B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6585/2011

U r t e i l v o m 6. M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, ..., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung (Verfügung vom 21. Oktober 2011).

A-6585/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1949 geborene verheiratete, in Serbien lebende serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war in den Jahren 1972 sowie von 1975 bis 1996 als Maurer (Gruppenleiter) in der Schweiz erwerbstätig. Als Arbeitnehmer hat er in dieser Zeit angeblich Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung entrichtet (vgl. Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Ver- sicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 3, 4 und 7). B. Am 19. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer beim serbi- schen Versicherungsträger zuhanden der IV-Stelle zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-act. 4). Das Gesuch wurde schliesslich von der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land (IVSTA) mit Verfügung vom 7. Februar 2006 abgewiesen, weil keine rentenbegründende Invalidität vorläge (IV-act. 108). Mit Einspracheent- scheid vom 23. November 2006 bestätigte die IVSTA auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. März 2006 hin (IV-act. 112) diese Verfügung (IV-act. 116). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 27. Dezember 2006 Beschwerde (IV-act. 124), die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-33/2007 vom 3. März 2009 abwies (IV-act. 162). Das Bundes- gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_338/2009 vom 23. Juni 2009 (IV-act. 166). C. Am 28. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer der IVSTA mitteilen, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert (IV-act. 168). Die IVSTA antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2010, ein eventuel- les neues Leistungsgesuch müsse über die serbische Sozialversicherung eingereicht werden (IV-act. 170). Am 14. Dezember 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die IVSTA die Anmeldung vom serbischen Ver- sicherungsträger erhalten habe (IV-act. 171). Letzterer beglaubigte am 4. Februar 2011 (Eingang bei der IVSTA am 16. Februar 2011) das neue Gesuch des Beschwerdeführers (IV-act. 184). Die IVSTA teilte mit Vorbe- scheid vom 1. Juni 2011 mit, dass sie nicht in der Lage sei, das neue Ge- such zu prüfen, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert habe (IV-act. 210). Auf die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 16. Juni 2011 (IV-act. 213) hin, trat sie mit Verfü-

A-6585/2011 Seite 3 gung vom 21. Oktober 2011 sinngemäss nicht ein, weil die neu einge- reichten medizinischen Unterlagen die bekannten Gesundheitsbeein- trächtigungen bestätigten und keine neuen Elemente enthielten (IV- act. 222 = Beschwerdebeilage 1). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 die vorliegende Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Verfügung der IVSTA vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und das neue Gesuch vom 28. Januar 2010 zu prüfen und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zu- zusprechen oder die Sache erneut abzuklären. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragt die IVSTA die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (act. 8). F. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 3. April 2012 in dem Sinn Stellung, dass er an der Beschwerde festhalte (act. 10). G. Am 6. November 2012, 1. Juli 2013 und 15. August 2013 reichte der Be- schwerdeführer weitere Unterlagen ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche- rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das

A-6585/2011 Seite 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis

VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-6585/2011 wurde daher auf A-6585/2011 geändert. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 21. Oktober 2011 be- schwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die angefochtene Verfügung stellt (sinngemäss) einen Nichteintre- tensentscheid dar. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nicht- eintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst ge- stellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den Antrag auf Zu- sprechung einer Invalidenrente nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das neuerliche Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht nicht eingetreten ist. 1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer

A-6585/2011 Seite 5 unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde- führer rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo- ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be- lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren- tenanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Ge- sundheitszustandes mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2009 vom 23. Juni 2009, wobei sich diese Prüfung auf den Zeitpunkt des Er- lasses der beim Bundesverwaltungsgericht damals angefochtenen Verfü- gung, also auf den 23. November 2006 bezog (Sachverhalt Bst. B). Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am 21. Oktober 2011 erlassen (Sachverhalt Bst. C). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 23. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ein allfälli- ger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fas- sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) ab- zustellen. Mit Blick auf das Verfügungsdatum (21. Oktober 2011) noch

A-6585/2011 Seite 6 nicht anwendbar sind die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzten ersten Teils der 6. IV-Revision. 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver- halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu- en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3321/2012 vom 28. März 2014 E. 3.2, C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 3080; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 § 74 Rz. 20). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien neue Abkommen über soziale Sicherheit abge- schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie- genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964; nachfolgend. Sozialversicherungsabkommen) Anwen- dung (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsab- kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali- denrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen in Art. 8 Bst. e als im vorliegenden Ver- fahren relevante Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor, dass serbischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % inva- lid sind, eine Rente nur gewährt wird, wenn sie in der Schweiz wohnen (siehe auch E. 2.4.4). Im Übrigen beantwortet sich die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht nicht auf den neuerlichen Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Zusprechung einer Invalidenrente eingetreten ist, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversi- cherungsabkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1).

A-6585/2011 Seite 7 2.4 2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei- ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu- nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 2.4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei- dend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ih- ren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weit- gehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.4.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem- nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä- tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

A-6585/2011 Seite 8 gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je- doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker- rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Ge- mäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird serbischen (in der Diktion des Abkommens noch «jugoslawischen») Staatsangehöri- gen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Be- schwerdeführer in Serbien, weshalb ihm eine Invalidenrente erst ab ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann. 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychi- schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen- hänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Ex- perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Per- son sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in

A-6585/2011 Seite 9 einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen). 2.5.3 Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (nachfol- gend: RAD) kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall ge- fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung ei- ner Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich- haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2010 vom 29. September 2010 E. 3.3, 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). 2.5.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2). 2.6 2.6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich

A-6585/2011 Seite 10 der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge- ändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 [vormals – bis zum 31. Dezember 2011 – Abs. 3 und 4] IVV; vgl. VALTERIO, a.a.O., Rz. 3069 ff. und 3100). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, besteht daher erst, wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisions- rechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4 f.). 2.6.2 Ob eine im Sinn dieser Bestimmung erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeit- punkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5, 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007 E. 3; vgl. VALTERIO, a.a.O., Rz. 3067 und 3095). 2.6.3 Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinn eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (VALTERIO, a.a.O., Rz. 3100). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Ren- tengesuchs (bzw. des letzten Revisionsgesuchs oder der letzten Renten- revision) lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach- dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 2.6.4 Vor diesem Hintergrund ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer, der eine Verschlechterung seiner Gesundheit geltend macht, zu prüfen, ob eine durch die medizinische Situation bedingte, für den Rentenan- spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zwischen dem

A-6585/2011 Seite 11 23. November 2006 (auf diesen Zeitpunkt bezog sich die Prüfung im Ur- teil des Bundesgerichts 9C_338/2009 vom 23. Juni 2009; Sachverhalt Bst. B) und dem 21. Oktober 2011 (Datum der angefochtenen Verfügung; Sachverhalt Bst. C) glaubhaft dargetan ist (vgl. E. 2.6.2). Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten bereits fast fünf Jahre verstrichen sind, dürfen an die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Gesundheitsver- schlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 2.6.3; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3799/2012 vom 11. März 2014 E. 5.3, C-5007/2011 vom 21. Januar 2014 E. 5.1). 2.6.5 Die Glaubhaftmachung kann im Fall des Nichteintretens auf eine Neuanmeldung nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, ausschliesslich aufgrund der im Verfügungszeitpunkt eingereichten medizinischen Unterlagen, welche sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, zu beurteilen (vgl. E. 2.2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach dem Erlass der Nichtein- tretensverfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3799/2012 vom 11. März 2014 E. 5.7, C-5007/2011 vom 21. Januar 2014, E. 4.2, C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 2.6.6 Nicht zu berücksichtigen sind damit jene Unterlagen, die der Be- schwerdeführer erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht einreich- te (Sachverhalt Bst. G), denn sie wurden alle nach dem 21. Oktober 2011 erstellt. Zudem basieren sie auf Untersuchungen und Behandlungen nach diesem Datum. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringen lässt, einige dieser Berichte würden die Periode vor Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 betreffen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Glaubhaftmachung ei- ner anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 23. November 2006 bis zum 21. Oktober 2011 zu Recht verneint hat.

A-6585/2011 Seite 12 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2011 zunächst auf seinen Einwand vom 16. Juni 2011 (IV- act. 213), worin er – in Bezug auf das Eintreten auf die Neuanmeldung – insbesondere rügte, ausführliche medizinische Dokumentationen ver- schiedener Spezialärzte würden ihm eine mindestens 70 %ige Arbeitsun- fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestieren bzw. bestätigen, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Verfügung vom 23. November 2006 wesentlich verschlechtert habe. Trotz der verschiedenen physischen und psychischen Beschwerden habe die Vorinstanz nur die Beurteilung eines RAD-Einzelarztes für Allgemeine Medizin eingeholt. In der Beschwerde- schrift selbst lässt er nur ausführen, der RAD-Arzt, Dr. B._______, sei als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage, sämtliche seiner Be- schwerden (physische und psychische) zu beurteilen, weshalb die Stel- lungnahmen dieses Arztes nicht akzeptiert werden könnten. 3.1.2 Die Vorinstanz ihrerseits hält (nach allgemeinen Ausführungen zum Beweiswert von Gutachten, insbesondere von RAD-Ärzten) fest, obwohl der betreffende RAD-Arzt als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über einen Facharzttitel unter anderem auf den Gebieten der internen [recte wohl: inneren] Medizin, Neurologie oder Psychiatrie verfüge, vermöge er anhand der zahlreich und von Spezialisten verfassten Gutachten sowie des Umstands, dass bereits in einem ersten Leistungsverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, den medizinischen Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar zu würdigen und vergleichend festzustel- len, inwiefern neue Sachverhaltselemente vorlägen, die eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu belegen vermöchten. Der Arzt sei in arbeitsmedizinischer Hinsicht zum Schluss gelangt, seit der letzten IV-ärztlichen Würdigung vom 7. Oktober 2007 würden ausser einer leich- ten Verschlechterung der Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) sowie einer Zehenamputation, welche jedoch beide keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen in leichteren Arbeitstä- tigkeiten zu begründen vermöchten, keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen, die eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbstätigkeit darlegten. 3.2 Gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C-33/2007 vom 3. März 2009 litt der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unter einer Diabetes mellitus und damit zusammenhängend un- ter vaskulären Durchblutungsstörungen und deren Folgen im Bereich der unteren Extremitäten, unter einer Spondylarthrose L4-L5, Angiopathie,

A-6585/2011 Seite 13 Polyneuropathie, Retinopathie und Gangrena pedis (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-33/2007 vom 3. März 2009 E. 7.1 und 8.3). 3.3 Die seither ergangenen Arztberichte aus Serbien sind zwar nicht ver- bindlich, können aber dennoch im Rahmen der Prüfung, ob eine erhebli- che Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, berück- sichtigt werden, zumal sie von Fachärzten aufgrund von Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellt wurden, in der Regel die Anamnese be- rücksichtigen und nachvollziehbar sind (E. 2.5.4). Ihnen ist Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der Chirurgen Dres. C._______ und D._______ des Gesundheitszentrum X._______ (nachfolgend: Zentrum) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 27. Oktober bis zum 4. November 2009 aufhielt. Diagnostiziert wurde ein diabetischer Fuss, links. Es wurde nach Verlassen des Zentrums ein Arzttermin festge- legt, weil die Blutzuckerwerte des Beschwerdeführers nicht unter Kontrol- le seien (IV-act. 186; Übersetzung ins Französische: IV-act. 187). 3.3.2 In einem Bericht vom 10. November 2009 des Zentrums (von Dr. C.) wurden nur die Diagnose (diabetischer Fuss), die Be- handlung (Anlegen eines Verbandes) sowie die Medikation festgehalten (IV-act. 188). 3.3.3 Im Bericht vom 25. Dezember 2009 desselben Arztes wurde nun ein Status nach Amputation des linken grossen Zehs diagnostiziert, die Medi- kation festgehalten sowie eine Kontrolle in 14 Tagen angeordnet (IV- act. 189). 3.3.4 Nach einem weiteren Aufenthalt im Zentrum vom 9. bis zum 17. Februar 2010 wurden im Austrittsbericht des Internisten und Hämato- logen Dr. E. eine Diabetes mellitus Typ 2, diabetische Polyneu- ropathie und diabetische Angiopathie sowie eine diabetische Vaskulo- pathie, Status nach Amputation des linken grossen Zehs, diabetische Re- tinopathie, Bluthochdruck Typ II, Hyperlipoproteinämie Typ II b und Fett- leber festgestellt. An den Gliedmassen wies der Beschwerdeführer keine Ödeme oder Krampfadern auf. Durch die Therapie konnte der Blutzu- ckerspiegel, dessen Regulation beim Eintritt des Beschwerdeführers nicht zufriedenstellend gewesen war, gesenkt werden. Im Bericht wurde die weitere Medikation festgehalten sowie eine weitere Kontrolle in einem Monat festgelegt (IV-act. 190).

A-6585/2011 Seite 14 3.3.5 Einem Untersuchungsbericht der Neuropsychiaterin Dr. F._______ ist zu entnehmen, dass eine vollständige Elektromyoneurographie eine doppelte polyneuropathische Schädigung ergab. Zum einen bestehe eine sehr schwere chronische Polyneuropathie, sensomotorisch, distal und symmetrisch, seit langem demyelinisierend auf die oberen und unteren Gliedmassen. Aufgrund der Dauer habe sich eine Axonopathie im Rah- men der Grundkrankheit (Diabetes mellitus) entwickelt. Zum anderen ge- be es eine chronische Schädigung der Wirbel L5 und S1, mehr auf der linken Seite. Im Vergleich mit der Elektromyoneurographie, die vor einem Jahr erstellt worden sei, sei eine klinische und elektrophysiologische Ver- schlechterung der Krankheit aufgetreten, was ein Fortschreiten der Krankheit bedeute. Die Ärztin schlug eine Invalidität der Kategorie I vor. Weiter wurde die Medikation aufgeführt und es wurden weitere Behand- lungsmassnahmen vorgesehen (IV-act. 191 [was eine Invalidität der Ka- tegorie I bedeutet, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers]). 3.3.6 In einer Untersuchung vom 13. April 2010 kommt der Neuropsychia- ter Dr. G._______ zum Schluss, gemäss der medizinischen Dokumenta- tion leide der Beschwerdeführer seit Jahren an Diabetes und werde mit Insulin behandelt. Er leide unter Augenproblemen (seine Sicht sei zu mehr als 90 % eingeschränkt). Der Patient habe daher eine Laser- Therapie gemacht, leide unter einer Verletzung der Blutgefässe sowie Gangrän und habe den grossen Zeh des linken Fusses amputiert. Er be- finde sich wegen einer depressiven Erkrankung seit Jahren in Behand- lung. Die miotischen Reflexe seien vermindert, es liege eine Verletzung der Empfindsamkeit vor sowie eine Schwäche der motorischen Kraft der unteren Gliedmassen (diabetische Polyneuropathie und diabetische Myo- pathie – Pseudotabes periferica). Es lägen ein depressiv polarisierter Af- fekt mit psychomotorischer Langsamkeit, Entschlusslosigkeit, fehlendem Pragmatismus, Unlust und Motivationsverlust vor. Der Arzt nimmt an, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem vor 2-3 Jahren stark verschlechtert habe, und ist daher der Meinung, der Patient sei zu mehr als 80 % invalid und arbeitsunfähig. Um eine minimale Le- bensqualität zu erreichen, sei es unabdingbar, dass der Beschwerdefüh- rer von einem Spezialisten begleitet werde und regelmässig in Therapie sei (IV-act. 192). 3.3.7 Gemäss einer undatierten Meinung von Dr. H._______, Neuropsy- chiater(in), des Zentrums deutet eine Elektromyoneurographie auf eine sehr starke symmetrische, distale sensomotorische Polyneuropathie der

A-6585/2011 Seite 15 unteren Gliedmassen hin mit neurophysiologischen Parametern der Axo- nopathie, die von Diabetes herrühre. Gegenüber der neurophysiologi- schen Untersuchung [hier wird nicht klar, welche Untersuchung gemeint ist] gebe es keine relevanten Abweichungen (IV-act. 193). 3.3.8 Der Austrittsbericht des Zentrums (Dres. C._______ und D.), in dem sich der Beschwerdeführer abermals vom 26. Mai bis zum 4. Juni 2010 aufhielt, hält fest, dass der Beschwerdeführer an einer Phlegmone am rechten Fuss litt, Status nach Punktierung, Lymphangitis der unteren linken Gliedmassen und Diabetes mellitus. Er wurde wegen einer Entzündung am rechten Fuss behandelt, welche durch eine Verlet- zung durch einen Nagel hervorgerufen worden war. Im Übrigen wurde er wegen Diabetes mellitus behandelt. Die Wunde am Fuss wurde chirur- gisch behandelt, verbunden und mit Antibiotika behandelt. Mit der Zeit besserte sich der lokale Zustand und der Blutzuckergehalt stabilisierte sich. Die Behandlung konnte ambulant fortgesetzt werden (IV-act. 195). 3.3.9 In einem Bericht vom 17. Juni 2010 kommt Dr. C. – nach der Diagnose diabetischer Fuss beidseitig, Status nach Phlegmone des rechten Fusses und Status nach Amputation der linken grossen Zehe – zum Schluss, es bestehe eine ausgeprägten Polyneuropathie der Füsse und eine Verletzung des arteriellen Blutkreislaufs. Der Puls sei in den Füssen nicht fühlbar (IV-act. 196). 3.3.10 Der Radiologe Dr. I._______ beschreibt am 16. September 2010, die arteria femoralis communis, die arteria femoralis superficialis, die arte- ria poplitea und die arteria tibialis posteria seien der Länge nach athe- rosklerotisch verändert und es bestehe eine ausgeprägte Veränderung der Unterschenkelarterien. Das Lumen (der Innenraum) der arteria femo- ralis superficialis sei rechts um 30 %, links um 40 % reduziert, biphasi- sche Flusskurve [die französische Übersetzung gibt hier irrtümlich «mo- nophasique» an, aus dem serbischen Original ergibt sich, dass es «biphasisch» heissen muss]. Bei der arteria poplitea sei das Lumen links um ungefähr 60 % reduziert, die arteria dorsalis pedis sei um ca. 65 % verengt, monophasische Flusskurve, rechts sei das Lumen um 45 % ver- engt, biphasische Flusskurve. Das Lumen der arteria tibialis posteria sei um 50 % verengt, die arteria dorsalis pedis um ca. 55 % reduziert, mo- nophasische Flusskurve. Bei den oberflächlichen Venen (vena saphena magna und vena saphena parva) seien die Klappen funktionell. Es gebe keinen Rückfluss bei der distalen und proximalen Kompression. Die Ver- bindung von vena saphena magna und vena saphena parva an die vena

A-6585/2011 Seite 16 femoralis sei ohne Fremdkörper [«sans masses étrangères», «bez stranih masa»]. Die kommunizierenden und die tiefen Venen seien ohne direkte oder indirekte Dopplerzeichen für eine Tiefe Venenthrombose. Der Fluss finde in eine Richtung statt, sei im Rahmen der Atmung phasisch und langsam. Der Radiologe stellt die Diagnose Mikro- und Makroangiopathie aufgrund der Diabetes. Er hält fest, eine Konsultation bei einem Vaskular- chirurgen und eine Sauerstofftherapie in der Dekompressionskammer seien nötig (IV-act. 197). 3.3.11 Im Austrittsbericht des spezialisierten Krankenhauses (...) Y., in dem sich der Beschwerdeführer vom 11. bis zum 20. September 2010 aufhielt, hält Dr. J. als Diagnose der Über- weisung Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulinabhängigkeit, diabetische Po- lyneuropathie und diabetische Vaskulopathie, diabetische Retinopathie, Bluthochdruck, Hyperlipoproteinämie Typ II b und Obstipation fest. Die Diagnose beim Austritt lautet Gastritis und Duodenitis. In der Anamnese wurden als hauptsächliche Beschwerden Schmerzen und Kribbeln in den Beinen festgestellt. Der Beschwerdeführer sei seit 27 Jahren Diabetiker und erhalte seit 5 Jahren Insulin. Die Regulation des Blutzuckerspiegels sei unbefriedigend. Eine Überzuckerung sei gelegentlich erkennbar, der Lipidstatus sei gestört, es bestehe eine vererbte Diabetes mellitus mit Komplikationen, nämlich Mikroneuropathie, Retinopathie und Bluthoch- druck. Weiter sei das Herzgefässsystem betroffen. Stenokardie wird ver- neint. Es folgen weitere Feststellungen, die hier jedoch entweder nicht re- levant sind oder sich bereits aus den zuvor genannten Berichten ergeben. Die Ärztin schliesst zusammengefasst, die Therapie sei zufriedenstellend. Es müsse mit einem hygienisch-diätischen Programm fortgefahren wer- den sowie mit einer täglichen dosierten körperlichen Aktivität. Der Blutzu- cker müsse in nüchternem Zustand, nach dem Essen sowie vor dem Schlafen kontrolliert werden. Das Blutzuckerprofil müsse einmal pro Wo- che kontrolliert werden. Das Glykohämoglobin sei in drei Monaten zu kon- trollieren. Eine Kontrolle des Lipidstatus und der Transaminasen, des Harnstoffs und des Kreatinins sei in sechs Monaten vorzusehen. Die In- sulindosis sei auf Grund des Blutzuckerprofils anzupassen. Eine Kontrolle durch den Endokrinologen mit den Resultaten der Untersuchung sei an- gezeigt, ebenso die Kontrolle eines kompetenten Augenarztes in sechs Monaten. Eine regelmässige Kontrolle des Blutdrucks durch den ver- schreibenden Arzt sei nötig (IV-act. 198). 3.3.12 Dr. K._______, Gefässchirurge, stellt im Bericht vom 12. Oktober 2010 fest, dass chronische Beschwerden («manifestation», «tegobe») im

A-6585/2011 Seite 17 Bereich der zugrunde liegenden Krankheit, der Diabetes mellitus, beste- hen, mit Veränderungen der distalen Arterien und der peripheren Nerven. Die Doppler-Sonographie zeige veränderte grosse [Venen-]Stämme der unteren Gliedmassen, die bis anhin aber funktionstüchtig seien. Eine wei- tere Kontrolle sei innert drei Monaten, bei Verschlechterung sofort not- wendig (IV-act. 200). 3.3.13 Am 8. November 2010 hielt Dr. L._______ (?; Name kaum lesbar), Augenspezialist von der Klinik Y., eine diabetische Retinopathie Status nach Lasertherapie sowie grauen Star fest. Die Sehschärfe gab er mit 1.0 an (IV-act. 201). 3.3.14 Die Neuropsychiaterin Dr. F. schliesst am 3. Dezember 2010, eine vollständige Elektromyoneurographie bezeuge eine schwere, chronische, distale, symetrische, axonodemyelinisierende, sensomotori- sche Polyneuropathie der oberen und unteren Gliedmassen sowie eine chronische Verletzung der Nervenwurzel S1 (am Fuss) auf beiden Seiten, jedoch mehr rechts. Die am Untersuchungstag erstellte Elektromyoneuro- graphie zeige ein Fortschreiten gegenüber den vorherigen Elektromyo- neurographien, die im Verlauf des Jahres 2010 erstellt wurden. Es handle sich um einen irreversiblen Zerfallsprozess der peripheren Nerven, die Folge der Komplikationen der Diabetes mellitus seien. Die Ärztin stellt ei- ne Invalidität der Kategorie I fest (IV-act. 202; vgl. dazu die Bemerkung in E. 3.3.5). 3.3.15 Bei einer Kontrolle am 3. Dezember 2010 diagnostiziert dieselbe Ärztin wiederum eine diabetische Polyneuropathie, Radikulopathie S1 auf beiden Seiten und eine diabetische Angiopathie. Sie hält fortdauernde Beschwerden in der Form von Schwäche und Kribbeln in den oberen und unteren Gliedmassen fest. Die neurologische Untersuchung habe fehlen- de miotische Reflexe, eine verminderte Sensibilität und eine verkürzte Vibrationssensibilität ergeben (IV-act. 203). 3.3.16 Der Neuropsychiater Dr. G._______ hält am 6. Dezember 2010 fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Diabetes mellitus mit Komplikationen im Bereich der Blutgefässe, des Nervensystems und im Sehbereich, weshalb er ständig in Behandlung sei. Er (der Beschwerde- führer) habe die medizinischen Dokumente dieser Behandlung und der Untersuchungen mitgebracht. Er sei seit Jahren depressiv. Objektiv hand- le es sich um einen polarisierten depressiven Affekt. Der Beschwerdefüh- rer sei unruhig, langsam im Bereich der Psychomotorik und entschluss-

A-6585/2011 Seite 18 los. Der Arzt stellt die Diagnose diabetische Polyneuropathie und diabeti- sche Angiopathie, reaktive Depression, schwere depressive Episode nach ICD-10 F 32.2. Nach Ansicht des Arztes ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (IV-act. 204). 3.3.17 Gemäss den Feststellungen des Fonds der Alters- und Invaliden- versicherung der serbischen Republik, erstinstanzliche Expertenkommis- sion vom 20. Dezember 2010 (Datum der Kontrolle: 14. Dezember 2010) leidet der Beschwerdeführer an einer Diabetes mellitus Typ II, Fettleibig- keit und Hyperlipoproteinämie Typ II a. Seine Sicht sei korrigiert (Laser- therapie), wobei die Sehschärfe beidseitig 1.0 betrage. Er leide an diabe- tischer Retinopathie non proliferativa, grauem Star sowie an schwerer di- abetischer Polyneuropathie. Betreffend den Bewegungsapparat sei die motorische Kraft der oberen Extremitäten symmetrisch geschwächt, er habe diabetische Neuropathie und Axonopathie. In den unteren Glied- massen leide er an Blutleere in beiden Füssen, der Amputation des linken grossen Zehs, beidseitiger muskulärer Hypotrophie (Muskelschwund) und Hyperpigmentierung der Haut. Gemäss Elektromyoneurographie bestehe eine distale sensomotorische Polyneuropathie schweren Grades mit neu- rophysiologischen Parametern diabetischer Axonopathie. Neurologisch werden eine Retinopathie und diabetische Polyneuropathie festgestellt. In psychiatrischer Hinsicht werden schlechte Laune («de mauvaise hu- meur»; «neraspoloženje») und eine Depression festgestellt. Den Be- schwerdeführer beschäftigten sein Gesundheitszustand und seine Prog- nose die Grundkrankheit betreffend. Der untersuchende Arzt, Internist Dr. M._______, ist der Ansicht, beim Beschwerdeführer bestünde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die in früheren Untersu- chungen nicht festgehalten wurde. Er bescheinigt einen vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit, die schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 28. Mai 2010 bestanden habe. Dies aufgrund einer Krank- heit mit ständigem Charakter. Bis zu diesem Tag habe eine beschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Arbeitsunfähigkeit betrage 80 %. Ge- mäss Kapitel VII / B, Punkt 17 der Liste der physischen Gebrechen [um was für eine Liste es sich handelt, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers], sei das physische Gebrechen des Beschwerdeführers beim Austritt aus dem Krankenhaus am 4. Juni 2010 bei 40 %, erhöht um 10 % für paarweise Organe, also 50 % festzusetzen (IV-act. 205 [Übersetzung] bzw. IV-act. 177[Original]).

A-6585/2011 Seite 19 3.4 3.4.1 Der Arzt des RAD Rhone, Dr. B._______ kommt am 26. Mai 2011 (IV-act. 209) zum Schluss, als Änderungen gegenüber der letzten medizi- nischen Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 stellten sich eine leichte Verschlechterung der Polyneuropathie sowie die Amputation des grossen Zehs am linken Fuss dar. Die übrigen Beschwerden seien stabil geblie- ben, insbesondere sei die Sicht immer normal und kein Dokument weise auf eine Verschlechterung der Sicht hin; die Diabetes sei immer in der Phase der Dekompensation aber in allgemeiner Weise und man habe (so die Zusammenfassung sinngemäss) die Medikation besser einstellen können; die Beschreibung der Symptome betreffend Stimmung sei die gleiche geblieben; die Arteriopathie der unteren Gliedmassen bleibe in medizinischer Behandlung, denn die Durchblutung sei immer noch zufrie- denstellend. Gesamthaft weise der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen auf und die Ausübung einer leichten Tätigkeit vor allem in sitzender Position sei mög- lich. Der Arzt folgert, die mit dem neuen Gesuch eingereichten medizini- schen Unterlagen würden keine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands belegen, die die zuvor gemachten Feststellungen ändern würde. 3.4.2 Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid der IVSTA Einsprache eingelegt hatte, hielt Dr. B._______ mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 an seiner Auffassung fest (IV- act. 221). 4. Im Folgenden ist nun einerseits auf das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, der RAD-Arzt sei als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage, sämtliche Beschwerden des Versicherten zu beurteilen, einzuge- hen und andererseits auf die – mittels Verweis auf eine frühere Rechts- schrift – vorgebrachte Auffassung, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sich sein Zustand seit der Behandlung des letzten Ge- suchs deutlich verschlechtert habe. Auf das zweite Vorbringen wird im Folgenden zuerst eingegangen. 4.1 Vordergründig erfüllt die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B._______ (E. 3.4.1) die Anforderungen, damit ihr Beweiswert zukommen kann (E. 2.5.2 f.; s.a. E. 2.5.1): Sie beantwortet die gestellten Fragen und setzt sich mit den Vorakten auseinander. Sie erscheint nachvollziehbar. Ver- gleicht man jedoch die darin gemachten Aussagen mit den eingereichten medizinischen Unterlagen, stellen sich verschiedene Fragen.

A-6585/2011 Seite 20 4.1.1 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden (wel- che sich auch in einigen der Berichte wiederfinden (E. 3.3.6, 3.3.16 [beide von Dr. G.] und 3.3.17 [Dr. M.]) ist hier festzuhalten, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-33/2007 vom 3. März 2009 psychische Beschwerden gerade noch nicht berücksichtigt wurden (E. 7.1 und Bst. J des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht setzte sich damit ebenfalls nicht auseinander, ohne dies explizit festzuhalten. In der damals im Rahmen der Vernehmlassung (vor Bundesverwaltungsgericht) erstellten Beurteilung von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2007 (IV- act. 159) wurde diesbezüglich – mit Bezug auf einen Bericht von Dr. G._______ vom 2. Februar 2007 (IV-act. 152), der festgehalten hatte, der Beschwerdeführer sei depressiv – nur festgestellt, dass bisher nie (und sicher nicht bis zum 23. Januar 2006) zur Diskussion gestanden ha- be, der Beschwerdeführer sei depressiv (die Diagnose F 32.2 nach ICD- 10 [wie im neu vorliegenden Bericht von Dr. G., E. 3.3.16] findet sich zwar bereits in IV-act. 80, wurde aber im damaligen Verfahren nicht berücksichtigt). Zwar sind tatsächlich gewisse Ähnlichkeiten in den drei genannten Berichten von Dr. G. (IV-act. 152, IV-act. 192 [E. 3.3.6] und IV-act. 204 [E. 3.3.16]) zu finden, doch ändert dies nichts daran, dass bei der früheren Anmeldung eben gerade nicht auf eine mög- liche Depression eingegangen wurde. Daher kann nicht gesagt werden, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Situation sich nicht ver- schlechtert hätte und die Beschreibung der Symptome gleich geblieben sei. Die Stellungnahme des RAD-Arztes erweist sich hier als nicht nach- vollziehbar. 4.1.2 Was die übrigen Diagnosen anbelangt, ist zwar richtig, dass diese – vom amputierten Zeh abgesehen – ähnlich erscheinen, wie die Diagno- sen, die für die frühere Verfügung vom 23. November 2006 verwendet wurden. Allerdings ist mit dieser Feststellung nichts über die Schwere der Krankheiten ausgesagt. Die Sicht wird in den letzten Berichten (insb. E. 3.3.17) mit 1.0, also normal, angegeben. Im Gegensatz dazu war in ei- nem älteren Bericht von einer stark eingeschränkten Sicht die Rede (E. 3.3.6). Weiter ist dem RAD-Arzt zwar zuzustimmen, dass der Be- schwerdeführer auch mit einem amputierten Zeh eine sitzende Tätigkeit ausüben kann, jedoch ist der Umstand, dass die Amputation eines Zehs notwendig wurde, Zeichen eines Fortschreitens der zugrundeliegenden Krankheit, nämlich der Diabetes mellitus. Auch war im früheren Verfahren und den dort relevanten Unterlagen von Problemen mit dem rechten Bein/Fuss, insbesondere der zweiten Zehe, die Rede (z.B. IV-act. 28, 42, 69, 73, 105), während nunmehr eine Amputation des linken grossen Zehs

A-6585/2011 Seite 21 vorgenommen wurde. Dass die oberen Gliedmassen von der Krankheit betroffen seien, geht aus den Unterlagen, welche der Verfügung vom 23. November 2006 zugrunde lagen, nicht hervor, findet in den neueren medizinischen Unterlagen hingegen mehrfach Erwähnung (E. 3.3.5, 3.3.14, 3.3.15 [Dr. F.] und E. 3.3.17 [Dr. M.]). Aus eini- gen Berichten der behandelnden Ärzte und Kliniken geht zudem hervor, dass es Einstellungsprobleme betreffend Insulin gibt (E. 3.3.1 [Dres. C._______ und D.], E. 3.3.4 [Dr. E.] und E. 3.3.11 [Dr. J.]). Aus weiteren Berichten ergibt sich jedoch auch zumin- dest eine gewisse Stabilisierung (E. 3.3.4 [Dr. E.] und E. 3.3.8 [Dres. C._______ und D.]). Weiter halten einige Berichte fest, dass der Beschwerdeführer (zumindest teilweise) arbeitsunfähig sei (E. 3.3.6 [80 %], 3.3.16 [Grad unbekannt; beide Berichte von Dr. G.] und E. 3.3.17 [vollständig bzw. körperlich: 50 % bzw. 80 %; Dr. M.]). Ausserdem bescheinigen verschiedene Ärzte dem Beschwerdeführer eine teils signifikante Verschlechterung des Ge- sundheitszustands (E. 3.3.5, 3.3.14 [beide Berichte von Dr. F.], E. 3.3.6 [Dr. G.] und E. 3.3.17 [Dr. M.]). Damit – und dies ist hervorzuheben – bescheinigt die Expertenkommission des serbi- schen Versicherungsträgers (für die Dr. M._______ unterzeichnete) in ih- rer neusten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes und neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Darauf geht der RAD-Arzt nicht ein. 4.2 Auch wenn einige der Berichte nicht besonders ausführlich sind, so ergibt sich aus ihnen für das Bundesverwaltungsgericht doch eindeutig, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem, welcher zuletzt beurteilt worden war, verschlechtert hat. Es gelingt dem Be- schwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen auch, eine für den An- spruch erhebliche Änderung glaubhaft zu machen, indem mindestens zwei Ärzte (darunter Dr. M., der für die Expertenkommission des serbischen Versicherungsträgers unterzeichnete) von einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit – auch in Bezug auf leichte Tätigkeiten – ausgehen (E. 3.3.6 [Dr. G.] und E. 3.3.17 [Dr. M._______]). Ob tatsächlich eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist bei der Eintretensfrage auf eine Neuanmeldung nicht zu prüfen. Es genügt, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen (E. 2.6.3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus den ge- nannten Berichten genügend solcher Anhaltspunkte. Insbesondere fällt auf, dass Einstellungsprobleme in Bezug auf die Medikation gegen die Diabetes mellitus zu bestehen scheinen, so dass sich die dadurch verur-

A-6585/2011 Seite 22 sachten Krankheiten und Beschwerden verschlimmern. Die Vorinstanz hätte somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen. 4.3 Die Frage, ob der RAD-Arzt Dr. B._______ über die notwendige Qua- lifikation verfügt, wäre in Bezug auf den Einzelfall zu klären (vgl. z.B. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts C-601/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 6.3.2, C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.3). Hier kann diese Frage indessen offen gelassen werden, weil nach dem Gesagten die Beschwer- de ohnehin gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanz- liche Verfügung vom 21. Oktober 2011 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmel- dung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dem Beschwer- deführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge- reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Beschwerde- führer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6585/2011 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschlies- send eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 400.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2012, 1. Juli 2013 und 15. August 2013, inklusive Kopien der jeweiligen Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Susanne Raas

A-6585/2011 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, A-6585/2011
Entscheidungsdatum
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026