B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 20.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_275/2017)

Abteilung I A-6394/2016

Urteil vom 16. Februar 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

  1. A._______ & Co.,
  2. X._______, beide vertreten durch Dr. iur. Claudia Suter, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Ralf Imstepf, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-AT).

A-6394/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 26. November 2015 stellte das Central Liaison Office for International Cooperation des österreichischen Finanzministeri- ums (nachfolgend: CLO) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31; im Fol- genden: DBA-AT) ein Amtshilfegesuch. Dabei wurde um Unterstützung er- sucht, um betreffend X._______ für den Besteuerungszeitraum 2012 bis 2014 eine korrekte Besteuerung in Österreich sicherzustellen. Das CLO führte diesbezüglich aus, X._______ sei Gründer, früherer Vorstand und Aufsichtsrat der weltweit tätigen B._______ Group. Der Hauptsitz der B._______ Inc. befinde sich in [Ort]. Es sei erwiesen, dass ein grosser Teil von Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem B.-Konzern an X. persönlich bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen ("verbundenen Unternehmen") in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien. Es bestehe der Ver- dacht, dass X._______ seiner unbeschränkten (Einkommens-)Steuer- pflicht in Österreich nicht nachgekommen sei, d.h. in Österreich nicht sein Welteinkommen offengelegt habe. A.b Im Wesentlichen wurde um Informationen zu folgenden Steuersubjek- ten ersucht:

  1. X._______, wohnhaft in Österreich
  2. A._______ & Co. mit Sitz in [Ort] (CH) A.c Namentlich wurden betreffend X._______ folgende Fragen gestellt (Wiedergabe gemäss Schlussverfügung der Vorinstanz): a) War oder ist Herr X._______ in der Schweiz steuerlich registriert (Tag der Re- gistrierung, beschränkt od. unbeschränkt, Steuernummer)? b) Falls ja, welche geschäftlichen Aktivitäten entfaltete Herr X.? c) Hat Herr X. eine Einkommenssteuererklärung eingereicht? d) Wenn ja, wird um Übermittlung sämtlicher Bezug habender Unterlagen ersucht (Erklärungen, Bescheide, Bilanzen, Einnahmen- Ausgabenrechnungen, sons- tige Unterlagen, die zur Steuererhebung dienten, Schriftverkehr etc.).

A-6394/2016 Seite 3 A.d Betreffend die A._______ & Co. wurden folgende Fragen gestellt (Wie- dergabe gemäss Schlussverfügung der Vorinstanz): a) Ist die A._______ & Co. als Steuersubjekt steuerlich erfasst? Falls ja, wie ist die steuerliche Behandlung (unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig)? b) War die A._______ & Co. im Geltungszeitraum des Abkommens in der Schweiz ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens? c) Handelt es sich bei der A._______ & Co. um ein operatives Unternehmen oder um eine Sitzgesellschaft? d) Gibt es Steuerbescheide von der A._______ & Co. in der Schweiz? Falls ja, wird um Vorlage ersucht. e) Was ist der Tätigkeitsbereich (wirtschaftliche Aktivitäten) der A._______ & Co.? f) Was ist die Zahl der Dienstnehmer? g) Was sind die Namen der Dienstnehmer? h) Sind diese Dienstnehmer noch in weiteren Schweizer Firmen tätig? i) Sind Dienstnehmer aus anderen Staaten (ausserhalb der Schweiz) bei der A._______ & Co. tätig? j) Was ist der Tätigkeitsbereich und Dienstort der Dienstnehmer? k) Gibt es Bilanzen bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnungen (Grundlagen der Steuerbescheide)? l) Gibt es Eingangsrechnungen betreffend die E._______ Ltd. (Jersey)? m) Gab es Vorabrechtsauskünfte (Ruling, Settlement) zu dem Steuersubjekt? Falls ja, wird um Vorlage ersucht. n) Gab es im Geltungszeitraum des Abkommens eine Betriebsprüfung bei dem Steuersubjekt? Falls ja, wird um Übermittlung des Ergebnisses ersucht. o) Übt X._______ eine (Organ-)Funktion in dem Unternehmen aus? A.e Die ersuchende Behörde legte sodann dar, dass das Auskunftsersu- chen im Einklang mit den österreichischen Gesetzen bzw. der Verwaltungs- praxis der österreichischen Finanzverwaltung sowie mit den Bestimmun- gen des DBA-AT stehe. Es werde davon ausgegangen, dass die Beant- wortung der gestellten Fragen bzw. die Übermittlung der benötigten Infor- mationen zu erheblichen Fortschritten im Ermittlungs- und Betriebsprü-

A-6394/2016 Seite 4 fungsverfahren führen werde. Weiter wurde bestätigt, dass die österreichi- sche Finanzverwaltung alle vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen im innerstaatlichen Steuerverfahren ausgeschöpft habe. B. B.a Mit Schlussverfügung vom 13. September 2016 wurde seitens der ESTV bestimmt, dass dem CLO Amtshilfe betreffend X._______ geleistet wird und der ersuchenden Behörde die Antworten auf die gestellten Fragen – mit Ausnahme der Fragen g) - i) sowie k) und l) betreffend die A._______ & Co. – übermittelt werden. Entsprechend wurde der Antrag der Rechtsvertreter auf vollständige Verweigerung der Amtshilfe für die Jahre 2012 bis 2014 abgewiesen. B.b Verfügt wurde weiter, dass die zu übermittelnden Informationen im er- suchenden Staat nur in Verfahren gegen X._______ für den im Ersuchen vom 26. November 2016 (recte: 2015) genannten Sachverhalt verwendet werden dürfen. Ebenso wurde bestimmt, dass die erhaltenen Informatio- nen, gleich wie die aufgrund des österreichischen Rechts beschafften In- formationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden zu- gänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entschei- dung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 DBA-AT genannten Steu- ern befasst sind; sodann, dass diese Personen oder Behörden die Infor- mationen nur für diese Zwecke verwenden dürfen. B.c Eröffnet wurde die Schlussverfügung vom 13. September 2016 X._______ (per Adresse seiner Rechtsvertreter) sowie der A._______ & Co. (per Adresse ihrer Rechtsvertreter). C. C.a Gegen die genannte Schlussverfügung liessen die A._______ & Co. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Oktober 2016 Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, es sei die Schlussverfügung vom 13. September 2016 mit Ausnahme von Bst. d Satz 1 der "Fragen zu X." und Bst. g), h), i), k) und l) der "Fragen zur A. & Co." unter Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen vom 26. November 2015 des CLO betreffend X._______ und A._______ & Co. in dieser Sache nicht einzutreten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

A-6394/2016 Seite 5 Bundes. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden namentlich vor, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt und die verlangten Informationen seien nicht "voraussichtlich relevant". C.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragt die Vor- instanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. C.c Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 15. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Ausführungen in der Vernehm- lassung Stellung. Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – sofern ent- scheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei- chischen CLO vom 26. November 2015 gestützt auf das DBA-AT zu Grunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vor- liegenden Fall anwendbaren DBA-AT (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-AT (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) ist somit gegeben. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht

A-6394/2016 Seite 6 eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 26 DBA-AT tauschen die zuständigen Behörden der bei- den Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht" (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-AT). Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-AT, wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-AT). Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Einkommenssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a). Art. 26 Abs. 3 DBA-AT enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Ver- pflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor- mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Sodann besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Be- rufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). Die genannten Einschränkungen werden allerdings wiederum durch die Bestimmung von Art. 26 Abs. 5 DBA-AT relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA-AT nämlich in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzu- lehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finan- zinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Ver- tragsstaates über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz ge- nannten Informationen durchzusetzen (Satz 2).

A-6394/2016 Seite 7 2.2 In Zusammenhang mit Art. 26 DBA-AT ist sodann das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Österreich, von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1253 1251; BBl 2006 5155]; nachfolgend: Schlussprotokoll zum DBA-AT) zu beachten: 2.2.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht zwi- schen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Ver- tragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üb- lichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im DBA-AT nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen "sämtlicher" möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden, wenn es dem ersuchen- den Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhält- nismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im inner- staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel allerdings dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; vgl. DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steu- errecht, 2015, N. 284 zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens [welcher inhaltlich mit Art. 26 DBA-AT übereinstimmt]). Die Amtshilfe nach OECD- Standard bezweckt die Übermittlung von Daten zur ordentlichen Veranla- gung bzw. zur Überprüfung der Veranlagung (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2).

A-6394/2016 Seite 8 Auch kann einem Staat in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklara- tion nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.2.2). 2.2.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben (vgl. dazu hinten E. 2.2.3) sind gemäss dieser Bestim- mung zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Ver- meidung von "fishing expeditions"; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern würden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be- hörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheb- lichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich" kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshil- fegesuch geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger "unwahrscheinlich" ist, denn in der Regel kann nur der er- suchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.4; BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt- lich zu machen sind (BGE 142 II 161 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.3).

A-6394/2016 Seite 9 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der "fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits- prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht zwi- schen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbe- hörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegeh- rens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen allerdings nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; BVGE 2011/14 E. 2). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BGE 139 II 404 E. 9.5; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; BGE 125 II 250 E. 5b; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

A-6394/2016 Seite 10 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet sodann der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechts- missbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver- trauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1 und B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf die- sem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dement- sprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Er- suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswür- digung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sach- verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht- licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.5 sowie A-4044/ 2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.6 jeweils mit zahlreichen weiteren Hinwei- sen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärun- gen. Nur wenn diese sofort entkräftet werden, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BVGer A-3716 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). 2.5 Bezüglich der Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht durch ein schweizerisches Gericht ist vorab zwischen Zivilrecht und öffent- lichem Recht zu unterscheiden: In Bezug auf das Zivilrecht besteht ein spe- zielles Kollisionsrecht in Form des Internationalen Privatrechts (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internatio- nale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Ob der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») auch in Bezug auf die Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht gilt, ist eine Frage, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren seltener stellt und in der Lehre und Recht- sprechung kaum thematisiert wird; nicht zuletzt aufgrund der Bestim- mung von Art. 96 BGG, welche die Überprüfung durch das Bundesgericht auf Zivilverfahren beschränkt (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 96 N. 2). Das Bundesgericht hat die Frage in einem Fall bejaht, allerdings handelte es sich dort um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 108 V 121 E. 3a; BVGE 2009/31 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen: A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.8).

A-6394/2016 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid BVGE 2009/31 vorfrageweise US-amerikanisches Recht anzuwenden und erkannt, dass bezüglich der Feststellung des massgeblichen ausländischen Rechts die Untersuchungsmaxime gelte. Auch diese fordere zwar eine Sachverhalts- abklärung von Amtes wegen, doch gelte sie nicht absolut. Insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des angerufenen Gerichts, das ausländische Recht selbst festzustellen, sei diese Maxime beschränkt und es treffe die Parteien eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.3.1, mit Hin- weis auf CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en pro- cédure administrative, Diss., 2008, Rz. 237). In einem weiteren Urteil be- fand das Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung, dass es am Be- schwerdeführer gewesen wäre, das im betreffenden Fall massgebliche ägyptische Steuerrecht nachzuweisen (Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.4 und 5.3; vgl. zum Ganzen: A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.8). 3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen des CLO so- wohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die Leis- tung von Amtshilfe erfüllt. Insbesondere ist auf die Rügen der Beschwer- deführenden einzugehen, das Ersuchen verletze das Subsidiaritätsprinzip und die geforderten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die im Amtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsdarstellung sei unvollständig, unverständlich und teilweise unwahr; dies namentlich aus folgenden Gründen: 3.1.1 Die österreichische Steuerbehörde habe die steuerliche Situation der betroffenen Person (gemeint ist der Beschwerdeführer) mehrfach geprüft. Ihre Steuersituation für den Zeitraum von 1994 bis 2005 sei einer Revision (Steuerprüfung) unterzogen worden. Die im Rahmen dieser Revision zu beurteilenden Fragen hätten sich nicht wesentlich von den heute in Frage stehenden unterschieden. Die Revision habe zu keinerlei Beanstandun- gen, Unstimmigkeiten oder Streitfällen mit Blick auf die Beschwerdeführe- rin bzw. in der Schweiz, Jersey oder Liechtenstein ansässige Gesellschaf- ten geführt. Die betroffene Person habe jeweils alle ihr im Rahmen dieser Revisionen gestellten Fragen beantwortet. Der österreichischen Steuerbe- hörde sei als Resultat dieser Revision bekannt, dass Honorare für Bera- tungsdienstleistungen entrichtet worden seien von:

A-6394/2016 Seite 12 a) nicht österreichischen B.-Gesellschaften an die Beschwerde- führerin für Beratungs- und Geschäftsfeldentwicklungsleistungen, die gemäss Beratungsverträgen zwischen B.a (ohne Österreich) und der Beschwerdeführerin von Letzterer an nicht österreichische Un- ternehmen ausserhalb Österreichs erbracht wurden; und b) B.b_______ an die betroffene Person in Österreich persönlich auf Basis eines eigenständigen Beratungsvertrags zwischen der betroffenen Per- son und B.b_______ für Leistungen der betroffenen Person in Öster- reich. Im Rahmen der Revision sei der österreichischen Steuerbehörde auch ausdrücklich dargelegt worden, dass die von nicht-österreichischen B.-Gesellschaften an die Beschwerdeführerin entrichteten Hono- rare der Beschwerdeführerin steuerlich zuzurechnen seien. Die österrei- chische Steuerbehörde sei sich somit der Tatsache bewusst gewesen, dass die nicht-österreichischen B.-Honorare nicht an die be- troffene Person persönlich entrichtet worden seien. Die österreichische Steuerbehörde habe dies im Zuge dieser Revision zur Kenntnis genom- men und habe akzeptiert, dass die an die Beschwerdeführerin entrichteten Honorare in Österreich keiner Besteuerung unterliegen. Die betroffene Per- son habe ihren Gewinnanteil an der Beschwerdeführerin in den letzten zwanzig Jahren unverändert in ihren österreichischen Steuererklärungen deklariert. Sodann habe die österreichische Steuerbehörde die Steuersituation der betroffenen Person für die Jahre 2006 bis 2013 einer Revision (Steuerprü- fung) unterzogen. Die betroffene Person habe alle diesbezüglichen Fragen beantwortet. Die rechtsrelevanten Tatsachen hätten sich dabei gegenüber der früheren Revision nicht verändert. Die betroffene Person habe die österreichische Einkommenssteuererklä- rung 2012 am 14. Februar 2014 und diejenige für das Jahr 2013 am 1. Juni 2015 jeweils fristgerecht eingereicht. Darin habe sie (wie in den Vorjahren) ihren Gewinnanteil an der Beschwerdeführerin deklariert. Entsprechende Steuerbescheide (Veranlagungen) der österreichischen Steuerbehörde seien noch nicht ergangen. Mit Schreiben vom 18. November 2015 habe die österreichische Steuer- behörde bei der betroffenen Person nachgefragt, ob sich die Verhältnisse in den Steuerjahren 2011 bis 2013 gegenüber denjenigen von 2006 bis

A-6394/2016 Seite 13 2010 verändert hätten. Die diesbezügliche Antwort der betroffenen Per- son – wonach sich die Verhältnisse nicht geändert hätten – sei nach er- streckter Frist am 12. Februar 2016 erfolgt. Ungeachtet der laufenden Frist zur Beantwortung ihrer Fragen, d.h. obwohl die österreichische Steuerbe- hörde das innerstaatliche Verfahren betreffend die Steuerjahre 2011 bis 2013 gerade erst und dasjenige betreffend das Steuerjahr 2014 noch nicht einmal eingeleitet habe, habe das CLO zwischenzeitlich bereits ein Amts- hilfeersuchen an die Vorinstanz gestellt. Betreffend das Jahr 2014 sei die österreichische Steuerbehörde bisher nicht an die betroffene Person gelangt. Auch sei diese bis dato nicht über eine Revision für das Jahr 2014 informiert worden. Tatsächlich habe die betroffene Person die österreichische Steuererklärung für das Jahr 2014 fristgerecht und dem österreichischen Recht entsprechend am 29. Ja- nuar 2016 eingereicht. Seither habe die österreichische Steuerbehörde der betroffenen Person keine Fragen betreffend ihre Steuererklärung 2014 ge- stellt. Das vorliegende Amtshilfeersuchen betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2014 sei der Vorinstanz indessen schon am 26. November 2015 – also rund zwei Monate bevor die betroffene Person ihre Steuererklärung für 2014 in Österreich und ihre Stellungnahme zum Fragenvorhalt betref- fend die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht habe – zugestellt worden. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden machen unter Hinweis auf das Dargelegte geltend, das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen entspreche den rechtlichen Anforderungen an ein Solches nicht. Einerseits verletze es das Subsidiaritätsprinzip (nachfolgend E. 3.1.2.1). Andererseits seien die ver- langten Informationen für die konkrete Besteuerung in Österreich irrelevant (nachfolgend E. 3.1.2.2). Damit liege eine Beweisausforschung und somit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Die Beschwerde- führenden argumentieren, eine Übermittlung der erfragten Informationen trotz der genannten Einwände würde eine – ebenfalls unzulässige – spon- tane Amtshilfe darstellen. 3.1.2.1 Im vorliegenden Fall habe die österreichische Steuerbehörde die im Ersuchen angefragten Informationen im Rahmen des laufenden Steu- errevisionsverfahrens der Jahre 2012 und 2013 noch nicht bei der betroffe- nen Person direkt angefragt. Damit seien die im innerstaatlichen Steuer- verfahren vorgesehenen Mittel noch nicht ausgeschöpft worden. Hinzu komme, dass die österreichische Steuerbehörde der betroffenen Person bisher keine Fragen bezüglich der Steuerperiode 2014 gestellt

A-6394/2016 Seite 14 habe. Dies überrasche nicht, sei doch die Steuererklärung für 2014 fristge- recht erst am 29. Januar 2016 eingereicht worden, also rund zwei Monate nachdem das CLO bereits ihr Ersuchen an die Vorinstanz gerichtet habe. Ausserdem habe die österreichische Steuerbehörde die betroffene Person nicht über eine allfällige Revision des Jahres 2014 informiert. Im Ergebnis seien also die üblichen innerstaatlichen Mittel, die der öster- reichischen Steuerbehörde zur Verfügung standen, nicht ausgeschöpft worden; weder vor der Zustellung des Ersuchens an die Vorinstanz noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die diesbezügliche Zusicherung im Amtshil- feersuchen sei somit falsch. Dies hätte der Vorinstanz spätestens ange- sichts des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 25. April 2016 be- treffend die Editionsverfügung klar sein müssen. Unter diesen Umständen könne sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, an das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip gebunden zu sein. Dass nun gemäss Begründung in der Schlussverfügung die beiden Be- schwerdeführenden bezüglich den Voraussetzungen des Amtshilfeverfah- rens beweisbelastet sein sollen, widerspreche den allgemeinen Beweis- lastregeln und sei offensichtlich rechtswidrig. Dass die Steuererklärung 2014 erst nach der Zustellung des Ersuchens eingereicht worden sei, könne vorliegend nachgewiesen werden. Es sei im Übrigen notorisch, dass eine Steuererklärung bezüglich einer Steuerperiode in der Regel erst nach der betreffenden Steuerperiode eingereicht werde. 3.1.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die von der er- suchenden Behörde erbetenen Informationen seien nicht "voraussichtlich relevant" (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Zum einen bringen sie vor, das CLO sei bereits im Besitze eines Grossteils der Informationen, um welche es die Vorinstanz ersucht habe. Insofern sei nicht ersichtlich, inwieweit die gewünschten Informationen voraussichtlich erheblich seien. Zum anderen lege das CLO im Ersuchen dar, dass die Informationen im Hinblick auf die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht (Welteinkommensprinzip) der betroffenen Person benötigt würden. Es werde ausgeführt, es sei erwiesen, dass ein grosser Teil von Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem B.-Konzern an X. persönlich bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen (verbundenen Personen) in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey trans- feriert worden seien. Diese Sachverhaltsdarstellung des CLO sei seman- tisch unverständlich. Selbst den Beschwerdeführenden würden sich Sinn

A-6394/2016 Seite 15 und Inhalt der Sachverhaltsdarstellung nicht erschliessen. Fraglich er- scheine, ob das CLO damit aussagen wollte – was reine Spekulation sei – dass die betroffene Person Gelder vereinnahmt habe, die ihr als Berater- honorar persönlich zustehen würden. Da die betroffene Person in Öster- reich alle diesbezüglichen Informationen offengelegt habe, scheine unklar, wie die Information aus der Schweiz seitens der Beschwerdeführerin die Steuersituation in Österreich beeinflussen sollte. Es sei auch nicht ersicht- lich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus der Informationsbeschaf- fung in der Schweiz ergeben sollten. Die zitierte Sachverhaltsdarstellung könne auch bedeuten – was wiederum reine Spekulation sei – dass Zah- lungen, die eigentlich der betroffenen Person zustehen würden, an "vorge- bundene" Personen geleistet worden seien. Allerdings stehe dem der Halb- satz entgegen, dass die Zahlungen an X._______ "persönlich" ergangen sein sollen. Diese so verstandene Tatsachenbehauptung wäre aber kom- plett aus der Luft gegriffen. Dies folge bereits aufgrund der bisherigen Re- visionen durch die österreichische Steuerbehörde bei der betroffenen Per- son. Der österreichischen Steuerbehörde sei aufgrund der bisherigen Re- visionen nämlich bekannt, dass – wie bereits dargestellt – Honorare für Beratungsdienstleistungen entrichtet worden seien (vgl. E. 3.1.1). Dass aber "ein grosser Teil von Provisionen und Management Fees", die von Firmen aus der B.-Gruppe an X. persönlich bezahlt wor- den seien, an bzw. im Wege von Firmen ("verbundenen Unternehmen") in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien, wider- spreche diesen Ergebnissen der Revision diametral. Diese Ausführungen seien zunächst einmal überhaupt nicht verständlich, d.h. sie würden rein sprachlich keinen Sinn ergeben. Alsdann würden alle Auslegungsvarianten dieses sprachlich verunglückten Ersuchens zum Ergebnis führen, dass die Ausführungen (im Ersuchen) nachgewiesenermassen falsch seien. 3.2 Die Vorinstanz äussert sich zu den Rügen der Beschwerdeführenden wie folgt: 3.2.1 Wie bereits anlässlich der Schlussverfügung vom 13. September 2016 (Sachverhalt Bst. B.a) erwähnt, habe sich die ESTV im Grundsatz an das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zu halten (vgl. dazu E. 2.4). Im vor- liegenden Fall bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung sowie an den Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zwei- feln. Aus dem Amtshilfeersuchen würden sich keine Anzeichen für offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche bzw. für eine falsche Zusiche- rung seitens der österreichischen Behörde ergeben. Das Ersuchen ent-

A-6394/2016 Seite 16 spreche sämtlichen formellen Voraussetzungen des DBA-AT inklusive in- härentem Protokoll und weiterer Dokumente sowie des StAhiG. Das CLO habe anlässlich seines Ersuchens die korrekte Besteuerung des Be- schwerdeführers in Österreich für die Jahre 2012 bis 2014 und damit das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert. 3.2.2 Sodann würden die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe für eine (vermeintliche) Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ins Leere gehen: Im vorliegenden Fall seien die Steuerperioden, in Bezug auf welche Informationen erbeten worden seien, zum Zeitpunkt des Amtshil- feersuchens nämlich bereits abgelaufen gewesen. Die in Österreich lau- fende Betriebsprüfung stehe nicht im Widerspruch zu einem Amtshilfeer- suchen. Sodann verlange die österreichische Gesetzgebung im Grundsatz die Einreichung der Steuererklärung für ein gegebenes Jahr bis spätestens Ende Juni des Folgejahres. Der Beschwerdeführer behaupte, die Steuer- erklärung für das Jahr 2014 innert ihm erstreckter Frist am 29. Januar 2016 eingereicht zu haben. Für eine derartige Fristerstreckung hätten allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung keine Nachweise vor- gelegen. Damit habe auch kein Grund für entsprechende Nachfragen beim CLO bestanden. 3.2.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ein- wände betreffend die voraussichtliche Erheblichkeit der von der ersuchen- den Behörde erfragten Informationen weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, es erschliesse sich ihr nicht, inwiefern das Ersuchen des CLO bzw. der von diesem dargelegte Sachverhalt dermassen sprachlich unver- ständlich sein sollte, als dass das Ersuchen nicht nachvollziehbar wäre (vgl. vorangehend E. 3.1.2.2). Es könne mit hinreichenden Gründen davon ausgegangen werden, dass die von den Beschwerdeführenden monierte Sachverhaltsangabe bezüglich Transfer von Provisionen und Management Fees die Steuersituation des Beschwerdeführers betreffe und sich direkt auf diesen auswirke. Ohne dass es einer speziellen Auslegung des Sach- verhalts des Ersuchens bedürfe, lasse sich gemäss Treu und Glauben der Schluss ziehen, es bestehe die Vermutung, wonach die in Frage stehen- den Provisionen und Management Fees zwar dem Beschwerdeführer zu- standen, ihm diese jedoch nicht direkt ausbezahlt worden, sondern an Fir- men ("verbundene Unternehmen") geflossen seien, die im direkten Zusam- menhang mit diesem stehen würden. Vermutet werde also, dass dem Be- schwerdeführer zustehende Gelder mit Hilfe von mit ihm in Verbindung ste- henden Firmen verschleiert worden seien. Daher rühre auch der

A-6394/2016 Seite 17 Schluss des CLO, dass Letztgenannter seiner unbeschränkten (Einkom- mens-)Steuerpflicht in Österreich nicht nachgekommen sei. Sodann gehe auch die Argumentation der Beschwerdeführenden fehl, die voraussichtliche Erheblichkeit der erfragten Informationen sei schon des- halb nicht gegeben, da die österreichischen Behörden schon in Besitz ei- nes Teils dieser Informationen sei. Sinn und Zweck jeder Amtshilfeleistung sei, dem ersuchenden Staat mittels Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, die Möglichkeit zu geben, einerseits bisher im Dunkeln gebliebene Punkte zu klären und andererseits bereits bestehende Informationen zu überprüfen. Selbst wenn die österreichische Steuerbe- hörde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführenden tatsächlich bereits im Besitze eines Grossteils der zu übermittelnden Informationen wäre, würde sich dies nicht negativ auf die Amtshilfeleistung auswirken; dies, weil die ersuchten Informationen dem Vergleich mit den bereits er- langten Informationen dienen. Es sei der Glaubwürdigkeit der vom Be- schwerdeführer in Österreich eingereichten Informationen gedient, wenn sich – falls dies zutreffen sollte – die zu übermittelnden Informationen mit den in Österreich deklarierten Steuerfaktoren decken würden. Bei einer all- fälligen Abweichung würden hingegen bisher im Dunkeln gebliebene Punkte geklärt werden. 3.3 3.3.1 Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob im vorliegenden Fall – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden ist: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, waren die Steuerperioden, in Bezug auf welche die ersuchende Behörde Informationen erbeten hat (Jahre 2012 bis 2014), zum Zeitpunkt des Ersuchens (26. November 2015) bereits ab- gelaufen. Auch sind die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 gemäss Angaben der Beschwerdeführenden am 14. Februar 2014 bzw. am

  1. Juni 2015 – und somit vor Übermittlung des Amtshilfeersuchens – ein- gereicht worden (vgl. E. 3.1.1). Dass die österreichischen Behörden nach erfolgter Deklaration im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer selbst in Kontakt stehen, stellt indessen kein Hindernis für das Stellen eines Amtshilfeersuchens dar. Ziel des Steuerprüfungsver- fahrens ist ja gerade die Überprüfung der ursprünglich gemachten Anga- ben. Dies kann sowohl durch Rückfragen bei den Steuerpflichtigen selbst als auch via Amtshilfeersuchen oder einer Kombination verschiedener Überprüfungswege erfolgen (vgl. E. 2.2.1).

A-6394/2016 Seite 18 Die Beschwerdeführenden machen sodann in Bezug auf das Jahr 2014 geltend, die entsprechende Steuererklärung sei (innert erstreckter Frist) am 29. Januar 2016 und damit nach Einreichung des Amtshilfeersuchens erfolgt. Angesichts dessen könne auf die Bestätigung der ersuchenden Be- hörde, es seien alle vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der In- formationen im innerstaatlichen Steuerverfahren ausgeschöpft worden, nicht mehr vertraut werden. Als Beleg für die behauptete Fristerstreckung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) ein Dokument eingereicht, bei welchem es sich um einen Auszug aus der Plattform FinanzOnline handeln soll. Bei "Finanz- Online" handelt es sich gemäss der entsprechenden Internetseite um "das wichtigste E-Government-Portal der Finanzverwaltung" (vgl. www.bmf.gv.at; letztmals abgerufen am 8. Februar 2017). Abgesehen davon, dass sich aus den Angaben auf dem Auszug nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Frist zur Einreichung der (Einkommenssteuer-)Erklärung verlängert worden ist, ist das eingereichte Dokument, so, wie es dem Ge- richt vorliegt, nicht als amtliches bzw. offizielles Dokument erkennbar. Ebenso ist die in der Eingabe vom 15. Dezember 2016 vorgebrachte Be- hauptung der Beschwerdeführenden unbelegt geblieben, die Frist zur Ein- reichung der Steuererklärung gelte für Personen, welche von einem Steu- erberater vertreten würden – selbst ohne Fristverlängerungsgesuch – als gewahrt, wenn diese bis spätestens am 30. April des auf das Veranla- gungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres erfolge. Namentlich ist der Wort- laut der betreffenden österreichischen Bestimmung nicht ins Recht gelegt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Untersuchungsmaxime mit Blick auf die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, das im massgeblichen Zeit- punkt geltende ausländische Steuerrecht festzustellen, eingeschränkt ist (vgl. E. 2.5), wäre es jedoch am Beschwerdeführer gewesen, das massge- bliche österreichische Recht nachzuweisen. Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen. Wie vorangehend in Erwägung 2.4 festgehalten, bedarf es für eine Um- stossung des Vertrauensprinzips im konkreten Fall, dass die Angaben und Zusicherungen der ersuchenden Behörde wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche "sofort entkräftet" werden können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es wurde weder eine rechtsgenügliche Bestätigung eingereicht, wonach die Frist zur Einreichung der Einkom- menssteuer-)Erklärung 2014 auf ein Datum verlängert worden war, wel- ches nach dem Datum der Einreichung des Amtshilfeersuchens lag, noch

A-6394/2016 Seite 19 wurde die angerufene österreichische Bestimmung ins Recht gelegt, wo- nach besagte Einreichungsfrist auch ohne Fristverlängerung erst 2016 ab- gelaufen wäre. Damit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass keine Veranlassung besteht, an den Angaben und Zusicherungen des ersuchen- den Staates zu zweifeln. 3.3.2 Als zweites ist zu prüfen, ob die gemäss angefochtener Schlussver- fügung zu übermittelnden Informationen – wie von den Beschwerdeführen- den gerügt – als nicht voraussichtlich erheblich einzustufen sind: Auch in diesem Punkt ist den Ausführungen der Vorinstanz insofern zu fol- gen, als dass der im Amtshilfeersuchen beschriebene Sachverhalt keines- wegs – wie von den Beschwerdeführenden ins Feld geführt (E. 3.1.2.2) – dermassen interpretationsbedürftig ist, dass das Ersuchen nicht nachvoll- ziehbar wäre (vgl. E. 3.2.3). Aus dem geschilderten Sachverhalt geht her- vor, dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den österreichischen Behörden sein Welteinkommen nicht offengelegt, wo- mit er seiner uneingeschränkten (Einkommens-)Steuerpflicht in Österreich nicht nachgekommen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zustehende Gelder mit Hilfe von mit ihm in Verbindung stehenden Firmen verschleiert worden seien. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, die voraussichtliche Er- heblichkeit der erbetenen Informationen sei bereits dadurch nicht gegeben, dass der um Informationen ersuchende Staat zu weiten Teilen schon in Be- sitze derselben sei, kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Tatsächlich besteht der Sinn und Zweck jeder Amtshilfeleistung darin, dem ersuchenden Staat mittels Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, die Möglichkeit zu geben, einerseits bisher im Dunkeln gebliebene Punkte zu klären und andererseits bereits bestehende Informationen zu überprüfen (vgl. E. 3.2.3). Dem nichts entgegenzusetzen vermögen die Beschwerde- führenden mit der Argumentation, die erfragten Informationen seien der ös- terreichischen Steuerbehörde bereits mehrmalig offengelegt und die vor- liegend zu beurteilende Beschwerde insofern deswegen erhoben worden, weil sich die Beschwerdeführenden nicht "zum Spielball unnützer Steuer- bzw. Verwaltungsverfahren" machen wollten. 3.4 Andere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Gewährung von Amtshilfe sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So enthält das Gesuch des CLO vom 26. November 2015 in formeller Hinsicht die gemäss Ziff. 2

A-6394/2016 Seite 20 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA-AT erforderlichen Angaben. Es wer- den sowohl die steuerpflichtige Person als auch die Zeitspanne, für welche die Informationen verlangt werden, genannt. Ebenso enthält das Ersuchen eine Beschreibung der verlangten Informationen und der Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, ist rechtsgenügend erläutert (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 2.2.3). Von spontaner Amtshilfe kann vor- liegend keine Rede sein. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in- ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

A-6394/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

A-6394/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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