A-6465/2010 Seite 1 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6465/2010
U r t e i l v o m 5. N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Post- fach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, D._______, Vorinstanz,
sowie
B._______, Beigeladener,
A-6465/2010 Seite 2 und A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und/oder Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt und/oder Rechtsanwalt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten des Enteignungsverfahrens.
A-6465/2010 Seite 3
Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms, ausgehend vom Landesflughafen Zürich, hängig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb) als Enteigner auf. B. Mit Entscheid vom 1. März 2010 sprach die ESchK A._______ in einem Pilotfall zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich eine Minderwertentschädigung in Höhe von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem
A-6465/2010 Seite 4 und über Fr. 32'618.30 (Rechnung Nr. 028/2010) mit einem Begleitschrei- ben zu. E. Mit Eingabe vom 10. September 2010 erheben die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Kanton Zürich gegen die Rechnung 028/2010 einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ange- fochtene Rechnung sei aufzuheben. Eventualiter sei in Anpassung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stunden der Rech- nungsbetrag neu festzusetzen bzw. es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, einen zweiten Schriften- wechsel durchzuführen und das Verfahren bis zum Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts im Verfahren A-2684/2010 bezüglich den Pilotfall A._______ zu sistieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 sistiert der Instruktionsrich- ter das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Pilotfall A._______ (A- 2684/2010 bzw. 1C_100/2011 und 1C_102/2011). Auf die hiergegen er- hobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2010/1C_544/2010 vom 14. Februar 2011 mangels Legitimation der ESchK nicht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 nimmt der Instruktions- richter das vorliegende Verfahren wieder auf und lädt die Vorinstanz ein, bis zum 25. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. Diese Frist erstreckt er mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2012 bis zum 24. Februar 2011. Gleichzeitig lädt er B._______ (nachfolgend: Beigela- dener) zum Verfahren bei und räumt ihm die Möglichkeit ein, bis zu dem- selben Zeitpunkt eine Stellungnahme einzureichen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 nimmt der Beigeladene zur Beschwerde Stellung, wobei er sich nur zur Frage äussert, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit einen technischen Beruf dar- stellt.
A-6465/2010 Seite 5 I. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihren Schlussbemerkungen vom 30. März 2012 ihre Anträge und vertieft ihre entsprechende Argumenta- tion. J. Am 22. Mai 2012 zieht der Kanton Zürich die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 028/2010 zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2012, berichtigt am 31. Mai 2012, schreibt der Instruktionsrichter in der Folge das Beschwerdeverfahren bezüglich des Kantons Zürich als erledigt ab. K. Am 23. August 2012 zieht das Bundesverwaltungsgericht von Amtes we- gen die Akten im Verfahren A-2684/2010, am 11. September 2012 jene im Verfahren A-2800/2010 bei. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2012 gewährt das Bundesverwaltungsgericht A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers Gele- genheit, sich zu den nach dem 1. März 2010 entstandenen und in der Rechnung Nr. 028/2010 der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrens- kosten zu äussern. M. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass sie die Verfahrenskosten der ESchK im Beschwer- deverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu tragen habe. N. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-6465/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seiner Eigenschaft als damaliger Präsident der ESchK hat C._______ (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 Fr. 32'618.30 unter Einräumung einer dreissigtägigen Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. 1.1. Ob die Beschwerdeführerin eine solche Anordnung beim Bundes- verwaltungsgericht anfechten kann, beurteilt sich nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung (Art. 77 Abs. 1 und 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 [EntG, SR 711], vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2.1, A-3045/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1.1). Danach können beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse angefochten werden, die in Art. 32 VGG nicht ausgeschlossen werden und zu denen eine der in Art. 33 VGG aufgeführ- ten Vorinstanzen vorgängig in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Stellung genommen hat (Art. 31 des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1.1. Die Rechnung 028/2010 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 gemeinsam mit der Rechnung 026/2010 zugestellt. Im zugehörigen Begleitschreiben hielt die Vorinstanz erläuternd fest, die Rechnung 026/2010 betreffe die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Modells ESchK entstandenen Verfahrenskosten, während sich die Rechnung 028/2010 auf weitere Arbeiten des Beigeladenen beziehen würde, wobei insbesondere die aufwändige Stellungnahme zur Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen den Leitentscheid 1999-137 P/019 (Pilotfall A.) ins Gewicht gefallen sei. Sowohl dieses Be- gleitschreiben als auch die Rechnung sind vom damaligen Präsidenten der ESchK, B., unterzeichnet, jedoch weder als Verfügung be- zeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten indessen eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung, welche die Vorinstanz dadurch unterstrichen hat, dass sie der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt hat, sie habe, um die Anfechtung von Rechnun- gen zu ermöglichen, in der Vergangenheit nie eine besondere Verfügung erlassen und darauf verzichtet, Rechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Jedenfalls unter diesen Umständen stellt das Begleitschrei- ben vom 5. August 2010 unter Einschluss der Rechnung 028/2010 eine
A-6465/2010 Seite 7 Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.2). 1.1.2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es die Vorinstanz in Missachtung von Art. 35 VwVG unterlassen hat, die fragliche Verfügung als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse- hen. Denn diese Form- bzw. Eröffnungsmängel bewirken nur die Anfecht- barkeit der interessierenden Verfügung, nicht deren Nichtigkeit (BGE 137 I 275 f. E. 3.1, BGE 136 II 495 f. E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.3). Dasselbe gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 5 hiernach) und des nur teilweise er- folgten Einbezugs von A._______ in das vorinstanzliche Verfahren (vgl. E. 7 hiernach), weil diese Mängel nicht offensichtlich sind und die An- nahme der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung die Rechtssicherheit erheblich gefährden würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6471/2010 vom 20. September 2012 E. 1.1.3; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 956, N. 961 und N. 964). Beim Begleitschreiben vom 5. August 2010 mit der zugehörigen Rechnung 028/2010 handelt es sich folglich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zu- ständig, zumal mit dem Präsidenten der ESchK eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG entschieden hat und eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, nicht vorliegt (vgl. Art. 32 VGG und Art. 77 Abs. 1 EntG). 1.2. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3, A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 1.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferleg- te Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Überprüfung hat. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt, und zwar ungeachtet dessen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischen- oder Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2, A-3035/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2).
A-6465/2010 Seite 8 1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, festzu- stellen, dass sie die Verfahrenskosten der ESchK im bundesverwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren A-2684/2010 nicht zu tragen habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung über die Verfahrens- kosten entschieden, die aufgrund des Beizugs des Beigeladenen bei der Redaktion des Entscheids der Vorinstanz vom 1. März 2010 (Verfahrens- Nr. 1999-137 P/019) sowie im Zusammenhang mit den Vernehmlassun- gen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundes- verwaltungsgericht entstanden sind; nicht jedoch die weiteren Verfah- renskosten der ESchK, die auf die Tätigkeit ihres damaligen Präsidenten, der zuständigen Aktuarin sowie weiterer vom Beigeladenen im bundes- verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren A-2684/2010 getätigten Arbeiten zurückzuführen sind. Der Antrag der Beschwerdegegnerin sprengt somit insoweit den Streitgegenstand, als er über die in der ange- fochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten hinausgeht. In dieser Beziehung kann darauf daher nicht eingetreten werden (BGE131 V 140 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8, je m.w.H.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin kein schüt- zenswertes Interesse an der Überprüfung ihres Feststellungsbegehrens hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.30), da in Form eines Leistungsurteils über die strittigen Verfahrenskosten zu befinden sein wird, diese mithin im gesetzlich geschuldeten Umfang der bzw. den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Partei(en) aufzuerlegen sind. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, das Bundesverwaltungsgericht ha- be festzustellen, dass sie die im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten nicht zu tra- gen habe, kann daher nicht eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Rechnung Nr. 028/2010 aufzuheben, evtl. den Rechnungsbetrag in An- passung der verrechneten Stundenansätze und der verrechneten Stun- den neu festzusetzen bzw. die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich einer dieser Anträge ganz oder teil- weise als begründet erweist, prüft das Bundesverwaltungsgericht mit vol- ler Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundes-
A-6465/2010 Seite 9 recht (Art. 49 Bst. a VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b), sondern ebenfalls die Unan- gemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 2, A-2144/2011 vom 30. Juli 2012 E. 5). Dabei hat das Bundesverwal- tungsgericht die massgeblichen Rechtsnormen von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festge- stellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu ge- ben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motiv- substitution, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2848/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 N. 40, MADELEINE CAMPRUBI, VwVG-Kommentar, Art. 62 N. 15). 4. Die angefochtene Verfügung erweist sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.1.2 hiervor) – insofern als formell mangelhaft, als es die Vorinstanz versäumt hat, diese als Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu versehen, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (vgl. Art. 35 VwVG). Diese Mängel haben die Beschwerdeführerin allerdings nicht daran ge- hindert, sich rechtzeitig mit dem zulässigen Beschwerdemittel an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden. Der Beschwerdeführerin ist dem- zufolge aus den entsprechenden Fehlern der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Damit kann sie sich auf die der angefochte- nen Verfügung anhaftenden Form- bzw. Eröffnungsmängel nicht berufen (BGE 114 Ib 116 E. 2a; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANZ, Praxis- kommentar, Art. 38 N. 7, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.22), wovon denn auch die Verfahrensparteien übereinstimmend ausgehen. 5. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 32'618.30 für die nebenrichterliche Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum von November 2009 bis Juni 2010 auferlegt. Es stellt sich die Frage, ob sie hierfür sachlich zuständig ist.
A-6465/2010 Seite 10 5.1. Die ESchK erhebt für ihre Inanspruchnahme Verfahrenskosten, über die im Einspracheverfahren laut Art. 114 Abs. 4 EntG das in der Sache zuständige Departement (Art. 55 EntG) oder die nach Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.80) zuständige kanto- nale Behörde entscheidet. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhand- lung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schät- zungskommission zu. Welche Bedeutung dieser Regelung beizumessen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 nach den gängigen Methoden der Auslegung unter Berücksichtigung der hierzu existierenden Rechtsprechung und Lehre analysiert. Dabei ist es zur Überzeugung gelangt, dass die einzelnen Aus- legungsmethoden, soweit sie Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 114 Abs. 4 EntG zulassen, allesamt dafür sprechen, dass die Eidge- nössische Schätzungskommission über die Verfahrenskosten zu ent- scheiden hat, die mit einem von ihr gefällten Einsprache-, Einigungs- oder Schätzungsentscheid zusammenhängen. Trifft der Präsident der Eidge- nössischen Schätzungskommission einen verfahrensabschliessenden Entscheid, so legt er die hiermit verbundenen Verfahrenskosten fest. Dasselbe dürfte für dessen verfahrensleitende Verfügungen gelten. Hin- gegen schreibt das Enteignungsgesetz nicht vor, dass über die Verfah- renskosten zugleich mit der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.1-5.8). Gemäss Art. 114 Abs. 4 EntG war die Vorinstanz demnach berechtigt, über die strittigen Verfahrenskosten in einem separaten Ent- scheid zu befinden, wenn diese mit einem von ihr getroffenen verfahrens- abschliessenden, allenfalls auch prozessleitenden Entscheid zusammen- hängen. 5.2. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes hält die Rechnung 028/2010 fest, der Beschwerdeführerin würden darin die Verfahrenskos- ten auferlegt, welche durch die Tätigkeit des Beigeladenen im Zusam- menhang mit den Entschädigungsverfahren wegen der Enteignung nach- barrechtlicher "Abwehrrechte infolge Fluglärms ("4. Welle"), Gemeinde Opfikon-Glattbrugg, insbesondere Leitentscheid A._______ [Nov. 2009 bis Juni 2010], Enteignungsnummer 1999-137/019" entstanden seien. Diese Angaben werden in den Details zur Rechnung 028/2010 dahingehend präzisiert, als es sich bei den strittigen Verfahrenskosten um das "Hono- rar für Bemühungen seit November 2009 bis Juni 2010 i.S. Leitentscheid A._______, Ent.Nr. 1999-137/019" handelt. Aufgeführt als getätigte Arbei-
A-6465/2010 Seite 11 ten werden anschliessend die Vorbereitung sowie Teilnahme an einer Präsentation des Modells MIFLU II in Kloten, deren Nachbearbeitung, das Studium der Akten des Falles A._______ sowie des von der Aktuarin diesbezüglich ausgearbeiteten Urteilsentwurfs, dessen Besprechung mit der Aktuarin, diverse Gespräche mit dem damaligen Präsidenten der ESchK sowie der Aktuarin in dieser Angelegenheit, Vorbereitung und Prä- sentation des Modells ESchK am Sitz der IAZI AG, Studium der gegen den Leitentscheid A._______ erhobenen Beschwerden sowie des von der Aktuarin in dieser Sache redigierten Vernehmlassungsentwurfs und schliesslich dessen persönliche und telefonische Besprechung. Diese Ar- beiten stehen allesamt im Zusammenhang mit dem Leitfall A.. Freilich wurde ein Teil der Arbeiten getätigt, nachdem die ESchK mit Urteil 1999-137 P/019 vom 1. März 2010 die der Beschwerdegegnerin zuste- hende Minderwertentschädigung festgelegt hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass diese Kosten dem Schätzungsverfahren A. zuzuordnen sind. Darüber hätte demnach die ESchK als in der Hauptsache zuständige Behörde entscheiden müssen. Dasselbe gilt, wenn ein ausreichend enger Sachbezug zum Verfahren A._______ abzu- lehnen wäre, fiele doch in diesem Fall der Entscheid über die Verfahrens- kosten der ESchK aufgrund ihrer Auffangkompetenz zu (Art. 114 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz EntG). Die Vorinstanz war demzufolge nicht be- fugt, über die strittigen Verfahrenskosten zu befinden. Die angefochtene Verfügung wurde folglich von einer sachlich unzuständigen Behörde ge- fällt, weshalb sie sich als formell mangelhaft erweist. 5.3. Ein solcher Mangel hat im Beschwerdeverfahren regelmässig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angele- genheit zur Neubeurteilung an die zuständige Behörde zur Folge. Stammt die angefochtene Verfügung indessen von einer örtlich unzuständigen IV- Stelle, so darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechts- mittelverfahren in der Sache entschieden werden, wenn die beschwerde- führende Partei die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt hat und sich die zu beurteilende Angelegenheit als spruchreif erweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2, I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1, I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1, U 152/02 vom 18. Februar 2003 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich diese Rechtsprechung auf im eid- genössischen Schätzungsverfahren ergangene Kostendekrete übertra- gen, wenn ein erhebliches Interesse an der raschen Verfahrenserledi- gung besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständi-
A-6465/2010 Seite 12 ge Behörde einen anderen Entscheid als den angefochtenen gefällt hätte, womit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die zuständige Behörde zu einem prozessualen Leerlauf verkommen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.10). 5.4. Die Beschwerdeführerin hat die mangelnde Zuständigkeit der Vorin- stanz nicht gerügt. Zudem erlaubt die materielle Aktenlage eine Überprü- fung der strittigen Angelegenheit. Überdies ist zu beachten, dass die den angefochtenen Verfahrenskosten zugrunde liegenden Arbeiten im Zeit- raum von November 2009 bis Juni 2010 erbracht und der Beigeladene hierfür bis anhin nicht entschädigt worden ist. Dieser wartet folglich be- reits seit mehr als zwei Jahren auf Entlöhnung, so dass ihm ein weiteres Zuwarten nur schwerlich zugemutet werden kann. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die ESchK im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung einen anderslautenden Entscheid als den an- gefochtenen fällen würde. Unter diesen Umständen erscheint es vorlie- gend ausnahmsweise gerechtfertigt, auf eine Aufhebung der angefochte- nen Verfügung wegen der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zu ver- zichten. 6. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz, die Akten des mitt- lerweile rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens des Bun- desverwaltungsgerichts A-3043/2011 beizuziehen. Zur Begründung die- ses Antrags bringt sie im Wesentlichen vor, im fraglichen Verfahren seien ebenfalls die Verfahrenskosten strittig, welche die Vorinstanz für die Mit- wirkung von Fachmitgliedern erhoben und der Beschwerdeführerin aufer- legt habe. In diesem wie im vorliegenden Verfahren stelle sich damit die Frage, wie die entsprechenden Regelungen der Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) auszulegen seien. Welche Bedeutung Rechtsnormen zukommt, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwal- tungsgericht in alleiniger Verantwortung zu beantworten hat (BGE 130 I 345 E. 5.4.1, BGE 113 II 432 E. 31; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.135) und die infolgedessen dem Beweisverfahren entzogen ist (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar, Art. 33 N. 14). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Akten des Verfahrens des Bun- desverwaltungsgerichts A-3043/2011 beizuziehen, ist deshalb abzuwei- sen.
A-6465/2010 Seite 13 7. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin weder Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu den strittigen Verfahrenskosten zu äussern, noch hat sie ihr die angefochtene Verfügung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erachtet ein solches Vorgehen als entbehrlich, habe doch das Bundes- verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 angefallenen Verfahrenskosten auferlegt. Die dagegen er- hobene Beschwerde habe das Bundesgericht abgewiesen. Über die Ver- legung der Kosten im Verfahren A-2684/2010 sei somit – jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin – rechtskräftig entschieden worden. Auf diese Frage könne allein das Bundesgericht in einem allfälligen Revi- sionsverfahren zurückkommen. 7.1. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG hat die Enteignerin die aus der Gel- tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Verfahrenskosten zu tragen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensicht- lich übersetzten Forderungen können die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise der Enteigneten auferlegt werden. Wenngleich diese in Art. 114 Abs. 2 EntG statuierte Regelung nur ausnahmsweise zum Tra- gen kommt (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Art. 114 N. 6), hat sie doch zur Folge, dass bei der Verteilung der Verfahrenskosten eine Kostenpflicht der Enteigneten in Be- tracht zu ziehen ist, wenn sie sich mit eigenen Anträgen am Schätzungs- verfahren beteiligt hat. Für das erstinstanzliche Schätzungsverfahren dürfte dies stets zutreffen (vgl. Art. 57 EntG); für das sich hieran allenfalls anschliessende Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn die Enteig- nete mit einem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und dage- gen Beschwerde einreicht. In diesen Fällen eröffnet Art. 114 Abs. 2 EntG die Möglichkeit, der Enteigneten die Verfahrenskosten der Eidgenössi- schen Schätzungskommission ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die Enteignete ist deshalb in Verfahren betreffend deren Verteilung und Be- messung als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG anzusehen (vgl. zum Par- teibegriff: VERA MARTANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar, Art. 6 N. 7, N. 12, ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, Art. 6 N. 6, MO- SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.74 ff.) und damit in solche Ver- fahren zumindest solange einzubeziehen, als nicht rechtskräftig entschie- den wurde, der Enteignerin sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden. 7.2. Die Beschwerdegegnerin forderte am 16. November 1998 gegenüber dem Kanton Zürich als damaligem Halter des Landesflughafen Zürichs eine Entschädigung wegen des fluglärmbedingten Minderwertes ihrer im
A-6465/2010 Seite 14 Bereich der Abflüge von Piste 16 liegenden Liegenschaft an der Brugg- ackerstrasse 20 in 8152 Glattbrugg. Dieses Begehren wurde am 22. Juni 1999 – zusammen mit einer Vielzahl weiterer Forderungen aus der glei- chen Gemeinde – der ESchK überwiesen, welche diese unter der Verfah- rensnummer 199-137 P/019 prüfte und der Beschwerdegegnerin in die- sem Verfahren Parteistellung zuerkannte. Mit Urteil vom 1. März 2010 sprach die ESchK der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Minderwert- entschädigung von Fr. 326'000.- nebst Zins seit dem 1. Januar 2002 zu (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Zürich die Verfahrenskosten für das fragliche Schätzungsverfahren (Ziff. 3) und ge- währte der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Ziff. 4). Dieses Urteil erwuchs in Bezug auf die Verfahrenskosten unan- gefochten in Rechtskraft, so dass die Kostenpflicht der Beschwerdegeg- nerin für die bis dahin im Schätzungsverfahren entstandenen Verfahrens- kosten auszuschliessen ist. Insoweit sich die angefochtene Verfügung auf diese Kosten bezieht, durfte die Vorinstanz folglich davon absehen, die Beschwerdegegnerin in das strittige Verfahren einzubeziehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht nur über im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren entstandene Kosten entschie- den, sondern der Beschwerdeführerin ausserdem gewisse, nach dem
A-6465/2010 Seite 15 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 ab (vgl. Sachverhalt C.). Die- ses in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG ergangene Kostendekret be- zieht sich allerdings ausschliesslich auf die Verfahrenskosten des Bun- desverwaltungsgerichts, nicht jene der ESchK, die im vorliegenden Ver- fahren strittig sind. Ob die Beschwerdegegnerin diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat, wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegne- rin als potentiell kostenpflichtiger Partei im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Davon hat sie abgesehen, weshalb sich das angefochtene Verfahren in dieser Beziehung als mangelhaft erweist. 7.3. Allein deswegen ist die vorliegende Beschwerde allerdings nicht gut- zuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Fraglich ist bereits, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen Verfahrensmangel berufen kann (vgl. zu dieser Problematik: BVGE 2010/53 E. 6-8 [Nichtanstellungsverfü- gung]). Selbst wenn dies jedoch zu bejahen wäre, kann die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat doch das Bundes- verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, zur Verteilung und Bemessung der nach dem
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der ange- fochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. 8.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Beigela- dene habe dem damaligen Präsidenten der ESchK für seine Arbeiten als Fachmitglied der ESchK eine Rechnung von Fr. 32'618.30 gestellt. Dieser Rechnungsbetrag beziehe sich – wie sich aus der beigelegten Auflistung ergebe – auf insgesamt 111 Arbeitsstunden. Unter Zugrundelegung dieser Angaben habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen, wo-
A-6465/2010 Seite 16 bei die erbrachten Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzüglich der ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der Staatsgebühr in Rech- nung gestellt worden seien. Deren Überprüfung zusammen mit dem in- zwischen beigeladenen Fachmitglied habe ergeben, dass sich diese Ar- beiten nicht direkt auf die Entwicklung des Modells ESchK, sondern auf andere Arbeiten bezogen hätten, die der Beigeladene persönlich erbracht habe. Hinsichtlich der hierfür geschuldeten Entschädigung sei zu berück- sichtigen, dass der Beigeladene in keinem Angestelltenverhältnis zur IAZI AG stehe. Er rechne über seine Sozialabzüge vielmehr als Selbständig- erwerbender ab. Ausserdem ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug vom 24. Juni 2011, dass er seit Februar 2002 eine Einzelunternehmung mit dem Zweck "Einbringen von Dienstleistungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich" führe. Sodann habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bestätigt, dass er bei ihr als selbständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei. Damit sei die selbständige Erwerbs- tätigkeit des Beigeladenen rechtsgenügend ausgewiesen. Als haupter- werblich Selbständigerwerbender könne er für seine Tätigkeit gemäss Art. 7 Kostenverordnung ein berufsübliches Entgelt beanspruchen. Der vom Beigeladenen in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.- erweise sich als branchenüblich und bewege sich ausserdem in der Bandbreite der Honorare der übrigen Fachmitglieder der ESchK. Die strit- tigen Verfahrenskosten seien somit nicht zu beanstanden. 8.2. Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend aus, der Enteigneten könn- ten nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie völlig aussichtslose oder missbräuchliche Begehren oder übersetzte Forderungen stelle. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Entschädigungsbegehren insgesamt überwiegend durchgedrungen. Soweit sie unterlegen sei, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe missbräuchliche oder aussichts- lose Anträge gestellt, was übrigens sowohl vom Bundesverwaltungsge- richt A-2684/2010 E. 28.1 als auch vom Bundesgericht im Urteil 1C_102/2011 E. 15 bestätigt worden sei. Gegenteiliges werde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die vorliegende Be- schwerde sei im Übrigen augenscheinlich vom Bestreben gekennzeich- net, der ESchK quasi das Handwerk zu legen, auf dass sie in künftigen Fällen ja nicht nochmals auf die Idee komme, ein eigenes Entschädi- gungsmodell von einem ihrer Fachmitglieder entwickeln zu lassen. Mit ih- rer Auffassung zum Milizcharakter der Kommissionstätigkeit, welche sie als nur symbolisch zu entschädigende Freiwilligenarbeit im Dienste der Öffentlichkeit verstanden haben möchte, idealisiere die Beschwerdeführe- rin in beinahe rührender Weise die Zeiten, aus denen das geltende Ent-
A-6465/2010 Seite 17 eignungsgesetz stamme. Die Kommissionstätigkeit sei richterliche Tätig- keit, die besonderen Sachverstand erfordere. Von niemandem könne heute noch erwartet werden, dass er seine beruflichen Fachkenntnisse zu einem symbolischen Tarif zur Verfügung stelle; dies umso weniger, als es in der Sache ja um Fragen mit grossem Streitwert ginge, deren Ursache von Enteignern mit der Verfolgung gewinnstrebiger Tätigkeiten gesetzt werde. Die Vorschriften zur Entschädigung von Kommissionsmitgliedern müssten daher in geltungszeitlicher Weise ausgelegt werden, sodass die ESchK als erstinstanzliches Gericht operational tätig bleiben und ihre Aufgabe auch in der rechtsstaatlich geforderten Unabhängigkeit erfüllen könne. 8.3. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Beigeladene habe sich als Redner bei der Swiss Pension Conference als CEO und Mitinhaber der IAZI AG ankündigen lassen. Ein Chief Exekutive Officer sei definitionsgemäss unter keinen Umständen Auftragnehmer, sondern immer Angestellter. Auch auf der aktuellen Homepage der IAZI AG werde der Beigeladene als Geschäftsführer der IAZI AG aufgeführt. Ebenso zeichne er regelmässig für die IAZI AG und verwende die ent- sprechende E-Mail Adresse. Schliesslich sei der Beigeladene Mitinhaber, d.h. wohl einer der Hauptaktionäre der IAZI AG. Nach aussen gebe er sich somit klarerweise als Angestellter der IAZI AG aus. Das nun offenge- legte Konstrukt über eine Einzelfirma mit der Verrechnung von Honoraren an die IAZI AG vermöge nicht über die obigen Tatsachen hinwegzutäu- schen. Daran ändere auch nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Beigeladenen im Jahr 2002, aus welchen Grün- den auch immer, den Status eines Freischaffenden zuerkannt und auf diesen – aufgrund obiger Fakten offensichtlich falschen – Entscheid seit- her offenbar nicht mehr zurückgekommen sei. Der Beigeladene sei nach dem vorstehend Ausgeführten faktisch hauptberuflich bei der IAZI AG tä- tig, weshalb er für seine Tätigkeit gemäss Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung ein Taggeld von Fr. 400.- beanspruchen könne. Dies müsse für den vor- liegenden Fall umso mehr gelten, als sich andernfalls die im Leitfall A._______ ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts als krass fehlerhaft erweisen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes sei zumindest der für das Beschwer- deverfahren getätigte Aufwand als übermässig einzustufen, zumal der Beigeladene die Vernehmlassung nicht selber geschrieben, sondern nur einen ihm von der Aktuarin vorgelegten Entwurf überarbeitet habe. Die hierfür aufgewendeten 100.5 Stunden seien weder ausgewiesen noch angemessen. Ansonsten könne vollumfänglich auf das Urteil des Bun-
A-6465/2010 Seite 18 desverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 verwiesen wer- den. Im Sinne dieser Ausführungen seien die in Rechnung gestellten Ar- beitsstunden auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, die verbleiben- den Stunden mit Fr. 47.05, evtl. mit Fr. 58.80 zu multiplizieren und die auf diesem Taggeldanspruch geschuldeten Abgaben entsprechend anzupas- sen. 8.4. Die ESchK amtet für das Gebiet des Kantons Zürich als erstinstanzli- ches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht. Für ihre Inan- spruchnahme erhebt sie Verfahrenskosten, welche als Kausalabgaben, genauer als (Verwaltungs-)Gebühren, zu qualifizieren sind. Solche Abga- ben haben aufgrund ihrer Rechtsnatur, des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit, des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Willkürverbots das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten (BGE 132 II 84 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-3043/2012 vom 15. März 2012 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2636). Im Übrigen sind bei deren Überprüfung die spezifischen gesetzlichen Vor- aussetzungen zu beachten. Das Enteignungsgesetz begnügt sich damit, den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten an die Parteien des Schätzungsverfahrens zu statuieren (Art. 114 Abs. 1 und 2 EntG). Die Regelung der übrigen Fragen überlässt es dem Bundesrat (vgl. zur Zulässigkeit dieser Gesetzesdelegation: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2). Dieser hat von dieser Möglichkeit durch den Erlass der Kostenverordnung Gebrauch gemacht. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich die in der angefochte- nen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten demnach als rechtmässig, wenn sie aufgrund der massgeblichen Regelungen der Kostenverordnung geschuldet und weder unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- noch unter jenem des Äquivalenzprinzips zu beanstanden sind. 8.4.1. Das Urteil der ESchK im Pilotfall A._______ haben deren damaliger Präsident, C., E. und F._______ gefällt. Der Beigelade- ne war daran insofern beteiligt, als unter seiner Leitung und Aufsicht das diesem Urteil zugrunde gelegte hedonische Bewertungsmodell zur Be- messung des fluglärmbedingten Minderwertes von Renditeliegenschaf- ten, sog. Modell ESchK, entwickelt wurde (vgl. Sachverhalt B.). Deshalb wurde er sowohl bei der Redaktion des Urteils der ESchK vom 1. März 2010 (Verfahrens-Nr. 1999-137 P/019) als auch beim Verfassen der Stel- lungnahmen im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 vor Bundesverwal- tungsgericht einbezogen. Hinsichtlich der Stellung des Beigeladenen bei
A-6465/2010 Seite 19 der Entwicklung des Modells EschK hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 unter Berufung auf BGE 138 II 81 E. 3.1 entschieden, dass der Beigeladene diesbezüglich nicht als externer Sachverständiger, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied der Eidgenössischen Schätzungskommission tätig war. Dasselbe muss für die vorliegend zu beurteilenden Arbeiten gelten (vgl. hinsichtlich der einzelnen Arbeiten die Aufzählung in E. 5.2 hiervor und E. 8.5 hiernach), weil ihm diese aufgrund seiner Funktion bei der Entwicklung des Modells ESchK zugewiesen wurden. Hierfür ist er somit nicht als externer Sach- verständiger, sondern als Fachmitglied der ESchK zu entschädigen, wo- von denn auch die Parteien ausgehen. 8.4.2. Die Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen be- ziehen für die ihnen von der Eidgenössischen Schätzungskommission oder deren Präsident im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren sowie ei- nem allfälligen hieran anschliessenden Beschwerdeverfahren zugewie- senen richterlichen Aufgaben ein Taggeld (Art. 114 Abs. 1 EntG und Art. 7 Kostenverordnung). Das Taggeld beträgt für Mitglieder der Eidgenössi- schen Schätzungskommission Fr. 400.-. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben An- spruch auf ein berufsübliches Honorar. Diese Regelung erweist sich laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit als verfas- sungswidrig, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommission, die haupt- beruflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, verzichtet hat (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.1, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Die sich daraus ergebende Lücke ist durch analoge Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kosten- verordnung zu schliessen. Demzufolge steht Mitgliedern der Eidgenössi- schen Schätzungskommission, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld von Fr. 500.- zu (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 6). 8.4.3. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines ne- benamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche Mitglieder der Eidge- nössischen Schätzungskommissionen an verschiedenen Tagen während einiger Stunden vornehmen, allerdings nur schwerlich angemessen ent- löhnen. Die infolgedessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts bestehende Lücke in der Kostenverordnung ist vor dem
A-6465/2010 Seite 20 Hintergrund der bestehenden Vergütungsordnung dahingehend zu- schliessen, dass Arbeiten von Mitgliedern der Eidgenössischen Schät- zungskommission, die nicht am Tag einer Einigungs-, Schätzungs- und Instruktionsverhandlung erbracht werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen sind, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeld- ansatzes durch die übliche Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.2, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4). 8.4.4. Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu bestimmende Entschä- digung für die nebenrichterliche Tätigkeit der Mitglieder der Eidgenössi- schen Schätzungskommission zuzüglich der darauf zu entrichtenden So- zialversicherungsbeiträge und der auf den Taggeldern geschuldeten Staatsgebühr (Art. 5 Kostenverordnung) hat die kostenpflichtige Partei zu tragen (Art. 18 Kostenverordnung, Art. 20 Kostenverordnung und Art. 56 Abs. 1 VESchK, vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5 und 13). 8.5. Laut dem im Recht liegenden Stundenrapport hat der Beigeladene für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Präsentation des Modells MIFLU II 2.5 Stunden, für deren Nachbearbeitung 0.5 Stunden, für die Lektüre und Diskussion des von der Aktuarin redigierten Urteilsentwurfs im Pilotfall A._______ 2.0 Stunden (1.0 + 1.0), für dessen Validierung mit Philippe Sormani 3.5 Stunden, für die Anpassung des Entscheides A._______ und das nachfolgende Telefonat mit der zuständigen Aktuarin insgesamt 8.5 Stunden, für diverse Schlussarbeiten 3 Stunden, für meh- rere Telefonate mit der Aktuarin und C._______ in dieser Angelegenheit insgesamt 1.08 Stunden (0.25 Stunden + 0.33 Stunden + 0.50 Stunden), für die Präsentation des Modells ESchK, einschliesslich der hierfür erfor- derlichen Vorbereitungsarbeiten, 8.0 Stunden, für die Analyse der Be- schwerde der Beschwerdeführerin und jener der Beschwerdegegnerin insgesamt 49 Stunden, für die Diskussion sowie Überarbeitung der Stel- lungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 30 Stunden (8 + 8 + 8 4.0 + 1.5 Stunden) und schliesslich für die Lektüre der Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin 3 Stunden aufgewendet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln lassen, dass der Beigeladene diese insgesamt 110.58 Arbeitsstunden persönlich für die ESchK tätig war (0.5 + 2.0 + 0.5 + 1 + 1 + 12 + 3 + 0.25 + 0.33 + 0.50 + 6 + 2 + 49 + 8 + 8 + 8 + 3 + 4 + 1.5). Diese sind somit in dem im Stundenrapport angegebenen Umfang als ausgewiesen zu betrachten.
A-6465/2010 Seite 21 8.6. Welches Taggeld hierfür geschuldet ist, hängt – wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 8.4.2 hiervor) – unter anderem davon ab, ob der Bei- geladene als selbständig oder unselbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage aufgrund der im Sozial- versicherungsrecht geltenden Umschreibung der (un-)selbständigen Er- werbstätigkeit zu beurteilen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.3.3, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Danach ist derjenige grundsätzlich als unselb- ständig erwerbend zu qualifizieren, der von seinem Arbeitgeber in be- triebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a). Demgegenüber gilt als selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von Ar- beit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienst- leistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch- nahme oder Erwerb durch finanzielle bzw. geldwerte Leistungen abgegol- ten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, BGE 115 V 170 E. 9a; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder andere zutrifft, ist nach der gefestigten Recht- sprechung unter Zugrundelegung des formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115 Ib 42 E. 4b; HANS ULRICH STAUF- FER/BARBARA KUPFER BUCHER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 7, je m.w.H.). 8.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stufte den Beigeladenen im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 ausgehend von dieser Definition als im Haupterwerb selbständig erwerbend ein (E. 8.2). Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 bestätigt (E. 7.3.4 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. 8.6.2. Bei diesem Ergebnis hängt die Höhe der Entschädigung des Beige- ladenen davon ab, ob er haupterwerblich einen technischen Beruf ausübt, mithin – wie sich Art. 7 Kostenverordnung ausdrückt – einem technischen Beruf angehört. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Berufsnomen- klatur 2000 zu entscheiden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
A-6465/2010 Seite 22 6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.3.6, A-3043/2011 vom 20. September 2012 E. 7.3.6, A-3045 vom 15. März 2012 E. 5.3.6). Diese unterscheidet zwischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufen, Berufen der Tierzucht (1), Produktionsberufen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus (4), Handels- und Ver- kehrsberufen (5), Berufen des Gastgewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6), Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben. Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen, technische Zeichenberufe, techni- sche Fachkräfte und Maschinisten/ Maschinistinnen zugeordnet. 8.6.3. Weder die Erwerbstätigkeit als Dozent an der Universität Bern (Gruppe 8) noch jene als Einzelkaufmann (wohl Gruppe 7) und als ge- schäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG (wohl Gruppe 7) zählen nach der Berufsnomenklatur 2000 zu den technischen Berufen (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 4.3.7, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.3). Wie hinsichtlich der vom Beigeladenen im erstinstanzlichen Schätzungsverfahren sowie im anschliessenden Beschwerdeverfahren ausgeübten Funktion zu ent- scheiden wäre, kann dahingestellt bleiben, richten sich doch die Taggeld- ansätze nach der Erwerbstätigkeit(en), die ein Mitglied der Eidgenössi- schen Schätzungskommission zusätzlich zu seiner nebenrichterlichen Tä- tigkeit ausübt. Die entsprechenden Tätigkeiten des Beigeladenen gehö- ren, ungeachtet des von ihm im Jahr 1997 abgeschlossenen Nachdip- lomkurses in angewandter Statistik, nicht zu den technischen Berufen. Für die zu beurteilenden Arbeiten kann der Beigeladene folglich ein Tag- geld von Fr. 500.- bzw. einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 (Fr. 500.- : 8.5) beanspruchen. 8.7. Dass die fraglichen Arbeiten einen direkten Bezug zu einer Eini- gungs-, Schätzungs-, Instruktionsverhandlung oder andersartigen Kom- missionsitzung aufweisen, ist weder geltend gemacht worden noch er- sichtlich. Sie sind daher mit einer Stundenpauschale von Fr. 58.80 zu entschädigen. Demnach kann der Beigeladene für die in der angefochte- nen Verfügung beurteilten Arbeiten eine Entschädigung von Fr. 6'526.80 (111.0 x Fr. 58.80) beanspruchen. Zuzüglich der darauf von der ESchK als Arbeitgeberin zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge von Fr. 401.40 (6.15 % x Fr. 6'526.80), der Arbeitgeberbeiträge an die Famili-
A-6465/2010 Seite 23 enausgleichskasse in Höhe von Fr. 126.60 (1.94% x Fr. 6'526.80) sowie der Staatsgebühr von Fr. 652.70 (10% x Fr. 6'526.80) resultieren daraus – unter Ausklammerung eines allenfalls geschuldeten Beitrags an die beruf- liche Vorsorge – Verfahrenskosten von total Fr. 7'707.50 (Fr. 6'526.80 + Fr. 401.40 + Fr. 126.60 + Fr. 652.70). 8.8. Diese Kosten haben die Parteien des Schätzungsverfahrens jedoch nur zu tragen, wenn deren Erhebung weder gegen das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip verstösst (vgl. E. 7.3 hiervor). 8.8.1. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 126 I 188 E. 3a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2637, Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 4.2; ROBERT HAU- SER/ERHARD SCHWERI/VIKTOR LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 6 f.). Dass die Vorinstanz die strittigen Verfahrenskosten in Verletzung dieses Grundsatzes erhoben hat, rügt die Beschwerdeführerin angesichts der gerichtsnotorisch angespannten Finanzlage der ESchK zu Recht nicht (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 5 und 7, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010). 8.8.2. Demzufolge bleibt die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu prüfen. Dieses konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Abgabe- recht und verlangt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem ver- nünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für die kostenpflichtige Partei hat, wobei ein gewisser Ausgleich im Hin- blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ebenso zulässig ist, wie in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 52 E. 4a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5.6, A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2641, HAU- SER/SCHWERI/EHRHARD, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 199 N. 7). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (wie z.B. Portos, Telefonkosten, Löhne und Mietzinsen) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen
A-6465/2010 Seite 24 und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Zudem kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörde hinzugerechnet wer- den (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 4.2). 8.8.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips in erster Linie die für die Mitwirkung des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren A-2684/2010 erhobenen Verfahrenskosten. 8.8.3.1 Die Begründung eines Entscheids hat grundsätzlich selbsterklä- rend zu sein. Sie bildet damit im Regelfall eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Beschwerde (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 324 N. 4). Nichts desto trotz kann es hilfreich sein, wenn eine Vorinstanz der Rechtsmittelbehörde nicht nur die Akten übermittelt, sondern sich zu den in den Beschwerdeschriften erhobenen Vorbringen äussert. Dies gilt für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen umso mehr, als diese hierfür im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht auf die Hilfe ihrer fachkundigen Mitglieder zurückgreifen können. Dass die ESchK im Ver- fahren A-2684/2010 ihre Stellungnahmen unter Mithilfe des fachkundigen Beigeladenen verfasst hat, ist deshalb zu begrüssen. Fraglich und nach- folgend zu prüfen ist ausschliesslich die Angemessenheit des hierfür ge- tätigten Aufwandes. 8.8.3.2 Diesbezüglich steht aufgrund der Details zu den Rechnungen 019/2010, 024/2010 und 028/2010 fest, dass der damalige Präsident der ESchK, C., die Aktuarin, D., sowie der Beigeladene für das Verfassen der insgesamt 24 Seiten umfassenden Vernehmlassungen in den Verfahren A-2684/2010 und A-2800/2010, beide datierend vom 24. Juni 2010, insgesamt 102.5 Stunden aufgewendet haben (10 Stunden [C.] + 11 Stunden [Aktuarin] + 81.5 Stunden [Beigeladener]). Hinsichtlich dessen Angemessenheit ist zu beachten, dass C. im Schätzungsverfahren A._______ als Instruktionsrichter und D._______ als Aktuarin tätig waren, während – wie bereits mehrfach festgehalten – unter der Leitung und Aufsicht des Beigeladenen das Modell ESchK ent- wickelt wurde, das dem Pilotfall A._______ zugrunde gelegt wurde. Die fraglichen Personen hatten demnach bereits Kenntnis von den sich im Fall A._______ stellenden Sach- und Rechtsfragen, als sie mit der Re- daktion der Vernehmlassungen beauftragt wurden. Allerdings ist zu be- denken, dass es die Vorinstanz versäumt hat, den Parteien Gelegenheit
A-6465/2010 Seite 25 zu bieten, sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Modell ESchK und den diesem zugrundeliegenden Berechnungsparametern zu äussern. Dies hatte zur Folge, dass sich die Diskussion über dessen Zuverlässigkeit und Validität grossteils ins Beschwerdeverfahren verlagert hat, weshalb der Aufwand für die Vernehmlassungen zur Beschwerde der Beschwer- deführerin und jener der Beschwerdegegnerin grösser ausgefallen ist als im Normalfall. Während sich unter diesem Blickwinkel der von C._______ und D._______ getätigte Aufwand als angemessen erweist, erscheint je- ner des Beigeladenen übermässig. Dies umso mehr, als die EschK im Weiteren am 15. Oktober 2010 in einer zweiseitigen Duplik zu den einge- reichten Beschwerden Stellung genommen, am 15. Dezember 2010 unter Ergänzung ihrer Ausführungen Beweismittel eingereicht und der Beigela- dene das Modell ESchK ausserdem an der dreieinhalbstündigen Instruk- tionsverhandlung eingehend erläutert und zum von der Beschwerdeführe- rin vorgeschlagenen Modell MIFLU II Stellung genommen hat. Jedenfalls bei dieser Ausgangslage erscheinen 81.5 Arbeitsstunden für die Mitwir- kung an den beiden ersten, insgesamt gerade einmal 24 Seiten umfas- senden Stellungnahmen der ESchK, die durch weitere Instruktionsmass- nahmen ergänzt werden mussten, als übermässig. Der vom Beigelade- nen getätigte Arbeitsaufwand ist unter diesen Umständen in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf 60 Stunden herabzusetzen, wodurch sich die Verfahrenskosten auf Fr. 4'178.55 reduzieren (Fr. 3'528.- [60.0 Stunden x 58.80] + Fr. 229.30 [6.5% x Fr. 3'528.-] + Fr. 68.45 [1.94% x Fr. 3'528.-] + Fr. 352.80 [10% x Fr. 3'528.-]). 8.8.4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten die Verletzung des Äquivalenz- prinzips rügt, ist anzumerken, dass die ESchK im Pilotfall A._______ erstmals ein den vom Bundesgericht in BGE 134 II 182 ff. formulierten Kriterien genügendes Bewertungsmodell zur Anwendung gebracht hat. Deshalb musste sie dessen Funktionsweise eingehend erläutern und sich mit alternativen Bewertungsmodellen auseinandersetzen. Zu diesem Zweck hat die ESchK sowohl bei der Urteilsfällung als auch bei der Ur- teilsredaktion den Beigeladenen konsultiert. Die hierfür vom fachkundigen Beigeladenen aufgewendeten 17.58 Arbeitsstunden stehen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung, zumal ansonsten wohl der Arbeitsaufwand der ESchK sowie jener der Aktuarin und damit die da- durch verursachen Verfahrenskosten höher ausgefallen wären. Die dar- aus resultierenden Verfahrenskosten von Fr. 1'127.50 (Fr. 1'033.70 [17.58 x Fr. 58.80] + 63.50 [6.15% x Fr. 1'033.70] + Fr. 20.00 [1.94% x Fr. 1'033.70] + 10.30 [10% x Fr. 1'033.70]) sind folglich unter dem Blick-
A-6465/2010 Seite 26 winkel des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Präsentationskosten von Fr. 208.30 (Präsentation MIFLU II: Fr. 176.40 [3.0 x 58.80] + Fr. 10.85 [6.15% x 176.40] + Fr. 3.40 [1.94% x 176.40] + 17.65 [10% x 176.40]) bzw. Fr. 590.25 (Fr. 499.80 [8.5 Stunden x Fr. 58.80] + Fr. 30.75 [6.15% x Fr. 499.80] + Fr. 9.70 [1.94% x Fr. 499.80] + 50.00 [10% x Fr. 499.80]), wovon denn auch die Beschwer- deführerin, soweit ersichtlich, ausgeht. 8.9. Die nach dem vorangehend Ausgeführten den Parteien des Schät- zungsverfahrens A._______ zu überbindenden Verfahrenskosten im Be- trag von Fr. 6'203.80 (Fr. 5'237.90 [89.08 x 58.80] + Fr. 340.50 [6.5% x Fr. 5'237.90] + Fr. 101.60 [1.94% x Fr. 5'237.90] + Fr. 523.80 [10% x Fr. 5'237.90]) hat jedoch die Beschwerdeführerin nur insoweit zu tragen, als diese nicht in Anwendung von Art. 114 Abs. 2 EntG der Beschwerde- gegnerin zu überbinden sind (vgl. dazu: E. 7.1 hiervor). Diese Frage wur- de in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Urteil der ESchK vom 1. März 2010 rechtskräftig entschieden. Demgegenüber fehlt ein solcher Entscheid hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren A- 2684/2010 angefallenen und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfahrenskosten (vgl. E. 7.2 hiervor). Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass die Beschwerdegegnerin, worauf sie zu Recht hinweist, im Be- schwerdeverfahren A-2684/ 2010 vor Bundesverwaltungsgericht weder rechtsmissbräuchliche noch offensichtlich übersetzte Forderungen ge- stellt hat. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin die ge- samten in der angefochtenen Verfügung beurteilten Verfahrenskosten von Fr. 6'203.80 zu überbinden. 9. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorinstanz an sich die sachliche Zuständigkeit gefehlt hat, um die angefochtene Ver- fügung zu erlassen. Ausserdem hat sie es versäumt, die Beschwerde- gegnerin im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der nach dem 1. März 2010 entstandenen und in der angefochtenen Verfügung beurteilten Ver- fahrenskosten Parteistellung einzuräumen. Trotz dieser Verfahrensmän- gel ist jedoch unter den gegebenen Umständen auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu entscheiden. Die entsprechende Prüfung ergibt, dass die Beschwerdefüh- rerin als kostenpflichtige Enteignerin für die vom Beigeladenen im Zeit- raum von November 2009 bis Juni 2010 getätigten Arbeiten Verfahrens- kosten von Fr. 6'203.80 zu tragen hat. Die gegen die angefochtene Kos- tenverfügung erhobene Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheis-
A-6465/2010 Seite 27 sen und die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 6'203.80 zu reduzieren. 10. Die Beschwerdeführerin trägt als Enteignerin ungeachtet des Verfah- rensausgangs die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 4'500.- (Art. 116 Abs. 1 EntG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Ausser- dem hat sie die Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren mit Fr. 1'000.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu ent- schädigen. Die Beschwerdeführerin selbst kann als kostenpflichtige Ent- eignerin keine Parteientschädigung beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung (Begleitschreiben vom 5. August 2010 sowie die Rechnung Nr. 028/2010 vom 4. August 2010) wie folgt abgeän- dert: Die Beschwerdeführerin schuldet für die vom Beigeladenen von No- vember 2009 bis Juni 2010 geleistete Arbeit Verfahrenskosten im Be- trag von Fr. 6'203.80. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteienschädigung von Fr. 1'000.-, inkl. Barauslagen und MwSt., zu Lasten der Beschwerdeführerin zuge- sprochen.
A-6465/2010 Seite 28 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 028/2010; Gerichtsurkunde) – der Beigeladene (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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