Abt ei l un g I A-62 4 3 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. X._______ (Genossenschaft), vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWSTV; Personalrabatte (1/98-4/2000). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 62 43 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Die X._______ ist seit dem 1. Januar 2001 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bildet ab diesem Zeitpunkt die Gruppen- trägerin (...). Infolge einer umfassenden Kontrolle bei der Steuer- pflichtigen im Jahre 2003 erhob die ESTV mit diversen Ergänzungsabrechnungen vom 26. August 2003 sowie 13. Mai 2004 Mehrwertsteuernachforderungen im Umfang von Fr. 6'445'571.80 (zuzüglich Verzugszins) unter dem Titel Personalrabatte. Die Forderungen beziehen sich auf die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 und die durch die Gruppengesellschaften (als Steuervorgängerinnen der Steuerpflichtigen) gewährten Rabatte. B. Mit Eingabe vom 1. März 2005 liess die Steuerpflichtige die Ergänzungsabrechnungen bestreiten, soweit sie im Zusammenhang mit Personalrabatten standen. Mit Entscheid vom 27. März 2007 stellte die ESTV fest, die Steuerpflichtige schulde für die fraglichen Steuer- perioden Fr. 6'445'571.80 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Steuerpflichtige habe die an das Personal gewährten Rabatte zu Unrecht als Umsatzminderungen behandelt; richtigerweise hätte sie die Steuer nach den Preisen wie für unabhängige Dritte der gleichen Abnehmerkategorie berechnen müssen. C. Am 9. Mai 2007 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den bereits bezahlten Steuerbetrag, zuzüglich Vergütungszins, zurückzu- erstatten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die steuerliche Aufrechnung der an ihr Personal gewährten Rabatte in Höhe von 10%. An gewissen Tagen erhielten im Übrigen auch Dritte 10% Rabatt auf den Verkaufspreis (sogenannte 10%-Tage) mit der Folge, dass das Personal gegenüber Dritten nicht bevorzugt worden sei. Ferner bedeute der Rabatt nicht immer auch, dass die Preise billiger seien als bei andern Grossverteilern; mit der Rabattgewährung bezwecke sie also nicht die Bevorzugung des Personals, sondern die Personal- bindung an das Unternehmen sowie die Umsatzsteigerung. Se ite 2
A- 62 43 /2 0 0 7 D. Am 16. August 2007 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Be- gründung ihres Einspracheentscheides erwog sie im Wesentlichen, als unabhängige Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV hätten gemäss Rechtsprechung auch Angestellte der steuerpflichtigen Leistungserbringerin zu gelten. Bei den Verkäufen an das Personal bilde folglich jener Preis das Entgelt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mithin der Detailhandelspreis. Der Personalrabatt als Differenz (10%) zwischen dem Preis für das Personal und jenem für unabhängige Dritte falle in die Steuerbemessungsgrundlage für die Verkäufe an das Personal. Die angeblichen 10%-Tage beträfen nicht ausschliesslich das gleiche Sortiment und fielen in tatsächlicher Hinsicht nicht rechtsgenügend ins Gewicht. Die Motive für die Personalrabatte wie die angebliche Personalbindung oder die Umsatzsteigerung seien irrelevant. E. Am 17. September 2007 lässt die X._______ gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, diesen unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der ESTV aufzuheben sowie den bereits bezahlten Steuerbetrag, zuzüglich Vergütungszins, zurückzuerstatten. Die Vorinstanz verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen. Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine solche Verfügung dar und erging durch eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht erweist sich als zur Behandlung der Be- schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid frist- Se ite 3
A- 62 43 /2 0 0 7 und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen Anfang 1998 und Ende 2000 und damit vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen, so dass in materiellrechtlicher Hinsicht auf das vorlie- gende Verfahren grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwend- bar ist (Art. 93 und 94 MWSTG). 1.3Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Frage nach der mehrwertsteuerlichen Behandlung der gewährten Personal- rabatte. Nicht im Streit liegt die rechnerische und damit sachverhalts- mässige Ermittlung der Steuernachforderung unter dem Titel Personal- rabatte. 1.4Die nachfolgenden Erwägungen orientieren sich massgeblich am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3247/2007 vom 22. Septem- ber 2008, welches gegen eine ehemalige selbständige Regionalge- nossenschaft der Beschwerdeführerin zu den nämlichen Rechtsfragen ergangen, jedoch beim Bundesgericht angefochten worden ist. 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferung von Gegenständen (Art. 4 Bst. a MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen Ein Kaufge- schäft stellt einen typischen Regelfall einer solchen mehrwertsteuer- lichen Lieferung dar (Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Bei der unentgeltlichen Entnahme von Gegenständen durch den Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen etwa für den Bedarf seines Personals liegt demgegenüber keine Lieferung, sondern Eigen- verbrauch vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MWSTV). 2.2Die Steuer wird bei der Lieferung, mithin beim Kaufgeschäft, vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger Se ite 4
A- 62 43 /2 0 0 7 oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Im Falle der Lieferung an eine nahestehende Person des Steuerpflichtigen gilt als Entgelt jener Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV). 2.2.1In konstanter Rechtsprechung zur MWSTV werden die Ange- stellten des Steuerpflichtigen als diesem nahestehende Personen qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.158 E. 4a/cc, vom 22. Mai 2001, veröffent- licht in VPB 65.103 E. 7d, vom 27. März 2002 [2000-108] E. 5a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.223/2002 vom 4. September 2002 E. 3.2; vgl. KAREN R. SCHOEPKE, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 2 zu Art. 33 Abs. 3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/ Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1231). 2.2.2Wenn Gegenstände an Angestellte nicht unentgeltlich über- tragen werden, sondern gegen Entgelt, zu einem Vorzugspreis, d.h. unter Gewährung eines Personalrabattes, dann liegt kein mehrwert- steuerlicher Eigenverbrauch vor, sondern der Lieferungstatbestand ist erfüllt. Steuerbemessungsgrundlage bildet nicht der reduzierte Preis, sondern jener Wert, der unter unabhängigen Dritten bzw. mit einem Dritten der gleichen Abnehmerkategorie vereinbart würde (E. 2.1 und 2.2 hievor; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1 und 5.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb bis dd). Der «Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV bemisst sich im Falle von Privatpersonen (als nahestehende Personen) nach jenem Preis, den der Endverbraucher am freien Markt zu bezahlen hätte. Zu vergleichen sind die Abnehmer als Markt- teilnehmer der gleichen Handelsstufe (E. 2.1 und 2.2 hievor; Entscheide der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb bis dd, vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 7e/ aa mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Se ite 5
A- 62 43 /2 0 0 7 2.2.3Mit dieser Rechtsprechung steht die Verwaltungspraxis – soweit sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt – im Einklang: Leistungen an das eigene Personal zu Vorzugskonditionen (z.B. Personalrabatt), welche einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zum Preis wie für einen unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie zu versteuern (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Ziff. 433d). 2.3Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt. So ist nach konstanter Rechtsprechung bei der Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers oder auch des Leis- tungsempfängers massgeblich darauf abzustellen, wer im eigenen Namen gehandelt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffent- licht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b). 3. 3.1Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdeführerin ihren Angestellten auf diversen „non-food“-Verkaufsprodukten einen Personalrabatt in Höhe von 10% des Kaufbetrages. Die Angestellten durften den Rabatt auch für die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Als Legitimation zum Einkauf zu diesen Vorzugskonditionen diente einzig die Personal- rabattkarte. Die Karte lautete auf den entsprechenden Angestellten und war durch diesen zu unterzeichnen. Sie musste zur Geltend- machung des Rabatts bei Bezahlung der Ware an der Kasse vorgewie- sen werden. Die ESTV forderte die Steuer auf solchen Verkäufen ans Personal nach Massgabe des Personalrabattes bzw. der Differenz zwischen dem Preis für das Personal und jenem für den normalen Kunden nach. 3.2Die Steuernachforderung ist nicht zu beanstanden: Die Ange- stellten standen der Beschwerdeführerin nahe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV (E. 2.2.1 hievor). Zweifelsfrei erfolgten die verbilligten Verkäufe an die Angestellten entgeltlich, weshalb mehrwert- steuerlicher Eigenverbrauch ausser Frage steht und Lieferungen von Gegenständen anzunehmen sind (E. 2.1 und 2.2.2 hievor). Die Be- Se ite 6
A- 62 43 /2 0 0 7 messung der Steuer auf diesen Lieferungen bestimmt sich nach dem Preis wie für unabhängige Dritte, nach dem normalen Verkaufspreis für Kunden, mithin dem Detailhandelspreis. Die Differenz zwischen diesem Verkaufspreis und jenem für das Personal (entsprechend dem Personalrabatt in Höhe von 10%) hat in die Steuerbemessung der steuerbaren Verkäufe der Beschwerdeführerin einzufliessen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden gesetzlichen Grundlage in der MWSTV für die Nachforderung unter dem Titel Personalrabatte gehen angesichts der gefestigten Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) von vornherein fehl. 4. Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind. 4.1Nichts zu ihrem Vorteil kann die Beschwerdeführerin aus der nunmehr geänderten Rechtslage im MWSTG ableiten. Danach ist anders als im vorliegend anwendbaren Recht der MWSTV (E. 1.2 hievor) ausdrücklich statuiert, dass im Falle einer Leistung an das Personal als Steuerbemessungsgrundlage das vom Personal tatsäch- lich bezahlte Entgelt zu gelten hat (Art. 33 Abs. 3 MWSTG). Wie die Beschwerdeführerin gleich selbst ausführt, wollte der Gesetzgeber für Leistungen ans Personal die Bemessungsgrundlage korrigieren und eine Ausnahme zur Grundregel bei Nahestehenden (Preis wie für unabhängige Dritte) schaffen (vgl. Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/cc; SCHOEPKE, a.a.O., N. 2 zu Art. 33 Abs. 3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1231). Eine Rückwirkung von Art. 33 Abs. 3 MWSTG auf den vorliegenden Fall ist jedenfalls ausgeschlossen (E. 1.2 hievor; ausführlich zur Rückwirkung des MWSTG auf Sachverhalte, die sich im zeitlichen Geltungsbereich der MWSTV verwirklicht haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweisen auf Recht- sprechung und Literatur). 4.2Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Familienangehörigen des Personals, die ebenso in den Genuss des Rabatts von 10% gelangten, seien keine nahestehenden Personen des Unternehmens. Diese seien vielmehr unabhängige Dritte mit der Folge, dass sich die Aufrechnung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig erweise. Se ite 7
A- 62 43 /2 0 0 7 Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Personalrabatt- karte, die beim Kauf vorzuweisen ist, ausdrücklich auf den Namen des entsprechenden Angestellten lautet (E. 3.1 hievor; Beschwerdebeila- gen 18 und 19). Die Waren werden in seinem Namen gekauft, womit einzig er als mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger zu gelten hat und nicht etwa der Familienangehörige (E. 2.3 hievor), unabhängig davon, dass sie allenfalls für Letzteren bestimmt sind oder gar dieser mit der Personalrabattkarte die Einkäufe für sich tätigt. Folglich ist auch der Personalrabatt mehrwertsteuerlich ausschliesslich dem Angestellten zuzurechnen, was im Übrigen bereits mit dem Begriff „Personalrabatt“ zum Ausdruck gelangt. Das Personal kommt aufgrund seines Angestelltenverhältnisses zur Beschwerdeführerin in den Genuss der Preisvergünstigung. Diese bleibt ein Personalrabatt, auch wenn zusätzlich die Familienangehörigen der Angestellten letztlich davon mitprofitieren. Wenn die Beschwerdeführerin den Kreis der von ihrem Personalrabatt begünstigten Personen weit gezogen hat, muss sie sich dies mehrwertsteuerlich anrechnen lassen. Dass auch jene Vergünstigung, welche letztlich den Familienangehörigen der Angestellten zugute kommt, steuerlich ins Gewicht fällt, rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst vorgibt, der Rabatt werde auf die auf diese Weise leicht zugänglichen Angehörigen ausgedehnt zum Zwecke der Umsatzsteigerung und Marktbehauptung. Im Übrigen verhält es sich mit der vorliegenden Rabattgewährung an das Personal nicht anders als mit anderen Leistungen an nahestehende Dritte (und den entsprechenden spezialgesetzlichen Steuerfolgen), die automatisch für die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen zumindest indirekt mitwirken. 4.3Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, sie verrechne dem Personal den Preis wie für Dritte. Hierzu macht sie dreierlei geltend: Der Preis wie für Dritte bestimme sich nach dem Marktwert (E. 4.3.1 hienach), sie organisiere sogenannte 10%-Tage (E. 4.3.2 hienach) und Rabatte würden auch an Dritte gewährt (E. 4.3.3 hienach). 4.3.1Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei im fraglichen Zeitraum im Vergleich zu Konkurrenten immer rund 10% teurer gewesen. Somit habe das Personal den Preis bezahlt, den ein Kunde auf dem freien Markt zu bezahlen hätte. Nur dieser Marktpreis falle in die Bemes- sungsgrundlage. Die Nachforderung erweise sich deshalb als unge- rechtfertigt. Se ite 8
A- 62 43 /2 0 0 7 Den Nachweis für die Behauptung, sie sei im Vergleich zu Kon- kurrenten für gleiche Produkte immer 10% teurer gewesen, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Auf diesen Nachweis käme es ohnehin nicht entscheidend an. Die Beschwerdeführerin kann nämlich nicht in Abrede stellen, dass sie selbst am freien Markt teilnimmt und als Grossverteilerin massgebend den Marktwert ihrer Verkaufsprodukte und jener der Konkurrenz mitbestimmt. Insofern kann sie nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die von ihr verlangten Kundenpreise (Detailhandelspreise) ohne Weiteres Marktpreise darstellen, selbst wenn diese allenfalls etwas höher liegen würden als jene eines Teils der Konkurrenz. Ihre Argumentationsweise zu Ende geführt, würde bedeuten, dass erstens alle ihre Kunden nicht am freien Markt einkauften und sie zweitens dauerhaft und ausnahmslos Preise verlangte, die über dem Marktwert ihrer Produkte liegen, sie sich mithin selbst geradezu aus dem Markt ausschliessen würde. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich als unhaltbar. Nicht bundesrechtswidrig ist folglich, wenn die ESTV vorliegend den Preis, wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV (entsprechend dem Marktpreis), dem Detailhandelspreis der Beschwerdeführerin gleichsetzte (s. Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 5a). 4.3.2Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie führe immer wieder sogenannte 10%-Tage durch, an denen sämtliche Kunden in den Genuss des Rabatts gelangten. An diesen Tagen sei das Personal nicht bevorzugt. Eine Aufrechnung des Personalrabatts für diese Tage sei nicht rechtens. Dieses Vorbringen ist weder rechtsgenügend quantifiziert noch überhaupt substanziiert. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens mehrmals mit Recht vorgeworfen, diese habe bis anhin keine genügenden Beweismittel darüber eingereicht, wie häufig sie solche 10%-Tage praktiziere. Die Beweislosigkeit bezüglich der steuermindernden Tatsache bzw. der Frage nach der Häufigkeit der behaupteten 10%-Tage hat unter den gegebenen Umständen die Beschwerdeführerin zu tragen (zur Beweislastverteilung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies bringt sie gleich selbst vor, an diesen 10%-Tagen sei eine Rabattkumulation zugunsten des Personals ausgeschlossen gewesen und hätten die Personalrabattkarten keine Se ite 9
A- 62 43 /2 0 0 7 Gültigkeit gehabt. Insofern bleibt die Beschwerdeführerin auch den Nachweis schuldig, dass die Einkäufe des Personals an den 10%- Tagen im Vergleich mit gewöhnlichen Kunden separat erfasst wurden, unter „Personalrabatte“ in ihre Buchhaltung einflossen und durch die ESTV mit der bestrittenen Nachforderung überhaupt nacherfasst wurden. 4.3.3Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre auch Betrieben (und Gemeinden), welche regelmässig in ihren Baumärkten einkaufen, einen generellen Rabatt von 10%. Dabei sei zu beachten, dass der berechtigte Betrieb immer bestimmte Personen benannte, die zum Einkauf bevollmächtigt gewesen seien. Ob diese Personen tatsächlich immer nur für den Betrieb einkauften, habe nicht kontrolliert werden können. Vielmehr sei es für diese einfach gewesen, auch private Käufe unter Geltendmachung des Rabattes zu tätigen. Somit sei ihr Personal auch bei Einkäufen im Baumarkt gegenüber dieser Kundenkategorie in Tat und Wahrheit nicht bevorzugt. Die Beschwerdeführerin stellt mit Recht nicht in Abrede, dass diese Kundenkategorie der Baumärkte im Gegensatz zu ihrem Personal in der Regel keine Endverbraucher darstellte (Privatbezüge wurden teilweise ausdrücklich ausgeschlossen oder es wurde der Firmen- rabatt ausdrücklich einzig für den Warenbezug „für das Geschäft“ gewährt; Beschwerdebeilage 21). Liegen aber unterschiedliche Abnehmerkategorien vor, können die entsprechenden Preise zur Be- messung der Steuer auf den Verkäufen ans Personal nicht verglichen werden (E. 2.2.2 hievor). Überdies bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rabattgewährung an diese Firmen würde für Privatbezüge der bevollmächtigten Personen missbraucht, im Bereich des Hypothetischen. Auf diese Mutmassung kommt es vorliegend ohnehin nicht an, denn diese Personen kauften zweifelsfrei im Namen der berechtigten Unternehmung ein. Allein darauf kommt es in mehr- wertsteuerlicher Sicht an (E. 4.2. und 2.3 hievor). Wenn die Rabatt- gewährung für private Zwecke missbraucht worden wäre, könnte dies einzig allenfalls zivil- oder strafrechtlich von Bedeutung sein im Ver- hältnis zwischen dem betroffenen Betrieb und dessen bevoll- mächtigten Person oder in jenem zwischen dem Betrieb und der Be- schwerdeführerin. 4.4Unter dem Titel, der vorliegende geringfügige Rabatt sei kein Lohnbestandteil, kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, Ziel Se it e 10
A- 62 43 /2 0 0 7 ihres Personalrabatts liege darin, den Kundenstamm und damit auch den Absatz sowie den Gewinn zu vergrössern. Nach der gefestigten Rechtsprechung zur vorliegenden mehrwert- steuerlichen Problemstellung (E. 2.2 hievor) wird in der Tat nicht entscheidend an die Frage angeknüpft, ob der Rabatt ein Lohnbe- standteil darstellt oder nicht. Ebenso wenig misst sich indes die im Anwendungsbereich der MWSTV geltende Regelung zum Perso- nalrabatt an den Motiven der Steuerpflichtigen zur Rabattgewährung. 4.5Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bisher ergangene Rechtsprechung zum Personalrabatt sei in ihrem Fall irrelevant, erweist sich als unbegründet. Zunächst trägt sie vor, beim Entscheid der SRK vom 27. März 2002 (2000-108), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts (2A.223/2002) vom 4. September 2002 (s. E. 2.2.1 hievor), sei es um die Gewährung von erheblichen Rabatten gegangen. Sie gewähre ihrem Personal aber lediglich 10%, was nicht als erheblich bezeichnet werden könne. Zwar hat die SRK in diesem Urteil festgestellt, die Steuerpflichtige habe erhebliche Rabatte ans Personal gewährt. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin, dass weder die SRK noch das Bundesgericht unterschiedliche Rechtsfolgen ableitet, je nachdem ob der Rabatt erheblich oder aber gering ist. Es kann aus diesen Urteilen nicht im Geringsten gefolgert werden, für die steuerliche Behandlung des Rabatts sei dessen Höhe relevant. Entscheidend ist einzig die Differenz des bezahlten Preises zu jenem für unabhängige Dritte gemäss Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV. Ob diese erheblich ist, bleibt soweit ohne massgebliche Bedeutung. Dem Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004 (veröffentlicht in VPB 68.158; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor) hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, es sei dort um die Abgrenzung von unent- geltlichen und entgeltlichen Leistungen ans Personal gegangen. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar anzunehmen scheint, ist sehr wohl zunächst zu prüfen, ob überhaupt entgeltliche Leistungen an das Personal erbracht werden, ansonsten mehrwertsteuerlicher Eigen- verbrauch greifen würde. Im zitierten Entscheid der SRK werden darüber hinaus rechtswesentliche Aussagen über die Fragen gemacht, ob Angestellte dem Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer auf den Verkäufen ans Personal zu bemessen ist (s. E. 2.2.1 und 2.2.2 Se it e 11
A- 62 43 /2 0 0 7 hievor). Der Entscheid der SRK erweist sich als relevant für den vorliegenden Fall. Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001 (veröffentlicht in VPB 65.103; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es gehe dort um den Betrieb eines Personalrestaurants, was weit vom hier zu beurteilenden Sachverhalt abweiche, geht fehl. Wie im vorliegenden Fall geht es dort um Personalrabatte und um die Frage, ob die leistungsbeziehenden Angestellten dem das Restaurant betreibenden Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer im Zusammenhang mit den Personal- rabatten zu bemessen ist. Die Sachverhalte sind unter den entscheid- wesentlichen mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten sehr wohl ver- gleichbar. 4.6Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Bemessung der Steuer richte sich massgeblich nach den tatsächlichen Aufwendungen durch den Leistungsempfänger (oder eines Dritten für ihn) und nicht nach einem fiktiven Entgelt. In casu habe das Personal lediglich den reduzierten Preis bezahlt, was also massgeblich sei. In der Literatur wird unter Verbrauchsteueraspekten (Anknüpfung an die Aufwendung des Leistungsempfängers) die Rechtsfigur des Drittvergleichs und damit die Vorgabe, der Besteuerung sei in dieser absoluten Form ein fiktives Entgelt des Abnehmers zugrunde zu legen, für das Mehrwertsteuerrecht tatsächlich kritisiert (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 229). Allerdings hat die Rechtsprechung auch den mehrwertsteuer- lichen Drittvergleich für bundesrechtskonform bezeichnet (vgl. E. 2.2 hievor). 5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 30'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario). Se it e 12
A- 62 43 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 30'000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 498 000 / 2701; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13