B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6433/2018

Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

A. _______, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, [...], Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigungsverfügung Unterwerk Ernen, Anlageteil Swissgrid.

A-6433/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Swissgrid AG plant das Unterwerk Fiesch im Kanton Wallis altersbe- dingt und aufgrund mangelnder Platzverhältnisse am aktuellen Standort in Fiesch aufzuheben und in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Ernen auf der anderen Seite der Rhone neu zu erstellen. Das entsprechende Plan- genehmigungsgesuch lag nach Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 34 vom 19. August 2016 bis zum 19. September 2016 im Gemeindebüro Ernen öffentlich auf. B. Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs erhob A. _______ mit Schreiben vom 16. September 2016 (Poststempel) Ein- sprache beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Darin rügte sie die vorgesehene Verkehrsführung, namentlich die Erstellung einer Zu- fahrtsstrasse. Es folgten ein persönliches Gespräch zwischen A. _______ und der Swissgrid AG sowie mehrere Schriftenwechsel, in denen überdies Aspekte des Landschaftsschutzes und die Einhaltung der durch die Trans- formatoren verursachten Lärmemissionen thematisiert wurden. C. Am 28. September 2017 fand eine vom ESTI organisierte Einsprachever- handlung in Ernen statt, bei der die Anliegen von A. _______ – insbeson- dere betreffend Zufahrtssituation, Lärm sowie Landschaftsschutz – disku- tiert und Lösungsmöglichkeiten gesucht wurden. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zog A. _______ ihre Einsprache zurück. E. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 genehmigte das ESTI die Planvorlage mit den in der Verfügung genannten Auflagen und Bedingungen. F. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um deren teilweise Aufhe- bung. Sie stellt folgende Anträge:

A-6433/2018 Seite 3

  1. "Die Ergänzungen des Dossiers Ergänzungen zur Umweltnotiz vom 11. Feb- ruar 2016, Stand 21. September 2017, sind vollumfänglich umzusetzen und muss in der Plangenehmigungsverfügung bindend integriert werden.
  2. Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.20 muss wie folgt lauten: Kontrollmessungen müssen den Lärm der ganzen Anlage (neues Projekt und bestehendes Kraftwerk) bei Volllast messen. Zukünftige Anlagen / Erweiterun- gen müssen in die bestehende Anlage integriert werden. Der Bericht soll 5-fach an die Vollzugsbehörde geschickt werden.
  3. Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.22 muss wie folgt abge- ändert werden: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens der 65 kV-An- lage von Valgrid soll die NIS-Beurteilung auch die 220 kV-Anlage der Swiss- grid AG und eventuell auch das bestehende Kraftwerk berücksichtigen, wenn sich die jeweiligen 1uT-Perimeter überlappen. Das Wort eventuell ist zu lö- schen.
  4. Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.34 muss wie folgt lauten: ... und im Grundbuch einzutragen, dass die Sichtfreihalteflächen gemäss Si- tuation freigehalten werden. Erst nach erfolgter Eintragung im Grundbuch darf die Baugenehmigung erfolgen.
  5. Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.35 muss wie folgt lauten: ... und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt. Die definitive Zufahrt erfolgt über die neu zu erstellende Zufahrtsstrasse gemäss Eingabe Pro- jektänderung Zufahrtsstrasse vom 22. Mai 2017". Zudem sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. G. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Ver- nehmlassung vom 24. Januar 2019 unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache rechtswirksam zurückgezogen habe und es ihr darum an der erforderlichen Beschwerde- legitimation mangle. Zudem werde sie sich an die im Rahmen der Ein- spracheverhandlung abgegebenen Zusicherungen halten, auch wenn diese nicht alle explizit nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in der Plangenehmigungsverfügung festgehalten worden seien.

A-6433/2018 Seite 4 H. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragt auch die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Einsprache habe die Beschwerdeführerin bedingungslos zurückgezo- gen, womit es ihr an der Beschwerdelegitimation fehle und die Prozessvo- raussetzungen nicht erfüllt seien. Ihre materiellen Einwände seien zudem unbegründet und entsprechend abzuweisen. Die geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs würde sodann nicht schwer wiegen und wäre im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt zu betrachten. I. Mit Eingabe vom 16. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei einzutreten; im Übrigen hält sie an ihren eingangs gestell- ten Anträgen fest. J. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. April 2019 auf eine Duplik, hält aber umfassend an ihren Anträgen und Ausführungen ge- mäss Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 fest. Ebenso verzichtet die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2019 unter Verweis auf ihre Aus- führungen und Anträge in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an welchen sie festhält, auf eine Duplik. K. Die Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2019 eine ergänzende Stellung- nahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass ein erheblicher Schaden an Flora und Fauna sowie ein desaströses Landschaftsbild zu entstehen drohe. Sie handle mit ihrer Beschwerde im Interesse der Natur. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

A-6433/2018 Seite 5 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas- sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und über- dies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2018 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0]; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Erhebung der Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation ist wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersu- chungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, wobei Beschwerdefüh- rende aufgrund ihrer prozessualen Pflicht die Beschwerde zu begründen und ihre Legitimation zu substantiieren haben (Art. 12 f. VwVG; Urteil des BVGer A-385/2017 E. 1.2; vgl. ferner ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 48). Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018, mit der die Plangenehmigung des Anla- geteils der Beschwerdegegnerin beim Unterwerk Ernen erfolgte. Es ist des- halb fraglich und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde erfüllt. 2. Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 16. September 2016 rechtswirksam zurückzog oder nicht.

A-6433/2018 Seite 6 2.1 Das Plangenehmigungsverfahren für Starkstrom- und Schwachstrom- anlagen ist in den Art. 16 ff. EleG geregelt. Gemäss Art. 16f Abs. 1 Satz 1 EleG kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde gegen eine Plangenehmigung Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) Partei ist. Es handelt sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel. Die Einsprache richtet sich an die entscheidende Behörde selbst (Art. 16h EleG) und dient bei einer potentiell grossen Zahl von Be- troffenen der Sicherung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu RICCARDO JAG- METTI, Energierecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. VII 2005, S. 130 N. 1733; ferner KATHRIN DIETRICH, in: Kratz et al. (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Bd. I 2016, Rz. 2 ff. zu Art. 16f). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 Satz 2 EleG). 2.2 Für das Anhängigmachen eines Rechtsmittelverfahrens gilt der Dispo- sitionsgrundsatz (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.1 und A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1; ferner AUER/BIN- DER, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 12). Es liegt in der Autonomie des Privaten, ob und in welchem Umfang eine angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Er oder sie kann über den Verfahrens- bzw. Streitgegen- stand verfügen. Dazu gehört mitunter der vollständige oder teilweise Rück- zug eines Rechtsmittels (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 401). Der Rechtsmittelrückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedin- gungslos erfolgen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen; andernfalls ist er unbeachtlich (vgl. BGE 141 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1a). 2.3 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, bringt sie damit das Verfah- ren zum Abschluss. Gestützt auf die Rückzugserklärung schreibt die zu- ständige Behörde das Verfahren als erledigt ab. Im Rahmen der Abschrei- bung wird die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraussetzungen als erledigt erklärt. Der ausdrücklich und vorbehaltlos erklärte Rückzug einer Beschwerde bedeutet ein Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegeh- rens. Es verhält sich nach dem Rückzug bzw. der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Dabei ist der bedin- gungslos erklärte Rückzug grundsätzlich endgültig und nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (vgl. BGE 111 V 158 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1, 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.1,

A-6433/2018 Seite 7 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1, je m.w.H.; ferner dazu MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 53 Rz. 2.62 und S. 56 Rz. 2.70). 2.4 In diesem Kontext gilt es, die Einspracherückzugserklärung der Be- schwerdeführerin genauer zu beleuchten. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin verfasste am 5. Januar 2018 zu Handen der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug Einsprache" und fol- gendem Inhalt: "Ich möchte Sie in Kenntnis setzen, dass ich die Einspra- che betreffend S-16918.1 Unterwerk Ernen, Anlageteil EW: S169109; Parzelle 549; Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, per heutigem Datum zurückziehe, da die von mir eingebrachten Ergän- zungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden". Mit dem Schreiben bringt sie somit ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Einsprache zurückzieht. Fraglich ist indes, ob ihr Rechtsmittelrückzug be- dingungslos erfolgte. 2.4.2 Beim Rechtsmittelrückzug handelt es sich um eine Prozesshandlung in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, mit der ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Erklärungen, die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind gestützt auf eine objektive Betrachtung nach den allgemeinen Grund- sätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Ur- teil des BGer 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2; BGE 105 II 149 E. 2a m.w.H.). 2.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich der Einsprachever- handlung vom 28. September 2017 seien Massnahmen definiert und Zu- geständnisse seitens der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin ge- macht worden, welche sie dazu bewogen hätten, die Einsprache zurück- zuziehen. Bei Zustellung der Plangenehmigungsverfügung habe sie indes realisiert, dass die ihr zugesagten Massnahmen nicht erwähnt und ent- scheidende Details weggelassen oder abgeändert worden seien. Der im Rückzugsschreiben enthaltene Nebensatz, "da die von mir einge- brachten Ergänzungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden", mag aus Sicht der Beschwerdeführerin allenfalls als subjektive Bedingung für den Rechts- mittelrückzug verstanden gewesen sein. Gemäss Wortlaut und bei objekti-

A-6433/2018 Seite 8 ver Betrachtung handelt es sich jedoch um eine blosse allgemeine Erklä- rung, die Aufschluss darüber gibt, weshalb die Beschwerdeführerin die Ein- sprache damals zurückzog. Ein Vorbehalt ist daraus auch nicht ersichtlich. 2.5 Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang weiter, ob die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt des Rechtsmittelrückzugs einem Willensmangel unterlag oder ein Fall des Vertrauensschutzes vorliegt. Dabei sind Willens- mängel von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). 2.5.1 Bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelrückzugs wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grund- sätze des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR normierten Willens- mängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 OR) – sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar (vgl. Urteile des BVGer D-44/2019 vom 22. Januar 2019 E. 2.2 und E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2, je m.w.H.). 2.5.2 Vorliegend sind weder Anzeichen für eine absichtliche Täuschung oder Furchterregung noch für treuwidriges Verhalten seitens der Behörden ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch sinngemäss auf das Vorliegen eines Irrtums: Wenn sie gewusst hätte, dass ein Protokoll erstellt würde und ihr dessen Inhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie die Rückzugserklärung nicht abgegeben. 2.5.3 Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachver- halt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschlies- sen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Stand- punkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. BGE 136 III 528

A-6433/2018 Seite 9 E. 3.4.1; Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; ferner MAJA L. BLUMER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Rz. 11 ff. zu Art. 23). 2.5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nichts von der Existenz des Pro- tokolls der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 gewusst zu haben. Erst als sie nach der postalischen Zustellung der Plangenehmi- gungsverfügung am 13. Oktober 2018 mit dem Rechtsdienst der Vor- instanz in Kontakt getreten sei, habe sie von dessen Existenz erfahren. Sie wisse zwar, was vor Ort bei der Einspracheverhandlung gesagt, nicht aber, was im Protokoll festgehalten worden sei. Sie bringt vor, das Verhandlungs- protokoll in der Fassung vom 3. Oktober 2017 nicht akzeptieren zu wollen, ohne indes nähere Ausführungen zu dessen angeblicher Fehlerhaftigkeit zu machen. Vielmehr beanstandet sie, die anlässlich der Einsprachever- handlung gemachten Zusicherungen hätten nicht oder nur unzureichend Eingang in die Plangenehmigungsverfügung gefunden. 2.5.5 Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende hinsichtlich des weiteren Verfah- rensablaufs Folgendes gesagt haben soll: Das Protokoll werde den Anwe- senden nach der Ausfertigung zugestellt (dessen Ausfertigung erfolgte am 3. Oktober 2017). Der ergänzende Umweltbericht vom 21. September 2017 werde dem Kanton Wallis mit einer Frist von einem Monat zur Stel- lungnahme zugestellt. Der Einsprecherin werde anschliessend die Gele- genheit gegeben, sich nochmals innert Monatsfrist zur Sache zu äussern. Der Vorsitzende ersuche die Einsprecherin, sich sodann darüber auszu- sprechen, ob sie ihre Einsprache aufrechterhalten oder diese zurückziehen wolle. Den vorhandenen Akten liegt ein vom 4. Oktober 2017 datierendes Begleitschreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin bei, wonach ihr das Protokoll als Beilage zugestellt werde. Eine Sendungsverfolgung bzw. ein Sendenachweis ist aufgrund des Versands als A-Post nicht mög- lich. Immerhin teilte die Swissgrid AG der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, dass sie bezüglich des Protokolls keine Anmerkun- gen anzubringen habe; sie hatte das Protokoll somit erhalten. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erneut kontaktierte und ihr weitere Unterlagen zu- stellte (u.a. diverse Beispielbilder mit Rolltoren, die Ergänzung der Umwelt- notiz vom 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme des Kantons Wallis vom 12. Dezember 2017). Ebenso wurde die Beschwerde- führerin gebeten, der Vorinstanz bis zum 19. Januar 2018 mitzuteilen, ob

A-6433/2018 Seite 10 sie ihre Einsprache zurückziehen wolle oder nicht. Dies tat sie den vorhan- denen Akten zufolge ohne weitere Rückfragen mit Schreiben vom 5. Ja- nuar 2018. 2.5.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf einen Irrtum unstatt- haft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Dieser Grundsatz stellt eine Schranke bei der Berufung auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums dar. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen (vgl. Art. 26 OR), eine Be- rufung auf den Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig er- scheinen lassen (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 129 III 363 E. 5.3, 117 II 218 E. 3b; ferner Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). 2.5.7 Zwischen der Einspracheverhandlung und dem Rechtsmittelrückzug lag ein Schriftenwechsel in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Mona- ten. Angesichts der geschilderten Umstände – insbesondere auch mit Blick auf die protokollierten Äusserungen des Vorsitzenden hinsichtlich des wei- teren Verfahrensablaufs (vgl. E. 2.5.5) – hätte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Protokolls erwarten müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie nach eigenen Ausführungen in der Be- schwerde eine schriftliche Bestätigung für das Gesagte verlangt hatte. So- fern die Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten bei der Vor- instanz, gerade auch nach Durchführung eines Schriftenwechsels, nicht nach der Existenz bzw. dem Verbleib des Protokolls bzw. der von ihr ver- langten schriftlichen Bestätigung nachfragt, hat sie dies ihrer eigenen Ver- antwortung zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus- zugehen, dass das Protokoll (bzw. eine Bestätigung) nach Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr, zumindest nicht bei objektiver Betrachtung, eine notwendige Grundlage für die Erklärung des Rechtsmittelrückzugs darge- stellt hat. Das Vorliegen eines Grundlagenirrtums seitens der Beschwerde- führerin ist folglich zu verneinen und der Rückzug der Einsprache erweist sich als rechtswirksam. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG verfügt.

A-6433/2018 Seite 11 2.6 Es verbleibt, auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge- hörs der Beschwerdeführerin und die Frage einer allfälligen Nichtigkeit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung einzugehen, wie es von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird. 2.6.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass kein Zustellnachweis be- treffend Protokoll vorliegt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Beschwer- deführerin ausreichend Zeit gehabt habe, sich hinsichtlich des Rechtsmit- telrückzugs in Ruhe Gedanken zu machen. Die Vorinstanz erblickt in der allenfalls unterbliebenen Zustellung des Protokolls keine schwerwiegende Verletzung von Parteirechten, vor allem, weil die Beschwerdeführerin bei der Einspracheverhandlung anwesend gewesen sei und ihr deshalb kein Nachteil entstanden sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse sodann mit vorliegendem Beschwerdeverfahren als geheilt betrach- tet werden. 2.6.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt ander- seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nebst dem Recht auf Orientie- rung über den Verfahrensgang, wonach Betroffene grundsätzlich über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge zu informieren sind, weitere Teilgehalte wie die Rechte auf Äusserung, Teil- nahme am Beweisverfahren sowie auf Entscheidbegründung und -eröff- nung (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 513). Menschenrechtliche Gehörsansprüche bestehen sodann nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Für das Verwaltungsverfahren statuiert das Bundesgericht bei der persönli- chen Befragung eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II

A-6433/2018 Seite 12 473 E. 4.2 und 4.4 m.w.H.; ferner dazu WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 40–42 zu Art. 26). 2.6.3 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Ent- scheids. Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoss kann auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn der Nichtigkeit zur Folge haben. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn der Mangel be- sonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1; ferner KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., S. 221 m.w.H.). 2.6.4 Das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 stellt eine für die Entscheidfällung relevante Grundlage dar und unterliegt deshalb seitens der verfahrensleitenden Behörde der Mitteilungspflicht an die Parteien. Soweit das Protokoll nur der Beschwerdegegnerin und nicht auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein sollte, würde dies eine Verletzung des Rechts auf Orientierung über den Verfahrensgang so- wie auf Äusserung darstellen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das verfahrensbezogene Mitwir- kungsrecht der Beschwerdeführerin nicht beschnitten wurde, da sie bei der Einspracheverhandlung unbestrittenermassen persönlich anwesend und aktiv miteinbezogen war. Insofern waren ihr die im Protokoll enthaltenen Informationen bekannt. Dem Protokoll kommt unter diesen Umständen vor- wiegend eine Beweisfunktion zu (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 26). Ein besonders schwerwiegender Mangel, der darüber hinaus noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre, ist bei dieser Ausgangslage zu verneinen. Folglich ist selbst unter der Annahme, dass das Protokoll nicht zugestellt worden sein sollte, keine Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 gegeben. 2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 16. September 2016 datierende Einsprache mit Erklärung vom 5. Januar

A-6433/2018 Seite 13 2018 rechtswirksam zurückzog, die Prozessvoraussetzungen damit nach- träglich dahingefallen sind und die Vorinstanz die Einsprache zu Recht ab- geschrieben hat (vgl. zu den Rechtsfolgen bereits vorne E. 2.3). 3. Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten an der notwendi- gen Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Ein solches Feh- len von gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen ist seitens der Behörden von Amtes wegen zu beachten (Art. 12 VwVG), weshalb auf die vorliegende Beschwerde – unbesehen sich allfällig stellender materiell- rechtlicher Fragen – nicht einzutreten ist (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E.1.3.1; ferner ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 48). 4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe vom Fr. 800.– zu tragen. Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu entneh- men. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah- rens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht desgleichen keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6433/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerde- führerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Basil Cupa

A-6433/2018 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
30.07.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026