B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-615/2023, A-660/2023
Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
Sunrise GmbH, vertreten durch Dr. Matthias Amgwerd, Rechtsanwalt, Burkhalter Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin 1 (A-615/2023) und Beschwerdegegnerin 2 (A-660/2023),
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR, Beschwerdeführerin 2 (A-660/2023) und Beschwerdegegnerin 1 (A-615/2023),
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz,
Gegenstand
Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen.
A-615/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Spielbetrieb der höchsten Eishockey-Liga in der Schweiz (National League) wird von der National League AG organisiert. Diese lässt auch die Fernsehsignale bzw. -bilder für sämtliche Eishockey-Spiele der National League produzieren. Damit beauftragt ist die Abteilung Produktion & Tech- nologie der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfol- gend: SRG). Die Sunrise GmbH (nachfolgend: Sunrise) ist Inhaberin der exklusiven medialen Verwertungsrechte der National League AG für die Spiele der Saisons 2022/2023 bis 2026/2027. Sunrise zeigt die Spiele im Pay-TV-Programm des Sportsenders «MySports». Weiter hat Sunrise Drit- ten Rechte für die frei empfangbare Live-Übertragung der Spiele (Free-TV) und für die Verwertung im Online-Bereich (z.B. durch Highlight-Clips) mit Sublizenzen eingeräumt. Die SRG ist als Programmveranstalterin daran interessiert, Kurzberichte über die Spiele der National League gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) auszustrahlen. Sunrise und die SRG schlossen im August 2022 zudem eine vertragliche Vereinbarung über die Koopera- tion im Bereich von «Highlight-Übertragungen» (nachfolgend: Highlight- Vertrag). Sunrise räumte der SRG darin eine Sublizenz für einen Teil ihrer Verwertungsrechte, insbesondere ein Zweitverwertungsrecht zur Erstel- lung von Spielzusammenfassungen gegen eine Lizenzgebühr, ein. B. Unmittelbar vor der Eishockey-Saison 2022/2023 entstand zwischen Sun- rise und der SRG Uneinigkeit darüber, zu welchen Bedingungen Sunrise der SRG das Übertragungssignal zu Verfügung stellen muss und die SRG Kurzberichte ausstrahlen darf. Mit Gesuch vom 14. September 2022 und mehrmals angepassten Begehren beantragte die SRG beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Sunrise sei anzuweisen, ihr das Kurzbericht- erstattungsrecht nach Art. 72 RTVG für die Spiele der National League zu den verlangten Bedingungen zu gewähren. Sunrise stellte dem BAKOM den Antrag, die ihrerseits geforderten Modalitäten festzusetzen. Mit Verfügungen vom 18. und 21. Oktober 2022 regelte das BAKOM die Kurzberichterstattung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich und traf An- ordnungen zur Dauer der Kurzberichte und zum zulässigen Zeitpunkt der Ausstrahlung. Weiter habe Sunrise das Recht, der SRG das Signal mit dem Quellenhinweis «Bilder von MySports» zu liefern.
A-615/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wies das BAKOM Sunrise an, der SRG die aktuelle Kurzberichterstattung über die Spiele der National Lea- gue der Saison 2022/2023 durch Lieferung des Signals zu ermöglichen, und legte unter anderem folgende Modalitäten für die Kurzberichte fest (Zif- fer 1 Bst. a–c des Dispositivs): a) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten pro Spiel. Der Kurzbericht darf von der SRG erst nach Been- digung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden. b) Das Kurzberichterstattungsrecht erfasst auch von der SRG zum Abruf be- reitgestellte Kurzberichte oder Ausschnitte daraus, welche zuerst in einem linear ausgestrahlten Programm der SRG gezeigt wurden. Werden solche Kurzberichte oder Ausschnitte daraus zum Abruf bereitgestellt, muss ein klarer formaler und inhaltlicher Bezug zur Sendung geschaffen werden, in welcher der Kurzbericht zuerst ausgestrahlt wurde. Das entsprechende Recht auf On-Demand-Berichterstattung erlischt 24 Stunden nach der li- nearen Erstausstrahlung der Sendung, in welcher der Kurzbericht zuerst gezeigt wurde. c) Die Sunrise GmbH kann bis zum allfälligen Vorliegen einer anderen ver- bindlichen urheberrechtlichen Regelung gegenüber der SRG für die ge- samte Dauer eines Kurzberichts die Einblendung «Bilder von MySports» ohne Logo verlangen. Der Quellenhinweis muss deutlich erkennbar sein. Die Ausgestaltung ist Sache der SRG. Können sich die Parteien nicht über die Ausgestaltung einer im Signal integrierten Quellenangabe einigen, hat die Sunrise GmbH der SRG ein Signal ohne Quellenangabe und ihrem bzw. dem MySports-Logo zur Verfügung zu stellen. Soweit die Anträge der Parteien von diesen Anordnungen abwichen, wies das BAKOM sie ab (Dispositiv-Ziffer 2). Einer Beschwerde gegen Ziffer 1 Bst. a und c des Dispositivs entzog es die aufschiebende Wirkung. D. D.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob Sunrise Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit diesen Begehren (Verfahren A-615/2023):
A-615/2023 Seite 4 des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt wer- den.» b) Eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. a) der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei die Sa- che zur Festlegung einer die Exklusivrechte der Beschwerdeführerin angemessen schützenden Frist, welche die SRG zwischen dem Ende des öffentlichen Ereignisses und der Ausstrahlung der Kurzberichte abzuwarten hat, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. a) Es sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72 RTVG keine Berechtigung des Kurzberichterstattungsberechtigten enthält, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse über Internetseiten, Applika- tionen oder anderweitige digitale Plattformen auf Abruf (on demand) bereitzustellen; eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 inhaltlich dahingehend zu er- gänzen, dass ein solches On-Demand-Kurzberichterstattungsrecht nur die unveränderte Bereitstellung des linear ausgestrahlten Fern- sehprogramms mit den Kurzberichten umfassen darf, Kurzberichte nicht in redaktionell bearbeitete einzelne Online-Berichte integriert werden dürfen, und mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgenden Morgens zuzuwarten ist. b) Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. b) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache (i) zur Klärung des von der Vorinstanz verfügten klaren formalen und inhalt- lichen Bezugs eines On-Demand-Kurzberichts zur Fernsehpro- grammsendung, und (ii) zur Ergänzung, dass ein solches On-De- mand-Kurzberichterstattungsrecht nur Ausschnitte des linear ausge- strahlten Fernsehprogramms umfassen und nicht in redaktionell bear- beitete einzelne Online-Berichte integriert werden darf, und dass mit der Bereitstellung bis 8:00 Uhr des auf das öffentliche Ereignis folgen- den Morgens zuzuwarten ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei Dispositivziffer 1 Bst. c) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «Die Sunrise GmbH kann bis zum allfälligen Vorliegen einer anderen verbindlichen vertraglichen Regelung gegenüber der SRG für die ge- samte Dauer eines Kurzberichts die Einblendung des weissen Schrift- zugs «Bilder von MySports» (Schriftart, und -grösse: Arial Bold 30px) in einem schwarzen Rechteck (Grösse: 360x70px) am unteren Bild- rand rechts verlangen.» b) Eventualiter sei Dispositivziffer 1 Bst. c) der Verfügung des BAKOM vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache sei zur Klärung der konkreten Anforderungen an die verfügte «deutliche Erkennbar- keit» eines von der Beschwerdegegnerin im Fall einer ausbleibenden
A-615/2023 Seite 5 vertraglichen Regelung anzubringenden Quellenhinweises an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die SRG stellt mit Beschwerdeantwort vom gleichen Datum das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D.c Mit Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2023 zog Sunrise ihr Rechtsbe- gehren Nr. 3 zurück. Sie begründete den Rückzug im Wesentlichen damit, die Parteien hätten sich hinsichtlich der Art, Platzierung und Gestaltung der jeweils einzublendenden Quellenangabe in den Kurzberichten geeinigt. D.d Am 30. Mai 2023 reichte die SRG eine weitere Stellungnahme ein. E. E.a Die SRG erhob am 1. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (Verfahren A-660/2023). Sie beantragt, es sei Zif- fer 1 Bst. c Satz 4 des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 23. De- zember 2022 wie folgt zu ergänzen und Ziffer 2 des Dispositivs in diesem Umfang aufzuheben (beantragte Ergänzungen kursiv): «Können sich die Parteien nicht über die Ausgestaltung einer im Signal inte- grierten Quellenangabe oder anderer Zusätze einigen, hat die Sunrise GmbH der SRG ein sauberes Signal ohne Quellenangabe und ihrem bzw. dem MySports-Logo und ohne andere Zusätze zur Verfügung zu stellen.» E.b Mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 verzichtete die Vorinstanz auf einen Antrag. Sunrise beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die SRG reichte am 30. Mai 2023 Schlussbemerkungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (statt vieler Ur- teil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1.1). Den Verfahren A-615/2023 und A-660/2023 liegt dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde.
A-615/2023 Seite 6 Teilweise stellen sich zusammenhängende Fragen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerden zuständig (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 1). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn Beschwerdeführende mit ihrem Anliegen obsiegen und ihre tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst wer- den kann. Erforderlich ist ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei Einreichen der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen. Von diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 137 I 23 E. 1.3.1; Urteile des BVGer A-5636/2019 vom 11. September 2020 E. 1.3.1 und A-4263/2017 vom 27. August 2018 E. 1.2.3.1). Dies ist unstrittig der Fall. Der angefochtene Entscheid betrifft zwar, wie das Dispositiv ausdrücklich anordnet, die Kurzberichterstattung der bereits abgeschlossenen Saison 2022/2023. Er entfaltet im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr, weshalb durch Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Anordnungen kein praktischer Nutzen erwächst. Doch dürften die streitigen Punkte zumindest bis zum Ende der Saison 2026/2027, während der bestehenden Verteilung der Verwertungsrechte, weiterhin Klärung verlangen oder in ähnlicher Weise erneut aufkommen. Es rechtfertigt sich, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu ver- zichten und die Beschwerdebefugnis der beiden Beschwerdeführerinnen anzuerkennen. Die Prüfung kann sich in diesen Fällen auf diejenigen Streit- fragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit wieder stellen werden (BGE 147 I 478 E. 2.2, BGE 131 II 670 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5591/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 1.3.4). Die
A-615/2023 Seite 7 Rechtsmittelinstanz beurteilt – die zufälligen Modalitäten des obsolet ge- wordenen Falles ausser Acht lassend – die streitigen Grundsatzfragen, wo- bei sich der Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potenziell wieder- holbaren Situation der Beschwerde führenden Person bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2, Urteile des BGer 8C_154/2023 vom 23. August 2023 E. 1.3.2 und 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.3). 1.4 Die SRG verlangt mit ihrer Beschwerde eine Ergänzung der angefoch- tenen Verfügung mit dem Inhalt, dass Sunrise ihr ein «sauberes» Signal ohne Zusatzelemente – z.B. ohne Grafiken im Bild – zu liefern hat. Dies veranlasst zur Prüfung, ob das Begehren mit Blick auf den Streitgegen- stand zulässig ist. Dieser entspricht im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (oder hätte sein sollen), soweit es angefochten ist. Der Streitgegenstand darf im Rechtsmittelverfahren nicht über den Verfügungs- gegenstand hinaus erweitert oder qualitativ verändert, sondern nur um nicht streitige Punkte reduziert bzw. verengt werden. Fragen, welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes ist ausnahmsweise – aus prozessökonomischen Gründen – zulässig, wenn sie mit diesem derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge- samtheit gesprochen werden kann und die Vorinstanz sowie die allfällige Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (Urteil des BGer 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, BVGE 2009/37 E. 1.3.1, Urteile des BVGer A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3.1). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Gestaltung des Signals bzw. Bilds geregelt, dass Sunrise die Einblendung eines deutlich erkennbaren Quellenhinweises («Bilder von MySports») ohne Logo verlangen kann (Dispositiv-Ziffer 1 Bst. c). In Bezug auf die hier streitigen Zusatzelemente traf sie keine spezifischen Anordnungen und Erwägungen. Doch hat die Vorinstanz die Anträge der Parteien, soweit sie nicht den verfügten Bedin- gungen (Ziffer 1) entsprachen, in Ziffer 2 des Dispositivs abgewiesen. Die SRG hatte am 16. November 2022 den Antrag gestellt, Sunrise anzuwei- sen, den Zugang zum internationalen TV-Signal ab Übertragungswagen zu gewähren. Sie verstand darunter, wie sich aus der Begründung (S. 7) ergibt, den Bezug des Signals ohne Zusatzelemente (z.B. Grafiken) der Organisatorin oder der Exklusivrechteinhaberin. Die Frage der Zusätze war damit vom Antrag der SRG erfasst, weshalb dieser mit Dispositiv-Ziffer 2
A-615/2023 Seite 8 der Verfügung als abgewiesen gilt. Nachdem die SRG die Vorinstanz am 24. Januar 2023 nach Erlass der Verfügung ersuchte, dafür zu sorgen, dass sie Kurzberichte ohne Zusätze ausstrahlen könne, verwies die Vorinstanz sie entsprechend darauf, dass die Beschwerde gegen Ziffer 2 offenstehe, um das verlangte Signal von Sunrise zu erwirken. Das Hauptbegehren der SRG erweitert den Streitgegenstand formell nicht und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung wären überdies erfüllt. Es rechtfertigt sich, die streitigen, teilweise zusammenhän- genden Rahmenbedingungen des Kurzberichterstattungsrechts gesamt- haft zu beurteilen. Sunrise ihrerseits hatte im Übrigen am 16. November 2022 bei der Vorinstanz verlangt, die SRG habe die ausgestrahlten Bilder u.a. «mit Match-Grafiken» zu verwenden. Gilt auch dieser Antrag als abge- wiesen, statuiert der Entscheid der Vorinstanz, indem er gegensätzliche Ersuchen ablehnt, widersprüchliche Modalitäten der Rechtsausübung. Diese sind einer Klärung im Beschwerdeverfahren zuzuführen. 1.5 Die Sachurteilsvoraussetzungen zur Beurteilung der beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden sind demnach gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist nach dem Teilrückzug von Sunrise (Bst. D.c) hingegen, wie die SRG den in den Beiträgen einzublenden Quellenhinweis («Bilder von MySports») auszugestalten und wo im Bild sie ihn zu platzieren hat. In diesem Umfang (Begehren Nr. 3) ist das Verfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben. 2. In der Sache ist unstrittig, dass die SRG als interessierte Programmveran- stalterin das Recht auf Kurzberichterstattung und auf Zugang zum Über- tragungssignal gegenüber Sunrise als Inhaberin der Exklusiv- bzw. Erst- verwertungsrechte hat. In Frage steht, wie – d.h. unter welchen Bedingun- gen – das Recht auszuüben ist. Streitig sind die Grundsatzfragen, ab wel- chem Zeitpunkt die SRG die Kurzberichte über die Eishockey-Spiele aus- strahlen darf (E. 4 und E. 5) und ob – gegebenenfalls in welchem Rahmen – die SRG die Kurzberichte auf Abruf (on demand) mittels digitaler Plattfor- men bereitstellen darf (E. 6). Zu klären ist weiter, ob Sunrise der SRG das Signal frei von Zusatzelementen zur Verfügung stellen muss (E. 7). Nicht angefochten ist hingegen, welche Entschädigung die SRG an Sun- rise pro Spiel und Programm für Kurzberichte zu leisten hat, und bis zu welchem Zeitpunkt vor dem jeweiligen Bericht sie ihre Anfragen bei Sunrise deponieren muss (Ziffer 1 Bst. d und e des Verfügungsdispositivs).
A-615/2023 Seite 9 3. Gemäss Art. 72 RTVG hat jeder interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über ein öffentli- ches Ereignis in der Schweiz, soweit die Berichterstattung über dieses Er- eignis durch Exklusivabreden eingeschränkt ist (Abs. 1). Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der über die Erstverwertungs- oder Ex- klusivrechte verfügende Programmveranstalter (nachfolgend: Primärver- anstalter) sind verpflichtet, interessierten Programmveranstaltern (nachfol- gend: Sekundärveranstalter) die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu gewähren (Abs. 2). Sie haben den Sekundärveranstaltern sowohl den (physischen) Zugang zum Ereignis bzw. Veranstaltungsort zu geben, so- weit dies die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben (Abs. 3 Bst. a; «Physical Access»), als auch den Zugang zu den gewünschten Tei- len des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen zu gewäh- ren (Abs. 3 Bst. b; «Signal Access»). Das BAKOM kann die Organisatoren und Primärveranstalter unter Hinweis auf Verwaltungssanktionen veranlas- sen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstat- tungsrechts zu ergreifen (Art. 72 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 Bst. e RTVG). Das Kurzberichterstattungsrecht dient dazu, dass die Bevölkerung zumin- dest in den Grundzügen über öffentliche Ereignisse informiert werden kann, auch wenn der Organisator diese vertraglich einem bestimmten Pro- grammveranstalter zur exklusiven Berichterstattung überlassen hat. Weiter soll es die Meinungsvielfalt fördern, indem mehrere Programmveranstalter über ein Ereignis aus unterschiedlichen Perspektiven berichten können. Die betroffenen Eishockey-Spiele gelten grundsätzlich als öffentliche Er- eignisse im Sinne der Regelung des Kurzberichterstattungsrechts (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 2.1, E. 2.2.1 und E. 3.2.1; Urteile des BVGer B-4003/2016 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3.1 und A-7970/2007 vom 28. Au- gust 2008 E. 6; Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 2002 zur To- talrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft RTVG], BBl 2003 1569, 1572, 1644). 4. Zu beurteilen ist zunächst, ob die SRG die Kurzberichte, wie Sunrise be- antragt, erst 1.5 Stunden nach Beendigung des jeweiligen Eishockey- Spiels oder, eventualiter, nach einer angemessenen Frist zwischen dem Ende des Ereignisses und der Ausstrahlung des Kurzberichts zeigen darf.
A-615/2023 Seite 10 4.1 4.1.1 Sunrise trägt vor, die Vorinstanz habe die unklar formulierte Bestim- mung von Art. 68 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), wonach ein Kurzbericht erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses ausgestrahlt werden dürfe, falsch und zu eng ausgelegt. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber hätten nicht geregelt, ob ein Sekundärveranstalter den Kurzbericht sofort nach dem Ende des Ereignisses bzw. der Erstverwertung durch den Primärveranstalter aus- strahlen dürfe oder er eine bestimmte Frist abwarten müsse. Eine korrekte Auslegung von Art. 68 Abs. 3 RTVV ergebe, dass sie als Inhaberin der Ex- klusiv- bzw. Erstverwertungsrechte eine Karenzfrist verlangen dürfe, um nach dem Spiel zuerst die eigenen Highlight-Berichte auszustrahlen oder diesbezüglich kommerzielle Vereinbarungen abzuschliessen. Ergebe sich, dass dies nach dem Willen des Verordnungsgebers ausge- schlossen sei, erweise sich Art. 68 Abs. 3 RTVV als gesetzes- und verfas- sungswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Die Bestimmung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Möglichkeit der Sekundärveranstalter, sogleich nach dem Ende des Ereignisses unentgeltlich Kurzberichte auszustrahlen, beeinträchtige die Exklusiv- bzw. Erstverwertungsrechte und die den Vertragspartnern einge- räumten Sublizenzen unverhältnismässig. Könnten Kurzberichterstat- tungsberechtigte unmittelbar nach Spielende bzw. zur gleichen Zeit wie die Inhaber der Exklusivrechte berichten, verlören diese stark an Wert. Hinge- gen beeinträchtigte es das auf nachrichtenmässige Darbietung begrenzte Kurzberichterstattungsrecht nicht, wenn dieses nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgeübt werde. Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über das Ereignis und die mit Art. 72 RTVG bezweckte ausgewogene Berichterstattung blieben mit einer Frist auf ebenso geeignete Weise gewährleistet. Art. 68 Abs. 3 RTVV sei für die Erreichung des gesetzlichen Ziels nicht notwendig und sprenge den Rah- men, den Art. 72 RTVG dem Verordnungsgeber einräume. Der Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte sei unzumutbar und wiege schwe- rer als es für den Gesetzeszweck erforderlich sei. Mit Blick auf den High- light-Vertrag der Parteien sei festzuhalten, dass es der SRG einzig darum gehe, die darin vereinbarte Karenzfrist, die bis 23.00 Uhr gelte, zu umge- hen. Insofern gehe es um die Frage, ob das Publikum zur Verwirklichung von Art. 72 RTVG nicht auch bis 23.00 Uhr warten könne, ehe es ohnehin in der Lage sei, sich über die Spielergebnisse zu informieren.
A-615/2023 Seite 11 4.1.2 Die SRG wendet ein, die Formulierung von Art. 68 Abs. 3 RTVV schliesse eine zusätzliche Frist nach dem Ende des Ereignisses aus. Der Verordnungsgeber habe diese Frage eindeutig geregelt. Es bestehe weder eine Lücke noch eine Unklarheit. Da die Verordnung die Frist explizit bis zum Ende des Ereignisses festsetze, könne sie nicht zugleich Inhabern von Exklusivrechten implizit das Recht einräumen, eine Frist von nicht de- finierter Dauer zu verlangen. Die Highlight-Berichterstattung durch Exklu- sivberechtigte nach dem Spiel habe schon lange vor Erlass der RTVV im Jahr 2007 existiert. Hätte der Verordnungsgeber dafür eine Frist vorsehen wollen, hätte er dies explizit – mit einer klaren zeitlichen Limite – geregelt. Sunrise habe es beim Erwerb der Vermarktungsrechte bewusst sein müs- sen, dass die RTVV eine Karenzfrist nur bis zum Ende des Spiels vorsehe. Betreffend die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit konkretisiere Sunrise nicht, worin der gerügte schwere Eingriff in die Verwertungsrechte tatsäch- lich bestehe. Die Verordnung stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesetzeszweck und sei verfassungskonform. Sie ermögliche den Rechteinhabern eine exklusive audiovisuelle Berichterstattung in der für Sportübertragungen bedeutenden Live-Phase. Erst danach kämen die Se- kundärveranstalter mit Kurzberichten zum Zug. Könnten diese nicht unmit- telbar nach dem Ende des Ereignisses ausgestrahlt werden, verwehre dies Sekundärveranstaltern die Chance, mit der nachträglichen Berichterstat- tung und ohne Leistung von Lizenzgebühren effektiv zur Vielfalt der Mei- nungen und Informationen beizutragen. Das Sportpublikum würde sich dann einzig am Angebot der Primärveranstalter orientieren und nicht bis zum Kurzbericht des Sekundärveranstalters warten. Sunrise argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zeit unmittelbar nach Spielende für die Information des Publikums als nicht entscheidend erachte, anderer- seits aber die Exklusivität unbedingt auf diese Phase ausdehnen wolle. 4.1.3 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen ebenfalls aus, für eine weitere Karenzfrist nach Abschluss des Ereignisses bestehe keine normative Grundlage. Überdies setze die Bestimmung von Art. 68 Abs. 3 RTVV das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschrei- tende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) um, welches die beantragte Frist nicht vorschreibe. Die Berichterstattung des Inhabers der Exklusivrechte erfolge im hier interessierenden Bereich von Eishockey-Spielen haupt- sächlich durch die Live-Übertragung des jeweiligen Spiels.
A-615/2023 Seite 12 4.2 4.2.1 Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 72 RTVG) wird in Art. 68 ff. RTVV konkretisiert. Art. 68 RTVV regelt den Umfang des Rechts und sieht unter anderem vor, dass die Kurzberichterstattung über ein öffentliches Er- eignis einen Beitrag von höchstens drei Minuten umfasst (Abs. 1). In Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung sieht Art. 68 Abs. 3 RTVV aus- drücklich vor, dass der Kurzbericht erst «nach Beendigung des Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses» ausgestrahlt wer- den darf. Ebendies hat die Vorinstanz – ohne vom Wortlaut der Norm ab- zuweichen – in der angefochtenen Verfügung festgelegt. Die getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Veranstalter und des Publikums (Erläuterungen zur Radio- und Fernsehverordnung [RTVV] – Konsolidierte Fassung [nachfolgend: Er- läuterungen RTVV], S. 68, zugänglich unter www.bakom.admin.ch > BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, abgerufen am 17. Juni 2024). Nach der klar erläuterten Absicht des Verordnungsgebers endet das öffentliche Ereignis mit der sportlichen Entscheidung (z.B. «Schlusspfiff») – und damit auch die (soge- nannte Karenz-)Zeit, während welcher nicht berichtet werden darf. Diese Beschränkung der Aktualität, die Kurzberichte während der Live-Übertra- gung des Spiels im Pay- oder Free-TV untersagt, erachtete er als ausrei- chend, um eine Aushöhlung des Werts der Exklusiv- und Erstverwertungs- rechte zu verhindern. Damit wurde – zu Gunsten der aktuellen Information des Publikums – bewusst von einer Frist zwischen dem Ende des Ereig- nisses und der Ausstrahlung des Kurzberichts abgesehen (zum Ganzen Erläuterungen RTVV, S. 69). 4.2.2 Art. 72 RTVG begründet ein gesetzliches Recht auf Kurzberichter- stattung und beschränkt als öffentlich-rechtliche Norm die Rechte des Ex- klusiv- bzw. Erstverwertungsberechtigten (vgl. BGE 135 II 224 E. 3.2.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728; SANDRO MACCIACCHINI, Die Euro 08 als juristische Spielwiese: Müssen die Privaten draussen bleiben? Me- dialex 2008, S. 3). Die RTVV legt bestimmte Mindestansprüche und Oblie- genheiten der Sekundärveranstalter fest, die mit dem Organisator keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag haben. Weiter gehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen unter sich vereinbaren – insbesondere im Rahmen von (Sub-)Lizenzen, welche ein vertragliches Recht auf Berichterstattung einräumen (zum Ganzen: Er- läuterungen RTVV, S. 68). Demnach kann eine Karenzfrist einzig
A-615/2023 Seite 13 Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein. Im Rahmen des vorlie- genden Streitgegenstands ist hingegen der Umfang des vom RTVG garan- tierten Mindestanspruchs auf Kurzberichterstattung zu bestimmen. Irrele- vant ist von Vornherein, dass der erwähnte Highlight-Vertrag der Parteien – für die lizenzvertraglichen Rechte der SRG – detaillierte Regeln über die Dauer und den Ausstrahlungszeitpunkt von Spielberichten enthält und diese erst ab einer bestimmten Uhrzeit vorgesehen sind. Die Parteien füh- ren übereinstimmend aus, sie hätten im Highlight-Vertrag nicht die Modali- täten der rundfunkrechtlichen Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72 RTVG geregelt und nicht auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten verzichtet. 4.2.3 Eine bestimmte, abzuwartende Frist ab dem Ende des Eishockey- Spiels ergibt sich somit für die Kurzberichterstattung im Sinne von Art. 72 RTVG nicht aus der öffentlich-rechtlichen Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV. Diese belässt keinen Auslegungsspielraum. 4.2.4 Nichts Gegenteiliges resultiert daraus, dass das Kurzberichterstat- tungsrecht nach dem RTVG zwischenstaatlich (auch) die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüber- schreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) umsetzt und die dazu ent- wickelten Grundsätze daher bei der Auslegung von Art. 72 RTVG ergän- zend berücksichtigt werden können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Danach soll der Kurzbericht vom Sekundärveranstalter im Fall eines organisierten Er- eignisses nicht ausgestrahlt werden, «ehe der Primärveranstalter Gelegen- heit hatte, die Hauptübertragung des bedeutenden Ereignisses durchzu- führen» (Grundsatz 3b der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats zum Recht auf Kurzberichterstat- tung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernseh- übertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind [nachfolgend: Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, abgedruckt in: HÖFLING/MÖWES/PECHSTEIN, Europäisches Medienrecht, 1991, S. 248 ff. und als englische Fassung in: Council of Europe, Recom- mendations and declarations of the Committee of Ministers of the Council of Europe in the field of media and information society, 2016, S. 40 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter «Hauptübertragung» in der gegebenen Konstellation die Live-Übertragung und Berichterstattung bis zum Spielende versteht. Es besteht auch aus staatsvertraglicher Sicht kein Anlass, Art. 68 Abs. 3 RTVV im Sinne einer einzuhaltenden Karenzfrist auszulegen (vgl. auch Erläuterndes Memorandum zur Empfehlung des Eu- roparates, Rz. 42, in: HÖFLING/MÖWES/PECHSTEIN, S. 251 ff.).
A-615/2023 Seite 14 4.2.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht keine Karenzfrist zwischen dem Ende des Spiels und der Ausstrahlung des Kurzberichts gestützt auf Art. 68 Abs. 3 RTVV angeordnet. 5. Weiter ist im Rahmen der von Sunrise verlangten Normenkontrolle zu prü- fen, ob Art. 68 Abs. 3 RTVV gesetzes- und verfassungsmässig ist. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates im Anwendungsfall vorfrageweise auf deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (akzessorische Normenkontrolle). Geht es, wie vorliegend, um eine unselbständige Verordnung, die sich auf eine ge- setzliche Delegation stützt – d.h. nicht wie eine selbständige Verordnung direkt auf der Verfassung beruht – prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm vom Gesetz eingeräumten Be- fugnis gehalten hat. Es beurteilt zudem die Verfassungsmässigkeit der Ver- ordnung, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Ver- fassung abzuweichen bzw. die Verordnung nicht eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die in- haltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle des- jenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu be- schränken, ob dessen Regelung den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteile des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 und A-4383/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2 m.H.). 5.2 5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schränkt das Kurzbe- richterstattungsrecht die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV), die auch Exklusivrechte als immaterielle Werte schützt, ein (BGE 135 II 224 E. 3.3.3 m.H.). Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern der Eingriff auf einer gesetzli- chen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und ihren Kerngehalt respektiert. Wie das Bundesgericht bereits festgehal- ten hat, beruht das Kurzberichterstattungsrecht mit Art. 72 RTVG und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen auf einer klaren gesetzlichen
A-615/2023 Seite 15 Basis. Es soll zum Schutz der Meinungsvielfalt und zur Förderung der Pro- grammqualität die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusiv- rechte zu verhindern. Die ausreichende und möglichst umfassende Infor- mation über solche Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse; es gilt deshalb grundsätzlich als zulässig, die in den Exklusiv- oder Erstverwer- tungsrechten liegenden Vermögenswerte zu beschränken (zum Ganzen BGE 135 II 224 E. 3.2.1 und E. 2.3.3). 5.2.2 Gemäss der spezifisch zu überprüfenden Regelung von Art. 68 Abs. 3 RTVV darf der Kurzbericht nach Beendigung des Ereignisses aus- gestrahlt werden. Sie verfolgt das Ziel, dass der Kurzbericht der aktuellen Information des Publikums dient (Erläuterungen RTVV, S. 69). Damit kon- kretisiert sie die Gesetzesbestimmung von Art. 72 Abs. 1 RTVG, welche das Recht auf eine «aktuelle» Kurzberichterstattung statuiert. Der Zweck des Rechts gebietet es, durch zeitliche Nähe der Kurzbericht-Ausstrahlung zum Ereignis Berichte mit Aktualitätsbezug zu ermöglichen (vgl. SIMON OSTERWALDER, Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen, 2004 [nach- folgend: Übertragungsrechte], S. 315 in fine). Anders lässt sich das Ziel ei- ner möglichst umfassenden, vielfältigen Berichterstattung zu Gunsten des breiten Publikums nicht wirksam gewährleisten. Indem der Kurzbericht un- mittelbar nach dem Ende des Ereignisses erfolgen darf und nicht später ausgestrahlt werden muss, definiert die Verordnung den Begriff «aktuell» näher durch eine konkrete zeitliche Regelung. Art. 68 Abs. 3 RTVV hat damit einerseits die Funktion, die gesetzliche In- tention der aktuellen Berichterstattung zu verwirklichen. Anderseits setzt die Norm der Aktualität Grenzen. Insbesondere schliesst sie Kurzberichte während des Ereignisses aus mit dem Ziel, den Wert der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht auszuhöhlen (Erläuterungen RTVV, S. 69). Der Terminus der Aktualität kann grundsätzlich verschieden interpretiert und die Aktualitätsgrenze durch unterschiedliche früheste Ausstrahlungs- zeitpunkte konkretisiert werden (vgl. OSTERWALDER, Übertragungsrechte, S. 316 m.H. auf verschiedene Regelungsvarianten). Art. 68 Abs. 3 RTVV sprengt daher, anders als Sunrise rügt, den von Art. 72 RTVG vorgegebe- nen Rahmen der aktuellen Berichterstattung nicht und ist gesetzeskon- form. Das Gesetz räumt dem Bundesrat einen Spielraum bei der Umset- zung ein, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (E. 5.1). Es hat sich im Folgenden auf die Prüfung zu beschränken, ob die gewählte Regelung die angerufenen Grundrechte der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in verhältnismässiger Weise einschränkt.
A-615/2023 Seite 16 5.2.3 Sportübertragungen gelten unstrittig als «schnell verderbliches» Wirt- schaftsgut (statt vieler OSTERWALDER, Übertragungsrechte, S. 54). Es mag zutreffen, dass der Aktualitätsbezug von Kurzberichten regelmässig nicht mit dem Ende einer Sportveranstaltung schon vollständig entfällt, sondern kurzzeitig – aber in relativ schnell abnehmender Tendenz – andauert. Eine Karenzfrist bis zur beantragten Dauer von 1.5 Stunden dürfte dem Bericht zwar – verglichen mit der Ausstrahlung Tage später – nicht jeden Aktuali- tätsgehalt und Beitrag zur vielfältigen Information des Publikums nehmen. Doch hat der Verordnungsgeber das Interesse an der aktuellen vielfältigen Information der breiten Bevölkerung in den Stunden nach dem Spiel be- wusst höher gewichtet als dasjenige des Primärveranstalters an der Ver- wertung der Exklusivrechte. Ersteres sollte ab dem gewählten Zeitpunkt so zweckfördernd wie möglich verwirklicht werden. Je zeitnäher zum Ereignis berichtet wird, desto effektiver lässt sich dieses Anliegen aufgrund des in kurzer Zeit abnehmenden Aktualitätsbezugs von Sportübertragungen und des an aktueller Information interessierten sportaffinen Publikums sicher- stellen. Dies gilt umso mehr, als die Verbreitung von Informationen in der digitalisierten (Medien-)Welt, wie die Vorinstanz betont, seit der Entstehung von Art. 72 RTVG wesentlich schneller geworden ist. Der Normzweck kann daher mit einer zusätzlichen, die Primärveranstalter weniger belastenden Karenzfrist nicht ebenso geeignet und wirksam sichergestellt werden. Der mit dem Verzicht auf eine Karenzfrist verbundene Eingriff in die Exklu- sivrechte von Sunrise ist zumutbar. Während die SRG erst nach dem Ende des Spiels (und der nötigen Aufbereitungszeit) Kurzberichte von maximal drei Minuten in verkürzter Form ausstrahlen darf, kann Sunrise darüber live und nach Spielende zeitlich uneingeschränkt berichten bzw. ihre Rechte entsprechend verwerten – unter anderem durch Sublizenzen an Dritte ge- gen Entgelt. Während des Ereignisses ist Sunrise die umfassende Live- Übertragung vorbehalten. Zudem kann Sunrise bereits während der Live- Phase sehenswerte Spielszenen exklusiv, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen, verwerten – zum Beispiel durch die zunehmend aufgekomme- nen «Near-Live-Clips», d.h. kurze Ausschnitte mit Highlights, die schon vor Spielende online abrufbar sind, oder durch Wiederholung von Höhepunk- ten in den Drittelpausen des Spiels. In den Stunden nach dem Spiel ist Sunrise, anders als Sekundärveranstalter, nicht an den Rahmen bzw. die Art und Dauer der Kurzberichterstattung gebunden. Insbesondere steht für die nachträgliche Darbietung von Highlights ein zeitlich und inhaltlich we- sentlich grösserer Gestaltungsspielraum zur Information des Publikums mit entsprechendem Verwertungspotenzial offen. Zu denken ist etwa an we- sentlich längere Highlight-Berichte oder die Darstellung wichtiger
A-615/2023 Seite 17 Spielszenen im Rahmen unterhaltender Magazinsendungen im Pay- und Free-TV – zum Beispiel mit zwischengeschalteten Kommentaren von Ex- perten und Interviews im unmittelbaren Anschluss an das Spiel. Mit den exklusiven Verwertungsmöglichkeiten kann ein Unterhaltungswert unter dem Eindruck der spielprägenden Spannungselemente und deren Ent- wicklung erzeugt werden, der sich im dreiminütigen Kurzbericht mit der we- nig umrahmten Abfolge von Höhepunkten nicht ebenso erreichen lässt. Insgesamt verbleiben Sunrise substanzielle wirtschaftliche Nutzungsmög- lichkeiten über den Umfang eines Kurzberichts hinaus. Art. 68 Abs. 3 RTVV wahrt die Rechtspositionen der Exklusivberechtigten und deren Wert in angemessener Weise und bewirkt kein Missverhältnis zwischen den In- teressen. Es liegt ein verhältnismässiger Grundrechtseingriff vor. 5.3 Art. 68 Abs. 3 RTVV steht somit im Einklang mit Gesetz und Verfas- sung und ist im konkreten Fall anzuwenden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Karenzfrist abgesehen, welche die SRG zwischen der Schluss- sirene des Spiels und der Ausstrahlung der Kurzberichte einzuhalten hätte. Die Beschwerde von Sunrise erweist sich in diesem Punkt als unbegrün- det. Das Begehren Nr. 1 ist abzuweisen. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die SRG ihre Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen – über Webseiten, Applikationen oder andere Plattformen im digitalen Bereich – bereitstellen darf und, wenn dies der Fall ist, welche Bedingungen sie dabei einzuhalten hat. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz hat die Kurzberichterstattung auf Abruf unter bestimm- ten Bedingungen erlaubt. Sie erwog, der Fernsehkonsum, der versetzt zur linearen Ausstrahlung eines Programms auf Abruf (on demand) erfolge, werde immer bedeutender. Als das RTVG verabschiedet worden sei, habe er hingegen noch kaum existiert. Exklusivabreden zu Gunsten eines Ver- anstalters beinhalteten in der heutigen Zeit regelmässig auch Rechte im On-Demand-Bereich. Dies zeige, wie eng der lineare und der auf Abruf er- folgende Konsum des Publikums inzwischen verknüpft sei. Die geltungs- zeitliche Auslegung von Art. 72 RTVG ergebe vor diesem Hintergrund, dass das Kurzberichterstattungsrecht auch zum Abruf bereitgestellte Kurz- berichte erfasse. Dadurch werde das öffentliche Interesse am freien Zu- gang zu Informationen über öffentliche Ereignisse im digitalen Bereich ver- wirklicht. Die Kurzberichte müssten jedoch in einem engen sachlichen und
A-615/2023 Seite 18 zeitlichen Zusammenhang mit einer linear ausgestrahlten Sendung des be- rechtigten Programmveranstalters stehen. Der jeweilige Kurzbericht müsse daher stets zuerst in einem linear ausgestrahlten Programm des Veranstalters gezeigt werden und könne erst danach auf der Webseite zum Abruf aufgeschaltet werden. Dabei sei ein klarer formaler und inhaltlicher Bezug zur linear ausgestrahlten Sendung zu schaffen. 6.1.2 Sunrise macht geltend, das Kurzberichterstattungsrecht beziehe sich nicht auf On-Demand-Angebote. Die Vorinstanz lege Art. 72 RTVG falsch aus. Die Norm lasse keinen Raum für eine geltungszeitliche Interpretation und setze der Kurzberichterstattung Schranken, die nicht durch Auslegung erweitert werden könnten. Dazu sei eine gesetzliche Grundlage erforder- lich, welche der Gesetzgeber zu schaffen hätte und die bisher nicht gere- gelte Grundsatzfrage beantworte. Die Neuinterpretation des Rechts durch die Vorinstanz entfalte unabsehbare Auswirkungen auf das Gleichgewicht aller Sportübertragungsrechte. Die Vorinstanz greife ohne gesetzliche Grundlage in die Wirtschaftsfreiheit ein und verletzte Art. 36 BV. Sie miss- achte den Programmbegriff des RTVG, der nur zeitlich angesetzte Sen- dungen umfasse, nicht aber im Internet auf Abruf erhältliche audiovisuelle Inhalte. Stelle die SRG Highlight-Videos von Eishockey-Spielen auf ihrer Webseite bereit, trete sie nicht als Programmveranstalterin nach dem RTVG auf und habe kein Recht auf Kurzberichte. Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche dem Grundgedanken des Kurzberichterstattungs- rechts, das Publikum in einem rundfunkrechtlichen Programm über öffent- liche Ereignisse zu informieren. Ebenfalls missachte sie die im Zusammen- hang mit dem EÜGF entwickelten Grundsätze. Erachte das Bundesverwaltungsgericht das Angebot einer ausgestrahlten Sendung mit Kurzberichten auf digitalen Plattformen als zulässig, sei klar festzuhalten, dass einzig die rundfunkrechtliche Sendung mit dem Kurzbe- richt Gegenstand des Abrufs bilden könne und diese unverändert, ohne beigefügte News-Inhalte rund um den Video-Clip, bereitzustellen sei. Da- mit sei bis um 08.00 Uhr am Morgen nach dem Ereignis zu warten. Nur so würden die Anforderungen der Verfassung an Grundrechtseingriffe erfüllt. 6.1.3 Die SRG bringt vor, Art. 72 RTVG sei hinsichtlich der Informations- verbreitung «vektorneutral» formuliert und schliesse die nicht-lineare Be- richterstattung nicht aus. Ein Verbot der Online-Verwertung von Kurzbe- richten verhindere das mit Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 72 RTVG beabsich- tigte Ziel, die Meinungsvielfalt zu Gunsten der gesamten Bevölkerung si- cherzustellen, und schränke sie in ihrem demselben Ziel dienenden
A-615/2023 Seite 19 Leistungsauftrag ein. Eine verfassungskonforme Auslegung habe dies zu berücksichtigen. Aufgrund des Leistungsauftrags und der gestützt auf Art. 25 RTVG erteilten Konzession müsse es ihr erlaubt sein, mit Kurzbe- richten das gesamte breite Publikum zu erreichen. Sie sei beauftragt, das junge Publikum unter 35 Jahren, welches sich von den klassischen Medien ab- und den Internetangeboten zuwende, gemäss den nicht-linearen Nut- zungsgewohnheiten mit Information zu bedienen. Sodann würden die zum EÜGF entwickelten Grundsätze nicht weiterhelfen. Das Übereinkommen beinhalte nur die lineare Fernsehtätigkeit, nicht aber die Verwertung von Kurzberichten im Online-Angebot eines Programmveranstalters. 6.2 Zur Beurteilung der streitigen Frage ist Art. 72 RTVG auszulegen. Aus- gangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, ist der Sinn der Norm unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus) zu ermitteln. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn und Zweck (teleologisches Element) und die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematisches Element) zukommt. Bleiben mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1, BGE 138 II 217 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2884/2019 E. 5.1, A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 5.1). 6.3 Art. 72 RTVG räumt das Recht auf eine «mediengerechte Berichter- stattung» ein. Der Wortlaut der Norm enthält keine Anhaltspunkte für oder gegen eine auf Abruf digital zugängliche Kurzberichterstattung. Er schliesst diese aufgrund der offenen Formulierung nicht aus und lässt Raum für beide Rechtsauffassungen. Der Normtext ist daher bei der Auslegung nicht von entscheidender Bedeutung. 6.4 6.4.1 Art. 72 RTVG steht systematisch unter dem fünften Titel des RTVG zu den Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der «Pro- grammqualität». Das Recht auf Kurzberichterstattung steht ausschliesslich den «Programmveranstaltern» zu (Art. 72 Abs. 1 RTVG). Programmveran- stalter ist die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu ei- nem Programm trägt (Art. 2 Bst. d RTVG). Als Ausgangspunkt der syste- matischen Auslegung drängt sich damit die Orientierung am Programmbe- griff des RTVG auf. Das RTVG regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung,
A-615/2023 Seite 20 die Übertragung und den Empfang von «Radio- und Fernsehprogrammen» (Art. 1 RTVG). Der Programmbegriff ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Geltungsbereichs des Gesetzes. Die rundfunkrechtlichen Regeln sind grundsätzlich auf Angebote zugeschnitten, welche sich in programmartiger Form an die Allgemeinheit richten (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1661). Das Gesetz definiert das Programm als Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch über- tragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind (Art. 2 Bst. a RTVG). Mit dem Kriterium der zeitlichen Ansetzung orientiert sich das Ge- setz am klassischen linearen Programm und verzichtet auf eine – umfas- sende – Regelung audiovisueller Angebote. Abrufdienste, d.h. Inhalte, die für den zeitlich unbestimmten, individuellen Abruf durch das Publikum auf einem Server bereitgehalten werden (Video-on-Demand), gelten nicht als rundfunkrechtliche Programme und werden vom Geltungsbereich grund- sätzlich nicht erfasst – dies im Gegensatz zum sogenannten «Near-Video- on-Demand», bei dem das Programm zeitverschoben auf mehreren Kanä- len angeboten wird und das Publikum je nach verfügbarer Zeit darauf zu- greifen kann (Botschaft RTVG, BBl 2003 1596, 1663). Der Programmbe- griff ist jedoch technologieneutral formuliert. Die für die Verbreitung einge- setzte Infrastruktur ist für den Geltungsbereich des Rundfunkrechts uner- heblich. Diesen nach technischen Kriterien abzugrenzen, erachtete der Gesetzgeber aufgrund der technologischen Entwicklung als nicht praktika- bel und beantwortete die Frage nach der Regulierung des Internets auf differenzierte Weise: Soweit über das Internet verbreitete Inhalte relevante Programme im eigentlichen Sinne darstellen (z.B. eigentliche Fernsehpro- gramme), unterstehen sie dem RTVG, während dies bei anderen Internet- Diensten grundsätzlich nicht der Fall ist (zum Ganzen Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1598, 1663; PETER HETTICH, Regulierung von audiovisuellen Abrufdiensten [nachfolgend: Regulierung], ZBl 2009, S. 349, 354; HANSPE- TER KELLERMÜLLER, Das neue RTVG und die Online-Medien, ZSR 2006, S. 357, 373, 389; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], 2008, Art. 1 Rz. 14; ROLF AUF DER MAUR, in: Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, Art. 37 Rz. 3). Die systematische Interpretation von Art. 72 RTVG im Einklang mit dem gesetzlichen Anwendungsbereich und Programmbegriff legt somit nahe, dass die streitige Kurzberichterstattung in linearen Sendungen und, soweit sie auf digitalen Plattformen erfolgt, ebenfalls nur im Rahmen eigentlicher Programme bzw. Sendungen erfolgen darf. Es entspricht beispielsweise dem Programmbegriff, Kurzberichte im Rahmen einer zeitlich angesetzten
A-615/2023 Seite 21 Sportnachrichtensendung live auf der Webseite (Livestream) des Pro- grammveranstalters zu übertragen (HETTICH, Regulierung, ZBl 2009, 354). 6.4.2 Soweit sich die SRG auf ihren Programmauftrag (Art. 24 RTVG) und die gestützt auf Art. 25 RTVG erteilte Konzession beruft, sieht letztere zwar vor, dass das publizistische Angebot der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG) auch aus Online-Beiträgen besteht (Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Konzession), die SRG sich bei der Darstellung der Informationsangebote einer Vielzahl geeigneter Verbreitungswege bedient (Art. 6 Abs. 3) sowie Angebote bereitstellt, die auf die Lebenswirklichkeit bzw. Interessen junger Menschen und deren Mediennutzungsgewohnhei- ten ausgerichtet sind (Art. 13). Es ist jedoch fraglich, ob diese Bestimmun- gen für die (systematische) Auslegung ausschlaggebend sein können. Während der aufgehobene, durch Art. 72 RTVG abgelöste Art. 7 Abs. 2 des altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) die SRG bei Exklusivver- trägen über die Wiedergabe öffentlicher Ereignisse gegenüber den ande- ren Sekundärveranstaltern aufgrund ihres Versorgungsauftrags privile- gierte (vgl. Botschaft RTVG vom 28. September 1987, BBl 1987 III 689, 731; OLIVER SIDLER, Exklusivberichterstattung über Sportveranstaltungen im Rundfunk, 1995 [nachfolgend: Exklusivberichterstattung], S. 225 ff.), sieht das geltende Gesetzesrecht im spezifischen Bereich der Kurzbericht- erstattung keine besondere Rechtsstellung und Regelung zu Gunsten der SRG gegenüber anderen Programmveranstaltern mehr vor. Das Recht auf Kurzberichterstattung kann gemäss Art. 72 Abs. 1 RTVG «jeder interes- sierte Programmveranstalter» beanspruchen mit dem erwähnten Ziel, dass mehrere Veranstalter über ein Ereignis aus unterschiedlichen Perspektiven berichten können. Dies spricht dagegen, den gesetzlichen Inhalt und die zum Schutz der Exklusivrechte bestehenden Schranken des Kurzbericht- erstattungsrechts für einzelne Sekundärveranstalter unterschiedlich zu be- stimmen. Weiter erschliesst sich anhand der Ausführungen der SRG nicht überzeugend, dass die Erfüllung des Leistungsauftrags ohne On-Demand- Kurzberichte über Eishockey-Spiele verunmöglicht wird bzw. sie das junge Publikum im Sportbereich nicht hinreichend durch Kurzberichte in klassisch oder im Internet verbreiteten eigentlichen Fernsehsendungen oder durch andere Arten von (News-)Beiträgen im Online-Bereich errei- chen kann. Aus diesen Gründen liegt nahe, die spezifische Regelung von Art. 72 RTVG nicht orientiert an den ausschliesslich für die SRG geltenden Best- immungen der Konzession, sondern in Gleichbehandlung mit anderen Pro- grammveranstaltern nach den allgemeinen Auslegungselementen zu
A-615/2023 Seite 22 interpretieren. Dies hindert die SRG nicht daran, sich im zulässigen Rah- men des Kurzberichterstattungsrechts am Leistungsauftrag zu orientieren. 6.5 Aus historischer Sicht entspricht Art. 72 RTVG wörtlich dem Geset- zesentwurf des Bundesrats (Art. 80 E-RTVG, BBl 2003, 1807). In den par- lamentarischen Beratungen sind keine relevanten Änderungen erfolgt (Amtliches Bulletin [AB] Nationalrat [NR] 2004, 141 und AB NR 2005, 1281, AB Ständerat [SR] 2005, 187 ff.). Die Botschaft zum RTVG hält in grund- sätzlicher Weise fest, dass das Gesetz sich auf die Regelung der her- kömmlichen Radio- und Fernsehprogramme beschränke und es dadurch eine Überregulierung neuer Kommunikationsformen – z.B. von Online- Diensten – verhindere (BBl 2003 1569, 1572, 1593). Im Zusammenhang mit Art. 73 RTVG, der zusammen mit Art. 72 RTVG das Kapitel über die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen bildet, führt sie aus, die vorgesehene Regelung im RTVG gehe insofern über den europä- ischen Mindeststandard hinaus, als sie «neben Fernseh- auch Radiopro- gramme» erfasse (BBl 2003 1596, 1645 zu Art. 81 Abs. 3 E-RTVG). Spe- zifisch zur Kurzberichterstattung wird erläutert, das RTVG beschränke das Recht nicht auf das Medium Fernsehen. Ob es auch im Bereich des Radios praktische Relevanz gewinnen werde, sei allerdings ungewiss (BBl 2003 1596, 1728). Diese Formulierung deutet im ersten Satz Raum für die Aus- dehnung auf weitere Medien an. Sie kann aber – in einer Gesamtbetrach- tung der Botschaft und Entstehungsgeschichte – nicht isoliert als Grund- lage einer richterlichen Auslegung hin zur Kurzberichterstattung auf Abruf und weg vom linearen Programmbegriff verstanden werden. Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschät- zung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertra- gene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entspre- chenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Rege- lung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformu- lierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmun- gen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveran- stalter – z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93
A-615/2023 Seite 23 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grund- lage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewis- sen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingrif- fen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsge- schichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstat- tung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst. 6.6 Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt auch der Umset- zung des EÜGF (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596, 1645, 1729), des- sen Grundsätze in die Interpretation von Art. 72 RTVG einfliessen können (BGE 135 II 224 E. 2.3.3). Der Sekundärveranstalter soll danach den Kurz- bericht nur in planmässigen (Sport-)Nachrichtensendungen ausstrahlen und einen bereits ausgestrahlten Kurzbericht später nicht wiederverwen- den, ausser es gebe eine unmittelbare Verbindung zwischen dessen Inhalt und einem anderen aktuellen Ereignis (Grundsätze 3a und 3d der Empfeh- lung Nr. R (91) 5 des Europarates). Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Kurzberichte, die zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Informationen über die wesentlichen Aspekte eines Ereignisses bestimmt sind, durch zu- sätzliche Informations- oder Unterhaltungselemente die Rechte des Pri- märveranstalters beschränken. Ein Sekundärveranstalter soll nicht in der Lage sein, eine attraktive vollständige Sendung oder einen grossen Teil davon mit Kurzberichten herzustellen (Erläuterndes Memorandum des Eu- roparates, Rz. 40 ff. in: HÖFLING/MÖWES/PECHSTEIN, Europäisches Medi- enrecht, S. 251, 259 f.). Das EÜGF befasst sich einzig mit linearen Fernsehprogrammen (vgl. Art. 1 f.). Es entstand vor der Zeit der individuellen (digitalen) Abrufmög- lichkeiten und hat seit dem Jahr 1998 keine Weiterentwicklung mehr erfah- ren. Für die Beurteilung der streitigen Frage kommt ihm daher nur be- grenzte Aussagekraft zu. Die letzte geplante Revision wurde im Jahr 2011 abgebrochen (vgl. MARINA PIOLINO, Die Staatsunabhängigkeit der Medien, 2021, S. 113 m.H.). Rechtsfortbildung erfolgte auf europäischer Ebene stattdessen durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtli- nie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
A-615/2023 Seite 24 Mediendienste [ABl. L 95 vom 15.4.2010, 1 ff.; nachfolgend: AVDM-Richt- linie]). Diese modifizierte und erweiterte die EU-Fernsehrichtlinie (Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1984, ABl. L 298 vom 17.10.1989, 23 ff.; vgl. PETER NOBEL/MARKUS KAEMPF, Die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Zeitschrift für Europarecht [EuZ] 2008, S. 58 ff.; HETTICH/KELLER/RECHSTEINER, Tele- kommunikationsrecht – Recht der audiovisuellen Medien – Entwicklungen 2008, njus 2009, S. 47 ff.). Die AVDM-Richtlinie wurde im Jahr 2018 auf- grund der technischen und marktbezogenen Entwicklungen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste, der veränderten Sehgewohnheiten und der zunehmenden Konvergenz von Fernseh- und Internetdiensten geändert (Richtlinie [EU] 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Ko- ordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- staaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. L 303 vom 28.11.2018, 69 ff., Erwägung Nr. 1; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Me- dienrecht, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Medienrecht], Rz. 87 f.). Das Recht der Fernsehveranstalter auf Kurzberichterstattung regelt Art. 15 der AVDM-Richtlinie. Kurze Ausschnitte werden danach ausschliesslich für allgemeine Nachrichtensendungen verwendet und dürfen in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Art. 1 Abs. 1 Bst. g) nur verwendet werden, wenn die gleiche Sendung von demselben Mediendienstanbieter zeitver- setzt angeboten wird (Art. 15 Abs. 5 der AVDM-Richtlinie). Damit sollte si- chergestellt werden, dass die Mediendienstanbieter ihre ausgestrahlten Sendungen anschliessend im Abrufmodus bereitstellen können, ohne dass diese angepasst, d.h. die kurzen Auszüge herausgeschnitten werden müs- sen. Diese Möglichkeit wurde auf die Bereitstellung der identischen Fern- sehsendung durch denselben Anbieter beschränkt, um zu verhindern, dass neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf der Grundlage kurzer Aus- züge geschaffen werden (ABl. L 95/7 vom 15.4.2010, Erwägung Nr. 57). Das europäische Recht unterscheidet demnach bewusst zwischen linea- ren Mediendiensten (eigentlichen Fernsehprogrammen) sowie nicht-linea- ren audiovisuellen Mediendiensten (Abrufdiensten) und erlaubt die Verbrei- tung von Kurzberichten auf Abruf nur eingeschränkt. Es begrenzt diese da- rauf, dass Veranstalter die im Fernsehen ausgestrahlte Sendung unverän- dert und zeitlich versetzt in ihr On-Demand-Angebot übertragen. Gemein- sam ist dem EÜGF und der AVDM-Richtlinie trotz unterschiedlicher Entste- hungszeit der Leitgedanke, dass Sekundärveranstalter nicht mit Hilfe linear
A-615/2023 Seite 25 gezeigter Kurzberichte andere für das Publikum attraktive Programme bzw. Mediendienste konzipieren und dadurch zulasten der Rechte des Pri- märveranstalters auf dem Markt profitieren sollen. Beim Erlass des RTVG erachtete es der Gesetzgeber als sinnvoll, die in- ländische Rechtsordnung so auszugestalten, dass sie nicht nur mit dem EÜGF, sondern auch mit der EU-Fernsehrichtlinie kompatibel sei. Unter anderem orientierte er sich an deren Programmbegriff. Es sollte beispiels- weise verhindert werden, dass auf Programmveranstalter, welche beiden Rechtstexten unterliegen, widersprüchliche Bestimmungen anwendbar sind (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1596 mit Fn. 19, 1663). Aus histori- schen Gründen können die Grundwertungen der europäischen Rechts- grundlagen bei der Auslegung mitberücksichtigt werden. 6.7 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Das Kurzbe- richterstattungsrecht bezweckt den freien Zugang der Bevölkerung zu In- formationen über öffentliche Ereignisse und die Förderung der Meinungs- vielfalt durch Berichte aus unterschiedlichen Perspektiven (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.2.1, E. 3.2.1 und E. 3.3.3). Mit der Zahl und Vielfalt der Verbrei- tungswege und Formate erhöht sich für das interessierte Publikum die Ver- fügbarkeit der Nachrichten über Ereignisse und potenziell auch das Mass der Verbreitung einer pluralistischen Berichterstattung. Mit den genannten Zielrichtungen von Art. 72 RTVG ist eine digital auf Abruf erhältliche Kurz- berichterstattung daher grundsätzlich vereinbar. Der Sinn und Zweck der Norm steht insoweit einer weiten Auslegung nicht entgegen. Bei der Gewichtung der teleologischen Interpretation ist zu bedenken, dass Art. 72 RTVG und die Verordnungsbestimmungen (Art. 68 ff. RTVV) nicht einseitig die erwähnte Zweckrichtung verfolgen. Die Regelung bringt zu- gleich eine Abwägung des Schutzes des freien Informationszugangs mit demjenigen der Verwertungsrechte und Interessen der Rechteinhaber zum Ausdruck, indem sie der Kurzberichterstattung Schranken setzt. Der Ge- setzgeber ging davon aus, dass Art. 72 RTVG in der gewählten Ausgestal- tung verhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit des Ereignisorganisators und seiner Vertragspartner eingreife (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1728). Die Beurteilung, ob die Kurzberichterstattung digitale Abrufdienste erfassen soll, hat daher den mitbeabsichtigten Schutz der Exklusivrechte einzubeziehen und den getroffenen Interessenausgleich auch im Bereich der Abrufdienste zu wahren.
A-615/2023 Seite 26 6.8 Aus verfassungsorientierter Perspektive fällt neben den Grundrechten der Primärveranstalter in Betracht, dass das gesetzliche Kurzberichterstat- tungsrecht Vorgaben der Bundesverfassung an das Mediensystem ver- wirklicht. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen unter an- derem zur freien Meinungsbildung beitragen. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Das Kurzberichterstattungsrechts soll die nachrichtenmässige Aufarbeitung eines öffentlichen Ereignisses so gestatten, dass das verfas- sungsmässige Gebot der sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) möglichst optimal umgesetzt wird (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Der Leistungsauftrag nach Art. 93 Abs. 2 BV bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf «Radio und Fernsehen». Er richtet sich in ers- ter Linie an den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden (statt vie- ler HETTICH/SCHÖLLER, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 93 Rz. 23 ff. m.H.; vgl. Urteil des BGer 2A.15/2001 vom 30. April 2001 E. 3a). In der Lehre ist umstritten, ob er sich auf den eigentlichen Rundfunk beschränkt, oder – ohne Verfassungsreform – auf andere Formen der öffentlichen fernmelde- technischen Verbreitung von Informationen bzw. auf die neuen Online-Me- dien erweitert werden kann (zur Übersicht über die verschiedenen Meinun- gen HETTICH/SCHÖLLER, St. Galler Kommentar, Art. 93 Rz. 29 ff., NO- BEL/WEBER, Medienrecht, S. 511 f. m.H.). Nach der einen Ansicht hat der Verfassungsgeber bewusst unterschiedliche Regelungen für Radio und Fernsehen einerseits und andere Formen von Massenmedien andererseits geschaffen (HETTICH, Regulierung, ZBl 2009, 357 f. m.H. auf die Materia- lien; URS SAXER, Die Online-Zuständigkeiten des Bundes – eine medien- rechtliche Betrachtung [nachfolgend: Online-Zuständigkeiten], AJP 2017, S. 334, 347 ff.; URS SAXER/FLORIAN BRUNNER, Der Service public, die digi- tale Revolution und die Medienverfassung, AJP 2018, 22, 26 f.). Nach der anderen Auffassung erstreckt sich der Leistungsauftrag ebenfalls nicht (un- mittelbar) auf letztere, kann jedoch auf dem Weg der Gesetzgebung ge- stützt auf die Regelungskompetenz des Bundes gemäss Art. 93 Abs. 1 BV ausgedehnt werden, deren Wortlaut neben Radio und Fernsehen auch an- dere Formen der Informationsverbreitung umfasst (MARTIN DUMERMUTH, Subjektive und Objektive Elemente der Radio- und Fernsehfreiheit, in: Sethe/Heinemann/Hilty/Nobel/Zäch, Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber, 2011, 697 f.; ZELLER/DUMERMUTH, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 93 Rz. 29; GIOVANNI BI- AGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 93 Rz. 11).
A-615/2023 Seite 27 Die Klärung dieser Grundsatzfrage geht über die konkrete Streitsache hin- aus. Für die Auslegung relevant ist jedoch, dass das digitale Angebot von Kurzberichten auf Abruf nicht ohne Weiteres und unmittelbar mit dem in Art. 72 RTVG konkretisierten Gebot der vielfältigen und sachlichen Bericht- erstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) begründbar ist. Vielmehr hält die verfas- sungsrechtliche Diskussion zu einer zurückhaltenden Interpretation an, so- weit die erwähnten Vorgaben der Medienverfassung über Radio und Fern- sehen – oder zumindest über Verbreitungsformen mit einem dem Rundfunk gleichartigen bzw. programmähnlichen Charakter – hinaus zur Geltung kommen sollen (vgl. SAXER/BRUNNER, Rundfunkrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 7.4; SAXER, On- line-Zuständigkeiten, AJP 2017, 349). 6.9 6.9.1 Die Vorinstanz hat zum Abruf bereitgestellte Kurzberichte unter be- stimmten Bedingungen erlaubt. Sie stützt sich insbesondere auf eine gel- tungszeitliche Interpretation von Art. 72 RTVG. Die zeitgemässe Ausle- gung stellt auf das Normverständnis und die Verhältnisse ab, die gegen- wärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Sie soll eine zeitge- mässe Anpassung des Rechts an die soziale Wirklichkeit erlauben und eine Versteinerung der Rechtsordnung verhindern. Der Gesetzesnorm wird ein Sinn gegeben, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wan- dels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bis- herigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, sofern er mit dem Wortlaut des Gesetzes noch vereinbar ist (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2, BGE 137 II 164 E. 4.4; Urteile des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 8.2 und A-550/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.3, E. 4.7). 6.9.2 Das RTVG wurde bis im Jahr 2006 zu einer Zeit revidiert, als nicht- lineare Angebote im Online-Bereich in ihren Anfängen bereits erkennbar waren: Anlass der Revision war unter anderem die technologische Ent- wicklung, insbesondere die fortschreitende Digitalisierung. Im Gesetzge- bungsprozess wurde auf die schon bestehenden Webseiten der Fernseh- anbieter im Internet, die Übertragung von Sendungen auf diesen und den individuellen Abruf von Inhalten als neue Form der Interaktivität hingewie- sen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582 f., 1604). Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Bedeutung der On-Demand- Angebote seit dem Erlass von Art. 72 RTVG in einem Mass zugenommen hat, welches der Gesetzgeber nicht vorausgesehen hat. Die Botschaft des Bundesrats rechnete entgegen der späteren Entwicklung nicht damit, dass
A-615/2023 Seite 28 Abrufdienste im Vergleich zu den traditionellen Medien mittelfristig eine sig- nifikante Bedeutung erlangen würden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1582, 1598; HETTICH, Regulierung, ZBl 2009, 350). Mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf und der für den Informationszugang beachtlichen Veränderung der Verhältnisse ist es nicht verfehlt, wenn die Vorinstanz Raum für das geltungszeitlich Auslegungselement erkannt hat. Doch ist den anderen Auslegungselementen und erkennbar getroffenen Wertungen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Bei der zeitgemässen Auslegung ist deshalb aus mehreren Grünen Zurückhaltung geboten: Der Gesetzge- ber befasste sich wie dargelegt mit der damals schon eingetretenen Ent- wicklung im Bereich der auf Abruf angebotenen Inhalte, entschied sich aber für eine zurückhaltende Regulierung und einen linear definierten Pro- grammbegriff (E. 6.4 f.). Für weitergehende Eingriffe in die verfassungs- mässigen Freiheitsrechte von Programmveranstaltern erachtete er Vor- schriften von hinreichender Bestimmtheit und Stufe als erforderlich (E. 6.5). Die Wertung, dass das Kurzberichterstattungsrecht die Verwer- tungsrechte der Primärveranstalter verhältnismässig beschränke, traf er in erster Linie vor dem Hintergrund der linearen Fernseh- und Radiopro- gramme (E. 6.7). Es bestehen denn auch Indizien dafür, dass sich eine Kurzberichterstattung auf Abruf von derjenigen im linearen Programm we- sentlich unterscheidet und sich anders auf die Interessen der Betroffenen auswirkt, sodass sich allenfalls keine einheitliche, sondern eine (teilweise) unterschiedliche Regelung durch den Gesetzgeber aufdrängen könnte (vgl. auch Botschaft RTVG 1987, BBl 1987 III 689, S. 728). So besteht im Bereich der digitalen Abrufdienste nicht nur eine Vielzahl von möglichen Plattformen (z.B. Webseiten, Applikationen usw.) und Formaten zur Ver- breitung audiovisueller Inhalte. Auch die Vermarktung der Rechte hat sich, wie Sunrise substanziiert vorträgt, erheblich verändert. Insbesondere sind neuartige Verwertungsrechte für digitale Abrufdienste (z.B. in Bezug auf Highlight Clips) entstanden. Diese unterschieden sich – wie der Kreis der potenziellen (Sub-)Lizenznehmer und Vertragspartner – von der Verwer- tung im linearen Programm. Es ist daher fraglich, ob Art. 72 RTVG eine genügend bestimmte Regelung generell für Abrufdienste und entsprechende Eingriffe in die Verwertungs- rechte darstellt oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen. Die Folgen eines Rechts, Kurzbe- richte – unabhängig vom linearen Fernsehprogramm – zum Abruf bereitzu- stellen, lassen sich für das Gericht anhand der Entscheidgrundlagen des konkreten Falls nicht umfassend abschätzen. Die betroffenen Interessen
A-615/2023 Seite 29 der Marktteilnehmer und der Bevölkerung im Abrufbereich gehen über den Streitgegenstand und das Rechtsverhältnis der Verfahrensparteien hinaus. 6.10 Die Auslegung ergibt somit, dass ein Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen bereitzustellen, mit dem Wortlaut und der Zielrich- tung von Art. 72 RTVG grundsätzlich vereinbar ist. Die geltungszeitliche Interpretation der Norm, wie sie die Vorinstanz vornimmt, lässt sich jedoch aus historischen, systematischen und verfassungsorientierten Gründen nur eingeschränkt auf die geltende Bestimmung – gemäss den ihr zu Grunde liegenden Wertungen – stützen. Sie ist daher lediglich in partiellem Umfang vertretbar, soweit sie sich am technologieneutralen linearen Pro- grammbegriff orientiert, sich auf einen der linearen Kurzberichterstattung entsprechenden Eingriff in die Exklusivrechte des Primärveranstalters be- schränkt und, wie vom historischen Gesetzgeber beabsichtigt, die Grund- gedanken des internationalen Rechts mitberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Kurzberichterstattung auf Abruf vorzusehen, wäre aus den genannten Gründen Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Dies bedeutet konkret, dass der Sekundärveranstalter lediglich eine linear ausgestrahlte Sendung mit einem oder mehreren Kurzberichten – unver- ändert – zum Abruf auf digitalen Plattformen anbieten darf, was dem Antrag und Standpunkt von Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren entspricht (vgl. Stellungnahmen vom 1. und 16. November 2022). Diese Möglichkeit der Kurzberichterstattung ist von Vornherein auf den Programmveranstalter der Sendung beschränkt und kann nicht ebenso Gegenstand der kommer- ziellen Verwertung des Primärveranstalters bzw. einer (Sub-)Lizenz sein. Der Sekundärveranstalter darf hingegen Kurzberichte nicht zulasten der Rechte des Primärveranstalters nutzen, indem er sie – eigenständig oder als Teil anderer Informations- und Unterhaltungssendungen oder Berichte – im Abrufmodus bereitstellt und so ausserhalb derselben linearen Sen- dung wiederverwertet. Der auf Abruf zugängliche Kurzbericht darf keine neuen inhaltlichen oder formalen Elemente enthalten bzw. nicht redaktio- nell verändert werden. Unzulässig ist es auch, in der planmässigen Sport- nachrichtsendung Kurzberichte nur zu einzelnen Spielen auszustrahlen, auf Abruf aber Videos zu weiteren Spielen zusätzlich anzubieten. Diese Verbreitungsarten werden von Art. 72 RTVG nicht getragen. Die Vorinstanz hat verfügt, die SRG habe einen «klaren formalen oder in- haltlichen Bezug zur Sendung» zu schaffen, in welcher der Kurzbericht zu- erst ausgestrahlt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1b Satz 2). Sunrise kritisiert, die Anordnung sei unklar. Die Vorinstanz dürfte sich, wie die SRG, am
A-615/2023 Seite 30 nicht-linearen publizistischen Online-Angebot der SRG orientieren (vgl. zum Sendungsbezug Art. 18 Abs. 2 Bst. b der SRG-Konzession). Damit geht die Vorinstanz über die dargelegten Schranken der Kurzberichterstat- tung auf Abruf hinaus, soweit sie zulässt, dass ein Kurzbericht – namentlich als Einzelvideo oder kombiniert mit in einem Online-Spielbericht in Text- form – auf Abruf angeboten wird und dem Video lediglich ein Hinweis auf die zuvor linear ausgestrahlte Sendung beigefügt wird. Zum Beispiel reicht es nicht aus, auf der Webseite der SRG – etwa unter der Rubrik «News» oder «Sport» – einen Newsbericht zum Spiel mit einem Highlight-Clip zu ergänzen und die Sendung, welcher der Clip entstammt, zu erwähnen (z.B. «aus sportaktuell vom [Datum]»). Es geht über Art. 72 RTVG hinaus und greift deshalb ungerechtfertigt in die Verwertungsrechte ein, wenn Nut- zende ohne Abruf der linear ausgestrahlten Sendung bzw. der Sendungs- kachel auf den Kurzbericht oder Ausschnitte daraus zugreifen können. Er darf einzig über die Hauptsendung digital abrufbar sein und diese Vorgabe nicht (z.B. durch Verlinkung im Online-Textbericht) umgangen werden. 6.11 Soweit Sunrise auch für Kurzberichte auf Abruf eine Karenzfrist – bis 8:00 Uhr am Morgen nach dem Ereignis – verlangt, ist der ablehnende Ent- scheid der Vorinstanz dagegen nicht zu beanstanden. Da abrufbare Kurz- berichte nur eingeschränkt bzw. unverändert mit der linear ausgestrahlten Sendung bereitgestellt werden dürfen, ist die Frage der Karenzzeit wiede- rum nicht abweichend von den geltenden Bestimmungen zu beantworten. Diese sehen keine Frist vor (vorne, E. 4). Der Verzicht darauf rückt die ge- setzliche Abwägung zwischen den Interessen an der Ausübung der Exklu- sivrechte und dem öffentlichen Interesse an aktueller vielfältiger Informa- tion, das keinen Aufschub bis am nächsten Morgen duldet, in kein anderes, die Interessen neu gewichtendes Verhältnis. Es bleiben Sunrise im Abruf- bereich während und nach dem Spiel wesentliche Nutzungsmöglichkeiten über die gesetzliche Kurzberichterstattung hinaus, insbesondere was die Vermarktung von Highlight-Videos ausserhalb der planmässigen Sendung und die Dauer und Gestaltung der Videos angeht. Sunrise und allfällige Vertragspartner können Videos, anders als Sekundärveranstalter, selb- ständig und kombiniert mit einer offenen Vielzahl möglicher Unterhaltsplatt- formen und -formate zum Abruf anbieten (vgl. E. 6.10). Eine gewisse (fak- tische) Karenzzeit besteht zudem dadurch, dass die Kurzberichte, wie die Vorinstanz verfügt hat, zuerst im linearen Programm auszustrahlen sind. Sunrise legt dem Gericht im Übrigen nicht näher offen, inwieweit konkret die Exklusivrechte mehr als durch linear ausgestrahlte Kurzberichte beein- trächtigt werden, wenn lediglich die unveränderte lineare Sendung mit dem Kurzbericht zum Abruf bereitsteht. Die anbegehrte Karenzzeit weicht denn
A-615/2023 Seite 31 auch von ihrem gegenteiligen Antrag im vorinstanzlichen Verfahren ab, wo- nach die SRG planmässige Sendungen mit Kurzberichten längstens 12 Stunden nach der Ausstrahlung für den Abruf bereitzustellen dürfe (vgl. Verfügung, S. 7). In diesem Punkt besteht demnach kein Anlass, die ange- fochtene Verfügung zu korrigieren. 6.12 Im Ergebnis ist die Beschwerde von Sunrise zum Teil begründet. Ab- zuweisen ist zwar das Hauptbegehren Nr. 2, welches auf ein absolutes Ver- bot der Kurzberichterstattung zum Abruf auf digitalen Plattformen zielt. Hin- gegen ist die Beschwerde im Eventualbegehren (Begehren Nr. 2a, 2. Teil) teilweise gutheissen, weil die Vorinstanz Kurzberichte auf Abruf zu weitge- hend zugelassen hat (E. 6.10). Wie eingangs erwähnt (E. 1.3), betrifft die angefochtene Verfügung die abgelaufene Saison 2022/2023. Eine Ergän- zung von Dispositiv-Ziffer 1b der Verfügung mit einer weiteren Bedingung bzw. Begrenzung der Kurzberichterstattung würde keine Wirkungen auf die tatsächliche oder rechtliche Situation der Parteien mehr entfalten und es ist nach der Praxis davon abzusehen. Es ist jedoch für den gegebenen Streitgegenstand (Saison 2022/2023) festzustellen, dass das Recht der SRG, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, im Sinne des Erwogenen nur die unveränderte Bereitstellung der linear aus- gestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht beinhaltet. Die Dispositiv-Ziffer 1b (Satz 2) ist aufzuheben, soweit sie die Kurzberichterstattung auf Abruf in weitergehendem Umfang erlaubt (vgl. allgemein zu gutheissenden Ent- scheiden bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse BGE 137 I 120 E. 5.8, Urteile des BGer 1C_322/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4, 1C_653/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1 und 2C_823/2009 vom 19. Okto- ber 2010; Urteil des BVGer A-6807/2019 vom 4. März 2020 E. 5). 7. Es bleibt zu beurteilen, ob Sunrise der SRG das Signal ohne Zusatzele- mente der Organisatorin oder der Exklusivrechtsinhaberin, von den Par- teien «Clean Clean Feed» genannt, zur Verfügung stellen muss. Es geht dabei um Grafiken und Angaben aus der Live-Übertragung z.B. zum Spiel- stand und zur Spieldauer, um die Einblendung von Spieler- und Trainer- Namen, von Strafen und von Crawlern – d.h. Balken mit den Live-Resulta- ten anderer Spiele – sowie der MySports-Grafik bei Video-Reviews (Zeit- lupen) insbesondere bei der Überprüfung eines Tores durch die Schieds- richter (Abbildungen in der Beschwerde A-660/2023, S. 3 ff.). 7.1 Die SRG bringt im Wesentlichen vor, ein Signal mit Zusatzelementen («Dirty Feed») erschwere die Erstellung von Kurzberichten, beeinträchtige
A-615/2023 Seite 32 die freie redaktionelle Auswahl der Ausschnitte sowie die Qualität der Be- richte zu Lasten des Publikums und verursache Mehraufwand. Sie müsse fortlaufend entscheiden, ob sie störende und sinnlose Einblendungen oder solche mit Schleichwerbung ausstrahle oder auf die entsprechende Se- quenz verzichte. Mit dem Recht auf Zugang zum Übertragungssignal ge- mäss Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG und Art. 70 Abs. 1 RTVV sei das saubere Signal ohne Zusatzelemente der einzelnen Akteure wie der Organisatoren oder Exklusivrechteinhaber gemeint. Es sei der Zugang zum Rohmaterial ab dem Übertragungswagen im Stadion zu gewähren. Das zusatzfreie Sig- nal bilde die Grundlage für die Übertragung und Berichterstattung durch die Programmveranstalter. Letztere seien berechtigt, diejenigen Zusatze- lemente einzublenden, die zum eigenen Bildschnitt und Sendedesign pas- sen würden. Das Gesetz stelle sicher, dass der einzelne Sekundärveran- stalter im Rahmen der redaktionellen Gestaltungsfreiheit eigenständig be- richten könne und so zur Vielfalt der Berichterstattung beitrage. Sunrise habe durch Lieferung des sauberen Signals keinen Nachteil, sondern ein Interesse, mit der Kurzberichterstattung anderer Veranstalter für den eige- nen Sportkanal zu werben. Dies sei jedoch im Lichte von Art. 72 RTVG kein legitimes Interesse. In anderen Sportarten, in denen die SRG die Inhaberin der Exklusivrechte sei (z.B. Ski oder Schwingen), gewähre sie den Sekun- därveranstaltern auf Wunsch Zugang zum Signal ohne Zusatzelemente. 7.2 Sunrise entgegnet, das Recht der SRG auf Zugang zum Übertragungs- signal umfasse nicht das Rohmaterial, sondern das Signal des Primärver- anstalters, wie es von der Produktionsregie bearbeitet worden sei. Bei der Kurzberichterstattung gehe es einzig um die Gewährleistung der Informa- tion der Zuschauer, d.h. um den mit dem Signal übertragenen Inhalt, nicht um die Unterhaltung des Publikums oder um ein Bild, das der Corporate Identity des zum Kurzbericht berechtigten Sekundärveranstalters entspre- che. Für die Information der Zuschauer sei kein Signal ohne Zusätze erfor- derlich. Für das Publikum dürfe erkennbar sein, dass eine rundfunkrechtli- che Kurzberichterstattung ausgestrahlt werde und keine lizenzierte High- light-Berichterstattung, bei der Sunrise den Vertragspartnern gestützt auf Verträge Zugang zum zusatzfreien Signal gewähre. Weiter sei nicht er- sichtlich, weshalb die Erstellung eines informativen Kurzberichts und die freie Auswahl der Ausschnitte durch Zusatzelemente behindert würden. Im Gegenteil hingen die Matchgrafiken mit den Bildern zusammen und seien für das Publikum teilweise hilfreich. Soweit sie nicht nützlich seien, würden sie zumindest nicht stören und die Berichterstattung nicht beeinträchtigen. Zudem könne die SRG bei Bedarf Zusatzelemente in technisch einfacher Weise unkenntlich machen. Es entspreche sodann nicht dem Zweck des
A-615/2023 Seite 33 Kurzberichterstattungsrechts, dass die SRG sich gegenüber dem Publikum und den Werbetreibenden so darstelle, als wäre sie selbst die exklusivbe- rechtigte Lizenznehmerin der National League AG. Durch Lieferung des zusatzfreien Signals erhalte der SRG ohne angemessene Kompensation umfassende Freiheit bei der Verwendung des Signals. Dies bedeute eine Entwertung der Exklusivrechte und eine ungebührliche Gleichstellung der Sekundärveranstalter mit den Inhabern der vertraglichen Rechte auf High- light-Berichterstattung. 7.3 Die Vorinstanz führt aus, sie habe die streitige Frage im erstinstanzli- chen Verfahren – im Gegensatz zum zentralen Streitpunkt der Quellenan- gabe («Bilder von MySports») und des Logos von Sunrise – nicht vertieft geprüft. Doch sei es der Grundgedanke der Verfügung gewesen, dass Sun- rise der SRG, soweit nicht anders vereinbart, ein «sauberes» Signal ohne Zusätze zu liefern habe, die SRG aber für eine gut sichtbare Quellenan- gabe verantwortlich sei. Es seien keine sachlichen bzw. technischen Gründe dafür erkennbar, dass Sunrise die Lieferung des Signals ohne Gra- fiken und weitere optische Elemente nicht oder nur mit unverhältnismässi- gem Aufwand möglich wäre. 7.4 Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die SRG berechtigt ist, das zu liefernde Signal ohne die streitigen Zusatzelemente zu beziehen (zu den Auslegungselementen vorne, E. 6.2). 7.4.1 Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG sieht vor, dass interessierten Programm- veranstaltern «die gewünschten Teile des Übertragungssignals» zu ange- messenen Bedingungen zu geben sind. Die Signallieferung wird in Art. 70 RTVV konkretisiert. Danach hat der Primärveranstalter dem interessierten Sekundärveranstalter «das Signal» auf Anfrage unverzüglich zur Anferti- gung eines Kurzberichtes zur Verfügung stellen (Abs. 1). Letzterer hat die für den «Zugang zum Signal» entstehenden Kosten abzugelten (Abs. 2). Der Wortlaut der Bestimmungen ist auch in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert und enthält keine klare Antwort auf die Frage, was unter dem Begriff «Übertragungssignal» bzw. «Signal» zu verstehen ist. Er deutet zwar an, dass der Zugang zum produzierten Signal («Signal Access») und nicht bloss zur tatsächlich ausgestrahlten Sendung des Primärveranstal- ters («Off-Air-Access») gemeint war (zu dieser begrifflichen, zur Zeit des Normerlasses verbreiteten Unterscheidung SIDLER, Exklusivberichterstat- tung, S. 172, 196, 223; OSTERWALDER, Übertragungsrechte, S. 322).
A-615/2023 Seite 34 Darüber hinaus bietet der Normtext jedoch keine Hinweise für die streitige Gestaltung des zu liefernden Signals. 7.4.2 In historischer Hinsicht entspricht auch Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG unverändert dem Entwurf des Bundesrats (Art. 80 Abs. 3 Bst. b E-RTVG, BBl 2003, 1807). Die Botschaft führt zur Norm aus, Sekundärveranstalter hätten Anspruch auf Zugang zum vom Primärveranstalter «hergestellten und durch dessen Regie bearbeiteten» Übertragungssignal (BBl 2003 1569, 1729). Die Erläuterungen zu Art. 70 RTVV halten zur Signallieferung fest, dass interessierten Sekundärveranstaltern «das Signal (ab Übertra- gungswagen) unverzüglich auf einem Datenträger, via Off-air-Access oder via direkte Signalzulieferung zu überlassen» sei (S. 70). Sunrise sieht den eigenen Standpunkt durch die erstgenannte Passage und die SRG ihren durch die zweiterwähnte Stelle bestätigt. Die Botschaft zeigt zwar, dass ein Recht auf das von der Regie des produ- zierenden Unternehmens erstellten Signals beabsichtigt war. Doch bedeu- tet dies nicht, dass ein Signal mit den streitigen Zusatzelementen gemeint war. Insbesondere hält die Botschaft unmittelbar im Anschluss an die ge- nannte Stelle fest, dass der Sekundärveranstalter auf Verlangen des Pri- märveranstalters einen Hinweis auf die Herkunft der Bilder in den Kurzbe- richten anbringen müsse, «die weitere Gestaltung des Bildes» aber «unter den Beteiligten auszuhandeln» sei (BBl 2003 1569, 1729; ebenso ROBERT VINCENT, in: Masmejan/Cottier/Capt, Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, Art. 72 Rz. 32 f.). Dies spricht dafür, dass Sekundärveranstalter Ge- staltungselemente wie Grafiken nicht als Teil ihres gesetzlichen Mindestan- spruchs auf Kurzberichte dulden müssen, sondern diese im gegenseitigen Einverständnis zu vereinbaren wären (zu derselben Thematik im Kontext der Karenzzeit: E. 4.2.2). Als Signal im Sinne der Botschaft kommt daher durchaus ein zusatzfreies Signal in Frage, zumal auch dieses zumindest Ergebnis einer Auswahl bzw. eines Schnitts durch die Regie vor Ort ist (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1) und die in der Botschaft erwähnte Konstellation anders liegt als die vorliegende, in der das Signal nicht vom Primärveran- stalter selbst (sondern von einer Abteilung der SRG) produziert wird. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 72 RTVG lehnte der Ständerat einen Minderheitsantrag ab, welcher – wie die vorherige Rege- lung nach Art. 7 altRTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 601) – von den ge- wünschten Teilen «der Wiedergabe» statt «des Übertragungssignals» sprach (AB SR 2005, 187 ff.). Mit der Entscheidung des Ständerats war indes keine bewusste Wertung zur Gestaltung des Signals verbunden. Der
A-615/2023 Seite 35 Begriff «Wiedergabe» war ebenso wenig Gegenstand der Debatte wie der Ausdruck «Übertragungssignal». Der abgelehnte Antrag richtete sich viel- mehr gegen die mit Art. 72 RTVG eingeführte Verpflichtung des Organisa- tors (nicht nur des Primärveranstalters) zur Duldung der Kurzberichterstat- tung und gegen das Wahlrecht des Sekundärveranstalters zwischen dem Zugang zum Ereignis vor Ort (Physical Access) und demjenigen zum Sig- nal (Signal Access). Aus den Ratsprotokollen sind daher keine wesentli- chen Schlussfolgerungen zu ziehen. Weiter fällt in Betracht, dass die Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG demselben Textelement («Übertragungssignal zu angemessenen Bedingungen») des früheren Art. 20a der RTVV vom 6. Oktober 1997 ent- spricht (AS 1999 1845). Diese hatte der Bundesrat am 23. Juni 1999 im Anschluss an die Revision des EÜGF in die Verordnung eingefügt, um Vor- gaben des Abkommens zu erfüllen (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1645; Botschaft vom 6. Dezember 1999 betreffend das Protokoll zur Ände- rung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989, BBl 2000, 1291, 1297, 1300). Die Empfeh- lung Nr. R (91) 5 des Europarates definiert den Begriff «Signal» (Grundsatz Nr. 2a) als die «Gesamtheit der Bilder und Töne, die ein Rundfunkveran- stalter für die Fernsehübertragung eines Ereignisses aufzeichnet oder ver- breitet», wobei der Sekundärveranstalter im Kurzbericht als Quelle den Na- men des Primärveranstalters erwähnen solle, um die Zuschauer über den Ursprung der Information zu unterrichten (Erläuterndes Memorandum, Rz. 34, 43, in: HÖFLING/MÖWES/PECHSTEIN, Europäisches Medienrecht, S. 251, 257 ff.; vgl. auch MAX SCHOENTHAL, Grossereignisse und das Recht auf Berichterstattung, iris plus 2006/4, S. 4 mit Fn. 36). Diese weit gefasste Umschreibung legt ebenfalls keine Beschränkung des Kurzbe- richterstattungsrechts auf ein Signal mit hinzugefügten Grafiken nahe. Auch die zitierten Erläuterungen zur RTVV dürften mit dem Hinweis «ab Übertragungswagen» im Kontext des medienrechtlichen Sprachgebrauchs eher auf ein sauberes Signal hindeuten (statt vieler SCHOENTHAL, Grosser- eignisse, Fn. 36 [«Clean Feed-Signal ab dem Heck des Übertragungswa- gens»]). Letztlich geht aus den Erläuterungen aber nicht klar hervor, ob sie eine Wertung zur Gestaltung des Signals treffen, oder sich, wie Sunrise geltend macht, nur darauf beziehen, wie, d.h. ab welcher Stelle bzw. auf welchem technischen Übertragungsweg das (im Übertragungswagen un- terschiedlich gestaltbare) Signal zu liefern und zu übernehmen ist.
A-615/2023 Seite 36 Insgesamt deutet die historische Auslegung aufgrund der genannten Indi- zien darauf hin, dass der Mindestanspruch auf Kurzberichterstattung ein Signal ohne die streitigen Zusatzelemente umfasst und die allfällige wei- tere Gestaltung dem Einvernehmen der Parteien überlassen werden sollte. 7.4.3 Die Frage, ob die SRG ein Signal mit Zusatzelementen dulden muss, ist weiter am Zweck des Kurzberichterstattungsrecht zu messen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient wie erwähnt dem Zugang des Pub- likums zur Information und der publizistischen Vielfalt. Die Abschottung von öffentlichen Ereignissen über Exklusivrechte soll Art. 72 RTVG zum Schutz der Meinungsvielfalt und Förderung der Programmqualität verhindern (BGE 135 II 224 E. 3.2.1). Die Vorgaben der Verfassung – insbesondere eine vielfältige Berichterstattung (Art. 93 Abs. 2 BV) – sollen dabei mög- lichst optimal verwirklicht werden (BGE 135 II 224 E. 2.3.1; Botschaft RTVG, BBl 2003 1569, 1644). Bei der Sicherung der Meinungsvielfalt geht es nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme zugunsten anderer Ver- anstalter, sondern um einen verfassungsrechtlichen Grundentscheid: Das rundfunkrechtliche Mediensystem ist auf eine pluralistische Informations- vermittlung ausgerichtet, weil medial vermittelte Informationen nicht ledig- lich Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deu- tungs- und Aufbereitungsprozesses sind, die nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster relativiert werden können (BGE 135 II 224 E. 3.2.3 m.H. auf das Urteil des deutschen Bundesverfas- sungsgerichts 1 BvF 1/91 vom 17. Februar 1998). Das Kurzberichterstattungsrecht ist hingegen, wie Sunrise zutreffend vor- bringt, nicht darauf angelegt, dem Publikum den eigentlichen Unterhal- tungswert des Eishockey-Spiels – über den Informationsgehalt bzw. die in- formative Wiedergabe der wesentlichen Elemente des Spiels hinaus – zu vermitteln (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.3; SIDLER, Kurzberichterstattung, S. 192; OSTERWALDER, Übertragungsrechte, S. 306; erläuterndes Memo- randum zur Empfehlung Nr. R (91) 5 des Europarates, Rz. 39, in: HÖF- LING/MÖWES/PECHSTEIN, Europäisches Medienrecht, S. 258). Die Zusatze- lemente sind nicht deshalb abzulehnen, weil dem Publikum des Sekun- därveranstalters bessere Unterhaltung geboten werden soll. Die SRG legt indessen überzeugend dar, dass der Bezug des Signals mit Zusatzelementen qualitative Einbussen mit sich bringen und dadurch die redaktionelle Auswahl- und Gestaltungsfreiheit einschränken kann. Beson- ders deutlich wird dies anhand der streitigen Crawler mit den Live-
A-615/2023 Seite 37 Resultaten anderer Spiele, die sich als Lauftext am unteren Bildrand von der einen zur anderen Seite bewegen (Beschwerde, S. 4). Während bei der Live-Übertragung eines Spiels die Zwischenresultate zeitgleich ausge- tragener Partien zur Sendung passen und im Zeitpunkt der Einblendung informativen Gehalt aufweisen, erscheinen sie im Kurzbericht nach Been- digung der Spiele als sachfremd, können wegen des fehlenden inhaltlichen Bezugs zur Sendung für das Publikum störend wirken und allenfalls Ge- genstand eines weiteren Kurzberichts zum Parallelspiel sein. Es ist nach- vollziehbar, dass die Redaktion in der freien Auswahl der Bilder mit Blick auf die Programmqualität eingeschränkt ist und sie sich gezwungen sehen kann, auf die Ausstrahlung und Kommentierung von Spielszenen zu ver- zichten. Bei den Video-Reviews (Beschwerde, S. 6), d.h. der langsamen Wiederholung vorab von Toren, deren Gültigkeit umstritten ist, von den Schiedsrichtern deshalb überprüft wird und im Licht der Spielregeln unter- schiedlich beurteilt werden kann, entfaltet die gesetzliche Intention der viel- fältigen Deutung des Geschehens und der mitunter spielentscheidenden Torszenen volle Relevanz. Es ist zu vermeiden, dass der Auswahl- und Deutungsprozess des Sekundärveranstalters auf Kosten der Meinungs- vielfalt durch bildprägende Grafiken oder durch ein Logo beschnitten wird, dessen Einblendung ihn dem Risiko eines Aufsichtsverfahrens zur Prüfung des Schleichwerbungsverbots (Art. 10 Abs. 3 RTVG) aussetzt, wie es die Vorinstanz und Aufsichtsbehörde für das Logo von MySports bejaht hat. Allgemein sind die Einblendungen in Art und Dauer auf die unterhaltende Live-Übertragung, nicht zwingend aber auf den redaktionellen Schnitt und nachrichtenartigen Inhalt des dreiminütigen Kurzberichts ausgerichtet. Es leuchtet ein, dass sie je nach Wahl der Bilder nur kurz bzw. schwer lesbar im Bild erscheinen, abrupt mit dem folgenden Bild verschwinden oder sich zwei Grafiken aufeinanderfolgender Sequenzen unstimmig aneinanderrei- hen und «kollidieren» können. Es mag zutreffen, dass gewisse Zusatzelemente im Bild die redaktionelle Auswahl des Sekundärveranstalters bei der Erstellung der Kurzberichte nicht unbedingt beeinträchtigen und Teile des Publikums sie unter Umstän- den als hilfreich erachten (z.B. Grafik zum Spielstand). Es entspricht jedoch keiner zielführenden Interpretation der Norm, alle einzelnen Einblendun- gen bzw. Grafiken in ihrer potenziellen Vielzahl der behördlichen Prüfung zu unterstellen, ob diese im streitigen Einzelfall die Auswahlfreiheit des Se- kundärveranstalters bzw. die mediengerechte, vielfältige Information des Publikums unangemessen beschränken oder nicht. Zum einen könnten Bildelemente, die der Primärveranstalter unter Umständen kurz vor dem Ereignis (neu) gestaltet und dem Signal hinzufügt, regelmässig nicht
A-615/2023 Seite 38 rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Ausstrahlung des Kurzberichts ge- prüft werden, sodass der Sekundärveranstalter im Moment des Kurzbe- richts mit allenfalls eingeschränkter Auswahlfreiheit darüber berichten müsste. Dies geriete mit der Funktion des Kurzberichterstattungsrechts, die Aktualität der Information des Publikums unter Förderung der Vielfalt zu gewährleisten, in Konflikt. Zum andern entspricht es der Funktion von Art. 72 RTVG, die verfassungsmässigen Vorgaben, denen das Kurzbe- richterstattungsrecht dient, bestmöglich zu verwirklichen, soweit der Ge- setzgeber keine einschränkenden Wertungen trifft und keine überwiegen- den Interessen des Primärveranstalters oder öffentliche Interessen entge- genstehen. Die verfassungsrechtliche Perspektive der Informations- und Meinungsvielfalt (Art. 93 Abs. 2 BV) und der Autonomie der Programmge- staltung (Art. 93 Abs. 3 BV) legt nahe, die Auswahl der Bilder und die Frage, wie die Zusatzelemente die inhaltliche Gewichtung und Darstellung des Berichts beeinflussen, der redaktionellen Freiheit und Programmge- staltung der Sekundärveranstalter zu überlassen. Diese Auslegung zu Gunsten der Sekundärveranstalter wird dadurch begünstigt, dass sie An- spruch auf die «gewünschten Teile» des Übertragungssignals haben (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG), d.h. diese grundsätzlich auswählen können. Die Interessen von Sunrise an der wirtschaftlichen Verwertung der Exklu- sivrechte werden durch ein zusatzfreies Signal zur besseren Verwirkli- chung der Verfassungsziele nicht unangemessen beeinträchtigt. Die SRG muss, wie die Vorinstanz unangefochten verfügt hat, auf Verlangen von Sunrise für die gesamte Dauer eines Kurzberichts den Quellenhinweis «Bil- der von MySports» einblenden. Dieser muss deutlich erkennbar sein. Da- mit wird die Herkunft der Bilder transparent ausgewiesen und das Publikum über den Ursprung der Information unterrichtet. Die SRG kann daher, an- ders als Sunrise befürchtet, bei Publikum und Werbetreibenden nicht die Vorstellung erwecken, selbst die exklusivberechtigte Rechteinhaberin zu sein, zumal die Rechtsposition von Sunrise von der National League AG öffentlich kommuniziert wurde und Gegenstand zahlreicher Medienbe- richte war (vgl. Beschwerde-Beilage 11 im Verfahren A-615/2023). Weiter ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Bereitstellung des zusatz- freien Signals für Sunrise aufwändig und technisch schwierig wäre. Die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten, einschliesslich des techni- schen und personellen Aufwands, hat der Sekundärveranstalter zudem ab- zugelten (Art. 70 Abs. 2 RTVV). Ziel dieser Kostenregelung ist es, im Sinne eines fairen Interessenausgleichs zu verhindern, dass der Sekundärveran- stalter unentgeltlich und wettbewerbsverzerrend von wirtschaftlichen Vor- leistungen des Exklusivberechtigten profitiert (BGE 135 II 224 E. 3.3.3).
A-615/2023 Seite 39 Das von Sunrise geltend gemachte wirtschaftliche Interesse, den vertrag- lichen Lizenznehmern – im Unterschied zu den gesetzlich Kurzberichter- stattungsberechtigten – ein zusatzfreies Signal zu liefern, ist ebenfalls nicht höher zu gewichten als das Interesse an der Verwirklichung der publizisti- schen Vielfalt. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Wert der Rechte von Sunrise dadurch unverhältnismässig eingeschränkt bzw. ausgehöhlt würde, zumal die vertragliche Sublizenz zur Highlight-Berichterstattung den Vertragspartnern weiterhin wesentliche Vorteile gegenüber dem ge- setzlichen Mindestanspruch auf Kurzberichte bietet – wie die längere Dauer der Berichte, deren Unterhaltungswert bzw. Ausrichtung auf unter- haltende Sportmagazinsendungen und (Verwertungs-)Plattformen sowie individuell zugeschnittene Rechte und Vertragsbestandteile. Wenn Sunrise vorbringt, die SRG könne die Zusätze im Bild mit zumutbarem Mehrauf- wand unkenntlich machen, relativiert dies zum einen das Interesse von Sunrise an der Ausstrahlung und Sichtbarkeit der Zusätze. Müssen zum andern dem Signal beigefügte Einblendungen durch Verpixeln sogleich wieder abgedeckt werden, wie es laut der SRG erforderlich wäre, verhin- dert dies weder, dass qualitative Einbussen die Auswahl der (verpixelten) Bilder beschränken können, noch fördert es eine effiziente Rechtsabwick- lung und Fertigstellung der Beiträge im Dienst der aktuellen Kurzberichter- stattung. Soweit es sich schliesslich bei den Zusätzen um Grafiken der Na- tional League AG handelt und Sunrise ihr vertragliches Konzept mit dieser als beeinträchtigt sieht, verpflichtet das gesetzliche Kurzberichterstattungs- recht neben dem Primärveranstalter ebenso auch die National League AG als Organisator des Ereignisses (Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 RTVG) und es ist unstrittig, dass diese von der SRG (auch) das Signal ohne Zusätze pro- duzieren lässt. Exklusiv- oder Erstverwertungsrechte sind vom Organisator stets unter dem Vorbehalt des Kurzberichterstattungsrechts der Sekun- därveranstalter zu vergeben (Botschaft RTVG, BBl 2003 1569,1728). Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm bestätigt demnach, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht den Bezug des Signals ohne die streitigen Zusatzelemente beinhaltet. 7.4.4 Die Systematik der Normen unterstreicht das Ausgeführte insofern, als Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG und Art. 70 RTVV je unter dem Titel «Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität» im Gesetz bzw. in der Verordnung verortet sind. Sie bringt darüber hinaus keine Erkenntnisse, welche von den bisherigen Auslegungselementen abweichen.
A-615/2023 Seite 40 Dies gilt insbesondere für die Bestimmung von Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG, welche den Sekundärveranstaltern ein Recht auf Zugang zum Ereignis selbst («Physical Access») einräumt. Sunrise argumentiert, die vielfältige Berichterstattung sei bereits durch die Möglichkeit der eigenen Aufzeich- nung von Bildern vor Ort gewährleistet und diese stehe auch der SRG of- fen. Die SRG wendet ein, die aufgezeichneten Direktaufnahmen enthielten wesensgemäss keine fremden Zusatzelemente, weshalb Sekundärveran- stalter mit «Signal Access», müssten sie diese dulden, gegenüber Veran- staltern vor Ort benachteiligt würden. Das Recht auf Zugang zum Ereignis dürfte, worauf Sunrise zutreffend hinweist, insofern besser als der Signal- zugang zur Meinungsvielfalt beitragen, als der Sekundärveranstalter be- fugt ist, vor Ort eigene Bilder, Interviews etc. anzufertigen, und das Publi- kum so aus anderen Blickwinkeln informieren kann (vgl. BGE 135 II 224 E. 2.3.1 ff.). Doch verbietet dies nicht, die verfassungsmässigen Grund- wertungen bzw. die mit Art. 72 RTVG angestrebte Informations- und Mei- nungsvielfalt auch im Rahmen des Zugangs zum (fremd-)produzierten Sig- nal («Signal Access») bestmöglich zu verwirklichen, d.h. die Konzeption des Kurzberichts und die Darstellung der Bilder im gesetzgeberisch vorge- gebenen Rahmen der journalistischen Selektions- und Gestaltungsfreiheit des Sekundärveranstalters zuzuordnen. Die Möglichkeit des direkten Zu- gangs zum Spiel mit der Aufnahme eigener Bilder rechtfertigt es aus ver- fassungsrechtlicher Sicht nicht, das Recht auf Zugang zum Signal restriktiv auszulegen, zumal die Option des "Physical Access" nur so weit besteht, als die technischen und räumlichen Gegebenheiten dies erlauben bzw. die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erst- verwertungsrechte nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 3 ff. RTVV; BGE 135 II 224 E. 2.3.2). 7.4.5 Als Auslegungsergebnis resultiert somit, dass die SRG gestützt auf Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG berechtigt ist, das Signal ohne die streitigen Zusatzelemente zu beziehen und für ihre Kurzberichte zu verwenden. 7.5 Die Beschwerde der SRG ist somit gutzuheissen. Wiederum ist für den Verfahrensausgang relevant, dass die angefochtene Verfügung die been- dete Saison 2022/2023 betrifft. Die Anordnung einer weiteren Bedingung ergänzend zu deren Dispositiv-Ziffer 1 bliebe ohne Wirkungen. Es ist je- doch im gegebenen Streitgegenstand festzustellen, dass Sunrise der SRG das Signal, soweit von dieser verlangt, ohne Zusatzelemente hätte zur Ver- fügung stellen müssen. Die Vorinstanz hätte Sunrise hierzu anweisen müs- sen. Den entsprechenden Antrag der SRG vom 16. November 2022 hat sie zu Unrecht abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen
A-615/2023 Seite 41 Verfügung erweist sich in diesem Umfang als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben (zum Ganzen bereits E. 6.12 mit Hinweisen auf die Praxis). Zur Klarstellung ist anzuführen, dass die vorstehenden Erwägungen die Dispositiv-Ziffer 1 Bst. c der angefochtenen Verfügung unberührt lassen. Darin hat die Vorinstanz insbesondere verfügt, dass Sunrise während der gesamten Dauer des Kurzberichts die Einblendung des Quellenhinweises «Bilder von MySports» in deutlich erkennbarer Weise verlangen darf. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Ausgeführte ausschliesslich das ge- setzliche (medienrechtliche) Kurzberichterstattungsrecht gemäss Art. 72 RTVG und in keinem Punkt die Rechtslage hinsichtlich der vertraglichen Lizenzvereinbarung der Parteien betrifft. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde der SRG vollständig und diejenige von Sunrise teilweise gutzuheissen. Letztere ist im Übrigen abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Es ergibt sich, dass der Sekundärveranstalter keine Karenzzeit zwischen dem Ende des Ereig- nisses und der Ausstrahlung des Kurzberichtes abwarten muss (E. 4) und dies verfassungskonform ist (E. 5). Das Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, beschränkt sich im Sinne des Ausgeführ- ten auf die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht (E. 6). Der Primärveranstalter hat dem Sekundärver- anstalter das Übertragungssignal auf Verlangen ohne die genannten Zu- satzelemente zur Verfügung stellen (E. 7). 9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 9.1.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.302.2) auf insgesamt Fr. 6'000.– fest (vgl. Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 13.2). 9.1.2 Die SRG obsiegt mit ihrer Beschwerde und dem einen darin gestell- ten Begehren vollständig. Sunrise unterliegt mit ihrem Beschwerde-
A-615/2023 Seite 42 Begehren Nr. 1, dringt jedoch mit dem Begehren Nr. 2 teilweise – und in bedeutendem Umfang – durch. In Bezug auf das von Sunrise zurückgezo- gene Begehren Nr. 3 ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Die Ver- fahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Welche Partei dies ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien, nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung unmittelbar Anlass gibt (statt vieler Urteil des BVGer A-6116/2011 vom 13. August 2012 E. 3.1.1). Das Begehren Nr. 3 betraf die Art, Platzierung und Gestaltung der Quellen- angabe, welche die SRG in den Kurzberichten einzublenden hat. Sunrise begründet den Rückzug mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nachvollziehbar damit, dass in der Zwischenzeit – d.h. nach der Beschwerdeerhebung – die von der SRG am 6. Februar 2023 angekündigten Anpassungen der Quellenangabe tatsächlich erfolgt seien und einen Streit obsolet gemacht hätten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gegenstandslo- sigkeit der SRG, die ihre Quellenangabe nachträglich angepasst hat, zu- zurechnen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss Sunrise in der Höhe von Fr. 3'600.- und der SRG im Umfang Fr. 2'400.- aufzuerlegen. 9.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist der unterliegenden, am Ver- fahren mit selbständigen Begehren beteiligten Gegenpartei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Die teilweise obsiegende SRG kann keine Entschädigung beanspruchen, da sie nicht anwaltlich vertreten und ihr kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Sunrise ist hingegen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungs- gericht legt diese aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der mutmassliche Aufwand für das Beschwerde- verfahren und der Umstand, dass der Vertreter Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten hat, rechtfertigen es, die reduzierte, von der SRG zu leistende Entschädigung auf Fr. 5’000.- festzusetzen.
A-615/2023 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-615/2023 und A-660/2023 werden vereinigt. 2. 2.1 Die Beschwerde von Sunrise (Verfahren A-615/2023) wird teilweise gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass das Recht der SRG, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubie- ten, nur die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht umfasst. Die Dispositiv-Ziffer 1b der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben, soweit sie die Kurzberichterstattung auf Abruf in weitergehendem Umfang erlaubt. 2.2 Im Umfang des Beschwerde-Begehrens Nr. 3 wird das Beschwerde- verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.3 Im Übrigen wird die Beschwerde von Sunrise abgewiesen. 3. Die Beschwerde der SRG (Verfahren A-660/2023) wird gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass Sunrise der SRG das Sig- nal ohne Zusatzelemente zur Verfügung stellen muss. Die Dispositiv-Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung wird in diesem Umfang aufgehoben. 4. 4.1 Sunrise werden Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- auferlegt. Dieser Be- trag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 4.2 Der SRG werden Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der SRG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
A-615/2023 Seite 44 5. Die SRG hat Sunrise nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.- zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-615/2023 Seite 45 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).