B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6440/2023
Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien
A._______ et al., alle vertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Briefkastenstandort; Verfügung vom 19. Oktober 2023.
A-6440/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ et al. sind Eigentümer und Eigentümerinnen der Grundstücke [...], auf welchen sich je ein Einfamilienhaus befindet. Es handelt sich um 16 Einheiten in vier Reihen zu je vier Häusern (vier Reiheneinfamilienhäu- ser und zwölf Doppeleinfamilienhäuser), die Teil einer neu erstellten Über- bauung sind. Alle Einfamilienhäuser stehen auf einer eigenen Parzelle und verfügen über einen separaten Hauseingang. Die Hausbriefkästen sind un- mittelbar bei den jeweiligen Hauseingängen in der Wand eingelassen. Die Liegenschaften sind über einen Fahrweg entlang dem nördlichen Rand der Überbauung erschlossen, von dem vier mit Verbundsteinen ausgelegte Fusswege zu den einzelnen Hausreihen führen. Eingangs der Siedlung be- findet sich eine Gemeinschaftsparzelle [...], die im Miteigentum der Be- schwerdeführenden steht. B. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 mit, dass die Hauszustellung von Briefsendungen aufgrund rechtswidriger Standorte der Hausbriefkästen nicht aufgenommen werde und forderte sie zur Errichtung einer gemein- samen Briefkastenanlage auf der Gemeinschaftsparzelle auf. C. Am 30. Januar 2023 gelangten A._______ et al. an die Eidgenössische Postkommission PostCom mit dem Begehren, die Post sei zu verpflichten, die Hauszustellung unverzüglich aufzunehmen. Im Weiteren sei festzustel- len, dass die bestehenden Briefkastenstandorte rechtmässig seien und dass keine gemeinsame Briefkastenanlage erstellt werden müsse. Die PostCom wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 ab. D. Gegen diese Verfügung erheben A._______ et al. (nachfolgend: Be- schwerdeführende) am 21. November 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzu- heben und die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflich- ten, die Hauszustellung unverzüglich aufzunehmen. Im Weiteren sei fest- zustellen, dass die bestehenden Briefkastenstandorte rechtmässig seien und dass keine gemeinsame Briefkastenanlage erstellt werden müsse. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-6440/2023 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Stellen von Anträgen. Sie begründet dies damit, dass sie am Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Partei beteiligt sei. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragt die PostCom (nach- folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdefüh- renden halten mit Schlussbemerkungen vom 6. Februar 2024 vollumfäng- lich an ihren Begehren fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl for- mell als auch materiell beschwert, weshalb sie grundsätzlich zur Be- schwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Indessen ist fraglich, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Feststellung haben, dass die bestehenden Briefkastenstandorte rechtmässig sind und dass keine gemeinschaftliche Briefkastenanlage erstellt werden muss.
A-6440/2023 Seite 4 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann über den Bestand, den Nicht- bestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Erlass einer solchen Feststellungsverfügung ist aber nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestal- tungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststel- lungsverfügung; vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; BVGE 2015/35 E. 2.2.2). 1.2.3 Mittels Gestaltungsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, die Hauszustellung in die bestehenden Briefkästen aufzunehmen. Im Rahmen der Prüfung dieser Begehren wird das Bundes- verwaltungsgericht darüber zu befinden haben, welches die rechtskonfor- men Briefkastenstandorte sind. Von dieser Beurteilung hängt wiederum die Frage ab, ob die Beschwerdeführenden zur Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage verpflichtet werden können. Die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden gehen demnach in ihren Gestaltungsbegehren auf. Für eine Feststellungverfügung besteht somit kein schutzwürdiges In- teresse, weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2023 geltend, sie nehme im vorliegenden Verfahren nicht als Partei teil und begründet dies damit, auf die Stellung von Anträgen respektive auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Insbesondere bringt sie nicht vor, von der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt worden zu sein. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, stellt der Parteibegriff im Beschwerdeverfahren aber nicht auf das Stellen von selbständigen Verfahrensanträgen ab. Vielmehr genügt es für die Parteieigenschaft der Beschwerdegegnerin, dass sie im vorinstanzli- chen Verfahren als eigentliche Gegenpartei aufgetreten ist (vgl. Art. 6 VwVG). Dieser Parteistellung kann sich die Beschwerdegegnerin jeden- falls im vorliegenden, durch die Beschwerdeführenden eingeleiteten, Be- schwerdeverfahren nicht entziehen (BGE 128 II 90 E. 2b). Wie im vorin- stanzlichen Verfahren liegt auch hier die Rechtmässigkeit des gegenwärti- gen Standortes der Briefkästen der Beschwerdeführenden und der damit verbundene öffentlich-rechtliche Grundversorgungsauftrag der Beschwer- degegnerin zur Postzustellung in diese Briefkästen im Streit (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hat damit Parteistellung.
A-6440/2023 Seite 5 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten, soweit damit nicht der Erlass einer Feststellungsverfügung begehrt wird. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Bei der Angemessenheits- prüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorliegend die Vor- instanz (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2274/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3 m.w.H.) – den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen (statt vieler Urteil des BVGer A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.8; vgl. ferner BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die gegenwärtigen Briefkastenstandorte nicht rechtskonform seien. Die konformen Standorte befänden sich dort, wo die Grundstücke der Be- schwerdeführenden jeweils betreten würden. Bei den Grundstücken, über die der Fahrweg am nördlichen Rand der Überbauung führe, lägen die kon- formen Standorte an den Abzweigungen der vier mit Verbundsteinen aus- gelegten Fusswege. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht zur Hauszu- stellung in die bestehenden Briefkästen verpflichtet. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Ver- legung der Briefkästen von den bisherigen Standorten an die von der Vor- instanz bezeichneten Stellen verringere den Mehraufwand bei der Zustel- lung nicht. Die Grundstücke seien ausgehend von der gemeinsamen Par- zelle der Reihe nach erschlossen. Um zu den einzelnen Grundstücken zu gelangen, müssten die davor liegenden Grundstücke vollständig durch- quert werden. Die überwiegende Mehrheit der betroffenen Haushalte er- halte täglich Postsendungen. Schätzungsweise 90% aller Zustellungen
A-6440/2023 Seite 6 enthielten auch Sendungen, die für nachgelagerte Liegenschaften be- stimmt seien. Die Briefkästen befänden sich bereits in unmittelbarer Nähe der vier mit Verbundsteinen ausgelegten Fusswege, über welche die Lie- genschaften erschlossen seien. Eine Verlegung der Briefkästen an die von der Vorinstanz bezeichneten Stellen verkürze daher den Zustellweg nicht. Einzig bei den Liegenschaften am Ende der vier Häuserreihen würde sich der Zustellweg jeweils um die Distanz zwischen dem derzeitigen Briefkas- tenstandort und der Grundstücksgrenze verkürzen. Diese Distanz sei äus- serst gering und damit vernachlässigbar. Bei einer Gesamtbetrachtung ent- stehe somit kein relevanter Mehraufwand bei der Zustellung. Die beste- henden Briefkastenstandorte seien deshalb rechtskonform. Im Weiteren argumentieren die Beschwerdeführenden, dass die Paketzu- stellung seit Fertigstellung der Liegenschaften durchgehend bis an die Haustüren erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Paketzustel- lung möglich sein sollte, die Zustellung von Briefpost aber nicht. Ferner sei die Versetzung der Briefkastenstandorte unverhältnismässig. Die vorhan- denen Hausbriefkästen seien in die Wand eingelassen. Die Beschwerde- führenden müssten deshalb bei einer Versetzung der Briefkastenstandorte neue Briefkästen erwerben. Die in die Wand eingelassenen Briefkästen seien zudem in der Anwendung wesentlich praktischer und sicherer. Eine Versetzung stelle damit einen erheblichen Nachteil für die Beschwerdefüh- renden dar. 4. 4.1 Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugängli- chen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächs- ten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser so- wie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen
A-6440/2023 Seite 7 (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Här- ten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht. 4.2 Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustel- lungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Brief- kasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem übli- chen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Ein- gang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 5, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5 m.w.H.). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentli- chen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücks- grenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derje- nige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Brief- kastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwal- tungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG (Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 5.3). Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht entschieden, dass ein Briefkasten in zwei Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze noch an der Grenze liegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4-4.6). 4.3 Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer In- teressenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendun- gen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rati- onelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. [undatierter] Erläuterungsbericht des Eidgenös- sischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 32). Die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609), die inhaltlich dem heutigen Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3) sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c
A-6440/2023 Seite 8 noch vor, dass von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Aus- nahmegrund wurde aber – im Gegensatz zu den beiden anderen darin auf- geführten Ausnahmegründen – nicht in Art. 75 Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 8.1). Art. 74 Abs. 1 VPG unterstellt stattdessen, dass der Zustellungs- aufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszu- gang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berück- sichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 6.3, A-5165/2016 E. 8.3 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind wie jede Verwal- tungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisation an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 7.2, A-5165/2016 E. 9.1 und A-6119/2015 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss sich demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse ange- strebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (statt vieler BGE 148 II 475 E. 5). 5. 5.1 Die Briefkästen der Beschwerdeführenden sind neben den jeweiligen Hauseingängen in die Fassade eingelassen. Gemäss den Messungen der Vorinstanz sind die Briefkästen 1.20m (bei den zwölf Doppeleinfamilien- häusern) bzw. 2.80m (bei den vier Reiheneinfamilienhäusern) vom Fuss- weg entfernt, der die Liegenschaften erschliesst, und befinden sich in einer Distanz zwischen vier und neun Metern von der Stelle, wo das jeweilige Grundstück betreten wird. 5.2 Der Briefkasten ist am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist ein Briefkastenstandort in vier oder mehr Metern Entfernung von diesem Schnittpunkt nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vor- bringen der Beschwerdeführenden, die Hauszustellung in die bisherigen Briefkästen bedeute für die Beschwerdegegnerin keinen Mehraufwand ge- genüber den von der Vorinstanz als rechtskonform beurteilten Standorten, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. E. 4.2 f. hiervor).
A-6440/2023 Seite 9 5.3 Anders als bei der Standortregelung nach Art. 74 Abs. 1 VPG kommt dem Mehraufwand der Beschwerdegegnerin aber im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung durchaus Bedeutung zu. Die Argumentation der Be- schwerdeführenden läuft darauf hinaus, dass die Versetzung der Briefkas- tenstandorte nicht erforderlich bzw. nicht zumutbar sei, weil die Versetzung nur einen vernachlässigbaren Mehrwert bei der Zustellung bringe. Dabei gehen die Beschwerdeführenden zu Unrecht davon aus, dass im Sinne einer «Gesamtbetrachtung» auf den Mehraufwand bei einer Parzelle in ei- ner bestimmten Überbauung im Verhältnis zum Zustellaufwand der gesam- ten Überbauung abzustellen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin viel- mehr ausgehend vom konkreten Einzelfall – das heisst, ausgehend vom Mehraufwand bei der Postzustellung für das einzelne Grundstück – auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleich- barer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 7.4, A-5165/2016 E. 8.2 und A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4). Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass bei Zustellungen oh- nehin alle Grundstücke durchquert werden müssten, ist nicht zielführend. Die Überbauung gliedert sich in vier getrennte Reihen zu je vier Häusern, die von der Fahrbahn am Nordrand der Überbauung abgehen. Die einzigen Abschnitte der Überbauung, die in jedem Fall begangen werden müssen, um zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu gelangen, ist die Gemeinschaftsparzelle am Eingang der Überbauung sowie jeweils ein kur- zes Wegstück auf der unmittelbar anschliessenden Parzelle. Es kann des- halb nicht angenommen werden, dass der überwiegende Teil des Zustell- volumens der Überbauung Sendungen umfasst, die für nachgelagerte Lie- genschaften bestimmt sind. Im Ergebnis erweist sich die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustell- person zurücklegen muss, um zu den aktuellen Briefkastenstandorten zu gelangen, zwar als ein Mehraufwand, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. 5.4 Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Verlegung der Briefkastenstandorte stelle einen erheblichen Nachteil dar.
A-6440/2023 Seite 10 Der mit der Verlegung des Briefkastenstandortes an die Grundstücks- grenze verbundene Aufwand – insbesondere finanzieller Art – sowie der tägliche Mehraufwand für die Abholung der Postsendungen erscheinen für die Beschwerdeführenden vielmehr als gering (vgl. Urteil des BVGer A-3279/2023 E. 7.3). Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführenden mit einer kontextneutralen Fotografie einer Zustellperson vor dem Eingang ei- ner der Liegenschaften keine laufende Paketzustellung nachzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Versetzung der Briefkastenstan- dorte an die von der Vorinstanz bezeichneten Standorte als geeignet, den Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin zu verringern. Sie ist erforder- lich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Im Hinblick auf den Nachteil, der den Beschwerde- führenden entsteht, ist sie zumutbar. Eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips ist damit zu verneinen. 6. Im Ergebnis erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung zur Vereinbarkeit der Briefkastenstandorte mit den einschlägigen Vor- schriften als rechtmässig. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdefüh- renden gehen fehl. Solange sie ihre Briefkästen nicht an die von der Vor- instanz bezeichneten Standorte verlegen, ist die Beschwerdegegnerin da- mit nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, steht es den Beschwerdeführenden aber frei, im Interesse einer noch rationelleren Zu- stellung eine gemeinsame Briefkastenanlage auf der Gemeinschaftspar- zelle zu errichten, wie dies die Beschwerdegegnerin ursprünglich verlangt hatte. 7. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss eine Verlet- zung des Unterliegerprinzips. 7.1 Dazu führen sie aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfü- gung festgestellt, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer gemeinschaftlichen Briefkastenanlage keine gesetzliche Grundlage habe. Die Vorinstanz sei damit den Begehren der Beschwerdeführenden teil- weise gefolgt. Sie habe aber keinen entsprechenden Beschluss ins Dispo- sitiv der Verfügung aufgenommen und bei der Kostenaufteilung sowie der
A-6440/2023 Seite 11 Parteientschädigung nicht berücksichtigt, dass die Begehren der Be- schwerdeführenden teilweise gutgeheissen worden seien. 7.2 Die Vorinstanz wendet ein, sie habe letztlich über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Hauszustellung durch die Beschwerdegegnerin zu entscheiden gehabt. Da die bestehenden Briefkastenstandorte nicht den geltenden Vorgaben entsprochen hätten, sei die Verweigerung als recht- mässig beurteilt worden. Mangels Teilgutheissung hätten die Beschwerde- führenden keinen Anspruch auf reduzierte Verfahrenskosten und eine Par- teientschädigung. Ferner handle es sich bei den auferlegten Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 200.– lediglich um eine Pauschale. 7.3 Die von den Beschwerdeführern geforderte Zusprechung einer Partei- entschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor der Vorin- stanz ist weder im VwVG noch in der Postgesetzgebung vorgesehen (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 17.3 m.w.H.). Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen, soweit sie auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung abzielt. Im Folgenden ist lediglich die von der Vorinstanz festgelegte Aufteilung der Verfahrenskosten näher zu prüfen. 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz ist Entscheidungsbehörde bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c PG). Bei Streitigkeiten betreffend die Bestimmungen des 7. Kapitels der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen entscheidet sie mittels Verfügung (Art. 76 VPG). Für den Erlass einer solchen Verfügung erhebt die Vor- instanz kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentli- chen Verwaltung (Urteil des BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3). 7.4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG darf die Vor- instanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreg- lement selbst regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat sie das Gebüh- renreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, ge- nehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) erlassen. Die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen beträgt demnach pauschal Fr. 200.– (Art. 4
A-6440/2023 Seite 12 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom). Im Übrigen gelten ge- mäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allge- meinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt darauf kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stun- den, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV). 7.4.3 Eine gesetzliche Normierung des Unterliegerprinzips findet sich we- der im Gebührenreglement der Postkommission noch in der Allgemeinen Gebührenverordnung. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3). Das Unterliegerprinzip gilt auch für Verfahren im Zusammenhang mit Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen (Urteile des BVGer A-7750/2016 vom 23. Juni 2017 E. 3.4 und A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-6297/2023 vom 26. Au- gust 2024 E. 3.9.3). Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung ausgelegten Anträge der be- schwerdeführenden bzw. wie vorliegend der gesuchstellenden Parteien. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (BVGE 2013/32 E. 9.4.1; vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). 7.5 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren gingen dahin, die Beschwerdegegnerin zur unverzüglichen Auf- nahme der Hauszustellung zu verpflichten sowie feststellen zu lassen, dass die bestehenden Briefkastenstandorte rechtmässig seien und keine gemeinsame Briefkastenanlage erstellt werden müsse (vgl. Sachverhalts- abschnitt C. hiervor). Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, dass in analoger Anwendung von Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG eine zent- rale Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Parzelle zu errichten sei. In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Platzierung der Briefkästen andere als die von den Parteien bezeichneten Stellen massgebend seien. Der von der Beschwerdegegne- rin bezeichnete Standort auf der Gemeinschaftsparzelle sei zwar nicht un- vereinbar mit den Standortvorschriften. Allerdings seien die Beschwerde- führenden nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an diesen Standort zu verset- zen, sondern nur bis zum Schnittpunkt der jeweiligen Grundstücksgrenzen mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern benutzten Weg.
A-6440/2023 Seite 13 Aus der vorinstanzlichen Würdigung folgt zwar, dass die Verweigerung der Hauszustellung durch die Beschwerdegegnerin in die bestehenden Brief- kästen rechtmässig war (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Entgegen ihrer ei- genen Auffassung hatte die Vorinstanz jedoch nicht nur über die Recht- mässigkeit dieser Verweigerung zu befinden. Vielmehr obliegt ihr gemäss Art. 76 VPG ausdrücklich auch die Beurteilung der Standortbestimmungen nach Art. 74 f. VPG. Die Beschwerdeführenden sind demnach mit ihrem Antrag, sie seien nicht zur Erstellung einer gemeinsamen Briefkastenan- lage am von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Standort verpflichtet, durchgedrungen. Da die Beschwerdegegnerin in gleichem Umfang unter- legen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten nach Massgabe ih- res Unterliegens aufzuerlegen gewesen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitig- keiten über den Standort von Hausbriefkästen als Pauschale ausgestaltet ist. Diese Charakterisierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Ge- bührenhöhe pauschal – anstatt nach Zeitaufwand – festgelegt wird (vgl. Art. 4 Gebührenreglement der PostCom), was im Zusammenhang mit dem Unterliegerprinzip keine Bedeutung hat. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 200. – auferlegt, als begründet. Namentlich hat die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, sie seien nicht zur Erstellung einer gemeinsamen Briefkastenanlage verpflichtet, durchgedrungen sind. In diesem Umfang sind die Verfahrenskosten grund- sätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Soweit die Rüge auf die Zusprechung einer Parteientschädigung abzielt, ist sie abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Auf- teilung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz beanstandet wird. Dis- positiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, welche die Kostenaufteilung betrifft, ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Ver- fahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu befinden.
A-6440/2023 Seite 14 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Ausgang eines Verfahrens kann nicht rein mathema- tisch nach der Anzahl der Punkte berechnet werden, in denen eine be- schwerdeführende Partei als obsiegend zu gelten hat, es bedarf vielmehr jeweils zusätzlich einer qualitativen Einschätzung der Wichtigkeit der ein- zelnen Punkte des Obsiegens im Vergleich zum (gesamten) Streitgegen- stand (BGE 143 II 162 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden unterliegen in den wesentlichen Punkten des Rechtsstreits (Ermittlung der rechtmässigen Briefkastenstandorte und Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aufnahme der Hauszustellung). Lediglich in einem Nebenpunkt betreffend die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dringen sie mit ihren Rügen durch. Die dies- bezüglich angeordnete Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Verfahrenskosten gilt praxisgemäss als Obsiegen (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1). Deshalb rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind, im Umfang von Fr. 1'200.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haf- tung aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den Beschwer- deführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten. Der Beschwerdegegnerin, die keine eigene Rechtsbegehren gestellt hat, sind die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.– zu erlas- sen (Art. 6 VGKE; vgl. Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3; BGE 107 Ia 1 E. 1). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädi- gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kos- ten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie ge- gebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a-c VGKE).
A-6440/2023 Seite 15 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelten – wie vorstehend dargelegt – als zu einem Fünftel obsiegend. Sie haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist, da keine Kostennote ins Recht gelegt wurde, aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht der einschlägigen Fragestellungen und der eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksich- tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren erachtet das Bundesver- waltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen) als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 20 % ist den Beschwerdeführenden somit für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu entrichten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
A-6440/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und in der Höhe von Fr. 1'200.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 200.– aus- zurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Ivan Gunjic
A-6440/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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