B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6201/2020
Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kevin Müller.
Parteien
A._______ sel., vertreten durch Dr. iur. Claudia Suter, Rechtsanwältin, und Joël Gyger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-ES).
A-6201/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria, nachfolgend: AT oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit drei Schreiben vom [...] bzw. [...] gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) um diverse Informationen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016. A.b Die AT führt im Ersuchen aus, dass sie eine Prüfung im Zusammen- hang mit der Einkommens- und Kapitalsteuer («Individual Income Tax and Capital Tax») sowie der Deklaration von im Ausland gehaltenen Rechten und Vermögenswerten («Declaration of Rights and Assets held abroad») der betroffenen Person durchführe. Die betroffene Person habe angege- ben, seit [...] in der Schweiz steuerpflichtig zu sein, und seit selbigem Jahr in Spanien keine Steuererklärung mehr eingereicht. Entgegen den Anga- ben der betroffenen Person geht die AT davon aus, dass Erstere ihren steu- erlichen Wohnsitz in Spanien hat. So lägen die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Person als Vorsitzende und Eigentümerin der in Spanien domizilierten B._______ Group, welche sie durch die C._______ SL (nach- folgend: beschwerdeberechtigte Person 1) halte, in Spanien. Die be- troffene Person arbeite in den Büros der B._______ SA in [..., Spanien] und ihr stünden verschiedene Wohnungen in Spanien zur Verfügung (z.B. eine unvermietete Wohnung der «Real State Companies» als Teil der «Company Group»), welche als gewöhnlicher Aufenthaltsort gälten. Zu- dem habe die betroffene Person aufgrund ihrer teilweise noch minderjähri- gen, in Spanien lebenden Nachkommen auch ihren privaten Lebensmittel- punkt in Spanien. Die AT hegt den Verdacht, dass verschiedene Einkünfte auf Schweizer Bankkonten verschoben wurden. Ungeachtet einer steuerlichen Ansässig- keit gemäss dem spanischen Einkommenssteuergesetz für natürliche Per- sonen seien ausländische Einkommen, Rechte und Vermögen zu deklarie- ren, ansonsten diese als nicht gerechtfertigte Kapitalgewinne gälten. Die Absicht des Ersuchens bestehe darin, die Steuersituation der betroffenen Person zu verifizieren und ungeachtet der steuerlichen Ansässigkeit sämt-
A-6201/2020 Seite 3 liche Einkommen, Vermögen und weitere Rechte in der Schweiz offenzu- legen. Dazu müsse sie, die AT, wissen, ob einzig das Einkommen und Ver- mögen in der Schweiz oder das weltweite Einkommen und Vermögen der betroffenen Person besteuert werde. Die betroffene Person habe sich ge- weigert, weitere Informationen zu liefern, bis die AT die Steueransässigkeit in Spanien bewiesen habe. Letztlich habe die betroffene Person die AT ge- beten, das Verfahren zu sistieren, bis das eingeleitete Verständigungsver- fahren abgeschlossen sei. A.c Mit Bezug zur D._______ AG (nachfolgend: Bank) ersuchte die AT um Folgendes: According to our information [die betroffene Person] could be the holder, sig- natory or beneficial owner of the account [...] at [Bank] [...], either directly or as authorised by the companies [beschwerdeberechtigte Person 1] or E._______ SL. a) Please identify any bank accounts at [Bank] in which [die betroffene Per- son] may figure as holder, signatory or as beneficial owner by [beschwerdeberechtigte Person 1] or E._______ SL companies, in which [die betroffene Person] could figure as signatory or beneficial owner. [Die betroffene Person] controls both companies. b) Please provide bank statements of the account [...] for the years 2014 to 2016. c) Please identify any other financial investments held by [die betroffene Per- son] as holder, signatory or beneficial owner. If any, please provide us with the relevant balances and statements. Mit Bezug zur F._______ Ltd. (nachfolgend: F.) ersuchte die AT um Folgendes: d) Flights taken with F. by [die betroffene Person]. Frequent passen- ger flight card: [...] from any country to Spain and from Spain to Switzer- land. e) Invoices issued to [die betroffene Person], and proof of payment. f) Means of payment, identifying bank cards and its holder. If payments were made by bank transfer please identify bank account. g) Date, time, departure and arriving airport of the flights petitioned in the first point [Frage d)]. h) Please specify whether the tickets were one-way or round-trip tickets.
A-6201/2020 Seite 4 Mit Bezug zur G._______ GmbH (nachfolgend: G.) ersuchte die AT um Folgendes: i) Identification of [...] bank cards in which [die betroffene Person] may ap- pear as holder, authorised or beneficial owner. j) Copy of the bank card contract entered either by [die betroffene Person] or a third party. Identification of the bank or credit entity in the event the con- tract was signed by such an entity. k) Identification (Client Account Code or IBAN) of the bank accounts linked to the bank cards if any. l) Date of registration and cancellation of the bank cards, where appropriate. m) Bank card statements, both for payments and ATM collections, containing the following information: amount date and time of the transaction, identifi- cation of the establishment where the card was used or the ATM in case of cash disposals. Mit Bezug zur Steuerverwaltung des Kantons [...] ersuchte die AT um Fol- gendes: n) Has a tax ruling been applied to [die betroffene Person] taxation? A.d Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 ersuchte die ESTV die Bank und die F. um Edition der ersuchten Informationen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 folgten die Editionsverfügungen an die Dienststelle Steuern Kanton [...] und an die G.. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 reichten die betroffene Person, die be- schwerdeberechtigte Person 1 sowie die H. S.A. (beschwerdebe- rechtigte Person 2), alle vertreten durch dieselbe Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme ein, in welcher sie die ESTV über das laufende Steuerrevi- sionsverfahren in Spanien sowie den Antrag um Einleitung eines Verstän- digungsverfahrens informierten und die Sistierung des Amtshilfeverfahrens beantragten. C. Die ESTV vereinigte die bis zu diesem Zeitpunkt getrennt geführten Ver- fahren betreffend die betroffene Person, die beschwerdeberechtigte Per- son 1 und die beschwerdeberechtigte Person 2 am 3. Februar 2020 und führte die Akten im Dossier [...] zusammen.
A-6201/2020 Seite 5 D. Mit Schreiben vom 23. März 2020 informierte die ESTV die betroffene Per- son und die beschwerdeberechtigten Personen über das vorliegende Amtshilfeersuchen der AT und über die beabsichtigte Übermittlung der er- suchten Informationen. Gleichzeitig nahm die ESTV Stellung zu den Vor- bringen der betroffenen Person und den beschwerdeberechtigten Perso- nen in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020. Mit selbigem Schreiben ersuchte die ESTV die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen um Bestätigung innert 10 Kalendertagen. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 nahmen die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen erneut Stellung. F. Am 4. November 2020 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person und den beschwerdeberechtigten Personen. Die ESTV verfügte, dass sie der AT Amtshilfe leiste und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen. Den Antrag der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Personen, es sei keine Amtshilfe zu leisten bzw. das Verfahren sei vorerst zu sistieren, wies die ESTV ab. Sie hielt überdies fest, dass sie die AT auf das Spezialitätsprinzip und den Grundsatz der Geheimhaltung hinweisen werde. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 lässt die betroffene Person (nachfol- gend auch: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 4. November 2020 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren zu sistieren. Sub- eventualiter sei die Sache «zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpas- sungen und Schwärzungen» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-sub- eventualiter sei die Antwort auf die Frage n) (siehe oben Sachverhalt Bst. A.c) zu streichen und erst in revidierter Form auszutauschen. Überdies seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Bund aufzuerlegen. H. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
A-6201/2020 Seite 6 I. Mit Replik vom 5. März 2021 nimmt der Beschwerdeführer innert gewährter Frist erneut Stellung und bringt insbesondere vor, die AT habe «das diesem Amtshilfeverfahren zugrunde liegende Verfahren in Spanien vorläufig» ein- gestellt, und legt den entsprechenden Entscheid («Acuerdo de liquida- ción») ins Recht. Die AT stellte in ihrem Entscheid im Wesentlichen fest, sie könne nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer über eine stän- dige Wohnstätte im Spanien verfüge, weshalb die Frage nach der Ansäs- sigkeit vorläufig zugunsten der Schweiz zu entscheiden sei. J. Die Vorinstanz dupliziert mit Eingabe vom 8. April 2021 und hält fest, eine Nachfrage bei der AT habe ergeben, dass diese die Informationen nach wie vor benötige. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. April 2021 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Triplik ein und informiert gleichzeitig über den Hin- schied des Beschwerdeführers. L. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen drei Amtshilfeersuchen der spani- schen Steuerbehörde vom [...] bzw. [...] gestützt auf Art. 25 bis DBA CH-ES zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Best- immungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. Septem- ber 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
A-6201/2020 Seite 7 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Art. 18a StAhiG sieht vor, dass Amtshilfe betreffend verstorbene Per- sonen geleistet werden kann. Deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechts- nachfolger erhalten Parteistellung. Die Schweiz hat laut der entsprechen- den Botschaft sicherzustellen, dass Informationen über verstorbene Per- sonen in jedem Fall ausgetauscht werden können. Deshalb darf die ge- mäss schweizerischem Recht fehlende Partei- und Prozessfähigkeit nicht dazu führen, dass die staatsvertraglich geschuldete Leistung von Amtshilfe allein aus diesem Grund verunmöglicht wird. Vielmehr erhalten «Personen (einschliesslich Verstorbener), Sondervermögen und andere Rechtseinhei- ten, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, Partei- stellung» (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 2018 zur Umset- zung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und In- formationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Län- derüberprüfung der Schweiz, BBl 2019 279, 303; vgl. auch Urteile des BVGer A-5579/2020 vom 23. August 2021 E. 9.1 ff., A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.6). Trotz des Hinschieds des Beschwerdeführers kommt diesem folglich Par- teistellung zu und das vorliegende Verfahren ist weiterzuführen. Da weder Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger in Erscheinung getreten sind noch um Parteistellung ersucht haben, kann im vorliegenden Verfah- ren von der Ermittlung selbiger abgesehen werden. Im Übrigen war der verstorbene Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht rechtsgültig vertreten. Die entsprechende Voll- macht erlischt ausdrücklich erst zwölf Monate nach dem Ableben des Be- schwerdeführers. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzu- treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
A-6201/2020 Seite 8 der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Spanien ist Art. 25 bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des da- zugehörigen Protokolls vom 29. Juni 2009 (nachfolgend: Protokoll) in den geltenden Fassungen gemäss Art. 9 bzw. Art. 10-12 des Änderungsproto- kolls vom 27. Juli 2011 (von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 24. August 2013, und im Fall von Einkommens- und Vermögenssteuern anwendbar auf die Steuerjahre seit 1. Januar 2010; Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungsprotokolls, AS 2013 2367, 2375 f.; BBl 2011 9153). Gemäss Art. 25 bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be- zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter- abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 und 2 DBA CH-ES nicht eingeschränkt. 2.2 2.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expe- ditions» eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls hält dementsprechend fest, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersu- chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei-
A-6201/2020 Seite 9 dung von «fishing expeditions» vor; seine Bst. a-e sind jedoch nicht so aus- zulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern (Ur- teile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.2, A-5737/2019 vom 26. August 2020 E. 4.2.1 [das BGer ist mit Urteil 2C_842/2020 vom 14. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 2.2.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begrün- dung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er- scheint (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hin- weisen; Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.4; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen [nachfolgend: OECD-MA]). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraus- sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaf- fung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.2.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Un-
A-6201/2020 Seite 10 terlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch er- geben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2.3). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht ver- einbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchen- den Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist. Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steu- erpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Ur- teile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.3.6, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.4). 2.2.6 Weiter besteht nach Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls Einvernehmen dar- über, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen.
A-6201/2020 Seite 11 2.3 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2175/2021 vom 22. Septem- ber E. 2.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfever- fahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachver- halts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli- cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. Septem- ber E. 2.3, A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Folglich ist die Wah- rung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweck- widrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; Urteil des BVGer A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.4.1). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9, A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.4.1). 2.4 2.4.1 Nach dem in Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls erwähnten Subsidiaritäts- prinzip (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1 mit Hinweisen) besteht Einvernehmen darüber, dass der ersu- chende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem in- nerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel ausge- schöpft hat, sofern dies nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist. 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. oben E. 2.3) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchen- den Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen in- nerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Ein-
A-6201/2020 Seite 12 haltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zwei- fel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.5.2, A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 2.5.2). 3. Vorweg ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit dem Subsidiaritätsprinzip einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, die Aussage der AT, er, der Beschwerdeführer, habe sich kategorisch geweigert, Informationen zur Verfügung zu stellen, sei un- wahr. Aus den Akten (act. 26, S. 58) geht indes hervor, dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 (frei übersetzt) mitteilte, dass er keine weiteren Angaben mache, welche nur vonnöten wären, wenn der Be- schwerdeführer über eine Wohnstätte in Spanien verfügte: «En consecuencia, por aplicación del CDI, como la única vivienda que dispone mi representado está en [...] (Suiza), éste es residente en Suiza, por lo que el que suscribe considera que no procede aportar ninguna otra información, que sólo sería precisa en el caso de que mi representado tuviera una vivienda en España.» Die Aussage der AT im Ersuchen erweist sich somit nicht als falsch. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, die Erklärung der AT in Zweifel zu ziehen, weshalb in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips davon auszugehen ist, dass die AT alle in ihrem innerstaatlichen Steu- erverfahren vorgesehenen üblichen Mittel ausgeschöpft hat (vgl. oben E. 2.4.1 f.). 4. In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der von der AT dargelegte Sachverhalt weise etliche Fehler, Lücken, Wi- dersprüche und gar Falschaussagen auf. Da der AT nicht gelinge, rechts- genügende Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht in Spanien nachzuweisen, könne gar keine Plausibilitätskontrolle vorgenommen werden bzw. fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen. 4.1 4.1.1 Betreffend seine wirtschaftlichen Interessen in Spanien bringt der Be- schwerdeführer vor, seine Tätigkeit verlange eine gewisse Anwesenheit vor Ort. So sei er in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach nach [..., Spanien]
A-6201/2020 Seite 13 gereist und habe dabei ausnahmslos in Hotels übernachtet. Der Beschwer- deführer untermauert diese Aussagen mit Rechnungen für Hotelübernach- tungen und Flüge. Die Feststellung der AT, er habe jeweils zwischen 9.00 und 18.00 Uhr in [..., Spanien] in den Räumlichkeiten der B._______ SA gearbeitet, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, was die B._______ SA mit einem Schreiben auch klargestellt habe. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht erkannt zu haben, dass die AT den Sachverhalt fehlerhaft geschildert habe, sowie die einge- reichten Belege nicht zum Anlass genommen zu haben, die Sachverhalts- darstellung der AT zu entkräften. 4.1.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zwar durch- aus nachvollziehbar zu belegen, dass er jeweils in Hotels übernachtet hat. Dass er in Spanien berufliche Interessen verfolgt, ist aber nicht zu überse- hen und auch nicht bestritten. Bereits in diesem Umstand besteht ein mög- licher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien, werden doch beispielsweise auch in der Schweiz Verwaltungs- räte mit Wohnsitz im Ausland besteuert (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). In Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere den Gesell- schaften im Besitz des Beschwerdeführers, bestehen folglich Anknüp- fungspunkte für eine Steuerpflicht in Spanien. Damit ist den Anforderungen an das Amtshilfegesuch insofern genüge getan, als die Informationen grundsätzlich als voraussichtlich erheblich gelten könnten (vgl. oben E. 2.2.5). Eine nähere Untersuchung der Steuerpflicht drängt sich nicht auf. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, zu be- urteilen, ob nach spanischem Recht ein Steuerwohnsitz in Spanien besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 145 II 122 E. 2.2.2 und E. 3.2 sowie BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2). Auch auf die Grund- lagen des innerstaatlichen spanischen Steuerrechts ist nicht weiter einzu- gehen. Es obliegt nicht der ersuchten Behörde oder dem Bundesverwal- tungsgericht, diese Rechtsgrundlagen auszulegen (vgl. Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3). 4.1.3 An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer nachvollziehbar begründet, dass er in Spanien über keine ständige Wohnstätte verfügt und dies unter anderem mit zahlreichen Ho-
A-6201/2020 Seite 14 telrechnungen und Flugtickets belegt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang die durch Rechnungen nachgewiesenen Hotelübernachtun- gen als (reine) Parteibehauptungen würdigt, kann ihr insoweit nicht gefolgt werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Wohnung im Besitz der E._______ SL aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla- gen tatsächlich vermietet wurde und dem Beschwerdeführer damit nicht zur Verfügung gestanden hat. Ebenso scheint die Annahme der AT bzw. der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in [..., Spanien] die Wohnung seiner Ex-Frau bzw. seiner ehemaligen Part- nerin genutzt haben soll, eher lebensfremd. Der Vorinstanz kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn sie dem Be- schwerdeführer vorhält, seine Erklärungen reichten nicht aus, um den Sachverhalt betreffend die verfügbaren Wohnungen zu widerlegen, da die AT nicht präzisiert habe, um welche Wohnungen es sich handelt. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn die ersu- chende Behörde bei der Darstellung des Sachverhalts Mutmassungen an- stellt, welche es dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglichen, diese Vorbringen zu entkräften. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, das Amtshilfeersuchen sei so zu verstehen, dass sich die AT auf eine Wohnung der E._______ SL bezieht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer bezüglich der ständigen Wohnstätte rechtsgenügende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der AT zu erwecken. Wie vorstehend erwähnt, besteht indes im Grundsatz wei- terhin ein Anknüpfungspunkt aufgrund der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in Spanien (vgl. oben E. 4.1.2). Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3374/2018 vom 3. April 2019 zugrunde lag, auf welches sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation stützt. 4.2 Sodann stellt sich die Frage, ob die konkreten, ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich gelten können. Wie erwähnt beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, zu prüfen, ob die ersuchten Infor- mationen mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhän- gen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver- fahren verwendet zu werden bzw. ob im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine
A-6201/2020 Seite 15 vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen werden (sog. Plausibilitätskontrolle; oben E. 2.2.3 f.). 4.2.1 Der Beschwerdeführer nimmt unter anderem Bezug auf den Einstel- lungsentscheid der AT vom 5. Februar 2021 («Acuerdo de liquidación»; oben Sachverhalt Bst. I). Die AT kommt darin zum Schluss, dass sie nicht nachweisen könne, dass der Beschwerdeführer in Spanien über eine stän- dige Wohnstätte verfüge. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine solche Wohnstätte verfüge, sei die Frage nach der Ansässigkeit des Beschwerdeführers provisorisch zugunsten der Schweiz zu entscheiden. Die AT führt im besagten Entscheid weiter aus, sie gehe in Anbetracht der provisorischen Natur des Einstellungsentscheids auf die weiteren Kriterien der steuerlichen Ansässigkeit ein, da allenfalls mithilfe der in der Schweiz ersuchten Informationen eine ständige Wohnstätte des Beschwerdeführers in Spanien doch noch identifiziert werden könnte. Aus den Erwägungen der AT leitet der Beschwerdeführer ab, es gehe Ers- terer somit nur noch um die Feststellung einer ständigen Wohnstätte in Spanien. Die AT habe indes nicht um Informationen ersucht, welche für eine diesbezügliche Abklärung voraussichtlich erheblich sein könnten. In- folgedessen sei das Amtshilfeverfahren mangels voraussichtlich erhebli- cher Informationen einzustellen. 4.2.2 Demgegenüber legt die Vorinstanz eine E-Mail der AT vom 8. März 2021 ins Recht, worin Letztere bestätigt, dass sie die ersuchten Informati- onen weiterhin benötigt. 4.2.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschie- den. Sie greift zu kurz, da mit den ersuchten Informationen nicht nur neue Tatsachen belegt, sondern auch bereits vorhandene Informationen über- prüft werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 9.4.1; Urteile des BVGer A-5034/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.3, A-2667/2020 vom 12. Februar 2021 E. 7.4.1). 4.2.3.1 Was die ersuchten Unterlagen der Bank betrifft, so ist nicht ausge- schlossen, dass diese der Offenlegung allfälliger relevanter Auslagen sei- tens des Beschwerdeführers in Spanien und damit der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen dienlich sein könnten. Diesbezüglich besteht folglich ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung (vgl. oben E. 2.2.3).
A-6201/2020 Seite 16 4.2.3.2 Die zu übermittelnden Informationen der F._______ könnten dem- gegenüber dazu dienen, die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Spa- nien nachzuzeichnen oder die bereits vorhandenen Informationen zu über- prüfen (dazu auch nachfolgend E. 6.2.1 ff.). Auch in diesem Fall liegt der erforderliche Zusammenhang zur Untersuchung vor. 4.2.3.3 Schliesslich beabsichtigt die Vorinstanz, die AT darüber zu informie- ren, dass die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Beschwer- deführers in einem Ruling bestimmt worden sei. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Rechtslage habe im Jahr 2016 geändert. Seit- her würden die Steuerfaktoren «in Übereinstimmung und Anpassung des Steuerrulings mit der neuen Rechtslage festgesetzt». Die Sachverhaltsdar- stellung im Ruling beziehe sich auf die Situation im Jahr [...; vor dem streit- betroffenen Zeitraum] und zeige die Beweggründe für den Wegzug aus Spanien, die damalige Lebenssituation sowie die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Moment des Wegzugs. Das Ruling führe zudem abschliessend aus, dass die Steuerfaktoren unter dem Vorbehalt der Kontrollrechnung bzw. der Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse stünden. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass die beabsichtigte Information betreffend die Bestimmung der Bemessungsgrundlage in einem Ruling für die Jahre 2014 und 2015 unvollständig und irreführend, für das Jahr 2016 gar falsch sei. Die Antwort der Vorinstanz zur entsprechenden Frage der AT sei deshalb ersatzlos zu streichen. Vielmehr als auf das Ruling – welches ohnehin nicht übermittelt wird – selbst abzustellen, ist der Antwort der Steuerverwaltung des Kantons [...] vom 14. Januar 2020 auf die Anfrage der Vorinstanz (act. 37) Bedeutung beizumessen. Die Steuerverwaltung beantwortet die Frage nach der Be- stimmung der Bemessungsgrundlage wie folgt: «Der Steuerpflichtige wird seit seinem Zuzug nach [...] ordentlich in der Schweiz besteuert. Er entrichtet gemäss Art. 14 DBG eine Steuer nach dem Aufwand. Die Bemessungsgrundlagen stützen sich auf das Ruling vom [...]. In der Beilage erhalten Sie eine Kopie des Rulings.» Inwiefern die Antwort der Steuerverwaltung des Kantons [...] unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechts- genügend dargelegt. Laut Aussage der Steuerverwaltung stützt sich diese für die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen weiterhin auf das Ruling. Zudem steht eine jährliche Überprüfung der Situation der Anwendung des
A-6201/2020 Seite 17 Rulings nicht entgegen, wurde dieser Vorbehalt doch im Ruling selbst ver- merkt. Jedenfalls beantwortet die Steuerverwaltung die Anfrage nicht da- hingehend, dass das Ruling nicht mehr gelten würde. Im Übrigen spielt es keine Rolle, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen auf das Jahr [...; vor dem streitbetroffenen Zeitraum] beziehen, da das Ru- ling selbst nicht übermittelt wird. Die Information, dass der Beschwerdefüh- rer gestützt auf ein Ruling besteuert werde, könnte rechtsprechungsge- mäss voraussichtlich erheblich sein und kann deshalb übermittelt werden (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.4.4). 4.2.4 Mithin sind die ersuchten Informationen – in Anbetracht der wirt- schaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in Spanien (oben E. 4.1.2) – möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden bzw. voraussichtlich erheblich. 4.3 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Eventualbegehren die Sistie- rung des Amtshilfeverfahrens während der Dauer des Verständigungsver- fahrens. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweck eines Amtshilfeersuchens könne unter anderem in der Beurteilung der Ansässigkeit des Beschwer- deführers liegen. Gleichzeitig bilde selbige Ansässigkeit ein zentrales Ele- ment des Verständigungsverfahrens. Auch wenn ein Amtshilfeverfahren und ein Verständigungsverfahren parallel laufen dürften, so der Beschwer- deführer weiter, ergebe es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, Informationen auszutauschen, ein Steuerverfahren in Spanien voranzutrei- ben und ihn (den Beschwerdeführer) zu veranlagen, während in einem pa- rallelen Verfahren festgestellt werden könnte, ob dem ersuchenden Staat überhaupt das Besteuerungsrecht zukomme. 5.2 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, ist die Frage des strittigen Steuerdomizils nicht im Amtshilfeverfahren zu beantworten. Viel- mehr können die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens ersuchten Infor- mationen dem ersuchenden Staat dazu dienen, die Frage nach dem Steu- erdomizil zu beantworten bzw. zu überprüfen (vgl. oben E. 2.2.4). Würde das vorliegende Amtshilfeverfahren sistiert, so würden dem ersuchenden
A-6201/2020 Seite 18 Staat allenfalls genau jene Informationen vorenthalten, die im Rahmen des Verständigungsverfahrens ausschlaggebend sein könnten. Da es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gerade nicht in der Kompe- tenz der ersuchten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts liegt, die Frage nach dem Steuerdomizil zu beurteilen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 161 E. 2.2.2), besteht diesbezüglich auch keine Gefahr widersprüch- licher Urteile. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass unter diesen Umständen prozessökonomische Gründe für eine Sistierung sprechen sollen. Im Ge- genteil ist das hier einzig zu beurteilende Amtshilfeverfahren möglichst zü- gig durchzuführen (Art. 4 Abs. 2 StAhiG; zum Beschleunigungsgebot statt vieler: Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1 ff.). Der Eventualantrag auf Sistierung des vorliegenden Amtshilfeverfahrens ist mithin abzuweisen. 6. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur «gesetzeskonformen Anpassung und Schwär- zung». 6.1 Betreffend die zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, eine detaillierte Kontrolle der Schwär- zungen habe nicht stattgefunden. Die gesetzmässige Schwärzung bedinge aber eine detaillierte und umfassende Auseinandersetzung mit dem Inhalt und dem Zusammenhang der einzelnen Dokumente. Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich mit einem pauschalen Rückweisungsantrag. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel- tend gemacht, inwiefern die von der Vorinstanz – auf Anregung des Be- schwerdeführers – vorgenommenen Korrekturen der Schwärzungen für Letzteren nachteilig ausfallen sollen. Insgesamt sind betreffend die Bank- daten aufgrund fehlender Substantiierung und nicht ersichtlicher Nachteile keine zusätzlichen Schwärzungen angezeigt (vgl. Urteile des BVGer A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.4, A-4353/2016 vom 27. Feb- ruar 2017 E. 5.2, A-6530/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.4). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der zu übermittelnden Flugdaten der F._______ (Enclo- sure 3 und 4) macht der Beschwerdeführer geltend, die Liste der Flugdaten sei ungenau, zeige viele Flüge doppelt und weise klare Fehler auf. So trage
A-6201/2020 Seite 19 die Liste nicht zur Klärung, sondern zur Verwirrung bei. Des Weiteren fehl- ten auf der zweiten Seite von Enclosure 4 die Zahlungsdaten, was vor ei- nem Austausch zu korrigieren sei. Zudem bemängelt der Beschwerdefüh- rer, dass die Vorinstanz eigenhändig Änderungen an der Liste vorgenom- men habe. 6.2.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 dafür, dass die AT ohne Weiteres erkennen könne, dass die Informationen umstritten seien, weitere Klärungen erforderlich seien und sich ein Teil der Informationen zwangsläufig als unzutreffend herausstellen würden. Aus diesem Grund dürften die Informationen auch bei noch bestehenden Fehlern und Unklar- heiten übermittelt werden. Betreffend die eigenhändige Änderung der Liste entgegnet die Vorinstanz, es handle sich bei der Flugliste nicht um ein Dokument mit offiziellem Cha- rakter. Sie habe die Liste nicht in Eigenregie, sondern exakt so angepasst, wie es die Informationsinhaberin mitgeteilt habe. Es mache keinen Unter- schied, ob die Informationsinhaberin die Liste selbst anpasse oder bloss die Informationen liefere, damit sie, die Vorinstanz, die Liste selbst anpas- sen könne. 6.2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil, auf welches sich die Vorinstanz bezieht, erwogen, dass die Amtshilfe ungebührlich verzögert worden wäre, hätte die ESTV materiellrechtlich zu klären gehabt, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht. Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe. Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erschei- nung getreten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, wel- che die beiden gegenteiligen Positionen (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weitergegeben werden könnten, wenn ein Teil derselben materiell- rechtlich unzutreffend sei und damit potenziell falsche Informationen wei- tergegeben würden (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_276/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). 6.2.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, da der vorliegende Fall anders liegt. Strittig ist nicht eine materiellrechtliche Frage, sondern die Einträge in der Flugliste, mithin die Feststellung von getätigten Buchungen bzw. eine Sachverhaltsfeststellung.
A-6201/2020 Seite 20 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht selbst Informationen übermittelt, welche auf einen allfälligen Widerspruch hinweisen könnten. Vielmehr soll die AT die übermittelten Informationen verwenden, um die vom Beschwer- deführer eingereichten Unterlagen zu prüfen. Dies mag freilich dazu füh- ren, dass die AT auf Widersprüche stösst. Diese wird sie aber womöglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers werten, da sie die Informationen der ersuchten Behörde möglicherweise übernimmt, ohne diese auf ihre Rich- tigkeit hin zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist es von zentraler Be- deutung, dass keine falschen Informationen übermittelt werden, zumal nach dem Verständnis der Vorinstanz die im Amtshilfeverfahren übermittel- ten Informationen einen offizielleren und verbindlicheren Charakter aufwei- sen als jene Informationen, welche der ersuchenden Behörde vom Be- schwerdeführer direkt eingereicht werden. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Vorinstanz falsche Informa- tionen teilweise eigenhändig korrigiert, dies an anderen Stellen indes un- terlässt bzw. einzelne Stellen schwärzt. Der Klarheit halber sind alle fehler- haften Einträge zu korrigieren bzw. zu löschen. 6.2.5 Aus der Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers und der F._______ geht hervor, dass die Liste weiterhin Fehler aufweist. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die Fluglisten (En- closure 3 und 4) von der Informationsinhaberin (F.) so bereinigen zu lassen, dass fehlerfrei ausschliesslich jene Flüge aufgeführt sind, wel- che tatsächlich gebucht wurden. Doppelt aufgeführte Flugdaten sind von der Informationsinhaberin (F.) zu löschen und nicht von der Vorinstanz zu schwärzen. Letztlich sind auch die Zahlungsdaten vollstän- dig (sofern vorhanden) aufzuführen (Enclosure 4). 7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Sub-Subeventu- alantrag die Streichung der beabsichtigten Antwort zu Frage n): «Yes, the assessment base for the taxation of A._______ was determined in a Ru- ling.» Wie vorgängig bereits ausgeführt wurde, ist diese Information als voraus- sichtlich erheblich zu erachten (oben E. 4.2.3.3). Der Sub-Subeventualan- trag ist mithin ebenfalls abzuweisen.
A-6201/2020 Seite 21 8. Insgesamt ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Umfang des Subeventualantrags betreffend die Liste der Flugdaten (E. 6.2.5) gutzu- heissen, im Übrigen aber abzuweisen. Die Sache ist insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Letzterer Be- trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht haben, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Parteientschädigung nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2.2). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 10. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
A-6201/2020 Seite 22 (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Umfang des Subeven- tualantrags betreffend die Liste der Flugdaten gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Fluglisten (Enclosure 3 und 4) im Sinne der Erwägungen bereinigen zu lassen. Die Sache wird insofern an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer ein- bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6201/2020 Seite 23 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kevin Müller
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: