B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 14.6.2021 (1C_597/2020)

Abteilung I A-6490/2019

Urteil vom 23. September 2020 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Christoph Gasser, Rechtsanwalt, und/oder Thierry Burnens, Rechtsanwalt, Bianchi Schwald GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Auskunftsgesuch aus Datenbanken fedpol.

A-6490/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ ersuchte das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 21. September 2019 per E-Mail und am 26. September 2019 auf dem Postweg um Aus- kunft, ob er in irgendeiner Weise in den Systemen des Europäischen Poli- zeiamtes (Europol) verzeichnet sei und falls ja, aus welchem Grund. Seit fast zwei Jahren werde er bei jeder Einreise in den Schengenraum ange- halten und eingehend befragt. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Be- hörden das Europol-System mit falschen Vorwürfen dazu missbrauchen würden, ihn wegen (...) einzuschüchtern. B. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden verweigerte das fedpol mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (fälschlicherweise datiert am 9. August 2019) die Auskunft und machte geltend, deren Erteilung würde den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen. Das fedpol stellte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 und dessen Rechtsvertreter am 7. November 2019 – je- weils neu datiert – erneut zu. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 lässt X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1.a. Es sei die Verfügung Nr. (...) der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer umfassend Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen, die in den Informationssystemen der Vorinstanz bearbeitet werden, namentlich  im Schengener Informationssystem ("SIS"),  im nationalen Fahndungssystem ("RIPOL"),  im Verzeichnis der Geschäfte des Fedpols ("IPAS"),  im Hooliganismus-Informationssystem ("HOOGAN"),  im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei ("JANUS"),  in der Meldestelle für Geldwäscherei ("GEWA"),  in der nationalen DNA-Profil-Datenbank ("CODIS").

A-6490/2019 Seite 3 1.b. Es sei die Anfrage um Auskunftserteilung des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 an Europol weiterzuleiten und die Weiterleitung zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen." In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. In seiner Begründung rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht und eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Er erachtet die Aus- kunftsverweigerung als nicht gerechtfertigt, unverhältnismässig und will- kürlich. Die Vorinstanz habe sodann die Anfrage zu Unrecht nicht an Euro- pol weitergeleitet. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilt die Vorinstanz dem Beschwerde- führer bezugnehmend auf seine Anträge in der Beschwerde vom 6. De- zember 2019 mit, er sei im nationalen Fahndungsinformationssystem RI- POL, im elektronischen Informationssystem HOOGAN und im informati- sierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem IPAS nicht verzeichnet. Die Nichtverzeichnung im IPAS bedeute, dass kein DNA- Profil und keine Fingerabdrücke gespeichert seien. Die Auskünfte bezüg- lich des Systems Bundesdelikte (JANUS) und des Systems der Meldestelle für Geldwäscherei (goAML) würden aufgeschoben. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer berechtigt, beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragten EDÖB die Rechtmässigkeit der Datenbearbei- tung und des Aufschubes überprüfen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verweigerung der Akteneinsicht in den zugleich eingereichten Amtsbericht und dessen Beilagen. Das Gesuch des Beschwerdeführers habe sich nur auf das Schengener Informationssystem (SIS) bezogen. Der Beschwerde- führer habe in Ziff. 1.a. seiner Rechtsbegehren erstmals ein Auskunftsge- such zu weiteren Informationssystemen gestellt. Darauf sei deshalb nicht einzutreten. Das Auskunftsgesuch sei am 12. Februar 2020 an Europol weitergeleitet worden, womit dieser mangelhafte Punkt der angefochtenen Verfügung geheilt sei. Eine Verletzung des Auskunftsrechts in Bezug auf das SIS liege im Übrigen nicht vor.

A-6490/2019 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 16. März 2020 an seinen Anträgen und Standpunkten fest und verlangt insbeson- dere auch Einsicht in den von der Vorinstanz eingereichten Amtsbericht. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seinem Ge- such nicht entsprochen wurde, sowohl formell als auch materiell be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

A-6490/2019 Seite 5 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Fragen, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Neue An- träge sind daher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich unzulässig (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.8 und 208). Mit seinem Gesuch vom 21. bzw. 26. September 2019 verlangte der Be- schwerdeführer von der Vorinstanz Auskunft darüber, ob er in irgendeiner Weise in den Systemen von Europol verzeichnet sei ("I kindly ask you to check with the Europol Data Protection Officer in accordance with Article 36 ER if my personal data is processed in whatsoever manner in their sys- tems"). Er sprach sodann davon, dass er jeweils bei der Einreise in den Schengenraum kontrolliert werde. Entgegen seinen Vorbringen bezog sich sein Gesuch somit nicht auf sämtliche von der Vorinstanz geführten Daten- systeme, sondern auf die Systeme von Europol. Aufgrund seiner zusätzli- chen Ausführungen zur Einreise in den Schengenraum war sein Gesuch zudem dahingehend zu verstehen, dass er auch Auskunft über allfällige Einträge im SIS verlangt. Gegenstand des auf Gesuch des Beschwerde- führers hin eingeleiteten, vorinstanzlichen Verfahrens bildete somit die Auskunft über die Datensysteme von Europol und das SIS. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – fälschlicherweise – von den von ihr betriebenen Suchsystemen sprach ("search systems operated by fedpol"). Die schlussendlich verfügte Verweigerung der Auskunft bezog sich unbestritten einzig auf das SIS, wie sich auch klar aus den in der angefochtenen Verfügung angeführten Rechtsgrundlagen ergibt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Ziff. 1.a. seiner Rechts- begehren nicht nur Auskunft über allfällige Einträge im SIS, sondern auch in weiteren Informationssysteme der Vorinstanz (RIPOL, IPAS, HOOGAN, JANUS, GEWA, CODIS) verlangt, geht er damit über den zulässigen Streit- gegenstand hinaus. Entsprechend ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese Anträge ohnehin als gegen- standslos geworden abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz dem Be-

A-6490/2019 Seite 6 schwerdeführer die entsprechenden Auskünfte mit Schreiben vom 29. Ja- nuar 2020 erteilt und der Beschwerdeführer diese anschliessend nicht mehr beanstandet hat. Eine materielle Beurteilung dieser Auskunftsbegeh- ren wäre somit auch dann nicht vorzunehmen, wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre. 1.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 9. Oktober 2019 erstmals zugestellt. Am 29. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe die eingeschriebene Sen- dung wohl wegen Ortsabwesenheit nicht abholen können. Daraufhin stellte die Vorinstanz ihm die Verfügung am 30. Oktober 2019 – neu datiert – er- neut zu. Am 5. November 2019 teilten die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers der Vorinstanz mit, aufgrund formeller Fehler in der Verfügung sei es nicht möglich, den Beginn der Rechtsmittelfrist zu bestimmen und ersuchten um Zustellung einer berichtigten Verfügung. Daraufhin stellte die Vorinstanz den Rechtsvertretern am 7. November 2019 eine berichtigte und neu datierte Verfügung zu. Zur Bestimmung des Beginns der 30tägi- gen Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG ist daher auf die Zustellung der berichtigten Verfügung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 29). Die Beschwerde vom 6. Dezember 2019 wurde damit fristgerecht erhoben. 1.5 Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausfüh- rungen in E. 1.3 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer umfassende Ak- teneinsicht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerde- führer Akteneinsicht gewährt. Einzig der von der Vorinstanz zusammen mit

A-6490/2019 Seite 7 ihrer Vernehmlassung eingereichte und als vertraulich bezeichnete Amts- bericht samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zu- gestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, wäre nämlich mit einer Bekanntgabe dieses Berichts samt Beilagen im Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand – die Erteilung der Auskunft über allfällig vorhandene Informationen im SIS – im Sinne des Beschwerdeführers bereits vorab entschieden worden. Wie nachfolgend sodann noch zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer die verlangte Auskunft zu Recht verweigert, weshalb ihm aus denselben Gründen auch die Einsicht in den vertraulichen Amtsbericht samt Beilagen zu verweigern ist. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers ist deshalb in Bezug auf den vertraulichen Amtsbericht und die dazugehören- den Beilagen abzuweisen. Da der wesentliche Inhalt des Amtsberichts – soweit als möglich – auch in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten ist und sich der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen dazu äus- sern konnte, darf das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren dennoch auf diesen Amtsbericht abstellen (Art. 28 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die Vorinstanz habe ihm die verlangte Auskunft verweigert, ohne dies zu begründen. Als rechtliche Grundlage der Auskunftsverweige- rung habe die Vorinstanz Art. 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) angerufen. Diese Bestimmung sehe verschiedene Gründe für die Einschränkung des Auskunftsrechts vor. Um die Begründungspflicht nicht zu verletzen, wäre die Vorinstanz daher ge- halten gewesen, den konkreten Absatz der Bestimmung anzugeben. 4.2 Die Vorinstanz hingegen bestreitet eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Aus ihren Ausführungen würde eindeutig hervorgehen, welchen Verweigerungsgrund sie angerufen habe. 4.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfü-

A-6490/2019 Seite 8 gung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Be- troffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entschei- dung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu al- len Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ge- nügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lei- ten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Zur Begründung der Auskunftsverweigerung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung mit Verweis auf Art. 9 DSG aus, die Auskunftserteilung würde das Ziel einer Strafuntersuchung oder einer anderen Untersuchung gefährden ("[...] the provision of information would jeopardize the objective of an cri- minal or other investigation"). Aufgrund dieser Formulierung und dem Ver- weis auf Art. 9 DSG war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkenn- bar, dass sich die Vorinstanz auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG beruft, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn sie den Zweck einer Strafun- tersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. In seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer denn auch selbst davon aus- gegangen, dass sich die Vorinstanz auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG stützt. Es liegt sodann in der Natur der Sache, dass nähere Angaben zum Verweige- rungsgrund nicht möglich sind, ohne die gerade zu verweigernde Auskunft zu erteilen. 5. Strittig ist und nachfolgend zu prüfen gilt es, ob die Vorinstanz die Auskunft über allfällige Einträge im SIS zu Recht verweigert hat. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Auskunftsverweigerung als unzu- lässig und unverhältnismässig. Er habe nach Art. 8 DSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob über ihn Daten bearbeitet würden. Eine Ein- schränkung dieses Auskunftsrechts gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Aufgrund der konkreten Faktenlage sei es ausgeschlossen, dass die Auskunftserteilung den Zweck eines Unter- suchungsverfahrens verunmögliche. Da er systematisch bei jeder Reise kontrolliert werde, sei ihm bereits klar, dass Daten bearbeitet würden, die zu seiner Überprüfung führen würden. Zudem lasse auch die Verweigerung der Auskunft einzig den Schluss zu, dass Daten bearbeitet würden. Sollte eine geheime Überwachungsmassnahme angeordnet worden sein, so

A-6490/2019 Seite 9 wäre diese damit ohnehin gescheitert. Deshalb könne zumindest die Exis- tenz einer Datenbearbeitung bestätigt werden. Es bestehe sodann keine staatsvertragliche Pflicht, das Auskunftsrecht einzuschränken. Sei eine Ausschreibung nicht von den Schweizer Behörden vorgenommen worden, so müsse der ausschreibenden Behörde vor der Auskunftserteilung Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Schweizer Behörde sei aber nicht an diese Stellungnahme gebunden, sondern müsse aufgrund der gesamten Umstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen eine eigene Beurteilung vornehmen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und lediglich auf die Stellungnahme der ausländischen Behörde abgestellt. Sie habe seine Vorbringen nicht gewürdigt und den Sachverhalt nur unge- nügend oder falsch festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass er (...) das Ziel von Einschüchterungsversuchen der (...) Behörden sei. Das Ausmass der Korruption und Willkür bei den (...) Strafverfolgungsbehörden sei noto- risch, was auch durch verschiedene Zeitungsberichte belegt sei. Diese Tat- sachen habe die Vorinstanz bei der Beurteilung zu Unrecht nicht berück- sichtigt und damit auch gegen das Willkürverbot verstossen. 5.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung die nationalen und inter- nationalen Rechtsgrundlagen für das SIS betreffende Auskunftsbegehren dar. Gestützt darauf habe sie mit der ausschreibenden Behörde Rückspra- che genommen. Diese habe ihre Zustimmung zu einer Bekanntgabe, wie und durch wen der Beschwerdeführer ausgeschrieben sei, verweigert. So- wohl nach nationalem als auch internationalem Recht könne das Aus- kunftsrecht gestützt auf Art. 9 DSG eingeschränkt werden. So könne nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder auf- geschoben werden, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interes- sen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossen- schaft, erforderlich sei. Zur äusseren Sicherheit gehöre etwa die Beach- tung völkerrechtlicher Verpflichtungen und die Pflege guter Beziehungen zum Ausland. Überdies könne gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG die Aus- kunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit diese den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungs- verfahrens in Frage stelle. Dabei sei es nicht erforderlich, dass sich die fragliche Untersuchung auf die betroffene Person beziehe oder dass sie in der Schweiz stattfinde. Bei der Beurteilung sei sie auf die Stellungnahme der ausschreibenden Behörde angewiesen und aufgrund nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen daran gebunden. Eine materielle Prü- fung der Stellungnahme dürfe sie nicht vornehmen. Sie beschränke sich auf die Prüfung, ob der Bearbeitungszweck eingehalten sei und die hierzu eingegangenen Informationen erforderlich seien. Im Fall der Ablehnung der

A-6490/2019 Seite 10 Auskunftserteilung prüfe sie sodann die Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 9 DSG. Selbst wenn diese eingeschränkte Prüfkompetenz nicht bestehen würde, würden Presseartikel keinen Beweis für eine unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung darstellen. Es könne nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, korruptionsrelevante Vorgänge in den Strafverfolgungsbe- hörden anderer souveräner Staaten zu untersuchen und daraus Schlüsse zu ziehen. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung sei da- her unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sodann sehr wohl eine staatsvertragliche Pflicht, die Auskunft einzuschrän- ken. Nach Art. 58 Ziff. 4 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205/63 vom 7. August 2007; nachfolgend: Beschluss 2007/533/JI) habe die Auskunftserteilung zu unterbleiben, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung uner- lässlich sei. Würde sie (die Vorinstanz) die Auskunft erteilen, so würde sie gegen nationales Recht und internationales Staatsvertragsrecht verstos- sen. Auch würde die Auskunftserteilung die Beziehungen nicht nur zum ausschreibenden Staat, sondern zur ganzen Schengen-Gemeinschaft ge- fährden. Die Schweiz würde nicht mehr als vertrauenswürdiger Partner wahrgenommen. Schliesslich sei die Verweigerung der Auskunft auch ver- hältnismässig. Sämtliche SIS-Ausschreibungen würden durch den aus- schreibenden Staat regelmässig dahingehend überprüft, ob sie zu verlän- gern seien. Der diesbezügliche Entscheid obliege allein der nationalen Be- hörde des ausschreibenden Staates. Ein Aufschub der Auskunft sei nicht zielführend, da nicht bekannt sei, ob und wie lange die Ausschreibung ver- längert werde. Auch eine teilweise Auskunftserteilung komme nicht in Be- tracht, da aufgrund der Rückmeldung des ausschreibenden Staates die gesamte Stellungnahme geschwärzt werden müsste. 5.3 5.3.1 Massgebend für das SIS betreffende Auskunftsersuchen waren ur- sprünglich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch- land und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau

A-6490/2019 Seite 11 der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. Sep- tember 2000). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Art. 102 bis 118 SDÜ wurden jedoch am 9. April 2013 durch die Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381/4 vom 18. Dezember 2006; nachfolgend: Verordnung [EG] 1987/2006) und den Beschluss 2007/533/JI abgelöst, wobei beide Erlasse zu den sog. Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands zählen (vgl. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1987/2006 und Art. 68 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI). In der Verordnung (EG) 1987/2006 finden sich Regelungen zum SIS II, soweit Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind, d.h. nament- lich für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung (vgl. Kapitel IV der Verordnung [EG] 1987/2006). Der Beschluss enthält demgegenüber Bestimmungen zum SIS II, soweit es sich um Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union handelt. Dies betrifft Personenausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft (Kapitel V), Ausschreibun- gen von Vermissten (Kapitel VI), Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden (Kapitel VII), Ausschreibungen von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle (Kapitel VIII) sowie Sachfahndungs- ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfah- ren (Kapitel IX). Der Beschluss 2007/533/JI und die Verordnung (EG) 1987/2006 regeln jeweils in Art. 20, welche Daten ins SIS II eingegeben werden können. Je nach Art der Ausschreibung sind Zusatzinformationen vorgesehen, die nicht im SIS II gespeichert sind, aber mit einer Ausschrei- bung zusammenhängen und die die Mitgliedstaaten austauschen. Da keine weiteren Auskünfte vorgesehen sind, sind die Beweismittel be- schränkt und hat ein Entscheid über die allfällige Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu erfolgen. (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2 und 3.3). 5.3.2 Sowohl der Beschluss 2007/533/JI als auch die Verordnung (EG) 1987/2006 sind für die Schweiz verbindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der No- tenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betref- fend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Anpassung des Schenge-

A-6490/2019 Seite 12 ner Informationssystems [SIS] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands], AS 2008 5111) und regeln den Datenschutz bzw. das Auskunfts- recht in identischer Weise, nämlich in Art. 41 der Verordnung (EG) 1987/2006 und in Art. 58 des Beschlusses 2007/533/JI. Der jeweilige Ab- satz 1 der erwähnten Artikel bestimmt, dass sich das Auskunftsrecht nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats richtet, in dessen Hoheitsgebiet die- ses geltend gemacht wird. Für die Modalitäten der Auskunftserteilung oder –verweigerung gilt demzufolge das nationale Datenschutzrecht. Ein Mit- gliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf jedoch nur Auskunft zu diesen Daten erteilten, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Abs. 3). Die Auskunftserteilung an die betroffene Person hat gemäss Absatz 4 zu un- terbleiben, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sowohl der Beschluss 2007/533/JI als auch die Verordnung (EG) 1987/2006 schränken demnach mit dem Ab- satz 4 der erwähnten Artikel das grundsätzliche Auskunftsrecht ein (vgl. Ur- teil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.3). 5.3.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die polizeilichen In- formationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) richtet sich das Auskunftsrecht bezüglich polizeilicher Informationssysteme des Bundes nach Art. 8 und 9 DSG. Dies gilt auch für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (Art. 2 Bst. c BPI). Zuständig für den Entscheid über die Auskunftserteilung ist die Vorinstanz, bei Ausschreibun- gen anderer Schengen-Staaten ist diesem zunächst Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen (Art. 50 Abs. 2 der Verordnung über den nationa- len Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE- Büro vom 8. März 2013 [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). Art. 8 DSG räumt jeder Person das Recht ein, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden und regelt die diesbezüglichen Modalitäten. Die Vorinstanz beruft sich jedoch u.a. auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG, wonach ein Bundesorgan die Auskunft verwei- gern, einschränken oder aufschieben kann, soweit diese den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Nach Rechtsprechung und Lehre muss sich die betreffende Untersu- chung weder auf die um Auskunft ersuchende Person beziehen noch muss sie in der Schweiz stattfinden. Hingegen muss es sich um eine Untersu- chung handeln, ein allgemeines, hängiges Verfahren genügt nicht (Urteil des BVGer A-7508/2009 vom 23. August 2010 E. 2.2.1 m.H.; GRA- MIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler

A-6490/2019 Seite 13 Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 9 DSG). Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG regelt sodann einen Sonderfall der Geheimhaltung aus überwiegendem öffentlichen Interesse und kann eine gewisse Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen. Allerdings muss eine solche Einschränkung – angesichts der grossen Bedeutung des Aus- kunftsrechts für den Datenschutz – auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden (BGE 125 II 473 E. 4.c). Die Einschränkung des Auskunftsrechts kommt in Betracht, wenn befürchtet werden muss oder klar ist, dass der Ablauf der Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört oder die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung in Frage gestellt würden (Urteil des BVGer A-7508/2009 vom 23. August 2010 E. 2.2.1; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 9 DSG). Zu beachten ist ferner, dass der Inhaber einer Da- tensammlung die Auskunft gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG verweigern, einschränken oder aufschieben kann, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, wobei Art. 3 Bst. j Ziff. 2 DSG ausdrücklich auch für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit recht- setzendem Inhalt dazu zählt. Demzufolge kann eine Auskunft auch wegen Geheimhaltungspflichten, die sich aus dem Schengen-Besitzstand erge- ben, verweigert werden, wozu auch Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses 2007/533/JI zählt. Nach Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses 2007/533/JI unter- bleibt die Auskunftserteilung an den Betroffenen, wenn dies zur Durchfüh- rung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschrei- bung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Art. 9 DSG statuiert ein Anwendungsgebot. Sind die Voraussetzungen ge- geben und auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt, muss die Auskunft verweigert werden (Urteil des BVGer A-7508/2009 vom 23. Au- gust 2010 E. 2.2.1; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 9 DSG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.3). 5.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten zu prüfen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen (Urteile des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4 und A-7508/2009 vom 23. August 2010 E. 3). 5.4.1 Die Vorinstanz macht Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG und Art. 58 Ziff. 4 des Beschlusses 2007/533/JI geltend. Diese kön- nen sich etwa aus der Ausschreibung oder einer Stellungnahme eines aus-

A-6490/2019 Seite 14 schreibenden Staats ergeben, der sich gegen die Auskunftserteilung aus- gesprochen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist einer ablehnenden Stellungnahme des ausschreibenden Staates jedoch nicht einfach stattzugeben, sondern zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4.1). Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz hierzu etwas miss- verständlich erscheinen können, so wird dies schlussendlich auch von ihr anerkannt. So führt sie explizit aus, bei der Ablehnung der Auskunftsertei- lung durch die ausschreibende Behörde prüfe sie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 9 DSG. Es liegen alsdann keine Hinweise vor, dass sie diese Prüfung im vorliegenden Fall unterlassen hätte. Die Vorinstanz beruft sich denn auch auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG und macht geltend, die Auskunftsverweigerung sei erforderlich, um den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens nicht in Frage zu stellen. In ihrer Vernehmlassung stützt sie sich zusätzlich auf Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG und erachtet die Auskunftsverweigerung auch auf- grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wahrung der äusseren Sicherheit der Schweiz bzw. an der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, wobei sie dabei auf Art. 58 Ziff. 4 des Be- schlusses 2007/533/JI verweist, als gerechtfertigt. Bei ihrer Prüfung hat sie auf die mit dem SIS II erhältlichen Informationen abgestellt. Dabei hat sie von der Rechtsmässigkeit dieser Informationen auszugehen. Einzig der ausschreibende Staat ist für die Rechtmässigkeit der Eingabe ins SIS II verantwortlich und nur dieser ist berechtigt, die von ihm eingetragenen Da- ten zu ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen (Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 1987/2006 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2007/533/JI). Gestützt auf die der Vorinstanz zur Verfü- gung stehenden Informationen, welche aus Gründen der Geheimhaltung nicht offengelegt werden können, ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. 9 DSG bejahte. Insbeson- dere in einem frühen Stadium einer Untersuchung ist die Geheimhaltung wichtig und wären Auskünfte darüber, insbesondere wer eine solche führt und aus welchem Grund, geeignet, ihren Zweck zu vereiteln (vgl. Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4.1). Dass dem Beschwerde- führer nach seinen Vorbringen aufgrund der erfolgten Kontrollen und der verweigerten Auskunft bereits klar ist, dass Daten von ihm bearbeitet wer- den, ändert daran nichts und erlaubt es der Vorinstanz nicht, weitere Infor- mationen zur Ausschreibung preiszugeben, ohne den Zweck der Untersu- chung in Frage zu stellen. Die Verweigerung der Auskunft ist deshalb auch die einzige Möglichkeit, den staatsvertraglichen Pflichten der Schweiz (vgl.

A-6490/2019 Seite 15 Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses 2007/533/JI und Art. 41 Abs. 4 Verordnung [EG] 1987/2006) nachzukommen. 5.4.2 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung erweist sich so- dann als unbegründet. Wie erwähnt ist einzig der ausschreibende Staat für die Rechtmässigkeit der Eingaben ins SIS II verantwortlich. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung grundsätzlich gestützt auf die mit dem SIS II erhält- lichen Informationen zu erlassen, ohne diese auf Rechtmässigkeit zu über- prüfen. Hätte die Vorinstanz Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder eine unrechtmässige Speicherung der Daten, müsste sie den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austausches von Zusatzinformationen davon in Kenntnis setzen und bei Uneinigkeit könnte die Angelegenheit schliesslich dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreitet werden, der ge- meinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt (Art. 49 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI und Art. 34 Abs. 3 und 4 Verordnung [EG] 1987/2006). Auch wenn die Vorinstanz von der Unzu- lässigkeit der Ausschreibung ausgehen würde, könnte sie die Auskunft nicht einfach erteilen, sondern müsste entsprechend dem vorgehend Aus- geführten vorgehen. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel nicht geeignet sind, die von ihm behauptete notorische Korruption und Willkür der Strafverfolgungsbehörden des Staa- tes (...) zu belegen, weisen sie auch keinen direkten Bezug zu den vorlie- gend relevanten Informationen im SIS II auf. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, steht es ihr nicht zu, korruptionsrelevante Vorgänge in den Strafverfolgungsbehörden anderer souveräner Staaten zu untersuchen. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnten Eintragungen des betroffenen Staates im SIS II grundsätzlich nicht mehr als rechtmässig angesehen werden und müsste diesbezüglich stets Aus- kunft erteilt werden. Damit würde die Schweiz aber ihre auf Staatsvertrag beruhenden Pflichten verletzen. 5.5 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Eine Verwal- tungsmassnahme hat zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse lie- genden Ziels geeignet und notwendig zu sein, wobei Letzteres gegeben ist, wenn sich das Ziel mit keiner für den Betroffenen milderen Massnahme erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden, wobei hierzu eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen er- folgt (statt vieler: BGE 141 I 20 E. 6.2.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).

A-6490/2019 Seite 16 Die Verweigerung der Auskunft ist geeignet, die Geheimhaltungsverpflich- tungen der Schweiz zu erfüllen und die Vereitelung eines Untersuchungs- verfahrens bzw. einer Strafuntersuchung zu verhindern. Sie ist hierfür auch notwendig, d.h. das Ziel lässt sich nicht mit milderen Massnahmen errei- chen. Da die Vorinstanz die Untersuchung nicht selbst führt und darauf auch keinen Einfluss hat, ist sie nicht in der Lage, die Auskunft bis zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt aufzuschieben. Ein Aufschub als mildere Massnahme kommt daher nicht in Betracht. Schliesslich ist die Auskunftsverweigerung unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehen- den Interessen zumutbar. Soweit im konkreten Fall Gründe nach Art. 9 DSG gegeben sind, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Untersuchungen über möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte und an der Verlässlichkeit der Schweiz als assozi- iertes Schengen-Land, das die privaten Interessen des Beschwerdeführers an frühzeitigen Auskünften zur Untersuchung überwiegt (vgl. Urteil des BVGer A-1736/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 5.6 Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Es kommt zum Schluss, dass die Ausführungen im Amtsbericht nachvollzieh- bar und schlüssig sind und wenigstens zurzeit kein Handlungsbedarf be- steht. Die Verweigerung der Auskunft erweist sich daher als rechtmässig. Die Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie gehalten wäre, eine genauere Abklärung bei den ausschreibenden Behörden zu verlan- gen, sollte sie in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht mehr erforderlich sein könnten, (vgl. Art. 49 Ziff. 3 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI und Art. 34 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2 DSG das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragten (EDÖDB) zu verlangen, dass er bei einer be- stimmten Behörde datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte bzw. die Einhaltung der in Frage stehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Behörde abklärt. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf das SIS betreffende Auskunftsersuchen als unbegründet und ist abzuweisen. 6. In seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.b. beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine Anfrage um Auskunftserteilung an Europol weiterzuleiten und die Weiterleitung zu bestätigen. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 (SR 0.362.2) i.V.m.

A-6490/2019 Seite 17 Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Abl. L 135/53 vom 24. Mai 2016) verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb eines Monats an Europol weiterzuleiten, wo- raufhin Europol den Eingang des Gesuches bestätige. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst ausführt, hat sie die Weiterleitung des Gesuches zu lange unterlassen. Sie hat das Aus- kunftsersuchen jedoch am 12. Februar 2019 und damit während des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens an Europol weitergeleitet, welches da- raufhin den Eingang des Gesuches bestätigte. Damit ist die Vorinstanz dem Rechtsbegehren Ziff. 1.b. bereits von sich aus nachgekommen, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist. Sodann ist das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf den vertraulichen Amtsbericht und die dazugehörenden Beilagen abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten er- mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan- zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt hinsichtlich seines Rechtsbegehrens Ziff. 1.a. als unterliegend, zumal seine Beschwerde in Bezug auf das Auskunftsge- such betreffend SIS abzuweisen und im Übrigen nicht darauf einzutreten ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1.b. ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben, wobei die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat. Entsprechend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich als obsiegend an- zusehen. Insgesamt erscheint es angemessen, den Beschwerdeführer als zu einem Fünftel obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat er die auf

A-6490/2019 Seite 18 Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 800.– zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.– ist dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keine Verfahrenskosten zu tra- gen. 8.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, ha- ben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu- reichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Par- teientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für An- wälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken be- trägt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vertreter des Beschwerdeführers haben mit der Beschwerde eine Kos- tennote eingereicht. Darin machen sie bei einem Zeitaufwand von 12:55 Stunden eine Entschädigung von Fr. 5'147.95 (Honorar von Fr. 4'640.70.– zuzüglich Auslagen von 139.20 sowie Mehrwertsteuer) geltend, wobei sie für 10:25 Stunden einen Stundenansatz von Fr. 337.50 und für 2:30 Stun- den einen solchen von Fr. 450.– angewandt haben. Da der zulässige Stun- denansatz nach Art. 10 Abs. 2 VGKE höchstens Fr. 400.– beträgt, ist die Kostennote entsprechend auf Fr. 5'022.95 zu kürzen. In der Kostennote nicht berücksichtigt ist der nach Beschwerdeeinreichung angefallene Auf- wand. Die Vertreter des Beschwerdeführers haben mit ihren Schlussbe- merkungen keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Die Parteientschä- digung ist deshalb anhand der Akten und der mit der Beschwerde einge- reichten Kostennote festzulegen. Unter Berücksichtigung der Kostennote, des mutmasslichen Zeitaufwandes nach Beschwerdeeinreichung und des geltend gemachten Stundenansatzes von durchschnittlich rund Fr. 350.–

A-6490/2019 Seite 19 erscheint eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 7'500.– als angemes- sen. Da der Beschwerdeführer zu einem Fünftel obsiegt, ist ihm eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird in Bezug auf den vertraulichen Amtsbericht und die dazugehörenden Beilagen abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoangaben mitzuteilen. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

A-6490/2019 Seite 20 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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