Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6526/2010 Urteil vom 8. Februar 2011 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz, Billag AG, Erstinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

A-6526/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete sich ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang an. B. Die Billag leitete am 19. Februar 2009 gegen A._______ wegen Nichtbezahlen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom

  1. April bis 31. Dezember 2008 beim Betreibungsamt (...) die Betreibung über den Betrag von Fr. 346.50 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren ein. Gegen den ihr am 5. März 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 20. April 2009 gewährte die Billag A._______ das rechtliche Gehör, welches sie nicht wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 beseitigte die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) den gegen ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Fr. 346.50 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2008 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.-). D. Am 21. Juli 2009 erhob A._______ beim BAKOM Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz. Im Wesentlichen bestritt sie die Forderung und beantragte, von einem Gericht angehört zu werden. E. Die Erstinstanz leitete am 12. November 2009 gegen A._______ wegen Nichtbezahlen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom
  2. Januar bis 30. September 2009 beim Betreibungsamt (...) eine weitere Betreibung über den Betrag von Fr. 346.50 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren ein. Gegen den ihr am 23. November 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 gewährte die Billag A._______ das rechtliche Gehör, welches sie wiederum nicht wahrnahm. F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 beseitigte die Erstinstanz den gegen

A-6526/2010 Seite 3 ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von Fr. 346.50 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2009 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.-). G. Am 17. März 2010 erhob A._______ beim BAKOM Beschwerde gegen diese Verfügung der Erstinstanz. Sie beantragte erneut, von einem Gericht angehört zu werden und bestritt die Forderung. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 vereinigte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerden vom 21. Juli 2009 und 17. März 2010 gegen die beiden Verfügungen der Erstinstanz vom 22. Juni 2009 und 15. Februar 2010 in einem Verfahren und wies die beiden Beschwerden von A._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlages für die Forderungen der Erstinstanz hinsichtlich der Radio- und Fernsehgebühren für die genannten Zeiträume sowie der Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 763.- (= 2 x Fr. 346.50 Radio- und Fernsehgebühren + 2 x Fr. 15.- Mahngebühren + 2 x Fr. 20.- Betreibungsgebühren) und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-. I. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages als gerichtliche Instanz zu prüfen und zu beurteilen. Zudem sei die Verfügung aufzuheben. Im Weiteren sei der Forderungsbetrag der Rechnung Nr. (...) der Vorinstanz vom 3. August 2010 betreffend die für den Entscheid der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- mit derselben Begründung zu erlassen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr aufgrund ihres tiefen AHV-Renteneinkommens nicht zumutbar, Radio- und Fernsehgebühren zu bezahlen. J. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der Verfügung vom 29. Juli 2010 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Im Wesentlichen verweist sie auf die Begründung der angefochtenen

A-6526/2010 Seite 4 Verfügung. Darüber hinaus bringt sie vor, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nur vor dem Gericht offen legen wollen. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie geltend gemacht, dass sie als AHV-Rentnerin mit einem geringen Einkommen nicht in der Lage sei, die Gebühren für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogramm zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in finanziell knappen Verhältnissen lebe, hätte an der angefochtenen Verfügung aber doch nichts geändert. Die Beschwerdeführerin mache keinen der gesetzlichen Befreiungsgründe von der Gebührenpflicht geltend und habe auch kein Gesuch um Gebührenbefreiung aufgrund von Ergänzungsleistungsbezügen gemäss Bundesrecht gestellt. Im Weiteren bringt sie vor, ein Erlass der von der Beschwerdeführerin anerkannten Forderung sei aufgrund des Gebots der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nicht möglich. Schlussendlich sei der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ebenfalls abzuweisen. K. Die Erstinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, es liege weder eine schriftliche Abmeldung noch ein Gesuch um Gebührenbefreiung vor. Die angefochtene Forderung sei somit geschuldet, auch die Mahn- und Betreibungsgebühren seien gesetzmässig. L. Die Beschwerdeführerin hat auf die Gelegenheit, eine weitere Stellungnahme einzureichen, verzichtet. M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine

A-6526/2010 Seite 5 Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. 1.2. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 29. Juli 2010 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 29. Juli 2010. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 22a Abs. 1 Bst. b, 50 und 52 VwVG) ist – vorbehältlich den Ausführungen in E. 4.1 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 763.- für die Zeitspannen vom

  1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 bis
  2. September 2009 inkl. die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b RTVV] beseitigt hat. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Auferlegung der Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren vor der Vorinstanz im Umfang von Fr. 400.- (Rechnung Nr. [...]) rechtmässig ist.

A-6526/2010 Seite 6 4. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangsgerätes folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monates, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monates, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 5, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1 sowie A- 4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2). 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang angemeldet hat. Eine nachträgliche Abmeldung ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist somit ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang und ab dem 1. Juni 2004 für den privaten Fernsehempfang gebührenpflichtig. Vorliegend umstritten sind jedoch nur die Rechnungen betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeiträume vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009. 4.2. Die monatlichen Empfangsgebühren (inkl. 2.4 % MwSt.) betragen Fr. 14.08 (privater Radioempfang) bzw. Fr. 24.41 (privater Fernsehempfang) [Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 59 RTVV]. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen hat die Erstinstanz der Beschwerdeführerin Radio- und Fernsehgebühren für die Zeiträume vom

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  1. April bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Januar bis 30. September 2009 sowie Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 763.- (= 2 x Fr. 346.50 Radio- und Fernsehgebühren + 2 x Fr. 15.- Mahngebühren + 2 x Fr. 20.- Betreibungsgebühren) auferlegt. Diese Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit bestritten.

Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von der Melde-) pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen; wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 RTVV; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A- 3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6). 5.1. Vorliegend fällt die Beschwerdeführerin unter keine der Kategorien von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Aber auch gestützt auf Art. 64 RTVV hat sie keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung: Denn einerseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass sie neben ihrer AHV-Rente auch Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV; zur prozessualen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG). Andererseits ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz je ein Gesuch um Erlass der Radio- und Fernsehempfangsgebühren gestellt hätte. Die Erstinstanz bringt denn

A-6526/2010 Seite 8 auch in der Vernehmlassung vor, ein Gesuch um Gebührenbefreiung wäre bei ihr nicht pendent. Da jedoch eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, wäre eine Befreiung erst möglich, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ein schriftliches Gesuch eingereicht hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 RTVV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 4.2 sowie A-7643/2008 vom 20. Mai 2009 E. 7.3). 5.2. Der Verordnungsgeber hat AHV- und IV-Berechtigte mit geringem Einkommen von der Gebührenpflicht befreit, weil diese Personen erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren Kommunikationsmöglichkeiten oftmals eingeschränkt und deshalb in besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen sind; den Begriff des geringen Einkommens hat er dabei in Art. 64 Abs. 1 RTVV mit dem Anrecht auf Ergänzungsleistungen gleichgesetzt (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 S. 1642). Dieses strenge System führt zwar dazu, dass Personen wie die Beschwerdeführerin, welche am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen beziehen, nicht von der Gebührenpflicht befreit werden. Darin ist jedoch nach konstanter Rechtsprechung kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu sehen (Urteile des Bundesgerichtes 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5 sowie 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2681/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.2 in fine, A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.3 f. sowie A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6.2). 6. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz somit zu Recht den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 763.- für die Zeitspannen vom

  1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 bis
  2. September 2009 sowie die Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b RTVV]) beseitigt.

Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich den Erlass der vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- aufgrund ihres tiefen AHV-Renteneinkommens. Die Vorinstanz hat der im

A-6526/2010 Seite 9 vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt. Nach diesen Bestimmungen beträgt die Spruchgebühr in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 4'000.- (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A- 2904/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 8). Der Vorinstanz kommt hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten ein grosser Ermessenspielraum zu. Im Weiteren liegen die auferlegten Verfahrenskosten im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich deshalb auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren im Umfang von Fr. 400.- als rechtmässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und ihr wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wird aber ausnahmsweise davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten aufzulegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).

A-6526/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Kathrin DietrichYvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführerende in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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