Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 02 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-667/2010 fob/kic Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 Besetzung Instruktionsrichter Beat Forster, Gerichtsschreiber Christian Kindler. In der Beschwerdesache Parteien A., und Mitbeteiligte, Beschwerdeführende 1 sowie B., und Mitbeteiligte, Beschwerdeführende 2 beide vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Herrengasse 30, 3011 Bern, gegen

BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Streit, LL.M., Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg,

A-667/2010 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Eingabe vom 21. März 2011 reichen die im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführenden (1 und 2) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um "Sistierung des Beschwerdeverfahrens, event. Einräumung einer Nachfrist zur ergänzenden Akteneinsichtnahme und Beschwerdeergänzung" (Sistierungsgesuch) ein. Gleichzeitig geben sie als Beilagen unter anderem ein an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, Vorinstanz) gerichtetes Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg und subsidiäres Wiedererwägungsgesuch, enthaltend ein dringliches Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Ausserbetriebnahme, sowie eine "Kurzstellungnahme zur Akteneinsicht der Bürger in Sicherheitsunterlagen des Kernkraftwerks Mühleberg im Rahmen der Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde (...) et. al." des Öko-Instituts e.V. Freiburg, Darmstadt, Berlin (Kurzstellungnahme Öko-Institut) vom 17. März 2011 zu den Akten. Die Beschwerdeführenden stellen mit ihrem Sistierungsgesuch unter anderen die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das beiliegende Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung und vorsorgliche Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg rechtskräftig entschieden sei. Eventuell sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 wiedererwägungsweise abzuändern und den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des angefochtenen Verfahrens und in die gemäss beiliegendem Gesuch vom 21. März 2011 an das UVEK beantragten Akten einzuräumen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden berechtigt seien, die Kurzstellungnahme Öko- Institut vom 17 März 2011 zu veröffentlichen. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2011 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 mitsamt allen Beilagen zu den Akten erkannt und die BKW FMB Energie AG (Beschwerdegegnerin), die Vorinstanz und das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ersucht, bis am 8. April 2011 zu den hauptsächlichen Verfahrensanträgen eine Stellungnahme einzureichen.

A-667/2010 Seite 4 Die Beschwerdegegnerin habe sich dabei darüber zu äussern, inwieweit sie an den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Gutachten zur Sicherheitsbewertung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse der TÜVNORD EnSys GmbH (Hannover 2006 [TÜVNORD-Gutachten]) und der weiteren Akten der Kategorie "Intern" festhalte und habe dies unter Einbezug der Vorkommnisse in Japan erneut zu begründen. Das ENSI werde aufgefordert, innert derselben Frist eine Zusammenstellung (Grobübersicht inkl. Zeitplanung) aller aufgrund der Ereignisse in Japan ausgelösten, laufenden oder bereits wieder abgeschlossenen Abklärungen, Massnahmen und Anordnungen zu Sicherheitsfragen beim KKW Mühleberg (insbes. zur Erdbeben- und Überflutungsgefahr) einzureichen. C. Mit undatierter Zwischenverfügung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2011) hat das UVEK das von den Beschwerdeführenden bei ihm am 21. März 2011 eingereichte Gesuch um vorläufige Ausserbetriebnahme zuständigkeitshalber an das ENSI überwiesen und das ebenfalls bei ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg zwischenzeitlich sistiert, voraussichtlich bis das ENSI das Gesuch um sofortige Ausserbetriebnahme beurteilt habe. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Datum vom 31. März 2011 eine so genannte "Ergänzungseingabe" zum Sistierungsgesuch vom 21. März 2011 ein, welche verschiedene zusätzliche Verfahrensanträge und insbesondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg enthielt. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 auf sämtliche Anträge dieser Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden, mithin auch auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg, nicht eingetreten. Die Frist zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 24. März 2011 ist zudem bis am 2. Mai 2011 verlängert worden. Diese Zwischenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

A-667/2010 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 29. April 2011 nimmt das ENSI Stellung zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011. Zu den Anträgen betreffend Akteneinsicht und Veröffentlichung von Dokumenten verweist das ENSI auf seine diesbezüglichen Aussagen in den Eingaben vom 31. August und 8. November 2010 bezüglich Informationsschutz. Was die "neuen Akten" gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 an das UVEK anbelange, gibt das ENSI zu bedenken, dass der laufend neue Beizug von Akten geeignet sei, das Verfahren auf unbestimmte Zeit zu verzögern, weil im Rahmen der normalen Aufsicht täglich neue Dokumente anfallen würden. Schliesslich zeigt das ENSI im Sinne einer Zusammenstellung auf, was der Inhalt seiner an alle KKW in der Schweiz gerichteten Verfügungen "Massnahmen aufgrund der Ereignisse in Fukushima" vom 18. März 2011 und "Vorgehensvorgaben zur Überprüfung der Auslegung bezüglich Erdbeben und Überflutung" vom 1. April 2011 für das KKW Mühleberg gewesen ist und insbesondere welche Fristen damit verhängt worden sind. F. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 29. April 2011 beantragt das UVEK, das Begehren um Sistierung des Verfahrens (Ziff. 2) sowie der Antrag auf Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 8. Dezember 2010 und der Antrag auf Beizug und Einsicht in weitere Dokumente (Ziff. 4) seien abzuweisen. G. Am 2. Mai 2011 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein mit den folgenden Verfahrensanträgen:

  1. Das Beschwerdeverfahren A-667/2010 sei nicht zu sistieren, sondern mit Beförderung fortzusetzen.
  2. Unabhängig vom Entscheid über die Verfahrenssistierung seien den Verwaltungsgerichtsbeschwerden (...) vom 1. Februar sowie vom 12. Februar 2010 für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
  3. In Bezug auf die Akteneinsicht der Beschwerdeführenden sei an der Verfügung vom 8. Dezember 2010 festzuhalten, und die Veröffentlichung der Kurzstellungnahme des Öko-Instituts e.V. Darmstadt sei nicht zu bewilligen.

A-667/2010 Seite 6 H. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten in den erwähnten Rechtsschriften wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg bereits umfassend in der ersten Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 zur Akteneinsicht ausgeführt (vgl. dortige E. 1), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 1. bzw. 12. Februar 2010 erhobenen Beschwerden gegen die Verfügung des UVEK vom 17. Dezember 2009 (angefochtene Verfügung) zuständig. Auch die mittlerweile dritte Zwischenverfügung, hier die Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens, des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sowie erneut des Umfangs der Gewährung der Akteneinsicht betreffend, fällt in die Kompetenz des Instruktionsrichters (vgl. Art. 39 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. Als Erstes zu prüfen ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden. Sie verlangen mit Eingabe vom 21. März 2011, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis über das beiliegende Gesuch (an das UVEK) um Entzug der Betriebsbewilligung und vorsorgliche Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg rechtskräftig entschieden sei. 2.1. Die Beschwerdeführenden erachten eine Sistierung als gerechtfertigt, weil die Gutheissung ihres Gesuchs um Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos würde. Vertreter der Gesuchsgegnerin (also der Beschwerdegegnerin) und des ENSI hätten bereits öffentlich angedeutet, dass zunächst eine Ausserbetriebnahme

A-667/2010 Seite 7 zur Überprüfung der Erdbebenparameter ernsthaft in Erwägung gezogen werde. Sollte das UVEK das Gesuch abweisen, behielten sich die Beschwerdeführenden eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor. Prozessökonomisch wäre die Vereinigung mit dem hängigen Verfahren zu prüfen, da die hängige Beschwerde ohne Berücksichtigung der laufend zu aktualisierenden Erkenntnisse nicht entschieden werden könne. 2.2. Zum Sistierungsantrag führt das ENSI in seiner Stellungnahme vom 29. April 2011 aus, es äussere sich nur aus dem Blickwinkel der Sicherheit dazu und weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weitere Verzögerungen des Verfahrens negative Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit des KKW Mühleberg haben könnten. Dies deshalb, weil dadurch die Planung von Massnahmen für die Verbesserung der Sicherheit, die Rekrutierung von qualifiziertem Personal und die Sicherheitskultur negativ beeinflusst werden könnten. 2.3. Das UVEK begründet seinen Antrag, das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei abzuweisen, wie folgt: Die Beschwerdeführenden hätten nach den jüngsten Ereignissen in Japan ein Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg eingereicht, wobei sie zur Begründung sicherheitstechnische Aspekte anführten. Leite nun das UVEK ein Verfahren ein, welches die Betriebsbewilligung an sich in Frage stelle (und nicht nur deren bzw. eine erneute Befristung), dann sei das ein anderer Verfahrensgegenstand als derjenige im hängigen Beschwerdeverfahren. Zwar könnte dieses neue Verfahren präjudizierende Wirkungen haben, da es auch bei diesem um eine Wiedererwägung der letzten rechtskräftigen Verfügung zur Betriebsbewilligung gehe. Über die Aufhebung der Befristung habe das UVEK jedoch mit der angefochtenen Verfügung bereits entschieden, während das Verfahren um Entzug der Betriebsbewilligung voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Bereits das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2C_170/2007 ausgeführt, die BKW FMB Energie AG habe einen Anspruch darauf, dass rechtzeitig über die Zulässigkeit des Weiterbetriebs ihres KKW entschieden werde. Bei einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens dürfte dies kaum mehr möglich sein. Ein allfälliger Entzug der aufschiebenden Wirkung der hängigen Beschwerden scheine im Gegensatz zu einem Endentscheid über die Rechtsfrage unbefriedigend. Schliesslich wäre mit einem Endentscheid auch dem öffentlichen Interesse einer rechtzeitigen und verlässlichen Planung in Sachen Versorgungssicherheit besser gedient.

A-667/2010 Seite 8 2.4. Die Beschwerdegegnerin macht mit Stellungnahme vom 2. Mai 2011 gegen den Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden Folgendes geltend: Die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung sei für die BKW FMB Energie AG angesichts ihres umfassenden (gesetzlichen) Versorgungsauftrags und der grossen Bedeutung, die das KKW Mühleberg dabei habe, von eminenter Wichtigkeit. Das KKW Mühleberg liefere rund 40% der von der Beschwerdegegnerin benötigten Versorgungsenergie und liege zudem im Versorgungsgebiet, was für die Versorgungssicherheit sehr bedeutend sei. Die Auswirkungen der Ereignisse in Fukushima träfen die BKW FMB Energie AG nicht nur mit Blick auf ihren Versorgungsauftrag, sondern auch deshalb besonders schwer, weil sie bei einer zeitlich unabsehbaren Sistierung des Beschwerdeverfahrens keine Gewissheit habe, dass sie die Investitionen, die sie jetzt für das KKW Mühleberg veranlasse, über das Jahr 2012 hinaus werde amortisieren können. Abgesehen von Nachrüstungen müsse sie für das KKW Mühleberg bereits heute weitreichende und kostspielige Dispositionen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2012 treffen, ohne die Gewissheit zu haben, dass das Werk für diese Zeit noch über eine Betriebsbewilligung verfügen werde. Diese Situation sei für die Beschwerdegegnerin äusserst belastend und behindere sie im Wettbewerb sowie in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit ganz erheblich. Je länger das Beschwerdeverfahren dauere, desto einschneidender würden die Nachteile für sie. Ferner sei daran zu erinnern, dass das mit Gesuch vom 25. Januar 2005 eingeleitete Verfahren bereits jetzt eine ungebührlich lange Zeit in Anspruch genommen habe. Angesichts der vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation würde eine Sistierung den verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Beurteilung ihres Gesuchs innert angemessener Frist schwerwiegend verletzen. 2.5. Die Sistierung eines Verfahrens steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und stellt deshalb nach herrschender Rechtsprechung und Lehre eine Rechtsverzögerung dar, wenn sie ohne zureichende Gründe angeordnet wird (BGE 134 IV 43 E. 2.3, BGE 130 V 90 E. 5, BGE 127 V 228 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-6860/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL

A-667/2010 Seite 9 BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.14; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 28 u. 30 zu Vorbem. zu §§ 4-31). Eine Sistierung erscheint somit nur dann als gerechtfertigt, wenn sie durch besondere Umstände begründet werden kann. So können etwa Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe ausnahmsweise eine solche Anordnung rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 90 E. 5). In der Rechtsprechung wird beispielsweise die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e). Da ein Sistierungsantrag den Gang des Verfahrens betrifft, kann er jederzeit gestellt werden. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt dem Gericht allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.16; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 11 zu Art. 38). 2.6. Dem Antrag der Beschwerdeführenden entsprechend – und wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2011 aufgeworfen – stehen zwei mögliche Sistierungsgründe im Zentrum: Einerseits handelt es sich dabei um das von den Beschwerdeführenden am 21. März 2011 neu ausgelöste Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg beim UVEK bzw. das vom UVEK an das ENSI überwiesene Gesuch um Anordnung der vorsorglichen Ausserbetriebnahme, welche präjudizierende Wirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben könnten. Andererseits scheinen auch aus den vom ENSI verfügten "Sofortmassnahmen in der Schweiz" (insbes. Verfügungen vom 18. März und 1. April 2011; vgl. vorne Sachverhalt Bst. E) präjudizierende Effekte nicht von vornherein ausgeschlossen. Nebst der periodischen Überwachung der nuklearen Sicherheit und Si- cherung durch die Aufsichtsbehörde ENSI sind im Zusammenhang mit dem Betrieb des KKW Mühleberg derzeit somit drei Verfahren am Laufen: Erstens die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene, vom UVEK verfügte Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung. Zweitens die vom ENSI vorzunehmende bzw. zumindest teilweise bereits vorgenommene Prüfung, ob das KKW Mühleberg namentlich unter Berücksichtigung der Auslegung der Anlage und neuer Erkenntnisse

A-667/2010 Seite 10 vorläufig ausser Betrieb genommen oder nachgerüstet werden muss. Drittens das beim UVEK als Bewilligungsbehörde sistierte Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung. 2.6.1. Dass diese Verfahren miteinander zusammenhängen und der Ausgang des einen die anderen präjudizieren kann, steht ausser Frage. Ein Bewilligungsentzug beispielsweise würde die anderen Verfahren grundsätzlich gegenstandslos werden lassen. Eine erneute Befristung der Betriebsbewilligung hätte wiederum Auswirkungen auf die Frage der Ausserbetriebnahme oder Nachrüstung. Nachrüstungsmassnahmen dürften je nach Umfang die von der Betreiberin letztlich zu beantwortende Frage eines wirtschaftlichen bzw. finanziell tragbaren Weiterbetriebs des KKW beeinflussen. 2.6.2. Bei der Prüfung, ob diese verfahrensrechtlichen Zusammenhänge eine Sistierung des Verfahrens zur Aufhebung der Befristung gebieten, ist vor allem Folgendes in Betracht zu ziehen: Die KKW-Betreiberin und Gesuchstellerin hat gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren innert angemessener Frist durchgeführt und in der Sache abgeschlossen wird (vgl. allgemein vorne E. 2.5). Dies hat im Zusammenhang mit der Befristung der Betriebsbewilligung auch bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 ausdrücklich bestätigt. So führte es in seiner E. 3.2 aus, die Beschwerdegegnerin habe auch aufgrund der bisherigen Befristung ihrer Betriebsbewilligung einen Anspruch auf Prüfung ihres Begehrens. Sie könne verlangen, dass – im Blick auf künftige Investitionen – rechtzeitig vor deren Ablauf über die Zulässigkeit des Weiterbetriebs ihres KKW entschieden werde (vgl. dazu aber hinten E. 3.3.2). 2.6.3. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die erstinstanzlichen Verfahren noch einige Zeit beanspruchen dürften. Dies zeigen allein schon die beiden Verfügungen des ENSI vom 18. März und

  1. April 2011 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), mit welchen verschiedene Aufsichtsmassnahmen verhängt worden sind, verbunden mit jeweils unterschiedlichen Fristen, die stufenweise bis Ende Dezember 2012 reichen. Zudem ist das beim UVEK hängige Bewilligungsentzugsverfahren derzeit sistiert bzw. ein baldiger Entscheid auch gemäss Aussage des UVEK nicht absehbar. Hinzu kommt, dass gegen entsprechende Verfügungen des ENSI oder des UVEK je nach Inhalt wiederum Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben

A-667/2010 Seite 11 werden könnte. Noch ausgeprägter kommt dieser zeitliche Aspekt bei der laufenden Aufsicht des ENSI zum Tragen. Würden die Ergebnisse dieser Überprüfungen abgewartet, könnte über das Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung gar nie entschieden werden, weil die Aufsicht durch das ENSI ein dauernder Prozess ist. 2.6.4. Diese Interessenlage sowie das öffentliche Interesse daran, dass im Hinblick auf eine verlässliche Planung der Versorgungssicherheit möglichst rasch darüber entschieden wird, ob das UVEK zu Recht die Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg aufgehoben hat, sprechen somit aus verfahrensrechtlicher Sicht gegen eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die noch ausstehenden Entscheide des ENSI und des UVEK, insbesondere jener über den beantragten Entzug der Betriebsbewilligung, je nach Ausgang präjudizierende Wirkungen haben können. Dies allein rechtfertigt jedoch auf Grund der aufgezeigten Interessenlage keine weitere Verfahrensverzögerung. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass bei einer allfälligen Aufhebung der Befristung dem Ausgang anderer Verfahren soweit erforderlich mit Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Bedingungen Rechnung getragen werden könnte. 2.7. In einem weiteren Schritt ist allerdings noch zu prüfen, ob einerseits die genannten Verfahren inhaltlich derart eng zusammenhängen, dass ein Urteil über die Aufhebung der Befristung ohne Erkenntnisse aus den anderen Verfahren gar nicht möglich ist. Andererseits ist darauf zu achten, ob durch das vorliegende Beschwerdeverfahren und dessen Ergebnisse die anderen Verfahren derart beeinflusst werden, dass dortige Entscheide unnötig präjudiziert würden. 2.7.1. Unbestritten geht es bei allen genannten Verfahren letztlich um die Frage, ob die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet ist. Dieses für den Betrieb von KKW zentrale Kriterium bildet nicht nur Voraussetzung einer Bewilligungserteilung, sondern ist auch massgebend bei der Prüfung der zulässigen Betriebsdauer, einer allfälligen vorläufigen Ausserbetriebnahme, der Anordnung von Nachrüstungen oder eines definitiven (vorzeitigen) Bewilligungsentzuges. 2.7.2. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Frage der nuklearen Sicherheit und Sicherung und die damit zusammenhängende Risikobeurteilung bei jedem dieser Verfahren in einem anderen Lichte stellen dürfte. Beispielsweise vermögen Gründe für ein Festhalten an der

A-667/2010 Seite 12 Befristung nicht einfach zusätzlich einen Bewilligungsentzug oder noch weniger eine vorläufige Ausserbetriebnahme zu rechtfertigen. Weiter unterscheiden sich die Verfahren im Prüfungsumfang. So hat bereits das Bundesgericht festgehalten, dass die Aufhebung der Befristung grundsätzlich zwar im gleichen Verfahren zu erfolgen hat wie die Bewilligungserteilung selber, dabei aber nicht notwendigerweise das ursprüngliche Verfahren vollumfänglich wiederholt und alle Aspekte neu beurteilt werden müssen (Urteil 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 133 E. 1). 2.7.3. Vorliegend hat das UVEK in der angefochtenen Aufhebung der Befristung auch eine Prüfung der nuklearen Sicherheit und Sicherung vorgenommen. In welchem Umfang und auf Grund welcher Akten diese Beurteilung hätte erfolgen müssen, wird Gegenstand des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sein. Es ginge zu weit, bereits in diesem Zwischenentscheid abschliessend festhalten zu wollen, was zulässigerweise Gegenstand der vorinstanzlichen Prüfung hätte sein sollen und was demzufolge Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. 2.7.4. Immerhin kann bereits jetzt festgestellt werden, dass Prüfpunkte der laufenden Aufsicht durch das ENSI nicht gleichzeitig auch Gegen- stand einer inhaltlichen Prüfung des Verfahrens auf Aufhebung der Befristung sein können. Dabei dürften die periodisch durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen und die weitreichenden Befugnisse der von Gesetzes wegen an sich unabhängigen Aufsichtsbehörde ENSI gegenüber den Betreibern von KKW eine wesentliche Rolle spielen. In diesem Sinne wären die Ausführungen in Rz. 49 der angefochtenen Verfügung zutreffend, wonach im Verfahren zur Aufhebung der Befristung (einzig) zu prüfen sei, ob die Einsprechenden neue Aspekte bezüglich der sicherheitstechnischen Beurteilung des KKW Mühleberg vorbrächten, die nicht bereits im Rahmen der laufenden Aufsicht berücksichtigt würden. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ersten Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 ein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden in Dokumente der laufenden Aufsicht des ENSI abgelehnt (E. 4.10). Im Sinne einer weiteren Abgrenzung hat es in der zweiten Zwischenverfügung vom 6. April 2011 zudem festgehalten, dass die sofortige oder definitive Ausserbetriebnahme nicht im Verfahren zur Aufhebung der Befristung zu prüfen sei, weil die Vorinstanz über die Frage der Befristung, nicht aber über die Ausserbetriebnahme verfügt habe. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erscheine überdies nicht

A-667/2010 Seite 13 als angebracht, weil entsprechende neue erstinstanzliche Verfahren bereits beim UVEK bzw. beim ENSI hängig seien. Dasselbe lässt sich zum Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung, welches beim UVEK hängig (und momentan sistiert) ist, sagen. 2.7.5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden hauptsächlich die Erdbeben- und Hochwasserfestigkeit des KKW Mühleberg sowie die Sicherheit des mit Zugankern verstärkten Kernmantels zum Streitgegenstand. Diese Punkte bilden (nebst der laufenden Aufsicht) auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Ausserbetriebnahme und Bewilligungsentzug. Auf Grund des Gesagten dürften in den genannten Verfahren vorab in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Aspekte der Risikobeurteilung zu klären sein. Im vorliegenden Verfahren dürfte es hingegen im Wesentlichen darum gehen, zu prüfen, ob den Vorbringen und Einwänden der Beschwerdeführenden bereits ausreichend im Rahmen der laufenden Aufsicht bzw. weiterer Aufsichts- und Kontrollverfahren Rechnung getragen wird, ob diesbezüglich (zusätzlich) Bedingungen oder Auflagen angezeigt wären oder ob die Aufhebung der Befristung auf Grund noch offener Sicherheitsfragen hätte verweigert werden müssen. Weil es somit im vorliegenden Verfahren weniger um eine eigentliche materielle Sicherheitsprüfung gehen dürfte, liegen keine direkten inhaltlichen Überschneidungen mit den anderen Verfahren vor. Zudem wäre mit einer allfälligen Bestätigung der Aufhebung der Befristung bloss entschieden, dass der Betrieb des KKW Mühleberg im Rahmen der geprüften Aspekte und unter allfälligen Auflagen über das Jahr 2012 hinaus weitergeführt werden könnte. Dieser Entscheid hätte keine präjudizierenden Wirkungen auf die beim ENSI und UVEK hängigen Verfahren auf Ausserbetriebnahme oder Betriebsentzug. Ebenso wenig wird durch das vorliegende Beschwerdeverfahren und dessen Ergebnisse die laufende Aufsicht des ENSI behindert oder beeinflusst, da diese grundsätzlich unabhängig davon abläuft und auch ablaufen muss. 2.8. Aus dem Ganzen folgt, dass die laufende Aufsicht des ENSI und die hängigen erstinstanzlichen Verfahren betreffend Ausserbetriebnahme und Bewilligungsentzug zurzeit keine ausreichenden Sistierungsgründe zu liefern vermögen. Eine allfällige präjudizierende Wirkung aus diesen Verfahren auf das Beschwerdeverfahren vermag die privaten und öffentlichen Fortsetzungsinteressen nicht zu überwiegen. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens

A-667/2010 Seite 14 die anderen Verfahren unzulässig beeinflusst. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist demnach abzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin stellt mit ihrer Eingabe vom 2. Mai 2011 den Antrag, unabhängig vom Entscheid über die Verfahrenssistierung sei den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 1. Februar und vom 12. Februar 2010 für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.1. Zur Begründung ihres Antrags führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen den Entscheid des UVEK vom 17. Dezember 2009 berge das Risiko, dass die Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg erlösche (Art. 68 Abs. 1 Bst. a des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]), bevor über das Gesuch der BKW FMB Energie AG rechtskräftig entschieden sei. Im Falle weiterer Verfahrensverzögerungen, die angesichts der durch die Beschwerdeführenden eingeleiteten Verfahren und neuer Verfahrensanträge unvermeidlich seien, drohe dem KKW Mühleberg per 31. Dezember 2012 formal eine vorläufige Ausserbetriebnahme, sofern den Beschwerden nicht die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Faktisch müsse zudem insbesondere wegen des Abgangs von betriebsnotwendigen Spezialisten damit gerechnet werden, dass das KKW bei einer längeren Ausserbetriebnahme anschliessend gar nicht mehr wieder in Betrieb genommen werden könnte. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei rasch anzuordnen, da die Beschwerdegegnerin bereits jetzt weitreichende Dispositionen über das Jahr 2012 hinaus treffen müsse. 3.2. Den zu behandelnden Beschwerden kommt von Gesetzes wegen nach Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Der Instruktionsrichter kann indessen gemäss Abs. 2 dieses Artikels einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die angefochtene Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat. Er kann zudem von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

A-667/2010 Seite 15 3.2.1. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die nachteiligen Folgen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Den Beschwerdeführenden wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache aufrechterhalten bleibt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1627; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19). Andere Massnahmen gestützt auf Art. 56 VwVG haben demgegenüber den Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie kommen dort zur Anwendung, wo der Suspensiveffekt der Beschwerde nicht genügt (ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], Neue Folge, Band 116, 1997, II. Halbband, 1997, S. 290). Sie sind akzessorisch zur Hauptsache und können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstandes liegen. 3.2.2. Nach bundesgerichtlicher Praxis müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Verlangt wird, dass die verfügende Behörde die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abwägt und die aufschiebende Wirkung nur entzieht, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 129 II 286 E. 3.2, BGE 110 V 40 E. 5 je mit Hinweisen). Je schwerer der Nachteil für die Beschwerdeführenden ist, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Zweifel ist die aufschiebende Wirkung zu belassen. Ob dem Antrag zu entsprechen ist, wird aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 f.; RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1630). 3.2.3. Dabei ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Zuerst ist eine Entscheidprognose zu treffen. Fällt diese eindeutig aus, erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort über die Sache selbst entschieden werden könnte. Vorliegend kann keine eindeutige Entscheidprognose gestellt werden, weil im Hauptverfahren verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte teilweise komplexer Art

A-667/2010 Seite 16 zu behandeln sein werden, die sich hier im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). 3.3. Ist eine Entscheidprognose nicht möglich, ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das heisst nach den überzeugenden Gründen bzw. dem schweren Nachteil, der ohne den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme droht. 3.3.1. Die BKW FMB Energie AG führt diesbezüglich die Gefahr des Erlöschens ihrer Betriebsbewilligung wegen Ablauf der Frist im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Bst. a KEG sowie die umfangreichen Dispositionen an, die sie bereits jetzt über das Jahr 2012 hinaus im Hinblick auf den beantragten Weiterbetrieb zu treffen habe. Offenbar nimmt die Beschwerdegegnerin an, das vorliegende Beschwerdeverfahren dauere über Ende 2012 hinaus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht im heutigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass für eine solche Annahme. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden wird mit diesem Zwischenentscheid abgewiesen. Weiter sind Abgrenzungen und Klärungen hinsichtlich des Streitgegenstandes erfolgt, welche den künftigen Verfahrensablauf straffen und die Entscheidfindung beschleunigen werden. Zudem kann der Schriftenwechsel im Hauptverfahren in einem bereits fortgeschrittenen Stadium wieder aufgenommen werden. Schliesslich beträgt der Zeitraum bis Ende 2012 immer noch über eineinhalb Jahre. 3.3.2. Entscheidend ist, dass die BKW FMB Energie AG trotz aufschiebender Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis Ende 2012 über eine derzeit noch rechtsgültige Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung würde aber nur bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Bei einer Beschwerde gegen das entsprechende Endurteil wäre anschliessend wegen der Hängigkeit der Hauptsache das Bundesgericht zuständig. Die Beschwerde vor Bundesgericht hat im Übrigen gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin kann somit aus heutiger Sicht aus einem Entzug der aufschiebenden Wirkung gar keine Vorteile gewinnen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin selbst bei einem Entzug der

A-667/2010 Seite 17 aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens letztlich keine Gewissheit hätte, ob sich die ins Feld geführten umfangreichen Dispositionen für einen Weiterbetrieb des KKW Mühleberg über das Jahr 2012 hinaus auszahlen werden oder nicht. Eine ausreichend verlässliche Planungssicherheit wird erst mit dem rechtskräftigen Endurteil in vorliegender Sache sowie nach Abschluss der Verfahren bezüglich Ausserbetriebnahme und Bewilligungsentzug vorliegen. Die von der Beschwerdegegnerin im Sinne eines Anordnungsgrundes vorgebrachte Ungewissheit in der Planung ist somit nicht mit der Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern vielmehr mit der Frage des Endresultats im Hauptverfahren bzw. dem Ausgang der anderen laufenden Verfahren verknüpft. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der heutigen Verfahrenskonstellation kein schützenswertes Interesse der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden erkennbar ist. Weil es somit bereits am Anordnungsgrund fehlt, kann auf eine nachfolgende Interessenabwägung verzichtet werden und es bleibt beim Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG. Der gegenteilige Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. Zusätzlich sieht das Bundesverwaltungsgericht heute auch keinen Anlass, irgendwelche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, was wie erwähnt selbst von Amtes wegen möglich wäre. Sollte sich wegen jetzt nicht vorhersehbarer Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens oder aus anderen Gründen Bedarf ergeben, besteht die Möglichkeit, in einem späteren Zeitpunkt auf Antrag hin oder von Amtes wegen auf diesen Zwischenentscheid zurückzukommen und beispielsweise den Erlass bestimmter vorsorglicher Massnahmen im Hinblick auf einen vorläufigen Weiterbetrieb des KKW Mühleberg für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrer Eingabe vom 21. März 2011 weiter (als Eventualantrag zum Sistierungsgesuch), die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 sei wiedererwägungsweise abzuändern und ihnen sei Einsicht in die Akten des (vorliegenden) Verfahrens und in die gemäss beiliegendem Gesuch (um Entzug der Betriebsbewilligung) an das UVEK vom 21. März 2011 beantragten Akten zu gewähren. Bei den in diesem Gesuch in Rechtsbegehren Ziff. 7 aufgeführten Akten und Aktenteilen handelt es sich, sofern es nicht um

A-667/2010 Seite 18 Unterlagen des Beschwerdeverfahrens selber geht, um solche aus derzeit laufenden oder bereits wieder abgeschlossenen Aufsichtsverfahren des ENSI (vgl. dazu auch Beilage 2 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011). 4.1. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf das erwähnte Gesuch an das UVEK sowie die eingereichte Kurzstellungnahme Öko-Institut (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) und eine weitere private Studie in der Beilage. Im Wesentlichen führen sie dazu aus, die Edition von Akten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens gewesen seien, sei begründet, weil daraus ersichtlich werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines sicheren Betriebs des KKW Mühleberg ohne Nachrüstungsmassnahmen weder im Normalbetrieb noch bei Störfällen sichergestellt sei. Im Gegenteil seien die Voraussetzungen einer zumindest vorläufigen Ausserbetriebnahme erfüllt. Der Umstand, dass in Japan ein fast baugleicher Reaktor und 5 bauähnliche Reaktoren des gleichen Herstellers General Electric von schweren Störfällen betroffen und auch bei diesen Risse im Kernmantel festgestellt worden seien, lasse die Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Vorenthaltung der Akten in einem neuen Licht erscheinen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden auf der Basis des TÜVNORD-Gutachtens nachgewiesen hätten, dass das ENSI seine Aufsichts- und Informationspflicht nicht wahrgenommen habe. 4.2. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerin und das ENSI der selben Ansicht wie die Vorinstanz, welche erörtert, es sei nicht einzusehen, inwiefern die Ereignisse in Japan eine andere rechtliche Würdigung der Frage nach den Gründen zur berechtigten Einsichtsverweigerung respektive des Grades der Einsichtsgewährung in Akten nach sich ziehen sollten. 4.3. Der von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Zusammenhang mit den Ereignissen in Japan ist einerseits verfahrensrechtlich kein Grund, hier neue oder zusätzliche Akten aus der laufenden Aufsicht bzw. weiteren Aufsichtsverfahren zu edieren, weil diese Ereignisse wie bereits angesprochen (vorne E. 2.7.4) in diesen Aufsichtsverfahren selber und allenfalls zusätzlich im Verfahren betreffend Bewilligungsentzug vor dem UVEK aufzuarbeiten sind. Das UVEK hat diesbezüglich bereits angekündigt, es werde prüfen, ob allenfalls und inwieweit neue sicherheitstechnische Unterlagen zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführenden haben sich denn auch

A-667/2010 Seite 19 selber mit entsprechenden Gesuchen primär an die erstinstanzlichen Behörden gerichtet. Andererseits werden angebliche Zusammenhänge auch aufgrund neu eingereichter Beilagen rein materiell begründet, was nicht Thema der vorliegenden Zwischenverfügung sein kann (vgl. dazu schon Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 E. 4.6). Umso weniger, als es aufgrund der kurzen Zeitspanne seit den Ereignissen in Japan offensichtlich noch gar keine abschliessenden Erkenntnisse und Folgerungen daraus geben kann, sondern viele Auswertungs- und Überprüfungsprozesse – gerade im Rahmen der laufenden Aufsicht – erst im Gange sind. 4.4. Aus den soeben angeführten Gründen gibt es, wie die Gegenparteien richtig betonen, grundsätzlich auch keinen Anlass, auf die Frage der Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens selber zurückzukommen. Diese Frage ist umfassend und eingehend mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 beantwortet worden. Die Ereignisse in Japan, welche hier von den Beschwerdeführenden wiederum als eigentlicher Rückkommensgrund angesehen werden, verändern vorab an der Gewichtung der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen – insbesondere Sicherheitsinteressen wie Schutz vor Sabotageakten oder Terroranschlägen – nichts. Demzufolge muss auch das Resultat der Interessenabwägung gleich bleiben und es ist keine zusätzliche Einsicht über die bereits mit besagter erster Zwischenverfügung festgelegte hinaus zu gewähren. Der Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführenden ist deshalb in diesem Bereich abzuweisen. 4.4.1. Hinsichtlich geschäftsinterner Akten hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 festgestellt, dass den Beschwerdeführenden auf Grund überwiegender privater Geheimhaltungsinteressen das Einsichtsrecht weitgehend zu verweigern ist, soweit sie überhaupt in solche Dokumente Einsicht verlangt haben (vgl. dortige E. 5.8.1). An dieser Interessenabwägung vermögen die Ereignisse in Japan ebenfalls nichts Grundlegendes zu ändern, zumal es vorliegend um die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführenden und nicht um öffentliche Einsichtsinteressen geht. 4.4.2. Anders fiel die Beurteilung aus bezüglich des TÜVNORD- Gutachtens zur Thematik der Kernmantelrisse: Diesbezüglich wurde den

A-667/2010 Seite 20 Beschwerdeführenden Einsicht gewährt, weil es der Beschwerdegegnerin nicht gelang, die bestehenden privaten Geheimhaltungsinteressen gegenüber den Einsichtsinteressen der Beschwerdeführenden als überwiegend erscheinen zu lassen. Den behaupteten privaten Interessen der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung wurde insofern Rechnung getragen, als den Beschwerdeführenden unter Strafandrohung verboten wurde, die aus der Akteneinsicht in dieses Dokument gewonnenen Informationen für Zwecke ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 E. 5.7.4). Mit ihrer Eingabe vom 21. März 2011 verlangen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Strafandrohung. 4.4.3. Bei der Frage, ob die nukleare Sicherheit und Sicherung des KKW Mühleberg auch im Hinblick auf einen unbefristeten Betrieb ausreichend gewährleistet ist, dürfte unter anderem der Risikobeurteilung der Kernmantelrisse eine zentrale Rolle zukommen. Zwar wird sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung dieser Frage wohl darauf beschränken, zu untersuchen, ob diesem Aspekt sowie den im Raum stehenden Einwänden in der laufenden Aufsicht bzw. in den anderen derzeit hängigen Aufsichtsverfahren umfassend Rechnung getragen wird (vgl. vorne E. 2.7.5). Im Lichte der Ereignisse in Japan und unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2011 dennoch aufgefordert, noch einmal Stellung zu nehmen und ihre Geschäftsgeheimnisse vor allem mit Bezug auf das TÜVNORD- Gutachten erneut zu begründen. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2011 gerade in diesem Punkt nichts Neues oder Substantielleres vorgebracht. Zudem hat sie zu den beiden Vorbringen der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011, im Standardschreiben des TÜVNORD vom 29. August 2006 werde lediglich auf die amerikanischen Exportgesetze hingewiesen (vgl. dazu schon Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 E. 5.7.3) und der Geschäftsleitungsvorsitzende der BKW FMB Energie AG habe in einem Interview mit dem "Blick" (vgl. Print- Ausgabe vom 19. März 2011) erklärt, das Unternehmen verlange die Geheimhaltung des TÜVNORD-Gutachtens gar nicht, geschwiegen. Eine erneute Gewichtung der Interessenlage spricht deshalb gegen die weitere Bejahung eines diesbezüglich schon vorher geringen

A-667/2010 Seite 21 Interessenübergewichts der Beschwerdegegnerin. Ihre Bemerkung, die Beschwerdeführenden hätten sich teilweise nicht an die verfügte Strafandrohung gehalten, ist einerseits eine Behauptung, zu deren Überprüfung der vorliegende Zwischenentscheid das falsche Gefäss ist, und andererseits vermag sie nichts an der nun angepassten Interessenabwägung zu ändern, die hier einzig massgebend ist. 4.4.4. Deshalb kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es heute keinen Anlass mehr gibt für die damals den Beschwerdeführenden auferlegte Strafandrohung. Entsprechend ist die Ziff. 3.2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen wird an dieser Zwischenverfügung zur Akteneinsicht festgehalten. 5. Nach dem soeben Ausgeführten ist der zusätzliche Antrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011, es sei gerichtlich festzustellen, dass sie berechtigt seien, die Kurzstellungnahme Öko- Institut vom 17. März 2011 zu veröffentlichen, gegenstandslos. Denn einer Veröffentlichung stand nur die nun wegfallende Strafandrohung (Verbot, die aus der Akteneinsicht gewonnenen Informationen zu verwenden oder weiterzugeben) entgegen. Abgesehen davon wäre das Bundesverwaltungsgericht gar nicht zuständig, über die Regelung der Akteneinsicht hinaus die Veröffentlichung von Parteigutachten zu beurteilen. 6. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids sowie allfällige Parteientschädigungen wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein. Schliesslich ist zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden die am 24. März 2011 abgenommene, dannzumal noch 3 Wochen laufende Frist zur Einreichung einer Replik im Sinne einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Nachfrist neu anzusetzen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 wird abgewiesen und das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

A-667/2010 Seite 22 2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird abgewiesen. 3. Die Strafandrohung gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 wird ersatzlos aufgehoben. Soweit weitergehend wird der Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 zur Akteneinsicht abgewiesen. 4. Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführenden vom 21. März 2011 betreffend Veröffentlichung der Kurzstellungnahme Öko-Institut vom 17. März 2011 wird als gegenstandslos geworden erklärt. 5. Den Beschwerdeführenden wird eine grundsätzlich nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer Replik bis am 27. Juni 2011 angesetzt. 6. Über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden. 7. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011, des UVEK vom 29. April 2011 und des ENSI vom 29. April 2011) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Stellungnahmen des UVEK vom 29. April 2011 und des ENSI vom 29. April 2011) – die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 und des ENSI vom 29. April 2011)

A-667/2010 Seite 23 – das ENSI (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 und des UVEK vom 29. April 2011) Der Instruktionsrichter:Der Gerichtsschreiber: Beat ForsterChristian Kindler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. Mai 2011

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31.05.2011
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24.03.2026