A-6543/2019

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6543/2019

Urteil vom 24. September 2020 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

Ringier Axel Springer Schweiz AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Telecomdienste und Post, Nummerierung und Adressierung, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Presseförderung.

A-6543/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ringier Axel Springer Schweiz AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Ver- lag, die Herausgabe und den Vertrieb von Zeitschriften und anderen Pub- likationen und Verlagsobjekten. Am 20. August 2019 ersuchte sie das BAKOM betreffend die wöchentlich erscheinende «Handelszeitung – Die Schweizer Wochenzeitung für Wirtschaft» (nachfolgend «Handelszei- tung») um Ermässigung der postalischen Beförderung nach dem Postge- setz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) und der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.1). B. Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. November 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, als förderungswürdige Regional- und Lo- kalpresse im Sinne des Postgesetzes und der Postverordnung würden nur Tages- und Wochenzeitungen gelten, die nicht zur Mitgliedschafts-, Stif- tungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören. Eine Inhaltsanalyse des dem Gesuch beigelegten Belegexemplars habe ergeben, dass sich die «Han- delszeitung» an einen spezifischen, vorwiegend wirtschaftlich interessier- ten, und damit eingeschränkten Leserkreis richte. Daher sei sie der Spezi- alpresse zuzurechnen und habe keinen Anspruch auf Zustellermässigung. C. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Ringier Axel Springer Schweiz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Darin beantragt sie, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Presseförderung vom 20. August 2019 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 20. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer- kungen ein.

A-6543/2019 Seite 3 F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Beim BAKOM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. VII 1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Verfügung vom 7. November 2019 ist ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzu- treten.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).

A-6543/2019 Seite 4 3. 3.1 Art. 16 Abs. 1 des Postgesetzes bestimmt, dass die Preise für die Dienstleistungen der Post im Rahmen der Grundversorgung nach wirt- schaftlichen Grundsätzen festzulegen seien. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie Zei- tungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse) in der Tageszustellung (Bst. b). Der Bund wendet zur Gewährung dieser Ermässigungen jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokal- presse und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse auf (Art. 16 Abs. 7 PG). Damit leistet er einen Beitrag zur Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 20 [Beschwerdebeilage 4]; Bot- schaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5222 f.). 3.2 3.2.1 In Art. 36 Abs. 1 VPG hat der Bundesrat konkretisiert, welche Zeitun- gen als Regional- und Lokalpresse im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG gelten. Es sind dies Tages- und Wochenzeitungen, die (kumulativ): abonniert sind (Bst. a), der Post zur Tageszustellung übergeben werden (Bst. b), vorwie- gend in der Schweiz verbreitet werden (Bst. c), mindestens einmal wö- chentlich erscheinen (Bst. d), nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen (Bst. e), einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% aufweisen (Bst. f), nicht zur Mit- gliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören (Bst. g), nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen (Bst. h), nicht von einer staat- lichen Behörde herausgegeben werden (Bst. i), kostenpflichtig sind (Bst. j), eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1’000 und höchstens 40’000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss (Bst. k), zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durch- schnittlich mehr als 100’000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblät- ter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss (Bst. l; vgl. Art. 36 Abs. 2 VPG), und mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen (Bst. m). 3.2.2 Seit der Revision vom 22. Juni 2007 des aPostgesetzes vom 30. Ap- ril 1997 (AS 2007 4645) ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts davon aus, dass der Erwähnung, wonach gemäss Art. 16 Abs. 4

A-6543/2019 Seite 5 PG (aArt. 15 Abs. 2 Ingress PG) nur Zeitungen «der Regional- und Lokal- presse» förderungswürdig seien, eine eigenständige Bedeutung zu- komme. Demnach wurde angenommen, dass die Zugehörigkeit zur Regi- onal- und Lokalpresse ein zu den Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 VPG (aArt. 15 Abs. 2 Bst. a-g PG) hinzukommendes weiteres Kriterium bilde (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8, A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 f., A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 6.1-6.4). Das Gericht stellte gestützt darauf fest, damit eine Zeitung oder Zeitschrift der Lokal- oder Regionalpresse zugeordnet werden könne, müsse sich deren Verteilungsgebiet und/oder deren inhalt- liche Ausrichtung auf ein Gebiet beziehen, das jedenfalls kleiner sei als die Deutsch-, Westschweiz oder das Tessin (Urteil des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8.4 m.w.H). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 begründet die Erwähnung der «Regional- und Lokal- presse» indes kein weiteres Kriterium. Demnach wird der regionale bzw. lokale Charakter nicht durch geografische, sprachliche oder inhaltliche Kri- terien in Bezug auf das Presseerzeugnis definiert, sondern durch die Kri- terien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a-m. Als Regional- und Lokalpresse würden kleine Zeitungen gelten, die insbesondere eine Auflage zwischen 1’000 und 40'000 haben und alle Kriterien der Bst. a-m erfüllten. Auf eine aus- drückliche Definition der Regional- und Lokalpresse im Sinne einer Be- schränkung auf eine sprachliche oder geografische Region sowie eine Vor- gabe bezüglich Berichterstattung über regionale und lokale Themen werde bewusst verzichtet, weil Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen würden und eine inhaltliche Kontrolle des Presseerzeugnisses nicht erwünscht sei. An der vormaligen Rechtsprechung kann vor diesem Hintergrund nicht festgehalten werden. Es sind demnach einzig die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a-m VPG zu prüfen, um zu ermitteln, ob eine Zeitung oder Zeitschrift Anspruch auf Zustellermässigung hat. 3.3 Das Ausschlusskriterium der Spezialpresse nach Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG wurde im Rahmen der Revision des aPostgesetzes vom 22. Juni 2007 eingeführt. Der erstmals in Art. 15 Abs. 2 Bst. e PG in der Fassung vom 22. Juni 2007 verwendete Begriff der Spezialpresse wurde nicht näher definiert. Das Bundesgericht grenzte diesen Begriff im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2 zunächst negativ von der Publikumspresse ab, da in der parlamentarischen Debatte von 2007 exemplarisch die Titel Le

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Temps, Le Nouvelliste, La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nach-

richten für den medienpolitischen Förderungsbedarf genannt wurden (vgl.

AB 2007 S 421 ff.). Demnach fallen unter den Begriff Publikumspresse Titel

mit folgender inhaltlicher Ausrichtung: "Il s'agit de journaux dont le dénomi-

nateur commun est d'exposer à un large public l'actualité internationale,

suisse, cantonale et régionale dans les domaines les plus divers tels que

la politique, l'économie, la finance, la culture, la sociologie, l'éducation, la

nature, la technologie, l'environnement et le sport ainsi que des commen-

taires et analyses généralistes accessibles à ce même large public cible,

de sorte que ce sont ces journaux qui, avant toute autre publication, fon-

dent le débat démocratique dont les parlementaires ont voulu assurer

l'existence, par opposition à la "presse spécialisée". Im Umkehrschluss

sieht das Bundesgericht die Spezialpresse als: "une presse qui présente

un ensemble d'informations, de connaissances et d'opinions approfondies

sur un objet d'étude limité qui visent un nombre limité de lecteurs reliés

entre eux par des centres d'intérêts particuliers" (vgl. das Urteil des BVGer

A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 m.w.H.). Im Erläuterungsbericht

zur aktuellen Postverordnung wird als Spezialpresse ein Titel bezeichnet,

der sich primär an Privatpersonen mit spezifischen Interessen richtet (Er-

läuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012,

  1. 20 f.; siehe auch Urteile des BVGer A-5043/2015 vom 11. April 2016
  2. 3.1.2 und A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 7.1).

Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben sind für die Frage, ob ein Titel

die indirekte Presseförderung erhält, also ob die einschlägigen Kriterien

erfüllt sind, demnach der Inhalt sowie der Gesamteindruck, welcher er ver-

mittelt, ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April

2016 E. 3.1.2 f. m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass wohl eine Mehrheit

der Publikationen in der Schweiz eine gewisse Ausrichtung aufweist, sei es

in politischer, gesellschaftlicher oder in religiöser Hinsicht, was für sich al-

leine noch nicht zur Zuordnung zur Spezialpresse führt (Urteil des BVGer

A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.4 und 5.5).

4.

4.1 Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1

Bst. a-f und h-m als erfüllt. Indes sei die «Handelszeitung» der Spezial-

presse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG zuzurechnen und könne somit

nicht von einer Zustellermässigung profitieren. Ihre Beurteilung stützt die

Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin dem Gesuch vom 20. Au-

gust 2019 beigelegte Belegexemplar Nr. 32/2019 vom 8. August 2019.

A-6543/2019 Seite 7 Dazu hält sie fest, die Inhaltsanalyse habe ergeben, dass sich die «Han- delszeitung» an einen spezifischen, vorwiegend wirtschaftlich interessier- ten, eingeschränkten Leserkreis richte. Dafür spreche bereits der Titel «Handelszeitung – die Schweizer Wochenzeitung für Wirtschaft». Auch die Benennung der Rubriken lasse einen allgemeinen Bezug zu wirtschaftsre- levanten Themen vermuten. Die Zeitung behandle ihre Kernthemen aus verschiedenen Blickwinkeln und enthalte dementsprechend auch Berichte aus Politik, Gesellschaft, Kultur etc. Dies erfolge jedoch stets mit recht en- gem Bezug zur Wirtschaft. Die Werbeanzeigen würden mehrheitlich eben- falls den Wirtschaftsfokus widerspiegeln. Aktualitäten ohne Zusammen- hang mit dem Kernthema der Zeitung würden demgegenüber nicht behan- delt. Obwohl der Inhalt einiger Artikel breiter und allgemeiner gefasst sei, so sei dennoch überwiegend ein klarer Bezug zur Wirtschaft ersichtlich. Typisierend für die förderberechtigte Publikumspresse sei demgegenüber, dass sie sich grundsätzlich mit denselben Sachbereichen auseinander- setze wie Tageszeitungen. Das bedeute, dass Artikel der Publikumspresse einen neutralen informativen Charakter in Bezug auf Inland, Ausland, Poli- tik, Wirtschaft, Kultur und Sport hätten. 4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin insbe- sondere entgegen, in allen Debatten zur indirekten Presseförderung sei es nie um inhaltliche Förderkriterien gegangen, sondern explizit um formale Förderkriterien. Der Begriff Spezialpresse in der Postverordnung richte sich eindeutig nach der «Typologie der Schweizer Pressemedien» des Ver- bands Schweizer Medien und der WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend: WEMF AG). Diese geniesse allseitige Anerkennung. Bei der Revision des Postgesetzes im Jahre 2007 sei von den Verlegern und der Post selbst vorgeschlagen worden, das Kriterium «nicht zur Mitglied- schafts- oder Fach- und Spezialpresse gehörend» in den Gesetzestext auf- zunehmen. Die Begriffe Fachpresse und Spezialpresse habe die WEMF AG mit der Typologie der Schweizer Pressemedien der WEMF AG geprägt. Die Vorinstanz verwende zur Beschreibung der Spezialpresse genau die Aufzählungen der Typologie der Schweizer Pressemedien. Diese liste die «Handelszeitung» nicht unter der Spezialpresse (Kategorie 3000) auf, son- dern als Unterkategorie Finanz- und Wirtschaftspresse unter der Hauptka- tegorie Publikumspresse (Kategorie 2000). Darum erscheine es nicht ge- rechtfertigt, dass die Vorinstanz die «Handelszeitung» unter die Spezial- presse subsumiere.

A-6543/2019 Seite 8 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Inhaltsanalyse durch die Vorinstanz sei zu oberflächlich erfolgt. Sie habe sich nur auf eine Aus- gabe bezogen, was für die gesamte Zeitung nicht repräsentativ sei. Bei- spielhaft zeigten vier Ausgaben der «Handelszeitung» (vom 15. Februar 2018, 22. August 2019, 24. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019, Beilagen 15-18) mit Artikeln zu den Themen Politik, Staat, Technologie, Unterhal- tung, Vorsorge, Lifestyle, Bildung, Konsum, Ressourcen, Digitalisierung, Innovation, Weiterbildung und Umwelt das breite Themenspektrum. Eine tiefgehende Inhaltsanalyse von zwölf Ausgaben der «Handelszeitung» (Ausgaben vom 5. September bis 21. November 2019) habe ergeben, dass sich in der «Handelszeitung» nur 36% aller Artikel auf die reine Wirtschaft beziehen (d.h. auf die Bereiche: Diverse Industrien/Branche, Finan- zen/Versicherungen, Geldanlagen, Management/Bildung/Arbeit und Wirt- schaft; Beschwerdebeilage 14). Eine Untersuchung der Daten über die Bruttowerbeausgaben von Werbekunden in der «Handelszeitung» über die Zeitspanne von 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 habe zudem gezeigt, dass bei den publizierten Anzeigen alle möglichen Branchen vertreten seien (Freizeit, Gastronomie, Tourismus, Kosmetik und Körperpflege, Mode, Sport und Uhren/Schmuck, Pharma und Gesundheit, Nahrungsmit- tel, Medien, Initiativen und Kampagnen, Veranstaltungen, Verkehrsbe- triebe, Auto, Bildung, Telekommunikation, Banking etc.). Gemäss der Un- tersuchung weise nur knapp die Hälfte aller Anzeigen in der «Handelszei- tung» einen wirtschaftlichen Schwerpunkt auf (Beschwerdebeilage 19). Die «Handelszeitung» habe sodann einen an Wirtschaft interessierten Le- serkreis, dieser sei deswegen aber keineswegs «eingeschränkt». Wirt- schaft tangiere wie Politik jeden Aspekt einer Gesellschaft und der Bürge- rinnen und Bürger. Wirtschaft sei kein Spezialgebiet, kein «bestimmtes Un- tersuchungsobjekt» (Urteil der BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2000 E. 2.2) von beschränktem Interesse. Wirtschaft sei ein derart umfassendes und zentrales Gebiet einer Gesellschaft, dass man in Bezug auf die Lese- rinnen und Leser der «Handelszeitung» nicht von «gleichartigen Interes- sen» reden könne. Auch die Aufmachung und die verwendete zeigten, dass sie sich an ein breites Publikum richte. Es sei kein spezifisches Wis- sen oder Interesse erforderlich, damit der Inhalt gelesen und verstanden werden könne. Die «Handelszeitung» mache Wirtschaft für einen weiten Leserkreis zugänglich und breche hochkomplexe Themen auf den gut ver- ständlichen Kerngehalt herunter. Sie befasse sich nicht nur vereinzelt, son- dern regelmässig auch mit anderen als wirtschaftlichen Themen und leiste dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Wissensgrundlage für die demo- kratische Auseinandersetzung.

A-6543/2019 Seite 9 5. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Titel «Handelszeitung» zu Recht der Spezialpresse zurechnet.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Begriff der Spezialpresse resp. die Einordnung von Medien als Spezialpresse richte sich nach der «Typo- logie der Schweizer Pressemedien» des Verbands Schweizer Medien und der WEMF AG. Den dafür angeführten Beweismitteln ist jedoch keine ent- sprechende Aussage zu entnehmen und es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber sich betreffend die Einordnung auf diese Typologie ab- stützen wollte. Die Vorinstanz und die Gerichte sind an die Einstufung der WEMF AG demnach nicht gebunden (vgl. das Urteil des BVGer A- 4777/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.3). Ob ein Titel der Publikums- oder der Spezialpresse zuzurechnen ist, ist vielmehr über eine Analyse des Inhalts und des Gesamteindrucks nach den bundesgerichtlichen Kriterien zu er- mitteln (vgl. vorne E. 3.3 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz kam aufgrund der Analyse des Belegexemplars der «Handelszeitung» vom 8. August 2019 zum Schluss, die Zeitung behandle ihr Kernthema umfassend und aus verschiedenen Blickwinkeln, jedoch stets beschränkt auf Inhalte mit recht engem Bezug zur Wirtschaft (vgl. vorne E. 4.1). Diese Einschätzung ist nachfolgend zu überprüfen.

5.2.1 Die von der Vorinstanz analysierte Ausgabe Nr. 32 der «Handelszei- tung» vom 8. August 2019 besteht aus zwei Bünden mit je 10 Seiten. Die Titelseite enthält eine Vorschau über einige der Artikel.

Die Berichte des ersten Bunds widmen sich dem Thema «Unternehmen und Politik». Es sind dies Artikel mit den Themen: Novartis – Wie die Kultur des Unbossing zum Datenskandal des Pharmariesen führte; Konjunktur – Droht bald eine Rezession? Gründe, warum das vorerst nicht passiert; Lombard Odier – Warum eine Spitzenbankerin ihren Stuhl bei der Privat- bank räumt; Porsche – Wie der Sportwagen-Hersteller die E-Mobilität für sich entdeckt; Wanda Sports Group – Philippe Blatter geht mit dem Sport- vermarkter an die Nasdaq; Apo24 – Visilab-Gründer Daniel Mori pusht eine Versandapotheke Schweizer Zuschnitts; Dreyfus – Die Basler Privatbank ist in einen Milliardenbetrug mit Kryptogeld involviert. Im ersten Bund sind überdies die Rubriken «Freie Sicht» (Kolumne mit Beiträgen des Cheföko- noms der «Handelszeitung», einer auf Finanzmarktrecht, Bankrecht, Com- pliance, Corporate Governance und Wirtschaftsrecht spezialisierten An-

A-6543/2019 Seite 10 wältin und Professorin, des Direktors der Avenir Suisse und eines Profes- sors für Finanz- und Wirtschaftspolitik), «Nachrichten» (Kurzmeldungen über eine Kryptowährung, Tesla-Chef Elon Musk, ein neues Produkt von Kuhn Rikon, die Öffnung einer Filiale eines Modehändlers in Zürich, Schach, die Verlegung von Procter & Gamble International nach Genf, Fussball und Fitness), «Startup» (Unternehmen «Twistout» [neues Produkt zur Abflussreinigung]) und «Sesselwechsel» (Übernahme neuer Arbeitstä- tigkeiten von Personen aus den Bereichen Finanz, Assekuranz, Logistik, IT, Executive Search, Medien und Innenausstattung) enthalten.

Der zweite Bund enthält die Sparten «Märkte und Meinungen», «Invest», «Management» und «Style». Diese beinhalten Artikel zu folgenden The- men: Gespräch – Warum der Chef von Audemars Piguet auf die Jugend als neue Zielgruppe setzt und Ken Fisher – Was US-Tech-Aktien den eu- ropäischen Industrietiteln voraushaben («Markte und Meinungen»); Früh- rente – Mit diesen Experten-Tipps klappt es mit dem vorgezogenen Ruhe- stand («Invest»); Remote-Work – Software und Tools, welche Teams bei der Kooperation helfen, die nicht im gleichen Büro arbeiten («Manage- ment»); Wein – Mikroklimata sowie see- und bergnahe Höhenlagen im Kanton Bern bringen eine Vielzahl neuer Spitzentropfen hervor («Style»). Ausserdem umfasst der zweite Bund die Rubriken «Meinungen» (Kurzbe- richte über Novartis, UBS-Urteil und digitale Reisehelfer), «Rückblende» (Bezugnahme von anderen Medien auf Berichte der «Handelszeitung»), «Dialog» (Leserbriefe), «Mehrwert» (Kolumne), «Konjunktur» (Konjunktur- daten) und «Anlagefonds» (Werte von Börsen, Aktien und Anlagefonds).

Neben den redaktionellen Beiträgen enthalten beide Bünde Anzeigen, die für Karrierechancen in der Ostschweiz; LGT Private Banking; die Schwei- zerische Multiple Sklerose Gesellschaft; eine Maturanden-Messe; Ratge- ber in der Beobachter-Edition; Biotech Bellevue Investments; die Zeitschrift «BILANZ»; und die topsoft Fachmesse werben.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin reicht vier weitere Ausgaben der "Handels- zeitung" zu den Akten (Beilagen 15-18). Diese enthalten die bereits ge- nannten Themen und Rubriken (vgl. E. 5.2.1) und teilweise weitere Bünde mit «Specials».

5.2.2.1 Die Ausgabe Nr. 7/2018 vom 15. Februar 2018 (Beilage 18) um- fasst zwei Bünde zu je 12 Seiten sowie in zwei weiteren Bünden ein «Spe- cial Nutzfahrzeuge» und ein «Special Gesundheit».

A-6543/2019 Seite 11 Unter dem Thema «Unternehmen und Politik» sind Artikel über die Zusam- menarbeit zwischen Digitec Galaxus und der Zalando-Tochter Tradebyte, Augur (Blockchain-App), Facebook (Markenstreit betr. Stressbook), Por- sche (Interview mit dem Digitalchef), Abfall (Importstopp Chinas für Plas- tikmüll, Interview betr. das Recycling in der Schweiz) und Nestlé’s Preispo- litik enthalten. Im Weiteren wird das Startup «Splitseat» (Tauschplattform zur Teilung von Saisonkarten für Sportveranstaltungen) vorgestellt und werden Kurznachrichten etwa im Bereich Sporthandel, Versicherungen, Banking, und Immobilien veröffentlicht sowie wichtige Stellenwechsel be- kannt gegeben. Unter «Märkte und Meinungen» findet sich ein Gespräch mit dem Chef des Unternehmens Webrepublic über Online-Werbung, unter «Invest» sind Artikel über Pensionierung (Kapitalbezug aus der Pensions- kasse) und Geldberatung (symbolische Mietzinse) enthalten und unter «Management» die Ergebnisse einer Umfrage darüber, welche Tools Ma- nager in der Schweiz besonders gerne nutzen, sowie ein Artikel über das Prinzip «Swiss Leadership». Die Rubrik «Style» enthält Artikel zu den The- men Hochpreismarkt für Kunst und über einen Sportwagen. Die Anzeigen werben für Weiterbildungen im Bereich Wirtschaft, E-Trading der Postfi- nance, den SAP Live Campus Basel 2018 (Kongress), die Zeitschriften «BILANZ» und «Schweizer Versicherung», Biotech Bellevue Investments, Tradeplus24, swissmarketingforum.ch, eine Weiterbildung zum Thema Ausländische Führungskräfte, Gerstl Weinselektion, eine Motorradmesse und für den Wettbewerb «Finanzberater des Jahres 2018». Zudem ist eine Werbezeitschrift von Jaguar beigelegt.

Im «Special Nutzfahrzeuge» sind etwa Artikel über das Paketgeschäft der Planzer Gruppe, die L-Baureihe der Scania, den Einsatz des Mercedes- Benz Sprinters im Gütertransport, den Busmarkt Schweiz und die Inver- kehrsetzung neuer Nutzfahrzeuge in der Schweiz im Jahr 2017 enthalten. Das «Special Gesundheit» berichtet insbesondere über Gesundheitspoli- tik, den Verein Smarter Medicine, das Sparpotenzial durch Spitalverbunde, das Wachstum der Gesundheitsbranche, eine Denkfabrik im Bereich Im- munonkologie, Multimorbidität, Interprofessionalität, künstliche Intelligenz und den digitalen Wandel im Gesundheitswesen. Zudem findet sich ein In- terview mit einer Ethikerin und Theologin über ethische Fragen im Gesund- heitswesen.

5.2.2.2 Die Ausgabe Nr. 34/2019 vom 22. August 2019 (Beilage 17) um- fasst zwei Bünde zu je 10 Seiten sowie in zwei weiteren Bünden die Spe- cials «Weiterbildung» und «Digital Business».

A-6543/2019 Seite 12 Das Thema «Unternehmen und Politik» beinhaltet ein Portrait über einen Investor, ein Interview mit einem Ex-Banker und Berichte über Nestlé, Goldman Sachs, Migros und die Konjunkturaussichten in der Baubranche. Als Startup wird das Unternehmen «Umami» vorgestellt, dass Microgreens (junge Keimpflanzen) vertreibt. Die Kurznachrichten befassen sich mit Ro- lex, Nestlé, einer Expansion des Flughafens Zürich und einem Medikament einer Tochterfirma von Roche. Unter «Märkte und Meinungen» finden sich ein Gespräch mit der Staatssekretärin für internationale Finanzfragen so- wie Berichte über Helikoptergeld, den ehemaligen obersten Vermögens- chef der UBS, das Phänomen Greta Thunberg, den Zugriff von US-Behör- den auf Bankdaten und Digitalstrategien für KMUs. Das Thema «Invest» befasst sich mit der Geldanlage in unsicheren Zeiten und der Kaufempfeh- lung für gewisse Aktien, unter «Management» äussert sich ein Professor für künstliche Intelligenz und unter «Style» findet sich ein Beitrag über eine Künstlerin. Die Anzeigen werben für die topsoft Fachmesse, Helsana, Ver- anstaltungen der Hochschule Luzern und des Europa Forum Lucerne, ei- nen Wettbewerb für Schweizer KMUs sowie die Zeitschriften «BILANZ» und «Schweizer Versicherung».

Das «Special Weiterbildung» handelt insbesondere die Themen digitales Lernen, Coaching, Hygiene in der Gastronomie, die Integration von Men- schen mit Beeinträchtigung in den ersten Arbeitsmarkt, temporäres Bauen, Führungsstile, eine Salärstudie und informale Strukturen ab. Mit einer neuen adaptiven Lernplattform, Experience Management, Chatbots, einem Startup im Bereich Onlinemedizin und Stromtechnologie beschäftigt sich das «Special Digital Business».

5.2.2.3 Die Ausgabe Nr. 43/2019 vom 24. Oktober 2019 (Beilage 16) um- fasst zwei Bünde zu 16 und 12 Seiten und in zwei weiteren Bünden die Specials «Anlegen» und «Flottenmanagement». Ausserdem ist das Maga- zin «homes – Das Magazin für Wohnen und Immobilien» (gemeinsame Publikation der «BILANZ» und der «Handelszeitung») beigelegt.

Unter «Unternehmen und Politik» enthält die Ausgabe einen Bericht über den Präsidenten von Sunrise, ein Interview mit einem Fintech-Professor sowie Artikel über Sulzer, Qualipet, Pfister, die Ruag und Nestlé. Ausser- dem werden Nationalräte der Grünen und Grünliberalen vorgestellt, die für Cleantech und Biobauern lobbyieren. In den Kurznachrichten wird über die Immobilienfirma Colliers, die Reederei MSC, eine Modekollektion, Kunst- stoffrecycling und den Gebäckhersteller Kambly berichtet. Zudem wird das Startup «Bestattungsplaner.ch» vorgestellt. Unter dem Thema «Märkte

A-6543/2019 Seite 13 und Meinungen» finden sich ein Interview mit dem Chef der Implenia, Kom- mentare zur geplanten Übernahme von UPC durch Sunrise, den Möbel- markt, Datenschutz und Wünsche ans neue Parlament (Fokus: Grüne Wirt- schaftspolitik). Mit Top-Weltaktienfonds beschäftigt sich das Thema «In- vest», mit häufigen Fehlern im Business Englisch das Thema «Manage- ment» und unter «Style» werden eine neue Brennstoffzelle von Toyota und eine Zürcher Kunstgalerie vorgestellt. Die Anzeigen werben für das Alpen- symposium 2020, Singapur Airlines, die Firmen Schulthess, truvag Treu- hand Immobilien, Brother und Oswald, Uhren von Breitling und Victorinox, die SBB, die Plattform inveterest.com für Investment Banking, LGT Private Banking, lifelonglearning.ch, eine auf Mallorca zum Verkauf stehende Villa, das Swiss Marketing Forum, die Sympany Versicherung, Sunrise, busi- nessbroker.ch, Business Kreditkarten von cornercard, eine Veranstaltung des Europa Forum Lucerne und Swisscanto Invest.

Das «Special Anlegen» befasst sich unter anderem mit Fiskalpolitik, Direkt- Listings, Bewertung durch Asset Allocation, Aktenbewertung, eine Platt- form für Kreditnehmer und Hypothekenanbieter, nachhaltige Anlagen, Ver- mögensverwaltung und Staatsanleihen. Im «Special Flottenmanagement» wird über alternative Autoantriebe, Flottenleasing, das Auto als Statussym- bol, Carsharing, die Aufgaben des Flottenmanagements und den Treibstoff Diesel berichtet.

5.2.2.4 Die Ausgabe Nr. 49/2019 vom 5. Dezember 2019 (Beilage 15) um- fasst schliesslich zwei Bünde mit 18 und 13 Seiten sowie zwei weitere Bünde mit den Specials «Genuss» und «Luxe».

Unter «Unternehmen und Politik» enthält die Ausgabe Artikel über Simo- netta Sommaruga, die Unternehmen Novartis und Postfinance, verschie- dene Kreditkartenanbieter, eine neue Batterie von Tesla, die Beschaffung der vorgesehenen Kampfjets, das Bahnprojekt Bioceánico in Chile und das direkte Weiterverkaufen begehrter Uhren unmittelbar nach dem Kauf. Die Firma «Qiio», die ein cloudbasierte Technologie für Logistikdienstleistun- gen entwickelt hat, wird unter «Startup» porträtiert. Die Kurznachrichten handeln insbesondere von der Credit Suisse, Uhren, einer neuen Marke von Feldschlösschen, sprachgesteuerten Digitalassistenten und einem Treffen der European Space Agency. Das Thema «Märkte und Meinun- gen» beinhaltet ein Gespräch mit einem Unterhaltungsunternehmer und Meinungen zum Abzug von Bussen von den Steuern, das Modell des Co- CEO, die Kampfjet-Beschaffung, die grüne Wirtschaft und die Finanz-

A-6543/2019 Seite 14 märkte. Das Thema «Invest» befasst sich mit Säule 3a-Fonds, unter «Ma- nagement» geht es um Co-CEOs und unter dem Thema «Style» wird ein neues Automodell von Toyota vorgestellt. Die zusätzliche Rubrik «Networ- king» berichtet über drei Veranstaltungen für Einkaufsverantwortliche und Führungskräfte. In den Anzeigen wird für die Uhrenmarken Audemars Pi- guet und Breitling, Mercedes Benz in Kooperation mit Fairtiq, die Hoch- schule für Wirtschaft in Zürich, eine Veranstaltung der Plattform Worldweb- forum über Leadership, die Post, das Finanzberatungsunternehmen Von- tobel, Panasonic, friendlyworkspace.ch, das World Economic Forum, Salt, die Migros Bank, die Zeitschriften «BILANZ» und «Die Weltwoche», die Sportsawards auf SRF 1, Swissquote (Tradingbank), Gerstl Wein & Shop, lifelonglearning.ch und die Sonntagszeitung geworben.

Das «Special Genuss» widmet sich den Themen Essen und Wein, wäh- rend das «Special Luxe» über die Familiendynastie Fendi, ökologische Ma- terialien, Urlaubsziele, einen Designer und den Reiswein Sake berichtet.

5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat sich für ihre Einschätzung auf die von der Be- schwerdeführerin mit dem Gesuch um Presseförderung eingereichte Aus- gabe beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden und bedeutet keine unge- nügende Sachverhaltsdarstellung. Die Inhaltsanalyse einer Zeitschrift für die Prüfung der Presseförderungsgesuche gründet immer auf einer be- schränkten Auswahl von Ausgaben. Die Beschwerdeführerin war im Rah- men der Gesuchseinreichung gehalten, alle erforderlichen Nachweise ein- zureichen (vgl. Gesuch um Presseförderung vom 20. August 2019). Sie reichte in diesem Zusammenhang nur ein Belegexemplar ein, das Basis der Beurteilung durch die Vorinstanz bildete. Auf Beschwerdeebene sind jedoch auch die vier weiteren eingereichten Ausgaben in die Beurteilung einzubeziehen.

5.3.2 Die Vorinstanz sieht die «Handelszeitung» als Wirtschaftszeitung, die sich in ihrer Berichterstattung im Wesentlichen auf dieses Kernthema be- schränkt. Unter «Wirtschaft» wird die Gesamtheit der Einrichtungen und Massnahmen verstanden, die sich auf die Produktion und den Konsum von Gütern und Dienstleistungen beziehen resp. Angebot und Nachfrage ge- nerieren und regulieren (vgl. Duden online, <https://www.duden.de/recht- schreibung/Wirtschaft>; Gablers Wirtschaftslexikon, <https://wirtschaftsle- xikon.gabler.de/definition/wirtschaft-54080>, besucht am 15. September 2020). Die Analyse der vorliegenden fünf Ausgaben ergibt, dass die «Han- delszeitung» das Thema Wirtschaft breit und in allen Facetten behandelt.

A-6543/2019 Seite 15 Sie bietet kompakt Informationen über aktuelle wirtschaftliche Entwicklun- gen resp. das wirtschaftliche Geschehen in der Schweiz. Mit anderen The- men befasst sie sich, soweit diese eine Verbindung zur Wirtschaft haben. So wird etwa das Thema «Sport» in den vorliegenden Ausgaben hinsicht- lich der E-Mobilität bei Sportwagenherstellern und dem Börsengang eines Sportvermarkters (beide Ausgabe Nr. 32/2019 vom 8. August 2019), durch die Vorstellung einer Tauschplattform zur Teilung von Saisonkarten für Sportveranstaltungen, Kurznachrichten im Bereich Sporthandel sowie die Vorstellung eines Sportwagens behandelt (Ausgabe Nr. 7/2018 vom 15. Februar 2018).

5.3.3 In ihrer Beschwerde hebt die Beschwerdeführerin verschiedene Arti- kel in den ins Recht gelegten Ausgaben über andere Themen hervor. Diese haben jedoch grossmehrheitlich ebenfalls einen deutlichen Bezug zur Wirt- schaft, wie beispielsweise: «Die Post-Finanzkrise» (Artikel über die Postfi- nance), «Kampfjet-Beschaffung – Vorspiel für Gegengeschäfte», «Ge- spräch mit Freddy Burger» (Unterhaltungsunternehmer), «Unschöne Kos- metikbilanz» (Bericht über Sulzer und die Rückgewinnung von Marktantei- len), «Olympia als Wendepunkt – Toyota setzt auf die Brennstoffzelle. Lan- ciert wird diese Technologie an den Sommerspielen 2020 in Tokio», «Ängste schüren – Der Ex-Banker Oswald Grübel kritisiert Minuszinsen und sagt, warum es weniger Wachstum braucht», «Grenzenloses Wetten – Blockchain» (Start einer neuen Wettplattform) usw. Vereinzelte Berichte, wie etwa über Simonetta Sommaruga und ihre Übernahme des Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in der Ausgabe Nr. 49/2019 vom 5. Dezember 2019, verfügen lediglich über eine indirekte Verbindung zum Thema Wirtschaft. Nur wenige Artikel, bei denen es sich in der Regel um kleine Beiträge handelt, sind ohne erkennbaren Bezug zur Wirtschaft, wie beispielsweise ein Kurzbericht über die Künstlerin Elsbeth Böniger oder ein Kommentar zur medialen Reichweite von Greta Thunberg in der Ausgabe Nr. 34/2019 vom 22. August 2019. Zudem sind die «Nach- richten» thematisch breiter, jedoch handelt es sich dabei jeweils um eine einzige Seite mit durchschnittlich fünf Kurzmeldungen. Die «Specials» ent- halten teilweise Beiträge mit anderem Schwerpunkt, sie sind jedoch nicht Bestandteil jeder Ausgabe und variieren in ihren Themen stark (Gesund- heit, Nutzfahrzeuge, Weiterbildung, Digital Business, Luxus, Genuss). Sie prägen nicht die vorliegend zu beurteilenden Hauptbünde der Zeitung und sind daher nur ergänzend zu berücksichtigen. Die überwiegende Anzahl der Beiträge in den «Specials» haben jedoch ebenfalls einen wirtschafts- orientierten Fokus (vgl. vorne E. 5.2.2). Desgleichen konzentrieren sich

A-6543/2019 Seite 16 zahlreiche Werbeanzeigen in den analysierten Ausgaben auf Wirtschafts- themen und die Weiterbildung in diesem Bereich; teilweise wird auch für den gehobenen Lifestyle geworben (Sportwagen, Uhren und Kunst im Hochpreissegment, Reisen, Kreditkarten, Immobilien). Dass gemäss der von der Beschwerdeführerin angeführten Untersuchung von Media-Focus über die Bruttowerbeausgaben von Werbekunden in der «Handelszeitung» zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2019 nur – aber im- merhin – knapp die Hälfte aller Anzeigen in diesen Zeitraum einen wirt- schaftlichen Schwerpunkt aufweise, ändert nichts am insgesamt eindeutig wirtschaftsorientierten Inhalt der «Handelszeitung».

5.3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Inhaltsanalyse auf eine Prü- fung von zwölf Ausgaben der «Handelszeitung» zwischen September und November 2019, die ergeben habe, dass sich nur 36% aller Artikel auf die reine Wirtschaft bezögen. Es ist unklar, wer diese Analyse vorgenommen hat und nach welchen Kriterien die Zuordnung erfolgte. Auch wenn die Ver- lässlichkeit dieser Analyse zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenom- men wird, lassen sich gestützt darauf dennoch keine Aussagen über die tatsächliche Ausrichtung des Inhalts treffen. Gemäss der Analyse umfasst die «Handelszeitung» neben 36% Inhalt zum Thema Wirtschaft auch 31% Werbung, 11% Standards (Meinungen/Kommentare/Kurznachrichten, In- haltsverzeichnis), je 6% Inhalte zu den Themen Technologie/Innovation/Di- gitalisierung resp. Veranstaltungen/People/Unterhaltung, 5% Inhalte zu den Themen Tourismus/Konsum/Lifestyle, 3% zum Thema Politik/Staat und 2% des Inhalts betrifft die Themen Ressourcen/Umwelt/Energie. Diese Aufteilung trifft in etwa auch auf die eingereichten Exemplare zu. Marken- zeichen der «Handelszeitung» ist nach den vorangehenden Ausführungen jedoch, dass Themen wie Technologie, Unterhaltung, Tourismus, Lifestyle, Politik und Energie mit einem wirtschaftsorientierten Fokus behandelt wer- den. Die eingereichte Analyse vermag das Bild, das die Prüfung der einge- reichten Exemplare ergeben hat, somit nicht zu verändern.

5.3.5 Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestäti- gen. Die Beiträge in der «Handelszeitung» haben, auch wenn sie sich vor- dergründig mit Themen aus verschiedensten Bereichen befassen, bis auf vereinzelte Ausnahmen einen deutlichen Wirtschaftsbezug. Dadurch ent- steht der Gesamteindruck einer facettenreichen Wirtschaftszeitung, die aufgrund ihres vom Kernthema dominierten Inhalts der Spezialpresse zu- zurechnen ist. Da der Inhalt und der Gesamteindruck ein eindeutiges Er- gebnis ergeben, kommt es weder auf die publizistische Leitlinie noch die Leserschaft oder die Reichweite an (vgl. das Urteil des BVGer A-5034/2015

A-6543/2019 Seite 17 vom 11. April 2016 E. 3.3), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Vorinstanz objektiv be- gründet und hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Damit erfüllt die Zei- tung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zustellermässi- gung nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

A-6543/2019 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Simona Risi

A-6543/2019 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
24.09.2020
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24.03.2026