Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A6392/2011 Urteil vom 6. Februar 2012 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG in Liquidation, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (Leistungen an OffshoreGesellschaften;
A6392/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 eine Einsprache der X._______ AG in Liquidation teilweise guthiess, jedoch insbesondere festhielt, die X._______ AG in Liquidation schulde ihr für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 (Zeit vom 4. Januar 2001 bis 30. Juni 2005) Fr. ... Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins (Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids), dass die ESTV zur Begründung insbesondere ausführte, die X._______ in Liquidation habe für die Y._______ Ltd. (nachfolgend: die Gesellschaft) Leistungen erbracht, sei jedoch den Nachweis schuldig geblieben, dass der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigte A._______ (nachfolgend: wirtschaftlich Berechtigter) seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, weshalb auf den an die Gesellschaft erbrachten Leistungen die Mehrwertsteuer geschuldet sei, dass die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV am 23. November 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 noch ein Guthaben von Fr. ..., zuzüglich Vergütungszins seit dem 31. Dezember 2003, habe – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV, dass sie ihrer Beschwerde insbesondere einen Kontoauszug aus dem Jahr 2002 beilegte, der mit einer Adresse des wirtschaftlich Berechtigten in Frankreich versehen ist, dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2012 beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ein Beweismittel erst vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, und ihr (der ESTV) insbesondere keine Parteientschädigung aufzuerlegen, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Januar 2012 am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhielt, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
A6392/2011 Seite 3 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass somit Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerdeführerin unter anderem begehrt, es sei festzustellen, dass sie für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2005 noch ein Guthaben von Fr. ..., zuzüglich Vergütungszins seit dem 31. Dezember 2003, habe, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen ist, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung in der Regel subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen ist (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen, BGE 119 V 11 E. 2a; vgl. auch BVGE 2010/12 E. 2.3), dass der Beschwerdeführerin folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Feststellungsbegehrens fehlt, weil sie bereits ein negatives Leistungsbegehren (Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) stellt, dass somit entschieden werden kann, ob die Beschwerdeführerin der ESTV Mehrwertsteuern in der von dieser geltend gemachten Höhe schuldet, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE 2007/24 E. 1.3 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), dass mit dieser Ausnahme auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mittlerweile beantragt, die Beschwerde gutzuheissen,
A6392/2011 Seite 4 dass nachfolgend in der gebotenen Kürze zu prüfen ist, ob den in der Sache übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden kann, dass am 1. Januar 2010 das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft trat, wobei die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben (Art. 112 Abs. 1 MWSTG), dass das vorliegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) untersteht (ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3), dass der Mehrwertsteuer insbesondere die Umsätze unterliegen, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG), dass gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG bei Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2 Bst. a aMWSTG), Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Managementdienstleistungen sowie sonstigen ähnlichen Leistungen als Ort der Dienstleistung jener Ort gilt, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird, dass bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen der Anspruch auf Steuerbefreiung buch und belegmässig nachgewiesen sein muss (Art. 20 Abs. 1 aMWSTG), dass nach der vom Bundesgericht gestützten Praxis der ESTV bei passiven Investmentgesellschaften bzw. Domizilgesellschaften der wirtschaftlich Berechtigte unter Umständen offen zu legen ist; dass dann auch für diesen wirtschaftlich Berechtigten ein ausländischer Sitz oder Wohnsitz, bzw. eine Nutzung und Auswertung der Leistungen im Ausland
A6392/2011 Seite 5 nachgewiesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 6.2), dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch – mittlerweile – die ESTV der Auffassung sind, der ausländische Sitz der Gesellschaft sowie der ausländische Wohnsitz des an dieser wirtschaftlich Berechtigten seien nachgewiesen, dass die Unterlagen tatsächlich nahelegen, dass sich der Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigen in Frankreich befindet, dass damit nichts dagegen spricht, die Beschwerde gemäss den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien – mit der zuvor gemachten Einschränkung – gutzuheissen, dass damit die Beschwerdeführerin obsiegt, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass die ESTV der Beschwerdeführerin implizit die Verletzung von Verfahrenspflichten vorwirft, wenn sie geltend macht, die Beschwerdeführerin habe ein entscheidendes Dokument erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, dass daher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind, wobei summarisch auf die Vorbringen der Parteien einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Kontoauszug, den die ESTV nun als genügenden Nachweis für den ausländischen Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten betrachtet, erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, dieser Kontoauszug habe «aufgefunden und zusätzlich eingereicht werden» können; dass sie aber nicht geltend macht, der besagte Kontoauszug habe erst jetzt eingereicht werden können,
A6392/2011 Seite 6 dass sie jedoch bereits mit Schreiben vom 13. März 2006 die Bestätigung eines Notars auf den Bahamas beibrachte, die besagte, der wirtschaftlich Berechtigte wohne an der [Adresse], Frankreich, dass die ESTV geltend macht, bisher sei in den Akten nur eine «allgemeine, nicht aussagekräftige Bestätigung eines Notars auf den Bahamas» gelegen, jetzt aber liege eine Abrechnung vor, die an die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten gesendet worden sei, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb eine an die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten gesendete Abrechnung mehr auszusagen vermag als die klar verständliche Bestätigung eines Notars, zumal diese sehr konkret gehalten ist, wird doch festgehalten, der Notar habe die Unterlagen der Gesellschaft untersucht und dabei festgestellt («discovered»), dass A._______, wohnhaft an der [Adresse], Frankreich, Teilhaber und wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft gewesen sei, dass die ESTV auch nicht erläutert, weshalb sie davon ausgeht, die Bestätigung des Notars sei allgemein und nicht aussagekräftig, dass die ESTV im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 zudem festhielt, in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sei zwar [Ort] genannt, doch sei als Absender die Gesellschaft aufgeführt gewesen, wobei auch eine entsprechende Telefonnummer gefehlt habe, dass nicht ersichtlich ist, wie eine Telefonnummer, selbst wenn sie von einem Festnetzanschluss stammen würde, zum Nachweis des Wohnsitzes genügen sollte, wenn dies die Angabe der Adresse nicht zu tun vermag, dass damit der Argumentation der ESTV hier nicht gefolgt werden kann, dass sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, nämlich aus dem genannten Schreiben des Notars auf den Bahamas, ein ausländischer Wohnsitz des an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten ergab, dass nicht vorhersehbar war, dass der neu von der Beschwerdeführerin eingereichte Beleg für die ESTV entscheidend sein würde, zumal die ESTV zuvor andere Unterlagen verlangt hatte, die die Beschwerdeführerin beizubringen nicht in der Lage war; dass zudem das
A6392/2011 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung des Notars als ausreichend erachtet, dass damit der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorgeworfen werden kann, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar die Beschwerdeführerin den Antrag der ESTV, ihr (der Beschwerdeführerin) sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, in der Stellungnahme vom 20. Januar 2012 unwidersprochen lässt, sich jedoch aus dem Inhalt der Stellungnahme ergibt, dass sie an ihren Anträgen festhält; dass zudem die Beschwerdeinstanz den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Begehren trifft (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteienschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE ohne Einholung einer Kostennote zur Auffassung gelangt, Kosten von Fr. 3'000. seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren.
A6392/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500. wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael BeuschSusanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: