Abt ei l un g I A-65 9 /2 0 10 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Urban Broger. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Task Force Amtshilfe USA, 3003 Bern, Gesuchstellerin, gegen A., vertreten durch X., Gesuchsgegnerin, Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-7789/2009 vom 21. Januar 2010. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 65 9 /20 1 0 Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein Abkom- men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak- tiengesellschaft (SR 0.672.933.612 [AS 2009 5669], Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver- einigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein- kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (ESTV). Diesem gab die ESTV betreffend A._______ am 17. November 2009 statt. C. Mit Urteil vom 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen von A._______ erhobene Beschwerde gut und hob die Schlussverfügung der ESTV vom 17. November 2009 auf. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 gelangte die ESTV mit einem Erläu- terungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem führte sie aus, der Bundesrat habe sie am 27. Januar 2010 beauftragt, ein Erläuterungsgesuch und folgende Fragen zu stellen: «Bei der Auslegung von Art. 26 DBA hat das Gericht Ziel und Zweck des Ver- trags gemäss Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (VRK) berück- sichtigt (E. 6.3), ebenso die vorbereitenden Arbeiten und Umstände des Ver- tragsabschlusses gemäss Art. 32 VRK (E. 6.6.1). Aus welcher Erwägung geht hervor, dass das Gericht bei der Einstufung des Abkommens vom 19. August 2009 als Verständigungsvereinbarung nebst dem Wortlaut der Präambel auch Ziel und Zweck dieses (vom Bundesrat und nicht vom Direktor der ESTV unterzeichneten) Abkommens im Sinne von Art. 31 VRK Se ite 2

A- 65 9 /20 1 0 oder die Umstände des Abschlusses des Abkommens nach Art. 32 VRK in seine Überlegungen einbezogen hat? Woraus ergibt sich, dass Ziff. 10 des Protokolls den ganzen Anwendungsbe- reich von Art. 26 DBA-USA 96 erfasst und somit – entgegen dem ausdrückli- chen Wortlaut von Ziff. 10 Protokoll – abschliessend ist? Ist das Gericht der Auffassung, dass der Begriff ‹Abgabebetrug› eine Teil- menge von ‹fraud and the like› ist (so wie in E. 6.4.2. verwendet: ‹Nicht nur Steuer-, sondern auch Abgabebetrug›), oder gleichbedeutend sein muss mit ‹fraud and the like› und somit als Oberbegriff für Steuerbetrug und andere ähnliche Delikte (wie in E. 6.3 verwendet) aufzufassen ist?» E. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.2Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substan- ziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Ent- scheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsbe- gehrens sind bei alledem nach dem Wortlaut des Gesetzes die Partei- en. Ob dazu auch die Vorinstanz gehört, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar bei Rückweisungsentscheiden fraglich (Urteil des Bundesgerichts Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1; YVES Se ite 3

A- 65 9 /20 1 0 DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 4762 zu BGG 129). A fortiori gilt dies bei verfahrensabschliessenden Entscheiden. Die Legitimationsfrage kann indessen offen bleiben, weil auf das Erläuterungsgesuch aus einem anderen Grund nicht eingetre- ten werden kann (vgl. nachfolgende Erwägung 2). 2. 2.1Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes da- zu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterlie- gen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Ent- scheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen). 2.2Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine in- haltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräfti- gen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugäng- lich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). Der Erläute- rungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2). 2.3Mit dem vorliegenden Erläuterungsgesuch wird nicht gerügt, das Dispositiv des Urteils vom 21. Januar 2010 sei unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich. Ebenso wenig macht die Ge- suchstellerin geltend, es würde ein Gegensatz zwischen den Entschei- dungsgründen und dem Dispositiv bestehen. Im Gegenteil räumt sie Se ite 4

A- 65 9 /20 1 0 selber ein, «dass die Voraussetzungen für eine Eintretenspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auf dieses Erläuterungsgesuch formal be- trachtet wohl nicht gegeben sein» würden. In der Tat ist aus dem Be- gehren der Gesuchstellerin auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwie- weit die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten. Aus diesem Grund entfällt von Vorn- herein auch eine Erläuterung von Amtes wegen. Aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Gründen ist dem Bundesverwaltungsgericht aber eine wie auch immer geartete Erläuterung von Verfassungs we- gen verwehrt (Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101). Auf das Erläuterungsbegehren kann damit nicht eingetreten werden (E. 1.2). 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Gesuchstellerin an sich kostenpflichtig; ihr dürfen jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht auferlegt werden (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem Erläuter- ungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist. 4. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h BGG). Se ite 5

A- 65 9 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -die Gesuchstellerin (Einschreiben) -die Gesuchsgegnerin (Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Michael BeuschUrban Broger Versand am 15. Februar 2010 Se ite 6

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-659/2010
Entscheidungsdatum
15.02.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026