B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-619/2024
Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Moderna Switzerland GmbH, Peter Merian-Weg 10, 4052 Basel, vertreten durch Dr. Alexander Meier, Moderna Switzerland GmbH, Peter Merian-Weg 10, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Verfügung vom 22. Dezember 2023.
A-619/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schloss mit der Moderna Switzerland GmbH insbesondere am 5. August 2020 eine Vereinbarung zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen ab. B. X._______ ersuchte am 4. August 2022 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Zugang zu drei geschwärzten Stellen in der Tabelle des Dokuments Exhibit A (S.39) im "Agreement vom 5. August 2020". Zudem gingen di- verse Zugangsgesuche von weiteren Gesuchstellern ein. C. Von Frühjahr bis Sommer 2022 führte das BAG Anhörungen nach Art. 11 BGÖ durch, worauf es am 3. August 2022 sämtliche Vereinbarungen zu Beschaffungen von Covid-19-lmpfstoffen auf seiner Website (in teilweise geschwärzter Form) veröffentlichte (< https://www.bag.admin.ch/de/be- schaffungsvertraege-covid-19-impfstoffe >, zuletzt abgerufen am 22. De- zember 2025). Es handelt sich um insgesamt 27 Dokumente betreffend sechs Impfstoffhersteller. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller einen Schlich- tungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten (EDÖB) gegen die Schwärzungen ein. Aufgrund der komplexen Konstellation der eröffneten Schlichtungsverfahren bündelte der EDÖB die Schlichtungsanträge je nach betroffenem Unternehmen. Er verzichtete auf eine mündliche Schlichtung und gab direkt eine Empfehlung ab. In seiner Empfehlung hielt er fest, dass die Begründung des BAG die erforderliche Begründungsdichte vermissen lasse, insbesondere bezüglich der Darle- gung der angeblichen Ausnahmegründe. Der EDÖB empfahl betreffend der unter dem Kriterium "regulatorische Bedingungen" aufgelisteten Ver- einbarungen, den Zugang gemäss den Erwägungen zu diesem Aspekt zu gewähren bzw. aufzuschieben. Er erwog diesbezüglich, dass bei der Ta- belle 1 auf S. 39 (Exhibit A) teilweise Informationen bereits öffentlich zu- gänglich gemacht worden seien (so etwa durch die European Medicines Agency [EMA]), weshalb der Zugang zu bereits veröffentlichten Informati- onen zu gewähren sei.
A-619/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (bezüglich diverser anderer Ge- suchsteller) hielt das BAG im Wesentlichen an den Schwärzungen fest (Dispositiv-Ziff. 1). Bezüglich der regulatorischen Informationen und Bedin- gungen gewährte es den Zugang, soweit diese durch Swissmedic bereits veröffentlicht wurden (Dispositiv-Ziff. 2). Als Begründung führte es ver- schiedene Ausnahmetatbestände an (Art. 7 Abs. 1 Bst. b [Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen], Bst. d [Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz] und Bst. g BGÖ [Offenbarung von Berufs-, Ge- schäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen]). F. Gegen diese Verfügung des BAG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Ge- suchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinnge- mäss die teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2023 sowie Zugang zu den drei geschwärzten Stellen in der Tabelle des Dokuments Exhibit A (S.39) im "Agreement vom 5. August 2020" zwischen dem BAG und Moderna Switzerland GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort einreichte. H. Mit Replik vom 13. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen fest. I. Mit Duplik vom 16. Juli 2024 erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen einverstanden. Sie beantragt, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. J. Die Vorinstanz stellt am 29. Juli 2024 den Antrag, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, sobald dem Beschwerdeführer Zu- gang gewährt worden sei.
A-619/2024 Seite 4 K. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Juli und 15. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer um Zustellung des ersuchten Dokuments. Weiter begehrt er um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Fraglich ist, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) bzw. ob das Verfahren gegenstandlos geworden ist, nach- dem die Beschwerdegegnerin ihren Geheimhaltungswillen am streitgegen- ständlichen Dokument nachträglich mit Duplik vom 16. Juli 2024 demen- tiert hatte. Auf das sinngemässe Akteneinsichtsgesuch des Beschwerde- führers ist noch einzugehen (vgl. E. 8 hiernach). 1.2.1 Abschreibungsentscheide ergehen, soweit das Beschwerdeverfah- ren infolge Beschwerderückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder wegen nachträglichen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder des Rechts- schutzinteresses gegenstandslos wird. Die verfügende Instanz anerkennt die Beschwerde, indem sie die Verfügung im Sinn der Beschwerdeanträge widerruft (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1146).
A-619/2024 Seite 5 1.2.2 Vorliegend geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Zugangsverweigerung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b [Beeinträchtigung der ziel- konformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen], Bst. d [Be- einträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehun- gen der Schweiz] und Bst. g BGÖ [Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen] begründet wurde. Eine Anerkennung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin ist ausgeschlossen, da diese nicht über die den geltend gemachten Ausnahmetatbestände zugrunde lie- genden öffentlichen Interessen disponieren kann. Sodann hat die Vor- instanz die angefochtene Verfügung nicht (pendente lite) in Wiedererwä- gung gezogen. Das verlangte streitgegenständliche Dokument (ohne Schwärzungen) wurde dem Beschwerdeführer bisher auch nicht zugestellt. Somit ist das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden. Viel- mehr besteht nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse des Be- schwerdeführers an der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. 1.2.3 Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der angefochtenen Ver- fügung, mit welcher ihm der ersuchte Zugang zum verlangten Dokument nur mit Schwärzungen gewährt wurde, zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht einzugehen. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Gesamtwürdigung
A-619/2024 Seite 6 bezüglich der regulatorischen Informationen und Bedingungen zu Recht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.4 Bst. f des an- gefochtenen Entscheids) und hatte nicht jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich zu widerlegen (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Verfügung auch die Zugangsgesuche von anderen Gesuchstellern beschlägt. 3.2 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungs- pflicht nicht durch. 4. 4.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen ge- stärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle de- mokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermög- licht werden (BGE 142 II 313 E. 3.1; BGE 136 II 399 E. 2.1). Im Sinne dieser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II 399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3). 4.2 Entsprechend hat jede Person grundsätzlich das Recht, amtliche Do- kumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über deren Inhalt zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht die (widerlegbare) Vermutung zu Gunsten eines freien Zugangs zu amtli- chen Dokumenten (BGE 142 II 340 E. 2.2). Es liegt somit nicht im freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zu- gänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Der Zugang zu amt- lichen Dokumenten ist jedoch einzuschränken, aufzuschieben oder zu ver- weigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung entgegenstehen (Art. 7 BGÖ). Die ob- jektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs ob- liegt der Behörde, wobei sie darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 144 II 77 E. 2.3 und 142 II 324 E. 3.4). Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren (zum Ganzen Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 4.2.1 und A-6755/2016 vom 23. Okto- ber 2017 E. 3.2).
A-619/2024 Seite 7 4.3 Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen muss die aufgrund des Zu- gangs drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, doch darf eine Gefährdung nicht lediglich denkbar oder entfernt möglich erscheinen. Sie muss zudem ernsthaft bzw. gewichtig sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Kon- sequenz nicht ausreicht (BGE 142 II 340 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2, A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2, A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 3.2.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2). 5. Unbestritten ist im Beschwerdeverfahren, dass das Zugangsgesuch des Beschwerdeführers in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (vgl. Art. 2 und Art. 3 BGÖ) und dass es sich beim betroffenen Dokument um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ handelt. Zu prüfen ist, ob der Zugang zum verlangten ungeschwärzten Dokument gestützt auf die Ausnahmebestimmungen zu verweigern ist, das heisst, ob dadurch Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart wer- den könnten (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). 5.1 Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sieht vor, dass der Zugang zu amtlichen Do- kumenten u.a. dann eingeschränkt oder verweigert wird, wenn durch seine Gewährung u.a. Geschäftsgeheimnisse offenbart werden können. Der Be- griff des Geschäftsgeheimnisses ist gesetzlich nicht definiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Geheimnisse weder offen- kundige noch allgemein zugängliche Tatsachen (relative Unbekanntheit), die ein Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte (Geheim- haltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. "un intérêt légitime" bzw. "un interesse legittimo" (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3). Die Ausnahmeklausel des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geheim- nisbegriff) ist sodann nicht auf alle Geschäftsinformationen ausgerichtet, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbe- werbsvorteil genommen wird (vgl. BVGE 2014/6 E. 6.4 m.w.H.; Zwischen- verfügungen des BVGer A-2031/2025 und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025 E. 5.2.2).
A-619/2024 Seite 8 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie auf- grund der Entwicklungen seit 2020/2021, insbesondere von diversen neu- eren Anfragen auf Zugang zu Dokumenten betreffend den Impfstoff von Moderna (mRNA-1273, zwischenzeitlicher Produktname: Spikevax) bei Gesundheitsbehörden in verschiedenen Ländern und auf die daraufhin er- folgte entsprechende Publikation von produktbezogenen Daten durch diese Behörden nun eine Neueinschätzung des Geheimnischarakters der auf S. 39 der Vereinbarung geschwärzten produktbezogenen Informatio- nen vorgenommen habe. Nach eingehender Prüfung dieser Frage komme sie aufgrund besagter Entwicklungen zum Schluss, dass es sich gemäss aktuellem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin nicht mehr um einen Sachverhalt handle, der als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis einzu- stufen sei. Dementsprechend halte sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr an einer Geheimhaltung dieser produktbezogenen Informationen auf- grund zwischenzeitlichen Wegfalls des Geheimhaltungsinteresses fest. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf den Stand- punkt, dass sie von dieser neuen Sachlage Kenntnis nehme und nicht län- ger gehalten sei, den Zugang zu S. 39 aufgrund geltend gemachter privater Interessen zu beurteilen und gegebenenfalls zu beschränken. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Geheimhaltungswillen bezüglich der streitgegenständlichen Informationen hat. Daher ist das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäss Art. 7 Abs.1 Bst. g BGÖ zu verneinen. 6. Weiter ist danach zu fragen, ob Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b und d BGÖ vorliegen. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz unter Bezug- nahme auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ aus, dass der Bundesrat verpflichtet sei, die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit den wichtigsten Heil- mitteln zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sicherzustellen. Wäh- rend die Heilmittelversorgung grundsätzlich durch den Markt sichergestellt sei, stehe der Bundesrat insbesondere bei absehbaren oder unmittelbar eingetretenen Mangellagen in der Verantwortung, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten für die Bevölkerung zu gewährleisten. Die hierfür erforderlichen konkreten Massnahmen seien primär deren Re- servierung und Beschaffung. Eine behördliche Massnahme liege damit vor. In einer absehbaren oder unmittelbar eingetretenen Mangellage bestehe
A-619/2024 Seite 9 regelmässig ein ausgeprägter Technologie- und Versorgungswettbewerb zwischen den Herstellern von unverzichtbaren Heilmitteln einerseits sowie den potentiellen Abnehmern dieser Heilmittel andererseits. In der Covid 19- Pandemie habe sich sehr deutlich gezeigt, dass Hersteller, die erfolgreich einen Impfstoff entwickelt hätten und die entsprechenden Produktionsfä- higkeiten hätten aufbauen können, ausschliesslich oder vorrangig Staaten oder Staatengemeinschaften beliefert hätten. Dabei verfügten Staaten mit einer hohen Bevölkerungszahl wie die USA und Staatengemeinschaften wie die EU über eine privilegierte Verhandlungsposition gegenüber den Herstellern, hätten sie doch auf einen sehr grossen Absatzmarkt verweisen können. Vor diesem Hintergrund sei es für die Strategie des Bundesrats bei der Beschaffung gerade von Impfstoffen in Mangellagen essenziell, ne- ben der Möglichkeit einer direkten Beschaffung bei den Herstellern stets auch die Option eines Anschlusses an die Beschaffungen anderer Staaten bzw. Staatengemeinschaften offen zu halten. Bei letzterer Möglichkeit sei der Bundesrat auf die Unterstützung und den guten Willen anderer insbe- sondere europäischer Staaten angewiesen, wie in der Covid-19-Pandemie namentlich Frankreich und Schweden, aber auch der Europäischen Kom- mission. Würde sich nun der Bundesrat in diesem besonderen Marktum- feld dazu entschliessen, im Sinne eines "first movers", eine weitgehende und über die internationale Praxis hinausgehende Offenlegung von Ver- tragsunterlagen vorzunehmen, sei damit zu rechnen, dass das Vertrauen der Hersteller in die Schweiz und damit die Bereitschaft zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen schwinden würde, weil diese damit rechnen müss- ten, dass die Schweiz auch künftig Informationen offenlege, deren Vertrau- lichkeit in der internationalen Praxis umfassend anerkannt werde. Die Her- steller würden folglich künftig darauf verzichten, den vergleichsweise klei- nen Schweizer Markt zeitgerecht zu bedienen oder schon nur mit den schweizerischen Behörden in Verhandlungen zu treten. 6.2 Weiter hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Schweiz Vereinbarungen zur Weitergabe von Impfstoffdosen mit Frank- reich und Schweden abgeschlossen und dadurch Impfstoffe aus dem Kon- tingent der EU erhalten habe. Diese beiden Staaten hätten der Schweiz damit den Zugang zu Impfstoffen dreier Hersteller ermöglicht, die nicht di- rekt in Verhandlungen mit dem Bundesrat eingetreten seien. Der Bundes- rat habe sich in den Verhandlungen mit Schweden und Frankreich zur Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen der schweizerischen Gesetzge- bung verpflichtet. Beide Staaten seien konsultiert worden und hätten – in Übereinstimmung mit der EU-Praxis – ihren ausdrücklichen Willen an der vertraulichen Behandlung der Vereinbarungen bestätigt. Durch eine
A-619/2024 Seite 10 weitergehende Offenlegung der Beschaffungsverträge der Schweiz würde somit indirekt publik, zu welchen Konditionen die EU bzw. andere europäi- sche Staaten ihre Impfstoffe beschafft haben dürften. Würde die Schweiz entgegen diesen Interessen die Verträge über die bereits erfolgte Publika- tion hinaus offenlegen, führte dies zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Beziehungen mit den genannten Staaten. Gleichzeitig würden auch die unmittelbaren Interessen der Schweiz betreffend ihren Ruf als verlässliche Vertragspartnerin und kooperative Akteurin stark in Mitleidenschaft gezo- gen. Es bestehe damit ein ernsthaftes Risiko, dass die aussenpolitischen Interessen, die gerade darin bestünden, dass die Schweiz über stabile und berechenbare internationale Beziehungen verfüge und sich entsprechend verhalte, stark beeinträchtigt wären. 6.3 Die Verfahrensbeteiligten äussern sich im Beschwerdeverfahren nicht zu diesen beiden Ausnahmetatbeständen. 6.4 In Bezug auf die drei streitgegenständlichen geschwärzten Stellen be- wirkt der Zugang nicht, dass bereits konkret definierte Massnahmen ge- mäss Art. 7 Abs.1 Bst. b BGÖ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zielkonform durchführbar wären (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1). Denn es wären im Fall einer neuen Pandemie ohnehin neue Verhandlungen unter veränderten Umstän- den zu tätigen. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass gewich- tige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Schweiz ge- mäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 4.2). Inwiefern sich schliesslich der Ruf oder die Beziehungen zu anderen Staaten oder der EU verschlechtern sollte, wird nicht substan- tiiert dargelegt, zumal in diesen Ländern ebenfalls Öffentlichkeitsgesetze gelten, wie der EDÖB zutreffend ausführt (vgl. Rz. 54 der Empfehlung des EDÖB). 6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b und d BGÖ nicht gegeben sind. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei geschwärzten Stellen im "Agreement vom 5. August 2020" (Exhibit A Part Two auf S. 39) zu gewähren und Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist in die- sem Umfang teilweise aufzuheben.
A-619/2024 Seite 11 8. Ausstehend ist auf die sinngemässen Akteneinsichtsanträge zugunsten des Beschwerdeführers einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer (unter- stützt durch die Vorinstanz) das streitgegenständliche Dokument über ei- nen sinngemässen Akteneinsichtsantrag begehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Prozessrecht dient der Verwirklichung des materiellen Rechts und soll dieses nicht vereiteln. Das Verfahren ist das Instrument, das dafür sorgt, dass das materielle Recht richtig angewendet wird; die rechtsanwen- denden Behörden sind verpflichtet, sich im gesetzlichen Rahmen gegen- über Rechtsuchenden grundsätzlich so zu verhalten, dass deren Rechts- schutzinteresse materiell gewahrt werden kann (nicht publizierte Zwi- schenverfügung des BVGer A-2504/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.4; vgl. ferner BGE 142 I 10 E. 2.4.3, Urteile des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 8.2 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 21). Hat eine Behörde beispielsweise die Aus- kunft über Daten aus gesetzlichen Gründen zu verweigern oder einzu- schränken, so darf der Inhalt der geheim zu haltenden Daten grundsätzlich nicht auf dem Weg der verfahrensrechtlichen Akteneinsicht oder der Verfü- gungsbegründung offengelegt werden (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.3; nicht publizierte Zwischenverfügung des BVGer A-2504/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.4). Folglich ist das sinnge- mässe Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens. 9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist dabei grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwer- deführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin ist insgesamt als vollständig unterliegend zu betrachten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie nachträglich ihre Meinung zu ihrem Geheimhaltungswillen geändert hat. Eine Reduktion der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist ebenfalls nicht angezeigt, da bereits ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Sie hat die auf Fr. 1'000.– festgesetzten Verfahrenskosten zu tragen. Der vom Be-
A-619/2024 Seite 12 schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre- tung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Dazu gehören auch die Spesen einer Partei, sofern sie Fr. 100.– übersteigen (vgl. Art. 13 Bst. a VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (vgl. Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGKE), es sei denn, es lägen besondere Verhältnisse vor (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass einer Partei, die sich nicht ver- treten lässt und den Prozess selber führt, grundsätzlich keine Parteient- schädigung zusteht. Dies, weil für den persönlichen Arbeitsaufwand und die Umtriebe der Partei in der Regel keine Parteientschädigung gewährt wird. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) indessen von dieser Betrachtungsweise abzuweichen (BGE 144 V 280 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; vgl. ferner Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.3 m.H.). Nach Art. 13 VGKE, welcher sich zu den weiteren Aus- lagen äussert, wird der reine Zeitaufwand einer Partei allerdings nicht ent- schädigt bzw. nur dann, wenn diese in bescheidenen finanziellen Verhält- nissen lebt. Gemäss einem Teil der Lehre ergeben sich aus der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch weitergehende An- sprüche auch mit Blick auf Art. 13 VGKE (vgl. HIRZEL/MARTI, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE Rz. 5 und Art. 13 VGKE Rz. 1; anders: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.78 und Rz. 4.83). 9.3 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung besteht daher mangels anwaltlicher Ver- tretung bzw. entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten (einer Parteivertretung) von vornherein kein Anlass (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 ff. zu Art. 64 VwVG). Auch eine ausnahmsweise Gewährung einer Parteientschädigung für den persönlichen Arbeitsaufwand wegen Vorliegens besonderer Verhältnisse
A-619/2024 Seite 13 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ausser Betracht, da der Streitgegenstand gerade auf einmal drei Stellen begrenzt und damit nicht kompliziert war. Für die geltend gemachten "Material- und Portokos- ten" von Fr. 300.– kann gesagt werden, dass diese nicht belegt sind. Be- sondere Verhältnisse im Sinne von Art. 13 Bst. a i.V.m. 11 Abs. 3 VGKE, die einen Pauschalbetrag rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Hinzu kommt, dass dem Gericht die An- zahl Couverts des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Porti für Einschreiben und A-Post Plus bekannt sind. Diese liegen klar unter Fr. 100.–, weshalb auch aus diesem Grund keine Spesen auszurichten sind (vgl. Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
A-619/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird Sinne der Erwägungen (E. 7) teilweise aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei geschwärzten Stellen im "Agreement vom 5. August 2020" (Exhibit A Part Two auf S. 39) zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 3. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdefüh- rer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und an den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Joel Günthardt
A-619/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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