Abt ei l un g I A-63 6 2 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiber Stefan von Gunten. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Mattiello, Eisenbahnstrasse 41, Postfach, 9401 Rorschach, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruk- tur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung (HGV-Anschluss St. Gallen – St. Margrethen, Abschnitt Rorschach – Staad). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 63 62 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Am 5. September 2008 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Rahmen der Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäi- sche Eisenbahn-Hochleistungsnetz verschiedene Anlagenanpassun- gen auf der Strecke St. Gallen – St. Margrethen im Abschnitt Ror- schach – Staad. Diese Anpassungen sollen dazu dienen, die Ge- schwindigkeit der Neigezüge zu erhöhen und damit die Fahrzeit zwi- schen St. Gallen und St. Margrethen bzw. zwischen der Schweiz und Deutschland zu verkürzen. Eine gegen dieses Projekt erhobene Einsprache von A._______ hiess das BAV insofern gut, als es anordnete, dessen Liegenschaft X. sei auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) mit Schall- schutzfenstern auszurüsten. Im Übrigen wies es die Einsprache und damit den Antrag auf weitergehende Schallschutzmassnahmen für die benachbarten Liegenschaften X. und Y. ab. B. Gegen die Verfügung vom 5. September 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Plan- genehmigung, eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BAV zurückzuweisen. Subeventualiter seien die SBB zu verpflichten, entlang der Grundstücke X. und Y. geeignete Lärmschutzmassnahmen zu errichten sowie die Kosten für schalldämpfende Baumassnahmen zu übernehmen. Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft auf der Parzelle Y. entgegen der Auffassung des BAV nicht als reines Bürogebäude genutzt werde. Im obersten Stock seien Mietwohnungen und die Ausweitung der Wohnnutzung sei geplant. Insofern seien auch die Immissionsgrenzwerte (IGW) zu hoch angesetzt und ohnehin nicht korrekt ermittelt worden. Der als Grundla- ge dienende "Emissionsplan mit Hochgeschwindigkeitsverbindung (HGV)" sei mangelhaft. Zudem habe das BAV das rechtliche Gehör verletzt, indem es den Antrag auf Einholung einer unabhängigen Ex- pertise abgewiesen habe. Durch die zu erwartenden erheblichen Über- schreitungen des IGW werde seine Gesundheit geschädigt. Es seien Lärmschutzwände entlang der Liegenschaften X. und Y. zu erstellen, was auch seine privatrechtlichen nachbarlichen Abwehrrechte Se ite 2
A- 63 62 /2 0 0 8 gebieten würden. Im Übrigen sei die gewährte Erleichterung der Sanierung unangemessen. C. Am 17. November 2008 reichten die SBB (Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein. Sie entgegnen darin, dass sie bei der Liegen- schaft Y. tatsächlich von einem reinen Bürogebäude ausgegangen seien. Alle vier Gebäudeseiten des obersten Stockes seien aber je 2 Meter zurückversetzt und von den Brüstungen der Dachterrasse abgeschirmt. Die tatsächlichen Immissionen seien deshalb geringer als im Bericht angenommen und schon diese würden die Grenzwerte einhalten. Im Weiteren könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausweitung der Wohnnutzung gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung nicht als Nutzungsreserve berücksichtigt werden. Das Projekt gehe von realistischen Verkehrszahlen aus. Die Ermittlung der Immissionen sei mittels anerkannter Methodik berechnet und transpa- rent dargestellt worden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die kantonalen Fachstellen hätten die Berechnungen geprüft und nicht in Frage gestellt. Die vom Beschwerdeführer geforderte Expertise sei da- her nicht nötig gewesen. Da vorliegend die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, sei nicht ersichtlich, inwie- weit der verfassungsrechtliche Anspruch auf körperliche Unversehrt- heit verletzt werde. Die IGW würden eingehalten und bei der Liegen- schaft X. würden auf ihre Kosten Schallschutzfenster eingebaut. D. Das BAV (Vorinstanz) führt in seiner Vernehmlassung vom 20. Novem- ber 2008 ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, für die Lärm- schutzfrage sei es letztlich irrelevant, ob die Liegenschaft Y. als reines Bürogebäude betrachtet worden sei. Die IGW würden überall eingehalten, wo nicht, seien Lärmschutzmassnahmen angeordnet worden. Mit Rücksicht auf die Interessen des Ortsbildschutzes und aus Gründen der mangelnden Wirksamkeit sei auf den Bau einer Lärm- schutzwand verzichtet und der Erleichterungsantrag genehmigt wor- den. E. Das BAFU teilt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 mit, dass es als Fachbehörde für die Liegenschaft Y. eine Berechnung der Lärmbelastung nach dem Schweizerischen Emissions- und Immissionsmodell für die Berechnung von Eisenbahnlärm (SEMIBEL) Se ite 3
A- 63 62 /2 0 0 8 als notwendig erachte. Für die Erschütterungs- oder Körper- schallimmissionen des Projekts empfehle es die Ermittlung mit VIBRA 2 oder einem gleichwertigen Verfahren. Es stimme der Vorins- tanz zu, dass der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzelle GB- X. unverhältnismässig sei. Betreffend Lärmschutzmassnahmen für die Parzelle Y. sei die empfohlene SEMIBEL-Berechnung abzuwarten. F. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Beschwer- degegnerin am 8. Dezember 2009 die vom BAFU empfohlene Berech- nung nach der SEMIBEL-Methode für die Parzelle Y. ein. G. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 ergänzt der Beschwer- deführer, es sei nun erstellt, dass der Bericht "Überprüfung der Lärm- situation auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007 unvollständig sei und die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Die eingereichte SEMIBEL-Berechnung anerkenne er nicht. Es handle sich dabei um eine Parteibehauptung. Zudem sei sie nicht nachvollziehbar. Er fordere weiterhin eine unabhängige Ex- pertise; auch für allfällige Erschütterungs- und Körperschallimmissio- nen. H. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegeg- nerin am 20. Juli 2009 einen Bericht über Erschütterungs- und Körper- schallmessungen ein. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 28. Au- gust 2009 und das BAFU am 31. August 2009 Stellung. I. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Se ite 4
A- 63 62 /2 0 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2008 zuständig. 1.2Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Einsprache vor der Vorinstanz nicht vollständig durchgedrungen. Er ist als Eigentümer der Parzellen X. und Y., die an die Bahnlinie angrenzen, unmittelbar von den geplanten Anlagenanpassungen betroffen. An der Änderung bzw. der Aufhebung der vorliegenden Verfügung hat er offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse und er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen einzutreten. 1.4Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung bildete, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand, sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver- fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum An- fechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Rechtsmittelins- tanz darf die Verfügung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nur in- soweit überprüfen, als sie angefochten ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Se ite 5
A- 63 62 /2 0 0 8 Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8). In bundesrecht- lichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu er- heben sind (vgl. Art. 27d des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11], Art. 18f des Eisenbahngeset- zes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luft- fahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände ge- samthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid ein- fliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bun- desgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi- gungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). Deshalb müssen alle Einwendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden kön- nen, bereits im Einspracheverfahren angebracht werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im Plangenehmigungsverfahren auf- grund der während der Auflagefrist gestellten Begehren, so kann die- ser im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. an die Plangeneh- migungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen im Be- schwerdeverfahren sind somit nur zulässig, soweit sie – zumindest dem Sinne nach – bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwer- deführer erhobenen Einsprache bildeten (BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2). 1.4.1Die Frage der Erschütterungen und Körperschallimmissionen war weder Gegenstand im Einspracheverfahren noch in der Beschwer- de. Die Verletzung seines Rechts auf körperliche und geistige Unver- sehrtheit (vgl. E. 7) behauptet der Beschwerdeführer auch nur im Zu- sammenhang mit dem Verkehrslärm. An sich bildet die Problematik der Erschütterungen und des Körperschalls, die nicht in einem engen Sachzusammenhang zur Lärmfrage steht, im vorliegenden Verfahren somit nicht Streitgegenstand. Allerdings ist das Bundesverwaltungs- gericht an die Begründung der Begehren nicht gebunden und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Weil das BAFU in seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 darauf hinge- wiesen hat, die Frage der Erschütterungen und Körperschallimmissio- nen sei (fälschlicherweise) im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht ge- klärt worden, besteht hinreichender Anlass dafür, auch ohne entspre- chende (rechtzeitige) Parteivorbringen die Plangenehmigung in die- Se ite 6
A- 63 62 /2 0 0 8 sem Punkt ebenfalls auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wes- halb das BAFU seinen Einwand nicht bereits im Rahmen der vorins- tanzlichen Anhörung als Fachbehörde vorgebracht hat, wodurch eine unnötige Weiterung im Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können, ist jedoch schwer verständlich. 1.4.2Fraglich ist weiter, ob auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Wohnnutzung im obersten Stock der Liegenschaft Y. eingetreten werden kann. Im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts vom 16. Mai 2007 wur- de der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzellen X. und Y. geprüft. Die lärmrechtliche Beurteilung ergab, dass die massgeblichen Immissionsgrenzwerte im Bereich Z. eingehalten werden. Dabei gingen die Projektverfasser auch für die beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Zuordnung zur Wohnzohne W3 mit der Empfindlichkeitsstufe II von einem IGW von 60 dB(A) am Tag aus (vgl. UVB Ziff. 6.4.5). Die konkrete Nutzung der Liegenschaft Y. war aber nicht Gegenstand der Planauflage. In seiner Einsprache vom 14. September 2007 S. 5 hob der Beschwerdeführer hervor, dass die- se Liegenschaft ein "Bürogebäude mit vier Geschossen" sei. Bei der Überprüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach – Ror- schach und dem entsprechenden Bericht vom 15. November 2007 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft Y. daher als reines Bürogebäude mit einem IGW von 65 dB(A) am Tag. Der Beschwerdeführer hat die angenommene Büronutzung weder in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2008 noch anlässlich der Ein- spracheverhandlung vom 29. Mai 2008 bestritten oder berichtigt. An sich erfolgt die Beschwerderüge der unrichtigen Sachverhaltsfest- stellung daher verspätet und könnte nicht mehr Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens sein. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägun- gen wird aber ersichtlich, dass selbst unter Berücksichtigung der Wohnnutzung im obersten Stock (vgl. E. 5.4) die Beschwerde als un- begründet abzuweisen ist. Damit kann die Frage der Eintretensvoraus- setzung in diesem Punkt letztlich offen bleiben. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Se ite 7
A- 63 62 /2 0 0 8 Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes über- einstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder inne- re Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü- rich 1998, S. 106 Rz. 290; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. Au- gust 2008 E. 7.2). Nichtsdestotrotz muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Überdies ist es ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Er- gänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unab- dingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hinzuweisen. Zum Bericht, den der Ge- suchsteller einzureichen hat (Art. 9 Abs. 2 und 3 des Umweltschutzge- setzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]), nimmt das BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde Stellung und beantragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9 Abs. 5 USG). 3. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der "Emissionsplan mit HGV" sei mangelhaft. Die IGW seien nicht korrekt ermittelt und der Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht eine Er- leichterung gewährt worden. Die lärmschutzrechtlichen Massnahmen zum Schutz seiner Parzellen X. und Y. seien ungenügend. Der Lärm verletze seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und seine privatrechtlichen nachbarrechtlichen Rechte. 3.1Gemäss Art. 11 USG ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der beste- henden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und Se ite 8
A- 63 62 /2 0 0 8 wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung IGW fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Das USG sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vorschriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Wäre eine Sanierung unverhältnis- mässig, gewähren die Behörden Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG). 3.2Im Bereich des Eisenbahnwesens werden das USG und die LSV durch das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) und die entsprechenden Aus- führungsbestimmungen der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) ergänzt. Gemäss Art. 3 BGLE müssen bauliche Massnahmen an bestehenden Eisenbahnanlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt sein. Als Basis für die Lärmermittlung gilt der Emissionsplan mit den für den Pla- nungshorizont 2015 prognostizierten Beurteilungspegeln (Art. 17 VLE). Dieser enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärme- missionen und berücksichtigt die bis zu diesem Zeitpunkt erstellte Inf- rastruktur, die voraussichtliche Menge und Zusammensetzung des Verkehrs sowie die von den Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen (Art. 6 BGLE). Darin enthalten sind beispielsweise Projekte wie Bahn 2000 1. Etappe und NEAT, nicht aber die HGV (vgl. Anhang 2 der VLE). Bei diesen Ausbauprojekten ist deshalb zu über- prüfen, ob die im Emissionsplan aufgeführten Beurteilungspegel über- schritten werden. Ist dies – wie hier – der Fall und sind die durch das Projekt verursach- ten Emissionen nicht im Emissionsplan enthalten, richtet sich der Schallschutz nicht nach dem BGLE und der VLE, sondern nach dem USG bzw. der LSV (vgl. Entscheid der Eidg. Rekurskommission für Inf- rastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-220 vom 1. Mai 2006 E. 6.2). Danach ist zu prüfen, ob die Änderung in Bezug auf den Ver- gleich Ist-Zustand vor Baubeginn und Zeitpunkt unmittelbar nach Inbe- triebnahme der geänderten Anlage als wesentlich zu betrachten ist. Se ite 9
A- 63 62 /2 0 0 8 Als wesentlich gilt eine Änderung einer Anlage, wenn sie zu wahr- nehmbar stärkeren Lärmimmissionen führt (Art. 8 Abs. 3 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder kon- zessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 2 LSV). 3.3Ausgehend vom Emissionsplan 2015 ermittelte das von der Be- schwerdegegnerin beauftragte Ingenieurbüro die durch das HGV– Projekt insgesamt und speziell für die Strecke Goldach – Rorschach zusätzlich verursachte Lärmbelastung ("Emissionsplan mit HGV"). Bei diesen Berechnungen resultierten Emmissionspegel für die Stre- cke Goldach – Rorschach von 68.9 dB(A) am Tag und 56.4 dB(A) in der Nacht, was einer Zunahme der Emissionen im Vergleich mit dem Emissionsplan um 1.2 bzw. 1.8 dB(A) entspricht. Beim Zugverkehr be- trägt die Zunahme 56% (vgl. S. 19 ff. und Anhang 6.2 UVB). Aus die- sen Gründen führt das Projekt zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmis- sionen und ist als wesentliche Änderung einer Anlage zu betrachten. Die Lärmemissionen der gesamten Anlage müssen daher mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden. Unter Berücksichtigung des Abstandes der Parzel- lengrenzen zur Bahnachse von mindestens 8 m und einer entspre- chenden Lärmreduktion um 9 dB(A) resultierten im hier strittigen Be- reich Immissionswerte von maximal 59.9 dB(A) am Tag. Gestützt dar- auf wurde im UVB festgestellt, dass der Immissionsgrenzwert für die fragliche Empfindlichkeitsstufe II von 60 dB(A) am Tag eingehalten sei. Der Nachtwert (von 50 dB[A]) sei deutlicher eingehalten, da bereits emissionsseitig eine Differenz von mehr als 10 dB(A) vorliege. Die IGW wurden damit als insgesamt eingehalten und Lärmschutzwände als nicht erforderlich erachtet. 3.4Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Emissionsdaten für die Lärmbeurteilung auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach um 3 dB(A) zu tief angenommen wurden, weil die Fahrbahnkorrektur für das Schienenprofil VI unberücksichtigt ge- blieben war. Mit dem Bericht "Überprüfung der Lärmsituation auf dem Se it e 10
A- 63 62 /2 0 0 8 Abschnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007 trug die Be- schwerdegegnerin diesem Umstand Rechnung. Darin wurde im stritti- gen Abschnitt mit korrigierten Emissionen von 71.9 dB(A) am Tag und 59.4 dB(A) in der Nacht gerechnet und es wurde in der Empfindlich- keitsstufe II von einem kritischen Gebäudeabstand zur Gleisachse von 15.5 m ausgegangen. Weil mehrere Liegenschaften im Bereich der kri- tischen Distanz liegen, wurden für diese Gebäude – unter anderem auch für jene des Beschwerdeführers – Immissionsberechnungen ge- stützt auf das Grobverfahren zur Bestimmung von Eisenbahnlärm (Schriftenreihe Nr. 114 des BUWAL) durchgeführt. Diese Berechnungen ergaben für die Parzelle X. einen Immissionswert von 60.2 dB(A) tagsüber und für die Parzelle Y. einen Tageswert von 59.6 dB(A). Lediglich auf der Parzelle X. wurde der Grenzwert als überschritten erachtet, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Plangenehmigung der Beschwerdegegnerin eine Erleichterung ge- währte. Der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Parzelle X. erachtete sie hingegegen aus Gründen der mangelnden Wirksamkeit sowie des Ortschutzes als ungeeignet und unverhältnismässig. 4. Bezogen auf den "Emissionsplan mit HGV" bringt der Beschwerdefüh- rer im Einzelnen vor, dieser weise Mängel auf, sei lediglich ein Partei- gutachten, unvollständig und entspreche nicht den tatsächlichen Ge- gebenheiten. Der Plan beachte den Zusatzlärm der Hochgeschwindig- keitsschienen, die Verkehrszunahmen, die Lärmdauer der immer län- ger werdenden Güterzüge, die Erhöhung der Achsenlast und den min- deren Standard der ausländischen Züge nicht. Zudem verschweige die Beschwerdegegnerin die täglichen Fahrten schwer lärmbelastender Güter- und Kieszüge (ca. 30-35 Zugfahrten). 4.1Die Beschwerdegegnerin teilt hierzu mit, dass der erwartete Mehr- verkehr, die höheren Geschwindigkeiten und der Emissionszuschlag von 3 dB(A) des Schienenprofils VI berücksichtigt worden seien. Der Güterverkehr sei mit heute durchschnittlich 9 Güterzügen pro Tag rela- tiv gering. Die Strecke sei aufgrund der grossen Steigung für lange und schwere Güterzüge ohnehin von geringer Bedeutung. Im Plangenehmigungsverfahren hat sich das BAFU mit Bericht vom 9. Januar 2008 der Beurteilung der Beschwerdegegnerin angeschlos- Se it e 11
A- 63 62 /2 0 0 8 sen. In der Vernehmlassung vom 20. November 2008 beanstandet sie den "Emissionsplan mit HGV" ebenfalls nicht. 4.2Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wird ausgeführt, dass mit dem vorliegenden Projekt Veränderungen im Vergleich mit dem Emis- sionsplan 2015 erfolgen würden: Namentlich resultiere eine Geschwin- digkeitszunahme um 10 – 30%, Neigezüge ersetzten IC/EC-Rollmate- rial, der Kanton St.Gallen bestelle zusätzlichen Regionalverkehr, wobei SBB-Rollmaterial durch lärmarme Fahrzeuge des Typs FLIRT ersetzt würden, und auf der Strecke Goldach – Rorschach nehme der Güter- verkehr leicht zu (S. 24 Ziff 6.4 UVB). Für den hier fraglichen Strecken- bereich weist der UVB S. 52 in Anhang 6.2 den prognostizierten Zug- verkehr im Jahr 2015 aus. Dabei wird ersichtlich, dass im Vergleich zu den Annahmen im Emissionsplan 2015 täglich rund 66 Zugfahrten (+56%) hinzu kommen. Ins Gewicht fallen dabei die 58 zusätzlichen Regionalzüge. Demgegenüber kommen bei den Neigezugskompositio- nen nur gerade 4 Zugfahrten hinzu, welche 5 Eurocity/Intercity Fahrten ersetzen. Weiter werden 9 "Güterzüge im Nahbereich" zusätzlich ver- kehren. Aufgrund des Schienenprofils wurden in der Ergänzung vom 15. November 2007 bei der Ermittlung des "Emissionsplans mit HGV" 3 dB(A) addiert, wodurch sich Emissionswerte von 71.9 dB(A) am Tag und 59.4 dB(A) in der Nacht ergeben haben (S. 2 des Berichts "Über- prüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007). 4.3Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die aus Sicht des Be- schwerdeführers nicht in Betracht gezogenen Lärmfaktoren bei der Er- mittlung des "Emissionsplans mit HGV" von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sind. Sowohl der zusätzliche Lärm durch die Hochgeschwindigkeitsschienen wie auch die Lärmbelastungen durch den Mehrverkehr sind in die Berechnungen eingeflossen. Der Erhö- hung der Achsenlast und der Lärmdauer wurde insoweit Rechnung ge- tragen, als der "Emissionsplan mit HGV" mit einer Zunahme der Güter- züge im Nahbereich auf rund 13 Kompositionen pro Tag rechnet. Was hingegen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten besonders langen, schwereren, auch mit ausländischem Rollmaterial versehenen und deshalb lärmigeren Zugskompositionen angeht, so kann dem UVB unwidersprochen entnommen werden, dass nach dem Emissionsplan auf der Strecke mit und ohne Berücksichtigung HGV weder Ferngüter- züge im Transit (FG) noch Transitgüterzüge (TGZ) verkehren werden (UVB Anhang 6.2). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gestützt Se it e 12
A- 63 62 /2 0 0 8 auf ihre nicht bestrittene Betriebsstatistik (durchschnittlich 9 Güterzü- ge pro Tag im Jahr 2007) den Einwand widerlegt, bereits heute würden 30 bis 35 Güter- und Kieszüge auf der Strecke verkehren. Das BAFU als Fachbehörde hat zudem keine Zweifel geäussert. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Emissionspegel würden den Gü- terverkehr nicht ausreichend berücksichtigen, sind damit als unbegrün- det abzuweisen. Das Bundesgericht hat im Übrigen (wenn auch im Zusammenhang mit dem Flug- und Strassenverkehr) festgestellt, dass Verkehrs- und damit auch Lärmprognosen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicher- heiten behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hänge stark von wirt- schaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umweltpoliti- schen Voraussetzungen ab. Letztlich müsse man sich mit Aussagen über Entwicklungstendenzen zufrieden geben. Zusätzliche Untersu- chungen und weitere Gutachten könnten in der Regel keine Klärung bringen. Insofern entzögen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als of- fensichtlich und erheblich unrichtig herausstellten. Diese Unzulänglich- keiten seien hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erwiesen und es daher an der vom Gesetz ge- forderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehle (BGE 126 II 522 E. 14 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). 4.4Der "Emissionsplan mit HGV" ist deshalb entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers und im Rahmen der zurückhaltenden Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 2) nicht als offen- sichtlich und erheblich unrichtig zu beurteilen. Er ist aus diesem Grund nicht zu bemängeln und als Grundlage für die Berechnung der Belas- tungsgrenzwerte als geeignet zu betrachten. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die künftige Lärmbelastung sei nicht korrekt ermittelt worden und diese würde die Grenzwerte überschreiten. Die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten SE- MIBEL-Berechnungen seien lediglich eine nicht nachvollziehbar Par- teibehauptung. An der SEMIBEL-Methode könne ohnehin nicht festge- halten werden. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Ab- standsregel entspreche nicht der Realität. Er fordere aktuelle (konkret- e) Messungen. Se it e 13
A- 63 62 /2 0 0 8 5.1Die Beschwerdegegnerin hält hierzu zusammenfassend fest, die Berechnung nach der SEMIBEL-Methode sei von Fachbehörden und vom Bundesgericht anerkannt. Die Parameter für die Berechnungen seien transparent dargestellt worden. Das BAFU und die kantonalen Fachstellen hätten die Berechnungen geprüft und nicht in Frage ge- stellt. Die Vorinstanz schliesst sich in ihrer Vernehmlassung diesen Ausfüh- rungen sinngemäss an. Das BAFU empfiehlt in seiner Vernehmlassung explizit die Berechnung der Immissionswerte nach der SEMIBEL-Me- thode. 5.2Mit dem Antrag, es seien konkrete Messungen durchzuführen, ver- kennt der Beschwerdeführer, dass die baulichen Sanierungsmassnah- men auf den hier korrigierten Emissionsplan 2015 (mit HGV) auszu- richten sind. Art. 38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor, dass Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Bei der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung sind jedoch prognostizierte Wer- te massgebend, die auf Grund verschiedener Kriterien wie der Emissionen der sanierten Schienenfahrzeuge sowie der Verkehrsmen- ge und -zusammensetzung errechnet werden. Unter diesen Umstän- den ist es gar nicht möglich, die massgebenden Lärmimmissionen im Jahr 2015 zu messen. Bei einer heutigen Messung könnte es sich demzufolge höchstens um eine Kontrollmessung handeln; es würde le- diglich geprüft, ob die Ergebnisse des Schweizerischen Emissions- und Immissionsmodells für die Berechnung von Eisenbahnlärm korrekt sind. Ergänzende Lärmmessungen werden aber nur in speziellen Lärmsituationen oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen vor- genommen. Solche Messungen sind dann angezeigt, wenn die Lärm- pegel (mit dem SEMIBEL) nicht mit ausreichender Genauigkeit ermit- telt werden können (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben dem Fahrlärm andere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb – z.B. bei grösseren Rangierbahnhöfen – einen relevanten Anteil am Gesamt- lärm ausmachen (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13; Entscheide der REKO/INUM A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 7.2 f.). Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände ersichtlich und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein An- spruch auf die Durchführung konkreter Messungen (vgl. zum Ganzen Se it e 14
A- 63 62 /2 0 0 8
Urteile des BVGer A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.3 f. und
A-1841/2006 vom 3. November 2008 E. 6.2).
5.3Hinsichtlich der Methodik empfiehlt das BAFU nach Anhang 2 Zif-
fer 1 Abs. 2 LSV den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der
Technik geeignete Berechnungsverfahren. Die SEMIBEL-Methode ist
ein standartisiertes Verfahren, das von der Eidgenössischen Material-
prüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) in Zusammenarbeit mit dem
BAFU und einem Ingenieurbüro entwickelt worden ist und von der Be-
schwerdegegnerin und der Vorinstanz bereits jahrelange angewendet
wird. Gemäss konstanter Rechtsprechung erfüllt die SEMIBEL-Metho-
de die gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren zur Berechnung
von Lärmimmissionen gemäss Anhang 2 LSV (vgl. Entscheide der
REKO/INUM A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 11.4, A-2002-60 vom
17. Dezember 2003 E. 7.1 und A-2004-117 vom 26. April 2006
men ist, erachtet das BAFU die Berechnung der Lärmbelastung mit
SEMIBEL immer noch als geeignet. Ein triftiger Grund, weshalb von
der Auffassung der Fachbehörde abgewichen werden soll, ist nicht er-
sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Gewisse Ungenauigkeiten – zuungunsten wie auch zugunsten der Be-
troffenen – sind unvermeidbar und hinzunehmen. Mit Verweis auf die
zurückhaltende Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 2)
würde ohnehin nicht ohne Not eine andere Berechnungsmethode be-
vorzugt.
5.4Nachdem das Grobverfahren zur Bestimmung von Eisenbahnlärm
für den hier fraglichen Streckenabschnitt einen Wert von 59.6 dB(A)
ergeben hat (vgl. Bericht "Überprüfung der Lärmsituation auf dem Ab-
schnitt Goldach – Rorschach" vom 15. November 2007 S. 3) und das
BAFU mit seiner Stellungnahme vom 20. November 2008 die genaue-
re Berechnung der Lärmbelastung mit SEMIBEL empfohlen hat, for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die
Lärmimmissionen für die Parzelle Y. zu berechnen. Hieraus ergaben
sich folgende Werte:
•4. Stock 52.7 dB(A) tagsüber, 40.2 dB(A) in der Nacht
•3. Stock 58.6 dB(A) tagsüber, 46.1 dB(A) in der Nacht
•2. Stock 59.2 dB(A) tagsüber, 46.7 dB(A) in der Nacht
•1. Stock 59.5 dB(A) tagsüber, 47.0 dB(A) in der Nacht
Se it e 15
A- 63 62 /2 0 0 8 Die Liegenschaft Y. ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Für Betriebsräume gelten demnach Immissionsgrenzwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (Anhang 4 LSV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 LSV). Selbst unter Berücksichtigung der behaupteten Wohnnutzung im 4. Stock (Attika) und der geltend gemachten Ausweitung der Wohnnutzung wären die IGW von 60 dB(A) tagsüber und bzw. 50 db(A) in der Nacht eingehalten. Bezüglich der Umnutzung ist ohnehin festzuhalten, dass solche Absichten nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Projekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (BGE 131 II 616 E. 3.4.2), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 5.5Mit den nachgereichten SEMIBEL-Berechnungen hat sich einer- seits der im Grobverfahren ermittelte Tageswert (59.6 dB[A]) für die unteren 3 Stockwerke bestätigt, andererseits hat sich die Prognose der Beschwerdegegnerin bewahrheitet, wonach die Immissionen bei den zu Wohnzwecken genutzten Räumen im obersten Geschoss auf- grund des grösseren Abstandes (zurückversetztes Attikageschoss) zur Bahnlinie und der Abschirmung durch die Brüstung tiefer sein würden (52.7 und 40.2 dB[A]; Beschwerdeantwort S. 2). Insofern erscheinen die dargelegten Werte unter Berücksichtigung der gebotenen Zurück- haltung (vgl. E. 2) in sich kohärent, schlüssig und nachvollziehbar. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die gesam- ten komplexen Berechnungen zu kontrollieren, zumal es sich wie be- reits ausgeführt um ein standartisiertes Verfahren handelt und der Be- schwerdeführer es im Weiteren unterlässt, konkrete Kritikpunkte anzu- bringen. Im Übrigen hat auch das BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2009 keine Einwände gegen die nachgereichten Berechnungen vorge- bracht. 5.6Die von der Beschwerdegegnerin angewandte und von der Vorins- tanz genehmigte Abstandsregel, wonach mit der jeweiligen Verdoppe- lung des Abstandes der Lärm um 3 dB(A) abnimmt, mithin bei 8 Me- tern Abstand zur Lärmquelle die Reduktion 9 dB(A) beträgt (vgl. UVB S. 26), wurde vom BAFU weder in der Stellungnahme vom 9. Januar 2008 noch in derjenigen vom 20. November 2008 in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer erklärt hingegen, diese Regelung entspreche nicht der Realität. Laut eines Vernehmlassungsentwurf der Baudirekti- Se it e 16
A- 63 62 /2 0 0 8 on des Kantons Zürichs entstehe bei einem Abstand von 15 Meter le- diglich eine Pegelreduktion von 10 dB(A). Weder reicht der Beschwerdeführer diesen Entwurf ein noch begrün- det er seinen Einwand weiter. Im Übrigen verkennt er, dass es sich vorliegend um ein bundesrechtliches und nicht um ein kantonalrechtli- ches Verfahren handelt. Die Regelung des Kantons Zürich ist daher, soweit sie sich überhaupt auf den Eisenbahnlärm beziehen sollte, nicht massgebend. 5.7Die Ermittlung der künftigen Lärmbelastung ist somit rechtskon- form erfolgt und die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet. Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, die vom Be- schwerdeführer verlangte unabhängige Expertise über die Lärmbelas- tung durchführen zu lassen. Ohnehin darf die Behörde ohne Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Beweisantrag ableh- nen, wenn sie ohne Willkür in antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangt, dass weitere Beweisvor- kehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraus- sichtlich nichts mehr ändern würden, oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkenntnis ausreichend würdigen kann (PATRIK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 1 f. zu Art. 33). Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125), wes- halb die im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge ebenfalls abzuweisen sind. 6. Der Beschwerdeführer verlangt für die Parzellen X. und Y. weitergehende Lärmschutzmassnahmen. Konkret fordert er den Bau einer Lärmschutzwand. 6.1Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich geworden ist, werden die massgebenden IGW bei der Parzelle Y. – selbst unter Beachtung der verspätet vorgebrachten Rüge der Wohnnutzung im obersten Stock – eingehalten. Für diese Liegenschaften hat der Be- schwerdeführer somit keinen Anspruch auf emissionsbegrenzende oder bauliche Schallschutzmassnahmen. 6.2Bei der Liegenschaft X. werden die IGW hingegen unbestritten nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Se it e 17
A- 63 62 /2 0 0 8 Erleichterungen gewährt und den Einbau von Lärmschutzfenstern angeordnet hat. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz stattdessen den Bau einer Lärmschutzwand (LSW) hätte anordnen müssen. 6.2.1Die Vorinstanz hat den Bau einer LSW für die Parzelle X. geprüft und abgewiesen (Plangenehmigung vom 5. September 2008 S. 26). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Wirksamkeit einer LSW eingeschränkt wäre, weil diese aufgrund des Bahn- übergangs W. nicht genügend weit in Richtung Osten gezogen werden könne. Es wäre zudem eine 2 Meter übersteigende LSW notwendig, um die Liegenschaft des Beschwerdeführers genügend zu schützen. Die Stadt Rorschach lehne den Bau von LSW auf ihrem Gebiet aus Gründen des Ortsbildschutzes grundsätzlich ab. Zudem habe eine LSW aus Glas keine absorbierende Wirkung und sei daher ungeeignet. Obwohl die VLE und die Kosten-Nutzen-Index (KNI)-Rege- lung gemäss Art. 20 VLE im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen, entstünde bei einer 2 Meter hohen und 40 Meter langen LSW ein KNI von 210, womit der Grenzwert von 80 bei Weitem über- schritten sei. Damit wären aber bloss die IGW im Erdgeschoss und im
A- 63 62 /2 0 0 8 hin. Der Grenzwert von 80 wird denn auch weit überschritten. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Geschwindigkeitserhöhung (10–30%; UVB S. 22) und der Verkehrszunahme (+56%; UVB S. 52) im "Emissionsplan mit HGV" Rechnung getragen. Der IGW von 60 dB(A) wird im Weiteren nur unwesentlich überschritten (+0.2 dB[A]; vgl. Be- richt "Überprüfung der Lärmsituation auf dem Abschnitt Goldach – Rorschach", S. 3). Das BAFU hat den Entscheid der Vorinstanz zudem bestätigt und den Bau einer LSW ebenfalls als unverhältnismässig be- zeichnet (Vernehmlassung vom 20. November 2008, Ziff. 4.2). 6.2.4Der Bau einer LSW ist damit wegen der schlechten Kosten-Nut- zen-Wirkung als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnis- mässige Lärmsanierungsmassnahme zu betrachten. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt Erleichte- rungen zu gewähren und (bloss) den Einbau von Schallschutzfenstern anzuordnen, verstösst damit nicht gegen Bundesrecht. 6.3Ebenfalls im Zusammenhang mit Lärmschutzmassnahmen bean- tragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten für schalldämpfende Baumassnahmen zu übernehmen. Die Frage des Baulärms war eben- falls Gegenstand der umweltrechtlichen Abklärungen (vgl. UVB S. 21 f.). Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Untersuchungen und im Einvernehmen mit dem BAFU darauf verzichtet, Auflagen anzuordnen, aber in der Plangenehmigung festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe die Immissionen der Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2008 zu minimieren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausfüh- rungen im UVB und in der Plangenehmigung nicht auseinander und geht in der Beschwerde auf den Baulärm auch sonstwie nicht weiter ein. Sein Antrag ist damit mangels Substantiierung abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Projekt verletzte sein ver- fassungsmässiges Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wie bereits festgehalten, behauptet der Beschwerdeführer diese Rechtsverletzung einzig im Zusammen- hang mit dem Eisenbahnlärm (E. 1.4.1). 7.1Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönli- che Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist nicht Se it e 19
A- 63 62 /2 0 0 8 absolut geschützt, sondern kann eingeschränkt werden, wenn der Ein- griff verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 134 I 140 E, 6.2). Hinsichtlich des hier interessierenden Schutzes vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen hat der Bund gestützt auf Art. 74 BV das USG erlassen. Nach Art. 13 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen Immissionsgrenzwerte durch Verordnung fest. Diesem Auftrag hat er mit Bezug auf den Eisenbahn- lärm mit dem Erlass der LSV (Anhang 4) Folge geleistet. 7.2Die lärmrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Projekt mit den gewährten Erleichterungen und den angeordneten Lärmschutzmass- nahmen nicht gegen Bundesrecht verstösst. Dem Anspruch des Be- schwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit ist damit Genüge ge- tan und ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf per- sönliche Freiheit nach Art. 10 BV liegt nicht vor. Die Rüge des Be- schwerdeführers geht daher fehl. 8. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt das Projekt nicht ge- rechtfertigte Lärmeinwirkungen. Diese seien, weil sie die bundesge- richtlichen Erfordernisse der Unvorhersehbarkeit und Spezialität erfüll- ten und der dadurch verursachte Schaden schwer sei, übermässig, was zu einer Verletzung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) führe. 8.1In Bezug auf das Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffent- lichrechtlichem Schutz von Lärmimmissionen gilt die Regel, dass bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffent- lichrechtlichen Belastungsgrenzwerte heranzuziehen sind (BGE 126 III 223 E. 3c; vgl. auch BGE 132 III 49 E. 2.2). Weil das Lärmschutzrecht für den hier interessierenden Bereich des Eisenbahnlärms die im An- hang 4 der LSV aufgeführten Belastungsgrenzwerte für verbindlich er- klärt, gilt dieser Massstab auch in Anwendung von Art. 684 ZGB. Dem Beschwerdeführer stehen somit im Plangenehmigungsverfahren über den öffentlichen Immissionsschutz hinaus keine Lärmschutzansprüche zu. 8.2Aus enteignungsrechtlicher Sicht ist hingegen zu beachten, dass ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen zur Wehr setzt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und eine (Minderwert-)Entschädigung geltend macht, gegen die Unterdrü- Se it e 20
A- 63 62 /2 0 0 8 ckung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679 und 684 ZGB) ankämpft und damit zumindest sinngemäss eine enteignungsrechtliche Einspra- che erhebt (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Plangenehmi- gungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 18h Abs. 1 EBG das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuord- nen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderun- gen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwe- re des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungs- kommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangen- ehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und 14.3). Nur wenn über- mässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausge- schlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungs- verfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Ein- sprache gar nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen). 8.3Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit und Unvermeidbar- keit der Lärmimmissionen geprüft und – soweit erforderlich – Lärm- schutzmassnahmen angeordnet. Insoweit ist sie auf die sinngemäss erhobene enteignungsrechtliche Einsprache eingetreten und hat sie teilweise gutgeheissen. Soweit sie hingegen auf das eigentliche Be- gehren um Entschädigung wegen übermässigen Immissionen nicht eingetreten ist, hat sie übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese angemeldete und nicht von vornherein unbegründete Forderung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu überwei- sen (Art. 18k Abs. 2 EBG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzu- heissen und die Vorinstanz anzuweisen, die angemeldete Forderung zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Schät- zungskommission zu überweisen. 9. Was schliesslich die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Erschüt- terungen und Körperschallimmissionen angeht (vgl. E. 1.4.1), so liess die Beschwerdegegnerin am 6. und 7. Juli 2009 die vom BAFU gefor- derten Messungen sowie computergestützte Immissionsberechnungen Se it e 21
A- 63 62 /2 0 0 8 nach dem Verfahren VIBRA durchführen. Aus den Resultaten geht her- vor, dass bei der Liegenschaft X. sowohl im heutigen wie auch im zukünftigen Zustand am Tag und in der Nacht die nach DIN 4150/2 massgebenden Anhaltswerte für bestehende Anlagen in Wohnzonen (A r Tag = 0.10 mm/s, A r Nacht = 0.07 mm/s sowie A 0 Tag
= 5 mm/s, A 0 Nacht
= 0,6 mm/s) eingehalten sind. Ebenso werden die Körperschall- Immissionsrichtwerte L K für Wohnzonen von 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten (Bericht "Erschütterungen und Körperschall" vom 19. Juli 2009 S. 8). 9.1Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Messungen und Berechnungen zu zweifeln, zumal die Daten vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden und das BAFU als zuständige Fachinstanz ebenfalls keine Einwände dagegen erhoben hat. 9.2Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Folgerung im Be- richt, die Grenzwerte seien eingehalten, als nicht zulässig. Diese Be- urteilung sei vom Gericht vorzunehmen. Weil gesetzliche Grenzwerte fehlten und das Gericht an private Grenzwertrichtlinien nicht gebunden sei, müsse im Einzelfall bestimmt werden, ob die Immissionen schädlich und lästig im Sinne des Umweltrechts seien. Gemäss Bericht würden Erschütterungen von 0.6 mm/s als störend empfunden. Vorliegend hätten die Messungen bereits im heutigen Zustand solche Werte ergeben. Weil gemäss Bericht die Erschütterungen wegen den höheren Zugsfrequenzen und Fahrgeschwindigkeiten um 21 bzw. 55 Prozent zunähmen, seien sie mit Sicherheit in Zukunft störend und da- mit schädlich oder zumindest lästig, auch wenn private Grenzwerte eventuell eingehalten würden. Die Emissionsbegrenzungen seien da- mit gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG zu verschärfen. 9.2.1Zwar trifft es zu, dass die Messungen bei der Liegenschaft X. einen vertikalen Maximalwert von 0.655 mm/s ergeben haben (Bericht "Erschütterungs- und Körperschallmessungen" vom 19. Juli 2009 S. 7). Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissionen sind gemäss der Weisung des BAFU vom 20. Dezember 1999 für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) hingegen die daraus abgeleiteten Beurteilungs-Schwingstärke KBFT r und maximale Schwingstärke KBF max massgebend, die deutlich tiefer liegen (vgl. Messbericht S. 16). Se it e 22
A- 63 62 /2 0 0 8 9.2.2Die von Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 USG für Erschütterungen und Körperschall geforderten, durch Verordnung festzulegenden Immissi- onsgrenzwerte liegen noch nicht vor. Deshalb hat das BAFU in Zusam- menarbeit mit der Vorinstanz die bereits zitierte BEKS im Sinne einer Übergangsregelung erlassen. Dieses Regelwerk basiert auf den in der Norm 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" des Deutschen Instituts für Normung (DIN 4150/2, Ausgabe Juni 1999) festgehaltenen Erkenntnissen aus wis- senschaftlichen Untersuchungen. Fehlen durch Verordnung festgelegte Immissionsgrenzwerte, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der Immissionen im Einzelfall darf die Verwaltung fachlich genügend abgestützte private Grenzwertrichtlinien berücksichtigen (BGE 117 Ib 28 E. 4b; BGE 124 II 219 E. 7b.aa). Die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen er- folgt in der Fachwelt gestützt auf die BEKS, was auch in der Recht- sprechung anerkannt ist (Beschwerdeentscheid der Rekurskommissi- on für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] A-2005-231 vom 31. Mai 2006 E. 5.4). Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Anwendung der mass- gebenden Bestimmungen des USG ist demnach auch hier zu Recht nach BEKS vorgegangen worden und es ist festzustellen, dass die massgebenden Richtwerte sowohl im heutigen wie auch im künftigen Zustand eingehalten werden. Damit verstösst die Plangenehmigung auch hinsichtlich der Erschütterungen und Körperschallimmissionen nicht gegen Bundesrecht. 10. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde über die Gutheissung gemäss E. 8.3 hinausgehend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In kombinier- ten Plangenehmigungsverfahren richtet sich die Kosten- und Entschä- digungsregelung hingegen nach den enteignungsrechtlichen Spezial- bestimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi- Se it e 23
A- 63 62 /2 0 0 8 gung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an- ders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie ver- ursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). 11.1Weil die Beschwerde verfahrensmässig als enteignungsrechtli- che Einsprache zu betrachten ist (E. 8.2 f.), gelten für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts. Diese Erfassung gälte selbst dann, wenn keine Einsprache gegen die Enteignung im engeren Sinne erhoben, also deren Zulässigkeit bzw. die Unvermeid- barkeit der übermässigen Einwirkungen nicht angezweifelt worden wä- ren (vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.3). Die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 11.2Der Beschwerdeführer ist selber Rechtsanwalt, liess sich aber vertreten. Weil die Rechtssache nicht eine spezialisierte Rechtsvertre- tung verlangt, sind die dadurch entstandenen Kosten nicht als notwen- dig im Sinne von Art. 116 Abs. 1 EntG zu erachten. Zudem dürfte der Rechtsvertreter, der Partner in der Anwaltskanzlei des Beschwerde- führers ist, die ihren Sitz in der Streitgegenstand bildenden Liegen- schaft Y. hat, auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, was ebenfalls einer Parteientschädigung für eine berufsmässige Vertretung entgegen stünde (vgl. Urteil des BVGer A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1). Demzufolge ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Se it e 24
A- 63 62 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldete Forderung des Be- schwerdeführers zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. 2. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Ein- zahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu ge- ben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des BAFU vom 31. August 2009) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Stellungnah- men des Beschwerdeführers vom 28. August 2009 und des BAFU vom 31. August 2009) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw I; Einschreiben; Gerichtsurkunde; Beilagen: Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28. August 2009 und des BAFU vom 31. August 2009) Se it e 25
A- 63 62 /2 0 0 8 -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) -das BAFU (A- Post) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat ForsterStefan von Gunten Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 26