B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-657/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass diverser Einfuhrabgaben.

A-657/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 2. August 2012 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) von A._______ (nachfol- gend: Steuerpflichtige) die Nachleistung von Zoll, Mehrwertsteuer, Mono- polgebühren, Biersteuer und Verzugszins in Gesamthöhe von Fr. 10'555.40. Grund für die Nachforderung war die Einfuhr von Lebensmit- teln und Getränken ohne Anmeldung im Zeitraum vom 3. August 2007 bis 31. März 2011. A.b Die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Entscheid vom 2. Okto- ber 2013 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs), wobei die nachzuentrichten- den Beträge – entsprechend dem Zuständigkeitsbereich der Zollverwal- tung – wie folgt angepasst wurden (Ziff. 2 des Dispositivs): Zoll Fr. 8'592.25 Mehrwertsteuer Fr. 990.25 Biersteuer Fr. 75.55 Verzugszins Fr. 563.95 Total Fr. 10'222.00 Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. A.c Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde das von der Steuer- pflichtigen an die OZD gerichtete Erlassgesuch abgewiesen. Verfügt wurde namentlich die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Zollabgaben und der Biersteuer sowie des Gesuchs um Erlass der Mehrwertsteuer inkl. der darauf lastenden Verzugszinsen. Ebenso wurde verfügt, dass auf die Er- hebung von Verzugszinsen auf den Zollabgaben nicht verzichtet werde. Mangels Zuständigkeit entschied die OZD hingegen nicht über das Erlass- gesuch betreffend die Monopolgebühren gemäss Art. 28 ff. des Bundesge- setzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkohlgesetz; SR 680). B. B.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin

A-657/2016 Seite 3 macht sinngemäss geltend, die festgesetzten Nachforderungen finanziell nicht tragen zu können. B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2016 wies das Gericht das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. B.c Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragt die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom 15. Dezember 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Worüber die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hätte entscheiden müssen, kann die zweite Instanz aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht urteilen (vgl. diesbezüglich Sachverhalt Bst. A.c betreffend die Monopolgebühren; BGE 133 II 35 E. 2; BGE 117 Ib 114 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1; 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Neue An- träge sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfah- rens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid

A-657/2016 Seite 4 und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2, A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.2.1 und A-6709/2011 vom 6. September 2012 E. 3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 1.2.1). 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst je- nen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54). 1.4 Da sich der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Sachver- halt während eines längeren Zeitraums (von 2007 bis 2011) verwirklicht hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.a), ist an dieser Stelle auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. Diesbezüglich wird zunächst auf das Zoll- recht (E. 1.4.1) – welches auch für den Erlass der Biersteuer gilt (vgl. dazu E. 4.3) – und in der Folge auf das Mehrwertsteuerrecht (E. 1.4.2) einge- gangen:

1.4.1 1.4.1.1 Das Zollgesetz (vgl. E. 1.1) sowie die Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV; SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. So- wohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen die- ser Erlasse sind damit im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7.1). Ausnahme bilden gegebenenfalls Bestimmungen, welche erst nach Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts in Kraft getre- ten sind (vgl. nachfolgend E. 1.4.1.2). Sofern in Bezug auf diese keine ex- plizite übergangsrechtliche Regelung getroffen wurde, gelten die allgemei- nen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.2; BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 1.2.1).

A-657/2016 Seite 5 1.4.1.2 Das Zollgesetz wurde jüngst einer Teilrevision unterzogen. Die ent- sprechenden Änderungen traten per 1. August 2016 in Kraft. Dazu gehört auch die Ergänzung von Art. 86 ZG um einen neuen Absatz 2. Da in Bezug auf diese Bestimmung keine übergangsrechtliche Regelung getroffen wor- den ist, kommen die erwähnten allgemeinen intertemporalen Regeln (E. 1.4.1.1) zum Tragen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2). Somit ist eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirklicht haben, nicht zulässig. 1.4.2 1.4.2.1 Das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlasse- nen Vorschriften bleiben jedoch grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechts- verhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren findet somit in materieller Hinsicht das aMWSTG An- wendung. Auf die danach getätigten Einfuhren ist materiell-rechtlich das MWSTG anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7.2). 1.4.2.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In- krafttretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern rest- riktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7.2 und A-1113/ 2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

A-657/2016 Seite 6 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zollta- rifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (zum Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und aus- geführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Vorbehalten bleiben Abweichun- gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrats, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; zum Ganzen: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 2.1). 2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfalts- pflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3, 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2). Von den Zollpflich- tigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die je- weiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (statt vieler: Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 4.4; A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch in Bezug auf die Einfuhr- bzw. die Bier- steuerpflicht. 3. Zunächst wird auf die Möglichkeit des Erlasses von Abgaben im Allgemei- nen eingegangen:

3.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Ko- cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfol- gend: Handkommentar ZG], 2009, Art. 86 N. 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechts- kräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folgerichtig ist somit in den jeweiligen

A-657/2016 Seite 7 Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Er- lassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen. Auch dient das Verfahren nicht der Heilung begangener Versäumnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprüfen (BEUSCH, in: Handkom- mentar ZG, Art. 86 N. 3). 3.2 Sodann kommt ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus mit Blick auf die gesetzlich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rücker- stattungsgründe (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2 ff.) nicht in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforde- rung, [nachfolgend: Untergang der Steuerforderung], 2012, S. 188 m.w.H.). 4. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für einen Erlass von Zollabga- ben (E. 4.1), der Einfuhrsteuer (E. 4.2) sowie der Biersteuer (E. 4.3) im Einzelnen beschrieben:

4.1 Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des Bundesge- richts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H.). 4.1.1 Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in wel- chen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden. 4.1.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer- den, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde. Bei der «Nachforderung» gemäss dieser Bestimmung handelt es sich gemäss Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG.

A-657/2016 Seite 8 Dieser Artikel bestimmt, dass die Zollverwaltung den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn sie irrtümlich eine von ihr zu erhebende Zollab- gabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung bei der steuerpflichtigen Person oder erfolgt eine Nachforderung gar ge- stützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.2 und A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3; BEUSCH, in: Handkommentar ZG, Art. 86 N. 26 mit Hinweisen; zum Gan- zen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.4). 4.1.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält sodann eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 86 Abs. 1 Bst. a - c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als be- sondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Voraussetzungen – auf wel- che im Folgenden detailliert eingegangen wird – müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5 m.w.H). Die «aussergewöhnlichen Verhältnisse» gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.1 und A-5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.1). Wann eine solche Ver- fahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwä- chung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll namentlich nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäum- nisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung

A-657/2016 Seite 9 und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als ausserge- wöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren. Ebenso wenig ver- mögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe An- wendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/ 2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1 und A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.4 je m.w.H.). Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens «nicht die Bemessung der Abgaben» betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2; BEUSCH, in: Handkommentar ZG, Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/ 2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2; A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, aus- serhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2 und A-6079/2011 vom 6. September 2012 E. 3.1.4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.2). Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Per- son. Allerdings muss sich die Härte aus der Erhebung des Zolls selbst er- geben; unerheblich sind mithin ausserhalb des Zollverfahrens liegende Gründe (BEUSCH, Untergang der Steuerforderung, S. 221 m.H.). Der Zoll- erlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unterneh- merische Risiko zu decken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.3). Mit anderen Worten kann es nicht darum gehen, abgabepflichtige Personen vor den Wirkungen von Verfahrensversäumnissen zu schützen oder ein unternehmerisches Risiko zu versichern oder zu überwälzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.3 m.w.H.). 4.1.4 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Verzugszinsen können er- lassen werden, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zoll- schuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder

A-657/2016 Seite 10 sozialen Schwierigkeiten führen würde (Art. 187 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01], welcher von Verzicht auf Erhe- bung spricht). Beim Hinweis auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhält- nisse der Zollschuldnerin handelt es sich um Konkretisierung des in Art. 86 ZG verwendeten Begriffs der «besonderen Härte» (vgl. dazu E. 4.1.3; Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.4 m.w.H.). 4.2 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Einfuhr- steuer) richtet sich für Sachverhalte, welche sich ab dem 1. Januar 2010 ereignet haben, nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a - d MWSTG und für solche, wel- che sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, nach Art. 84 Abs. 1 Bst. a - d aMWSTG (vgl. E. 1.4.2). 4.2.1 Sowohl in Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG als auch in Art. 84 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG wurde die Erlassmöglichkeit für Fälle gere- gelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt worden sind. 4.2.2 Auch in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG und Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG wurde jeweils die gleiche Konstellation geregelt, nämlich die Er- lassmöglichkeit in Fällen, in welchen eine Nachforderung (im Sinne von Art. 85 ZG; vgl. dazu E. 4.1.2) mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde. 4.2.3 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG (bzw. von Art. 84 Abs. 1 Bst. d aMWSTG) dann zum Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel et. al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], 2015, Art. 64 N. 17; BEUSCH, Untergang der Steuerforderung, S. 220; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7798/ 2015 vom 19. Juli 2016 E. 4.3 m.H.). 4.2.4 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Ver- zugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Mehrwertsteuerforderung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf dieser Forderung entstande- nen Zinsverlust auszugleichen. Sie treten zu dieser hinzu und teilen ihr

A-657/2016 Seite 11 Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Wird also die Einfuhrsteuer- schuld erlassen, so sind auch die Verzugszinsen davon erfasst (vgl. SCHLUCKEBIER, in: MWSTG-Kommentar, Art. 64 N. 3). 4.3 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (BStG; SR 641.411) enthält keine Bestimmungen zum Erlass der Biersteuer bzw. von darauf lastenden Zinsen. Gemäss Art. 6 BstG ist die Zollgesetzgebung anwendbar, soweit das Biersteuergesetz und seine Ausführungsvorschrif- ten nicht eigene Bestimmungen enthalten. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Biersteuer auf das vorangehend in den Erwägungen 4.1 ff. Dargelegte zu verweisen. 5. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2015, mit welcher diese das Er- lassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Im Folgenden geht es einzig darum, zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vor- aussetzungen für einen Erlass der Zollabgaben, der Mehrwertsteuer sowie der Biersteuer im angefochtenen Entscheid zu Recht als nicht erfüllt erach- tet hat. 5.1 Zunächst ist auf die Möglichkeit des Erlasses der Zollschuld einzuge- hen:

5.1.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass keine Erlassgründe ge- mäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG vorliegen: Die importierte Ware wurde weder vernichtet noch wieder ausgeführt (vgl. dazu E. 4.1.1). 5.1.2 Sodann steht auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinn von Art. 85 ZG in Frage. Folglich kann der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. E. 4.1.2). 5.1.3 Zu klären bleibt damit, ob, mit Blick auf die seitens der Beschwerde- führerin geltend gemachten Umstände, aussergewöhnliche – nicht die Be- messung der Abgabe betreffende – Gründe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie bereits jetzt unter dem Existenzminimum lebe und weitere Zahlungen sie an die Ar-

A-657/2016 Seite 12 mutsgrenze drängen würden. Sodann sei ihr zum Zeitpunkt der Warenein- fuhr nicht bewusst gewesen, dass sie nicht korrekt vorging und auch sei- tens der Zollbeamten habe sie nie jemand auf ein Fehlverhalten hingewie- sen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr als Zollpflichtiger aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips oblag, die Wa- ren vollständig und korrekt zu deklarieren. Wie in Erwägung 2.2 festgehal- ten, wird von den Zollpflichtigen verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Entspre- chende Versäumnisse können im Einzelfall nicht als «aussergewöhnlich» im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG qualifiziert werden; dies zumal diese Bestimmung namentlich nicht dazu dienen soll, die unter Umständen er- heblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflicht- verletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (vgl. auch E. 3.1). Da die in Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG genannten Voraussetzungen für einen Erlass (1. aussergewöhnliche Gründe; 2. die Gründe dürfen nicht die Be- messung der Abgabe betreffen; 3. besondere Härte), wie in Erwägung 4.1.3 erwähnt, kumulativ gegeben sein müssen, erübrigt sich bei fehlen bereits einer Voraussetzung die weitere Prüfung in Bezug auf die verblei- benden Voraussetzungen. Es kann also bereits an dieser Stelle festgehal- ten werden, dass ein Erlass der Zollabgaben auch gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt. 5.1.4 Da die genannten gesetzlichen Erlassgründe abschliessend sind und ein gnadeweiser Erlass der Zollschuld nicht zulässig ist (E. 3.2), kann nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall kein Erlass der Zollschuld gewährt werden. Dies gilt – in Anbetracht der Nichterfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. dazu E. 4.1.3 letzter Abschnitt und E. 4.1.4) – auch in Bezug auf die Verzugszinsen. 5.2 Als zweites ist die Möglichkeit des Erlasses der Mehrwertsteuerschuld zu prüfen:

5.2.1 Im vorliegenden Fall ist die Ware weder vernichtet noch zurückge- wiesen bzw. wieder ausgeführt worden. Damit entfällt ein Erlass der Mehr- wertsteuer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG bzw. Art. 84 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG (vgl. E. 4.2.1).

A-657/2016 Seite 13 5.2.2 Da im hier zu beurteilenden Fall – wie bereits erwähnt – keine Nach- forderung im Sinne von Art. 85 ZG erhoben wurde, kommt auch ein Erlass nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG bzw. Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG nicht in Frage (vgl. E. 4.2.2). 5.2.3 Sodann ist auch der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG bzw. von Art. 84 Abs. 1 Bst. d aMWSTG (E. 4.2.3) im vorliegenden Fall von Vornherein nicht gegeben (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). 5.2.4 In Anbetracht dessen, dass die genannten gesetzlichen Erlassgründe abschliessend sind und ein gnadeweiser Erlass der Einfuhrsteuer nicht in Frage kommt (E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin nach dem Dargeleg- ten kein Erlass der Mehrwertsteuer gewährt werden. Dies gilt auch in Be- zug auf die entsprechenden Verzugszinsen (E. 4.2.4). 5.3 Betreffend den Erlass der Biersteuer ist unter Berücksichtigung von Er- wägung 4.3 vollumfänglich auf die Erwägungen 5.1.1 - 5.1.4 zu verweisen. Ein Erlass ist entsprechend nicht möglich. 5.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG).

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

A-657/2016 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

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21.12.2016
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24.03.2026