B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6268/2020
Urteil vom 22. November 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
Cortex Communications SA, Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom, Spitalgasse 14, 3011 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für ein Schlichtungsverfahren.
A-6268/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 reichte A._______ (nachfolgend: Kunde) bei der Stiftung ombudscom (nachfolgend: ombudscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zwischen ihm und der Mehr- wertdienstanbieterin Cortex Communications SA, Zug (nachfolgend: Mehr- wertdienstanbieterin), ein. Zur Begründung führte er aus, er habe im März 2020 ungewollt kostenpflichtige Nachrichten von der Mehrwertdienstanbie- terin erhalten. Nach Erhalt der Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin habe er sich schriftlich an die Mehrwertdienstanbieterin gewandt, ohne je- doch eine Rückmeldung erhalten zu erhaben. Dem Schlichtungsbegehren lagen sodann zwei Schreiben an die Mehrwertdienstanbieterin bei, mit wel- chen der Kunde sinngemäss um Rücknahme der Forderung für Mehrwert- dienste ersuchte; ein Schreiben ist mit dem 5. Mai 2020 datiert und nimmt Bezug auf ein Schreiben vom 27. April [2020], das zweite Schreiben ist undatiert. B. B.a Die ombudscom eröffnete am 25. Mai 2020 ein Schlichtungsverfahren und lud die Mehrwertdienstanbieterin zur Stellungnahme ein. B.b Die Mehrwertdienstanbieterin nahm mit E-Mail vom 25. Mai 2020 zum Schlichtungsbegehren Stellung. Sie führte aus, der Kunde habe ihr am 11. Mai 2020 unter Angabe von Rufnummer und Adresse eine E-Mail ge- schrieben und mitgeteilt, im März 2020 ungewollt zahlreiche kostenpflich- tige Nachrichten bekommen zu haben. Zudem habe er um eine Vergleichs- lösung ersucht, da er die Rechnung nicht bezahlen könne. In der Folge habe man die Nummer des Kunden blockiert und diesen ersucht, eine Ko- pie der Rechnung bzw. des Verbindungsnachweises der Fernmeldediens- tanbieterin beizubringen, um überprüfen zu können, ob er tatsächlich der Inhaber der betroffenen Mobilfunknummer sei. Die entsprechenden Unter- lagen seien ihr jedoch bisher nicht zugestellt worden. Unter diesen Um- ständen sei es für die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu früh; der Einigungsversuch mit dem Kunden sei nicht gescheitert. B.c Die ombudscom nahm in der Folge am 26. Mai 2020 telefonisch mit dem Kunden Kontakt auf und erklärte ihm unter Verweis auf die Stellung- nahme der Mehrwertdienstanbieterin, dass er dieser im Hinblick auf einen Einigungsversuch den Verbindungsnachweis der Fernmeldedienstanbiete- rin zustellen müsse.
A-6268/2020 Seite 3 Der Kunde kam dieser Aufforderung eigenen Angaben zu Folge nach. B.d Mit Schreiben ebenfalls vom 26. Mai 2020 wandte sich die Mehrwert- dienstanbieterin direkt an den Kunden. Die Mehrwertdienstanbieterin hielt zunächst fest, am 18. Mai 2020 ein Schreiben von ihm erhalten zu haben. Leider habe jedoch das Schreiben keine lesbare Adresse enthalten, weshalb er am 22. Mai 2020 per SMS kontaktiert worden sei mit der Bitte, eine vollständige Adresse mitzuteilen. Offenbar habe er die SMS jedoch nicht erhalten. Im Übrigen habe eine Überprüfung der Telefonnummer ergeben, dass von ihm zwei Chats für Erwachsene aktiviert und verwendet worden seien. Zu- dem sei er über die Kosten informiert worden. Gleichwohl könne eine Rück- erstattung geprüft werden. Hierzu sei jedoch vorab das Schlichtungsbe- gehren zurückzuziehen und es sei gestützt auf die Rechnung der Fernmel- dedienstanbieterin der Nachweis zu erbringen, dass diese bezahlt worden ist. B.e Am 12. Juni 2020 (Datum Eingang ombudscom) wandte sich der Kunde erneut an die ombudscom und ersuchte um Rat bezüglich eines weiteren Schreibens der Mehrwertdienstanbieterin. Die Mehrwertdienstanbieterin hatte dem Kunden am 3. Juni 2020 einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Dieser sieht eine Rückerstattung des für die Dienstleistungen in Rechnung gestellten Betrages in der Höhe von Fr. 317.80 vor. Hierzu habe der Kunde zu bestätigen, dass er die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin bezahlt und das Schlichtungsbegehren zu- rückgezogen habe. Zudem sei der Mehrwertdienstanbieterin die Kontover- bindung für die Rückerstattung bekannt zu geben. B.f Die ombudscom teilte dem Kunden daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2020 mit, es handle sich bei dem Schreiben der Mehrwertdienst- anbieterin vom 3. Juni 2020 um einen Einigungsvorschlag. Sein Einver- ständnis vorausgesetzt sei die Vereinbarung zu unterzeichnen und der Mehrwertdienstanbieterin zurückzusenden. Andernfalls werde die om- budscom einen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten. B.g Im Folgenden war zwischen dem Kunden und der Mehrwertdienstan- bieterin strittig, ob es zu einer Einigung gekommen ist; der Kunde vertrat die Ansicht, er habe der Anbieterin die Unterlagen und insbesondere seine Bankverbindung mitgeteilt, ohne jedoch eine Zahlung erhalten zu haben,
A-6268/2020 Seite 4 während die Mehrwertdienstanbieterin geltend machte, der Kunde habe ihr seine Bankverbindung nicht bekannt gegeben, weshalb auch keine Zah- lung erfolgen könne. Auf Nachfrage und unter Vermittlung der ombudscom teilte der Kunde dieser mit Schreiben vom 6. August 2020 (Datum Eingang ombudscom) seine Bankverbindung mit. Mit E-Mail gleichen Datums setzte die ombudscom die Mehrwertdienstanbieterin über die Bekanntgabe der Bankverbindung in Kenntnis, woraufhin diese dem Kunden den betreffen- den Betrag überwies. C. Mit Verfügung vom 17. November 2020 sowie Rechnung gleichen Datums auferlegte die ombudscom der Mehrwertdienstanbieterin eine Verfahrens- gebühr in der Höhe von Fr. 1'320.–, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, aus- machend insgesamt Fr. 1'421.65. Zur Begründung führte die ombudscom unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, dass für jedes Schlichtungsverfahren eine Gebühr zu erheben und diese der Mehrwert- dienstanbieterin zur Bezahlung aufzuerlegen sei. Die Gebühr habe zwi- schen Fr. 300.– und Fr. 3'000.– zu betragen und sei vorliegend unter Be- rücksichtigung der unterdurchschnittlichen Komplexität, des hohen Auf- wandes und des mittleren Streitwerts auf Fr. 1'320.– festzusetzen. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 erhebt die Mehrwertdienstanbiete- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der om- budscom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zu- sammenfassend geltend, es habe von der Vorinstanz mangels gegebener Eintretensvoraussetzungen gar kein Verfahren eröffnet bzw. das eröffnete Verfahren nicht fortgeführt werden dürfen; das Schlichtungsverfahren sei eingeleitet worden, obschon der Versuch, eine Einigung zu finden, noch nicht beendet gewesen sei. Zudem rügt die Beschwerdeführerin die erho- bene Verfahrensgebühr in Anbetracht des erfolgten Aufwands als zu hoch. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde. Sie äussert sich ausführlich zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens und macht dabei (sinngemäss) geltend, die Vo-
A-6268/2020 Seite 5 raussetzungen für ihre Verfahrenshandlungen seien jeweils erfüllt gewe- sen. Im Weiteren legt sie in Bezug auf die Höhe der Gebühr für das Schlich- tungsverfahren dar, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sei, kostende- ckende Gebühren von den Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieterinnen zu erheben. In die Gebührenberechnung seien daher sowohl der im jewei- ligen Verfahren entstandene als auch der Gesamtaufwand der Schlich- tungsstelle einzubeziehen. Vorliegend habe zwar kein Schlichtungsvor- schlag erarbeitet werden müssen und der Fall sei nicht besonders komplex sowie der Streitwert nicht besonders hoch gewesen. Allerdings habe das Verfahren mit knapp 4 Stunden einen vergleichsweise grossen Aufwand verursacht. Hinzu komme vorliegend, dass für sogenannte Fallzahler, wie auch die Beschwerdeführerin eine sei, ein Zuschlag von 20% auf die Ver- fahrensgebühren erhoben werde. F. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. Mai 2021 an ihren Rechts- begehren und ihrer Rechtsauffassung fest. Dies gilt insbesondere für den Vorhalt, die Vorinstanz habe ein Schlichtungsverfahren eröffnet und dieses ausgeweitet, ohne dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Schlichtungsbegehren erfüllt gewesen seien; die Beschwerdeführerin habe zeitnah auf die Reklamation des Kunden reagiert, von diesem jedoch wie- derholt keine Antwort erhalten, weshalb ihr nicht vorgehalten werden könne, sie habe sich einer Einigung verwehrt. Ergänzend zu ihrer Be- schwerdeschrift vom 10. Dezember 2020 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, sich in die Einigungsbemühungen zwischen dem Kunden und der Mehrwertdienstanbieterin einzumischen und den Kunden zu beraten. Die betreffenden Aufwendungen dürften da- her nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Vorliegend sei zu- dem weder eine detaillierte Analyse des Sachverhalts erfolgt, noch habe ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet werden müssen. Insgesamt sei lediglich "Sekretariatsarbeit" angefallen, für welche ihr Fr. 50.–/Stunde be- rechnet werden dürften. Insgesamt erachtet die Beschwerdeführerin bei ei- nem ihrer Ansicht nach zeitlich anrechenbaren Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten eine Gebühre in der Höhe von Fr. 275.– für gerechtfertigt und angemessen. Dabei dürfe der Umstand, dass die Zahl an Schlichtungsver- fahren sinke, wie die Vorinstanz geltend mache, nicht (ohne Weiteres) zu höheren Gebühren im einzelnen Verfahren führen. G. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 20. März 2021 an ihren bishe- rigen Ausführungen fest.
A-6268/2020 Seite 6 H. Mit Schlussbemerkungen vom 22. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, wonach die für das Schlichtungsverfahren erho- bene Gebühr in keinem (angemessenen) Verhältnis zu den tatsächlich er- forderlichen und entsprechend anrechenbaren Aufwendungen stehe. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit für den vorliegenden Entscheid relevant – im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Schlichtungs- stelle im Bereich der Telekommunikation. Es handelt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation, die in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes [FMG, SR 784.10]; Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 der Verordnung über Fernmeldedienste [FDV, SR 784.101.1]). Die Schlichtungsstelle ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. h VGG) und die Gebührenverfü- gung stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnah- megrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG und das in der Sache anwendbare Fernmelderecht nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die ange-
A-6268/2020 Seite 7 fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein ak- tuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung der Gebührenverfügung und ist somit als zur Beschwerdeerhebung be- rechtigt anzusehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, wobei Streitgegenstand vorliegend die Frage ist, ob die Vorinstanz der Beschwer- deführerin zu Recht Gebühren für das Schlichtungsverfahren mit dem Kun- den auferlegt hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Gebührenver- fügung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung und Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt sodann den rechtserheblichen Sachver- halt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei sowie von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Par- teibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte vorliegend gar kein Schlichtungsverfahren eröffnen dürfen. Zudem dürften ihr die aus- serhalb des eigentlichen Schlichtungsverfahrens liegenden Kosten für die Beratung bzw. Anleitung und Unterstützung des Kunden durch die Vor- instanz nicht angelastet werden und stehe die Höhe der Gebühr insgesamt in keinem angemessenen Verhältnis zu den getätigten (anrechenbaren) Aufwendungen. Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden zunächst die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vorinstanz darzulegen (nachfolgend E. 3.2). Hiernach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Schlichtungsverfahren eröffnet hat (nachfolgend E. 3.3). Gegebenenfalls ist in einem weiteren Schritt die Höhe der der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühr zu überprüfen (nachfolgend E. 3.4 f.).
A-6268/2020 Seite 8 3.2 Die Vorinstanz ist als Schlichtungsstelle zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdienstleistungen (Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV); den Kundinnen und Kunden soll mit der Möglichkeit der Schlichtung zusätzlich und vorgängig zum Zivilrechtsweg die Möglich- keit gegeben werden, im Falle von Streitigkeiten unter Mitwirkung einer un- abhängigen Behörde eine Einigung zu erreichen (vgl. Urteile des BVGer A-322/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.6.2.1 und 3.6.3.1 und A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 5.4). Die Schlichtungsstelle erhebt für ihre Tätig- keit (die Schlichtung von Streitigkeiten) kostendeckende Verwaltungsge- bühren (Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Diese sind grundsätzlich von den An- bieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zu entrichten (Art. 49 Abs. 3 FDV). Die für die Schlichtung geltenden Verfahrensgrundsätze finden sich auf Verordnungsstufe in Art. 45 FDV festgelegt. Demnach muss das Verfahren fair, rasch und kostengünstig sein (Abs. 1). Ein Schlichtungsbegehren ist sodann gemäss Abs. 2 nur zulässig, wenn die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen (Bst. a), die vor- gegebenen Formvorschriften eingehalten sind (Bst. b) und das Begehren nicht offensichtlich missbräuchlich ist (Bst. c). Ferner darf nicht bereits ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst sein (Bst. d). Zur Aus- gestaltung dieser Grundsätze erlässt die Schlichtungsstelle ein Verfah- rensreglement (Art. 44 Abs. 1 FDV). Das entsprechende Verfahrens- und Gebührenreglement der Vorinstanz hält in Art. 8 und in Konkretisierung von Art. 45 Abs. 2 FDV die Voraussetzungen fest, nach denen auf ein Schlich- tungsbegehren einzutreten ist (Verfahrens- und Gebührenreglement der Stiftung ombudscom vom 28. September 2012 und 15. Mai 2013, abrufbar unter < de.ombudscom.ch > Inhaltsübersicht > Verfahrens- und Gebühren- reglement, besucht am 3. November 2021, nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement). Das Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz ist ein Verwaltungsverfah- ren. Die Zuständigkeits- und insbesondere die Eintretensvoraussetzungen sind daher von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-133/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und liegt etwa mangels eines gescheiterten Einigungsversuchs (noch) kein streitiges Rechtsverhältnis vor, das die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gerechtfertigt hätte, darf ein solches nicht eingeleitet werden (vgl. [auch zu den Rechtsfolgen] Urteil des BVGer A-4685/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3
A-6268/2020 Seite 9 mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BGer 2C_781/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4, insbes. 4.4). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Gebühren- verfügung zunächst ein, dass gar kein Schlichtungsverfahren hätte eröffnet werden dürfen. Sie macht geltend, der Einigungsversuch zwischen ihr und dem Kunden sei zum betreffenden Zeitpunkt nicht gescheitert gewesen. Somit fehle es an einer Eintretensvoraussetzung und der Gebührenverfü- gung an einer Rechtsgrundlage. 3.3.2 Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf ein Schlichtungsbegehren sind in Art. 8 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements festgelegt. Sie müssen kumulativ erfüllt sein. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b ist im Schlichtungsbegehren glaubhaft darzulegen, dass die begehrende Partei zuvor versucht hat, mit der anderen Partei eine Einigung zu finden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden bei Problemen, die im direkten Kontakt mit der Anbieterin von Fernmelde- und Mehrwertdiensten rasch und einfach gelöst werden könnten, direkt an die Schlichtungsstelle wenden (Verordnung über Fernmeldedienste [FDV], Er- läuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 9. März 2007, S. 17, nach- folgend: Erläuterungsbericht FDV, abrufbar unter < www.bakom.admin.ch
Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Telekommuni- kationsdienste, besucht am 4. November 2021). Gemäss der von der Vor- instanz publizierten Behördenpraxis ist im Zusammenhang mit Mehrwert- dienstleistungen von einem gescheiterten Einigungsversuch auszugehen, wenn die Anbieterin auf die Beanstandung des Kunden nicht innert 10 Ta- gen antwortet (Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen, Kapitel 3.3, ab- rufbar unter < de.ombudscom.ch > Inhaltsübersicht > Praxis zu den Eintre- tensvoraussetzungen, besucht am 4. November 2021; zur Pflicht der Vor- instanz, ihre Behördenpraxis transparent zu kommunizieren, vgl. Urteil des BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2). Das Vorliegen eines gescheiterten Einigungsversuchs darf nach der Recht- sprechung nicht leichthin angenommen werden; den Materialien zu Art. 12c FMG lässt sich nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Ge- setzgebers die Hürden zur Verfahrenseinleitung generell tief anzusetzen wären. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität des Schlichtungsverfahrens. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch als ein rasches Verfahren der aus-
A-6268/2020 Seite 10 sergerichtlichen Streitbeilegung konzipiert (vgl. Art. 45 Abs. 1 FDV). Ent- sprechend setzt die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- und Gebührenreglements den Beweisgrad herab und lässt es genügen, wenn ein gescheiterter Einigungsversuch glaubhaft gemacht wird; eine Tat- sache ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die Verhältnisse auch anders liegen könnten (BGE 144 II 65 E. 4.2.2). Vor die- sem Hintergrund lässt es die Rechtsprechung grundsätzlich genügen, wenn ein klares und einigermassen plausibles Beanstandungsschreiben des Kunden während 10 Tagen unbeantwortet bleibt. Die Vorinstanz hat innerhalb dieses Rahmens bei Vorliegen eines Schlich- tungsbegehrens jeweils zu prüfen, ob ein gescheiterter Einigungsversuch vorliegt. Im Zweifelsfall ist der betroffenen Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdienstleistungen im Rahmen eines prozeduralen Zwischen- schritts und in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Gelegenheit einzu- räumen, sich kurz und innert angemessener Frist zum Vorliegen der Ein- tretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3 und A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4.2 f., je mit Hinweisen). 3.3.3 Der Kunde führte in seinem Schlichtungsbegehren aus, er habe sich schriftlich bei der Beschwerdeführerin über die erhaltenen Mehrwertdienst- leistungen beschwert, ohne jedoch eine Antwort erhalten zu haben. Dem Begehren lagen zwei Schreiben (an die Beschwerdeführerin) bei (ein Schreiben undatiert, ein Schreiben datiert vom 5. Mai 2020). In beiden Schreiben gibt der Kunde unter Angabe seiner Rufnummer und seiner Adresse sowie unter Bezugnahme auf weitere Schreiben an die Beschwer- deführerin und einen Anruf bei der Beschwerdeführerin an, er habe im März eine Vielzahl kostenpflichtiger Nachrichten erhalten. Dies habe er nicht ge- wusst und auch nicht gewollt. Der Kunde bestritt somit, die Mehrwert- dienste aktiviert und über die Kostenfolgen informiert worden zu sein. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, ein ge- scheiterter Einigungsversuch sei glaubhaft gemacht; Anhaltspunkte, die es erfordert hätten, die Beschwerdeführerin vorab anzuhören, lagen keine vor. Die Vorinstanz hat somit, da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt waren, zu Recht ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Dies scheint grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen. Sie macht je- doch geltend, die Vorinstanz hätte auf diesen Entscheid – Einleiten eines
A-6268/2020 Seite 11 Schlichtungsverfahrens – zurückkommen müssen, nachdem die Be- schwerdeführerin ihr gegenüber dargelegt habe, mit dem Kunden hinsicht- lich einer Einigung (weiterhin) in Kontakt zu sein. Dem kann nicht gefolgt werden. Unternehmen der Kunde und die Anbieterin von Fernmelde- und Mehrwertdienstleistungen nach der rechtmässigen Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (aufgrund dessen) weiterhin oder erneut den Ver- such, eine Einigung zu finden, so wird das Verfahren damit nicht beendet (vgl. zur Beendigung des Verfahrens infolge Einigung der Parteien Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- und Gebührenreglements). Zudem: Die Be- stimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- und Gebührenregle- ments enthält mit der Herabsetzung des Beweisgrades eine Beweiserleich- terung. Könnte der vom Gesuchsteller zu erbringende Nachweis, dass die Eintretensvoraussetzung vorliegt, im nachfolgenden Schlichtungsverfah- ren – in diesem Verfahren gilt als Beweismass grundsätzlich der volle Be- weis – von der Gegenseite umgestossen werden mit der Folge, dass auf den Eintretensentscheid zurückzukommen und das Verfahren zu beenden wäre, so würde die Beweiserleichterung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- und Gebührenreglements ihres Gehaltes entleert. Nach dem Gesagten erscheint es daher weder als recht- noch als zweckmässig, ent- sprechend der Forderung der Beschwerdeführerin auf den Eintretensent- scheid zurückzukommen und das Verfahren zu beenden, selbst wenn die Beschwerdeführerin – was nicht der Fall ist – den vollen Beweis für ihre gegen den Eintretensentscheid erhobenen Einwände erbracht hätte (vgl. zum Versuch, mit dem Verweis auf fortdauernde Verhandlungen ein Schlichtungsverfahren zu verhindern, das Urteil des BVGer A-5210/2021 vom 2. November 2021 E. 4.3.1; zu den Korrekturmechanismen zur Ver- meidung bzw. im Fall missbräuchlicher Schlichtungsbegehren vgl. Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 5.2). Vielmehr hat un- ter entsprechenden Umständen das Schlichtungsverfahren grundsätzlich zu ruhen (Sistierung) und es ist insbesondere (vorerst) kein Schlichtungs- vorschlag auszuarbeiten, bis klar ist, ob es zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt. 3.3.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht einen gescheiterten Einigungsversuch bejaht hat und somit berechtigt und verpflichtet war, ein Schlichtungsverfahren einzulei- ten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
A-6268/2020 Seite 12 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Höhe der ihr auferlegten Gebühr für das Schlichtungsverfahren. Konkret ist sie der An- sicht, die Aufwendungen für die Beratung bzw. Anleitung und Unterstüt- zung des Kunden durch die Vorinstanz würden ausserhalb des eigentli- chen Schlichtungsverfahrens liegen, weshalb sie nicht in die Berechnung der streitbetroffenen Gebühr hätten mit einbezogen werden dürfen. Insge- samt stehe die Gebühr zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den anrechenbaren Aufwendungen, umso mehr, als vorliegend weder eine (umfassende) Sachverhaltsanalyse, noch rechtliche Abklärungen notwen- dig gewesen seien und – zu Folge der getroffenen Einigung – auch kein Schlichtungsvorschlag habe ausgearbeitet werden müssen. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die Verfahrenshandlungen seien aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung geboten gewesen. Die auferlegte Verfahrensgebühr erachtet sie unter Berücksichtigung der Kom- plexität des Falles, des mittleren Streitwerts und insbesondere aufgrund des verhältnismässig grossen Aufwands für angemessen und gerechtfer- tigt. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Rahmen die (Verfahrens-)Handlungen der Vorinstanz bei der Bemessung der Ver- fahrensgebühr berücksichtigt werden durften (nachfolgend E. 3.4.3), bevor in einem weiteren Schritt die Bemessung der Verfahrensgebühr zu über- prüfen ist (nachfolgend E. 3.4.4). 3.4.2 Die Schlichtungsstelle hat, wie bereits erwähnt, gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfü- gungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Schlichtung von Strei- tigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fern- melde- oder Mehrwertdiensten zu erheben. Diese sind (im Wesentlichen) von den Anbieterinnen zu tragen (Art. 12c Abs. 2 FMG). Die gesetzliche Ordnung findet sich zunächst in der FDV konkretisiert. Diese gibt vor, dass die von den Kunden verlangte Gebühr vorbehältlich des missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gering sein muss (Art. 49 Abs. 2 FDV). Die Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwert- diensten haben ihrerseits eine Gebühr für jedes Verfahren zu entrichten, an dem sie beteiligt sind oder es sein sollten. Bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (Art. 49 Abs. 3
A-6268/2020 Seite 13 FDV). Für die weitergehende Konkretisierung wird auf das der Vorinstanz erlassene Verfahrens- und Gebührenreglements verwiesen (Art. 49 Abs. 1 FDV). Die Grundsätze der Finanzierung der Vorinstanz sind in Art. 13 des Verfah- rens- und Gebührenreglements festgelegt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 erhebt die Schlichtungsstelle bei den Anbietern eine Verfahrensgebühr für jedes Verfahren, an dem diese beteiligt sind oder beteiligt sein sollten. Die An- bieterinnen sind verpflichtet, diese Gebühr zu übernehmen. Die Verfah- rensgebühren (exkl. Mehrwertsteuer) für die Anbieterinnen betragen zwi- schen Fr. 200.– und Fr. 3'000.– (Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Ge- bührenreglements). Sie werden namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands festgesetzt und um 20% erhöht, wenn es sich bei der pflichtigen Anbieterin nicht um eine Voraus- zahlerin im Sinne von Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements, sondern – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – um eine soge- nannte Fallzahlerin handelt; die Anbieterinnen haben die Möglichkeit, die Verfahrensgebühren für ihre zu erwartenden künftigen Schlichtungsfälle je- weils halbjährlich im Voraus zu bezahlen. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, welches die Aufgaben der Vorinstanz sind. Demnach ist das Aufgabengebiet der Vorinstanz nicht auf die eigentliche Schlich- tungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst, ihrer Funktion als Anlaufstelle für Konsumenten entsprechend, auch eine gewisse Informations- und Be- ratungstätigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. So hat das Bundesverwal- tungsgericht festgehalten, die Vorinstanz habe (rechtsunkundigen) Kunden bei Unklarheiten vor Annahme eines Schlichtungsbegehrens Auskünfte zu erteilen und ihnen die zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens notwen- digen Informationen zukommen zu lassen. Und auch Hinweise an den Ge- suchsteller, zusätzlich zum Schlichtungsbegehren bestimmte Unterlagen beizubringen, wurden als sachgerecht und geboten bezeichnet. Nach der Rechtsprechung ist dieser ausserhalb bzw. vor eines Schlichtungsverfah- rens anfallende Aufwand ebenfalls mit den für die durchgeführten Schlich- tungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken (zum Ganzen Urteil des BVGer A-322/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4, insbes. E. 4.6–4.8, mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). In einem jüngeren Urteil hat das Bundes- verwaltungsgericht sodann eine gewisse Beratungs- und Informations- pflicht der Vorinstanz auch während des Schlichtungsverfahrens bejaht, je- denfalls soweit dies den Einigungsbemühungen der Parteien dienlich ist (Urteil des BVGer A-133/2021 vom 12. April 2021 E. 5.1).
A-6268/2020 Seite 14 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, nachdem sie – wie vorstehend erwogen – zu Recht ein Schlichtungsver- fahren eingeleitet hatte, den Kunden beraten hat. Die Beratung be- schränkte sich – der Rolle der Vorinstanz als unabhängige Schlichtungs- behörde entsprechend – auf die Erläuterung der von der Beschwerdefüh- rerin an den Kunden gerichteten Schreiben sowie des Einigungsvor- schlags. Insbesondere nahm die Vorinstanz keine inhaltliche Beurteilung des Einigungsvorschlags der Beschwerdeführerin vor; dem Kunden wurde nur – aber immerhin – erläutert, welche Möglichkeiten ihm offen stünden und was er als nächstes zu tun bzw. welche Angaben er beizubringen habe. Diese Aufwendungen sind während des Schlichtungsverfahrens im Hinblick auf eine Einigung zwischen dem Kunden und der Beschwerdefüh- rerin entstanden und aus diesem Grund zu Recht in die Gebührenmessung mit einbezogen worden. Der zeitliche Aufwand, welchen die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren betrieben hat, ist daher insofern nicht zu beanstan- den, umso mehr, als die Beschwerdeführerin einen deutlich höheren zeitli- chen Aufwand als gerechtfertigt ansieht. Im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz auch den ausserhalb des ein- zelnen Schlichtungsverfahrens anfallenden Aufwand für Beratung und Öf- fentlichkeitsarbeit mit in die Berechnung der Verfahrensgebühr mit einbe- zogen hat. Diese Praxis findet ihre Grenze jedoch am verfassungsrechtlich verankerten Äquivalenzprinzip. Dieses verlangt, wie nachfolgend zu zeigen ist, dass eine Gebühr in keinem offensichtlichem Missverhältnis zum ob- jektiven Wert der bezogenen Leistung steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die erhobene Verfahrensgebühr als Kausa- labgabe die abgaberechtlichen Anforderungen erfüllt. 3.4.4 Öffentliche Abgaben wie die vorliegend streitbetroffene Verfahrens- gebühr bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formel- len Sinn; das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. Daraus folgt, dass zumindest die Grundzüge der Abgabe in einem Gesetz selbst festgelegt sein müssen. Die Rechtsprechung hat diese Vorgaben aller- dings gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungs- rechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. In diesen Fällen darf die Bemessung der Abgabe – nicht aber die Umschrei- bung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe – an eine nachgeordnete Behörde delegiert werden (Urteil des BGer
A-6268/2020 Seite 15 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 3 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung; Urteil des BVGer A-133/2021 vom 12. April 2021 E. 6.1 mit Hin- weisen). Die gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Verfahrensgebühr findet sich, wie vorstehend bereits ausgeführt, in Art. 12c Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungs- gericht erkannt, dass die beiden Bestimmungen zwar den Gegenstand und den Zweck der von der Schlichtungsstelle zu erhebenden Gebühr festle- gen, nicht aber die Art und Weise von deren Bemessung. In Bezug auf die Verfahrensgebühr seien jedoch Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin- zip als verfassungsmässige Prinzipien geeignet und ausreichend, um zu verhindern, dass die Behörde eine unangemessene Gebühr erhebt (BVGE 2010/34 E. 8.2 f.; Urteile des BVGer A-133/2021 vom 12. April 2021 E. 6.2 und A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 5.2, je mit Hinweis[en]). Es ist daher zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr in ihrer Höhe diesen beiden Prinzipien entspricht, wobei vorliegend weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass die Anforderungen des Kosten- deckungsprinzips nicht erfüllt wären. Im Folgenden ist daher allein auf das Äquivalenzprinzip einzugehen. Nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprin- zips im Bereich der öffentlichen Abgaben darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis- tung stehen. Sie muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert der Leistung bestimmt sich dabei entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme der Behörde im Verhältnis zum gesamten Aufwand. Es ist sodann nicht erforderlich, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Wert der Leistung entspricht; eine gewisse Schematisierung unter Berücksichti- gung von Plausibilität und Durchschnittswerten ist zulässig. Zudem ist vor- liegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass – wie bereits erwähnt – die Gebühren die Kosten der Vorinstanz decken müssen und es daher grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist, dass die erhobene Gebühr den Streit- wert übersteigt. Jedenfalls ist die Gebühr nach sachlich vertretbaren Krite- rien zu bemessen und es dürfen keine Unterscheidungen getroffen wer- den, für die vernünftige Gründe nicht ersichtlich sind (Urteile des BVGer A-5210/2020 vom 2. November 2021 E. 6.3.2 und A-5510/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.4.2, je mit Hinweisen).
A-6268/2020 Seite 16 Im Streit liegt vorliegend eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 1'320.– (inkl. Zuschlag für Fallzahler). Gemäss der von der Vorinstanz ins Recht gelegten Zeiterfassung ergibt sich bis zum Versand der ange- fochtenen Verfügung am 17. November 2020 ein gerechtfertigter zeitlicher Aufwand von knapp 3.5 Stunden. Das Verfahren hat sich dabei, wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht vorbringt, auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen sowie die Unterstützung des Kunden und die Information der Beteiligten beschränkt. Es musste weder der Sachverhalt (umfassend) ermittelt werden, noch waren rechtliche Abklärungen erforder- lich. Auch ein Schlichtungsvorschlag war zufolge der gefundenen Einigung nicht auszuarbeiten. Das Verfahren war folglich, wie die Vorinstanz zutref- fend festhält, von unterdurchschnittlicher Komplexität. Schliesslich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass mit einem Streitwert in der Höhe von Fr. 317.80 bereits ein solcher in mittlerer Höhe vorliegt, auch wenn der Streitwert im Vergleich zu anderen vom Bundesverwaltungsgericht beur- teilten Fallkonstellationen mit mittleren Streitwerten nicht besonders hoch ist. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Verfahrensgebühr ist somit auf der Grundlage sachlich vertretbarer Kriterien bemessen worden (zeitlicher Auf- wand, Komplexität des Verfahrens, Höhe des Streitwerts). Allerdings war der zeitliche Aufwand nicht besonders hoch und die Tätigkeit der Vor- instanz hat sich, wie vorstehend ausgeführt, abgesehen von der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen darauf beschränkt, den Kunden im Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu unterstützen und die Parteien informiert zu halten. Die verfassten Schreiben waren Standardschreiben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bisher vom Bundesverwal- tungsgericht gewürdigten Fallkonstellationen steht die der Beschwerdefüh- rerin in der Höhe von Fr. 1'320.– auferlegte Verfahrensgebühr in einem of- fensichtlichen Missverhältnis zum konkreten Wert der Leistung (vgl. Urteile des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 und A-6469/2013 vom 27. Au- gust 2014; zur jüngsten Übersicht über die Rechtsprechung vgl. Urteil des BVGer A-5210/2020 vom 2. November 2021 E. 6.4.1 und A-322/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.8). Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2020 verletzt somit das Äquivalenzprinzip. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass bei der Bemessung der Ver- fahrensgebühr die Pflicht der Vorinstanz zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu berücksichtigen und somit nebst den Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements in einem gewissen Masse auch der Gesamtaufwand der Vorinstanz zu berücksichtigen ist. So
A-6268/2020 Seite 17 weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, zur Deckung ihres Auf- wands im Jahr 2020 müssten durchschnittliche Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 1'524.90 erhoben werden. Die zur Kostendeckung erforderli- chen durchschnittlichen Verfahrensgebühren haben sich folglich in den letzten Jahren erheblich erhöht; im Jahr 2014 mussten gemäss dem vorer- wähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durchschnittliche Verfah- rensgebühren in der Höhe von Fr. 884.40 und im Jahr 2016 gemäss den Angaben der Vorinstanz solche in der Höhe von Fr. 768.75 erhoben wer- den. Die erhebliche Steigerung der zur Kostendeckung erforderlichen Ver- fahrensgebühren erklärt die Vorinstanz damit, dass die Anzahl Schlich- tungsverfahren, für die eine Gebühr erhoben werden dürfe, deutlich zu- rückgegangen sei. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass sich der ge- samte Aufwand der Vorinstanz mit Blick auf die ihr obliegende Informa- tions- und Beratungstätigkeit sowie der Öffentlichkeitsarbeit nicht ohne Weiteres im entsprechenden Umfang reduzieren lässt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bemessung der Verfahrensgebühr im Einzelfall seine Grenze am Äquivalenzprinzip findet (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4.3) und dieses in einer Konstellation wie der vorliegenden, wie vorstehend er- wogen, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 1'320.– als unverhält- nismässig hoch erscheinen lässt. An dieser Stelle ist sodann auf Art. 49 Abs. 1 FDV betreffend die Finanzierung der Schlichtungsstelle hinzuwei- sen. Demnach setzt die Vorinstanz die Verfahrensgebühren und die ande- ren Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest. In den Erläuterungen zu besagter Bestimmung ist hierzu festgehalten, dass die Verfahrensgebühren mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausreichten, um die Grundfinanzierung einer tragfähigen und nachhaltigen Struktur zu ge- währleisten. Die Vorinstanz habe entsprechend das Recht – und die Pflicht – selbst eine optimale Art der Finanzierung zu bestimmen, wobei es denk- bar sei, dass einige Anbieterinnen der Branche den Dienst mit einem Jah- resbeitrag mitfinanzieren (Erläuterungsbericht FDV, S. 19). Die angefochtene Gebührenverfügung verletzt nach dem Gesagten das Äquivalenzprinzip. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. 3.5 Ist eine Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist sie mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück. Es ist dabei mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) berechtigt und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG sowie aus Gründen
A-6268/2020 Seite 18 der Verfahrensökonomie grundsätzlich verpflichtet, die Entscheidreife so- weit möglich selbst herbeizuführen. Vorliegend sind die Bemessungskrite- rien in tatsächlicher Hinsicht erstellt, weshalb ein reformatorischer Ent- scheid möglich und geboten ist. Dem Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz lag ein mittlerer Streitwert zu Grunde. Mit Blick auf die (fortdauernden) Einigungsbemühungen zwi- schen den Parteien waren jedoch abgesehen von der Prüfung der Eintre- tensvoraussetzungen keine Abklärungen tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur erforderlich. Auch ein Schlichtungsvorschlag musste nicht ausgearbei- tet werden. Der zeitliche Aufwand von knapp 3.5 Stunden, den die Vor- instanz ausweist, ist im Wesentlichen durch die Begleitung des Kunden im Kontakt mit der Beschwerdeführerin entstanden. Der vorliegend zu beur- teilende Sachverhalt ist vergleichbar mit der dem Urteil A-4211/2014 zu Grunde liegenden Konstellation, als – bei einem zeitlichen Aufwand von knapp 3 Stunden, einem mittleren Streitwert in der Höhe von Fr. 385.90 und einer geringen Komplexität – die Verfahrensgebühr in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 1'417.– (inkl. Zuschlag für Fallzahler) auf Fr. 900.– reduziert worden ist (Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 10 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Bei der Neufestsetzung der Gebühr ist sodann im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands kostende- ckende Gebühren zu erheben hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts ist die Verfahrensgebühr auf Fr. 900.– (inkl. Zuschlag für Fallzahler, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen von einem gescheiterten Einigungsversuch ausgehend durfte und entsprechend zu Recht ein Schlichtungsverfahren eröffnet hat. Zudem ist mit Blick auf die Informations- und Beratungstätig- keit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sie den Kunden im Kontakt mit der Beschwerdeführerin begleitet hat. Allerdings steht die der Be- schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'320.– auferlegte Verfahrensgebühr insbesondere angesichts der geringen Komplexität des Schlichtungsver- fahrens nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der in An- spruch genommen Leistung. Die Gebührenverfügung vom 17. November
A-6268/2020 Seite 19 2020 verletzt damit das Äquivalenzprinzip und ist aufzuheben. Die Verfah- rensgebühr ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 900.– (inkl. Zuschlag für Fallzahler, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5. 5.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass an Obsiegen und Un- terliegen hängt vorab von den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegeh- ren ab, wobei auf das materiell wirklich gewollte abzustellen ist (Urteil des BVGer A-3583/2020 vom 23. September 2020 E. 2). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin, die zur Hauptsache (sinn- gemäss) die Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung vom 17. November 2020 verlangt, ist als zu zwei Dritteln unterliegend zu be- trachten und hat entsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– zu tragen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 800.– geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrens- kosten zu tragen hat die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.3 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6268/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vor- instanz vom 17. November 2020 wird aufgehoben und die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Nr. [...] wird neu auf Fr. 900.– (inkl. Zuschlag für Fallzahler, exkl. Mehrwertsteuer) festgelegt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 800.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Be- schwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontover- bindung bekannt zu geben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...] / Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Strässle
A-6268/2020 Seite 21
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: