B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6355/2019
Urteil vom 17. Juni 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ SA, [...], vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion III, [...], handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Transitverfahren; Frist.
A-6355/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ SA (nachfolgend: Abgabepflichtige) eröffnete am 27. Juni 2019 für drei Sendungen das nationale Transitverfahren von der Abgangszollstelle Bardonnex zur Bestimmungszollstelle Genf-Flugha- fen. Als Frist für den Transit wurde der 1. Juli 2019 festgesetzt. A.b Auf elektronischem Weg abgeschlossen wurde unbestrittenermassen nur das Transitverfahren Nr. [1], nicht aber die Verfahren Nr. [2] und Nr. [3]. A.c Am 19. September 2019 veranlagte die Abgangszollstelle die Waren, in Bezug auf welche das beantragte Transitverfahren nicht ordentlich abgeschlossen worden war (vgl. Veranlagungsverfügungen [A] und [B]). Für die Sendung mit der Transit-Nr. [3] wurden Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 86'387.05 nacherhoben, für jene mit der Transit-Nr. [2] Abgaben in Höhe von Fr. 85'828.90. A.d Mit zwei Schreiben vom 20. September 2019 erhob die Abgabepflich- tige vor der Zollkreisdirektion III Beschwerde gegen die oben genannten Veranlagungsverfügungen. Sie legte dar, der Abschluss der Transitverfah- ren Nr. [2] und Nr. [3] sei versehentlich nicht innert Frist gemeldet worden. Jedoch sei aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich, dass die entspre- chenden Waren die Schweiz kurz nach Ankunft wieder Verlassen hätten. Dies gehe namentlich aus dem Formular mit der Überschrift «ordre d'annonce et de décharge d'un transit» hervor. Auf diesem sei als «date décharge» der 28. Juni 2019 angegeben und neben «pour mise en EDO» (zur Verbringung in ein offenes Zollfreilager OZL) «NON» vermerkt worden. A.e Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die Zollkreisdirektion III der Abgabepflichtigen bezugnehmend auf deren Schreiben vom 20. Sep- tember 2019 mit, das Dokument «ordre d'annonce et de décharge d'un transit» könne nicht als Nachweis für eine fristgerechte Meldung des Tran- sits der Waren dienen. Sodann könne die Abgabepflichtige im konkreten Fall weder durch die eingereichten Rechnungen, noch den Speditionsauf- trag oder den Nachweis der Abfertigung am endgültigen Bestimmungsort ([...]) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Keines dieser Dokumente weise nach, dass die gegenständlichen Waren innert Frist – d.h. spätestens am
A-6355/2019 Seite 3 Abgesehen davon wies die Zollkreisdirektion III darauf hin, die Eingaben vom 20. September 2019 könnten als Beschwerde gegen die Veranla- gungsverfügung entgegengenommen werden, zumal die diesbezügliche Frist von 60 Tagen gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) eingehalten worden sei. Die eingereichten Nach- weise in Bezug auf die VOC-Abgabe hätten eine Berichtigung der Veran- lagungsverfügungen und eine entsprechende Rückzahlung in Höhe von Fr. 54'204.90 an VOC-Abgabe zur Folge. Die Beschwerde der Abgabe- pflichtigen könnte demnach in diesem Punkt gutgeheissen werden, sei im Weiteren aber abzuweisen. Sollte die Abgabepflichtige trotz dieser Ausfüh- rungen eine anfechtbare Verfügung verlangen, sei ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.-- zu überweisen. A.f Nach Überweisung des verlangten Kostenvorschusses erliess die Zoll- kreisdirektion III am 1. November 2019 gegenüber der Abgabepflichtigen einen Beschwerdeentscheid. Sie wiederholte darin ihre bereits dargelegten Erwägungen und verfügte die Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Reduktion der geschuldeten VOC-Abgabe. Im Übrigen wurde die Be- schwerde abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 liess die Abgabepflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion III vom 1. November 2019 erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Gutheissung des Gesuchs um Abschluss der Transitverfahren Nr. [2] und Nr. [3], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 schliesst die Zollkreisdirek- tion III (nachfolgend: Vorinstanz), vertreten durch die Oberzolldirektion (OZD), auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-6355/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundesver- waltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5689/ 2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraus- setzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Nach dem Dargelegten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146 ff.). 1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4487/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsa- che als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an be- stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie
A-6355/2019 Seite 5 ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel- nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). 1.7 1.7.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechts- normen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutref- fenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-643/2019 vom 11. Sep- tember 2019 E. 1.3). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen- den Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-2860/2019 vom 26. März 2021, A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 1.7.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5; Urteil des BVGer A-1777/2019 vom 23. Ja- nuar 2020 E. 1.5). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestim- mungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
A-6355/2019 Seite 6 2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Derje- nige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgele- genen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmelde- pflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefor- dert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommen- tar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 18 Rz. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selbst die Ver- antwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.4, A-7140/2017 vom 21. Novem- ber 2018 E. 2.3 m.w.H.). 2.3 2.3.1 In Art. 49 ZG wird das nationale Transitverfahren geregelt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZG sind ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, zum Transitverfahren anzumelden. Nach Art. 49 Abs. 2 ZG werden in diesem Verfahren die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Bst. a), wird die Identität der Waren gesichert (Bst. b), wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt (Bst. c) und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Bst. d). Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit fest- gesetzt (Art. 154 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Aus wichtigen Gründen kann die EZV die Gültigkeitsfrist ver- längern (Art. 154 Abs. 2 ZV). Gemäss Art. 155 Abs. 1 ZV muss der Ab- schluss des Transitverfahrens innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdo- kuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden. Die Fristanset- zung soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert werden kön- nen und stellt folglich ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zoll- lagerverfahren dar (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 766;
A-6355/2019 Seite 7 vgl. auch: REGINALD DERKS, in: Kommentar ZG, Art. 49 Rz. 7; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2020 E. 2.3.2). 2.3.2 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vor- gängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren wider- rufen (Art. 49 Abs. 3 ZG). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Waren tatsächlich innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festge- setzten Frist zu stellen (Art. 49 Abs. 4 ZG). 2.3.3 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets sowie die Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (REMO ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder ge- nutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die Waren der Be- stimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesi- chert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gül- tigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den ein- zigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie wäh- rend der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Be- deutung. Gleichwohl lässt das Zollgesetz eine bedingte Zollforderung ent- stehen, die jedoch mit der Löschung des Verfahrens wieder dahinfällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.3.1, A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.3.1 und A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 763). 2.3.4 Gemäss Art. 45 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV- EZV; SR 631.013) kann ein Transitverfahren ausnahmsweise trotz bereits abgelaufener Transitfrist noch ordnungsgemäss abgeschlossen werden. Dies ist dann möglich, wenn ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss
A-6355/2019 Seite 8 des Transitdokuments verhindern. Über das Hindernis ist eine amtliche Be- scheinigung vorzulegen. Die genannte Bestimmung setzt somit voraus, dass das Transitverfahren deshalb nicht abgeschlossen werden konnte, weil Hinderungsgründe vorlagen, auf die der Transitanmelder oder Waren- führer keinen Einfluss hatte und welche kausal waren für den Umstand, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte. Von höherer Gewalt kann indes dann nicht die Rede sein, wenn die sich darauf berufende Person das aussergewöhnliche Ereignis oder dessen Folgen durch zumutbare Vorkehren hätte abwenden können (vgl. BGE 88 II 283 E. 3c; Urteil des BVGer A-643/2019 vom 11. September 2020 E. 3.1). 2.4 2.4.1 Nach Art. 3 Bst. e VwVG findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung auf das Verfahren der Zollveranlagung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-396/2020 vom 31. März 2021 E. 1.5). Das bedeutet auch, dass Art. 22a VwVG (Fristenstillstand) im Verfahren der Zollveranla- gung nicht zum Zuge kommt (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 2. Mai 2012 E. 1.2). 2.4.2 Das Zollgesetz enthält sodann keine Bestimmungen über die Wie- derherstellung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG nicht direkt auf das Zollveranlagungsverfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1), kann aber analog angewendet werden, zumal Art. 24 VwVG dem allgemei- nen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren entspricht (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.5.1 und A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 Rz. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschul- det davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshand- lung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in den beiden Transitverfahren Nr. [2] und Nr. [3] keine fristgerechte elektronischen Ankunftsmeldung bei der Bestimmungszollstelle erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Im Streit liegt, ob dies im hier zu beurteilenden Fall zwangsläufig die Überfügung
A-6355/2019 Seite 9 der gegenständlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Folge hat oder ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um diese Konsequenz abzu- wenden (vgl. E. 2.3.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz ver- kenne den rechtserheblichen Sachverhalt, indem sie argumentiere, das Dokument «ordre d'annonce et de décharge d'un transit» (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) vermöge eine ordnungsgemässe Anmeldung der gegenständli- chen Waren insbesondere deshalb nicht zu belegen, weil es handschriftlich ausgefüllt worden sei. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, soweit sie be- haupte, es könne nicht nachgewiesen werden, dass besagtes Dokument tatsächlich bereits am 28. Juni 2019 und damit vor Ablauf der Transitfrist ausgefertigt worden sei. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass auf dem genannten Dokument alle drei Transitverfahren (vgl. Sachverhalt A.b) aufgeführt würden, also auch dasjenige, welches auf elektronischem Weg unbestrittenermassen fristgerecht abgeschlossen worden sei. Diese Tatsa- che sei als Indiz dafür zu werten, dass das genannte Dokument tatsächlich am 28. Juni 2019 ausgefüllt worden sei. Im Weiteren sei der Firmenstempel der Beschwerdeführerin mit deren Unterschrift angebracht worden. Sollte dieses Dokument, wie von der Vorinstanz suggeriert werde, zu einem spä- teren Zeitpunkt ausgefertigt worden sein, müsste von einer Urkundenfäl- schung ausgegangen werden. Dafür gebe es jedoch keinerlei Anhalts- punkte. Es gehe nicht an, dass die Waren – trotz unbestrittenermassen erfolgter Ausfuhr – in den zollrechtlich freien Verkehr überführt würden, nur weil keine elektronische Erfassung des Dokuments «ordre d'annonce et de décharge d'un transit» stattgefunden habe und die elektronische Löschung der gegenständlichen Transitverfahren statt am 1. Juli 2019 am 2. Juli 2019 erfolgt sei. 3.2 Wie vorangehend dargelegt, gehört zum Kern des Transitverfahrens, dass exakt jene Waren, welche zu diesem Verfahren angemeldet werden, ausschliesslich durch das Zollgebiet befördert werden und dieses innert der festgesetzten Frist verlassen müssen (vgl. E. 2.3.1, E. 2.3.3). Als Nach- weis für die rechtzeitige Ausfuhr gilt die fristgerechte ordentliche Anmel- dung der Waren an der Bestimmungszollstelle (vgl. E. 2.3.1). Diese Anmel- dung erfolgt üblicherweise elektronisch, wodurch sie im entsprechenden System erfasst und das Transitverfahren abgeschlossen wird. Erfolgt die Anmeldung der Waren – auch nur einen Tag – nach der fixierten Tran- sitfrist, wird das Transitverfahren grundsätzlich nicht ordentlich abge- schlossen und die Konsequenz der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tritt ein. Diese Konsequenz kann nur abgewendet werden,
A-6355/2019 Seite 10 wenn die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 ZG (vgl. E. 2.3.2) oder Art. 45 ZV-EZV (vgl. E. 2.3.4) erfüllt werden. 3.2.1 Dass die Transitfrist im vorliegenden Fall aufgrund von Unfall bzw. höherer Gewalt (E. 2.3.4) nicht eingehalten werden konnte, wird weder gel- tend gemacht, noch ginge dergleichen aus den Akten hervor. Damit erüb- rigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die elektronische An- kunftsanmeldung sei nur einen Tag zu spät erfolgt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die rechtzeitige Ausfuhr der Waren kann nicht mittels einer Anmeldung belegt werden, welche nach der Transitfrist erfolgt ist. Um wie viele Tage die Frist überschritten worden ist, spielt da- bei keinerlei Rolle (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des BVGer A-643/ 2019 vom 11. September 2019 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund braucht vorliegend auch nicht überprüft zu werden, ob in Bezug auf die hier gegen- ständlichen Transitverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) tatsächlich eine nachträgliche elektronische Anmeldung der Waren am 2. Juli 2019 erfolgt ist. 3.2.3 Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 3 und 4 ZG ist klar (vgl. E. 2.3.2). Damit besteht weder Anlass noch Raum für weitergehende Auslegung (vgl. E. 1.7.2) oder Billigkeitsüberlegungen, welche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt werden. Es ist an dieser Stelle auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu verweisen. Dieses lässt kein Raum für Verhältnismäs- sigkeitsüberlegungen, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so ge- wollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 und A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5). Dies ist hier der Fall, zumal die Abgabenerhebung in Art. 49 Abs. 3 ZG und die Voraussetzungen für Aus- nahmen davon in Art. 49 Abs. 4 ZG klar normiert sind (E. 2.3.2). 3.2.4 Um sich auf Art. 49 Abs. 4 ZG berufen zu können, muss der Nachweis erbracht werden, dass exakt jene zum jeweiligen Transitverfahren ange- meldeten Waren tatsächlich innerhalb der festgesetzten Transitfrist ausge- führt worden sind. Das heisst, zum einen muss die Ausfuhr fristgerecht er- folgt sein, zum anderen muss die Identität der Waren gesichert sein (E. 2.3.1 f.). Darüber hinaus muss das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist – im vorliegenden Fall der 1. Juli 2019 – gestellt werden (E. 2.3.2).
A-6355/2019 Seite 11 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Art. 49 Abs. 4 ZG festgehaltene 60 tägige Frist ab Ende der Transitfrist nicht ein- gehalten. Die Transitfrist endete am 1. Juli 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und die Beschwerdeführerin ist erst am 20. September 2019 – im Zuge der Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) – tätig geworden. Da die hier relevante Frist von 60 Tagen ab Ende der Transitfrist in die Zeit vor Erlass der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2019 fällt und somit zum Veranlagungsverfahren gehört, kommt die Bestimmung über den Fristenstilltand nicht zur Anwen- dung (E. 2.4.1). Bereits aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Rüge, der nachträgliche Abschluss der Transitverfahren Nr. [2] und Nr. [3] sei zu Unrecht nicht gewährt worden, nicht durch und ist die Beschwerde abzuweisen. Es kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass selbst bei Einhaltung der Frist fraglich erscheint ob das Do- kument «ordre d'annonce et de décharge d'un transit» geeignet gewesen wäre, den nötigen Ausfuhr- und Warenidentitätsnachweis zu erbringen (vgl. E. 2.3.2). Dabei handelt es sich offenbar um ein betriebsinternes Hilfsdo- kument der Beschwerdeführerin. Dass dieses Dokument der Bestim- mungszollstelle anlässlich der behaupteten fristgerechten Ausfuhr der Ware physisch vorgelegt und von dieser visiert worden wäre, wurde weder geltend gemacht noch ginge dergleichen aus den Akten hervor. Das im Formular angegebene Datum, belegt jedenfalls nicht, dass die Ware auch an jenem Tag tatsächlich ausgeführt wurde. Wie es sich damit genau ver- hält, braucht allerdings unter den gegebenen Umständen aufgrund der Fristsäumnis nicht abschliessend geklärt zu werden. 3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Gesuchsfrist für den nachträglichen Nachweis, dass die gegenständliche Ware tatsächlich innerhalb der festgesetzten Transit- frist ausgeführt worden ist, versäumt hat. Damit ist die angefochtene Ver- fügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuwei- sen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-6355/2019 Seite 12 4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-6355/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
A-6355/2019 Seite 14 einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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