B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6359/2023

Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Amtshilfe (MAC).

A-6359/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das General Department of Taxation Mongolia (nachfolgend: GDTM oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nach- folgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) um Informationen betreffend die B._______ LLC (nachfolgend: betroffene Per- son). Das GDTM ersucht darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um diverse Informationen betreffend die in der Schweiz ansässige A._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person). Insbesondere erbittet sie um Informationen über deren Ge- schäftstätigkeit («activity»), Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer («beneficial owners’s information»), deren Zahlungsflüsse an die be- troffene Person aufgrund von Verkaufsverträge über Kupferkonzentrate und die entsprechenden Bankinformationen («when transferring payment [...], information on which countries, which bank and what bank account number [...] detailed information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased [...]») sowie deren Steuererklärungen («tax re- turns») und Finanzberichte («balance reports») 2019 und 2020. A.b Die ersuchende Behörde machte hinsichtlich des Sachverhalts in ih- rem Amtshilfeersuchen geltend, sie führe aktuell eine Steuerprüfung der betroffenen Person durch (...). Die betroffene Person werde indirekt (66 %) über die eingesetzte kanadische Gesellschaft C._______ durch die D._______ Ltd. (Singapur) gehalten. Die betroffene Person habe Kaufver- träge über Kupferkonzentrat mit der beschwerdeberechtigten Person ab- geschlossen. Sie (die ersuchende Behörde) vermute, dass es sich bei der beschwerdeberechtigten Person um ein verbundenes Unternehmen der D._______ Group handle und dass sie in direkter Beziehung zur betroffe- nen Person stehe. Die Verkäufe des Kupferkonzentrats würden über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt wer- den, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung ebenfalls um eine Tochterge- sellschaft der D._______ Group handle. Die Verkaufsverträge würden so abgewickelt werden, dass die Tochtergesellschaft in Singapur einen Pro- zentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Per- son weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unterlagen der be- troffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsächlichen Kauf- verträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerdeberechtigte

A-6359/2023 Seite 3 Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Ver- triebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Um feststellen zu kön- nen, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt ange- geben habe oder ob die Tochtergesellschaft (Vertriebsabteilung) zur Ge- winnverschiebung genutzt worden sei, möchte sie (die ersuchende Be- hörde) die Geschäftstätigkeiten der beschwerdeberechtigten Person und Angaben zu deren wirtschaftlichen Eigentümer, die Informationen über de- ren Zahlungen an die betroffene Person für die Kaufverträge über Kupfer- konzentrat und die entsprechenden Bankinformationen in Erfahrung brin- gen. Zudem möchte sie überprüfen, ob die beschwerdeberechtigte Person ihre Geschäftstätigkeiten mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie die Informationen über die Menge des ge- kauften Konzentrates, die Steuererklärung und die Finanzberichte für die Jahre 2019 und 2020 der beschwerdeberechtigten Person benötige. A.c Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behandeln und nur für die im MAC vorgesehenen Zwecke verwenden wird, dass das Ersuchen mit ihrem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis übereinstimmt sowie mit dem MAC, dass die Informationen gemäss ihrem Recht und ihrer gewöhnlichen Verwaltungspraxis bei Vorliegen vergleich- barer Umstände eingeholt werden könnten sowie dass alle nach ihrem in- nerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden gewesen wären. B. B.a Am 23. Mai 2023 ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Per- son gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 28. Septem- ber 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) die er- suchten Informationen innerhalb von 10 bzw. 14 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Die beschwerdeberechtigte Person wurde zudem darum ersucht, die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufor- dern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu be- zeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).

A-6359/2023 Seite 4 B.b Mit Schreiben je vom 2. Juni 2023 nahm die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons Zug zu der Editionsverfü- gung Stellung und übermittelten die ersuchten Informationen. Die be- schwerdeberechtigte Person ergänzte am 3. Juli 2023 auf Rückfrage der ESTV vom 28. Juni 2023 die ersuchten Informationen. B.c Per E-Mail vom 8. Juni 2023 teilte die betroffene Person der ESTV mit, dass sie die E._______ Ltd., F._______ (natürliche Person) als Zustel- lungsbevollmächtigten bestimmt hat. B.d Am 22. Juni 2023 ersuchte die ESTV das Handelsregister- und Kon- kursamt Zug ihr gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG mittels Editionsver- fügung die ersuchten Informationen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Er- halt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Handelsregister- und Konkursamt Zug am 26. Juni 2023 nach. C. C.a Mit Schreiben vom 11. September 2023 informierte die ESTV die be- troffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten über das Amtshil- feersuchen. Gleichzeitig wurde die betroffene Person ersucht, im Falle ih- rer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen nach Erhalt des Notifikationsschreibens schriftlich zu bestätigen. C.b Am 11. September 2023 gewährte die ESTV der beschwerdeberech- tigten Person die beantragte Akteneinsicht und teilte ihr insbesondere mit, welche Antworten sie der ersuchenden Behörde zu geben gedenke. Gleichzeitig ersuchte sie die beschwerdeberechtigte Person, im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die er- suchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen zu bestätigen und gewährte ihr (der beschwerdeberechtigten Person) innert gleicher Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. C.c Mit E-Mail vom 25. September 2023 liess die betroffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten mitteilen, dass sie mit der Übermittlung der Informationen einverstanden sei und reichte ihre Zustimmungserklä- rung vom 22. September 2023 ein. C.d Mit Schreiben vom 19. September 2023 nahm die beschwerdeberech- tigte Person zum Amtshilfeverfahren Stellung. Sie beantragte, die ESTV möge der ersuchenden Behörde weder die Finanzberichte noch die Steu- ererklärung übermitteln, da diese nicht voraussichtlich erheblich seien.

A-6359/2023 Seite 5 D. Mit an die beschwerdeberechtigte Person gerichteter Schlussverfügung vom 1. November 2023 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Ziff. 1 des Dispo- sitivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, welche insbe- sondere die beschwerdeberechtigte Person betreffen (Ziff. 2 des Disposi- tivs). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfah- ren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen und geheim zu halten sind (Ziff. 3 des Dispositivs). E. E.a Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhebt die beschwerdeberech- tigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 1. November 2023. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 1. November 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Herausgabe bzw. Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzbe- richte (mangels voraussichtlicher Erheblichkeit) zu verzichten. E.b Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragt die Vor- instanz, die Beschwerde vom 17. November 2023 sei kostenpflichtig abzu- weisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweis- mittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates ge- währt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem er- suchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine

A-6359/2023 Seite 6 abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechts- pflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internatio- nalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sa- che zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informa- tionen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), namentlich auch als nicht formell betroffene Person, die die Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch die Mongolei sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).

A-6359/2023 Seite 7 2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatli- chen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussicht- lich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem

  1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Über- einkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Überein- kommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe gewähren kann für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar
  2. Für die Mongolei ist das Übereinkommen am 1. Juni 2020 in Kraft getreten. 2.1.3 Das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) betrifft die Körperschaftssteuer bzw. Gewinnsteuer («corporate income tax») und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifi- zierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermögli- chen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstü- cken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersu- chen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwal- tungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersu- chende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Ver- waltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat,

A-6359/2023 Seite 8 es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält- nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amts- sprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. No- vember 2024 E. 2.2.1; A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.5.2) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.3 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung (E. 2.4-2.8) betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungs- abkommen kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die ent- sprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.2). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder

A-6359/2023 Seite 9 Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersu- chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der er- suchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund- sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des er- suchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht verein- bar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im- merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). 2.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC tauschen die Vertrags- parteien alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 2.5.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist

A-6359/2023 Seite 10 erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammen- hängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Vor diesem Hin- tergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi- schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge- führten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich er- scheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie den- noch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Ur- teil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020]; A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.5.2 Zwar hält das MAC – anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazu- gehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungs-

A-6359/2023 Seite 11 abkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG – nicht ausdrücklich fest, dass Be- weisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Be- stimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung ste- henden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amts- hilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 2.6 hiernach) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat er- heblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Aus- druck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit wei- teren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Begriff der «fishing expedition» einerseits einen verfahrensrechtlichen Charakter (ein Gesuch darf nicht zu Sondierungszwecken gestellt werden) und bildet andererseits auch eine materielle Schranke für den Informati- onsaustausch, indem die Amtshilfe dem ersuchenden Staat nicht erlauben darf, Informationen zu erhalten, die keinen ausreichend konkreten Bezug zum im Ersuchen geschilderten Sachverhalt haben (Urteile des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; 2C_1662/2016 vom 4. Ok- tober 2017 E. 9.1.1 f.). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann – wie bereits erwähnt (E. 2.2.2) – das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3). 2.5.3 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt unter ande- rem die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt wer- den (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilent- scheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1).

A-6359/2023 Seite 12 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Per- sonen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Infor- mationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffe- nen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Infor- mationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Ver- hältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonde- rung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informatio- nen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Ur- teile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft wer- den können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteile des BVGer A-7227/2023 vom

A-6359/2023 Seite 13 3. April 2025 E. 2.7.5; A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.3.1; A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1). 2.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informatio- nen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD- Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar- erweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 2.5.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuch- ten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat. Die Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstre- ckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hin- sichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. Zudem dürfen die Informa- tionen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4). 2.8 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen (mit Aus- nahme von Artikel 14) nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuch- ten Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspre- chen würde. 3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a) die formellen

A-6359/2023 Seite 14 Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC erfüllt (vgl. E. 2.2.1): Das Er- suchen enthält Angaben über jene Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Anga- ben über die betroffene Person (Bst. b). Die ersuchende Behörde hat zu- dem angegeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. über die Art und den Gegenstand von Schrift- stücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Im Ersuchen wird aus- serdem ausgeführt, dass es dem Recht und der Verwaltungspraxis des er- suchenden Staates entspricht (Bst. f) und dass der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin stellt aber in grundsätzlicher Hinsicht die Zuläs- sigkeit des Amtshilfeersuchens in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich hierbei nicht grundsätzlich ge- gen die Leistung von Amtshilfe, möchte aber einige Informationen – näm- lich ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Steuererklärungen und Fi- nanzberichte – davon ausgenommen haben. 3.1 3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerde- führerin geltend, dass die ersuchende Behörde die Herausgabe der Steu- ererklärungen und Finanzberichte nicht begründet habe (bzw. dies logi- scherweise gar nicht könne) und hiermit (wohl neben der voraussichtlichen Erheblichkeit) zusätzlich Art. 6 Abs. 2 Bst. c StAhiG verletze. Der Gesetz- geber habe in den Artikeln des StAhiG einen Schutzmechanismus gegen sog. «fishing expedition» eingebaut und es sei in der Verantwortung der ESTV, diesen Rechtsschutz anzuerkennen. Die ESTV habe nicht einge- hend geprüft, ob eine solche «fishing expedition» vorliegen würde. 3.1.2 Damit wird durch die Beschwerdeführerin wohl insbesondere der ver- fahrensrechtliche Charakter des Begriffs der «fishing expedition» ange- sprochen (vgl. E. 2.5.2). Wie gesehen (E. 2.2.1), treten die ähnlich lauten- den Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, grundsätzlich hinter Art. 18 Abs. 1 MAC zurück. Im vorliegenden Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sach- verhalt Bst. A.a) begründet die ersuchende Behörde ihr Ersuchen wie folgt:

A-6359/2023 Seite 15 Im Rahmen einer laufenden Steuerprüfung untersuche sie (die ersuchende Behörde), ob die betroffene Person (mit Sitz in der Mongolei) die Höhe ihrer Verkaufserlöse (aus den Kupferkaufverträgen mit der Beschwerdeführerin) korrekt angegeben habe oder ob ihre Tochtergesellschaft (Vertriebsabtei- lung der betroffenen Person in Singapur) zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Um eine Überprüfung des «at arm’s length»-Charakters der Transaktionen durchführen zu können, benötige sie (die ersuchende Be- hörde), Angaben zu den Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerin so- wie deren wirtschaftlichen Eigentümer, Informationen über die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die betroffene Person für die Konzentratkäufe und die entsprechenden Bankinformationen. Ausserdem möchte sie in Er- fahrung bringen, ob die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie explizit um Zustellung der Steuererklärung und Finanzberichte der Be- schwerdeführerin ersucht (VB 1, Amtshilfeersuchen vom [...] bzw. VB 17, Ergänzung des Amtshilfeersuchens vom [...]: «So that we can determine whether the Mongolian entity has reported its sales revenue accurately or they used the Subsidiary company to shift profits. Therefore, as requested initially, we are keen to find out the Swiss entity's business activities, and beneficial owner's information. Information on payment made by the Swiss entity to Mongolian entity for the concentrate purchases, and related bank- ing information. The information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased, and the Swiss Company's 2019, and 2022 tax re- turns and balance reports»). 3.1.3 Damit hat die ersuchende Behörde – entgegen der Beschwerdefüh- rerin – hinreichend begründet, weshalb sie die Steuererklärung und Fi- nanzberichte benötigt und sich ausserdem zum Steuerzweck, für welchen diese gebraucht werden, geäussert. Abgesehen davon muss die ersu- chende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hinrei- chende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Da das Amtshilfeersu- chen im Übrigen – wie bereits in Erwägung 3 festgehalten – die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 MAC erfüllt, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine «fishing expedition» vorliegt und ist zu Recht darauf eingetreten. 3.2 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Steuererklärung und Finanz- berichte, welche die Beschwerdeführerin als nicht formell betroffene Per- son berühren.

A-6359/2023 Seite 16 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihre Steuererklärungen und Finanzberichte nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden dürften. Diese würden keine hilfreichen Informati- onen über die Vorgänge hinsichtlich der betroffenen Person oder innerhalb der D._______ Group liefern. Sie (die Beschwerdeführerin) kaufe von vie- len anderen Gesellschaften weltweit ein und die weltweit aggregierten Zah- len in ihren Steuererklärungen und Finanzberichten seien bei der Überprü- fung des Vertrages mit der betroffenen Person in der Mongolei in keiner Weise von Bedeutung. Ausserdem enthielten die Steuererklärungen und Finanzberichte sensitive Daten von ihr (der Beschwerdeführerin), welche nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Die Herausgabe verstosse gegen Art. 17 Abs. 2 StAhiG. Die Vorinstanz habe in der Schlussverfügung keine relevanten Gründe genannt, inwiefern ihre (diejenige der Beschwer- deführerin) Steuererklärungen und Finanzberichte für die Inspektion einer nicht verbundenen Gesellschaft in der Mongolei erheblich seien. Da sie kein Teil der D._______ Group sei (und niemals gewesen sei), könne sich die Vorinstanz für ihre Argumentation nicht auf Gerichtsurteile zu Verrech- nungspreisfälle stützen, da Verrechnungspreise konzerninterne Preise seien. Die Vorinstanz könne bereits aus den ihr vorgelegten Finanzberich- ten – welche durch Wirtschaftsprüfer testiert seien – erkennen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht von der D._______ Group beherrscht werde, da die «Related Party Transactions» im betreffenden Zeitraum be- reits niedriger seien, als die Umsätze mit der betroffenen Person. Ausser- dem seien weder die betroffene Person noch die D._______ Group ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Tochtergesellschaften. Bei der Erwäh- nung der E._______ Ltd. (und F._______) durch die Vorinstanz, handle es sich wohl um ein Versehen. 3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informa- tionen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person vo- raussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.5.3). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgese- henen Steuererklärungen und Finanzberichte (E. 3.2.3) sowie die Verhält- nismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.4). 3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen ist Folgendes festzuhalten.

A-6359/2023 Seite 17 3.2.3.1 Als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC im vorliegenden Fall gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat not- wendig sind, um die betroffene Person in der Mongolei korrekt zu besteu- ern. Zu überprüfen ist unter diesem Aspekt gemäss konstanter Rechtspre- chung, ob die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen zur Beschwerdeführerin (wie die Steuererklärungen und die Finanzberichte) einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha- ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im mongolischen Ver- fahren verwendet zu werden. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich er- scheint, darf die voraussichtliche Erheblichkeit verneint werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat ab- schliessend feststellen (vgl. E. 2.5.1). Vorliegend möchte die ersuchende Behörde mit dem Amtshilfeersuchen – wie gezeigt – die Steuersituation der betroffenen Person in der Mongolei überprüfen. Die ersuchende Behörde benötigt die Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin, um die Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin nachvollziehen zu können. Im Amtshilfeersuchen führt die ersuchende Behörde zudem aus, dass sie anhand der ersuchten Informationen feststellen könne, ob die be- troffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) zur Gewinnverschiebung benutzt worden sei. Laut dem Amtshil- feersuchen und dessen Ergänzungen gehört die betroffene Person zur Gruppe der D._______ Ltd. in Singapur. Die ersuchende Behörde vermu- tet, dass es sich bei der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin um verbundene Unternehmen handelt. Weiter führt die ersuchende Be- hörde in ihrem Amtshilfeersuchen aus, dass die Verkäufe des Kupferkon- zentrats über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt worden seien, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung eben- falls um eine Tochtergesellschaft der D._______ Group handle. Die Ver- kaufsverträge würden so abgewickelt, dass die Tochtergesellschaft in Sin- gapur einen Prozentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Person weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unter- lagen der betroffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsäch- lichen Kaufverträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerde- berechtigte Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Vertriebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Somit könne festgestellt werden, ob die betroffene Person die Höhe ihrer

A-6359/2023 Seite 18 Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Die ersuchten Informationen würden zur Überprüfung des «at arm’s length»-Charakters der Transaktio- nen benötigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daraus folgt, entgegen der Be- schwerdeführerin, dass allfällige Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin als mögliche nahestehende Gesell- schaften grundsätzlich unter einen Verrechnungspreis-Sachverhalt fallen. 3.2.3.2 Die ersuchende Behörde möchte die Steuererklärungen («tax re- turns») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Steuererklärungen zumin- dest dann zu übermitteln, wenn es um die Überprüfung von Verrechnungs- preisen im Konzern geht, da diese als voraussichtlich erheblich zu betrach- ten sind (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f.). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe bzw. der D._______ Ltd. anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend nicht relevant. Wie gesehen (Sachverhalt Bst. A.b; E. 3.2.3.1), geht die er- suchende Behörde von einer Verbundenheit der beiden Gesellschaften aus – wobei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden ist, ob diese An- nahme korrekt ist (vgl. E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. Au- gust 2023 E. 3.3.4; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 3.5.5.3). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei leicht erkennbar, dass die Einkäufe bei der betroffenen Person nur einen Bruchteil der weltweiten Einkäufe der beschwerdeberechtigten Per- son ausmachten und die Steuererklärungen und Finanzberichte keine hilf- reichen Informationen enthielten. Ohnehin muss die ersuchende Behörde den massgeblichen Sachverhalt nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen (E. 2.4.3). Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- forderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen darge- stellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der er- suchten Information (Steuererklärung) ist somit gegeben. Die Steuererklä- rungen der Beschwerdeführerin sind zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Steuerer- klärungen als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln. 3.2.3.3 Weiter möchte die ersuchende Behörde die Finanzberichte («ba- lance reports») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Die Vor- instanz sieht deshalb die Übermittlung des Berichts der Revisionsstelle der

A-6359/2023 Seite 19 Beschwerdeführerin vor, beinhaltend die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgs- rechnung und Anhang). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbeson- dere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Ver- fahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amts- hilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Er- folgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um verschie- dene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schwei- zerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu können. Da- bei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesellschaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Gewinne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen. Diese Ge- winnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrechnungspreispo- litik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Gewinnerzie- lung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wur- den, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 2.3.5). Dass die Beschwerde- führerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend – wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.2) – nicht relevant. Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sach- verhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der ersuchten Informa- tion (Finanzberichte) ist somit gegeben. Die Finanzberichte der Beschwer- deführerin sind, da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Infor- mationen mit Bezug auf Verrechnungspreise erhalten können (vgl. Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.1), zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Finanzberichte der Beschwerdeführerin grundsätzlich als voraus- sichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu über- mitteln. 3.2.3.4 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehe- nen Steuererklärungen und Finanzberichte für die Besteuerung der be- troffenen Person erheblich sein.

A-6359/2023 Seite 20 3.2.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen: Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnis- mässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.4). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderwei- tige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersu- chens vereiteln (vgl. E. 2.5.3): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin wäre es der ersuchenden Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) möglicherweise zur Gewinnverschiebung verwendet wurde. Das Interesse der ersuchenden Behörde überwiegt das Geheim- haltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihr angebliches Geheimhaltungsinteresse ausserdem nicht näher konkreti- siert, sondern lediglich pauschal vorgebracht, dass in den Steuererklärun- gen und Finanzberichten sensitive Daten bzw. essentielle Informationen über sie enthalten seien (vgl. E. 3.2.1). Daraus kann nichts Substantiiertes abgeleitet werden (vgl. auch: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.4). Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnis- mässigkeitsprinzip daher nicht. 3.2.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzberichte als zulässig. Ausserdem gilt zu er- wähnen, dass es sich – entgegen der Beschwerdeführerin – bei der Er- wähnung der E._______ Ltd. (und F._______) nicht um ein Versehen der Vorinstanz handelt. In der Schlussverfügung der Vorinstanz werden diese beiden lediglich als Zustellungsbevollmächtigte der betroffenen Person in der Schweiz erwähnt und nicht als Informationsinhaber(in) (vgl. Sachver- halt Bst. B.c). 3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 1. November 2023 ist zu bestätigen. Die Be- schwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

A-6359/2023 Seite 21 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent- scheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6359/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Strässle

A-6359/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6359/2023 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6359/2023
Entscheidungsdatum
14.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026