B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6529/2019
Urteil vom 10. Juni 2021 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
Parteien
A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA.
A-6529/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss Handelsregisteramt des Kantons (...) wurde am 16. September 2019 der Konkurs über die B._______ GmbH mit Sitz in (...) eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Die Gesellschaft hinterlässt dabei auch offene Rechnungen betreffend leistungsabhängige Schwerverkehrsabga- ben (LSVA). Dies unter anderem aufgrund der von ihr eingesetzten beiden Sattelanhänger mit Kontrollschild (...) (Stammnummer [...]) sowie (...) (Stammnummer [...]). Die ausstehenden Beträge im Zusammenhang mit dem erstgenannten Sattelanhänger belaufen sich auf Fr. 7'314.15 (Periode Juni 2018, Rechnung Nr. [...]), Fr. 5'784.10 (Periode November 2018, Rechnung Nr. [...]) sowie Fr. 4'849.05 (Periode Dezember 2018, Rechnung Nr. [...]). Im Zusammenhang mit dem zweitgenannten Sattelanhänger be- trägt die Forderung der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend auch: EZV) Fr. 469.60 (Periode November 2018, Rechnung Nr. [...]). Ins- gesamt betragen die noch zu bezahlenden LSVA betreffend diese beiden Sattelanhänger somit Fr. 18’416.90. B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 wurde die A._______ GmbH mit Sitz in (...), auf welche die beiden vorgenannten Sattelanhänger im relevanten Zeitraum eingelöst waren, von der EZV über die noch offenen LSVA der B._______ GmbH in der Höhe von Fr. 18'416.90 informiert sowie darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser Betrag nun von der A._______ GmbH auf- grund solidarischer Haftung eingefordert werde. C. In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestritt die A._______ GmbH die Haftung für die gesamte, von der EZV geforderte Summe. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 erklärte die EZV die A._______ GmbH solidarisch haftbar für die von der B._______ GmbH verwendeten Sattelanhänger mit den Stammnummern (...) ([...]) und (...) ([...]) (Dispo- sitiv Ziff. 1). Die anteilsmässige Abgabe betrage Fr. 18'416.90, wobei dieser Betrag innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen sei (Dispositiv Ziff. 2). E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhebt die A._______ GmbH (nachfol- gend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht. Unter anderem macht die Beschwerdeführerin auch Ausführungen
A-6529/2019 Seite 3 zum Zahlungsplan, welcher von der Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) mit der B._______ GmbH vereinbart worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerde- führerin vom Gericht aufgefordert, innert der noch laufenden Beschwerde- frist ein Begehren sowie eine genügende Begründung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Zahlungs- plan oder eine Abzahlungsvereinbarung nicht Thema der angefochtenen Verfügung gewesen ist und dass insofern nicht auf die Beschwerde einge- treten werden könnte. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. Dezember 2019 sei aufzuheben; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei Eigentüme- rin der zwei fraglichen Anhänger mit den Kontrollschildern (...) sowie (...). Diese zwei Anhänger habe sie der B._______ GmbH vom Sommer 2017 bis Mitte 2019 zur freien Verfügung gestellt. Die B._______ GmbH habe während diesen Monaten für sich Umsatz erzielt sowie auch die anfallen- den Kosten getragen. Diese habe die Verfügungsgewalt über die Auflieger nach Art. 78 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsver- ordnung, VZV, SR 741.51) gehabt und sei damit Halterin gewesen. Die Be- schwerdeführerin sei also im relevanten Zeitraum nicht Halterin der Anhä- nger im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsab- gabeverordnung, SVAV, SR 641.811) gewesen, sondern nur Eigentümerin. Weiter wird Verfassungswidrigkeit bzw. eine ungenügende gesetzliche Grundlage gerügt. Überdies sei die Beschwerdeführerin nicht über die er- folglose Mahnung der B._______ GmbH durch die EZV informiert worden. Bereits im Frühjahr 2019 habe sich die Beschwerdeführerin bei der zustän- digen Behörde telefonisch über das Zahlungsverhalten der B._______ GmbH erkundigt. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Massnah- men notwendig seien. Darüber hinaus wird die Edition weiterer Unterlagen zu den Zahlungsproblemen der B._______ GmbH von der EZV sowie eine Zeugeneinvernahme beantragt. H. Die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) stellt in ihrer Vernehmlassung vom
A-6529/2019 Seite 4 12. Februar 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolge. Zusätzlich reicht sie die Verfahrensakten ein, unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen. I. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhande- nen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranlagungs- verfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsab- gabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Rechtsprechung sind Verfügungen, mit denen die EZV jemanden als solidarisch haftende Person ins Recht fasst, nicht als «erstinstanzliche Veranlagungsverfügung» im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SVAG zu betrachten. Sie sind demzufolge in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VwVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile des BVGer A-6851/2015 vom 1. November 2016 E. 1.1 und A-4691/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 sachlich und funktional zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Haf- tungsverfügung vom 5. Dezember 2019 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
A-6529/2019 Seite 5 1.3 Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Zahlungsplan oder eine Abzahlungsvereinbarung zwischen der B._______ GmbH und der Zollverwaltung betreffen, kann darauf (wie bereits mit Zwischenverfü- gung vom 18. Dezember 2019 festgehalten) nicht eingetreten werden, da diese nicht Thema der angefochtenen Verfügung sind. Abgesehen davon ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die ange- fochtene Haftungsverfügung vom 5. Dezember 2019 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport- markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe be- misst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzu- lässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erho- ben werden kann. 2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug- führerin oder der Fahrzeugführer. Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss gemäss Art. 17 Abs. 1 SVAV die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderli- chen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Abgabe für mitge- führte Anhänger ist sodann von der Halterin oder vom Halter des Zugfahr- zeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3 SVAV).
Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den An- hänger entfallende Abgabe ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin bzw. der Halter des Anhängers (vgl. etwa Urteile des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom 28. September 2007
A-6529/2019 Seite 6 E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1, A-6299/2013 vom 24. Sep- tember 2014 E. 2.2; siehe auch Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3). Wenn aus irgendeinem Grund die deklarations- und (primär) zahlungs- pflichtige Halterin bzw. der deklarations- und (primär) zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeugs ihren bzw. seinen Obliegenheiten nicht nach- kommt, kann deshalb die Abgabe von der Halterin oder vom Halter des Anhängers bereits gestützt auf Art. 3 sowie Art. 5 Abs. 1 SVAG eingefordert werden (vgl. Urteile des BVGer A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1). Überdies ist der Bundesrat ermächtigt, neben der Halterin oder dem Halter weitere Personen solidarisch haftbar zu erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren die Halterin bzw. der Halter eines Anhängers solidarisch haftbar ist, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos ge- mahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese Haftung der Halterin oder des Halters des Anhängers (gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG sowie Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV) wurde in der Rechtsprechung grundsätzlich als gesetzes- und ver- fassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, er- achtet (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; siehe auch Urteil des BVGer A-6299/2013 vom 24. September 2014 E. 2.3). 2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Begriff der Halterin bzw. des Halters gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG gleich interpretiert wie im Strassenverkehrsrecht: Es besteht gemäss Bundesgericht kein An- lass, für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf einen anderen als den üblichen, in Art. 78 VZV umschriebenen und in der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung konkretisierten Halterbegriff abzustellen (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.2). Halterin oder Halter im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist nach konstanter Rechtsprechung nicht notwendigerweise die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahr- zeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern die- oder derjenige, auf deren bzw. dessen eigene Rechnung und Gefahr der
A-6529/2019 Seite 7 Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und wer zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittel- bare Verfügung besitzt (vgl. etwa BGE 129 III 102 E. 2, Urteile des BGer 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch Urteil des BVGer A-2703/2017 vom 18. Dezem- ber 2018 E. 3.1). Demgegenüber betrachtete das Bundesverwaltungsge- richt in diversen Urteilen diejenige Person als Halterin im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG bzw. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV auf deren Namen das Fahr- zeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (vgl. etwa Urteile des BVGer A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2, A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.2, A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1).
2.4 2.4.1 Art. 36 Abs. 1 bis SVAV statuiert weitere solidarische Haftungen. So sind gemäss dieser Regelung neben der Halterin oder dem Halter für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusam- menhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Art. 36a und 36b SVAV (vgl. dazu E. 2.4.2 sogleich) die folgenden Perso- nen solidarisch haftbar:
2.4.2 Gemäss Art. 36a Abs. 1 SVAV («Anfrage bei der EZV») kann die nach Art. 36 Abs. 1 bis SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Ver- tragsabschluss bei der EZV anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um die- selbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
A-6529/2019
Seite 8
Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und
die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des
Halters (Bst. a), die Angaben zum Fahrzeug (Bst. b) und die schriftliche
Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des Hal-
ters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Bst. c).
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin bzw. der Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die EZV in ihrer
Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss
solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Ab-
gaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a
Abs. 3 SVAV).
Art. 36b SVAV regelt unter dem Titel «spätere Mitteilung der EZV» was
folgt:
«Stellt die EZV nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Ab-
satz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig
ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Ab-
satz 1
bis
solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so
teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie
für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet,
wenn:
das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.»
Für die Anwendung dieser Bestimmung wird also vorausgesetzt, dass das
Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand
einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war
(vgl. Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3).
2.4.3 Demzufolge unterscheiden Art. 36a und Art. 36b SVAV unter dem hier
fraglichen Gesichtswinkel grundsätzlich zwei Konstellationen (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.4):
A-6529/2019 Seite 9 Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten, ist die anfragende Person (vorläufig) von ihrer Solidarhaftung befreit. Wird die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs später zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt, teilt dies die EZV von sich aus der solidarisch haftbaren Person mit. Wenn diese in der Folge den Vertrag nicht innert 60 Tagen kündigt oder die ausstehenden Abgaben, inkl. allfälliger Zinsen und Gebühren, in- nert gleicher Frist vollständig bezahlt, haftet sie für die künftigen das Fahrzeug betreffende Abgaben.
A-6529/2019 Seite 10 Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Ver- trauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. anstelle vieler: BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteil des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5.3). Zum Tragen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen be- stimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich be- stimmter Personen handelt. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene be- rechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, und dass er im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unter- lassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauens- schutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind die erwähnten Vo- raussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage ge- bunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädi- gen (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5.3, A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 m.w.H.). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der angefoch- tenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 zu Recht für die noch ausstehende LSVA betreffend ihre Sattelanhänger als solidarisch haftbar erklärt wird. Die Vorinstanz hat in der Verfügung die Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, also als Halterin der An- hänger, in die Pflicht genommen. In der Vernehmlassung ergänzt sie, dass auch die Solidarhaftung des Eigentümers des Anhängers nach Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV zur Anwendung gelangen würde. Die Beschwerde- führerin ist zwar (unbestrittenermassen) Eigentümerin der Anhänger, aber die Transporte mit ihren Anhängern wurden von einer anderen Gesellschaft (der B._______ GmbH) durchgeführt. Im Nachfolgenden ist auf die von der
A-6529/2019 Seite 11 Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente einzugehen, weswegen die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. 3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von «Art. 5 Abs. 2 VSVG» (womit offenkundig Art. 5 Abs. 2 SVAG gemeint ist), weil der formelle Gesetzgeber (Parlament) und nicht das Vollzugsorgan (Bundesrat) über die Zahlungspflichtigen zu entscheiden habe. Dies führe «zur Verfassungswidrigkeit der vom Bundesrat in der SVAV genannten wei- teren Personen».
Soweit die Verfassungswidrigkeit von Art. 5 Abs. 2 SVAG gerügt wird, ist vorab festzuhalten, dass es sich um die Prüfung eines Bundesgesetzes handelt und Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind.
Vorliegend wird der Bundesrat in Art. 5 Abs. 2 SVAG (welcher, wie erwähnt, gemäss Art. 190 BV vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist) aus- drücklich ermächtigt, neben einer primär als Halterin oder Halter ins Recht gefassten Person auch noch andere Personen solidarisch haftbar zu erklä- ren. Eine solche gesetzliche Delegation und der damit einhergehende Er- messenspielraum des Bundesrats für die Regelung der Solidarhaftung ist nicht zu beanstanden. So wurde die Rechtmässigkeit der Haftbarkeit der Halterin oder des Halters eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Hal- ter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV), auch bereits vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3 sowie vorne E. 2.2, letzter Absatz). Ebenso wurde die Haftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 bis und Art. 36a und Art. 36b SVAV in der Rechtsprechung als verfassungsmässig beurteilt (vgl. vorne E. 2.4.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat durch die Bestimmungen zur Solidarhaftung den Rahmen der ihm im Gesetz dele- gierten Kompetenzen nicht hätte wahrnehmen dürfen, offensichtlich sprengt oder die Verordnungsbestimmungen aus anderen Gründen geset- zes- oder verfassungswidrig wären; ein Verstoss gegen das Legalitätsprin- zip liegt nicht vor (vgl. zum Legalitätsprinzip vorne E. 2.5 sowie zum Gan- zen: Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6299/2013 vom 24. September 2014 E. 2.3, A-8057/2010 vom 6. September 2011 E 3.1). Die Rüge der Verfassungswidrigkeit, welche im Übrigen nicht weiter be- gründet wird, dringt somit nicht durch.
A-6529/2019 Seite 12 3.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, also als Halterin der Anhänger, in die Pflicht genommen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dies rechtens ist.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV nicht zur Anwendung komme, weil sie während der massgeblichen Zeit nicht Halterin der Anhänger gewesen sei. Halterin der beiden Anhänger sei von Sommer 2017 bis Mitte 2019 die B._______ GmbH gewesen, welche während dieser Zeit die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über die Anhänger nach Art. 78 VZV be- sessen habe.
Es ist unbestritten, dass die Kontrollschilder der beiden Anhänger im rele- vanten Zeitraum (betreffend Sattelanhänger [...]: 1. bis 30. Juni 2018, 1. bis 30. November 2018 sowie 1. bis 21. Dezember 2018; betreffend Sat- telanhänger [...]: 1. bis 30. November 2018) auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert waren und diese auch Eigentümerin der auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeuge war. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts kommt der Immatrikulation aber keine ausschliessliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb des Fahrzeugs auf eigene Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgte und sie zugleich über die Anhänger und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Per- sonen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besass (vgl. dazu vorne E. 2.3). Es bestehen zwar zumindest Indizien, dass die B._______ GmbH in diesem Sinn Halterin der Anhänger gewesen sein könnte, so namentlich der lange Zeitraum der Nutzung durch diese. Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin habe sie ab Sommer 2017 bis Sommer 2019 mit der B._______ GmbH zusammengearbeitet. Sie habe dabei die zwei Anhä- nger der B._______ GmbH während über 24 Monaten zur freien Verfügung gestellt. Mit diesen Anhängern habe die B._______ GmbH gearbeitet und sowohl Umsatz erzielt als auch die angefallenen Kosten getragen (vgl. Be- schwerdeergänzung vom 6. Januar 2020, S. 1). Gegenüber der Vorinstanz äusserte sich die B._______ GmbH in einer E-Mail vom 21. November 2018 betreffend noch zu begleichende Rechnungen dahingehend, dass sie seit September 2017 als «Vertragsfahrer» bei der Beschwerdeführerin tätig sei. Insgesamt ist jedoch der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob die Ver- wendung durch die B._______ GmbH in genügendem Ausmass erfolgte, um deren Stellung als Halterin gemäss Art. 78 VZV bzw. Art. 5 Abs. 1 SVAG (und im in E. 2.3 dargelegten Sinn) zu begründen, nicht genügend erstellt.
A-6529/2019 Seite 13 Die Vorinstanz hat diesbezüglich (weil sie von einem rein formellen Halter- begriff ausgeht) keine Untersuchung vorgenommen und es kann mangels genügender Unterlagen (namentlich bezüglich der Art der Vertragsverhält- nisse zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ GmbH) vorlie- gend keine materielle Prüfung des Halters bzw. der Halterin im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV vorgenommen werden. Diese Frage kann im hier zu beurteilenden Fall jedoch offengelassen wer- den, weil die Beschwerdeführerin, wie sogleich zu sehen sein wird, ohne- hin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV als Eigentümerin der Anhänger solidarisch haftet. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch auf die beantragte Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4) verzichtet werden. 3.3 Im Folgenden ist somit auf die Solidarhaftung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Anhängers nach Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV einzu- gehen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 aus, dass eine Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV als Eigen- tümerin zwar in Frage käme, aber daran scheitere, dass die formellen Vo- raussetzungen von Art. 36b SVAV nicht eingehalten worden seien. Sie sei nämlich nach erfolgloser Mahnung der B._______ GmbH durch die Zollbe- hörden nicht informiert worden. Zudem hätte sie die Vorinstanz aufgrund der Schadenminderungspflicht sofort über den Zahlungsverzug der B._______ GmbH informieren müssen. Das unverhältnismässig lange Zu- warten der Zollbehörden widerspreche Treu und Glauben, was zu einer Verwirkung der Solidaransprüche führe (S. 3 der Eingabe). An anderer Stelle (S. 2 der Eingabe) erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie sich bereits im Frühjahr 2019 telefonisch bei der Zollbehörde über das Zah- lungsverhalten der vorgenannten Gesellschaft erkundigt habe. Es sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass keine Massnahmen notwendig seien. 3.3.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter zweierlei As- pekten zu prüfen, zunächst in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b und Art. 36a und Art. 36b SVAV (E. 3.3.3) und alsdann unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Prinzips des Vertrauensschutzes (E. 3.4).
A-6529/2019 Seite 14 3.3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Eigentüme- rin der fraglichen Anhänger war und ist, ist diese Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV erfüllt. Die Möglichkeit nach Art. 36b SVAV, die dro- hende Solidarhaftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV als Eigen- tümerin abzuwenden, setzt eine vorgängige Anfrage der solidarisch haft- baren Person bei der Zollverwaltung gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. vorne E. 2.4.1 ff.). Eine solche Anfrage bei der Zollverwaltung vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu belegen. Sie bringt lediglich vor, sie habe sich im Frühjahr 2019 telefonisch bei der zuständigen Behörde infor- miert und es sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Massnahmen empfohlen würden. Diese vorgebrachte telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin bleibt jedoch unbelegt. Selbst wenn diese Anfrage tatsächlich stattgefun- den haben sollte, so erfolgte sie nicht – wie von Art. 36a Abs. 1 SVAV vo- rausgesetzt – bei Vertragsschluss mit der B._______ GmbH, welcher ge- mäss ihren eigenen Angaben im Sommer 2017 stattgefunden haben müsste, sondern erst viel später, nämlich im Frühjahr 2019. Eine Anfrage im Sinn von Art. 36a SVAV kann, wie vorstehend dargelegt, nur für künftige LSVA befreiende Wirkung haben (vgl. insb. E. 2.4.3). Die (angebliche) An- frage vom Frühjahr 2019 kann somit für die hier strittigen Abgaben aus vo- rangehenden Perioden ohnehin nicht von der Solidarhaftung befreien. Des Weiteren wären auch die formellen Anforderungen an eine solche Anfrage bei der Zollverwaltung (vgl. dazu vorne E. 2.4.2) nicht erfüllt. Da es vorlie- gend somit an einer rechtmässig und rechtzeitig gestellten Anfrage an die EZV fehlt, war auch keine spätere Mitteilung der EZV gemäss Art. 36b SVAV erforderlich (vgl. vorne E. 2.4.2). Zusammengefasst kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf Art. 36a und Art. 36b SVAV beru- fen. Ihre Solidarhaftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV ist somit zu bejahen. 3.4 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gestützt auf das von ihr angerufene Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.3.1) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies zum einen, weil eine «Auskunft» oder «Zusicherung» der Zollverwaltung (nämlich das angebliche Telefonat im Frühling 2019) nicht belegt ist. Zum anderen wäre die Auskunft, sofern sie denn tatsächlich erfolgt wäre, erst nach der bereits entstandenen Abgabe- forderung abgegeben worden (vgl. dazu bereits E. 3.3.3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern im Vertrauen auf die (angebliche) Auskunft von der Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen oder Unterlassen worden wä- ren, welche für die hier relevante (bereits vor der angeblichen Auskunft ent- standene) Abgabenforderung eine Rolle spielen könnten. Die Vorausset- zungen des Vertrauensprinzips sind somit nicht erfüllt (vgl. E. 2.6).
A-6529/2019 Seite 15 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die EZV unterliege ei- ner Schadenminderungspflicht, welche sie vorliegend verletzt haben soll, so handelt es sich um eine Frage, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5281/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3.4). Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Zollverwaltung den Leasinggeber des Zugfahrzeugs nicht entsprechend über die LSVA- Ausstände orientiert habe, so ändert dies an ihrer eigenen Solidarhaftung nichts und ist im Übrigen auch nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dazu vorne E. 1.3). 3.6 In quantitativer Hinsicht blieben die Haftungsbeträge unbestritten, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin zu Recht für die von der B._______ GmbH geschuldete LSVA in der Höhe von Fr. 18'416.90 (Haftungsbetrag) als solidarisch haftbar erklärt hat. Die Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 5. Dezember 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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