B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-649/2025

Urteil vom 20. November 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Markus Huber, Rechtsanwalt, Bratschi AG, (...), Gesuchstellerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 (A-4999/2021).

A-649/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. In ihrer Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 entschied die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV), dass gestützt auf das Ab- kommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672942.31) über die Amtshilfeersuchen des indischen Finanzminis- teriums (Ministry of Finance; nachfolgend: MoF oder ersuchende Behörde) vom (...) und (...) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) dem MoF Amtshilfe zu leisten sei und verfügte die Übermittlung der ersuch- ten Informationen bzw. Unterlagen der B._______ SA (nachfolgend: Bank) für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012. B. Die dagegen von der betroffenen Person am 15. November 2021 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4999/2021 vom 29. August 2023 insofern teilweise gut, als die ESTV Ziffer 2, 4. Ab- schnitt ihres Dispositivs der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 im Sinne der Erwägungen zu präzisieren habe. Die Präzisierung betraf die Angaben zum C._______ Trust bzw. den «overlaying Trust of the company D._______». Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. In seiner Begründung erwog das Bundesverwaltungsgericht, Ziff. 4 der an- gefochtenen Schlussverfügung erfülle die geltende Vorgabe hinsichtlich Mitteilung des Umfangs der Verwendungsbeschränkung an das MoF. Von einer Verletzung des Spezialitätsprinzips sei nicht auszugehen. Insgesamt würden keine hinreichenden Indizien vorliegen, dass der Beschwerdefüh- rerin (d.h. der betroffenen Person) im Falle der Leistung von Amtshilfe eine strafrechtliche Verurteilung gemäss «Black Money Act» gestützt auf rück- wirkend anwendbare Strafnormen drohe. Aus diesem Grund sei nicht da- von auszugehen, dass die Auskunftserteilung gegen den Ordre Public ge- mäss Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA CH-IN verstosse (vgl. E. 11.2 und 12.4). C. Die betroffene Person erhob am 2. Oktober 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das mit Urteil 2C_540/2023 vom 9. Oktober 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat.

A-649/2025 Seite 3 D. Am (Datum Ende 2023) übermittelte die ESTV die ersuchten Informationen der ersuchenden Behörde in Indien. Das Übermittlungsschreiben der ESTV an das MoF enthielt betreffend Verwendungsbeschränkung und Ge- heimhaltung der übermittelten Informationen folgenden Passus: «(...) we would like to draw your attention to the fact that the transmitted information is only to be used in proceedings concerning A._______ and only for the facts and circumstances described in your requests of (...) and (...). We further draw your attention to the restrictions on the usability of the transmitted information as well as the confidentiality obligations under the administrative assistance provisions of the applicable agreement.» E. Im Anschluss an diverse, im Zusammenhang mit der betreffenden Steuer- amtshilfe ergangene Korrespondenz teilte die betroffene Person der ESTV mit Schreiben vom 29. Mai 2024 mit, dass das MoF nach Übermittlung der ersuchten Informationen gegen sie (die betroffene Person) betreffend das Veranlagungsjahr 2012-2013 (und das hierfür relevante Geschäftsjahr 2011-2012) ein Verfahren gestützt auf den am 1. Januar 2015 in Kraft ge- tretenen «Black Money (Undisclosed Foreign Income and Assets) and Im- position of Tax Act» (nachfolgend: BMA) eröffnet habe. Dies sei ihr mit Schreiben vom 10. April 2024 mitgeteilt worden. Dieses Vorgehen stehe im Widerspruch zur Erklärung des MoF vom 2. August 2021 gegenüber der ESTV, wonach die ersuchten Informationen für das gegen die betroffene Person geführte Veranlagungsverfahren betreffend die Jahre 2011 und 2012 nach Abschnitt 143(3) des indischen Einkommenssteuergesetzes von 1961 erforderlich seien. Damit sei nun mehr als deutlich, dass das MoF sowohl den Ordre Public Vorbehalt wie auch das Spezialitäts- und das Ver- trauensprinzip verletze. F. Bezug nehmend auf die bei der Informationsübermittlung erklärte Verwen- dungsbeschränkung (vgl. Sachverhalt Bst. D) machte die ESTV das MoF mit E-Mail vom 31. Mai 2024 darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen für andere als im DBA CH-IN genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die ersuchte Behörde verwendet wer- den dürfen, was ein entsprechendes Gesuch voraussetze; ein solches Ge- such des MoF an die ESTV liege bis dato nicht vor. Ebenfalls machte die ESTV den MoF (erneut) darauf aufmerksam, dass die übermittelten Infor- mationen nur in Steuerverfahren betreffend die betroffene Person

A-649/2025 Seite 4 verwendet werden dürfen. Gleichentags informierte die ESTV die be- troffene Person darüber. Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 erklärte der MoF gegenüber der ESTV, dass der BMA im Jahr 2015 als spezifische Ausnahmeregelung («specific carve out») zum «Income Tax Act» verabschiedet worden sei, um die Besteue- rung nicht offengelegter ausländischer Vermögenswerte in eigenständiger Weise zu regeln. Die von der ESTV erhaltenen Informationen seien nur den in Art. 26 des DBA CH-IN erwähnten Behörden offengelegt worden; eine Weiterleitung an Behörden, die nicht mit Einkommenssteuerangele- genheiten befasst sind, sei nicht erfolgt. Die ESTV setzte die betroffene Person mit Schreiben vom 20. Juni 2024 darüber in Kenntnis. G. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der ESTV und der betroffenen Person sowie nach einer gemeinsamen Telefonkonferenz am 27. Septem- ber 2024 teilte die ESTV der betroffenen Person mit Schreiben vom 13. No- vember 2024 mit, dass sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der ESTV ausgeschöpft seien. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 reichte die betroffene Person (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-4999/2021 vom 29. August 2023 ein. Darin beantragt sie – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der ESTV – die vollumfängliche Aufhebung des in Revision zu ziehenden Urteils (Rechtsbegehren 1) sowie der Schlussver- fügung vom 13. Oktober 2021 (Rechtsbegehren 2), die Feststellung, dass die Gutheissung der Amtshilfeleistung in Bezug auf die Gesuchstellerin durch die ESTV zu Unrecht erfolgt sei und die ersuchten Informationen be- treffend den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 durch die ESTV zu Unrecht an das indische Finanzministerium übermittelt worden seien sowie die Anweisung der ESTV, das entsprechende Feststellungsurteil dem Finanzministerium von Indien sowie dem Staatssekretariat für inter- nationale Finanzfragen (SIF) zur Kenntnis zu bringen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Gesuchstellerin die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. I. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend:

A-649/2025 Seite 5 Vorinstanz), dass auf das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2025 nicht ein- zutreten, eventualiter dieses kostenpflichtig abzuweisen sei. J. Mit Eingabe vom 17. April 2025 nahm die Gesuchstellerin zur Vernehmlas- sung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beilagen ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest und beantragt die Erteilung eines Gutach- tensauftrags an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung sowie die Einsichtnahme in Korrespondenz «im Zusammenhang mit den BMA- Themen» zwischen der Vorinstanz und dem MoF. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu ausgewähl- ten Vorbringen in der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 17. April 2025 und reichte weitere, in der Zwischenzeit ergangene Korrespondenz mit dem MoF ein. L. Am 20. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Ein- gabe der Vorinstanz vom 12. Mai 2025 ein. Darin hält sie an ihren bisheri- gen Rechtsbegehren fest und reicht weitere Beweismittel ein. Ferner stellt die Gesuchstellerin folgende «weiteren Ersuchen»:

  • Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem MoF ein «klares Schreiben» zu- kommen zu lassen, mit dem folgenden Inhalt: «(i) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, wonach die Informationen, die bereits von der Vorinstanz weitergeben wurden, ausschliesslich für die Veranlagung der Einkommenssteuer des Gesuchstellers [recte: der Gesuchstellerin] gemäss Abschnitt 143 (3) des indischen Einkommenssteuergesetzes von 1961 verwendet werden dürfen, wie im Ersuchen des MoF vom 4. August 2021 ausdrücklich an- gegeben, und das MoF seine diesbezügliche Verpflichtung zum «Grundsatz der Spezialität» unter Bezugnahme auf Artikel 26 des DBA CH-IN strikt einhalten muss; (ii) dass die rückwirkende Anwendung des indischen BMA gegen den Ordre Public verstösst und die bereits übermittelten Informationen daher nicht für Verfahren gemäss dem indischen BMA von 2015 ver- wendet werden dürfen»;

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  • Der Gesuchstellerin sei Einsicht «in die bisher nicht offengelegte Kor- respondenz, den Schriftenverkehr und die Unterlagen zwischen der Vo- rinstanz und dem MoF in Bezug auf das BMA und allenfalls weitere Sachverhalte» zu gewähren;
  • Die Vorinstanz sei anzuweisen, «die Schreiben der B._______ SA an das MoF weiterzuleiten, aus denen eindeutig hervorgeht, dass keine Verbindung zwischen der Gesuchstellerin und den betroffenen Haupt- kontoinhabern – namentlich D._______ und E._______ Enterprises – bestand» wobei insbesondere zu beachten sei, «dass die betreffenden Trusts laut Bestätigung der B._______SA nach Mitte 2007 nicht mehr existierten und dass daher am 1. April 2011 (für das Steuerjahr 2011/2012) keine Verbindung zwischen den fraglichen Kontodaten und der Gesuchstellerin bestand». M. Die Vorinstanz reichte am 16. Juli 2025 eine unaufgeforderte Stellung- nahme ein. Sie erklärt namentlich, dass der Gesuchstellerin im Rahmen des Amtshilfeverfahrens und nach dessen Abschluss sämtliche relevante Korrespondenz mit dem MoF offengelegt worden sei. Die Gesuchstellerin nahm hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. August 2025 Stel- lung. Dass Indien bekanntermassen das Spezialitätsprinzip verletze, gehe aus der Interpellation 21.3445 von Ständerat Germann deutlich hervor; dass sich die ESTV über die in der Interpellation genannten klaren Hin- weise einfach hinwegsetze, sei unverständlich; die ergangene Korrespon- denz würde belegen, dass sich die Vorinstanz gegenüber der Gesuchstel- lerin nach Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils unfair verhal- ten habe und dies immer noch tue. Ferner ergänzt die Gesuchstellerin ihre bisherigen Anträge um die Anweisung der ESTV, den MoF darüber zu in- formieren, dass in Verletzung der Schweizerischen Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken « (i) die Kontoeröffnungsformulare an den je- weiligen Tagen nicht von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sein können, (ii) sie diese Formulare an den jeweiligen Tagen vor keinen Bank- mitarbeitenden hätte unterzeichnen können, (iii) kein Treffen mit Bankmit- arbeitenden an den jeweiligen Tagen mit Bankmitarbeitenden stattgefun- den haben kann, (iv) an diesen Tagen keine Identifikationsdokumente vor- gelegt wurden, da ihr Reisepass erst viele Jahre später ausgestellt wurde». N. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. September 2025 verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. Die

A-649/2025 Seite 7 Gesuchstellerin nimmt hierzu innert erstreckter Frist am 9. Oktober 2025 Stellung und reicht weitere Beweismittel ein (Verfügung des Deputy Com- missioner of Income Tax des MoF vom [...] betreffend [...]; «Hinweis [...] betreffend Meistbegünstigungsklausel» [vgl. Beilagen 1 und 3 der Eingabe vom 9. Oktober 2025]). Diese Dokumente würden nunmehr belegen, dass allgemeine Zusicherungen des MoF nicht verlässlich seien, weshalb dieser ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsse, dass die Informationen nicht für Verfahren gestützt auf den BMA verwendet werden dürften. Ferner stellt die Gesuchstellerin den zusätzlichen Antrag, es sei im Rahmen der gebotenen revisionsweisen Neubeurteilung vom Bundesverwaltungsge- richt die Rückforderung und Vernichtung der dem MoF übermittelten Akten anzuordnen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, im Rahmen der folgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt dieses die Beschwerden gegen die Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören Schlussverfügun- gen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe und folglich der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Urteil des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1). 1.2 1.2.1 Wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesge- richt angefochten, so kann die Revision des bundesverwaltungsgericht-li- chen Urteils nur dann verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche

A-649/2025 Seite 8 die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2 m.w.H.). 1.2.2 Die Gesuchstellerin ersucht vorliegend um Revision des bundesver- waltungsgerichtlichen Urteils A-4999/2023 vom 29. August 2023. Dagegen hatte sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bun- desgericht erhoben, das mit Urteil 2C_540/2023 vom 9. Oktober 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C). Folglich kann die Gesuchstellerin um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-4999/2021 vom 29. August 2023 ersuchen und ist das Bundes- verwaltungsgericht für die Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsgesuchs zuständig. 1.3 1.3.1 Der Streitgegenstand ist durch das zu revidierende Urteil vorgegeben und bestimmt sich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Anträgen (vgl. BGE 147 I 494 E. 1.3). 1.3.2 Grundsätzlich nicht einzugehen ist auf die Rügen und Rechtsbegeh- ren der Gesuchstellerin, die Handlungen der Vorinstanz oder des MoF nach rechtskräftigem Abschluss des Amtshilfeverfahrens, namentlich das Übermittlungsschreiben vom (...) und die im Anschluss an die Informa- tionsübermittlung erfolgte Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem MoF, betreffen. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Revisions- verfahrens ist ausschliesslich das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil 4999/2021 vom 29. August 2023. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sinngemäss. Die zulässigen Revisionsgründe sind in den Ar- tikeln 121-123 BGG abschliessend geregelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.41 m.H.). Gründe, welche die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-ver- waltungsgerichts hätte geltend machen können, gelten nicht als

A-649/2025 Seite 9 Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4.2 Wird offensichtlich kein zulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2; Urteil des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.2.1, 3.4 und 5, jeweils m.w.H.). 1.5 1.5.1 Ein Revisionsgesuch kann stellen, wer vor dem Bundesverwaltungs- gericht am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Zusätzlich muss die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an der Wieder- aufnahme der Streitsache geltend machen (Art. 89 BGG analog; vgl. BGE 138 V 161 E. 2.5.2). Ein aktuelles, praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde bzw. des Revisionsgesuchs nicht mehr behoben werden kann, beispielsweise weil der angefochtene Entscheid bereits vollumfänglich Wirkung entfaltet hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.70, 5.70). 1.5.2 Im vorliegenden Fall wurden die ersuchten Informationen von der Vorinstanz bereits am (...), mithin vor Einreichung des Revisionsgesuchs, an das MoF übermittelt. Dies hat zur Folge, dass eine Gutheissung des Revisionsgesuchs mit anschliessender Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 die Übermittlung der Informationen und deren Kenntnisnahme durch das MoF nicht mehr verhindern kann. Die diesbe- zügliche Situation der Gesuchstellerin kann durch den Ausgang des Revi- sionsverfahrens somit nicht mehr beeinflusst werden. Entsprechend ver- fügt die Gesuchstellerin über kein praktisches und aktuelles Interesse (vgl. E. 1.4.1). Die Argumentation der Gesuchstellerin, sie habe trotz der bereits erfolgten Informationsübermittlung ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststel- lungsentscheid, überzeugt nicht. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin zwar zusammengefasst aus, sie könne mit der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Informationsübermittlung im indischen Justizverfahren belegen, dass die von der Schweiz übermittelten Informa- tionen durch das MoF rechtswidrig angefragt worden waren. Damit würde sie ein gewichtiges Argument erhalten, um die ihr unter Verletzung des Rückwirkungsverbots drohende strafrechtliche Verurteilung in Indien doch

A-649/2025 Seite 10 noch abzuwenden. Mit anderen Worten macht die Gesuchstellerin geltend, die Aufhebung der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Informationsübermittlung im Rahmen der Revision des Urteils A-4999/2021 würden zur Unverwert- barkeit der übermittelten Informationen im indischen Verfahren oder gar zu dessen Einstellung führen. Die Verwertbarkeit der amtshilfeweise erhalte- nen Informationen im indischen Verfahren ist jedoch eine Frage des inner- staatlichen Rechts und als solche von den indischen Behörden – und nicht von der Schweiz im Rahmen des Amtshilfeverfahrens – zu beantworten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezem- ber 2021 E. 4.3). Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung oder des Beschwerdeentscheids hat die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde zu übermitteln (vgl. Art. 20 Abs. 1 StAhiG; vgl. Urteil des BGer 2C_992/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2763/2022 vom 4. Juni 2024 E. 1.2). Die Frage der Ein- haltung des Spezialitätsprinzips nach erfolgter Informationsübermittlung fällt in die Zuständigkeit des ersuchenden Staates, denn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist es letztendlich dessen Sache, zu ent- scheiden, ob das Spezialitätsprinzip gewahrt ist oder nicht (vgl. BGE 149 I 316 E. 6.5.4 f. m.H.). Im Amtshilfeverfahren, das dem Revisionsgesuch zu- grunde liegt, wurde – entgegen des von der Gesuchstellerin geäusserten Verdachts (vgl. Eingabe vom 20. Juni 2025, S. 7) – von der Vorinstanz of- fensichtlich keine Zustimmung zur abkommensfremden Verwendung (vgl. Art. 20 Abs. 3 StAhiG) erteilt (vgl. zudem Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2025 E. 9.3.1, wonach eine Verwendung der übermittelten Informationen für die Steuerstrafverfolgung hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN erwähnten Steuern grundsätzlich keine abkommensfremde Verwendung darstellt). Strafprozessuale Garantien sind ebenfalls grund- sätzlich vor den Behörden bzw. Gerichten des ersuchenden Staates gel- tend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 11. November 2024 E. 3.3.2 m.w.H.). 1.6 Nach dem Gesagten fehlt es der Gesuchstellerin an der Legitimation zum Revisionsgesuch. Aufgrund der mangelnden Legitimation kommt ihr keine Parteistellung zu (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG) und hat sie keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Voll- ständigkeit halber ist anzumerken, dass die «Korrespondenz zu den BMA- Themen», in welche die Gesuchstellerin Einsicht beantragt, nicht die Ge- suchstellerin, sondern Amtshilfeverfahren betreffend Drittpersonen betrifft. Auf Einsicht in Akten, die Dritte betreffen, besteht grundsätzlich kein An- spruch (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4). Anhaltspunkte

A-649/2025 Seite 11 für eine «heimliche Korrespondenz» zwischen der Vorinstanz und dem MoF bestehen keine. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-4999/2021 das Akteneditionsgesuch der Gesuchstellerin betref- fend «allfällige neue Korrespondenz zwischen der ESTV und dem MoF oder anderen Behörden bzw. Dritten» in antizipierter Beweiswürdigung ab- gewiesen (vgl. E. 13 des besagten Urteils). Im Weiteren ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Legitimationsfrage ge- nügend erstellt. Eine mündliche Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens zur Frage, «ob aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens nach dem BMA eine rückwirkende Anwendung von Strafbestimmungen droht», ist nicht erforderlich (vgl. im Übrigen zur geltenden Rechtspre- chung, wonach die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] auf Steuer- amtshilfeverfahren grundsätzlich nicht anwendbar ist: BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des BVGer A-3183/2022 vom 28. Juni 2023 E. 5.3). Somit sind die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 5, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3). Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. Die Prüfung der wei- teren Eintretensvoraussetzungen – namentlich die Einhaltung der Frist so- wie die Gültigkeit der geltend gemachten Revisionsgründe – sowie der wei- teren Vorbringen der Gesuchstellerin erübrigt sich damit. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Gesuchstellerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contra- rio).

A-649/2025 Seite 12 3. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus andren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-649/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrensanträge auf Akteneinsicht, mündliche Verhandlung und Ein- holen eines Gutachtens werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Ana Pajovic

A-649/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-649/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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20.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026