B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6195/2015
Urteil vom 17. März 2017 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Weible Imhof, Advokatin, iwmpartner Rechtsanwälte, Röschenzstrasse 24, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Hauszustellung / Ersatzlösung.
A-6195/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
ganzjährig. Zuvor wurde diese als Ferienhaus genutzt und nicht mit Haus-
zustellung durch die Post CH AG bedient. In unmittelbarer Nähe gibt es
keine weiteren ganzjährig genutzten Liegenschaften.
Das Haus liegt etwas oberhalb der Route de Y. _______, welche die Ort-
schaften X. _______ und Y. _______ verbindet, und ist durch eine ca.
200 m lange Fahrstrasse erschlossen. Diese zweigt ca. 1 km vom Ortsrand
von X. _______ von der Route de Y. _______ ab (nachfolgend: Abzwei-
gung Y. /Z.). Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 40 km/h
beschränkt. Die Zustellroute des Postboten führt von X. _______ über die
Route de Y. _______ an dieser Abzweigung vorbei weiter ins Tal, wo die
Post CH AG zumindest einen Bauernhof bedient. Ausserdem bedient diese
zwischen X. _______ und der Abzweigung Y. /Z. weitere
Häuser von der Route de Y. _______ aus.
B.
Nach dem Zuzug von A. _______ lehnte die Post CH AG die Aufnahme der
Hauszustellung ab und bot ihr ein Postfach (8x16cm) bei der Poststelle
X. _______ an. Da diese Zustellsituation unbefriedigend war, wandte sich
A. _______ im Februar 2014 an die Post CH AG und ersuchte um Zustel-
lung in einen Briefkasten bei der Abzweigung Y. /Z.. Zu-
nächst sicherte die Post die Hauszustellung zu, widerrief die Zusage je-
doch anderntags mit der Begründung, A. _______ habe keinen Anspruch
auf Hauszustellung.
C.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 gelangte A. _______ an die Eidge-
nössischen Postkommission (PostCom) und beantragte sinngemäss die
Hauszustellung, wobei sie sich bereit erklärte, an der Abzweigung
Y. /Z. einen Briefkasten aufzustellen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 bestätigte die Post CH AG
A. _______ deren Gesuch vom 19. November 2014 um Hauszustellung bei
der PostCom und teilte ihr mit, in der Gemeinde X. _______ sei eine neue
Postfachanlage mit Fächern für grossformatige Briefe und Pakete eröffnet
worden. Sie wies darauf hin, dass diese eine Ersatzlösung darstelle und
A-6195/2015 Seite 3 sie deshalb aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet sei, im konkreten Fall die Hauszustellung bei A. _______ vorzunehmen. Mit Schreiben von 23. Dezember 2014 beantragte die Post CH AG mit Ein- verständnis von A. _______ die Sistierung. Sie begründete dies damit, dass sie die Hauszustellung in der Region überprüfen wolle. Am 7. Januar 2015 sistierte die PostCom das Verfahren bis auf Widerruf durch eine der Parteien. Am 1. März 2015 eröffnete A. _______ ein grösseres Postfach in der neuen Postfachanlage. Sie wurde in der Folge durch die Post CH AG aufgefordert, ihr Gesuch bei der PostCom zurückzuziehen. A. _______ gelangte wiede- rum an die PostCom und erklärte, die Übernahme eines neuen Postfachs sei aufgrund der Schliessung der alten Anlage geschehen und bedeute keine Einverständniserklärung. Sie beantragte die Aufhebung der Sistie- rung, was am 13. März 2015 durch die PostCom geschah. D. Mit Verfügung vom 27. August 2015 hiess die PostCom das Gesuch von A. _______ betreffend Hauszstellung / Ersatzlösung gut. Insbesondere verpflichtete sie die Post CH AG dazu, im Sinne einer Ersatzlösung täglich die Zustellung in einen von der Gesuchstellerin aufzustellenden Briefkas- ten mit Paketablagefach bei der Abzweigung Y. /Z. zu er- bringen. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 erhebt die Post CH AG (Beschwerdefüh- rerin) gegen die Verfügung der PostCom (Vorinstanz) vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Lie- genschaft der Beschwerdegegnerin ausserhalb des Siedlungsbereiches liege, sie deshalb nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei und dass das Angebot eines Postfaches in X. _______ eine angemessene Ersatzlösung darstelle. Ausserdem rügt sie, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin Parteistellung eingeräumt habe. Es handle sich vorliegend richtigerweise um eine Aufsichtsbeschwerde, wel- che eine Parteistellung des Anzeigers ausschliesse. Im Übrigen verletze die Vorinstanz Bundesrecht auch dadurch, indem sie Massnahmen treffe, ohne dass eine Rechtsverletzung vorliege.
A-6195/2015 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beantragt A. _______ (Beschwerde- gegnerin), es sei der Beschwerde vom 1. Oktober 2015 per sofort die auf- schiebende Wirkung zu entziehen und es sei eventualiter die Beschwerde- führerin im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, täglich die Zustellung der Post in den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Briefkasten mit Paketablagefach bei der Abzweigung Y. /Z. für die Dauer des Verfahrens zu erbringen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015, das Verfahren sei zu sistieren, bis über ein weiteres bei der Vorinstanz hän- giges Gesuch (gestellt von B. _______ in X. _______) betreffend Hauszu- stellung entschieden worden sei. Dieses Verfahren weise einen ähnlichen Sachverhalt auf und präjudiziere allenfalls aufgrund der geografischen Ge- gebenheit das vorliegend zu beurteilende Verfahren. Die Vorinstanz ver- zichtet indessen auf eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegeg- nerin betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorg- licher Massnahmen. Im Weiteren verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 27. August 2015 und hält an ihrer vorgenommenen materi- ellen Begründung – vorbehältlich neuer Tatsachen – fest. Betreffend an- wendbares Verfahren und Parteistellung der Beschwerdeführerin führt sie aus, das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdeführerin beruhe auf einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung im Rahmen des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags. Die Beschwerde- gegnerin sei deshalb direkt vom Entscheid der Beschwerdeführerin be- rührt, habe ein schutzwürdiges Interesse, sei stärker als jedermann von der Streitsache betroffen und stehe in einer nahen Beziehung zur Streitsa- che. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdegegnerin im konkreten Fall Parteistellung eingeräumt werden, wodurch sich das Aufsichtsverfahren ei- nem ordentlichen Verwaltungsverfahren annähere. Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, sie habe kein Recht verletzt, zumal eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie eine Ermessensunterschreitung vorliegen würden. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdeführerin, der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie der Eventualan- trag auf Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur täglichen Zustellung der Postsendungen der Beschwerdegegnerin in den Briefkasten bei der Ab- zweigung Y. /Z. seien abzuweisen.
A-6195/2015 Seite 5 I. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 heisst das Bundesverwal- tungsgericht, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2015 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. J. Mit Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 weist das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 um Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens ab. K. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung Nr. 20/2015 der Vorinstanz vom 27. August 2015 sei zu bestätigen. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Grundversorgungsauftrag dem einzelnen Postkunden individuelle verwal- tungsrechtliche Rechtsansprüche verleihe, weshalb Streitigkeiten betref- fend Hauszustellung nicht im Aufsichtsverfahren zu führen seien und der Beschwerdegegnerin demzufolge zu Recht Parteistellung eingeräumt wor- den sei. Im Weiteren schliesse die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) und dessen Ausführungsbestimmungen auch die Zuständigkeit und Entscheidbefugnis der Vorinstanz bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder eine Ersatzlösung ein. Somit liege es auch in der Kompetenz, die im Gesetz aufgeführten Massnahmen anzuordnen. Was die von der Beschwerdeführerin beschlossene Ersatzlösung angehe, so sei diese unverhältnismässig. Die Zustelltour der Beschwerdeführerin führe nach wie vor am Standort des von ihr aufgestellten Briefkastens an der Abzweigung Y. /Z. vorbei, weshalb sich die Zustellung in diesen Briefkasten gegenüber dem Postfach in X. _______ als milderes Mittel erweise. Durch die Verweigerung dieser Hauszustellung verletze die Beschwerdeführerin somit die rechtlichen Vorschriften betreffend die Haus- zustellung resp. das Anbieten von Ersatzlösungen und damit ihren Grund- versorgungsauftrag. L. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Rechtsbegehren vom 1. Oktober 2015 sowie deren Begrün- dung fest.
A-6195/2015 Seite 6 M. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie erfüllt somit die Legitimationsvorausset- zungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es entscheidet grundsätzlich mit
A-6195/2015 Seite 7 uneingeschränkter Kognition, überprüft also die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungs- spielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwer- deinstanz. Vorliegend ist die Vorinstanz indessen keine gewöhnliche Voll- zugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Ihr steht ein eigentliches "technisches Ermes- sen" zu, was eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigt. Es be- freit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwen- dung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesver- waltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.154 f.). 3. In prozessualer Hinsicht ist vorab zu klären, ob der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren zu Recht eine Parteistellung zuerkannt wurde. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2015 geltend, vorliegend handle es sich um eine Aufsichtsbeschwerde ge- mäss Art. 71 VwVG, wobei eine Parteistellung des Anzeigers explizit aus- geschlossen sei. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Hauszu- stellung um einen Teil des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftra- ges der Post handle, welcher gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine Bundesaufgabe darstelle und an die Post ausgelagert worden sei. Er habe
A-6195/2015 Seite 8 zum Inhalt, die Bevölkerung ausreichend und preiswert mit Postdiensten zu versorgen. Der Grundversorgungsauftrag verleihe jedoch der Einzelper- son keine individuellen verwaltungsrechtlichen Rechtsansprüche auf eine bestimmte Art und Weise der Versorgung, was insbesondere auch für die Hauszustellung zu gelten habe. Insbesondere sei er nicht darauf ausge- legt, dass jeder Einzelperson der identische Service Public zukomme, wes- halb Haushaltungen, welche sich ausserhalb der Siedlungen befänden, eine Ersatzlösung angeboten werde. Bei der Grundversorgung gehe es in- dessen darum, dass die Schweizer Bevölkerung als Ganzes ausreichend und preiswert mit Postdienstleistungen versorgt werde. Ob dies der Fall sei, könne hingegen nur aus einer Gesamtbetrachtung heraus beurteilt werden. Aus diesem Grund seien Streitigkeiten über die Hauszustellung als Aufsichtsverfahren zu führen. Die Vorinstanz sei deshalb dazu ver- pflichtet, über die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu wachen und bei einer festgestellten Verletzung gegenüber der Post zu verfügen. Dabei könne indessen nicht über individuelle Ersatzlösungen entschieden wer- den, weshalb der Beschwerdegegnerin auch keine Parteistellung in die- sem Verfahren zukomme. Würde eine Parteistellung für individuelle Ersatz- lösungen zuerkannt, so könne dies zu einer Flut von Beschwerden führen. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Parteistellung einräume, verletze sie Bundesrecht. 3.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 auf ihre Ausführungen in ihrer Verfügung vom 27. August 2015. Sie begründet ihren Entscheid, der Beschwerdegegnerin eine Parteistellung im Verfahren zu gewähren, im Wesentlichen damit, dass diese durch den Ent- scheid der Beschwerdeführerin, keine Hauszustellung zu erbringen, stär- ker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehe. Auch habe die Beschwerde- gegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Abwendung eines materiel- len sowie ideellen Nachteils. 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 geltend, der Grundversorgungsauftrag verleihe dem einzel- nen Postkunden individuelle verwaltungsrechtliche Rechtsansprüche, ins- besondere auch im Bereich der Hauszustellungen, handle es sich dabei doch um einen Anspruch aus der Grundversorgungspflicht der Beschwer- deführerin. Diesbezügliche Streitigkeiten seien daher nicht im Aufsichtsver- fahren zu führen und die Vorinstanz habe deshalb auch kein Bundesrecht verletzt, wenn sie der Beschwerdegegnerin ein Parteirecht eingeräumt habe.
A-6195/2015 Seite 9 3.4 Dass die vorliegend zu beurteilende Frage zur Hauszustellung den Auf- trag der Beschwerdeführerin zur Grundversorgung durch Postdienstleis- tungen betrifft, ist nicht bestritten. 3.4.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz zu Recht eine Parteistellung eingeräumt wurde, folgt das Bun- desverwaltungsgericht seiner früheren Rechtsprechung (vgl. dazu einge- hend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6192/2015 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 2.4.1. ff. und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.4 – 1.2.12 m. w. H.). Die im Rahmen des Grundversorgungsauftrages zu gewährleistende Hauszustellung (Art. 29 ff. der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]) stellt ein Dienstleistungsverhältnis mit öffentlich-rechtlichem Charakter dar. Betroffene haben sich bei diesbezüglichen Streitigkeiten an die Vorinstanz zu wenden, welche überprüft, ob die Bestimmung zur Haus- zustellung von der Beschwerdeführerin korrekt angewendet wird und die- ser gegenüber mittels Verfügung entscheidet (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung, S. 18, [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG]). Der Be- schwerdeführerin ist somit insofern zuzustimmen, als sie geltend macht, die vorliegende Streitigkeit sei in einem Aufsichtsverfahren zu erledigen und nicht – wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausführen – in einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren. 3.4.2 Ein Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unter- lassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Auf- sichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Auf- sichtsbeschwerde grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. OLIVER ZIEBUNG, Art. 71, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Rz. 3 ff., 12 ff., 33 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.; DAVID CHAKSAD, Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Diss., Zü- rich/Basel/Genf 2015, S. 103 ff.; GREGOR BACHMANN, Aufsichtsbe- schwerde: Zeit für eine Praxisänderung?, in: Aktuelle Juristische Praxis, AJP 2015, S. 1493).
A-6195/2015 Seite 10 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das vorliegende Verfahren durch Be- schwerde resp. Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihr – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt – grundsätzlich keine Partei- stellung zu gewähren. Der Rechtsprechung von Bundesgericht und Bun- desverwaltungsgericht folgend, kann sich allerdings im Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde eine Parteistellung resp. Legitimation aus der allgemei- nen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6192/2015 vom 11. Januar 2017 E. 2.4, A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.8 ff., A- 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). 3.4.4 Wer im Sinne von Art. 6 i.V.m. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren und ist Träger der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Auf- sichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorge- hen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfü- gung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. auf- grund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu be- gründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechtspflege ge- würdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungs- rechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Praxiskom- mentar VwVG, Rz. 12; GIOVANNI BIAGGINI, Aufsichtsrecht, in: Giovanni Bi- aggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 19.118, [nachfolgend: Fachhandbuch Verwaltungsrecht]; CHAKSAD, S. 108 ff.). Bezeichnend da- bei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in re- levanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermei- den, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).
A-6195/2015 Seite 11 3.4.5 Das Interesse an einer Hauszustellung liegt darin, die täglichen Post- zustellungen möglichst direkt zur Liegenschaft – d.h. an das Domizil – ge- liefert zu bekommen, also mit möglichst kleinem Aufwand in deren Besitz zu gelangen. Als schützenswert hat dieses Interesse insbesondere des- halb zu gelten, da die Grundversorgung mit einer Dienstleistung der Post die Verwirklichung der in der Bundesverfassung niedergelegte Grundfrei- heit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) betrifft. Die Hauszustellung der Post verkörpert damit einen Teil der Kommunika- tion, da sie den Empfang privater Korrespondenz oder die Versorgung mit Informationen, beispielsweise durch die Zustellung von Print-Medien, er- möglicht (vgl. PETER HETTICH/THOMAS STEINER, Art. 92, in: Bernhard Eh- renzeller/Rainer J. Schweizer/Benjamin Schindler/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 14). Selbst wenn die Bedeutung der Post angesichts der weit verbreiteten Verwendung moderner Telekommu- nikations- und Informationsmitteln nachgelassen hat, muss berücksichtigt werden, dass diese Technologien nicht für alle Menschen im Land gleich- ermassen erreichbar sind. Insbesondere kann die Paketpost nicht durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung hat die Postzustellung ins Haus für Menschen, deren Mobilität einge- schränkt ist, sei es beispielsweise aus technischen oder körperlichen Grün- den. Zu denken ist dabei an Angehörige der älteren Generation oder an Menschen mit einer Behinderung, aber auch an Menschen, welche nicht über geeignete Transportmittel verfügen, um eine Poststelle, ein Postfach oder einen anderen Zustellpunkt zu erreichen. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist es offensichtlich, dass die Zustellung der Post in einen Briefkasten an der Abzweigung Y. /Z. für die Beschwerdegegnerin einen erheblichen Nut- zen bedeutet, der darin besteht, die Dienstleistung nicht in der Postfachan- lage X. _______ aufsuchen zu müssen, sondern an den Zustellpunkt in der Nähe der Liegenschaft direkt zugestellt zu bekommen. Der angefochtene Entscheid verfügt eine alternative Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Post an einen ca. 200 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt anstelle der Zustellung in ein ca. 1'200 Meter vom Haus entferntes Postfach in X. _______. Somit ist er geeignet, einen materiellen oder ideellen Nachteil von der Beschwerdegegnerin fernzuhalten. Deshalb ist ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin gegeben.
A-6195/2015 Seite 12 3.4.6 Dass im vorliegenden Fall eine Beschreitung des zivilrechtlichen We- ges aufgrund des Charakters der Hauszustellung als Teil des Grundversor- gungsauftrages nicht in Frage kommt, steht fest (vgl. E. 3.4.1). Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Zulassung der Beschwerdegegnerin als Partei zu einer übermässigen Erschwerung des Verwaltungsaufwandes führen kann. Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichts- verfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, was einen aus- führlichen Schriftenwechsel, die Erhebung des Sachverhaltes, die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs etc. mit sich bringt. Letztendlich dürfte die Auf- sichtsbehörde in einem solchen Fall mittels begründeter Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde zu entscheiden haben, was die Vorinstanz vorlie- gend mit ihrem Entscheid vom 27. August 2015 gemacht hat (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5219, zu Art. 25, 5231 [nach- folgend: Botschaft PG]; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 60). Diese Zunahme des Verwaltungsaufwandes für die Beschwerdegegnerin ist in Abwägung des – wie in E. 3.4.4 und im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A- 6119/2015 E. 1.2.10 ausgeführt – besonders schützenswerten Interesses der betroffenen Öffentlichkeit allerdings in Kauf zu nehmen. 3.4.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdegegnerin stärker betroffen ist als jedermann, eine be- sondere Beziehungsnähe zur Sache aufweist und ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der Sache besitzt. Im Weiteren ist das vorliegende – in Analogie zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte – Auf- sichtsverfahren der einzige Weg, um ihrem Anspruch Nachdruck zu verlei- hen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist dabei zwar nicht ausgeschlos- sen, jedoch in Kauf zu nehmen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vo- rinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu be- anstanden, wenn sie der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren Partei- rechte zugestanden hat (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A- 6192/2015 vom 11. Januar 2017 E. 2.4.2 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2.4 ff.). Die Vorinstanz hat demzufolge kein Bun- desrecht verletzt, wenn sie der Beschwerdegegnerin eine Parteistellung einräumte.
A-6195/2015 Seite 13 4. Es ist nicht bestritten, dass der Vorinstanz die Aufsichtskompetenz über die Einhaltung resp. Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrages zukommt. Umstritten ist, ob die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis (Kogni- tion) überschritten hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2015 sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 im Wesentli- chen geltend, die Vorinstanz habe in erster Linie die Erfüllung des Grund- versorgungsauftrages zu beaufsichtigen. Nur wenn eine Rechtsverletzung seitens Postdienstanbieter vorliege, könne sie die notwendigen Massnah- men verfügen, und zwar nur im Rahmen ihrer expliziten gesetzlichen Auf- gaben. Wenn und solange die Post in Ausübung ihres Ermessens anstelle der Hauszustellung eine Ersatzlösung anbiete, erfülle sie den Grundver- sorgungsauftrag pflichtgemäss. Im vorliegenden Fall habe sie deshalb fest- gelegt, welche Ersatzlösung für die Beschwerdegegnerin in Frage komme. Es stehe der Vorinstanz lediglich zu, unverhältnismässige – d.h. untrag- bare – und somit rechtsverletzende Entscheide zu korrigieren, nicht jedoch unangemessene. Der Umfang der Aufsicht der Vorinstanz beschränke sich dabei auf die Prüfung, ob ein getroffener Entscheid bezüglich Ersatzlösung das Recht verletze. Liege keine Rechtsverletzung vor und verfüge die Vo- rinstanz dennoch, welche Ersatzlösung die Post im konkreten Fall anzu- bieten habe, verletze sie ihre Prüfungsbefugnis und gehe über ihre Zustän- digkeit hinaus. Dies bedeute eine Verletzung von Bundesrecht. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 fest, die Beschwerdeführerin bringe zur Untermauerung der von ihr be- stimmten Ersatzlösung vor, die Zustellung in den Briefkasten an der Ab- zweigung Y. /Z. komme einer Hauszustellung gleich. Zu- mal der Briefkasten in einer Entfernung von ca. 200 Metern von der Lie- genschaft der Beschwerdegegnerin stehe, könne jedoch nicht von einer solchen gesprochen werden. Ausserdem vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb ihre angebotenen Ersatzlösungen unter den zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2015 bekannten tatsächli- chen Verhältnissen dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügten. Dessen Verletzung stelle indessen – wie auch von der Beschwerdeführerin aner- kannt – einen Ermessensmissbrauch und damit eine Rechtsverletzung dar, welche von ihr als Aufsichtsbehörde überprüft werden könne. Indem die Beschwerdeführerin weitere Ersatzlösungen ausser Acht lasse und sich auf die von ihr vorgeschlagenen Alternativen beschränke, begehe sie eine
A-6195/2015 Seite 14 Ermessensunterschreitung, welche wiederum eine Rechtsverletzung dar- stelle. 4.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 bestreitet die Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorge- hen Bundesrecht verletzt, dass sich der Umfang der Aufsicht auf die Prü- fung einer Rechtsverletzung durch den getroffenen Entscheid bezüglich Ersatzlösung beschränkt und dass die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis verletzt, wenn sie Verfügungen über Ersatzlösungen trifft. Sie macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz könne bei festgestellter Rechtsverletzung gemäss Art. 24 Abs. 2 PG Massnahmen anordnen, so auch im Fall einer Verletzung des Grundversorgungsauftrags. Dadurch, dass die Zustelltour der Beschwerdeführerin nach wie vor am Haus der Beschwerdegegnerin vorbeiführe, sei die angebotene Ersatzlösung mit einem Postfach in X. _______ unverhältnismässig und stehe nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den Belastungen, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt würden. Aus diesem Grund liege eine Rechtsverletzung durch die Be- schwerdeführerin vor und die Vorinstanz sei befugt, Massnahmen anzu- ordnen. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die angefochtene Verfü- gung liege deshalb nicht vor. 4.4 Zunächst gilt es zu klären, welche Funktion und welche Aufgaben der Vorinstanz zukommen. Im Weiteren gilt es, die Handlungsfreiheit der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Grundversorgungsauftrags zu erörtern. 4.4.1 Im Zuge der Marktöffnung wurden bereits verschiedene Bundesauf- gaben auf Träger ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, dies ins- besondere in den Bereichen Energiemarkt, Finanzmarkt, Telekommunika- tion und Postwesen. Die Gewährleistung der ursprünglich staatlichen Auf- gaben wird durch die zu diesem Zweck eingesetzten Behörden beaufsich- tigt. Ihre Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der einschlägigen rechtli- chen Vorschriften in bestimmten Wirtschaftsbereichen zu überwachen so- wie durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Beaufsichtigten den Ver- pflichtungen nachkommen, welche ihnen durch Gesetz bzw. durch konkre- tisierenden Einzelakt auferlegt werden. Im Einzelnen verfolgt der Gesetz- geber in den verschiedenen Aufsichtsbereichen unterschiedliche Zwecke. Diese sind jeweils im konkreten Fall genau zu identifizieren (vgl. Botschaft PG, 5200 ff., PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §11 Rz. 7; BIAGGINI, Fach- handbuch Verwaltungsrecht, Rz. 19.1 ff., 19.12, 19.17 ff., 19.28; NADINE
A-6195/2015 Seite 15 MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Zürich/Basel/Genf 2008, S. 94, 132 ff.). 4.4.2 Gemäss Art. 24 PG ist im Postwesen die Vorinstanz mit der Aufsichts- funktion betraut. Sie wacht im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages über die Tätigkeiten der gewerbsmässigen Anbieterinnen von Postdienstleistun- gen, so auch über die Beschwerdeführerin. Diese steht gemäss Art. 13 Abs. 1 PG in der Verantwortung, im öffentlichen Interesse die Grundver- sorgung der Bevölkerung mit Postdiensten sicherzustellen (vgl. Art. 14–17 PG; vgl. Botschaft PG, 5202, 5218). Auch die Aufsicht über die Einhaltung dieses Grundversorgungsauftrages obliegt – wie von allen Verfahrensbe- teiligten übereinstimmend ausgeführt – der Vorinstanz. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft diese die Entscheidungen und erlässt die Verfügungen, wel- che gemäss Gesetz und Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Der Aufgabenbereich der Vorinstanz umfasst gemäss Art. 22 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 59 – 61 VPG insbesondere die Registrierung der Anbieterin- nen, die Überwachung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie der Einhaltung von Informations- und Auskunftspflichten und die Beobach- tung von Entwicklungen auf dem Postmarkt. Im Weiteren entscheidet sie Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen sowie das Bearbeiten von Adressdaten und gibt Empfehlungen im Falle von geplanten Schlies- sungen und Verletzungen bedienter Zugangspunkte ab. Bezüglich Grund- versorgungsauftrag stehen die Beaufsichtigung dessen Einhaltung inklu- sive der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen sowie die Sicherstellung der Qualität im Vordergrund (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.1). Art. 24 Abs. 1 PG hält fest, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufgaben zu gewährleisten hat, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzge- bung eingehalten werden. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie aufgrund ihrer sachlichen Zuständigkeit Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). 4.4.3 Die Aufstellung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorinstanz als institutionell unabhängige Behördenkommission zeigt, dass der Gesetzge- ber eine Aufsichtsbehörde wünscht, welche überregional handelt und das Postwesen mit Blick auf das Gesamtsystem umfassend überwacht. Ihre Tätigkeiten zielen insbesondere darauf ab, die Funktionalität des Postwe-
A-6195/2015 Seite 16 sens als Ganzes zu erhalten, eine landesweite Grundversorgung mit Post- dienstleistungen zu gewährleisten, die Marktbedingungen zu überwachen und die Leistungserbringer bei ihrem Handeln am Markt zu beaufsichtigen. Die Sicht der Vorinstanz hat demzufolge eine ganzheitliche zu sein, welche in erster Linie das System der Erbringung der Postdienstleistungen umfas- send betrachtet und eine landesweite Umsetzung der gesetzlichen Best- immungen nach einheitlichen Vorgaben gleichermassen gewährleistet, d.h. die Rechtmässigkeit des Handelns durchsetzt. Nichts anderes geht aus dem Willen des Gesetzgebers hervor, wenn er die Vorinstanz mit der Aufsicht über das Postwesen beauftragt. Die Vorinstanz handelt dabei ei- nerseits mit Empfehlungen an die Beschwerdeführerin, wobei der Ent- scheid letztendlich in deren Autonomiebereich verbleibt (beispielsweise bei Entscheiden im Zusammenhang mit der Verlegung oder Schliessung von bedienten Zugangspunkten). Andererseits stehen der Vorinstanz aufsichts- rechtliche Massnahmen zur Verfügung, um im Falle von festgestellten Rechtsverletzungen die Qualität der Postdienstleistungen durchzusetzen oder den fairen Wettbewerb wieder herzustellen (Botschaft PG, 5183, 5201 f., 5207 f., 5218, 5228, 5220, 5222, 5230 f.; Erläuterungsbericht VPG, S. 29 f.; BIAGGINI, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Rz. 19.35, 19.106; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 764; MAYHALL, a.a.O., S. 136 ff.) 4.4.4 Die Beschwerdeführerin wurde durch Gesetzesakt als spezialgesetz- liche Aktiengesellschaft konstituiert. Diese Organisationsform bringt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin nach dem gesetzgeberischen Wil- len mit weitgehender unternehmerischer Handlungsfreiheit resp. Entschei- dungsautonomie ausgestattet wurde. Diese Autonomie erstreckt sich ebenso auf die Erbringung des verfassungsmässigen Grundversorgungs- auftrags, den die Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlichen Vorga- ben effizient zu erbringen hat (vgl. insbesondere Art. 3, 6, 8 f., 11 des Bun- desgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. De- zember 2010 [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]; Botschaft PG, S. 5218; ISABELLE HÄNER, Organisationsrecht (ausgewählte Fragen), in: Biag- gini, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Rz. 28.9, 28.49; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1695; ISABELLE HÄNER/ANDREAS LIEN- HARD/PIERRE TSCHANNEN/FELIX UHLMANN/STEFAN VOGEL, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, 8. Aufl., Basel/Zürich 2014, 109 f.; MAYHALL, a.a.O., S. 96, 98, 119 f.,122 ff.)
A-6195/2015 Seite 17 4.5 Im Folgenden wird die Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz im Rah- men ihrer Aufsichtstätigkeit konkretisiert. Der Begriff der "Kognition" wird in der Regel im Zusammenhang mit der Prüfung eines Entscheids durch eine Rechtsmittelinstanz verwendet. Es geht dabei um die Frage, ob der ange- fochtene Entscheid nur eingeschränkt, d.h. nur auf Rechtsfehler, oder voll, d.h. auch auf Angemessenheit, überprüft wird bzw. inwiefern sich die Rechtsmittelinstanz bei der Prüfung eine Zurückhaltung auferlegt (vgl. dazu E. 2). Die Vorinstanz hatte vorliegend erstinstanzlich über eine Er- satzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG zu entscheiden, wobei nicht ein Entscheid einer unteren Instanz vorlag, den die Vorinstanz im obge- nannten Sinn hätte überprüfen können. Im Vordergrund steht damit die Frage der Kognition im Sinne einer Prüfungsbefugnis der Vorinstanz resp. inwiefern diese befugt ist, in die Autonomie der beaufsichtigten Beschwer- deführerin einzugreifen. 4.5.1 Entgegen der in Art. 31 Abs. 1 VPG festgehaltenen Voraussetzungen für die Hauszustellung – und von den Parteien nicht bestritten – liegt die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin ca. 1'200 m Wegdistanz vom Orts- rand von X. _______ entfernt, was bei den zugelassenen 40 km/h – wie von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten – einer Wegzeit für die Be- dienung von insgesamt rund 4 Minuten entspricht. Aus der Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Liegenschaft resp. die von der Vorinstanz verfügte Ersatzlösung erfülle die Kriterien der Hauszustellung, liege sie doch 1'000 m vom Ortsrand von X. _______ und nur 600 m von der im Hauszustellungsperimeter der Beschwerdeführerin gelegenen Abzwei- gung Route de Y. _______/W. _______ entfernt, kann sodann nichts zu deren Gunsten abgeleitet werden: Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Messung der Distanz von einer mit Hauszustellung bedienten Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG). Vorlie- gend treffen diese Voraussetzungen auf die Ortschaft X. _______ zu. Mit der Hauszustellung wird klar die Zustellung der Post ins Domizil resp. an die Grundstücksgrenze bezeichnet und nicht in einen Briefkasten an einer Wegverzweigung (vgl. Art. 10 PG, Art. 74 VPG), sei es jene der Route de Y. /Z. oder jene der Route de Y. _______/W. _______. Im Weiteren wird durch die Wegzeit für die Bedienung einer Liegenschaft (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG) der Hin- und Rückweg erfasst. Selbst die verfügte Ersatzlösung liegt somit ausserhalb der zwei-Minuten-Regel (vgl. Erläute- rungsbericht zur VPG, S. 17). Demzufolge fällt vorliegend ohnehin ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin zur Hauszustellung verpflichtet ist.
A-6195/2015 Seite 18 4.5.2 Sofern die Beschwerdeführerin gemäss der gesetzlichen Regelung nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, hat sie gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG dem Empfänger oder der Empfängerin von Postdienstleistungen im Rah- men der Grundversorgung eine Ersatzlösung anzubieten. Dabei kann sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Diese Bestimmung räumt der Beschwerdeführerin – in Be- rücksichtigung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit zur effizienten Erbringung der Postdienstleistungen – ein Auswahlermessen bei der Wahl der Ersatzlösungen ein. Bei ihren Entscheiden hat die Beschwerdeführerin den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Daraus geht allerdings hervor, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung be- steht (Erläuterungsbericht VPG, a.a.O., S. 17). Der Vorinstanz steht es in- dessen zu, im Rahmen ihrer Befugnis (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG i.V.m. Art. 13 und 14 Abs. 3 PG) die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags – und damit die vorgeschlagenen Ersatzlösungen – zu überprüfen. Dabei ist sie gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. c PG befugt, bei Feststellung einer Rechts- verletzung die notwendigen Massnahmen für die Erfüllung des gesetzli- chen Grundversorgungsauftrages anzuordnen. Die der Beschwerdeführerin zugestandene unternehmerische Handlungs- freiheit resp. Entscheidungsautonomie (vgl. E. 4.4.4) lässt darauf schlies- sen, dass sich der Gesetzgeber eine gewisse Zurückhaltung bei der Auf- sichtstätigkeit der Vorinstanz wünscht. Insbesondere erblickt er die Auf- gabe der Vorinstanz – wie vorliegend bei der Überprüfung von Ersatzlö- sungen – nicht darin, in Entscheide der Beschwerdeführerin einzugreifen, welche in deren unternehmerischen Autonomie liegen, also beispielsweise die Ausgestaltung des operativen Geschäfts betreffen. Bereits die im Wort- laut von Art. 24 Abs. 2 Bst. c PG genannte Beschränkung auf Rechtsver- letzungen bringt zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Angemessenheit einer Massnahme demzufolge nicht von der Prüfungsbefugnis der Vo- rinstanz erfasst ist. Eine solche Beschränkung der Kognition ist im Übrigen durch die Ordnung der sachlichen Zuständigkeit gerechtfertigt (vgl. dazu analog BGE 136 II 457 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; CHAKSAD, a.a.O., S. 131).
A-6195/2015 Seite 19 4.6 Im Folgenden ist zu erörtern, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, welche die Vorinstanz berechtigte, eine Massnahme zu verfügen. 4.6.1 Eine Rechtsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn die an und für sich zutreffende Norm fehlerhaft angewandt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt, d.h. wenn das Ermessen (Entschliessungsermessen oder Auswahlermessen) miss- braucht oder über- resp. unterschritten wird. Ein Missbrauch des Ermes- sens liegt dann vor, wenn die Behörden zwar in den Grenzen ihres Ermes- sens handeln, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechts- prinzipien verletzen. Unter Letztere fallen das Willkürverbot, die Rechts- gleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder – wie vorliegend durch die Beschwerdegegnerin gerügt – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Keine Rechtsverletzung stellt hingegen ein unangemessener Entscheid dar. Ein solcher liegt vor, wenn das Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt wird und somit einen Ermessensfehler darstellt. Ein Ermessens- missbrauch liegt hingegen nicht vor (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1037, 1047 f.; MARCO DONATSCH, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., §50 Rz. 25 ff.; RENÉ RHI- NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1593; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., §26 Rz. 8, 11, ff.). 4.6.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin im Mai 2014 vier Vorschläge für eine Ersatzlösung zur Auswahl vorgelegt:
A-6195/2015 Seite 20 deshalb als Ermessensmissbrauch resp. Rechtsverletzung erweisen, gilt es im Folgenden diese Frage abzuklären. 4.6.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts und für jedes staatliche Handeln Geltung. Er findet vor allem in der Eingriffsverwaltung Anwendung, spielt aber auch in der Leis- tungsverwaltung eine Rolle. Wenn die Vorinstanz prüft, ob die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, bedient sie sich der Elemente, wie sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Massnahmen der Eingriffs- verwaltung zum Tragen kommen. Eine solche Prüfung wird vor allem in jenen Fällen durchgeführt, in welchen der Verwaltungsträger hoheitlich in die Rechte von Privatpersonen eingreift. Vorliegend ist hingegen vielmehr zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin angebotenen Ersatzlö- sungen für die Hauszustellung die Grundversorgung durch Postdienstleis- tungen sicherstellen. Es geht somit um eine Prüfung der Verhältnismässig- keit im Rahmen der Leistungsverwaltung, wobei der aufgrund der gesetz- lichen Regelung eingeschränkte Leistungsanspruch der Beschwerdegeg- nerin auf Hauszustellung durch eine Ersatzlösung ersetzt wird (vgl. Art. 31 VPG; Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 1016 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1; Urteile des Berner Verwaltungsgerichts VGE 100.2015.211 und VGE 100.2015.82 jeweils vom 13. September 2016 E. 7.2 m.w.H.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 33 ff., 520; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, a.a.O., § 20 Rz. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL- LER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 304 ff., 320 ff.; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 26 f.). Wird die Verhältnismässigkeit im Rahmen einer Massnahme der Leis- tungsverwaltung in Bezug auf den konkreten Fall beurteilt, so richtet sich die Prüfung insbesondere auf die Frage, ob die Massnahme einer Notwen- digkeit entspricht, um der Leistungspflicht gerecht zu werden. Dabei darf die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller/per- sönlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Im Weiteren hat sie aber auch geeignet resp. zwecktauglich zu sein, um das im öffent- lichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Mass- nahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder dessen Erreichen so- gar erschwert oder verhindert. Letztendlich hat eine Massnahme für die betroffene Person zumutbar zu sein und sich insgesamt als angemessen
A-6195/2015 Seite 21 zu erweisen, d.h. das angestrebte Ziel und die Einschränkung der Leistung haben in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Dieses ergibt sich aufgrund einer wertenden Abwägung der betroffenen Positionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 7711/2015 vom 23. August 2016 E. 9.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Zur neuesten Entwicklung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: Mélanges pour Pierre Moor, Bern 2005, 549 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Ver- waltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, § 5 Rz. 1844 ff.; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8 Rz. 16 ff.; ERWIN MURER, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 8 Rz. 42 f.). Da es sich bei den durch die Beschwerdeführerin vorliegend vorgeschla- genen Ersatzlösungen um eine Auswahl zugunsten der Beschwerdegeg- nerin handelt, hat mindestens eine davon verhältnismässig zu sein. Die Beschwerdeführerin verletzt demnach erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten (und damit ihren Grundversorgungsauf- trag), wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unver- hältnismässig, erweisen. 4.6.3.1 Die Zustellung in ein Postfach ist im Allgemeinen als tauglich zu bezeichnen, um den angestrebten Zweck einer effizienten Erbringung der Grundversorgung zu erreichen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522). Sie erfüllt demzufolge das Erfordernis der Geeignetheit, so auch – wie von den Parteien unbestritten – im konkreten Fall die Zustellung in ein Postfach in der Ortschaft X. _______. 4.6.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Ersatzlösung einer Notwendigkeit entspricht, damit der Grundversorgungsauftrag erfüllt wird. Dabei ist zu be- achten, dass kein Anspruch des Leistungsempfängers auf die bestmögli- che Lösung besteht, sondern lediglich auf die den Umständen angemes- sene, notwendige Massnahme. Die Voraussetzung der Notwendigkeit ist demnach bereits dann erfüllt, wenn der Grundversorgungsauftrag massvoll – allenfalls sogar nur minimal – wahrgenommen, aber immerhin erfüllt wird. Dies ist vorliegend der Fall, wenn sich die von der Beschwerdeführerin vor- geschlagene – und für Fälle einer fehlenden Verpflichtung zur Hauszustel- lung generell vorgesehene – Ersatzlösung der Zustellung in das nächstge- legene Postfach als zweckmässig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
A-6195/2015 Seite 22 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI, Pra- xiskommentar, a.a.O., Rz. 1844; MURER, a.a.O., Art. 8 Rz. 41, 43). Wenn die Vorinstanz nach ihrer Prüfung die Erforderlichkeit verneint hat, da sie angesichts der nach ihrem Kenntnisstand nach wie vor stattfinden- den Zustelltour des Postboten via Route de Y. _______ darauf schloss, eine Zustellung in einen Briefkasten an der Abzweigung Y. /Z. entlang dieser Route stelle ein milderes Mittel dar, so hat sie implizit die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Ersatzlösungen verneint. Die Argumentation, der Postbote sei in der Lage, den Briefkasten auf seiner Vorbeifahrt zu bedienen, ist an sich nicht falsch (vgl. auch Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2016 in der vorliegenden Sache; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1.3 f.). Dennoch verkennt sie, dass die Verfügung dieser Ersatzlösung eine Überschreitung der Kognition durch die Vorinstanz darstellt (vgl. E. 4.6.5.2 und 5) und dass es im Ermessen der Beschwerdeführerin liegt, im Rahmen ihrer operativen Planung die für ihren Zustellvorgang passenden Ersatzlösungen zu bestimmen. Die Zustellung in die Postfachanlage in X. _______ erweist sich in sachli- cher Hinsicht als notwendig, um den Grundversorgungsauftrag zu erfüllen, ermöglicht sie es der Beschwerdeführerin doch, ihre Leistung effizient zu erbringen, d.h. mit verhältnismässig wenig logistischem und personellem Aufwand sowie in kurzer Zeit die Empfängerinnen und Empfänger zu be- dienen. Angesichts der in Zukunft neu organisierten Zustelltouren ist die Ersatzlösung auch in räumlicher Hinsicht als notwendig und zweckmässig zu bezeichnen: Es handelt sich einerseits insbesondere um den der Lie- genschaft der Beschwerdegegnerin am nächsten gelegenen Zustellpunkt, andererseits ist dieser insofern günstig gelegen, als sich der Gang zum Postfach für die Beschwerdegegnerin mit anderen Kommissionen verbin- den lässt. In zeitlicher Hinsicht ist die Ersatzlösung zwar unbeschränkt und bedeutet damit auf unbestimmte Zeit eine gewisse Belastung der abseits der Siedlung wohnhaften Beschwerdegegnerin. Zumal der Gesetzgeber je- doch die Voraussetzungen für den Zustellperimeter festgelegt hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 VPG) ist ein gewisser Aufwand für den Empfang der Post- sendungen durch die Beschwerdegegnerin in Kauf zu nehmen und er- scheint auch in persönlicher Hinsicht somit nicht als übermässig. Insge- samt geht somit die vorgeschlagene Ersatzlösung nicht über das Notwen- dige hinaus (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxiskommentar, a.a.O., Rz. 1849; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 ff.).
A-6195/2015 Seite 23 In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer effizienten Zustellung resp. der Erfüllung des Grundversorgungsauftrags und der Belastung der Beschwerdegegnerin ist diese Ersatzlösung selbst dann als zweckmässig zu beurteilen, wenn der Empfang von Sendungen für die Beschwerdegeg- nerin mit einem Mehraufwand verbunden ist: Das Interesse an der effizien- ten Erfüllung des Grundversorgungsauftrags überwiegt das private Inte- resse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst nahe an ihrer Liegen- schaft gelegenen Zustellung, ist sie doch auch weder in ihrer Mobilität ein- geschränkt, noch macht sie anderweitige Erschwernisse geltend, welche ihr eine Abholung der Post in X. _______ verunmöglichen oder als unzu- mutbar (vgl. E. 4.6.3.3) erscheinen lassen würden. In Anbetracht der gesamten Umstände der absehbaren betrieblichen Or- ganisation der Beschwerdeführerin stellt die Ersatzlösung ein angemesse- nes und massvolles Mittel dar, um insbesondere im vorliegend zu beurtei- lenden Fall ihr Ziel zu erreichen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.2.2; Urteile des Berner Verwaltungsgerichts VGE 100.2015.211 und VGE 100.2015.82 je- weils vom 13. September 2016 E. 7.2 m.w.H.TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, a.a.O., §26 Rz. 21 f.; ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässig- keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss., Bern 1985, S. 83 ff.; MURER, a.a.O., Art. 8 Rz. 42). 4.6.3.3 Die Zumutbarkeit dieser Ersatzlösung ist ebenso gegeben: Die Be- schwerdegegnerin hat diese Lösung zunächst ausgewählt und ihr Einver- ständnis dazu gegeben, im Übrigen macht sie keine Unzumutbarkeit dieser Ersatzlösung geltend. 4.6.4 Die durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagene Ersatzlösung ei- nes Postfaches in der neuen Postfachanlage in X. _______ erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig sowie in Anbetracht der wirt- schaftlichen und politischen Vorgaben als angemessen (vgl. E. 4.4.1 f., 4.4.4; Botschaft PG, S. 5197, 5201, 5218; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 83). Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Verpflichtung nachgekommen, min- destens eine verhältnismässige Ersatzlösung anzubieten und dadurch ih- ren Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine Rechtsverletzung – liegt nicht vor. 4.6.5 Im Weiteren gilt es auch zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz geltend gemacht – die Beschwerdeführerin beim Angebot von Ersatzlösungen ihr Ermessen unterschritten hat.
A-6195/2015 Seite 24 Insbesondere macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, die Beschwer- deführerin habe zu Unrecht die Ersatzlösung eines Briefkastens an der Ab- zweigung Y. /Z. im Sinne einer milderen Massnahme nicht berücksichtigt und dadurch ihr Ermessen unterschritten. 4.6.5.1 Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entschei- dende Behörde als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Er- messen eingeräumt wird oder wenn sie auf die Ermessensausübung zum Vorneherein ganz oder teilweise verzichtet. Eine Ermessensunterschrei- tung stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439 f.). 4.6.5.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin überprüfte sie bereits seit längerem (gemäss Angaben der Vorinstanz seit Dezember 2014) ver- schiedene Höfe und Häuser in der Region bezüglich Hauszustellungsver- pflichtung und in diesem Zusammenhang auch die Zustelltour via die Route de Y. _______. Im Herbst 2015 kündigte sie sodann konkret eine Überprü- fung der Zustellrouten im Allgemeinen und eine Einstellung der genannten Zustelltour per 1. November 2015 an. 4.6.5.3 Die Beschwerdeführerin führt als spezialgesetzliche Aktiengesell- schaft ihre operativen Geschäfte selbständig und handelt diesbezüglich im Rahmen ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit (vgl. E. 4.4.4). In die- sem Rahmen fällt sie auch Entscheide betreffend die Planung ihrer Be- triebsabläufe sowie der Modalitäten der Postzustellung zur Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrages. Wenn die Beschwerdeführerin nun ihre Zu- stellrouten in der Region überprüft und in Kenntnis dieser Planung Ersatz- lösungen für einzustellende Hauszustellungen anbietet, so handelt sie in ihrem Ermessensspielraum. Wenn sie dabei die Ersatzlösung, die Zustel- lung in einen Briefkasten an der Abzweigung Y. /Z. vor- zunehmen, nicht berücksichtigt hat, weil eine solche Lösung ohnehin nicht in die Planung der zukünftigen Zustelltouren in der Region passen würde, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen unterschritten zu haben. Auch diesbezüglich liegt somit keine Rechtsverletzung vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rah- men der durch den Gesetzgeber gewünschten und gewährten unterneh- merischen Handlungsfreiheit von ihrem Auswahlermessen Gebrauch ge- macht und eine verhältnismässige Ersatzlösung für die Hauszustellung ge- mäss Art. 13 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 VPG angeboten hat. Eine
A-6195/2015 Seite 25 Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Indem sich die Vorinstanz allerdings nicht auf die Prüfung der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzlösungen beschränkt, sondern die von der Beschwerdegegnerin er- suchte Ersatzlösung angeordnet hat, hat sie ihre Kognition überschritten und Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 27. August 2015 aufzuheben. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in der Regel von der un- terliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter- liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der be- schwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen. Dabei ist auf das materiell wirk- lich Gewollte abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_527/2014 vom 25. März 2015 E. 2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Verfahrenskosten können einer unterliegenden Partei ausnahms- weise ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich beispielsweise dann, wenn der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde infolge eines gravierenden, vom Beschwerdegegner nicht zu vertretenden, Verfahrensfehlers aufgehoben wird (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.41; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, Art. 66 Rz. 19). Die Bemessung der Verfahrenskosten richtet sich nach den Art. 1 ff. VGKE. 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat als formelle Verfügungsadressatin ohne weiteres Parteistellung und gilt auf Grund der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung als unterliegend. Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass ihrem Unterliegen eine Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch die Vorinstanz zu Grunde liegt Angesichts des Verfahrensfehlers der Vo- rinstanz, der zur Aufhebung des Entscheides führt, ist es aus Billigkeits- gründen gerechtfertigt, von der Auferlegung von Verfahrenskosten zu Las- ten der Beschwerdegegnerin abzusehen (Art. 6 Bst. b VGKE).
A-6195/2015 Seite 26 6.1.2 Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdefüh- renden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Im Weiteren ist über die Kosten der Zwischenentscheide vom 7. Januar 2016 betreffend Entzugs der aufschiebenden Wirkung und vom 10. Feb- ruar 2016 betreffend Sistierung des Verfahrens zu befinden. 6.2.1 Im Zwischenentscheid vom 7. Januar 2016 betreffend das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung und An- ordnung vorsorglicher Massnahmen unterlag die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag. Die Verfahrenskosten sind von ihr im Umfang eines Fünftels der auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden gesamten Verfahrenskosten, d.h. Fr. 200.--, zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800-- ist zur Deckung dieser auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden und im Übrigen zurückzuerstatten. 6.2.2 Im Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 betreffend das Ersu- chen der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens unterlag die Vorinstanz mit ihrem Begehren. Ihr sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel bezif- fert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Na- men die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge- genpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 6.3.1 Da die im Hauptverfahren obsiegende Beschwerdeführerin durch ih- ren eigenen Rechtsdienst vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 des VGKE). 6.3.2 Demgegenüber ist zu entscheiden, in welchem Umfang Parteient- schädigungen im Zusammenhang mit den Zwischenverfügungen vom 7. Januar 2016 und 10. Februar 2016 zuzusprechen sind. Betreffend das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und An- ordnung vorsorglicher Massnahmen obsiegte die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin vollumfänglich. Nachdem keine Kostennote eingereicht
A-6195/2015 Seite 27 wurde, ist die Entschädigung für das gesamte Verfahren aufgrund der Ak- ten auf Fr. 2'400.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteient- schädigung für die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 ist gestützt auf Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG der Beschwerdeführerin als im Zwischenent- scheid unterliegender Gegenpartei in Form eines Pauschalbetrages von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Betreffend das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, in welchem die Vo- rinstanz mit ihrem Begehren nicht durchzudringen vermochte, ist die pau- schale Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 300.-- festzusetzen. Zumal die Entschädigung aufgrund der gleichlautenden Be- gehren der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführerin nicht Letz- terer auferlegt werden kann, ist er von der Vorinstanz zu tragen. Dieser Betrag ist von der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin zu entrichten.
A-6195/2015 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2015 wird aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrech- net. Der Restbetrag von Fr. 600.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszu- richten. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
A-6195/2015 Seite 29
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: