B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6205/2018
Urteil vom 23. September 2019 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe; Betrugsbekämpfungsabkommen.
A-6205/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (Datum) und (Datum) ersuchte das Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfzell (nachfolgend: ZFA Stuttgart), im Rahmen eines Er- mittlungsverfahrens unter anderem gegen die B._______ GmbH und deren Geschäftsführer, den in der Schweiz wohnhaften A._______ (Beschuldig- ter), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD), um Amtshilfe. Das ZFA Stuttgart erklärte sinngemäss, es bestehe der Ver- dacht, dass der Beschuldigte – Geschäftsführer der Firma B._______ GmbH – in den Jahren 2010 bis 2015 zahlreiche Fahrzeuge von der Schweiz in das Zollgebiet der Union verkauft und dabei Rechnungen mit einem zu tiefen Verkaufswert ausgestellt, bei der zollrechtlichen Abferti- gung vorgelegt und so Steuern hinterzogen habe. Dadurch seien Einfuhr- abgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet worden. Das ZFA Stuttgart erbat in seinem Ersuchen vom (Datum) um den Vollzug von zwei Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts C._______ vom (Datum). Darin wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma B._______ GmbH und der Wohnräume und aller anderen Räume (ein- schliesslich der regelmässig benutzten Fahrzeuge) des Beschuldigten, resp. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma D., sowie (jeweils) die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet. Im Ersuchen ergänzte das ZFA unter anderem, besonders von Interesse seien Unterlagen über den Ankauf und Verkauf der in das Zollgebiet der Union eingeführten Fahrzeuge. Weiter seien bei den Versicherungsgesell- schaften Unterlagen über den Verkauf von Fahrzeugen zu erheben. Schliesslich wurde um eine Teilnahme von Vertretern des ZFA Stuttgart bei den Vollzugsmassnahmen in der Schweiz ersucht. A.b Mit Zwischenverfügungen vom 6. September 2017 stellte die OZD fest, dass die Amtshilfeersuchen die formellen und inhaltlichen Vorausset- zungen erfüllen würden und dementsprechend bewilligt werden. Sie beauf- tragte die Sektion Zollfahndung (...), die beantragte Amtshilfemassnahme durchzuführen. B. B.a Die Sektion Zollfahndung (...) führte am 4. Dezember 2017 bei der Firma D., welche Steuerberaterin der Firma B._______ GmbH ist, eine Durchsuchung der Büroräume durch, wobei diverse Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt wurden.
A-6205/2018 Seite 3 B.b Nach erfolgter Auswertung der Unterlagen (mit Erstellung einer Über- sicht namens «Mutter aller Listen») bestimmte die OZD die zu übermitteln- den Dokumente. Diese wurden der HütteLAW AG, bevollmächtigte Rechts- vertreterin der Firma B._______ GmbH, welche am 20. Dezember 2017 um Akteneinsicht ersuchte, am 22. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 per Post zur Akteneinsicht zugestellt. Hierbei wurde das gleichzeitig über- mittelte Dokument «Zustimmung über die Möglichkeit der vereinfachten Ausführung nach Art. 115g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)» nicht unterzeichnet retourniert. B.c Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ersuchte der neue Rechtsvertreter wiederum um Akteneinsicht, welche mit Schreiben vom 14. August 2018 gewährt wurde. Mit Fax vom 2. September 2018 teilte der neue Rechtsver- treter mit, seine Mandantschaft sei mit der Übermittlung der Unterlagen an die deutschen Zollbehörden nicht einverstanden. C. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 erkannte die OZD, dass dem Amtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen werde und die von der OZD zur Übermittlung vorgesehenen (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.b.) Informationen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der er- suchenden Behörde zu übermitteln seien. Sie begründete dies insbeson- dere damit, bei den Unterlagen handle es sich um Rechnungen und Belege über den Verkauf von Fahrzeugen durch die Firma B._______ GmbH nach Deutschland. Sie stünden folglich in offensichtlichem Zusammenhang mit dem deutschen Verfahren und seien für dieses voraussichtlich relevant. D. Dagegen liessen der Beschuldigte und die Firma B._______ GmbH (nach- folgend auch: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Schlussverfügung der OZD vom 1. Oktober 2018 sei aufzuheben und der OZD sei zu untersagen, den Amtshilfeersuchen vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen; alles zulasten der OZD. Als Begründung führen sie sinn- gemäss Folgendes an: Der Beschluss des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) sei einerseits formell ungültig. Andererseits enthalte der Be- schluss falsche Tatsachen, da die Firma B._______ GmbH erst seit dem Februar 2013 existiere. Deswegen dürften namentlich Unterlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt werden. Sodann würden die grundlegendsten Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
A-6205/2018 Seite 4 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe- zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016 (nachfolgend: Datenschutz-Grundver- ordnung; DSGVO), welche am 25. Mai 2018 in Deutschland in Kraft getre- ten sei, nicht eingehalten. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 schloss die ESTV (nachfol- gend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Schlussverfügungen der EZV betreffend Amtshilfe gestützt auf Art. 15 ff. des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämp- fung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finan- ziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA, SR 0.351.926.81]) zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; dazu und zur Abgrenzung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich des BBA ausführlich: Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1, mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 ff.). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der vorliegen- den Beschwerde berechtigt (Art. 115i Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-6205/2018 Seite 5 2. 2.1 Grundlage der hier angefochtenen Schlussverfügung der EZV bzw. OZD bilden die Amtshilfe- bzw. Ermittlungsersuchen des ZFA Stuttgart vom (Datum) und (Datum), welche sich auf Art. 15 ff. BBA stützen. 2.2 2.2.1 Die Schweiz (ersuchte Vertragspartei) und Deutschland (ersuchende Vertragspartei) haben das BBA am 23. Oktober 2008 bzw. 29. September 2008 ratifiziert und am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwend- barkeit nach Art. 44 Ziff. 3 BBA notifiziert. Folglich findet das BBA zwischen diesen beiden Staaten seit dem 9. April 2009 Anwendung (vgl. Art. 44 Ziff. 3 Satz 2 BBA). 2.2.2 Beim BBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990), welcher vorliegend direkt zur Anwendung ge- langt (ohne Transformation ins Landesrecht; ausführlicher: Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 BBA übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Rahmen des Anwendungsbereichs des BBA alle ihr oder anderen Be- hörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA zu verhindern, zu ermitteln und zu verfol- gen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Als rechts- widrige Handlungen gelten der «Betrug und sonstige rechtswidrige Hand- lungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchti- gen», unter anderem in Bezug auf «den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» und «den Waren- und Dienstleis- tungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchs- steuern verstösst» (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA; Urteil des BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1.2). Der Begriff «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» gemäss BBA wird weit ausgelegt und umfasst namentlich die Hinterziehung von Abgaben, namentlich die Zoll- und die Mehrwertsteuerhinterziehung (vgl. ANNA SKVARC, Bekämp- fung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsab- kommen zwischen der Schweiz und der EU, 2010, S. 31 ff., insb. S. 56 ff.
A-6205/2018 Seite 6 und S. 83 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; HERMANN KÄSTLI, Betrugs- bekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, in: ASA 74 S. 177–199, insb. S. 182 f.; vgl. ferner zum Anwendungsbereich des BBA: Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Ab- kommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliess- lich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, Bilaterale II, Bundesblatt [BBl] 2004 5965 ff., 6188; vgl. auch betr. eine Umsatzsteuerhinterziehung: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3.1.1, teilweise publiziert in BVGE 2018 III/1). 2.3.2 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 BBA werden von der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. Dabei nutzt die er- suchte Vertragspartei alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsord- nung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden (Art. 15 Ziff. 2 Satz 1 BBA). Der Begriff «Ermittlungs- mittel» umfasst dabei Zwangsmassnahmen wie die Einvernahme von Per- sonen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beför- derungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögens- werten (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.3.2 und A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.4.2; vgl. vereinbarte Niederschrift im Anhang zum BBA, S. 24 zu Art. 15 Ziff. 2; SKVARC, a.a.O., S. 191). Das Ergebnis der Ermittlungen des Amtshilfeverfahrens ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wobei Art. 12 Ziff. 2 BBA entsprechende Anwen- dung findet (Art. 15 Ziff. 2 Satz 3 BBA). Die Behörde der ersuchten Ver- tragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Per- sonen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegen- stand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersu- chen erforderlich ist (Art. 15 Ziff. 3 Satz 1 BBA). 2.4 2.4.1 Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen und die zu ihrer Erledi- gung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 18 Ziff. 1 BBA). In Art. 18 Ziff. 2 BBA sind die Angaben
A-6205/2018 Seite 7 aufgeführt, die das Amtshilfeersuchen enthalten muss: Die ersuchende Be- hörde (Bst. a); die Massnahme, um die ersucht wird (Bst. b); den Gegen- stand und Grund des Ersuchens (Bst. c); die betroffenen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente (Bst. d); mög- lichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristi- schen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten (Bst. e) sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Massnahmen, ausser in Fällen des Artikels 14 (Bst. f). Unrichtige oder un- vollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden (Art. 18 Ziff. 4 BBA). Das Ersuchen sollte klar und logisch aufgebaut sein, zudem muss die Sachverhaltsdarstellung von den verlangten Amtshilfemassnah- men abgegrenzt sein (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.1, A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.6.2 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; SKVARC, a.a.O., S. 182). 2.4.2 Art. 18 BBA verhindert unter anderem das Stellen von verdachtsun- abhängigen Amtshilfeersuchen, die lediglich einer Informationserhebung bzw. sogenannten «fishing expeditions» dienen (SKVARC, a.a.O., S. 181). Eine «fishing expedition» ist eine verbotene Beweisausforschung, die ge- mäss Schweizer Rechtsprechung sowohl im Rechts- als auch im Amtshil- feverfahren unzulässig ist (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.1, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Ohne auf diese Recht- sprechung im Detail einzugehen, ist ein Amtshilfeersuchen, das neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch den Namen der verdächtigen Person enthält, jedenfalls unbedenklich (Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.4.2, mit weite- ren Hinweisen). 2.5 Unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» hält Art. 10 Bst. b BBA (im Sinne des im Bereich der Amtshilfe als «Subsidiaritätsprinzip» bekannten Grundsatzes) fest, dass die Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Er- suchen um Zusammenarbeit ablehnen kann, wenn sich eindeutig ergibt, dass die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informati- onsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umstän- den zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Art. 10 BBA sieht also vor, dass die ersuchte Behörde ein Amtshilfeersuchen ablehnen darf, wenn der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt wird (Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.5, A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.7 und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1; SKVARC, a.a.O., S. 180). Hierbei handelt es sich um eine «Kann-Regelung»; eine
A-6205/2018 Seite 8 Pflicht der ersuchten Vertragspartei, ein Amtshilfeersuchen unter den Vo- raussetzungen von Art. 10 BBA ablehnen zu müssen, besteht nicht (hierzu ausführlich: Urteile des BVGer A-249/2012 vom 2. April 2012 E. 3.7.1 f. und A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 5.4 f.). 2.6 Im Bereich der internationalen Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) wird regelmässig die «voraussichtliche Erheblich- keit» der Informationen verlangt. Als voraussichtlich erheblich gelten Infor- mationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in die- sem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vie- ler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der er- suchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Er- heblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeer- suchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten In- formationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der vo- raussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah- ren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2 und A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den ver- langten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersu- chung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Im Gegensatz zu diesen DBA erwähnt das BBA das Kriterium der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der Information nicht explizit. In Art. 15 Ziff. 1 BBA wird die Amtshilfe jedoch auf «zweckdienliche» Ermittlungen, d.h. solche die der Aufklärung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen im Sinne des BBA dienen, beschränkt. Auch Art. 115h Abs. 2 ZG, der das or-
A-6205/2018 Seite 9 dentliche (innerstaatliche) Verfahren der internationalen Amtshilfe im Be- reich des Zollrechts regelt, sieht vor, dass Informationen, Unterlagen, Ge- genstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen. Es besteht somit kein Grund für das Bun- desverwaltungsgericht, die erwähnte Rechtsprechung zur Amtshilfe ge- stützt auf ein DBA nicht auch im Bereich des BBA analog heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.6 und A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). 2.7 Weiter gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der Amtshilfe gestützt auf ein DBA Folgendes: Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informa- tionen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1, BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Ver- dachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2 und E. 9.5 und Urteile des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.3.1 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Auch diese Rechtspre- chung kann im Bereich des BBA analog angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). 2.8 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public (vgl. Art. 4 BBA) – prin- zipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler: BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3; für das BBA: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist der ersuchte Staat an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli- cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2A.567/2001 vom
A-6205/2018 Seite 10 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen- den Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen). 2.9 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar. Im Bereich des BBA wird das Spezialitätsprinzip in Art. 19 Ziff. 1 BBA konkretisiert, wonach die Informationen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter das BBA fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Be- hörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Nach Art. 19 Ziff. 2 BBA steht Absatz 1 der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, so- fern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung ste- hen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten (zum Ganzen ausführlich mit weiteren Hinweisen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9). Dabei kann es nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrund- satz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; zum Ganzen ausführlich: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 3. Im vorliegenden Fall muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe erfüllt sind und den vorliegenden Amtshilfeersu- chen des ZFA Stuttgart vom (Datum) und (Datum) zu entsprechen bzw. Amtshilfe zu leisten ist. Vorab stellt das Gericht fest, dass die in den vorliegenden Amtshilfeersu- chen verlangte Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse und die Über- mittlung der beschlagnahmten Unterlagen bezüglich der (geltend gemach-
A-6205/2018 Seite 11 ten) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fahrzeu- gen durch die Beschwerdeführenden in Deutschland (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst wird (vgl. E. 2.3.1). 3.1 Die vorliegenden Amtshilfeersuchen genügen den formellen und inhalt- lichen Anforderungen gemäss Art. 18 BBA: So sind in den Ersuchen des ZFA Stuttgart die betroffenen Personen, nämlich die Beschwerdeführe- rin 2, in deren Namen die Geschäfte und Aus- bzw. Einfuhren getätigt wur- den, sowie der Beschwerdeführer 1 als Verantwortlicher derselben (und als Beschuldigter) mit Namen und Adresse genannt, die erbetenen Massnah- men beschrieben und ist insbesondere in formeller Hinsicht rechtsgenü- gend der Steuerzweck erläutert, für den die in Frage stehenden Informati- onen verlangt werden. Das ZFA Stuttgart erklärt nämlich sinngemäss, es brauche die Informationen für die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhinterzie- hung bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union im Zeitraum von 2010 bis 2015. Das Ersuchen ist klar und nach- vollziehbar aufgebaut und grenzt die Sachverhaltsdarstellung von den ver- langten Amtshilfemassnahmen ab. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die ersuchende Behörde die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft hätte (vgl. E. 2.5). Sodann stellen die beiden Ersuchen unbestrittenermassen – da neben konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer amtshilfefähigen Tat auch die Namen der verdächtigen Personen enthalten sind – keine verbo- tene Beweisausforschung (vgl. E. 2.4.2) dar. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, die Be- schlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) würden in formeller Hinsicht keine gültige Grundlage für die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2018 bzw. für die Beschlagnahme ihrer Unterlagen darstellen. Sie seien nämlich durch ein örtlich unzuständiges Gericht erlassen worden und seien somit nichtig. Sodann enthielten die Beschlüsse keinen Briefkopf eines deutschen Gerichtes. Der Name der Richterin sei nicht zu erkennen bzw. lasse sich «das Erkennbare» nicht einer Richterin dieses Gerichts zuord- nen, eine solche existiere nicht. Die Vorinstanz entgegnet, das in der Rechtshilfe geltende Vertrauensprin- zip besage, dass der ersuchte Staat das vom ersuchenden Staat gestellte
A-6205/2018 Seite 12 Ersuchen in der Regel – unter Vorbehalt offensichtlicher und sofort erwie- sener Missbräuche – nicht inhaltlich in Zweifel ziehe, so insbesondere die Zuständigkeit des ersuchenden Staates. Fehle die Zuständigkeit nicht of- fensichtlich, werde diese weder materiell noch prozessual überprüft. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet erweisen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden ent- gegenzuhalten, dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips für die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung be- stand, an der Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde bzw. an der Gültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Da- tum) zu zweifeln. Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden mit ih- ren nicht belegten Parteibehauptungen in der Beschwerde nicht, die Zu- ständigkeit des Amtsgerichtes C._______ zu widerlegen bzw. sofort zu be- legen, dass dessen Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. E. 2.8). Gleiches gilt hinsichtlich der (aufgrund des fehlenden Briefkopfs und der angeblich nicht existierenden Richterin) behaupteten Ungültigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum). Diesbezüg- lich kann festgehalten werden, dass gemäss Geschäftsverteilungsplan beim Amtsgericht C._______ – entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführenden – eine Richterin namens E._______ beschäftigt ist (Geschäftsverteilung unter den Richtern des Amtsgerichts C._______ für das Jahr 2018, < http://www.[...] >; abgerufen am 10. September 2019). Im Übrigen wären die fraglichen Rügen im innerstaatlichen Verfahren in Deutschland vorzubringen. 3.2.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes C._______ vom (Datum) seien offenkundig falsch, da die Beschwerdeführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere. Das Amtsgericht behaupte, eine Atlasrecherche für die Zeit ab 2010 vorge- nommen zu haben, was gar nicht möglich sei. Das Gericht gehe weiter davon aus, die Beschwerdeführerin 2 sei vom 7. Januar 2010 bis 14. De- zember 2015 als Versendern in den Zollanmeldungen aufgetreten, was ebenso offensichtlich falsch sei. Wie erwähnt (E. 2.7), kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht erwartet werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt bereits lü- ckenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen. Nicht der strikte Beweis des Sachverhalts muss dargetan werden, sondern (lediglich) hinreichende Ver-
A-6205/2018 Seite 13 dachtsmomente für dessen Vorliegen. Solange der Sachverhalt nicht of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staa- tes falsch sind, ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abzustel- len (E. 2.8). Das ZFA Stuttgart führt in seinen Ersuchen aus, es sei durch eine Spontanmitteilung vom (Datum) über den Verdacht auf Unterfakturie- rungen bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union unter anderem begangen durch den Verantwortlichen der Be- schwerdeführerin 2 (also den Beschwerdeführer 1) in Kenntnis gesetzt worden. Dem ZFA Stuttgart seien Ankaufsrechnungen der einzelnen Un- ternehmen in doppelter Ausführung übergeben worden, welche diesen Ver- dacht bestätigt hätten. Weitere Hinweise zu Abfertigungen und einzelnen Ermittlungsverfahren mitunter in Verbindung mit der Beschwerdeführerin 2 seien vom Zollamt F._______ an sie übermittelt worden. Die dem Ersuchen zu entnehmenden Kriterien bzw. Anhaltspunkte erge- ben somit den begründeten Verdacht, dass die Beschwerdeführenden Ein- fuhrabgaben in erheblichem Umfang zu Unrecht nicht entrichtet haben. Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips können die Be- schwerdeführenden diese Hinweise nur widerlegen, indem sie sofort bele- gen, dass die Sachverhaltsdarstellung des ZFA Stuttgart offensichtlich feh- ler-, lückenhaft oder widersprüchlich ist (E. 2.8). Als unpräzis erweist sich einzig der genannte Zeitraum ab 2010 (anstatt erst ab 2013), dadurch wird die Sachverhaltsdarstellung aber nicht «offensichtlich fehlerhaft». Mit ih- rem Vorbringen – die Beschwerdeführerin 2 existiere erst seit dem Februar 2013 – gelingt es den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht, die hinrei- chenden Verdachtsmomente, welche die ersuchende Behörde nennt, in grundsätzlicher Hinsicht zu entkräften. 3.2.3 Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, da die Beschwer- deführerin 2 erst seit dem Februar 2013 existiere, dürften namentlich Un- terlagen der Jahre 2010 bis Februar 2013 gar nicht beschlagnahmt wer- den. In Bezug auf die Unterlagen, welche die OZD zu übermitteln beabsichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Dokument «Mutter aller Listen» ergibt sich, dass es um Ausfuhranmeldungen vom April 2013 bis August 2017 geht. Wie ebenfalls aus dieser Liste sowie aus den auf der CD-ROM ent- haltenen Rechnungen ersichtlich ist, datieren die Rechnungen ebenfalls aus der Zeit vom April 2013 bis August 2017. Somit wurden gerade keine
A-6205/2018 Seite 14 Unterlagen aus der Zeit vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2 be- schlagnahmt und es sollen auch keine solchen übermittelt werden. 3.3 Schliesslich ist – mangels entsprechender Rüge in der gebotenen Kürze – darauf einzugehen, ob die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen voraussichtlich erheblich sind. Diesbezüglich ist vorwegzuneh- men, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestim- men, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Vorliegend beabsichtigt die OZD die in einer CD-ROM enthaltenen Unter- lagen, nämlich Rechnungen aus dem Zeitraum April 2013 bis August 2017 sowie Versicherungsrechnungen aus diesem Zeitraum, zu übermitteln. Die (offenbar) ebenfalls beschlagnahmte Buchhaltung 2013 bis 2015 ist (abge- sehen von den erwähnten Belegen) soweit ersichtlich auf der CD-ROM nicht enthalten. Zudem hat die OZD eine Übersicht über sämtliche Ge- schäftsfälle erstellt («Mutter aller Listen»). Das ZFA Stuttgart ermittelt wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union und zwar durch falsche Wertdeklaration bzw. Un- terfakturierung der Fahrzeuge. Die unzähligen Rechnungen über die ein- zelnen Unfallfahrzeuge, wobei teilweise pro Verkauf zwei oder mehrere Rechnungen mit Teilbeträgen ausgestellt wurden, sowie die Versiche- rungsrechnungen, welche teilweise abweichende Beträge zu den jeweili- gen Rechnungen aufzeigen, enthalten jedenfalls Informationen, die für die Abklärungen betreffend mutmasslich begangener Einfuhrumsatzsteuer- Hinterziehungen erheblich sind (vgl. in ähnlicher Konstellation: Urteil des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3). In der Beschwerde fehlt eine Begründung, weswegen es diesen Daten an der voraussichtlichen Er- heblichkeit mangle. 3.4 Die vorliegende Konstellation wirft schliesslich eine andere (in der Be- schwerde nicht angesprochene) Frage auf: So wurden nämlich auch Un- terlagen der Jahre 2016 und 2017 beschlagnahmt und sind zur Übermitt- lung beabsichtigt, obwohl das ZFA Stuttgart in seinem Ersuchen geltend macht, es habe festgestellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2015 Rechnungen unterfakturiert habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Das BBA kennt aber (anders als die Amtshilfeklauseln der DBA) die Be- sonderheit, dass die OZD die Amtshilfe von sich aus ausdehnen kann
A-6205/2018 Seite 15 (Art. 15 Ziff. 3 BBA; vgl. oben E. 2.3.2). Die hier fragliche Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht lässt sich unter die in dieser Bestimmung genannte Aus- dehnung «auf alle Umstände [...]» subsumieren. Weiter stehen die Unter- lagen aus späteren Jahren, wie die fragliche Bestimmung verlangt, in ei- nem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshil- feersuchens, da es sich um denselben Sachverhalt – lediglich der Folge- jahre – mit denselben Beschuldigten handelt. Anzufügen ist, dass sich das ZFA Stuttgart in seinem Amtshilfeersuchen auch nicht explizit auf die Jahre 2010 bis 2015 beschränkt hat, sondern um die Übermittlung aller sachdienlichen Unterlagen im vorliegenden Fall bit- tet. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Be- schlüsse des Amtsgerichtes C._______ seien vor dem Inkrafttreten der Da- tenschutz-Grundverordnung erlassen worden und beinhalteten keinerlei Ausführungen, wie die persönlichen Daten der angeblich betroffenen Pri- vatpersonen, die die Fahrzeuge aus der Schweiz gekauft hätten, geschützt werden. Somit würden die grundlegendsten Erfordernisse der Europäi- schen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche für Deutschland seit 25. Mai 2018 in Kraft sei, nicht erfüllt. Die Vorinstanz verweist diesbe- züglich auf den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 19 BBA, auf welchen bei der Übermittlung der Informationen schriftlich hingewiesen werde. 3.5.2 Wie bereits eingehend in Erwägung 2.9 ausgeführt, dürfen die Infor- mationen gemäss Art. 19 Ziff. 1 BBA grundsätzlich nur für die Zwecke ver- wendet werden, die unter das BBA fallen. Vorliegend dürfen die gesammel- ten Informationen nur für die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Hand- lungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchti- gen, in Bezug auf den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften und gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verstösst (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 BBA), ver- wendet werden (vgl. ausführlicher: E. 2.3.1). 3.5.3 Die OZD hat in ihrer Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass die genannten Unterlagen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt der er- suchenden Behörde übermittelt werden. Nach dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip darf es grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird,
A-6205/2018 Seite 16 die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind (vgl. E. 2.9). Bei Deutschland handelt es sich zudem um einen bewährten Rechtsstaat (anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_454/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.2). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Informationen zweckgemäss verwendet und allfällig zur Anwendung kommende Bestimmungen der Da- tenschutz-Grundverordnung (wobei die Beschwerdeführenden nicht auf- zeigen, inwiefern dieser rückwirkend Geltung zukommen würde) einhalten würde. Jedenfalls wäre eine mögliche Verletzung der Datenschutz-Grund- verordnung im entsprechenden Staat bzw. innerstaatlich zu rügen. Der Hin- weis der Beschwerdeführenden auf die Datenschutz-Grundverordnung verfängt somit nicht. 4. Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen und Unterlagen an das ZFA Stuttgart, wie von der EZV bzw. OZD in der Schlussverfügung vom
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der- selben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der internatio- nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer endgültig, wenn die Amtshilfe – wie im vorliegenden Fall – ihre völkerrechtliche Grundlage im BBA hat (Art. 115i Abs. 3 ZG, Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6; vgl. Botschaft StAhiG, BBl 2011 6193 ff., 6228; vgl. BEUSCH/IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 75a MWSTG, Rz. 5, 12 und 16).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
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