1C_216/2022, 1C_599/2022, 2C_564/2013, 8C_60/2010, 9C_402/2022
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-661/2022
Abschreibungsentscheid vom 11. Mai 2023 Besetzung
Einzelrichter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundeskanzlei BK, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz; Rechtsverweigerung.
A-661/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ am 18. Januar 2022 ein Schreiben an die Schweizerische Bundeskanzlei (nachfolgend: Bundeskanzlei) richtete, dass das Schreiben die geplante Auslagerung von Teilen der Datenbear- beitung durch den Bund in sogenannte Public Clouds zum Gegenstand hatte, dass A._______ sich nach der gesetzlichen Grundlage für die geplante Auslagerung erkundigte und um Einsicht in die Abklärungen ersuchte, die diesbezüglich unternommen worden seien, dass er sodann um einen sofortigen Stopp der Auslagerung von Daten in (ausländische) Public Clouds ersuchte für den Fall, dass keine hinrei- chende gesetzliche Grundlage hierfür bestehe, dass die Bundeskanzlei mit Schreiben vom 21. Januar 2022 unter Verweis auf die öffentlich zugängliche Cloud-Strategie der Bundesverwaltung ant- wortete, die Auslagerung von Daten und deren Bearbeitung müsse rechts- konform erfolgen, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und (sinngemäss) verlangte, es sei die Bundeskanzlei (nachfolgend: Vor- instanz) zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Cloud-Strategie der Bundesverwaltung vorgenommenen Abklärungen offenzulegen und es sei zu überprüfen, ob sich das Auslagern von Daten in eine (ausländische) Public Cloud auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen lasse, dass der Beschwerdeführer sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht ver- langte, es sei die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, unverzüglich alle wei- teren Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cloud-Strategie der Bundesverwaltung einzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 abgewiesen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 die ge- gen die Zwischenverfügung vom 31. März 2022 erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur neuen Behandlung des Begehrens um
A-661/2022 Seite 3 Erlass vorsorglicher Massnahmen an das Bundesverwaltungsgericht zu- rückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge weitere Sachverhaltsab- klärungen vornahm und mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 das Begehren des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen erneut abgewiesen hat, dass das Bundesgericht die gegen die Zwischenverfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 27. Oktober 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_599/2022 vom 28. Februar 2023 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 9. Februar 2022 mit Schreiben vom 3. Mai 2023 zurückgezogen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2022 noch keine Verfügung erlassen hat, dass auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG), dass Beschwerdeinstanz ist diesem Fall diejenige Behörde ist, die zustän- dig wäre, wenn die verlangte Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass es sich bei der Bundeskanzlei um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG handelt, deren Verfügungen im Bereich des Öffentlich- keitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) sowie des Bundesgesetzes über den Da- tenschutz (DSG, SR 235.1) grundsätzlich vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 vorliegt und somit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
A-661/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt, seine Beschwerde vom 9. Februar 2022 mit Schreiben vom 3. Mai 2023 zurückgezogen hat, dass demzufolge das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfah- ren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im Fall der Gegenstandslosigkeit die Kosten für das Beschwerdever- fahren (einschliesslich des Erlasses von Zwischenverfügungen) sowie eine allfällige Parteientschädigung grundsätzlich jener Partei zur Bezahlung aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1), dass die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach ma- teriellen Kriterien erfolgt, es mithin unerheblich ist, wer die formelle Pro- zesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar E. 2.4 mit Hinweisen), dass nach der Rechtsprechung im Falle der Gegenstandslosigkeit die Vorinstanz beispielswiese als unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis in Wiedererwägung zieht und abändert, nicht jedoch, wenn sie dies tut, weil etwa der Umstand, der Anlass zu be- hördlichem Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt wor- den ist, da in diesem Fall die Gegenpartei den Grund für die Wiedererwä- gung setzt und folglich als unterliegend gilt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11.Februar 2014 E. 2.4 f. und 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 9. Februar 2022 mit Schreiben vom 3. Mai 2023 unter Hinweis auf persönliche Gründe zurück- gezogen hat, dass mithin der Rückzug der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen grundsätzlich als un- terliegend zu betrachten ist,
A-661/2022 Seite 5 dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (einschliesslich der Zwischenverfügungen vom 31. März 2022 und vom 27. Oktober 2022) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dass angesichts dessen, dass die Zwischenverfügung vom 31. März 2022 vom Bundesgericht mit Urteil 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 aufgehoben worden ist, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsent- scheids zur Bezahlung aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.– geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und ihm der Rest- betrag in der Höhe von Fr. 600.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten trägt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 und Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-661/2022 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ab- schreibungsentscheids auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwer- deführer in der Höhe von Fr. 1’000.– geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsent- scheids zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwal- tungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 3. Mai 2023 geht an die Vor- instanz. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Benjamin Strässle
A-661/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-661/2022 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage) – das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme)