B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6157/2019
Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-6157/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 29. Juni 2016 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang ab 1. September 2015 an der Adresse [...] in X._______ an. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 teilte A._______ der Billag AG mit, dass sie seit 1. Juli 2017 an der [...] in Y._______ wohnhaft sei, wodurch die Zahlung der Empfangsgebühren an der Adresse [...] in X._______ hinfällig werde. Am 4. Januar 2018 wieder- holte sie ihre neue Adresse und wies darauf hin, dass an ihrer neuen Ad- resse die Empfangsgebühren bereits durch B._______ bezahlt würden. B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 bestätigte die Billag AG A., dass sie ab 1. Januar 2018 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig sei, stellte dies mit Verfügung vom 26. April 2018 fest und führte aus, dass die Rechnung vom 22. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 235.55 für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 noch zu bezahlen sei. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 retournierte A. der Billag AG deren Mahnung vom 15. Mai 2018 mit dem Vermerk, sie schulde nur die Emp- fangsgebühren vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017. Ab 1. Oktober 2017 seien die Empfangsgebühren von ihrer Nachmieterin zu begleichen. D. Nach Weiterleitung des Schreibens vom 7. Juni 2018 durch die Billag AG an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) lud dieses A._______ mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ein, sich zur Frage zu äussern, ob sie beab- sichtige, mit ihrem Schreiben vom 7. Juni 2018 Beschwerde gegen die Ver- fügung der Billag AG vom 26. April 2018 zu erheben. Die Frage blieb un- beantwortet. E. Mit Eingaben vom 21. August 2018 und 23. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das BAKOM erneut um eine korrigierte Rechnung. F. Am 7. Februar 2019 leitete die Billag AG beim Betreibungsamt Y._______
A-6157/2019 Seite 3 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehgebüh- ren für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 die Betreibung über den Betrag von Fr. 225.55 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren ein. Am 5. März 2019 erhob A._______ gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Y._______ Rechtsvorschlag. G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 gewährte die Billag AG A._______ das rechtliche Gehör, welches diese mit Schreiben vom 26. April 2019 wahr- nahm. H. Die Billag AG stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2019 den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag von A.. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2019 Beschwerde beim BAKOM. Dieses vereinigte die als Be- schwerde entgegen genommene Beanstandung vom 7. Juni 2018 sowie die Beschwerde vom 22. Juli 2019 mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (Dispositiv Ziffer 1). Es wies die Beschwerde vom 7. Juni 2018 ab (Dispo- sitiv Ziffer 2), die Beschwerde vom 22. Juli 2019 hiess das BAKOM in Be- zug auf die Mahngebühren von Fr. 25.-- hingegen gut und beseitigte in die- sem Punkt den Rechtsvorschlag nicht (Dispositiv Ziffer 3a). Im Übrigen wies es aber auch diese Beschwerde ab und hielt fest, dass A. vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 den privaten Radio- und Fernseh- empfangsgebühren unterliege (Dispositiv Ziffer 3b) und dass der in der Be- treibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Y._______ erhobene Rechtsvor- schlag für die Forderung für ausstehende Empfangsgebühren (Rechnung vom 22. Februar 2018) in der Höhe von Fr. 225.55 sowie für Betreibungs- gebühren von Fr. 20.-- beseitigt werde (Dispositiv Ziffer 3c). Das BAKOM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A._______ den Nachweis, die Billag AG vor dem 11. Dezember 2017 über ihren Wegzug von der Adresse [...] in X., resp. die Betriebseinstel- lung ihrer Empfangsgeräte orientiert zu haben, nicht erbringen konnte. Deshalb sei das Schreiben vom 11. Dezember 2017 diesbezüglich als erste rechtsgenügend nachgewiesene Mitteilung zu betrachten, welche ihre Wirkung für die Zukunft entfalte. Die Gebührenpflicht von A. habe somit am 31. Dezember 2017 geendet. Die mit Datum vom 22. Feb- ruar 2018 gestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 225.55 enthalte die für
A-6157/2019 Seite 4 den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum Ende der Gebührenpflicht am 31. Dezember 2017 geschuldete Abgabe für den Radio- und Fernsehemp- fang, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags für diesen Betrag ge- rechtfertigt sei. Ausserdem habe die Billag AG den Nachweis für geschul- dete Mahngebühren in der Höhe von Fr. 25.-- nicht erbringen können, wes- halb der Rechtsvorschlag in dieser Höhe nicht aufgehoben werde. Im Übrigen wurde A._______ keine Entschädigung zugesprochen und es wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. J. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 21. November 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragt, die Ziffern 2 und 3 Bst. b und c sowie 4 (kein Zu- spruch einer Parteientschädigung) und 5 (Auferlegung von Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 200.--) des Entscheides der BAKOM (Vorinstanz) vom 17. Oktober 2019 seien aufzuheben und es sei ihr die Empfangsge- bühr einzig für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 auf- zuerlegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe der Billag AG (Erstinstanz) mitgeteilt, dass sie ihre Wohnung in X._______ auf den 1. September 2017 an eine Nachmieterin übergeben habe. Sie habe sodann die Erstinstanz wissen lassen, dass die Nachmieterin mit Beginn ab 1. Oktober 2017 die Empfangsgebühren bezahlt habe, womit sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sei. Zumal die Nachmieterin ihrer Gebühren- pflicht nachgekommen sei, könne für sie auch keine Gebührenpflicht mehr bestehen. K. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 lässt sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne, und verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 17. Ok- tober 2019. L. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-6157/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. 1.2 Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, und stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnah- megrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihr Begehren abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-6157/2019 Seite 6 3. Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Mit der ange- fochtenen Verfügung hat die Vorinstanz darüber befunden, ob die Be- schwerdeführerin vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterliegt. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Der System- wechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG, Art. 86 Abs. 2 RTVV) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen (RTVG Stand vom 1. Januar 2016, RTVV Stand vom 1. Januar 2015) abzustellen, um die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Okto- ber 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1 und A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3). 4. 4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Emp- fangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhe- bungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). 4.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste- hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe – zwingend schriftliche – Abmeldung seitens der gebührenpflichtigen Person
A-6157/2019 Seite 7 beendet werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwir- kungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstin- stanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mit- teilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.). 4.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren- pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftli- che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor- handen waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhält- nissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. No- vember 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2; ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, Rz. 9 zu Art. 68 RTVG). 4.4 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Be- hörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent- scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än- dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – jene Par- tei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als all- gemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosig- keit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler eingehend Urteil des
A-6157/2019 Seite 8 BVGer A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 f.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer B-1352/2010 vom 12. De- zember 2011 E. 4.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Um das rechtliche Gehör zu wahren, sind beantragte Beweise gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG grundsätzlich abzunehmen. Von die- sem Grundsatz kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abgewi- chen werden, wenn die angebotenen Beweise unerhebliche Tatsachen be- treffen, offensichtlich untauglich sind oder der Sachverhalt bereits ausrei- chend geklärt ist. Dasselbe gilt, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Der entscheidenden Behörde steht so- mit ein gewisser Ermessensspielraum bezüglich Beweiswürdigung zu (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz. 153, 457, 536 f. m.w.H.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI- CKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 33 Rz. 1 ff., 21 f.). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin unbestrittenermas- sen seit dem 1. September 2015 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang an der Adresse [...] in X., angemeldet und unterlag damit seither grundsätzlich der Gebührenpflicht. Bis zum 30. Juni 2017 wurden die entsprechenden Empfangsgebühren durch die Be- schwerdeführerin bezahlt. Sie macht sodann geltend, dass sie per 1. Sep- tember 2017 eine Nachmieterin für ihre Wohnung gefunden habe, welche die Empfangsgebühren ab 1. Oktober 2017 bezahlt habe. Dies habe sie der Erstinstanz auch mitgeteilt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin die Erstinstanz sodann mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 darüber orientierte, dass sie seit 1. Juli 2017 an der Adresse [...] in Y. wohnhaft sei, wodurch die Empfangsgebühr an der Adresse [...] in X._______ hinfällig werde und sich die Erstinstanz im Übrigen an ihre Nachmieterin wenden solle. Die Erstinstanz bestätigte daraufhin das Ende der Gebührenpflicht ab 1. Januar 2018. Die Beschwerdeführerin bestreitet
A-6157/2019 Seite 9 im Ergebnis ihre Pflicht, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. De- zember 2017 gebührenpflichtig zu sein. Damit ist sie mit dem Beweis ihrer rechtzeitigen schriftlichen Abmeldung belastet. Misslingt dieser Beweis, hat sie die Folgen zu tragen, d.h. sie gilt im strittigen Zeitraum als gebühren- pflichtig. 6. 6.1 Aus den gemachten Ausführungen (vgl. E. 4.3) geht hervor, dass die gesetzliche Regelung klar vorsieht, dass die Anzeige der Abmeldung von der Gebührenpflicht schriftlich zu erfolgen hat. Eine solche Mitteilung ist – wie die Vorinstanz ausführt – erstmals mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 erfolgt. Daraus schliesst die Erstinstanz – und durch die Vorinstanz bestä- tigt – auf eine Beendigung der Gebührenpflicht per 31. Dezember 2017 (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen nicht, dass sie keine frühere schriftliche Mitteilung vorgenommen hat, jedenfalls macht sie dies nicht geltend und vermag – wie den Akten zu entnehmen ist – auch keine andere schriftliche Kündigung vorzulegen. Sodann ist festzuhalten, dass aufgrund der schriftlichen Mitteilung zulasten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie ihre Empfangsge- räte erst am 11. Dezember 2017 und nicht bereits im September 2017 bei der Erstinstanz abgemeldet hat. Eine rückwirkende Abmeldung aufgrund ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2017 ist durch den klaren Gesetzes wortlaut ausgeschlossen (vgl. E. 4.3). Folglich gilt die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung am 29. Juni 2016 für den privaten Radio- und Fern- sehempfang bis zum 31. Dezember 2017 ununterbrochen als gebühren- pflichtig. 6.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass sowohl Erstin- stanz als auch die Vorinstanz den durch sie offerierten Beweis, nämlich die Zeugeneinvernahme der Nachmieterin, nicht abgenommen hätten. Dadurch sei einerseits der Sachverhalt falsch festgestellt und andererseits ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Diesbezüglich steht fest, dass eine Zeugeneinvernahme der Nachmieterin angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes von aArt. 68 Abs. 5 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV – d.h. der geforderten Schriftlichkeit der Mittei- lung – zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Erstinstanz,
A-6157/2019 Seite 10 wie auch die Vorinstanz, waren somit aufgrund einer antizipierten Beweis- würdigung nicht verpflichtet, weitere Beweise abzunehmen (vgl. E. 4.4). Somit steht auch fest, dass der Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollstän- dig festgestellt wurde und auch das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Deshalb sind diese Rügen unbegründet und es können diesbezüglich wei- tere Ausführungen unterbleiben. 6.3 Im Übrigen ist bezüglich des durch die Beschwerdeführerin geltend ge- machten Verbots der Doppelzahlung anzumerken, dass die Gebühr pro Haushalt zwar nur einmal geschuldet ist (vgl. aArt. 68 Abs. 2 RTVG). Wie jedoch dargelegt wurde, oblag es der Beschwerdeführerin, aufgrund einer fehlenden schriftlichen Abmeldung ihrer Empfangsgeräte für den strittigen Zeitraum die Empfangsgebühren zu entrichten. Die Erstinstanz war in kei- ner Weise dazu verpflichtet, die internen Verhältnisse zwischen Beschwer- deführerin und Nachmieterin zu klären oder Nachforschungen bezüglich der Abgabepflicht der Nachmieterin anzustellen. Vielmehr liegt es in der Mitwirkungs- und Meldepflicht der abgabepflichtigen Personen, klare Ver- hältnisse zu schaffen. Die Rüge ist somit ebenso unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be- schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-6157/2019 Seite 11 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stephan Metzger
A-6157/2019 Seite 12
A-6157/2019 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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