akteneinsicht verlangt hätten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Andererseits sei den Beschwerdeführenden die Einsicht in die folgenden Akten, deren Existenz und Beizug erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids bekannt geworden sei, ver- weigert worden:
A-667/2010 Seite 10 einen unbestimmten Zeitraum sichergestellten sicheren Betriebs für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg entgegen dem UVEK rechtsrelevant sei. Gegen- stand des Verfahrens sei gerade, ob dem Anspruch der Betreiberin auf eine unbefristete Bewilligung polizeiliche Risiken oder ungenügende Schutzmassnahmen entgegenstünden. Der angefochtene Entscheid ge- stehe ausdrücklich zu, dass insbesondere eine polizeiliche Befristung aus Sicherheitsgründen angezeigt sein könne, solange eine bestimmte Frage offen bleibe, die für den Betrieb zwar nicht von elementarer Bedeutung sei, aber dennoch zuerst abgeklärt werden müsse. Namentlich werde auf- grund der vorenthaltenen Stellungnahme des ENSI zu prüfen sein, ob das KKW Mühleberg alle Voraussetzungen eines sicheren Betriebs erfül- le, oder ob vielmehr die Aufhebung der Befristung verweigert werden müsse bzw. die Befristung allenfalls nur verlängert werden könne. An der rein polizeirechtlich zulässigen Aufhebung der Frist bestünden ernsthafte Zweifel, wie verschiedene Beispiele zeigten. I. Die Vorinstanz reichte am 28. April 2010 ihre Vernehmlassung zusammen mit den aus ihrer Sicht relevanten Vorakten ein und stellt den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten wegen fehlender Be- gründung zu ihrer Legitimation bzw. Parteistellung keine Möglichkeit ge- habt, ihre Prozesschancen einzuschätzen, könne nicht gehört werden. In diesem Punkt liege de facto eine Gutheissung ihres impliziten (prozes- sualen) Antrags auf Teilnahme am Einspracheverfahren vor, weshalb auf eine Begründung habe verzichtet werden können. Es liege auch keine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids vor. Der von den Beschwerdeführenden eventualiter gestellte prozessuale Antrag auf Ak- teneinsicht bezüglich spezifisch benannter Dokumente sei (grundsätzlich) gutzuheissen. Diese Akten – wie die ENSI-Stellungnahme vom 24. Okto- ber 2009 – seien Teil der dem Gericht mit der Vernehmlassung einge- reichten Dokumente. Sie seien den Beschwerdeführenden vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids deshalb nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden, weil sie keine neuen Aspekte in Bezug auf die bereits bestehen- de sicherheitstechnische Beurteilung hervorgebracht hätten. Sollte das Gericht dieses Unterlassen als Gehörsverletzung werten, könne diese ohne Rückweisung vor der oberen Instanz geheilt werden. Hingegen hal- te das UVEK an seiner Auffassung in der Verfügung vom 10. November 2008 fest, dass es für eine weitergehende Akteneinsicht in die damals ge- forderten zusätzlichen Sicherheitsunterlagen keinen Anlass gebe und
A-667/2010 Seite 11 diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. In materiel- ler Hinsicht sei zu betonen, dass das UVEK entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden die Frage des dauerhaften sicheren Betriebs als rechtsrelevant erachte, ansonsten hätte es die vorgebrachten sicher- heitstechnischen Argumente der Einsprechenden gar nicht geprüft. Wäre man bei der entsprechenden Prüfung zum Schluss gekommen, dass der Nachweis des sicheren Betriebs über einen unbestimmten Zeitraum trotz der stetigen Aufsicht und Kontrolle durch das ENSI nicht gewährleistet sei, hätte die Betriebsbewilligung allenfalls erneut befristet werden müs- sen. J. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2010 beantragt die BKW FMB Energie AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerden vom 1. und 12. Fe- bruar 2010 seien abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das UVEK habe im angefochtenen Entscheid sämtliche relevanten Sach- verhalts- und Rechtsfragen geprüft und sich eingehend mit den vorwie- gend sicherheitstechnischen Einspracherügen auseinandergesetzt. Diese Erwägungen seien in jeder Hinsicht überzeugend und es könne darauf – wie auch auf die früheren diesbezüglichen Eingaben der BKW FMB Ener- gie AG – verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden seien durch die Tatsache, dass sich das UVEK nur rudimentär zur Einsprachelegitimation geäussert habe, auf die Einsprachen jedoch generell eingetreten sei, gar nicht beschwert; auf diese Rüge sei nicht einzutreten. Auch könne der An- sicht betreffend angeblich mangelhafter Eröffnung des Entscheids nicht gefolgt werden. Die gerügte Gehörsverletzung hinsichtlich der abschlies- senden Stellungnahme des ENSI vom 24. Oktober 2009 würde – wenn überhaupt – höchstens einen sehr geringfügigen Verfahrensmangel dar- stellen, da dort keine Sicherheitsaspekte thematisiert würden, die nicht bereits in den früheren Stellungnahmen behandelt worden seien. Die Existenz und der Inhalt dieser Stellungnahme sei zudem auch der Be- schwerdegegnerin verborgen geblieben. Jedenfalls wären die Vorausset- zungen für eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend erfüllt; eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf mit unnötigen Verzö- gerungen gleich und würde das verfassungsrechtliche Beschleunigungs- gebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzen. Die Betreiberin habe einen An- spruch auf die Beurteilung ihres Gesuchs innert angemessener Frist. K. Das ENSI nahm mit Eingabe vom 26. April 2010 Stellung zu den erhobe- nen Beschwerden, soweit sie aus seiner Sicht den Aufsichtsbereich des
A-667/2010 Seite 12 ENSI betreffen. Die von den Beschwerdeführenden neu aufgebrachten Punkte beträfen insbesondere die Qualitätssicherung der ENSI-Doku- mente, die Transparenz der Richtlinienerstellung und den Zustand der To- rusringleitung. Als Fazit der Überprüfung der Argumente der Beschwerde- führenden stellt das ENSI fest, dass sich keine neuen Gesichtspunkte bei der sicherheitstechnischen Beurteilung des KKW Mühleberg gezeigt hät- ten. Die in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des KKW Mühleberg, Stand November 2007 (HSK 11/1100) festgehaltene Bewertung, dass im KKW Mühleberg ein ho- hes Mass an technischer und organisatorischer Sicherheitsvorsorge ge- troffen sei, bleibe unverändert gültig. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungs- gericht festgehalten, das UVEK habe mit seiner Vernehmlassung die nachfolgenden Sicherheitsunterlagen – in welche die Beschwerdeführen- den Einsicht verlangen – nicht eingereicht:
A-667/2010 Seite 13 welchem Grund allenfalls Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 VwVG bestünden. Im Übrigen sind die Verfahrensakten A-7975/2008 des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren beigezogen worden. M. Das UVEK beantragte mit Eingabe vom 21. Juni 2010, die Verfügung vom 10. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, mit der Begrün- dung, die genannten Sicherheitsunterlagen seien entgegen der Vermu- tung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der einzureichenden Ver- fahrensakten. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 hat das Bundes- verwaltungsgericht den Hauptantrag des UVEK auf Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2010 abgewiesen. Mangels anderer Beweise könne nicht davon ausgegangen werden, die hier umstrittenen Sicher- heitsunterlagen seien vom UVEK formell aus dem Verfahren gewiesen worden und der Befund sei zu bestätigen, dass sie zu den vom UVEK einzureichenden Verfahrensakten gehörten. In Gutheissung des Eventu- alantrags des UVEK wurde die Frist zur Einreichung und Kennzeichnung dieser Akten auf den 31. August 2010 verlängert. N. Entsprechend dieser Zwischenverfügung haben das UVEK und das ENSI am 31. August 2010 die in 86 Bundesordnern abgelegten zusätzlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht an seinem Sitz überge- ben. Das ENSI hat zugleich ein 59 Seiten umfassendes Aktenverzeichnis vom 30. August 2010 mit dem vollständigen Inhalt der neu eingereichten Akten und einer Aufteilung zu den Verweigerungsgründen gemäss Art. 27 VwVG sowie ein Schreiben vom 31. August 2010 mit Ausführungen zu diesen Verweigerungsgründen überreicht. Ebenfalls am 31. August 2010 machte die Beschwerdegegnerin eine Eingabe, welche zu den Geheim- haltungsinteressen für den Bereich Geschäftsgeheimnisse Stellung nimmt und verschiedene Anträge und Bemerkungen zu den klassifizierten und nicht klassifizierten Akten enthält. O. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 (sog. "Akteneinsichtbezeichnungsgesuch") Stellung zur Akteneinsicht in die nachgereichten Sicherheitsunterlagen. Sie listeten im Rahmen mehre- rer Anträge und gestützt auf das Aktenverzeichnis des ENSI vom 30. Au- gust 2010 detailliert auf, in welche Teile dieser Unterlagen sie Einsicht verlangen. Daneben stellten sie einige prozessuale Begehren. Mit Stel-
A-667/2010 Seite 14 lungnahmen vom 8. November 2010 äusserten sich das UVEK, die Be- schwerdegegnerin und das ENSI zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2010, wobei sie ihre bisherigen Anträge und Ausführun- gen zur Akteneinsicht bestätigten. Zu diesen Stellungnahmen vom 8. No- vember 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Eingabe vom 22. November 2010. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 hat das Bundesverwal- tungsgericht über die Gesamtthematik der Akteneinsicht entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden gemäss Beschwer- de vom 1. Februar 2010 ist dabei gutgeheissen worden betreffend die ge- samten von der Vorinstanz ursprünglich eingereichten Verfahrensakten. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2010 ist gutgeheissen worden mit Bezug auf sämtliche Dokumente und Teile davon, welche gemäss Aktenverzeichnis des ENSI vom 30. August 2010 durch die Gegenparteien zur Einsicht freigegeben sind. Dieses Ein- sichtsgesuch ist weiter gutgeheissen worden mit Bezug auf das vollstän- dige TÜVNORD-Gutachten vom Dezember 2006 gemäss Ziff. 3 (S. 36) des Aktenverzeichnisses des ENSI vom 30. August 2010. Die Genehmi- gung hat dabei in Abweisung des Eventualantrags der Beschwerdegeg- nerin die (übliche) Möglichkeit zur Erstellung von Kopien anlässlich der Einsichtnahme am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet. Den Beschwerdeführenden, ihrem Anwalt und allen beigezogenen Expertin- nen und Experten ist aber unter Strafandrohung, d.h. mit Busse bis CHF 10'000.--, ausdrücklich verboten worden, die aus der Akteneinsicht in das TÜVNORD-Gutachten gewonnenen Unterlagen und Informationen für Zwecke ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ver- wenden oder an Dritte weiterzugeben. Schliesslich ist das Akteneinsichts- gesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2010 ebenfalls gutge- heissen worden mit Bezug auf die drei vollständigen Dokumente AN-KL- 05/121, AN-KL-05/121 Rev. a und AN-KL-05/140 (Ziff. 1 S. 6 bzw. 8 des Aktenverzeichnisses des ENSI vom 30. August 2010). Die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien ist hier in diesbezüglicher Gutheissung des Even- tualantrags der Beschwerdegegnerin nicht gewährt worden. Den Be- schwerdeführenden, ihrem Anwalt und allen beigezogenen Expertinnen und Experten ist wiederum unter Strafandrohung ausdrücklich verboten worden, die aus der Akteneinsicht in diese drei Dokumente gewonnenen Informationen für Zwecke ausserhalb des vorliegenden Beschwerdever- fahrens zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Darüber hinausge- hend ist das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Ok-
A-667/2010 Seite 15 tober 2010 abgewiesen worden. Ebenso sind schliesslich sämtliche den dargelegten Anordnungen entgegenstehenden Anträge der Verfahrensbe- teiligten zur Gesamtthematik der Akteneinsicht abgewiesen worden. Q. Im Rahmen der soeben geschilderten Modalitäten hat die Akteneinsicht- nahme der Beschwerdeführenden vom 31. Januar bis am 2. Februar 2011 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Bern in Anwesenheit von jeweils mindestens einer akten- bzw. fachkundigen Person der Beschwer- degegnerin und des ENSI stattgefunden. R. Mit Eingabe vom 21. März 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um "Sistierung des Beschwerde- verfahrens, event. Einräumung einer Nachfrist zur ergänzenden Aktenein- sichtnahme und Beschwerdeergänzung" (Sistierungsgesuch) ein. Gleich- zeitig gaben sie als Beilagen unter anderem ein an das UVEK gerichtetes Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg und subsidiäres Wiedererwägungsgesuch, enthaltend ein dringliches Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Ausserbetriebnahme, sowie eine "Kurzstellungnahme zur Akteneinsicht der Bürger in Sicherheitsunterla- gen des Kernkraftwerks Mühleberg im Rahmen der Bundesverwaltungs- gerichtsbeschwerde Ursula Balmer-Schafroth et al." des Öko-Instituts e.V. Freiburg, Darmstadt, Berlin (Kurzstellungnahme Öko-Institut) vom 17. März 2011 zu den Akten. Die Beschwerdeführenden stellten mit ihrem Sistierungsgesuch unter an- derem die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das beiliegende Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung und vorsorgliche Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg rechtskräftig ent- schieden sei. Eventuell sei die Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. Dezember 2010 wiedererwägungsweise abzuän- dern und den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des angefoch- tenen Verfahrens und in die gemäss beiliegendem Gesuch vom 21. März 2011 an das UVEK beantragten Akten einzuräumen. Schliesslich sei fest- zustellen, dass die Beschwerdeführenden berechtigt seien, die Kurzstel- lungnahme Öko-Institut vom 17. März 2011 zu veröffentlichen. S. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2011 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011
A-667/2010 Seite 16 mitsamt allen Beilagen zu den Akten erkannt und die Beschwerdegegne- rin, die Vorinstanz und das ENSI ersucht, bis am 8. April 2011 zu den hauptsächlichen Verfahrensanträgen eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe sich dabei darüber zu äussern, inwieweit sie an den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Gutachten zur Sicherheitsbewertung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse der TÜVNORD EnSys GmbH (Hannover 2006 [TÜVNORD-Gutachten]) und der weiteren Akten der Kategorie "Intern" festhalte und habe dies unter Einbezug der Vorkommnisse in Japan er- neut zu begründen. Das ENSI werde aufgefordert, innert derselben Frist eine Zusammenstellung (Grobübersicht inkl. Zeitplanung) aller aufgrund der Ereignisse in Japan ausgelösten, laufenden oder bereits wieder abge- schlossenen Abklärungen, Massnahmen und Anordnungen zu Sicher- heitsfragen beim KKW Mühleberg (insbes. zur Erdbeben- und Überflu- tungsgefahr) einzureichen. T. Mit undatierter Zwischenverfügung (Eingang beim Bundesverwaltungsge- richt am 30. März 2011) hat das UVEK das von den Beschwerdeführen- den bei ihm am 21. März 2011 eingereichte Gesuch um vorläufige Aus- serbetriebnahme zuständigkeitshalber an das ENSI überwiesen und das ebenfalls bei ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg zwischenzeitlich sistiert, vor- aussichtlich bis das ENSI das Gesuch um sofortige Ausserbetriebnahme beurteilt habe. U. Die Beschwerdeführenden reichten mit Datum vom 31. März 2011 eine so genannte "Ergänzungseingabe" zum Sistierungsgesuch vom 21. März 2011 ein, welche verschiedene zusätzliche Verfahrensanträge und insbe- sondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnah- me des KKW Mühleberg enthielt. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 auf sämtliche Anträge dieser Ergänzungseingabe der Beschwerde- führenden, mithin auch auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen An- ordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg, nicht eingetreten. Die Frist zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 24. März 2011 ist zudem bis am 2. Mai 2011 verlängert worden.
A-667/2010 Seite 17 V. Mit Eingabe vom 29. April 2011 nahm das ENSI Stellung zu den Verfah- rensanträgen der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011. Zu den An- trägen betreffend Akteneinsicht und Veröffentlichung von Dokumenten verwies das ENSI auf seine diesbezüglichen Aussagen in den Eingaben vom 31. August und 8. November 2010 bezüglich Informationsschutz. Was die "neuen Akten" gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 an das UVEK anbelange, gab das ENSI zu bedenken, dass der laufend neue Beizug von Akten geeignet sei, das Verfahren auf unbestimmte Zeit zu verzögern, weil im Rahmen der normalen Aufsicht täglich neue Dokumente anfallen würden. Schliesslich hat das ENSI im Sinne einer Zusammenstellung aufgezeigt, was der Inhalt seiner an alle KKW in der Schweiz gerichteten Verfügungen "Massnahmen aufgrund der Ereignisse in Fukushima" vom 18. März 2011 und "Vorgehensvorga- ben zur Überprüfung der Auslegung bezüglich Erdbeben und Überflutung" vom 1. April 2011 für das KKW Mühleberg gewesen ist und insbesondere welche Fristen damit verhängt worden sind. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 29. April 2011 beantragte das UVEK, das Begehren um Sistierung des Verfahrens sowie der Antrag auf Wiedererwägung der prozessleiten- den Verfügung vom 8. Dezember 2010 und der Antrag auf Beizug und Einsicht in weitere Dokumente seien abzuweisen. Am 2. Mai 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein mit den folgenden Verfahrensanträgen:
A-667/2010 Seite 18 Strafandrohung gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 hat es ersatzlos aufgehoben. Soweit weiterge- hend ist der Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 zur Akteneinsicht abgewiesen worden. Der Feststellungs- antrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 betreffend Veröf- fentlichung der Kurzstellungnahme Öko-Institut vom 17. März 2011 ist vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden erklärt wor- den. Schliesslich ist den Beschwerdeführenden eine grundsätzlich nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer Replik bis am 27. Juni 2011 angesetzt worden. X. Mit ihrer Replik vom 27. Juni 2011 stellen die Beschwerdeführenden fol- gende Rechtsbegehren: Es seien sämtliche von ihnen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestellten Rechtsbegehren gutzu- heissen, soweit sie weder bereits gutgeheissen noch rechtskräftig abge- wiesen worden seien. Weiter wird verlangt, es seien bezüglich Kernman- telrisse und Zugankerkonstruktion zahlreiche prozessuale Vorkehrungen zu treffen. Erstens seien beim ENSI und der Beschwerdegegnerin ver- schiedene neue Akten zu edieren. Zweitens sei bei der TÜVNORD EnSys GmbH, eventuell bei einem anderen Gutachter, ein gerichtliches Gutach- ten zu verschiedenen Fragen einzuholen. Drittens sei das gegebenenfalls vom ENSI für den weiteren Betrieb genehmigte Instandhaltungskonzept des rissebehafteten Kernmantels mit Stellungnahmemöglichkeit zu den Akten zu erkennen. Zusätzlich wird gefordert, dass viele beiliegende oder bloss angeführte Dokumente des ENSI im Zusammenhang mit den Vor- fällen in Japan zu den Beschwerdeakten zu erkennen seien. Im Weiteren werden verkürzte Fristen für die Beschwerdegegnerin verlangt, um die vom ENSI eingeforderten technischen "Fukushima-Einzel-Nachweise so- wie EU-Stresstest-Ergebnisse" zu den Akten zu bringen. Sodann sei bei der Eidgenössischen Kommission für die nukleare Sicherheit (KNS) oder eventuell anderswo ein gerichtliches Gutachten zu verschiedenen Punk- ten einzuholen und schliesslich seien beim ENSI (erneut) einige zusätzli- che Akten zu edieren. Y. Sowohl die Vorinstanz am 22. Juli 2011 als auch die Beschwerdegegnerin am 12. August 2011 bestätigen mit ihren Dupliken die bisherigen Abwei- sungsanträge in der Sache und verlangen zudem, die von den Beschwer- deführenden mit ihrer Replik neu gestellten prozessualen Anträge seien (allesamt) abzuweisen. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen,
A-667/2010 Seite 19 dass eine umfassende materielle Sicherheitsprüfung des KKW Mühleberg nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Das EN- SI äussert sich mit Stellungnahme vom 8. August 2011 ebenfalls kritisch in der Hinsicht, dass die Beschwerdeführenden versuchten, auf seine lau- fende Aufsichtstätigkeit Einfluss zu nehmen. Sie verkennten, dass viele der in der Replik aufgelisteten Akten nicht den Verfahrensgegenstand be- träfen, sondern grösstenteils im Rahmen der laufenden Aufsicht des ENSI nach Art. 70 ff. KEG eingingen bzw. erstellt würden und deshalb nicht zu edieren seien. Z. Die Beschwerdeführenden stellen mit Eingabe vom 16. August 2011 ins- besondere die Anträge, es sei nach Abschluss des Beweisverfahrens und des Schriftenwechsels eine öffentliche Parteiverhandlung sowie im An- schluss daran eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen. Mit Einga- ben vom 2. September 2011 nehmen die Beschwerdegegnerin und das UVEK dazu Stellung und die Beschwerdeführenden reichen ihre Schluss- bemerkungen ein. AA. Mit Verfügung vom 23. September 2011 ordnet das Bundesverwaltungs- gericht eine öffentliche Parteiverhandlung auf den 13. Dezember 2011 an. Die Beschwerdeführenden bringen mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 vor, dass zudem eine Befragung von Experten sowie eine öffentliche Ur- teilsberatung durchgeführt werden sollten. Die Beschwerdegegnerin äus- sert sich am 20. Oktober 2011 unter anderem dahingehend, eine Exper- tenanhörung sei nicht angebracht, da eine eigentliche materielle Prüfung der Sicherheitsfragen nicht zum Verfahrensgegenstand gehöre. BB. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 unter anderem, sie seien näher über die Art der Durchführung der öffentlichen Parteiverhandlung zu informieren und reichen weitere Stu- dien ein. Das Bundesverwaltungsgericht bringt die Eingabe samt Beilagen mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2011 den anderen Parteien zu Kenntnis, weist darauf hin, dass auf den 13. Dezember 2011 einzig eine öffentliche Par- teiverhandlung angesetzt wurde und dass über die Durchführung einer öf- fentlichen Urteilsberatung, die Einholung von Gutachten oder die Befra-
A-667/2010 Seite 20 gung von Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. CC. Am 13. Dezember 2011 findet die öffentliche Parteiverhandlung statt. DD. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellt das Bundesverwaltungsge- richt den Verfahrensbeteiligten je eine Kopie des unterzeichneten Proto- kolls und die nachgereichten Plädoyernotizen der Beschwerdeführenden zu. Zudem weist es die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, Honorarnoten für den Aufwand bis zur Parteiverhand- lung einzureichen. EE. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
A-667/2010 Seite 21 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben bzw. die auf dem Gebiet der Kernenergie bestehenden Ausschlussgründe treffen vorliegend nicht zu (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. e VGG). Das UVEK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am
A-667/2010 Seite 22 1.3. Die Beschwerde vom 1. Februar 2010 ist frist- und formgerecht erho- ben worden (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Da beide Beschwerden gleich lauten, kann offen bleiben, ob auch die Beschwerde vom 12. Fe- bruar 2010 rechtzeitig erhoben wurde respektive ob die angefochtene Verfügung diesen Beschwerdeführenden mit der Publikation im Bundes- blatt vom 22. Dezember 2009 (BBl 2009 8874) korrekt eröffnet wurde. 1.4. Der Umfang des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens ist umstritten, namentlich was den Einbezug sicherheitsrelevanter Fragen angeht (vgl. Sachverhalt Bst. G.b–c, H.c, I und Y). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Ge- genstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zustän- digkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz prüfte, ob die bisherige Befristung aufzuheben sei, aber auch, ob eine neue Befristung aus polizeilichen Gründen angezeigt wäre, wobei sie in diesem Zusammenhang auch auf sicherheitsrelevante As- pekte einging (vgl. Sachverhalt Bst. G). Diese Prüfung entsprach dem Be- gehren seitens einiger Beschwerdeführenden, die bereits im vorinstanzli- chen Verfahren beantragt hatten, die Betriebsbewilligung sei erneut zu befristen und dabei auch Sicherheitsmängel rügten. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird deshalb durch die Begehren der Be- schwerdeführenden nicht in unzulässiger Weise ausgeweitet, so wie auch die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht zu weit gefasst hat: Im Zentrum steht die Frage, ob die Befristung der Betriebsbewilligung zu Recht aufge- hoben wurde respektive ob sie anlässlich einer Anpassung an das KEG erneut zu befristen ist, wobei auch Sicherheitsaspekte von Bedeutung sein können. Welche Normen hierbei anwendbar und wie sie auszulegen sind, ist eine Frage der materiellen Prüfung und nicht des Streitgegen- stands. Von einer unzulässigen Ausweitung könnte erst dann die Rede sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung der Sicherheitsfragen, der laufenden Aufsicht oder gar einer sofortigen Aus-
A-667/2010 Seite 23 serbetriebnahme vornehmen würde, ohne dass diese Fragen zuvor von der Vorinstanz entschieden worden wären. 1.5. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der Rüge betreffend eine erneute Überprüfung der Legitimation im vorin- stanzlichen Verfahren. 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein- geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respek- tive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Zunächst ist auf verschiedene prozessuale Anträge einzugehen. 2.1. Die Beschwerdeführenden beantragen eine öffentliche Urteilsbera- tung. Gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG berät das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mündlich, wenn die Abteilungspräsidentin dies anordnet respektive ein Richter bwz. eine Richterin dies verlangt (Bst. a) oder wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Ein- stimmigkeit ergibt (Bst. b). Art. 41 Abs. 3 VGG bestimmt, dass Fälle ge- mäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b öffentlich beraten werden, wenn die Abteilungs- präsidentin dies anordnet oder ein Richter bzw. eine Richterin es verlangt. Da im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist auf das Gesuch nicht weiter einzugehen. 2.2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Befragung von Sachver- ständigen und die Einholung eines unabhängigen Gutachtens (vgl. Sach- verhalt Bst. X und AA). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschie- dener Beweismittel wie z.B. Gutachten. Die Behörde nimmt die ihr ange- botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes taug- lich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Wie die nachfolgenden Ausführun- gen in Erwägung 5 zeigen, ist für den vorliegenden Entscheid ein Exper- tengutachten nicht erforderlich. Ob zur Beurteilung des Instandhaltungs- konzepts (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 5.3.3) ein unabhängiges Gutachten erforderlich sein wird, hat das UVEK zur gegebenen Zeit zu beurteilen und ist nicht jetzt vom Bundesverwaltungsgericht zu entschei- den.
A-667/2010 Seite 24 2.3. Aufzugreifen ist sodann das Thema der Akteneinsicht. Zu klären ist zunächst, ob diesbezüglich noch Punkte offen und wie solche allenfalls zu beurteilen sind. 2.3.1. Wie in Sachverhalt Bst. E dargelegt, hiess die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 10. November 2008 ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwer- deführenden teilweise gut. Sie wies aber das Gesuch um Einsicht in die in Sachverhalt Bst. L aufgelisteten Akten ab. Diesen Akteneinsichtsent- scheid bestätigte die Vorinstanz in ihrem Endentscheid vom 17. Dezem- ber 2009. Im vorliegenden Verfahren fechten die Beschwerdeführenden auch den Akteneinsichtsentscheid vom 10. November 2008 an (vgl. Sachverhalt Bst. H). Sodann machen sie geltend, dass sie von der Exis- tenz einzelner Akten erst mit Eröffnung dieses Entscheids erfahren hätten (vgl. für die Auflistung dieser Akten Sachverhalt Bst. H.b), wodurch ihr An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Mit Zwi- schenverfügung vom 8. Dezember 2010 wurde der vorinstanzliche Akten- einsichtsentscheid vom 10. November 2008 sinngemäss überprüft und die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Akteneinsichtsgesuche teilweise gutgeheissen (vgl. für eine Zusammenfassung Sachverhalt Bst. P). 2.3.2. Sodann stellten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2011 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch respektive ein Wieder- erwägungsgesuch bezüglich des Zwischenentscheids vom 8. Dezember 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. R). Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 wurde der Wiedererwägungsantrag zum Akteneinsichtszwischenent- scheid weitgehend abgewiesen, wobei die Strafandrohung gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 aufgehoben wurde (vgl. für eine Zusammenfassung Sachverhalt Bst. W). 2.3.3. Anschliessend verlangten die Beschwerdeführenden mit ihrer Rep- lik vom 27. Juni 2011 erneut Aktenedition (vgl. Sachverhalt Bst. X und Y). Aufgrund der in der nachfolgenden Erwägung 5 begründeten teilweisen Gutheissung der Beschwerde, die sich auf den Beschwerdeführenden be- reits bekannte Akten stützt, erübrigt sich hier ein Entscheid über die noch offene Akteneinsicht. Die Vorinstanz ist aber gehalten, die Akteneinsicht bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach den in der Zwischenverfü- gung vom 8. Dezember 2010 dargelegten Grundsätzen auszugestalten, damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden gewahrt wird. 3. Zur Klärung der materiellen Beurteilung der Befristung erfolgt zunächst
A-667/2010 Seite 25 ein Überblick über das frühere Atom- und das heute geltende Kernener- gierecht. 3.1. Der Bundesrat bewilligte das 1972 in Betrieb genommene KKW Müh- leberg gestützt auf das damals geltende Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz vom 23. Dezember 1959 (AtG; AS 1960 541, für spätere Änderungen AS 1983 1886 Art. 36 Ziff. 2, AS 1987 544, AS 1993 901 Anhang Ziff. 9, AS 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1, AS 1995 4954, AS 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3 und AS 2004 3503 An- hang Ziff. 4). Das AtG regelte die Bewilligung von KKW in Art. 4 ff. Dem- nach war eine (Polizei-)bewilligung zu verweigern oder von der Erfüllung geeigneter Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen, wenn dies u.a. der Schutz von Menschen oder von wichtigen Rechtsgütern erforder- te (Art. 5 Abs. 1 AtG). Es nannte die Möglichkeit der Befristung – sei dies aus energiepolitischen oder polizeilichen Gründen – oder einer Bestim- mung der Lebensdauer von KKW aber nicht. Der Bundesrat beurteilte das Gesuch (Art. 6 AtG). Die Prüfung der Sicherheit erfolgte durch ein Gutachten (Art. 7 AtG) und die Atomanlagen standen unter Aufsicht des Bundes (Art. 8 AtG). Die Bewilligung konnte gemäss Art. 9 Abs. 2 AtG wi- derrufen werden, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren (eingehend zum Bewilligungsverfahren nach dem AtG HERIBERT RAUSCH, Schweizerisches Atomenergierecht, Zürich 1980, v.a. S. 45 ff.). Konkrete technische Anforderungen an KKW wurden nicht formuliert (RAUSCH, a.a.O., S. 49 f.). 3.2. Der auf den 1. Juli 1979 in Kraft gesetzte Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 (BB AtG, AS 1979 816) ergänzte das AtG und galt ebenfalls bis zum Inkrafttreten des KEG am 1. Februar 2005 (vgl. AS 2001 283 für die letztmalige Verlängerung des BB AtG). Mit dem BB AtG wurde die Rahmenbewilligung als grundlegendste Bewilligung eingeführt (Art. 1); die Praxis hatte schon zuvor eine sogenannte Stand- ortbewilligung als erste Bewilligung erteilt (RAUSCH, a.a.O., S. 66). Art. 2 BB AtG bestimmte, dass die Rahmenbewilligung befristet wird. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b BB AtG durfte eine Rahmenbewilligung nur erteilt wer- den, soweit ein Bedarf für zusätzliche Energie bestand; dabei war mögli- chen Energiesparmassnahmen, dem Ersatz von Erdöl und der Entwick- lung anderer Energieformen Rechnung zu tragen (eingehend dazu RAUSCH, a.a.O., S. 71 ff.). Die Übergangsbestimmung des BB AtG hielt fest, dass Atomanlagen, die im Betrieb stehen oder für die eine Baubewil- ligung nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, keiner Rahmenbewilligung mehr bedürfen (Art. 12 Abs. 1 BB AtG; vgl. RAUSCH, a.a.O., S. 79, 81 f.).
A-667/2010 Seite 26 3.3. Das heute geltende KEG ersetzte das AtG und den BB AtG per
A-667/2010 Seite 27 Befristung aus polizeilichen Gründen war im Parlament inhaltlich – abge- sehen von einer Minderheit, die darüber hinaus eine grundsätzliche Be- fristung der Betriebsbewilligung beantragte – nicht umstritten. Das Parla- ment diskutierte die Formulierung (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesver- sammlung 2001 S 1019 ff. und 2002 N 1110 f.) und folgte schliesslich dem Vorschlag des Bundesrats, der sich zur Befristung aus polizeilichen Gründen in der entsprechenden Botschaft wie folgt äusserte (Botschaft KEG S. 2770): "Nach Absatz 2 kann die Betriebsbewilligung entsprechend einem verwal- tungsrechtlichen Grundsatz befristet werden. Eine solche Befristung ist keine gesetzliche Befristung im Sinne der Festlegung der Lebensdauer eines Kern- kraftwerks, wie sie der Bundesrat abgelehnt hat (...). Die Befristung nach Ar- tikel 21 Absatz 2 ist vielmehr eine polizeirechtliche Befristung. Sie kann ins- besondere aus Sicherheitsgründen angezeigt sein, solange eine bestimmte Frage offen geblieben ist, die für den Betrieb zwar nicht von elementarer Be- deutung ist, aber dennoch abgeklärt werden muss. In diesem Fall wäre die Nichterteilung der Betriebsbewilligung oder, falls diese bereits erteilt wurde, deren Entzug unverhältnismässig. Eine Befristung würde für den Zweck, die vollumfängliche Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung der Be- triebsbewilligung zu erwirken, genügen." Im Wortlaut hat der Gesetzgeber seine Absicht nicht ausdrücklich ausfor- muliert. Sie ergibt sich aber in der systematischen Platzierung des Absat- zes im Betriebsbewilligungsverfahren, in dem die Sicherheit des Betriebs geprüft wird. Aufgrund seiner systematischen Einordnung ist davon aus- zugehen, dass Art. 21 Abs. 2 KEG keinen anderen Zweck hat, als eine Befristung aus polizeilichen Gründen vorzusehen. Solche liegen vor, wenn Schutzgüter wie öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Treu und Glauben im Geschäftsverkehr betroffen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2433 ff.; TSCHANNEN/ZIMMER- LI/MÜLLER, a.a.O., § 54 Rz. 14 ff.). Im vorliegenden Fall steht die Sicher- heit, namentlich der Schutz der Allgemeinheit vor radioaktiver Strahlung, im Vordergrund. 3.3.3. Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 KEG). So muss er z.B. Massnah- men treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten (Art. 22 Abs. 2 Bst. c KEG) und die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefähr- dung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG).
A-667/2010 Seite 28 3.3.4. Der Sicherheit messen das KEG und seine Ausführungserlasse grosse Bedeutung zu; Art. 4 KEG weist insbesondere auf das Vorsorge- prinzip hin (JAGMETTI, a.a.O., Rz. 5408; SCHMID, a.a.O., S. 765). Die Schutzmassnahmen sind nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen (Art. 5 Abs. 1 KEG). In Art. 7 ff. KEV legt der Bundesrat detaillierte- re Vorgaben fest. Ein KKW ist sodann gemäss dem sich auf Art. 22 Abs. 3 KEG stützenden Art. 44 Abs. 1 KEV vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Kern- kühlung bei Störfällen nach Art. 8 KEV, die Integrität des Primärkreislau- fes oder des Containments nicht mehr gewährleistet sind. Das UVEK hat gestützt auf Art. 44 Abs. 2 KEV die Verordnung über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Aus- serbetriebnahme von Kernkraftwerken vom 16. April 2008 (SR 732.114.5) erlassen. Die Sicherheit von KKW wird regelmässig überprüft. Hierzu dient die per- iodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ; Art. 22 Abs. 2 Bst. e KEG, Art. 34 Abs. 1 KEV). Daneben wird eine probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA) verlangt, die dazu dient, das Risiko von KKW zu quantifizieren, in- dem ermittelt wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein auslösendes Ereig- nis eintritt und mit welcher Zuverlässigkeit es sich beherrschen lässt. Die deterministische Störfallanalyse schliesslich dient dem Nachweis, dass ein abdeckendes Spektrum von Auslegungsstörfällen durch die Schutz- massnahmen wirksam und zuverlässig beherrscht wird (vgl. für letztere beiden Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG [Vorsorgeprinzip], Art. 34 Abs. 2 KEV). 3.3.5. Die Stilllegung von KKW ist in Art. 22 Abs. 2 Bst. k und Art. 26 ff. KEG sowie Art. 45 ff. KEV geregelt. Der Eigentümer eines KKW muss sei- ne Anlage entweder stilllegen, wenn er sie endgültig ausser Betrieb ge- nommen hat, oder wenn die Betriebsbewilligung nicht erteilt respektive entzogen wurde oder nach Art. 68 Abs. 1 Bst. a oder b KEG erloschen ist und das UVEK die Stilllegung anordnet (Art. 26 Abs. 1 KEG; vgl. auch Botschaft KEG S. 2773). Die Aufsichtsbehörde setzt dem Eigentümer ei- ne Frist für die Vorlegung eines Stilllegungsprojekts (Art. 27 Abs. 1 KEG). In diesem Projekt sind z.B. die Phasen und der Zeitplan darzulegen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a KEG). Das UVEK erlässt schliesslich die Stillle- gungsverfügung und legt darin fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen (Art. 28 KEG). Zur finanziellen Sicherung der Stilllegung sieht das KEG in Art. 77 ff. einen Finanzierungsfonds vor. Dieser sollte gemäss den Vorstellungen des Bundesrats nach 40 Jahren Betrieb die erforderlichen Mittel enthalten (Botschaft KEG, S. 2686).
A-667/2010 Seite 29 3.3.6. Art. 72 KEG regelt die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbe- hörden. Die Aufsicht bezüglich der nuklearen Sicherheit und Sicherung obliegt gemäss Art. 70 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 6 KEV dem vom UVEK un- abhängigen ENSI. Dieses prüft eingereichte Projekte und wacht darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflich- ten gemäss KEG einhalten. Insbesondere gehört die Anordnung aller zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und ver- hältnismässigen Massnahmen zur Aufsicht (Art. 72 Abs. 2 KEG). Wenn unmittelbare Gefahr droht, kann es umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen (Art. 72 Abs. 3 KEG; vgl. zum Ganzen YVONNE SCHEIWILLER, Nukleare Aufsicht in der Schweiz – Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat [ENSI] ist seit dem 1.1.2009 die Aufsichtsbehörde über die Sicherheit und Siche- rung der Kernanlagen der Schweiz, in: Sicherheit & Recht 2/2009 S. 125 ff.). 3.4. Weil die bisherige Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg erteilt wurde, als das KEG noch nicht in Kraft war, ist auf das Übergangsrecht einzugehen. Das Bundesgericht entschied, die Anpassung der Betriebsbewilligung sei nach den Regeln der Wiedererwägung oder der Anpassung von Verfü- gungen vorzunehmen. Dabei sei nicht zwingend ein vollständiges Be- triebsbewilligungsverfahren durchzuführen. Es geht ohne weitere Ausfüh- rungen davon aus, das KEG sei anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2 und 3, vgl. auch Sachverhalt Bst. C). Darüber hinaus enthält das KEG mit Art. 106 eine Übergangsbe- stimmung, woraus sich ergibt, dass ein in Betrieb stehendes KKW unter gewissen Voraussetzungen ohne Rahmenbewilligung weiter betrieben werden darf (vgl. Erwägung 3.3.1). Im Übrigen enthält die Norm oder das KEG als Ganzes keinen Hinweis darauf, dass bestehende KKW nicht so- weit als möglich den heute geltenden Anforderungen angepasst werden und etwa Art. 20 ff. KEG bei einer Anpassung einer Betriebsbewilligung nicht anwendbar sein sollten. Im Gegenteil, Art. 82 KEV weist ausdrück- lich darauf hin, dass bei der Festlegung des Umfangs von Nachrüstungen die Anforderungen und Grundsätze nach den Art. 7 bis 12 KEV nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG zu erfüllen sind. Die in Erwä- gung 3.3.3 und 3.3.4 dargelegten Regelungen zur Gewährleistung der Si- cherheit zeigen denn auch auf, dass es dem Ziel des KEG und dem öf- fentlichen Interesse an einem möglichst sicheren Betrieb entspricht, das neue Recht anzuwenden (vgl. zur Anwendbarkeit von neuem Recht auch
A-667/2010 Seite 30 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 322 ff.; PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 15 ff. sowie BGE 127 II 306 E. 7a). Wie in Erwägung 3.1 dargelegt, kannte zudem auch das heute nicht mehr gel- tende AtG die Möglichkeit, eine Bewilligung unter Auflagen zu erteilen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anwendung des KEG auch dem In- teresse der Beschwerdegegnerin entspricht, zumal sie die Aufhebung der altrechtlichen Befristung fordert. Diese Gründe sprechen klar für die Anwendbarkeit von Art. 21 KEG im vorliegenden Verfahren. Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, auf- grund des genannten Urteils des Bundesgerichts sei eine Anwendung von Art. 20 f. KEG unter Einbezug sicherheitstechnischer Aspekte ausge- schlossen, ist deshalb nicht zu folgen. Die Vorinstanz ging denn auch im- plizit davon aus, dass das neue KEG im Anpassungsverfahren anwend- bar sei; jedenfalls prüfte sie zu Recht, ob die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 KEG erfüllt sind. 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Aufhebung der bisherigen Befristung nach altem Recht zulässig war. Dies bestreitet grundsätzlich keine der Parteien. Wie vorne im Sachverhalt (Bst. G.c) erwähnt, hob die Vorin- stanz die Befristung auf, da das KEG eine (energie-)politisch motivierte Befristung nicht mehr zulasse (zur altrechtlichen Möglichkeit einer Befris- tung vgl. Erwägung 3.1). Zu Recht, denn aus den Materialien geht hervor, dass mit Art. 21 Abs. 2 KEG im neuen Kernenergierecht eine Befristung nur noch gestützt auf polizeiliche Gründe möglich sein soll (vgl. Erwä- gung 3.3.2). Die Vorinstanz hob somit die bisherige Befristung zu Recht auf. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht auch keine neue Befristung der Betriebsbewilligung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 KEG aussprach. 5.1. Die Vorinstanz argumentiert in ihrem Entscheid mit folgenden verfas- sungsrechtlichen Argumenten gegen eine erneute Befristung (s.a. Sach- verhalt Bst. G.c–d): 5.1.1. Die Gewährleistung einer rechtsgleichen Behandlung aller KKW- Betreiber spräche gegen eine Befristung der Betriebsbewilligung, weil alle
A-667/2010 Seite 31 anderen KKW-Betreiber über eine unbefristete Betriebsbewilligung ver- fügten. Art. 8 Abs. 1 BV statuiert ein allgemeines Rechtsgleichheitsgebot, was namentlich bedeutet, dass das Recht auf gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise anzuwenden ist (statt vieler GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 8 Rz. 9 ff. mit Hinweisen). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich nicht folgern, dass nur noch unbefristete Betriebsbewilligungen ausge- sprochen werden dürfen, weil alle KKW ausser Mühleberg über eine un- befristete Betriebsbewilligung verfügen. Vielmehr gebietet Art. 8 Abs. 1 BV, alle KKW bezüglich der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 KEG gleich zu behandeln, wobei diese Norm bislang nicht zur Anwendung kam. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich somit nicht ableiten, dass eine Be- fristung unzulässig wäre. 5.1.2. Sodann hält die Vorinstanz fest, die (bisherige) Befristung stelle ei- nen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Durch die Aufhebung der Befris- tung liesse sich dies rückgängig machen. Art. 27 BV schützt die Wirtschaftsfreiheit, d.h. die privatwirtschaftliche Er- werbstätigkeit; hierzu gehört, dass staatliche Massnahmen wettbewerbs- neutral sein müssen (statt vieler BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 Rz. 4 ff. mit Hin- weisen auf die Praxis und auf Art. 94 BV). Einschränkungen der Wirt- schaftsfreiheit müssen gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundla- ge beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall ist mit Art. 21 Abs. 2 KEG eine hinreichende gesetzli- che Grundlage für eine Befristung der Betriebsbewilligung gegeben (vgl. zu dieser Norm die Ausführungen vorne in Erwägung 3.3.2). Es liegt im öffentlichen Interesse, eine Bewilligung aus polizeilichen Gründen zu be- fristen, wenn nicht sämtliche Aspekte – wie z.B. die Sicherheit des Kern- mantels – geklärt sind, aber die Verweigerung oder der Entzug der Bewil- ligung unverhältnismässig wäre. Bezüglich der Gleichbehandlung der Konkurrenten kann auf das in Erwägung 5.1.1 zur Rechtsgleichheit Ge- sagte verwiesen werden. Somit handelt es sich bei der Festsetzung einer Befristung nicht um einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. 5.1.3. Des Weiteren hätten die Einsprechenden gemäss Vorinstanz nicht darauf vertrauen dürfen, dass das KKW Mühleberg mit Ablauf der Befris- tung stillgelegt würde, sondern sie hätten damit rechnen müssen, dass die Frage des Weiterbetriebs geprüft werde. Dieses Argument, das auf
A-667/2010 Seite 32 den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 BV) abzielt, vermag keinen Verzicht auf eine erneute Befristung zu begründen, da der sachliche Zusammen- hang zur Anwendung von Art. 21 Abs. 2 KEG fehlt. 5.1.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine erneute Befristung mit dem Rechtsgleichheitsgebot, der Wirtschaftsfreiheit und dem Vertrauensschutz grundsätzlich vereinbar sein kann, die vom UVEK angeführten Argumente mithin nicht gegen diese Massnahme ins Feld geführt werden können. 5.2. Wie vorne in Sachverhalt Bst. G.a–d dargelegt, begründet die Vorin- stanz ihren Entscheid, die Betriebsbewilligung nicht erneut zu befristen hauptsächlich damit, die Sicherheit werde durch die laufende Aufsicht durch das ENSI hinreichend gewährleistet. Eine Befristung sei deshalb nicht erforderlich oder geeignet, um das Ziel eines sicheren Betriebs zu erreichen. Fraglich ist vorderhand, ob sich damit der Verzicht auf eine Be- fristung begründen lässt, oder ob dies nicht zu Unrecht die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 KEG grundsätzlich ausschliesst. Deshalb ist zunächst zu prüfen, wie das Verhältnis zwischen der laufenden Aufsicht durch das ENSI und der Möglichkeit einer Befristung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 KEG durch das UVEK ausgestaltet ist. 5.2.1. Das KEG sieht zum einen die Bewilligung des KKW-Betriebs durch das UVEK (Art. 19 ff. KEG, vgl. Erwägung 3.3.2) und zum andern die lau- fende Aufsicht der KKW durch das ENSI vor (Art. 70 und 72 KEG, vgl. Er- wägung 3.3.6). Eine klare Abgrenzung fehlt, weshalb das Verhältnis von Bewilligung durch das UVEK und laufender Aufsicht durch das ENSI mit- tels Auslegung zu ermitteln ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbeson- dere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zu- kommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WAL- TER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.). 5.2.2. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen klärt vorliegend das Verhältnis zwischen Bewilligungserteilung und Aufsicht nicht. Ebenso we- nig lässt es sich aus der Entstehungsgeschichte des KEG ableiten. Von
A-667/2010 Seite 33 ihrem Sinn und Zweck her dienen sowohl die Bewilligung durch das UVEK wie auch die laufende Aufsicht dazu, die Sicherheit der KKW best- möglich zu gewährleisten. In der Systematik des KEG widerspiegelt sich das im Verwaltungsrecht typische Verhältnis zwischen Bewilligungserteilung und Aufsicht: Das KEG geht in Art. 19 ff. davon aus, dass bei neuen KKW zunächst das UVEK die Bewilligung erteilt und somit zum Bewilligungszeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 20 und 21, also auch für die Festsetzung einer allfälligen Befristung aus polizeili- chen Gründen gemäss Art. 21 Abs. 2 KEG, trägt. Erst in der darauf fol- genden Betriebsphase gewährleistet das ENSI durch seine laufende Auf- sicht, dass neue Erkenntnisse, neu auftretende Schwierigkeiten im Be- trieb oder neu entdeckte Sicherheitsmängel erfasst und die erforderlichen Massnahmen getätigt werden (Art. 70 und 72 KEG). Diese laufende Auf- sicht ist für die Gewährleistung der Sicherheit von grosser Bedeutung. Sie darf aber nicht dazu führen, dass das UVEK seine Aufgabe als Bewilli- gungsbehörde weniger umfassend wahrnimmt, als dies das KEG vor- sieht. Diesen Grundsatz gilt es auch dann zu beachten, wenn – wie vor- liegend – eine Anpassung der Bewilligung an das neue Recht erfolgt. Art. 20 und 21 KEG sind massgebend. Auch wenn kein vollumfängliches Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, so sind doch die zum Zeitpunkt der Anpassung bekannten offenen Aspekte zu berücksichtigen. Es würde dem System der Aufgabenteilung zwischen Bewilligungsbehörde und lau- fender Aufsicht widersprechen, wenn mit Hinweis auf die laufende Auf- sicht durch das ENSI auf eine Befristung verzichtet würde, obwohl eine solche aus polizeilichen Gründen angezeigt wäre. Dies ergibt sich auch aus der von Art. 29a BV geschützten Rechtswegga- rantie: Normalfall im Verwaltungsrecht ist, dass die Verwaltung mittels an- fechtbarer Verfügung entscheidet, wodurch der Rechtsschutz gewährleis- tet wird. Die Aufsicht der KKW durch das ENSI ist ein laufender Prozess, in dem Einzelfragen im Zentrum stehen, und die nicht nur durch den Er- lass von anfechtbaren Verfügungen, sondern auch mittels Inspektionen, Gesprächen, Anordnungen, Empfehlungen etc. erfolgt. Bei den letztge- nannten Handlungsformen ist es für Dritte umständlich, auf prozessrecht- lichem Weg auf die Handhabung von Sicherheitsfragen einzuwirken, da sie z.B. nicht über die nötigen Informationen verfügen oder zunächst eine anfechtbare Verfügung verlangen müssten. Demgegenüber ist dies im Verfahren zur Anpassung der Betriebsbewilligung in einem formalisierten Prozess mit den dabei gewährleisteten Mitwirkungsrechten möglich. Die-
A-667/2010 Seite 34 se Aspekte sprechen ebenfalls dafür, im Zeitpunkt der Anpassung der Be- triebsbewilligung bekannte offene Sicherheitsfragen unter Anwendung von Art. 21 Abs. 2 KEG zu prüfen, statt auf die laufende Aufsicht zu ver- weisen. 5.2.3. Zwar hat das UVEK Sicherheitsaspekte aufgegriffen. Es hat aber nicht im Einzelnen geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befristung aus Sicherheitsgründen gemäss Art. 21 Abs. 2 KEG erfüllt sind, sondern bezüglich der offenen Sicherheitsfragen auf die laufende Kontrolle durch das ENSI verwiesen. Wie die Ausführungen in Erwägung 5.2.2. zeigen, genügt aber ein Verweis auf die laufende Kontrolle durch das ENSI nicht, sondern das UVEK hätte die erneute Befristung selbständig prüfen müs- sen. Zwar darf es sich auf die Aufbereitung von sich stellenden Fragen durch eine Fachbehörde, respektive hier durch die Aufsichtsbehörde, stützen. Jedoch kommt das UVEK, das mit dem Bundesamt für Energie ebenfalls über eine Fachbehörde mit technischem Spezialwissen verfügt, nicht umhin, sich kritisch und eigenständig mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, lediglich auf die Aussagen des ENSI und die laufende Aufsicht zu verweisen, weshalb sich die Be- schwerden insofern als begründet erweisen und dementsprechend gutzu- heissen sind. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet diesfalls in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall liegt kein Grund für eine Rückweisung vor, da eine weitere Sachverhaltsabklä- rung für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfrage nicht er- forderlich ist. Es ist also im Folgenden zu prüfen, ob die Betriebsbewilli- gung gemäss Art. 21 Abs. 2 KEG aus Sicherheitsgründen zu befristen ist (vgl. zu den polizeilichen Gründen Erwägung 3.3.2). 5.3.1. Sowohl die Vorinstanz wie auch das ENSI gingen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids und gehen auch im vorliegenden Verfah- ren davon aus, dass das KKW Mühleberg für den aktuellen Betrieb hinrei- chend sicher sei. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Einschätzung des ENSI respektive der Vorinstanz und bestreitet die sicherheitstechni- schen Einwände der Beschwerdeführenden grundsätzlich. Demgegen- über vertreten diese die Ansicht, der vorinstanzliche Entscheid sei auf- grund bedeutsamer offener Sicherheitsfragen "abzuweisen" (vgl. zu den Standpunkten den Sachverhalt, v.a. Bst. G, H, J und K).
A-667/2010 Seite 35 Die aktuellste periodische Sicherheitsprüfung des KKW Mühleberg stammt aus dem Jahr 2005 (vgl. dazu die sicherheitstechnische Stellung- nahme der Vorgängerorganisation des ENSI "Hauptabteilung für die Si- cherheit der Kernanlagen" [HSK] zur Periodischen Sicherheitsüberprü- fung des Kernkraftwerks Mühleberg, Zusammenfassung, Ergebnisse und Bewertung, HSK 11/1100 von November 2007). Die HSK verlangt in die- sem Bericht verschiedene Verbesserungsmassnahmen, wobei diese ge- mäss HSK den sicheren Betrieb nicht in Frage stellten und überwiegend die Vervollständigung von Nachweisen betreffen würden (vgl. HSK 11/1100 Ziff. 11.2.6 und 11.3). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid sind weitere Verbesserungsmassnahmen verlangt worden (vgl. insb. ENSI, Verfügung "Massnahmen aufgrund der Ereignisse in Fukushima" vom
A-667/2010 Seite 36 Das ENSI ist der Ansicht, der Zustand des Kernmantels stelle bis auf wei- teres kein Risiko dar, genüge aber den Sicherheitsanforderungen für den Langzeitbetrieb nicht. Die Beschwerdegegnerin hat dem ENSI für den Langzeitbetrieb zusätzliche Nachweise in Form eines neuen Sicherheits- konzepts einzureichen, und zwar für den Fall, dass die Gesamtrisslänge oder Einzelrisse so lang würden, dass die Zugankerkonstruktion für den Erhalt der Sicherheitsfunktionen notwendig wird (HSK 11/1100 Ziff. 10 und 11.2.2; ENSI 11/1245 vom 10. Februar 2009 Ziff. 3.2.3; ENSI 11/1286 Rev. 1 vom 24. Oktober 2009 Ziff. 2.2.3; ENSI AN-7236 vom 26. April 2010 Ziff. 8.2, vgl. auch die Mitteilung auf der Homepage des ENSI vom 26. September 2011, http://www.ensi.ch unter Dossiers/Kernmantel Müh- leberg, besucht am 9. Februar 2012). Ein im Auftrag der HSK (also der Vorgängerorganisation des ENSI) er- stelltes Gutachten zur Sicherheit des Kernmantels respektive zu dessen Sicherung mittels Klammervorrichtung kommt zusammengefasst zu fol- genden Ergebnissen (Gutachten der TÜVNORD EnSys GmbH, Gutach- ten zur Sicherheitsbewertung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse, Hannover, Dezember 2006, Zusammenfassung in Kapitel 8 S. 57 ff.): – Der Kernmantel erfüllt Sicherheitsfunktionen. Diese werden in einem der untersuchten Szenarien von der Kernmantel-Zugankerfunktion übernommen, weil der Kernmantel diese Funktion nicht mehr über- nehmen kann. Die Zugankerkonstruktion muss deshalb bestimmte Anforderungen an Konstruktion, Auslegung, Werkstoffe, Prüfbarkeit, Betriebsbewährung und betrieblicher Überwachung erfüllen. – Das Gutachten kommt bezüglich der Konstruktionsbewertung der Zugankerkonstruktion zum Schluss, der Erhalt der Integrität der Zug- ankerkonstruktion im Betrieb und bei Störfällen könne nicht uneinge- schränkt vorausgesetzt werden und das Versagen eines oder mehre- rer Zuganker sei nicht auszuschliessen. Dies liege u.a. an der kom- plexen Konstruktion, den verwendeten Materialien, den bei ungünsti- gen geometrischen Verhältnissen allenfalls auftretenden Spannungs- spitzen, die zu weiteren Rissen führen könnten, an der eingeschränk- ten Überprüfbarkeit des Zustandes und am fehlenden System zur rechtzeitigen Feststellung von Schäden (eingehend dazu Kapitel 4 des Gutachtens).
A-667/2010 Seite 37 Es ist offensichtlich und ergibt sich eindeutig aus diesem Gutachten, dass erhebliche Zweifel an der Sicherheit des heutigen Zustandes des Kern- mantels respektive dessen Sicherung bestehen und dass sich diese Män- gel nicht ohne grösseren Aufwand beheben lassen. 5.3.1.2 Bedeutsam ist sodann die Erdbebensicherheit, und zwar nicht nur wegen der direkten Gefährdung des KKW Mühleberg, sondern auch we- gen des Risikos eines Bruchs des Wohlenseedamms, der etwas oberhalb der Anlage liegt, und einer dadurch ausgelösten Flutwelle. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, der Aufsichtsbehörde seien schon 2007 Schwachstellen bekannt gewesen und es fehle eine gesamt- heitliche Beurteilung der Erdbebensicherheit. Sie reichten dem Bundes- verwaltungsgericht zur Untermauerung ihrer Bedenken einen Bericht zur Erdbebensicherheit des Wohlenseedamms ein, der von der Beschwerde- gegnerin in Auftrag gegeben worden sei (YUSOF GHANAAT/PHILOP S. HA- SHIMOT/OLIVIER ZUCHUAT/ROBERT P. KENNEDY, seismic fragility of Mühle- berg dam using nonlinear analysis with latin hypercube simulation, publi- ziert im Rahmen einer Konferenz der U.S. Society on Dams, 21st Century Dam Design – Advances and Adaptations, 31st Annual USSD Conferen- ce, San Diego, California, April 11–15, 2011). Die Beschwerdeführenden führen dazu an, aus dieser Untersuchung ergäbe sich zwar eine höhere Dammstabilität als erwartet, dennoch halte der Damm einem anzuneh- menden 10'000-jährlichen Erdbeben nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 15 Stand. Sodann habe sich gezeigt, dass das Maschinenhaus der grösste Schwachpunkt der Staumauer sei. Hinsichtlich der Erdbebensicherheit forderte die Aufsichtsbehörde in der Stellungnahme HSK 11/1100 eine Überarbeitung der probabilistischen Si- cherheitsanalyse unter Berücksichtigung neuester erdwissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. Ziff. 6.1 der Stellungnahme HSK 11/1100). Namentlich die Ereignisse in Fukushima führten dazu, dass das Thema Erdbebensi- cherheit auch seit dem vorinstanzlichen Entscheid wieder an Bedeutung gewann; das ENSI forderte die Beschwerdegegnerin dazu auf, verschie- dene Nachweise zur Erdbebensicherheit einzureichen, wobei es je nach zu erbringendem Nachweis Fristen im Zeitraum von 30. Juni 2011 bis 31. März 2012 ansetzte (vgl. Verfügung "Massnahmen aufgrund der Er- eignisse in Fukushima" vom 1. April 2011, zusammengefasst in der Ein- gabe des ENSI an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2011). Das ENSI teilte auf seiner Homepage am 1. Februar 2012 mit, die Be- schwerdegegnerin habe die geforderten Nachweise, dass entweder das
A-667/2010 Seite 38 Stauwehr im Einzugsgebiet im Falle eines 10‘000-jährlichen Erdbebens nicht breche oder das Kernkraftwerk trotz Flutwelle sicher bleibe, einge- reicht. Es werde dazu bis Mitte 2012 Stellung nehmen (http://www.ensi.ch unter "news", besucht am 9. Februar 2012). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass auch bedeutsame sicherheits- relevante Fragen bezüglich der Erdbebensicherheit noch offen sind und diese bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bekannt wa- ren. In welchem Umfang allenfalls erforderliche Nachrüstungen nötig sein werden, ist zurzeit offenbar nicht bekannt. 5.3.1.3 Weiter ist die Kühlung eines KKW für dessen sicheren Betrieb von elementarer Bedeutung, da ohne Kühlung die Gefahr einer Überhitzung droht. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei schon seit 1990/1991 be- kannt, dass keine alternative Kühlmöglichkeit bestehe, falls die Kühlung durch die Aare versage. Anlässlich der öffentlichen Parteiverhandlung führten sie aus, das ENSI habe die Beschwerdegegnerin erst nach den Störfällen in Fukushima zur Nachrüstung einer diversitären Wärmesenke aufgefordert. Diese habe die Erstellung eines Kompaktkühlturms vorge- schlagen, wobei die Frist zur Einreichung des Konzepts noch bis Ende Juni 2012 laufe. Weder die Vorinstanz noch das ENSI oder die Beschwerdegegnerin äus- serten sich an der öffentlichen Parteiverhandlung zu diesen Vorbringen. Die auf der Homepage des ENSI publizierte "Stellungnahme des ENSI zu den vom KKM eingereichten Verbesserungsmassnahmen zur Erfüllung der Forderungen aus der Verfügung vom 5. Mai 2011", ENSI 11/1502 vom 15. November 2011 bestätigt die Ausführungen der Beschwerdeführen- den (http://www.ensi.ch unter Dokumente/Verfügungen, besucht am 10. Februar 2012): Das ENSI beanstandete nach den Ereignissen in Fu- kushima bezüglich der Kühlung des KKW Mühleberg, die Kühlmittelver- sorgung für das Notstandsystem weise keine Alternative zur Kühlwasser- entnahme aus der Aare auf und die Brennelementbeckenkühlung sei nicht genügend vor Erdbeben und Überflutung geschützt. Ausserdem sei- en die Notfallmassnahmen zur Wiederherstellung der Kühlung nach Erd- beben oder Überflutung unvollständig. Es habe auf der Basis der Berichte am 5. Mai 2011 alle Kernkraftwerke aufgefordert, bis zum 31. August 2011 Massnahmen vorzuschlagen, wie die genannten Schwachstellen behoben werden sollen. Es erachte einen Kompaktkühlturm als grund-
A-667/2010 Seite 39 sätzlich geeignet, benötige aber zur abschliessenden Beurteilung ergän- zende Angaben. Die Beschwerdegegnerin rechne damit, nach Freigabe des Konzepts 36 Monate für dessen Realisierung zu benötigen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Kühlung des KKW Mühleberg zur- zeit ungenügend abgesichert ist, also auch diesbezüglich ungeklärte si- cherheitsrelevante Aspekte vorliegen. 5.3.2. Aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass bedeut- same Sicherheitsaspekte nicht geklärt sind und einen Weiterbetrieb des KKW Mühleberg in Frage stellen. Nach Ansicht der Vorinstanz und des ENSI ist der vorläufige Weiterbetrieb des KKW Mühleberg hinreichend si- cher und eine sofortige Ausserbetriebnahme wäre unverhältnismässig. Die hier umschriebenen offenen Sicherheitsaspekte sind aber zu gewich- tig, als dass ihre Behebung bloss durch die übliche laufende Aufsicht ge- sichert werden kann. Vielmehr stellen sie polizeiliche Gründe für eine Be- fristung gemäss Art. 21 Abs. 2 KEG dar. 5.3.3. Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin des KKW Mühleberg für die Sicherheit ihrer Anlage verantwortlich (Art. 22 KEG, siehe dazu die Ausführungen vorne in Erwägung 3.3.3). Das KEG sieht, wie in Erwägung 3.3.5 dargelegt, keine bestimmte Lebensdauer von KKW vor, sondern überlässt den Entscheid zur Ausserbetriebnahme grundsätzlich deren Ei- gentümern. Der Bundesrat wollte aber einen Rahmen für das Vorgehen bestimmen, weshalb das KEG Normen zum Stilllegungsverfahren enthält (Botschaft KEG, S. 2740, 2773 f.). Es regelt nicht, wann mit der Planung der Stilllegung begonnen werden soll, unabhängig davon, ob die Stillle- gung vom Eigentümer angestrebt wird oder ob eine befristete Bewilligung abläuft. Unbestritten ist, dass KKW mit der Alterung an Sicherheit verlie- ren. Zum einen liegt das an den normalen Alterungsprozessen, zum an- dern an den steigenden Erwartungen an die Sicherheit, die bei älteren KKW nicht immer vollumfänglich umgesetzt werden können, wodurch äl- tere Anlagen im Vergleich zu neuen Anlagen unsicherer sind. Auch zeigt sich, dass die Gefahren in der Vergangenheit unterschätzt wurden und nach heutigem Kenntnisstand anders zu beurteilen sind. Das KKW Müh- leberg ist nach 40 Betriebsjahren sicher eher am Ende seiner Lebensdau- er, auch wenn ein Weiterbetrieb unter der Voraussetzung, dass die Si- cherheit hinreichend gewährleistet werden kann und die heute bekannten Mängel behoben werden, nicht völlig ausgeschlossen ist.
A-667/2010 Seite 40 Ob die Mängel überhaupt behoben werden können und ob dies möglich wäre, ohne dass dies faktisch zum Neubau eines KKW am gleichen Ort führt (wofür ein vollumfängliches Bewilligungsverfahren erforderlich wä- re), kann an dieser Stelle offen bleiben. Es kann jedenfalls davon ausge- gangen werden, dass für die Behebung der genannten Mängel grosse In- vestitionen erforderlich sind, die nur bei einer erheblichen Verlängerung der Laufzeit des KKW wirtschaftlich sein dürften. Im Interesse der Rechts- und Investitionssicherheit sowie um eine gesamthafte Beurteilung der Si- tuation überhaupt erst zu ermöglichen, ist ein umfassendes Instandhal- tungskonzept erforderlich, das eine gesamthafte Beurteilung zulässt. Es geht nicht an, ein KKW, das bereits so lange in Betrieb ist, auf Zusehen weiter zu betreiben und hierbei allein auf die laufende Aufsicht zu vertrau- en. Die bisherige schrittweise Nachrüstung der Anlage ohne Gesamtkon- zept ist weder bezüglich der Rechtssicherheit noch der Wirtschaftlichkeit noch der Gewährleistung der Sicherheit befriedigend. Die heute bekannten offenen bedeutsamen sicherheitsrelevanten Aspekte – namentlich der Zustand des Kernmantels, die offenen Fragen im Zu- sammenhang mit der Erdbebensicherheit und die fehlende von der Aare unabhängige Kühlmöglichkeit – rechtfertigen eine erneute Befristung der Betriebsbewilligung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 KEG bis zum 28. Juni 2013. Wenn die Beschwerdegegnerin das KKW Mühleberg über diesen Zeitpunkt hinaus betreiben möchte, so müsste sie dem UVEK frühzeitig ein Verlängerungsgesuch für die Betriebsbewilligung einreichen, welches ein umfassendes Instandhaltungskonzept enthält. Darin hätte sie darzule- gen, welche Massnahmen sie in welchem Zeitraum ergreifen möchte, da- mit die heute bekannten und allenfalls neu auftretende Mängel behoben werden und der Betrieb auch längerfristig den Sicherheitsanforderungen genügt, welche Kosten damit verbunden wären und für welchen Zeitraum sie den Weiterbetrieb des KKW Mühleberg beantragt. Sollte die Be- schwerdegegnerin kein Verlängerungsgesuch mit einem umfassenden In- standhaltungskonzept einreichen, erlischt die Betriebsbewilligung am 28. Juni 2013. Falls sie ein Instandhaltungskonzept einreicht, wird das UVEK als verantwortliche Behörde dieses zu prüfen und mittels anfecht- barer Verfügung über die Frage zu befinden haben, ob für das KKW Müh- leberg eine unbefristete oder erneut eine befristete Betriebsbewilligung erteilt werden kann oder ob es stillzulegen ist. 5.4. Zusammenfassend kann somit Folgendes festgehalten werden: We- der die Rechtsgleichheit noch die Wirtschaftsfreiheit oder der Vertrauens- schutz stehen einer erneuten Befristung im Weg. Die Vorinstanz hätte
A-667/2010 Seite 41 nicht auf die laufende Aufsicht durch das ENSI verweisen dürfen, sondern hätte im Einzelnen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Befris- tung gemäss Art. 21 Abs. 2 KEG erfüllt sind. Da der Sachverhalt dafür hinreichend erstellt ist, nimmt das Bundesverwaltungsgericht diese Prü- fung selber vor. Aufgrund der erheblichen offenen sicherheitsrelevanten Fragen sind die Voraussetzungen für eine erneute Befristung bis zum 28. Juni 2013 erfüllt. Soweit die Beschwerdegegnerin das KKW Mühle- berg weiter betreiben möchte, hätte sie in ihrem Gesuch an das UVEK um Verlängerung der Betriebsbewilligung in einem umfassenden Instand- haltungskonzept darzulegen, welche Massnahmen sie zur Behebung der Mängel ergreifen wird, welche Kosten damit verbunden sind und wie lan- ge sie das KKW Mühleberg noch betreiben möchte. Eine solche Gesamt- schau ist erforderlich, damit zum einen die Rechts- und Investitionssicher- heit, zum andern aber auch die Sicherheitsaspekte bestmöglich gewähr- leistet werden. Das UVEK als verantwortliche Behörde wird darüber zu befinden haben, ob die Bewilligung befristet oder unbefristet verlängert werden kann oder ob das KKW Mühleberg stillzulegen ist. Wenn kein Ver- längerungsgesuch mit Instandhaltungskonzept eingereicht wird, endet die Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg am 28. Juni 2013. 6. Abschliessend ist über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Par- tei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Pro- zess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führen- den Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden als weitgehend obsiegend zu betrachten, da eine teilweise Gutheissung bezüglich der Befristung erfolgt, sie namentlich was die Akteneinsicht anbelangt grösstenteils obsiegen und nur in einigen Anträgen, wie denjenigen bezüglich der Aufhebung der altrechtlichen Be- fristung sowie der Sistierung, unterliegen. Die Auferlegung der Kosten er- folgt deshalb im Verhältnis vier (Beschwerdegegnerin) zu eins (Beschwer- deführende). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Im vorliegenden Fall lässt sich der Streitwert nicht genau beziffern, da nicht eindeutig ist, welche finanziellen Auswirkungen mit einer Gutheissung
A-667/2010 Seite 42 oder Abweisung der Beschwerde verbunden wären (vgl. zur Definition von vermögensrechtlichen Streitigkeiten BGE 135 II 172 E. 3.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. De- zember 2009 E. 59.2, C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 8, A- 7162/2008 vom 1. Februar 2010 E. 16, A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 15.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.19). Es liegt deshalb keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, und es gilt grundsätzlich der Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis 5'000.– (Art. 63 Abs. 4bis VwVG so- wie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über den Höchstbetrag nach Art. 3 VGKE hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des äusserst umfangreichen, vereinigten Verfah- rens mit mehreren Zwischenentscheiden, einer öffentlichen Parteiver- handlung, zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen und einem sehr grossen Aktenumfang rechtfertigt es sich, Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 20'000.– zu erheben. Hiervon werden der Beschwerdegegnerin vier Fünftel, also Fr. 16'000.– und den Beschwerdeführenden ein Fünftel, also Fr. 4'000.– auferlegt. Die Verfahrenskosten der Beschwerdeführen- den werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'000.– (Ver- fahren A-667/2010, vor Vereinigung der Verfahren) und Fr. 1'000.– (Ver- fahren A-863/2010) verrechnet. 6.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachse- ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auferlegt wird die Parteientschä- digung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Ver- fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Bei nur teilweisem Ob- siegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Angesichts ihres weitgehenden Obsiegens ist den anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie bei den Verfahrenskosten rechtfertigt es sich auch bei der Parteient- schädigung, diese um einen Fünftel zu kürzen. Die Beschwerdeführenden haben trotz Hinweis des Bundesverwaltungs- gerichts keine Kostennote eingereicht. Insgesamt erscheint in Anbetracht des umfangreichen Verfahrens, dessen grosser Umfang allerdings auch den teilweise zu langen Eingaben der Beschwerdeführenden zuzuschrei- ben ist, sowie auch in Anbetracht der Aufwendungen im Zusammenhang
A-667/2010 Seite 43 mit der Akteneinsicht, bei der die Kopiergebühren knapp Fr. 3'000.– betru- gen, eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.– als angemessen. Nach Kürzung dieses Betrags um einen Fünftel verbleibt eine pauschale Partei- entschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), die den Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin nach Rechts- kraft dieses Urteils zu entrichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die bisherige Befristung wird aufgehoben. 3. Die Betriebsbewilligung wird bis zum 28. Juni 2013 befristet. 4. Zusammen mit einem allfälligen neuen Verlängerungsgesuch für die Be- triebsbewilligung hat die Beschwerdegegnerin dem UVEK ein umfassen- des Instandhaltungskonzept einzureichen. 5. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.– auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrech- net. 6. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 16'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
A-667/2010 Seite 44 7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 40'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ent- richten. 8. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das ENSI – das BFE
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Os- tern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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