B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-663/2017
Urteil vom 27. September 2018 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______, vertreten durch Simon Schneider, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Hauser, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtregion [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrzeiten Ausbildungszentrum der Zollverwaltung Liestal.
A-663/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. [...], arbeitet seit [...] als Grenzwächter bei der Eidgenös- sischen Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtregion [...] (Arbeitge- berin) und ist gestützt auf den Arbeitsvertrag vom [...] mit einem Beschäf- tigungsgrad von 100% angestellt. Ab [...] bis Ende [...] leistete er seine Arbeit neben dem Dienst an der Grenze teilweise als Sport- und Schwim- minstruktor im Ausbildungszentrum der EZV in Liestal (AZL). B. Im Rahmen dieser Tätigkeit ergaben sich Fragen betreffend die zeitliche Anrechnung, sowohl der Einsätze im AZL als auch der Einsätze auf dem Grenzwachtposten. Nachdem verschiedene Aussprachen zwischen A. und seinen Vorgesetzten bis Ende 2015 nicht zielführend wa- ren, verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In der Folge kam die Arbeitgeberin zum Schluss, dass A._______ 45.3 Stunden ohne entsprechenden Auftrag und entgegen der Einsatzliste "Sport- und Schwimminstruktoren [...]" unberechtigt bezogen habe. Sie verfügte mit Verfügung vom 30. Dezember 2016, dass diese 45.3 Stunden A._______ auf Jahresende 2015 vom Zeitsaldo abzuziehen seien. Die Arbeitgeberin begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, A._______ habe sich nicht an die Dienstvorschriften gehalten. C. Gegen diese Verfügung der Arbeitgeberin (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 30. De- zember 2016 aufzuheben und ihm 53.65 Stunden im Zeitsaldo gutzu- schreiben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei nicht mög- lich gewesen, die geforderten Arbeiten innerhalb der dafür vorgesehenen Dauer zu erledigen, weshalb Mehrzeiten entstanden seien. Dies auch des- halb, weil er im Auftrag eines Vorgesetzten zusätzliche Arbeiten erledigt habe. Er habe die Mehrzeiten stets gemäss Übereinkommen mit der vor- gesetzten Stufe bekannt gegeben, weshalb diese jederzeit über seine ge- leisteten Stunden Bescheid gewusst habe. Aus diesem Grund habe die wahrheitsgetreu erfasste Mehrarbeit als nachträglich anerkannt zu gelten. D. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung in der Sache und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen sowie die Ver- fügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen. Weiter seien nachträglich
A-663/2017 Seite 3 6 Stunden gutzuheissen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass die Ein- sätze des Beschwerdeführers grundsätzlich durch die Vorgaben des festen Dienstplans geregelt würden. Abweichungen würden sodann vom Vorge- setzten angeordnet. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 21. April 2017 führt der Beschwerde- führer u.a. aus, er bestreite, schriftlich oder mündlich jemals aufgefordert worden zu sein, die geleistete Mehrarbeit zu unterlassen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2017 fordert das Bundesverwaltungs- gericht die Vorinstanz auf, den betreffenden E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer offenzulegen, soweit dieser noch vorhanden ist oder wiederhergestellt werden kann. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 kommt die Vorinstanz dieser Aufforderung nach. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschie- den hat. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. V 1.6 der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Verfügung vom 30. Dezember 2016 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG [SR 172.220.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
A-663/2017 Seite 4 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des an- gefochtenen Entscheids, mit dem der Abzug der durch ihn geleisteten Mehrarbeit von seinem Zeitsaldo verfügt wurde, beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand ergibt sich aus der angefochtenen Ver- fügung. Objekt des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsan- wendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht ent- schieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmt sich der Streitgegen- stand nach den von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträgen. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie angefoch- ten ist. Massgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit die rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung. Soweit ein Antrag über den Anfechtungsgegenstand hinaus geht, tritt die Rechtsmit- telbehörde auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; Urteile des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.1, A-7228/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.2.1; THOMAS FLÜCKI- GER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016 [nach- folgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 7 Rz. 18 f.; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 Rz. 38; ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). 1.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2016 legt fest, dass der Beschwerdeführer 45.3 Stunden ohne entsprechenden Auftrag und entgegen der Einsatzliste "Sport- und Schwimminstruktoren [...]" unberech-
A-663/2017 Seite 5 tigt bezogen habe und dass daher auf Jahresende 2015 von seinem Zeit- saldo in diesem Umfang ein Abzug vorzunehmen sei. Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2017 den Antrag, es seien ihm 53.65 Stunden im Zeitsaldo gutzuschreiben. Ge- mäss den oben gemachten Ausführungen übersteigt dieses Begehren den Anfechtungsgegenstand um 8.35 Stunden und liegt in diesem Umfang auch ausserhalb des – hier mit dem Anfechtungsgegenstand deckungs- gleichen – Streitgegenstandes. 1.3.3 Insofern als das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 Rz. 38). 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb mit obiger Einschrän- kung darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Be- gründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer ausgewie- sene Mehrarbeit von der Arbeitgeberin resp. der Vorinstanz angeordnet oder nachträglich anerkannt wurde. Hingegen ist unbestritten, dass die er- fassten Arbeitszeiten tatsächlich geleistet wurden. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 31. Ja- nuar 2017 im Wesentlichen geltend, seine Vorgesetzten seien stets über die geleistete Mehrarbeit und seine Arbeitszeiten informiert gewesen. Es sei sodann ihre Pflicht, das Mehrarbeit- und Überzeitguthaben der Mitar-
A-663/2017 Seite 6 beiter laufend zu überwachen. Durch die Kenntnisnahme der erfassten so- wie der per E-Mail an die Vorgesetzten mitgeteilten Arbeitszeiten hätten diese ohne Widerspruch erhoben zu haben die Mehrarbeit konkludent an- erkannt. Es widerspreche sodann Treu und Glauben, wenn Ende Jahr die bis anhin tolerierte Leistung von Mehrarbeit rückwirkend nicht mehr aner- kannt und korrigiert werde. An der Sitzung vom 26. Februar 2015 sei so- dann eine solche auch nicht Thema gewesen, sondern vielmehr, wie diese zu erfassen und wie mit ihr umzugehen sei. 3.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 geltend, es obliege grundsätzlich nicht den Mitarbeitenden, ihre Arbeitszeiten selber zu bestimmen. Vielmehr mache der feste Dienst- plan genaue Vorgaben, wann und wie lange jemand zu arbeiten habe. Diese Grundsätze, welche auch für Mitarbeitende, welche tageweise Dienst im AZL leisten, gelten würden und sich auf gesetzliche Grundlagen sowie die detaillierten Personalvorschriften der EZV stützten, seien dem Beschwerdeführenden kommuniziert worden. Dieser habe nicht akzeptiert, dass sich die Einsätze im AZL ausschliesslich auf die Durchführung der definierten Lektionen beziehen würden, weshalb am 26. Februar 2015 eine Sitzung einberufen worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen worden, dass der vorgeschriebene Einsatz im AZL nur dann Mehrarbeit generiere, wenn dieser durch die Führung des AZL oder durch die Postenführung angeordnet werde. Ohne eine solche Anordnung sei nur die Einsatzliste verbindlich und gelte als fester Dienstplan. Im Übri- gen führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Spesenblätter hätten keine Rückschlüsse über geleistete Mehrarbeit zuge- lassen. Eine solche hätte sodann vom Teamchef (auf dem Grenzwachpos- ten) im PEP kontrolliert werden müssen. Aufgrund der physischen Abwe- senheit des Beschwerdeführers vom Grenzwachposten sei man im Ver- trauen davon ausgegangen, dass die Zeiten korrekt und gemäss Abma- chung von diesem erfasst würden. 3.3 Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich der Umgang mit Mehrarbeit und Überzeit nach dem Dienstdokument "Personalvorschriften D52", welches sich auf Art. 17a Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sowie dessen Ausführungsbestim- mung Art. 65 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) stützt. Demnach werden Mehrarbeit und Überzeit nur ab- gegolten, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden (Art. 17a Abs. 2 BPG), wobei die Kompetenz zu deren Anordnung, Bewilli-
A-663/2017 Seite 7 gung und Anerkennung bei den Kreisdirektionen, den Grenzwachtkom- mandos und den (Haupt-)Abteilungen 1-6 der Oberzolldirektion liegt (Ziff. 5.1.2 der Personalvorschriften D52). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 BPG kommen bei der Beurteilung von Fragen betreffend Überstunden bzw. Überzeit in Bezug auf Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals ohne wei- teres die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), d.h. insbesondere auch die betreffende Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung. 3.3.1 Erhebt ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung für Über- stunden bzw. Überzeit (als solche hat auch die Anrechnung von Mehrarbeit an das Zeitguthaben ohne finanzielle Abgeltung zu gelten), so hat er zu beweisen, dass er diese geleistet hat (Urteil des BGer 4A_42/2011 und 4A_68/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6; WOLFGANG PORTMANN/ROGER RU- DOLPH, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015 [nachfolgend: BSK-OR], Art. 321c Rz. 13, 17). Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die Mehrarbeit tatsächlich geleistet und seine Arbeits- zeiten wahrheitsgemäss erfasst hat. Jedenfalls macht die Vorinstanz nicht geltend, die Erbringung der vom Beschwerdeführer notierten Mehrarbeit werde an sich bezweifelt (Urteil des BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5). 3.3.2 Der Nachweis, die entsprechende Mehrarbeit erbracht zu haben, reicht für sich alleine nicht dafür aus, eine Entschädigung zu erlangen (Ur- teil des BGer 4C.75/2002 vom 10. Januar 2003 E. 2.1). Vielmehr muss auf- gezeigt werden, dass es sich um Überstunden bzw. Überzeit im Sinne von Art. 321c OR handelt, die Mehrleistung also notwendig war (vgl. Urteil des BGer 4C.110/2000 vom 9. Oktober 2000 E. 2a/aa). Dies ist zum einen der Fall, wenn der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich angeordnet hat (Urteil des BGer 4C.133/2000 vom 8. September 2000 E. 3b), oder wenn die Überstunden nachträglich vom Arbeitgeber bewilligt wurden (JÜRG BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag: Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 321c Rz. 12b). Eine solche Genehmigung kann auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete Über- stunden keinen Einspruch erhebt (Urteil 4C.110/2000 E. 2a/aa; vgl. auch BGE 86 II 155; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012 (nachfolgend: Praxiskommentar Arbeitsvertrag), Art. 321c Rz. 10 S. 224; ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Bd. V/2c, Art. 319-230a OR, 4. Aufl. 2006, Art. 321c Rz. 13 f.). Den Nachweis der Notwendigkeit der
A-663/2017 Seite 8 Überstunden hat der Arbeitnehmer nicht zu erbringen, wenn er beweist, dass der Arbeitgeber über die Leistung der Überstunden informiert war (Ur- teil des BGer 4A_338/2011 E. 2.2; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 5. Juli 2017 LA170003 E. 11). 3.3.3 Aufgrund seiner Treuepflicht (Art. 20 Abs. 1 BPG) hat der Arbeitneh- mer Überstunden, die er ohne Wissen des Arbeitgebers leistet, grundsätz- lich innert nützlicher Frist anzuzeigen, sodass der Arbeitgeber darauf rea- gieren kann (BGE 129 III 171 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 86 II 155 E. 2 S. 157). Innerhalb welchen Zeitraums die Anzeige zu erfolgen hat, ist umstritten. Zu beachten ist dabei, dass die Anzeige nicht der zeit- nahen Überprüfung der geltend gemachten Überstunden dient, sondern dem Arbeitgeber ermöglichen soll, organisatorische Massnahmen zur Ver- hinderung künftiger Mehrarbeit vorzukehren (BGE 129 III 171 E. 2.4). Aus welchem Grund bzw. in welcher Form der Arbeitnehmer seinem Ar- beitgeber die geleisteten Überstunden kommuniziert, ist unerheblich. We- sentlich ist, dass dem Arbeitgeber anhand der Rapporte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme offen steht. Ob er diese effektiv wahrnimmt, ist irrelevant. (BVGE 2015/31, 445 E. 6.2.3, vgl. auch Urteil des BGer 4C.133/2000 vom 8. September 2000 E. 3b; JUDITH BREGNARD-LUSTENBERGER, Überstun- den- und Überzeitarbeit, Diss., Bern 2006, S. 70 f. mit weiteren Hinweisen). 3.3.4 Keine Überstunden sind Mehrleistungen des Arbeitnehmers, welche gegen den ausdrücklichen Willen des Arbeitgebers erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 4C.110/2000 E. 2a/aa). Dies gilt auch dann, wenn die Mehrarbeit betrieblich notwendig ist, mithin im objektiven Interesse des Ar- beitgebers liegt. Gibt der Arbeitgeber klar zu verstehen, dass keine Über- stunden zu leisten sind, so hat sich der Arbeitnehmer an eine solche Wei- sung zu halten, allenfalls mit der Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung stehender Zeitressourcen nicht mehr wahrgenom- men werden, was dem Arbeitnehmer jedoch nicht im Nachhinein vorge- worfen werden darf (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00089 vom 16. April 2014 E. 3.5.2 und VB.2013.00242 vom 23. Oktober 2013 E. 2.7.2). Leistet der Arbeitnehmer dennoch gegen den Wil- len des Arbeitgebers Überstunden, so müssen ihm diese nicht entschädigt werden. Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber, der die Leistung von Überstunden zwar einer expliziten Anordnung unterstellt oder untersagt hat, ihre spätere
A-663/2017 Seite 9 Erbringung jedoch vorbehaltlos duldet, nicht von seiner Pflicht zur Entschä- digung der Überstunden befreien (Urteil des BGer 4C.110/2000 E. 2a/aa; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 321c Rz. 10 S. 225 mit weiteren Hinweisen). Das Einverständnis des Arbeitge- bers ergibt sich in einem solchen Fall aus seinem Verhalten, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner früheren Anordnung setzt (vgl. Urteil des BGer 4C.110/2000 E. 3d; BREGNARD-LUSTENBERGER, a.a.O., S. 72 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Gemäss dem vorliegend durch die Parteien übereinstimmend darge- stellten Sachverhalt kamen nach der Aufnahme der Tätigkeit als Sport- und Schwimminstruktor am AZL durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2014 vermehrt Fragen zur Zeiterfassung betreffend die Einsätze im AZL und auf dem Grenzwachtposten zur Sprache. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen gel- tend, er habe sich im Glauben befunden, die Mehrarbeit sei im Interesse der Vorinstanz notwendig oder gelte als angeordnet. Anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2015 sei ihm sodann auch nicht mitgeteilt worden, dass die bisher geleistete Mehrarbeit nicht anerkannt werde, auch sei sein Zeit- saldo nie berichtigt worden. Erst Ende Jahr sei die Vorinstanz auf die ge- leistete Mehrarbeit zurückgekommen und habe eine Korrektur vorgenom- men. Diese Vorgehensweise erweise sich deshalb als widersprüchlich. 3.4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Unklarheiten seien mit dem Verweis auf die geltenden rechtlichen Grundlagen gemäss BPG, BPV und Personalvorschriften (D52) geklärt worden. Ebenso sei kommuniziert worden, dass sich die Einsätze auf die festgelegten Ausbildungszeiten und Tagesleistungen gemäss Einsatzliste "Sport- und Schwimminstruktoren [...]" beschränken würden und keine zusätzlichen Aufgaben zu überneh- men seien. Die Vorinstanz bemängelt in erster Linie, das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich auch aufgrund dieser Erklärungen und Prä- zisierungen zur Vorgehensweise bei der Zeiterfassung nicht geändert. Dies habe sie letztendlich dazu veranlasst, die Sitzung vom 26. Februar 2015 einzuberufen. 3.4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, summierte sich die im Jahr 2015 bis zu diesem Datum durch den Beschwerdeführer geleistete und durch die vorgesetzte Stelle festgestellte – sowie aberkannte und damit bestrit- tene – Mehrarbeit auf 31.9 Stunden. Von diesem Betrag zu subtrahieren
A-663/2017 Seite 10 sind insgesamt 3.6 Stunden Mehrarbeit, welche am 12., 24. und 25. Feb- ruar 2015 erbracht und durch die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 6. März 2017 nachträglich anerkannt wurden. Vom Streit betroffen sind demzufolge insgesamt 28.3 Stunden Mehrarbeit, welche vor dem 26. Feb- ruar 2015 geleistet wurden. 3.4.4 Es stellt sich die Frage, ob die Mehrarbeit in diesem Umfang zu Recht aberkannt und vom Zeitsaldo abgezogen wurde und wie sich die Vorge- hensweise der Vorinstanz mit dem Prinzip von Treu und Glauben verhält. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 [ZGB, SR 210]) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und ist für Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und Privaten elementar. Dies bedeutet für den Bereich des öffentlichen Rechts, dass Behörden und Private in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und sich nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten dürfen (BGE 136 II 187 E. 8.1, Urteil des BGer 1C_502/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 620 f.). Ein widersprüchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Handeln inkonsequent oder schwankend ist, d.h. wenn ein bestimmtes Vorgehen der Behörde durch den Gegenpart als sachlich unbegründet oder früheren Aussagen entgegen stehend wahrgenommen wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §22 Rz. 21 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 712 ff.). Letztendlich gilt widersprüchliches Verhalten als rechtsmissbräuchlich (vgl. CHRISTOPH ROHNER, in: Bernhard Ehrenzel- ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 9 Rz. 53 ff.; BAUMANN, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, Art. 2 Rz. 380 ff. und 385 ff.). 3.4.5 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat sich die Mehrarbeit des Be- schwerdeführers tatsächlich über die Monate Januar und Februar 2015 kontinuierlich angesammelt. Diese Zunahme lässt sodann auch nicht er- kennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten aufgrund der von ihm
A-663/2017 Seite 11 bestrittenen Erklärungen und Präzisierungen der Vorinstanz zur Zeiterfas- sung geändert hätte. Das Thema der Leistung von Mehrarbeit wurde so- dann anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2015 aufgegriffen und – wie die Vorinstanz ausführt – wurde dem Beschwerdeführer begreiflich ge- macht, dass Mehrarbeit unerwünscht sei und dass allein die in der Einsatz- liste vorgesehenen Einsatzzeiten als Arbeitszeit zu erfassen seien. Hinge- gen ist nicht behauptet und nicht belegt, dass die Vorinstanz anlässlich dieser Sitzung eine Streichung der bis dahin geleis- teten Mehrstundenangeordnet oder in Aussicht gestellt hätte. Stattdessen liess sie die bestehenden Überstunden im Zeitsaldo stehen und kam erst im Oktober 2015 aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers betref- fend die Anrechnung zweier Anlässe wieder darauf zurück, was schluss- endlich am Jahresende 2015 zu einer Aberkennung u.a. dieser vor dem 26. Februar 2015 geleisteten Überstunden resp. zu einer Korrektur des Zeitsaldos führte. 3.4.6 Dieses Vorgehen bzw. Verhalten der Vorinstanz ist widersprüchlich und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Mit dem Verzicht auf eine Berichtigung anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2015 wurde dem- zufolge die vor diesem Datum geleistete Mehrarbeit im Umfang von 28.3 Stunden stillschweigend anerkannt. Sie ist dem Beschwerdeführer erneut in seinem Zeitsaldo gutzuschreiben. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei vor allem Thema der Sitzung vom 26. Februar 2015 gewesen, wie die Arbeitszeiten künftig er- fasst werden sollten, wie mit der Mehrarbeit umzugehen sei und dass die gemäss Einsatzliste vorgesehenen sowie zusätzlichen z.T. administrativen Tätigkeiten nicht in der von der Vorinstanz vorgegebenen Zeitrahmen zu erledigen gewesen seien, weshalb Mehrarbeit entstanden sei. Man sei deshalb darin überein gekommen, dass er zur transparenten Erfassung seiner Arbeitszeiten künftig die Mehrzeiten immer mit einem blauen und Minderzeiten mit einem roten Balken in der Personaleinsatzplanung mar- kiere, wobei die Zeiterfassung so geführt werden solle, dass sich rote und blaue Balken ausgleichen würden. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass aussergewöhnliche Mehrzeiten per Mail an die vorgesetzte Stufe begrün- det werden sollten. Auf diese Weise seien seine Vorgesetzten jederzeit über seine Arbeitszeiten und die Mehrarbeit informiert gewesen, weshalb diese als anerkannt zu gelten habe.
A-663/2017 Seite 12 3.5.2 Betreffend Ziel und Zweck der Sitzung vom 26. Februar 2015 stimmt die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz weitgehend mit jener des Be- schwerdeführers überein. Dieser sei nochmals mit Nachdruck darauf hin- gewiesen worden, dass der vorgeschriebene Einsatz im AZL nur dann Mehrarbeit generiere, wenn dieser durch die Führung AZL oder durch die Postenführung angeordnet worden sei. Ohne explizite Anordnung der Leis- tung von Mehrarbeit sei nur die Einsatzliste verbindlich und gelte als fester Dienstplan, nach welcher die Angehörigen des GWK ihren Dienst zu ver- richten hätten. Auf diese Weise sei detailliert erläutert worden, wie die Eins- ätze der Sport- und Schwimminstruktoren sowie deren Zeitanrechnung zu vollziehen seien. Auch sei durch das Kommando [...] eine ergänzende Er- läuterung zu den bestehenden Vorschriften gemäss D52 abgegeben wor- den. Von einem zeitlichen Ausgleich zwischen roten und blauen Balken sei hingegen nicht die Rede gewesen. Allerdings bestätigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Mehr- und Minderzeiten in der Personalein- satzplanung eingetragen habe und dass sowohl Vorgesetzte als auch Schulleitung so indirekt betreffend der geleisteten Mehrarbeit informiert ge- wesen seien. Aufgrund einer Anfrage des Beschwerdeführers bezüglich der Anrechnung zweier Anlässe habe sie sich sodann im Oktober 2015 veranlasst gesehen, rückwirkend dessen Zeiterfassung zu überprüfen. Da- bei habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende Ja- nuar und Ende Oktober 2015 ca. 60 Stunden Mehrarbeit unberechtigt ein- gegeben habe. 3.5.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer auch nach der Sitzung vom 26. Februar 2015 immer wieder Mehrarbeit, was er damit begründet, die Arbeit sei nicht in dem von der Vorinstanz vorgegebe- nen Zeitrahmen zu erledigen gewesen. Dabei hielt er sich jedoch – von den Parteien nicht bestritten – an die Abmachungen, seine effektiv erbrachten Arbeitsleistungen gemäss Usanz beim Grenzwachtkorps (GWK) in der Personaleinsatzplanung, dem Einsatzplanungs- und Zeiterfassungssys- tem des GWK, festzuhalten und mit den entsprechenden farblichen Mar- kierungen zu versehen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er auch immer wieder seine Vorgesetzten via E-Mail über ausserordentli- che Mehrarbeitszeiten informiert, was u.a. auch der durch die Vorinstanz zu den Akten gereichten Arbeitszeitkontrolle des Beschwerdeführers ent- nommen werden kann. Der streitbare Umfang dieser Mehrarbeit leitet sich aus dem Streitgegen- stand von 45.3 Stunden und den vor dem 26. Februar 2015 geleisteten 31.9 Stunden ab. Davon abzuziehen sind wiederum 2.4 Stunden, welche
A-663/2017 Seite 13 am 20. und am 28. August 2015 geleistet und von der Vorinstanz mit Ver- nehmlassung vom 6. März 2017 anerkannt wurden. Es verbleiben deshalb restliche 11 bestrittene Stunden, über welche zu entscheiden ist. 3.5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 aus- führt, wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 26. Feb- ruar 2015 klar dargelegt, wie er seine Arbeitszeit zu erfassen habe. Dabei sei ihm auch begreiflich gemacht worden, dass Mehrarbeit weder verlangt, noch erwünscht sei. Dieser Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer und führt in seinen Schlussbemerkungen vom 21. April 2017 aus, er sei bis Oktober 2015 nie aufgefordert worden, die Mehrarbeit zu unterlassen. Auch macht er geltend, die bis dahin akkumulierte Mehrarbeit hätte ihm bereits während des Jahres aberkannt werden müssen und nicht erst Ende 2015. Aufgrund der durch die Vorinstanz zum Inhalt der Sitzung vom 26. Februar 2015 gemachten Ausführungen ist durchaus davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer mit Abschluss dieser Sitzung bekannt war, wie die Arbeitszeiterfassung des GWK funktioniert. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die in der Personaleinsatzkontrolle einzu- tragende Arbeitszeit gemäss der Personalvorschrift D52 nach der Einsatz- liste richtet und dass Abweichungen davon ausschliesslich von der vorge- setzten Stelle angeordnet oder im Nachhinein anerkannt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer Erläuterungen des [...] Kommando [...] ausgehändigt wurden, welche diese Grundsätze der Zeit- erfassung festhalten. Selbst wenn ein Verbot der Leistung von Mehrarbeit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, musste der Beschwerdeführer jedoch erkennen, dass die Leistung von Mehrarbeit von der Vorinstanz unerwünscht ist. Dennoch leistete er entgegen den Anweisungen der vorgesetzten Stufe Mehrarbeit. Grundsätzlich gelten vor diesem Hintergrund erbrachte Über- stunden nicht als entschädigungsfähig resp. anrechenbar (vgl. E. 3.3.4), selbst wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die zu erledi- genden Aufgaben nicht in der durch die Einsatzliste vorgegebenen Zeit- spanne erledigen können und die Arbeitsleistungen seien im Interesse der Vorinstanz erfolgt. 3.5.5 Anders präsentiert sich die Rechtslage allerdings dann, wenn trotz Verbot weiterhin Mehrarbeit geleistet, dies jedoch vom Arbeitgeber gedul- det wird (vgl. E. 3.3.1 ff.):
A-663/2017 Seite 14 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer insofern an die Abmachungen vom 26. Februar 2015 gehalten hat, als er geleistete Mehrarbeit per E-Mail (z.B. vom 27. Februar 2015, vom 21. April 2015 und vom 30. April 2015) dem Dienstchef Personal- und Qualitätsmanagement Grenzwachtregion [...] sowie dem Direktvorgesetzten zur Kenntnis brachte. Auch hat er seine geleistete Mehrarbeit in der Personaleinsatz- kontrolle vorgenommen und mit blauen Balken versehen. Wiederholt hat er offenbar auch versucht, dieser Mehrarbeit durch rote Balken markierte Minderzeiten entgegenzusetzen, um den Zeitsaldo auszugleichen. Dem Beschwerdeführer kann somit auch für die Zeit nach dem 26. Februar 2015 nicht vorgeworfen werden, er habe es darauf angelegt, durch Anhäufung von Überstunden zusätzliche Freizeit zu generieren. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder die vorgesetzte Stelle über erbrachte Mehrarbeit informiert hat. Mit der Führung der Zeiter- fassung – und erst recht mit den betreffenden E-Mails – hat der Beschwer- deführer jedenfalls der vorgesetzten Stufe die Mehrarbeit angezeigt und ist damit seiner Treuepflicht nachgekommen. Damit wird ihm der Nachweis der Notwendigkeit der Überstunden abgenommen (vgl. Entscheid des Zür- cher Obergerichts vom 5. Juli 2017 LA170003 E. 11; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 321c OR, Rz. 10, S. 224 f.). 3.5.6 Demnach bestand für die vorgesetzte Stelle jederzeit die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung des Beschwerdeführers einzusehen und Unregel- mässigkeiten in Bezug auf angeblich ungerechtfertigt geleistete Mehrarbeit des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. BVGE 2015/31, 445 E. 6.2.3). Ob die Kenntnisnahme – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, je- doch von der Vorinstanz bestritten – aufgrund der Spesenblätter erfolgen konnte oder nicht, ist sodann irrelevant (vgl. E. 3.3.2 f.). Aufgrund der mit diesem geführten Diskussionen, der Sitzung vom 26. Februar 2015 sowie der Pflicht, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden laufend zu kontrollieren (vgl. Ziff. 5.1.2 der Personalvorschriften D52), musste sich die Vorinstanz jedenfalls der Problematik der generierten Mehrarbeit bewusst sein. Wie sie selber ausführt, wäre es Aufgabe des vorgesetzten Teamchefs gewe- sen, die Einträge des Beschwerdeführers zu kontrollieren, doch räumt sie ein, dies sei unterlassen worden. Zwar bringt die Vorinstanz vor, die Vor- gesetzten hätten den Beschwerdeführer mehrmals mündlich darauf hinge- wiesen, wie er die Arbeitszeit korrekt zu erfassen habe, dass die tägliche Maximalarbeitszeit 8.3 Stunden betrage und dass keine unbewilligte Mehr- arbeit zu leisten sei. Trotz dieser klaren Vorgaben habe der Beschwerde-
A-663/2017 Seite 15 führer jedoch diese Weisungen missachtet, was durchaus auch disziplina- rische Massnahmen hätte nach sich ziehen können. Ein schriftlicher Beleg für diese Ermahnungen liegt indessen nicht vor. Angesichts der Tragweite des Verstosses gegen Dienstanweisungen und der möglichen Ahndung mittels einer Disziplinarmassnahme wäre die Erstellung eines solchen al- lerdings angebracht gewesen. Vielmehr wurde die Mehrarbeit des Be- schwerdeführers erst im Oktober 2015 wieder aufgrund einer Anfrage be- treffend die Anrechnung seines Einsatzes zugunsten des Rheinschwim- mens sowie des Städtlilaufs thematisiert. Es ist demzufolge davon auszu- gehen, dass die Vorinstanz – entgegen ihrer Verpflichtung zur laufenden Kontrolle und im Wissen um die Problematik – den Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2015 und Ende Oktober 2015 bei der Arbeitszeiterfassung – und damit bei der Leistung weiterer Mehrarbeit – gewähren liess. Sie unterliess es sodann, eine sofortige Bereinigung des Zeitsaldos (z.B. jeweils Ende Monat) durch Aberkennung der angefallenen Mehrzeiten vorzunehmen und ihren Standpunkt, es dürften keine Über- stunden geleistet werden, konsequent zu bekräftigten. Wie der Beschwer- deführer zutreffend geltend macht, wurde erst Ende des Jahres 2015 (resp. mit Schreiben vom 5. Januar 2016) eingegriffen, indem ein Abzug vom Zeit- saldo vorgenommen wurde. Dieses Verhalten erweist sich gemäss der oben ausgeführten Rechtsprechung und Lehre offensichtlich als wider- sprüchlich, musste der Beschwerdeführer doch im Dulden der sich weiter akkumulierenden Mehrarbeit durch die Vorinstanz deren Einverständnis mit seinem Handeln erkennen (vgl. E. 3.3.4). 3.5.7 Die Vorinstanz hat sich mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Weisung gesetzt, indem sie die weitere Generierung von Überstunden toleriert hat. Auch die nach der Sitzung vom 26. Februar 2015 geleisteten Überstunden haben deshalb im Umfang von 11 Stunden als stillschweigend anerkannt zu gelten und sind dem Beschwerdeführer in seinem Zeitsaldo wieder gutzuschreiben. 4. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die zu erbringenden Lek tionen seien an einzelnen Tagen derart über den Tag hinweg verteilt gewe- sen, dass ihm eine Verschiebung auf den Grenzwachtposten nicht möglich war und dadurch eine "Totzeit" am AZL entstanden sei, welche er zwar im Interesse des AZL eingesetzt habe, ihm als geleistete Mehrarbeit jedoch aberkannt wurde, wirft er implizit die Frage nach dem Annahmeverzug des Arbeitgebers auf. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gehörig anbietet, der Arbeitgeber diese jedoch – z.B. aus
A-663/2017 Seite 16 betriebstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen – verschuldet oder un- verschuldet ablehnt. Dabei gerät der Arbeitnehmer in Annahmeverzug und bleibt gemäss Art. 324 Abs. 1 OR aber leistungspflichtig (vgl. BGE 124 III 346 E. 2a.; Urteil des BGer 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.4; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 324 Rz. 3 f., 9; PORTMANN/RUDOLPH, BSK-OR, Art. 324 Rz. 3 ff.). Der Beschwerdeführer ist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% ange- stellt, wobei eine Tagesleistung – wie die Vorinstanz selber ver- schiedentlich ausführt – 8.3 Stunden beträgt. Demzufolge hat der Arbeit- nehmer auch das Recht, dass ihm pro Tag Arbeit in diesem Ausmass zu- gewiesen wird. Ob die Vorinstanz mit ihrem gekürzten Angebot von weni- ger Stunden – beispielsweise dann, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr auf den Grenzwachtposten zu verschieben hatte – in Annahmever- zug geraten ist, kann vorliegend allerdings offengelassen werden, ist die Beschwerde doch bereits aus anderem Grund gutzuheissen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Kenntnis von der Mehrarbeit des Beschwerdeführers hatte oder die Möglichkeit bestand, diese zur Kenntnis zu nehmen. Ob sie dies auch tatsächlich tat, ist irrele- vant. Dennoch liess sie ihn bei der weiteren Leistung von Mehrarbeit ge- währen, indem sie die Mehrarbeit sich über das Jahr weiterhin akkumulie- ren liess und nicht durch eine sofortige Kürzung des Zeitsaldos einschritt. Selbst bei Kenntnis des Beschwerdeführers, dass die Mehrarbeit uner- wünscht ist, muss sich die Vorinstanz ihr Verhalten deshalb als wider- sprüchlich anrechnen lassen. Die Mehrarbeit hat deshalb als durch sie nachträglich anerkannt zu gelten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist und der Zeitsaldo des Beschwerdefüh- rers im Umfang von insgesamt +45.3 Stunden zu berichtigen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind deshalb bereits aus diesem Grund keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2
A-663/2017 Seite 17 6.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. War der obsiegende Beschwerdeführer be- reits in einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, ist auch der in jenem Verfahren entstandene Aufwand zu entschädigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 14 mit weite- ren Hinweisen). Für die allfällige Vertretung im Rahmen eines erstinstanz- lichen Verfahrens oder einem Einspracheverfahren vor einer Verwaltungs- behörde des Bundes kann das Bundesverwaltungsgericht dagegen selbst bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren nur dann eine Parteientschädigung zusprechen, wenn ausnahmsweise eine ausdrückliche entsprechende ge- setzliche Grundlage vorliegt (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 64 Rz 1); MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87). Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemes- sen, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2.2 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'537.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, wobei er auch Aufwen- dungen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, welches als Verwaltungsverfahren zu gelten hat. Im Bundesperso- nalrecht ist gestützt auf Art. 64 VwVG nur der Aufwand für ein Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz zu entschädigen. Da es sich beim vorinstanz- lichen Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren handelte, ist die Kos- tennote entsprechend angemessen zu reduzieren. Der im Übrigen in der Kostennote geltend gemachte Aufwand für das Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht ist am erforderlichen Aufwand gemessen nachvollziehbar. Nach Abzug des Aufwandes für das Einigungsgespräch (3 h) sowie für die im Vorverfahren erfolgte Korrespondenz mit der Vor-instanz (1.5 h), ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 4'322.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset- zen. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerle- gen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-663/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'322.15 (inkl. MwSt.-Zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
A-663/2017 Seite 19
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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