A-6295/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6295/2013

U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

LSVA; Solidarhaftung.

A-6295/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die ehemalige B._______ GmbH mit Sitz (...) im Kanton X._______ war vom 8. Mai 2009 bis 11. März 2013 Halterin des im Kanton Y._______ immatrikulierten und der Abgabekategorie 3 (Euroklasse 5) der leistungs- abhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegenden Sattelschlep- pers Kennzeichen 1_______ mit Stamm-Nr. 1. B. Im Januar und Februar 2013 führte die B._______ GmbH mit dem vorge- nannten Sattelschlepper unter Verwendung des Sattelanhängers Kenn- zeichen 2_______ (Stamm-Nr. 2; Gesamtgewicht 19,5 Tonnen) verschie- dene Fahrleistungen durch. Der fragliche Sattelanhänger war vom 17. Februar 2012 bis 22. April 2013 in Verkehr und auf die A._______ GmbH mit Sitz (...) im Kanton Z._______ zugelassen. C. Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der A._______ GmbH mit, dass diese für die im Rahmen der erwähnten Fahrleistungen angefallene und auf den fraglichen Sattelanhänger entfal- lende LSVA solidarisch haftbar sei. Da die B._______ GmbH diesbezüg- lich bereits erfolglos gemahnt worden sei, beabsichtige die OZD, den ent- sprechenden Betrag in der Höhe von Fr. 672.15 bei der A._______ GmbH einzufordern. D. Mit E-Mail vom 28. August 2013 teilte diese der OZD mit, dass sich der betroffene Sattelanhänger seit Oktober 2012 nicht mehr in ihrem Eigen- tum befinde. Sie könne daher für die fragliche LSVA der Abgabeperioden Januar und Februar 2013 nicht solidarisch haftbar gemacht werden. Zum betreffenden Nachweis reichte sie mit E-Mail vom 16. September 2013 den "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 ein. Das Do- kument beinhaltet die Veräusserung sämtlicher Stammanteile der B._______ GmbH durch die beiden Gesellschafterinnen D._______ GmbH und E._______ AG an F._______ . E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 erklärte die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwer- verkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) und Art. 36 Abs. 1 Bst. b der dazu-

A-6295/2013 Seite 3 gehörigen Verordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) für solida- risch haftbar betreffend die auf den Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 ent- fallende, im Rahmen der erwähnten Fahrleistungen angefallene, LSVA der Abgabeperioden Januar und Februar 2013 und forderte bei der A._______ GmbH den entsprechenden Betrag von Fr. 762.15 (recte: Fr. 672.15) ein. Mit dem eingereichten "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 sei der Nachweis in keiner Weise erbracht, dass die A._______ GmbH im fraglichen Zeitraum nicht mehr Eigentümerin oder Halterin des fraglichen Sattelanhängers gewesen sei. F. Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht sie geltend, die B._______ GmbH weise für den fraglichen Zeitraum (Januar und Februar 2013) überhaupt keine offenen LSVA-Rechnungen auf. Den entspre- chenden Nachweis könne sie "nötigenfalls mit grossem Aufwand mittels Dokumenten" erbringen. Weiter sei die Beschwerdeführerin über die frag- lichen (angeblichen) Zahlungsausstände erst mit Schreiben der OZD vom 20. August 2013 informiert worden. Aufgrund dieser "viel zu späten Infor- mation bzw. Geltendmachung der Solidarhaftung" seien der Beschwerde- führerin "sämtliche allenfalls bei frühzeitiger Information noch möglichen Handlungen verwehrt" geblieben. Schliesslich sei die Eigentümerin bzw. Halterin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV erst dann solidarisch haftbar, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entsprechend erfolgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD den Einsatz ihrer Fahrzeuge un- ter besagten Bedingungen" weiter zulasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 räumte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von praxisgemäss fünf Tagen ein, um die zum Nachweis ihrer Behauptung, dass "die B._______ GmbH [für den relevanten Zeitraum] keine ausstehenden LSVA-Rechnungen" aufweise, offerierten "Dokumente" einzureichen. Bei Fristsäumnis werde aufgrund der Akten entschieden. H. Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin "di- verse Zahlungsbelege der B._______ GmbH an die OZD" ein. Ergänzend

A-6295/2013 Seite 4 führte sie aus, dass sie ihre Tätigkeit bereits per Ende 2011 eingestellt habe, weil ihr Geschäftsführer, G., überraschend erkrankt sei. Lediglich die Tätigkeit der B. GmbH, deren Geschäftsführer bis im März 2013 ebenfalls G._______ gewesen sei, sei weitergeführt wor- den. Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands von G._______ habe dieser die Geschäftsführung der B._______ GmbH je- doch per 1. Januar 2013 an F._______ übertragen müssen, der mit "Kauf- und Abtretungsvertrag" vom 23. Dezember 2012 auch sämtliche Stamm- anteile der B._______ GmbH erworben habe. Nach diesem Kauf seien trotz gegenteiliger Zusagen seitens F._______ mehrere LSVA-pflichtige Fahrzeuge und Anhänger weiterhin auf die Beschwerdeführerin sowie die C._______ GmbH (vgl. das Parallelverfahren A-6299/2013) zugelassen geblieben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die B._______ GmbH un- ter der Leitung von G._______ jeweils sämtliche LSVA-Rechnungen pünktlich beglichen habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem überhaupt nicht wissen können, dass die B._______ GmbH die fraglichen Zahlungsausstände aufweise. Wäre sie von der OZD frühzeitig darüber informiert worden, hätte sie gemäss Art. 36b Bst. a SVAV noch 60 Tage Zeit gehabt, um der B._______ GmbH den Gebrauch des fraglichen Sattelanhängers zu verbieten und sich so von der solidarischen Haftung zu "befreien". I. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zugleich weist sie darauf hin, dass es sich bei dem in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vermerkten Betrag von Fr. 762.15 um einen Tippfehler handle. Richtiger- weise sei ein Betrag von Fr. 672.15 geschuldet. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein- gegangen.

A-6295/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die – wie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 – keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport- markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). 2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte- rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr- zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Art. 17 Abs. 3 SVAV, wonach die Abgabe für mitgeführte Anhänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen ist, ändert daran nichts. Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarations- und [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den An- hänger entfallende Abgabe bleibt in jedem Fall die Halterin bzw. der Hal- ter des Anhängers (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1). Hal- ter im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG – und damit primär abgabepflichtig – ist immer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der An- hänger im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1).

A-6295/2013 Seite 6 2.3 Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers betreffend die auf den Anhänger entfallende Abgabe (sowie für allfällige Zinsen und Ge- bühren) ist neben der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich (primär) zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4). Diese auf Verordnungs- stufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung so- weit hier interessierend als gesetzes- und verfassungskonform, so insbe- sondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3). 2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a SVAG verweigert oder entzogen, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a); Vorauszahlungen, Sicher- heitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b); oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüs- tet ist (Bst. c). 2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den ge- fahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.1). Die solidarische Haftung des Halters des Anhängers besteht nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Der Abgabetarif pro Tonnenki- lometer ist in Art. 14 Abs. 1 SVAV geregelt. Ermittelt wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der abgabepflich- tigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Mass- gebend für die Berechnung sind die durch das Erfassungsgerät ermittel- ten Kilometer (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

A-6295/2013 Seite 7 A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.1, A-3216/2008 vom 31. August 2010 E. 2.2, A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht für die von der B._______ GmbH in den Abgabeperioden Januar und Februar 2013 durchgeführten Transportfahr- ten im Umfang der auf den Sattelanhänger mit Stamm-Nr. 2 entfallenden LSVA solidarisch haftbar erklärt wird. Nach dem Vorstehenden (E. 2.2 f.) ist für eine solche Haftung im Wesent- lichen vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeit- punkt Halterin des besagten Anhängers bzw. entsprechend subjektiv ab- gabepflichtig war (dazu E. 3.1), und dass die primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde (dazu E. 3.2). 3.1 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen das Fahrzeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den bei den Akten liegenden Halterdaten des Strassenverkehrsamts Z._______ war der Sattelanhänger Kennzeichen 2_______ mit Stamm- Nr. 2 vom 17. Februar 2012 bis 22. April 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit auf die Beschwerdeführerin, die seit dem 8. Juli 2011 im Handelsregister des Kantons Z._______ eingetragen ist, zugelassen. Die Beschwerdeführerin hat somit in den massgebenden Abgabeperioden Januar und Februar 2013 als Halterin des betreffenden Anhängers und damit als in Bezug auf die entsprechende anteilige LSVA subjektiv abga- bepflichtig zu gelten. An dieser Rechtslage vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Na- mentlich mit dem bei den Akten befindlichen "Kauf- und Abtretungsver- trag" vom 23. Dezember 2012 sowie der "Absichtserklärung / Vereinba- rung" vom gleichen Datum ist in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht mehr Eigentümerin bzw. – was massgebend ist – Halterin des fraglichen Anhängers war. Der von ihr behauptete Eigentumsübergang bzw. Halterwechsel Ende 2012 wird in den betreffenden Vereinbarungen mit keinem Wort erwähnt. Aus- serdem ist die Beschwerdeführerin überhaupt nicht Partei der fraglichen Vertragsverhältnisse. Schliesslich kommt hinzu, dass ein Halterwechsel gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV,

A-6295/2013 Seite 8 SR 741.51) innert 14 Tagen der kantonalen Behörde zu melden wäre. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersicht- lich, dass eine solche Meldung vorliegend erfolgt ist. 3.2 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Dabei ist zunächst unbestritten, dass vorliegend die B._______ GmbH als "primär zahlungspflichtige Halterin des Zugfahrzeugs" zu gelten hat, zu- mal der fragliche Sattelanhänger im relevanten Zeitraum mit dem auf die B._______ GmbH zugelassenen Sattelschlepper Kennzeichen 1_______ (Stamm-Nr. 1) verwendet wurde. Strittig ist hingegen, ob die B._______ GmbH im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde" (vgl. E. 2.3). Gemäss den vorliegenden Akten hat die OZD der B._______ GmbH die LSVA-Rechnungen für die Abgabeperioden vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. ... im Betrag von Fr. 3'251.70 sowie Nr. ... im Betrag von Fr. 1'400.--) am 2. April bzw. 15. Mai 2013 zugesandt. Betreffend die Rechnung Nr. ... wurde die B._______ GmbH am 16. Mai 2013 ein erstes Mal und am 29. Mai 2013 ein zweites Mal gemahnt. Hin- sichtlich der Rechnung Nr. ... erfolgte eine Mahnung durch die OZD am 28. Juni 2013. Da diese Mahnungen allesamt erfolglos blieben, hat die OZD beim zuständigen Strassenverkehrsamt des Kantons Y._______ den Entzug des Kontrollschildes Kennzeichen 1_______ sowie des entspre- chendes Fahrzeugausweises beantragt (vgl. E. 2.3). Zusätzlich hat sie die fraglichen LSVA-Forderungen gegenüber der B._______ GmbH bzw. der B._______ Sagl (am 9. April 2013 wurde die B._______ GmbH infol- ge Verlegung des Sitzes nach .... im Handelsregister des Kantons X._______ von Amtes wegen gelöscht und unter der Firma B._______ Sagl ins Handelsregister des Kantons I._______ eingetragen) auf dem Weg der Zwangsvollstreckung geltend gemacht. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons I._______ wurde das gegen die B._______ GmbH bzw. die B._______ Sagl eröffnete Konkursverfahren mangels Ak- tiven eingestellt und die Gesellschaft im fraglichen Register per 30. Juli 2014 von Amtes wegen gelöscht. Somit ist die B._______ GmbH betreffend die hier strittigen LSVA- Forderungen ohne Zweifel im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV "er- folglos gemahnt" worden.

A-6295/2013 Seite 9 3.3 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin von Fr. 672.15 in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung des Gesamtgewichtes des Anhängers (19,5 Tonnen) und der im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Kilometer (Anhänger an: 30. Januar 2013 bei km-Stand 376'443.4; Anhänger ab: 21. Februar 2013 bei km-Stand 377'955.2; Differenz: 1'511.8 km) bei einem Tarif von Fr. 0.0228 pro gefahrenem Kilometer und Tonne (vgl. E. 2.5). Die Be- schwerdeführerin macht dagegen keine Einwände geltend. Für das Bun- desverwaltungsgericht ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Be- rechnung nicht bundesrechtskonform sein soll. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit insgesamt als rechtmäs- sig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Be- schwerdeführerin ist für die anteilsmässige LSVA des Anhängers mit Stamm-Nr. 2 in den Abgabeperioden Januar und Februar 2013 im Um- fang von Fr. 672.15 solidarisch haftbar. 4. Was die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 4.1 So macht sie geltend, die B._______ GmbH weise für den fraglichen Zeitraum überhaupt keine LSVA-Zahlungsausstände auf. Zum betreffen- den Nachweis legt sie fünf "Buchungsanzeigen" betreffend das Konto der B._______ GmbH bei der X.er Kantonalbank ins Recht. Die frag- lichen Zahlungsbelege bzw. "Buchungsanzeigen" beziehen sich aller- dings auf die LSVA-Rechnungen vom 27. Juli 2012, 29. August 2012, 28. September 2012, 30. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012. Diese Rechnungen betreffen weder die vorliegend relevanten Abgabeperioden noch wird deren Bezahlung von der Vorinstanz überhaupt bestritten. Kei- ne der eingereichten "Buchungsanzeigen" bezieht sich auf die Bezahlung der hier relevanten offenen LSVA-Rechnungen betreffend die Abgabepe- rioden Januar und Februar 2013 (LSVA-Rechnungen Nr. ... vom 2. April 2013 sowie Nr. ... vom 15. Mai 2013). Die Bezahlung dieser Rechnungen geht auch in keiner Weise aus dem eingereichten Zahlungsauszug betref- fend das Konto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank Wohlen oder dem ebenfalls im Recht liegenden Zahlungsauszug betreffend das Konto der C. GmbH bei der X.er Kantonalbank hervor. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die OZD die B. GmbH bzw. die B._______ Sagl betreffend die hier relevanten Zahlungsausstän- de betrieben hat und diese per 30. Juli 2014 von Amtes wegen – infolge

A-6295/2013 Seite 10 Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven – im Handelsregister des Kantons I._______ gelöscht wurde. 4.2 Weiter bringt der ehemalige Geschäftsführer der B._______ GmbH und derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G., sinngemäss vor, für die (angeblichen) LSVA-Zahlungsausstände der B. GmbH in den strittigen Abgabeperioden Januar und Februar 2013 zeichne nicht er, sondern F._______ verantwortlich. Denn die Ge- schäftsführung der B._______ GmbH sei nach dem Verkauf der Gesell- schaft am 23. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 "definitiv in [dessen] al- leinige Verantwortung" übergegangen. Auch sei mit F._______ vereinbart worden, dass der fragliche Sattelanhänger nach dem Verkauf "auf die B._______ GmbH immatrikuliert" werde. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem persönlichen Verschulden der für die B._______ GmbH handelnden Per- sonen für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV keine Rolle spielt. Ein Halterwechsel ist zudem – wie vorstehend erwähnt (E. 3.1) – nicht nach- gewiesen. Nur am Rande sei daher noch bemerkt, dass G._______ zum Zeitpunkt der Entstehung der strittigen Abgabeschuld im Januar und Feb- ruar 2013 ohnehin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B._______ GmbH im Handelsregister des Kantons X._______ eingetra- gen war. 4.3 Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Eigentümerin des Anhängers nach Art. 36b Bst. a SVAV erst so- lidarisch haftbar werde, "wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach entspre- chend erfolgter Information über den Zahlungsausstand seitens der OZD den Einsatz ihrer Fahrzeuge unter besagten Bedingungen weiter zulässt". Eine solche Information sei vorliegend nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt. Eine gesetzliche Pflicht der OZD, den Halter eines Anhängers über allfäl- lige Zahlungsschwierigkeiten des primär zahlungspflichtigen Halters des Zugfahrzeugs zu orientieren, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2). Der Halter eines Anhängers hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeig- nete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Er kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2). Im Weiteren verkennt die Be-

A-6295/2013 Seite 11 schwerdeführerin, dass sie vorliegend nicht als Eigentümerin des Anhän- gers nach Art. 36 Abs. 1 bis Bst. b SVAV, sondern als Halterin des Anhän- gers nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftbar ist. Die Möglich- keit nach Art. 36b SVAV, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, be- steht jedoch ausdrücklich nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 bis SVAV und setzt ausserdem eine vorgängige Anfrage der solidarisch haftbaren Per- son bei der OZD gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-6295/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist für die an- teilsmässige LSVA des Anhängers mit Stamm-Nr. 2 in den Abgabeperio- den Januar und Februar 2013 im Umfang von Fr. 672.15 solidarisch haft- bar. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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