B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6447/2023

Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, vertreten durch Marcel Kobel, Rechtsanwalt, Von Graffenried & Cie Recht, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.

Gegenstand

Personalrecht; Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Rückweisung vom Bundesgericht.

A-6447/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitete seit dem 1. Mai 2004 in verschiedenen Funktionen bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Seit dem 1. Mai 2015 war er als Projekt- und Prozessfachmann Region [...] mit einem Beschäftigungs- grad von 100 % in [...] tätig. B. Nachdem die SBB diverse Unregelmässigkeiten in Bezug auf Auftrags- vergaben, mit denen A._______ zu tun gehabt hatte, aufgedeckt hatten, reichten sie am 26. Oktober 2020 Strafanzeige gegen ihn ein. Am 25. No- vember 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung und Betrug. C. Am 12. März 2021 stellten die SBB A._______ bis zur vollständigen Klä- rung des Sachverhalts frei. D. Am 22. September 2021 lösten die SBB das Arbeitsverhältnis mit A._______ wegen wichtiger Gründe fristlos auf. E. A._______ (Beschwerdeführer) erhob am 20. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der SBB (Vorinstanz) sei aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihm bis zum Ab- lauf der ordentlichen Kündigungsfrist (unter Berücksichtigung der Sperr- frist) den Lohn zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2021 zu bezah- len. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von zehn Bruttomonatslöhnen (zuzüglich Anteil des 13. Monats- lohnes; ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2021 zu bezahlen. F. Mit Urteil A-4618/2021 vom 18. April 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm nicht ermöglicht habe, dieses zur beabsichtigten fristlosen Kündigung gehörig wahrzunehmen. Aus diesem Grund sprach das Bun- desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

A-6447/2023 Seite 3 (BPG, SR 172.220.1) und Ziff. 183 Abs. 1 Bst. a des Gesamtarbeitsver- trags der SBB vom 26. November 2018 (GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV SBB) in der Höhe von sechs Monatslöhnen ohne Abzug der Sozial- versicherungsbeiträge zu, zuzüglich Zins von 5 % seit 23. September 2021. In der Sache kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer schwerwiegend gegen seine Treuepflicht verstossen habe, wodurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Vorinstanz unzumutbar geworden sei. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz unzulässig lange mit der fristlosen Kündigung zuge- wartet habe und ihr die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ge- wesen wäre, womit sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt erweise. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt darauf ver- langte, dass die fristlose Kündigung sich nicht auf einen genügenden Grund stütze, wies das Gericht das Begehren ab. G. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwer- deführer Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 8C_311/2023 vom 19. Oktober 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen wichtiger Gründe für die fristlose Kündigung nicht mehr be- streite. Die Beschwerde richte sich einzig gegen die Beurteilung des Bun- desverwaltungsgerichts, wonach die SBB mit der fristlosen Kündigung nicht unzulässig lange zugewartet hätten (E. 5 des genannten Urteils). Das Bundesgericht legte diesbezüglich dar, dass nicht mehr von einer ange- messenen Reaktionszeit der SBB gesprochen werden könne. Diese hätten das Verfahren zu lange ruhen lassen. Insgesamt liege deshalb der Schluss nahe, dass den SBB das Einhalten der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe demnach Bundesrecht verletzt, indem es die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt habe (E. 5.3.5 f.). Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung über die Entschädigungs- und Lohnansprüche des Beschwerdeführers in- folge materiell unrechtmässiger fristloser Kündigung an das Bundesverwal- tungsgericht zurück. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht über die Parteientschädigung des Beschwerdeführers neu zu befinden.

A-6447/2023 Seite 4 H. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäfts- nummer A-6447/2023 wieder auf. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 wurde den Parteien die Möglichkeit geboten, allfällige Bemerkungen einzureichen. J. Der Beschwerdeführer stellte seine Bemerkungen am 18. Dezember 2023 zu. Er hielt darin an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2021 fest. K. Die Vorinstanz reichte ihre Bemerkungen am 30. Januar 2024 ein. Am 7. März 2024 nahm die Vorinstanz zudem zu den Bemerkungen des Be- schwerdeführers Stellung und am 27. März 2024 gab der Beschwerdefüh- rer seine Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 2. Die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung ist vorliegend nicht mehr Streitgegenstand. Das Bundesgericht hat diesbezüglich verbindlich festge- halten, dass die fristlose Kündigung aufgrund der (zu) langen Reaktionszeit der Vorinstanz unrechtmässig erfolgte. Zu befinden ist lediglich über die daraus folgenden Entschädigungs- und Lohnansprüche des Beschwerde- führers sowie über die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt erstens vor, er habe Anspruch auf Fort- zahlung des Lohnes bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kün- digungsfrist. Die ordentliche Kündigungsfrist betrage sechs Monate, womit ihm die Vorinstanz am 22. September 2021 frühestens per 31. März 2022

A-6447/2023 Seite 5 hätte ordentlich kündigen können. Vom 9. September 2021 bis am 31. März 2022 sei er zudem ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Da- raus ergebe sich eine Sperrfrist von 180 Tagen (vom 9. September 2021 bis am 7. März 2022). Deshalb habe die ordentliche Kündigung nicht schon am 22. September 2021 ausgesprochen werden können, sondern frühes- tens am 8. März 2022. Die (hypothetische) sechsmonatige Kündigungsfrist sei entsprechend vom 1. April 2022 bis am 30. September 2022 gelaufen, weshalb das Arbeitsverhältnis frühestens auf diesen Zeitpunkt hätte been- det werden können. Für diese Zeit (12 Monate und 8 Tage) ergebe sich bei einem Bruttojahreslohn von zuletzt Fr. 113'392.– eine Lohnforderung über insgesamt Fr. 115'911.80 brutto. Auf diesem Betrag seien Verzugszinsen von 5 % seit dem 23. September 2021 zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeitslosenkasse vom September 2021 bis März 2022 seien darauf anzu- rechnen (Fr. 31'830.75). Zweitens führt der Beschwerdeführer aus, er habe Anspruch auf eine Ent- schädigung, weil wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlten und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es liege ein schwerer Eingriff in seine Persönlichkeit vor. Die Vorinstanz habe im Rahmen der fristlosen Kündigung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dafür habe das Bundesverwaltungsgericht ihm bereits eine Entschädigung von sechs Mo- natslöhnen zugesprochen und festgestellt, dass es sich um einen mittel- schweren Eingriff gehandelt habe. Dass die fristlose Kündigung zudem ma- teriell unrechtmässig erfolgte, führe zu einem noch schwereren Eingriff in die Persönlichkeit, was bei der Festsetzung der Entschädigung deutlich er- höhend zu berücksichtigen sei. Zudem sei einzubeziehen, dass er zum Kündigungszeitpunkt 58-jährig gewesen sei, er über 17 Jahre für die Vor- instanz gearbeitet habe, die Vorinstanz ohne Beweismittel eine Strafan- zeige gegen ihn eingereicht habe, es deshalb zu einer Hausdurchsuchung mit gesundheitlichen Konsequenzen für ihn gekommen sei und die Vor- instanz die Unschuldsvermutung missachtet habe. Schliesslich treffe ihn kein Mitverschulden an der Kündigung, da er die ihm von der Vorinstanz angelasteten Verstösse nicht eingestanden habe. Insgesamt sei eine Ent- schädigung von (mindestens) zehn Bruttomonatslöhnen angemessen. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, sie habe dem Beschwerdeführer keinen Scha- den zugefügt, da er vor der Kündigung noch fünf Monate von einer Frei- stellung profitiert habe, in denen er nach den Feststellungen des Bundes- gerichts bereits hätte fristlos gekündigt sein können. Zur Krankschreibung könne sie sich nicht äussern und der Vertrauensarzt könne deren Recht- mässigkeit heute nicht mehr beurteilen. Die Vorinstanz macht für das

A-6447/2023 Seite 6 aufgelaufene Zeit- und Ferienguthaben neu Verrechnung mit der Freistel- lungszeit geltend. Von einer Entschädigung sei aufgrund der Umstände ab- zusehen: Es hätten wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorgele- gen, es sei keine Persönlichkeitsverletzung ersichtlich, die Art und Weise der Kündigung sei weder willkürlich noch grundlos gewesen und den Be- schwerdeführer treffe ein starkes Mitverschulden. 4. 4.1 Nach Art. 34b Abs. 1 BPG und Ziff. 183 Abs. 1 GAV SBB ist dem Be- schwerdeführer bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Ent- schädigung zuzusprechen (Bst. a) und die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kündigungsfrist anzuordnen (Bst. b). Bezüglich beider Ansprüche besteht entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz kein Entschlussermessen, auch eine Entschädigung ist zwin- gend zuzusprechen. 4.2 Gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. b BPG und Ziff. 183 Abs. 1 Bst. b GAV SBB ist der Beschwerdeführer bezüglich Lohnfortzahlung so zu stellen, wie wenn ihm auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ordentlich gekündigt worden wäre (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-4628/2020 vom 2. März 2022 E. 7.1). Die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der frist- losen Kündigung sechs Monate (Ziff. 174 Abs. 2 Bst. c GAV SBB). Gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. c BPG und Ziff. 184 Abs. 1 Bst. c GAV SBB in Verbin- dung mit Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsver- hältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschul- den durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Der Beschwerdeführer war ab dem 9. September 2021 bis am 31. März 2022 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit ist mit Arztzeugnissen belegt. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer damit nach Ablauf der Sperr- frist von 180 Tagen frühestens am 8. März 2022 ordentlich kündigen kön- nen. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten wäre die ordentliche Kündigung frühestens per Ende September 2022 möglich gewesen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer rückwirkend bis zum 30. Septem- ber 2022 der Lohn zu bezahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bereits Arbeitslosentag- gelder bezogen hat (Bruttobetrag; gemäss den vorliegenden Akten

A-6447/2023 Seite 7 Fr. 31'830.75). Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen von Gesetzes wegen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die zuständige Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG). Die gesetzli- che Subrogation verschafft der Arbeitslosenkasse einen Anspruch gegen- über dem ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten; ein Rückforderungs- anspruch gegenüber dem Versicherten besteht dagegen nicht (BGE 137 V 362 E. 4.1). Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer – als Aus- fluss seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.2) – allfällige in diesem Zeitraum erzielte Verdienste und Ersparnisse anzurechnen. Soweit die Vorinstanz neu eine Verrechnung des aufgelaufenen Zeit- und Ferienguthabens, welches sie dem Beschwerdeführer auf Ende 2021 aus- bezahlte, mit der Freistellungszeit des Beschwerdeführers vor seiner Kün- digung geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, da weder das Zeit- und Ferienguthaben noch die Freistellung des Beschwerdeführers Gegenstand des vorliegenden Verfahrens oder des vorhergehenden Verfahrens A-4618/2021 sind beziehungsweise waren. 4.3 4.3.1 Die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG und Ziff. 183 Abs. 1 Bst. a GAV zuzusprechende Entschädigung wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt und be- trägt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn (Art. 34b Abs. 2 BPG und Ziff. 183 Abs. 2 GAV.). Für die Be- messung der Höhe der Entschädigung ist auf die folgenden Faktoren ab- zustellen: die Schwere der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise des Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündi- gung, die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens der angestellten Person, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage der angestellten Person sowie deren Alter und Stellung im Unterneh- men des Arbeitgebers (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-5527/2020 vom 31. März 2022 E. 6.3 m.w.H.). 4.3.2 Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt es sich wie im Ur- teil A-4618/2021 vom 18. April 2023 festgestellt um einen formellen Mangel der Verfügung, der auf Beschwerdeebene kompensiert werden konnte

A-6447/2023 Seite 8 (E. 3.5 f.). Insoweit liegt bereits ein mittelschwerer Eingriff in die Persön- lichkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz vor, wofür das Bun- desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im genannten Urteil eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zusprach (E. 8.2). Zu berücksich- tigen ist nun zusätzlich, dass die fristlose Kündigung gemäss Bundesge- richt zu Unrecht erfolgte, weil die Vorinstanz zu lange mit der Kündigung zugewartet hatte. Dieser Umstand ist als (zusätzlicher) leichter Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.2.2). Bezüglich des Mitverschuldens des Beschwerdeführers stellte das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2023 fest, für das Ver- waltungsverfahren sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funk- tion als Projekt- und Prozessfachmann Dokumente fälschte, dieses Fehl- verhalten besonders schwer wog und die fristlose Kündigung deshalb in objektiver Hinsicht gerechtfertigt war (E. 7.1 und E. 7.4). Der Beschwerde- führer bestritt das Vorliegen wichtiger Gründe für die fristlose Kündigung vor Bundesgericht nicht, weshalb auch vorliegend von einem schweren Fehlverhalten und einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der 1963 geborene Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Kündigung seit 17 Jahren und damit für eine beträchtliche Zeit im Dienst der Vor- instanz. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass er Anfang 2021 eine GmbH in das Handelsregister eintragen liess. 4.3.3 Insgesamt lassen die zu berücksichtigenden Kriterien eine Entschä- digung von zehn Bruttomonatslöhnen (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes; vgl. Urteil des BGer 4A_34/2019 vom 15. April 2020 E. 2) als angemessen erscheinen. Sozialversicherungsbeiträge sind keine abzuziehen, da auf der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG bezie- hungsweise Ziff. 183 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GAV SBB keine solchen zu entrichten sind (vgl. Urteile des BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.5 und A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 8.3.3). 4.4 Die Vorinstanz schuldet dem Beschwerdeführer auf den Lohnforderun- gen und auf der Entschädigung einen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR analog; vgl. Urteile des BVGer A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 9 und A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.3). Aufgrund der fristlosen Kündigung traten die Fälligkeit und damit der Verzug der Forderung per sofort ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre (Art. 102 Abs. 2 OR

A-6447/2023 Seite 9 analog und Art. 339 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG), weshalb der Ver- zugszins ab dem 23. September 2021 geschuldet ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend bis Ende September 2022 den Lohn zu bezahlen, namentlich unter Anrechnung der vom Be- schwerdeführer in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosenentschädi- gung und allfälliger in diesem Zeitraum erzielter Verdienste oder Erspar- nisse, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2021. Zudem ist die Vor- instanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zehn Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. September 2021. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Die Entschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter reichte am 25. Januar 2023 eine Kostennote ein, welche er am 18. Dezember 2023 ergänzte. Diesen Anga- ben ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 42 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– betrieb. Hinzu kom- men Auslagen in der Höhe von Fr. 464.30 sowie die Mehrwertsteuer. Ins- gesamt macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von Fr. 11'808.55 gel- tend. Dies erscheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Partei- entschädigung von Fr. 11'808.55 zu bezahlen.

A-6447/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend bis Ende September 2022 den Lohn zu bezahlen, namentlich unter Anrech- nung der vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslo- senentschädigung und allfälliger in diesem Zeitraum erzielter Verdienste oder Ersparnisse, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2021. 1.3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschä- digung von zehn Bruttomonatslöhnen (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. September 2021. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 11'808.55 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz .

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf

A-6447/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erho- ben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6447/2023 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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19.02.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026