Abt ei l un g I A-61 9 8 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0 Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006); Vorsteuerabzug. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 61 98 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Die A._______AG ist eine Aktiengesellschaft, welche auf die Ver- marktung von Medienprodukten über Sportereignisse aller Art spezialisiert ist. Sie ist seit dem 17. März 2000 im Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. In der Zeit vom 27. November bis 1. Dezember 2006 und am 5. März 2007 führte die ESTV bei der A._______AG eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) durch. Sie stellte dabei fest, dass die Gesellschaft in den kontrollierten Perioden diverse Beteiligungen gekauft hatte. Für die dafür aufgewendeten Beratungskosten hatte die Gesellschaft den vollständigen Vorsteuerabzug geltend gemacht, welcher von der ESTV im Rahmen der Kontrolle verweigert wurde. Die ESTV belastete deshalb mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 258'955 vom 9. März 2007 in der Höhe von Fr. 277'371.-- den – nach ihrer Auf- fassung zu Unrecht – vorgenommenen Vorsteuerabzug der A._______AG nach. C. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erklärte die Gesellschaft, sie werde die EA Nr. 258'955 nur unter Vorbehalt bezahlen. Sie behielt sich vor, den in dieser aufgeführten Betrag zu bestreiten. Auf Ersuchen der ESTV vom 8. Mai 2007, ihren Vorbehalt zu konkretisieren und mitzu- teilen, ob sie einen einsprachefähigen Entscheid wünsche, bat die A._______AG mit Brief vom 15. Mai 2007 u.a. um eine anfechtbare Verfügung. D. Mit Entscheid vom 25. Juli 2008 hielt die ESTV fest, die A._______AG schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 Fr. 277'371.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit dem 30. April 2005 (mittlerer Verfall). Zur Begründung führte sie aus, dass mehrwert- steuerbelastete Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtig- ten, wenn sie für einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz oder einen Nichtumsatz verwendet würden. Se ite 2
A- 61 98 /2 0 0 9 E. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2009 wies die ESTV die Ein- sprache der Gesellschaft vom 15. September 2008 ab und erkannte, die A._______AG schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 Fr. 277'371.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit dem 30. April 2005 (mittlerer Verfall) und habe diesen Betrag deshalb zu Recht bezahlt. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorsteuerbeträge, die der Gesellschaft auf den ein- gekauften Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf ihrer Beteiligungen in Rechnung gestellt worden sind, vollumfänglich den umsatzsteuerlich nicht relevanten Beteiligungen zuzuordnen seien. Die entsprechenden Vorsteuerabzüge seien deshalb zu Recht verweigert worden. F. Mit Eingabe vom 30. September 2009 führte die A._______AG gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 31. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Vorsteuerabzug in der Höhe von Fr. 277'371.-- auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteili- gungen sei vollumfänglich zuzulassen. Sie begründete ihre Be- schwerde hauptsächlich damit, die bezogenen Beratungsdienst- leistungen seien nicht den Dividendenerträgen (Nichtumsätzen), sondern den von ihr erbrachten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung von Sportrechten zuzuordnen. Die ausschliessliche Zuordnung der Beratungskosten zu den Dividendenerträgen stütze sich weder auf eine Rechtsgrundlage noch auf eine Rechtsprechung und entspreche nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die diesbezügliche Praxis der ESTV sei systemwidrig, willkürlich und bundesrechtswidrig. G. Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 3
A- 61 98 /2 0 0 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde kann eingetreten werden. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entschei- de grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführe- rin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un- angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 1.3Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli- chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an- wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter- steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In- krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An- wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- Se ite 4
A- 61 98 /2 0 0 9 1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3. und A-1113/2009 vom 23. Fe- bruar 2010 E. 1.3.3.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt im vorliegenden Fall etwa das Selbstveranlagungsprinzip dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). 2. 2.1Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteu- er; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grund- satz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer so- wie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich- keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG). 2.2Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteu- ersystems darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Netto- umsatz versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Ge- samtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO- NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der Vorsteuerabzug ist prin- zipiell nichts anderes als das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer. Infolge der Trennung zwischen Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche vonei- nander zu unterscheiden; sie müssen unabhängig voneinander er- mittelt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362). 2.3Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun- gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer- abrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Anga- ben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferun- gen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst- leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 aMWSTG). Die Vorsteuer kann auch Se ite 5
A- 61 98 /2 0 0 9 abgezogen werden, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 2 aMWSTG oder für Tätigkeiten ver- wendet werden, die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 38 Abs. 3 aMWSTG). 2.4Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. De- zember 2008 E. 3.2, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2 mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1363, S. 466): a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflich- tige (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG); b) Der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von einem anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG); c) Die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG), wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG ab- schliessend umschrieben sind; d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 38 Abs. 5 und 39 aMWSTG) oder zur Erzielung eines von der Besteuer- ung ausgenommenen Umsatzes (Art. 18 aMWSTG) bzw. eines Nicht- umsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.5) eingesetzt werden; e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung beste- hen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG). 2.5Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG – in Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa vom deutschen Recht (sog. "erfolgloser Unternehmer") – wie soeben gesagt (siehe E. 2.4) u.a. erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck ge- mäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.6.1, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A- 1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung" (BGE 132 II Se ite 6
A- 61 98 /2 0 0 9 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.6.1, A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweizerische Recht knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmereigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 257 ff.; Ent- scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2). 2.6Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 17 aMWSTG), so z. B. Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Vermitt- lung, von Wertpapieren, Wertrechten, Derivaten sowie Anteilen an Ge- sellschaften (Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG). Dasselbe gilt für sog. "Nicht-Umsätze" wie beispielsweise Dividenden (bzw. Umsätze im Zu- sammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens), wel- che nicht auf einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beru- hen und folglich keine dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende Vorgänge und keine "steuerbaren" Umsätze nach Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG darstellen (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG, welcher aus- drücklich festhält, dass namentlich von der Steuer ausgenommene Umsätze und nicht als Umsätze geltende Tätigkeiten nicht zum Vor- steuerabzug berechtigen; Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.4 und 4.1; BVGE 2007/39 E. 3.3 mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1496/2006 und A- 1497/2006 sowie A-1498/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5.1; siehe auch BGE 132 II 353 E. 7.1). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuer- baren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuer- pflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II E. 8.2, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2 vom 2. April 2009 E. 2.6.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A- Se ite 7
A- 61 98 /2 0 0 9 3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283). 2.7Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht mit Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung davon aus, dass die schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG) mit der- jenigen der EU nicht in allen Teilen identisch ist (vgl. Urteile des EuGH C-29/08 vom 29. Oktober 2009 Rz. 58-60, C-437/06 vom 13. März 2008 Rz. 27-28 und 30). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der Materialien ist für das vorliegend noch anwendbare aMWSTG zwingend eine Verwendung der Eingangs- für die Ausgangsleistungen erforderlich. Dabei ist neben der unmittelbaren Verwendung auch eine mittelbare Verwendung anerkannt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst. Nicht als genügend er- achtet wird dagegen eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Ver- wendung (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.3, BGE 132 II 353 E. 8 S. 363 ff., insbesondere E. 8.2 und 8.3; vgl. auch BGE 123 II 295 E. 6a S. 303). An dieser Rechtsprechung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes festzu- halten, der eine "Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen" für die in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten Zwecke, das heisst, für steuerbare Lieferungen (Bst. a), steuerbare Dienstleistungen (Bst. b), für optierte Umsätze (Bst. c) und für bestimmte weitere Zwecke, die hier nicht von Bedeutung sind (Bst. d), verlangt. Anders würde es sich dann verhalten, wenn der Gesetzgeber auch eine beabsichtigte Ver- wendung als genügend erachten liesse. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221). 2.8Unbestritten ist, dass Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden können, wenn sie im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die von der Besteuerung ausgenommen sind und nicht für die Versteuerung derselben optiert wird, soweit dies möglich ist (Art. 17 aMWSTG). Da- mit entsteht für diese Umsätze eine vom Gesetzgeber gewollte Schat- tensteuer ("taxe occulte"). Fest steht überdies, dass auch Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einem "Nichtumsatz" stehen, als nicht unternehmerische Verwendung zu keinem Vorsteuerabzug berech- tigen, was in Art. 38 Abs. 4 aMWSTG ausdrücklich verankert ist und aufgrund des Mehrwertsteuersystems schon unter dem Recht der Se ite 8
A- 61 98 /2 0 0 9 Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) Gültigkeit hatte (vgl. Bericht der Kommission für Wirt- schaft und Abgaben des Nationalrats zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, in: BBl 1996 V 713 S. 776, zu Art. 36 Abs. 4 des Ent- wurfs; ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006, E. 3.3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 ff. S. 73 ff. und Rz. 1419 ff. S. 483 f.), was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass Nichtumsätze zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuer- abzugs führen dürfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.4.1, A-1648/2006 vom 27 April 2009 E. 2.4.3.2; vgl. SONJA BOSSART, Zum Einfluss von Nichtumsätzen auf den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuerabzugskürzung, in Zeit- schrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht [zsis] 11/08 Ziff. 3). Dies trifft auch für die EG zu (vgl. dazu MICHAEL LANGER, in: Reiss/Kraeusel/Langer [Hrsg.], Kommentar zum Umsatzsteu- ergesetz, Band 3, Rz. 12 zu Art. 17 der 6. EG-RL). Als nicht unterneh- merische Verwendungen, die den Vorsteuerabzug ausschliessen, gel- ten – anders als wohl im neuen Recht (vgl. Art. 29 Abs. 2 MWSTG) – u.a. Umsätze, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines Unternehmens stehen (IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 70 zu Art. 38, S. 705). Die Praxis der ESTV geht denn auch davon aus, dass Vorsteuern auf Aufwendungen, die vollumfänglich den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen bzw. Nicht-Umsätzen zugeordnet werden können, generell nicht abgezogen werden können. Dies gilt u.a. für Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Anteilen an Gesellschaften stehen (vgl. Spezialbro- schüre Nr. 06 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei gemisch- ter Verwendung [Nr. 610.530.06; gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. De- zember 2007], vom September 2000, Ziffer 7.6.1; vgl. auch Spezial- broschüre Nr. 06 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei ge- mischter Verwendung [Nr. 610.530.06; ab 1. Januar 2008 gültige Fassung], vom Dezember 2007, Ziffer 7.4.1). 3. 3.1Im konkreten Fall hat die ESTV der Beschwerdeführerin den Ab- zug von Vorsteuern auf Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Akquisition von Beteiligungen standen, verweigert. Die be- treffenden Kosten beliefen sich im Jahre 2004 auf Fr. 32'738.23, im Jahre 2005 auf Fr. 186'967.38 und im Jahre 2006 auf Fr. 3'429'924.32. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die betreffenden Beratungskosten Se ite 9
A- 61 98 /2 0 0 9 im Zusammenhang mit der Akquisition mehrerer Beteiligungen (d.h. Aktienkäufe oder sog. "Share Deals") standen und auch Aktien er- worben wurden. Diese Kosten standen mit anderen Worten in direktem Zusammenhang mit den von der Gesellschaft erworbenen Beteiligun- gen. Solche Aufwendungen (im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen) berechtigen jedoch nach dem Gesagten nicht zum Vor- steuerabzug. Eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Zwecke reicht nicht aus (vgl. E. 2.5). Auch der Verkauf von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Vorsteuern, die aber vollumfänglich den umsatzsteuerlich nicht relevanten Betei- ligungen zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig, weshalb die ent- sprechenden Abzüge durch die ESTV zu Recht verweigert wurden. 3.2In Anbetracht der vorstehenden Darstellungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die behauptete ausschliessliche Verwendung für steuerbare Leistungen in keiner Weise nachzuweisen vermag. Dies geht allein schon aus E. 3.1 hervor. Was die Beschwerdeführerin dage- gen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie macht u.a. geltend, dass sie dank der erworbenen Beteiligungen Umsätze erzielt habe, welche vollumfänglich zum Vorsteuerabzug be- rechtigten. Diese stünden deshalb in objektiv-wirtschaftlichem Zusam- menhang mit dem Erwerb der entsprechenden Beteiligungen. Auch wenn sich durch die neu erworbenen Beteiligungen Vorteile ergaben und unter Umständen Mehrumsätze im steuerbaren Bereich resultierten, ist dies für die Zuordnung der vorsteuerbelasteten Ein- gangsleistungen unbeachtlich; es liegt mehrwertsteuerrechtlich weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwendung für einen ge- schäftlichen Zweck vor. Das Gleiche gilt betreffend die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten strategischen und kommerziellen Vorteile bzw. die Ausnützung von Synergiepotenzialen. Von einer Fiktion oder einer gesetzeswidrigen Praxis der ESTV, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, kann keine Rede sein. Gestützt auf die unter dem aMWSTG gültige bundesgerichtliche Rechtsprechung können Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungs- bereich eines Unternehmens anfallen, nicht in Abzug gebracht werden. Eine Zuteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ge- nannten Bereich zu einem geschäftlich begründeten Zweck im Sinn von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG, d.h. vorliegend zur Erzielung von Um- sätzen im Bereich der Vermarktung von Sportrechten, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist von vornherein ausgeschlossen. Ihre Se it e 10
A- 61 98 /2 0 0 9 Auffassung, wonach die vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen den Umsätzen aus der Vermarktung von Sportrechten zuzuordnen seien, entbehrt jeg- licher Rechtsgrundlage. Ebenso unbegründet ist ihr Vorwurf, durch die Praxis der ESTV sei einer verpönten extensiven Auslegung von Aus- nahmeregeln Tür und Tor geöffnet. Die Tatsache, dass offenbar unter dem (neuen) MWSTG neu auch das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 29 Abs. 2 MWSTG) und der Gesetzgeber von der hier noch geltenden Regelung Abstand nahm, bedeutet nicht, dass die alte Regelung, die auch vom Gesetzgeber gewollt war, nicht sachgerecht war. Dieser war klarer- weise der Meinung, dass unter dem aMWSTG der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen im Beteiligungsbereich nicht vorgenommen werden kann (siehe E. 2.9 hiervor). Schliesslich gehen auch die Hin- weise auf das Recht der Europäischen Union, welches in der Schweiz, die nicht Mitglied der EU ist, nicht anwendbar ist, fehl: Die EU- Regelung ist in Bezug auf den Vorsteuerabzug nämlich anders ge- lagert (siehe Urteile des EuGH C-29/08 vom 29. Oktober 2009 Rz. 58 und 60, C-437/06 vom 13. März 2008 Rz. 27-28 und 31), weshalb diese nicht zum Vergleich herangezogen werden kann. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Ein- spracheentscheid der ESTV vom 31. August 2009 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auf- erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 7'500.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7'500.-- verrechnet. Se it e 11
A- 61 98 /2 0 0 9 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries ReilinghJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12