B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6207/2018
Urteil vom 27. November 2018 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
gegen
Logistikbasis der Armee (LBA), Sanität, Armeeapotheke, Worblentalstrasse 36, 3063 Ittigen, Zustelladresse: Rechtsdienst der Gruppe Verteidigung, Rechtsdienst 2, MLaw Lucie Schafroth und lic. iur. Mathias C. Berger, Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzierung der Versorgung der Bevölkerung in der Schweiz mit Jodtabletten; Rückweisung durch das Bundes- gericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen.
A-6207/2018 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2014 stellte die Logistikbasis der Armee (nachfolgend: Vor- instanz) swissnuclear, der Dachorganisation der Schweizer Kernkraftwerk- betreiber, die effektiven Aufwendungen für die Jodtablettenverteilung vom
A-6207/2018 Seite 4 die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. 5. Die den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz aufer- legte Hälfte der Gesamtkosten für die Jodtabletten-Versorgung gemäss Ziff. 4 hiervor wird von den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke je zu gleichen Teilen, d.h. je zu 25 %, getragen." B. Dagegen haben die Axpo Power AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die BKW Energie AG (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 18. November 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil A-7711/2015 vom 23. August 2016 trat dieses auf die Beschwerde in Bezug auf die Ziffern 1b, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 nicht ein und wies die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung ab. C. Vor Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 und die Ziffern 1b, 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 seien aufzuhe- ben. Mit Urteil 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gut, soweit es darauf ein- trat. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7711/2015 vom 23. August 2016 auf. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- legte es der Vor- instanz auf. Ferner wurde die Vorinstanz dazu verpflichtet, den Beschwer- deführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 10'000.- auszurichten. Zur Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-6207/2018 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene
A-6207/2018 Seite 5 Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung zu entscheiden (nachfolgend E. 3). 2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegende Partei aufer- legt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vorliegend vorgenommen hat, sind den obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten für das Verfahren A-7711/2015 aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und An- wältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 3.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gelten gemäss dem neuen Verfahrensausgang als obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren A-7711/2015 haben die Beschwerdeführerinnen eine Kosten- note über Fr. 47'443.95 ins Recht gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von 105.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- (Fr. 42'240.-), zu- züglich Spesen von 4 % (Fr. 1'689.60) sowie Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 3'514.35), geltend machen. Vorliegend kann indes mangels einer de- taillierten Aufschlüsselung nicht beurteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tatsächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht entnehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für das Aktenstudium, die Korrespondenz und Besprechungen mit den Klienten,
A-6207/2018 Seite 6 die Korrespondenz mit dem Gericht sowie für das Verfassen der Rechts- schriften vom 18. November 2015, 21. März 2016 und 6. Juli 2016 aufge- wendet wurde. Ferner sind die Auslagen nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des BVGer A-2553/2012 vom 1. April 2014 E. 27.4). Die den Beschwerdefüh- rerinnen zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Ak- ten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Verfahren A-7711/2015 erscheint eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 30'000.- als angemessen, wobei damit neben dem Streitwert auch der Schwierigkeit der Streitsache hinreichend Rech- nung getragen ist. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerin- nen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vor- instanz zu entrichten. 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen und keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6207/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren A-7711/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- wird den Beschwerdefüh- rerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren A-7711/2015 eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 14.003293; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der be- schwerdeberechtigten Instanz)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
A-6207/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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