B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 20.08.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_379/2025)

Abteilung I A-6137/2023

Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit.

A-6137/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war (vgl. nachste- hend Bst. B.e im Sachverhalt) langjährige Flugbegleiterin, zunächst bei der Z._______ und anschliessend bei der Y._______ AG. Am (...) 2020 ver- weigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend jeweils: Vertrauens- arzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestäti- gung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) am (...) 2022 gut. Die Flugtauglichkeit wurde der Beschwerdeführerin da- bei unter Auflagen bescheinigt; die Gültigkeit der Tauglichkeitsbestätigung wurde auf 12 Monate verkürzt. A.b Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein psy- chologisches Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom (...) 2023 und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. X._______ vom (...) 2023, welche die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellten. A.c Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2023 Rekurs beim Flugmedizinischen Dienst der Vorinstanz. Im Rahmen eines umfangrei- chen Schriftenwechsels reichte sie verschiedene Belege ein, um ihre Flug- tauglichkeit nachzuweisen. Sie thematisierte auch zwei Themenkomplexe, die ihres Erachtens zu Unrecht in die Begutachtung eingeflossen seien bzw. nicht der Wahrheit entsprächen. Erstens habe eine von ihr nicht näher bestimmbare, weil anonym handelnde, Maître de Cabine sie wahrheitswid- rig und ohne Entgegnungsmöglichkeit ihrerseits bezichtigt, mit einer um- fangreichen Kamera zu einem Flug und Aufenthalt in (...) erschienen zu sein. Andererseits habe sie sich an die Polizei gewandt, weil in ihrer Woh- nung eingebrochen worden sei. Die Polizei bzw. ein Polizist habe die An- zeige für unglaubwürdig erachtet und eine Verdachtsmeldung erstattet, ob- wohl die Einbrüche real gewesen seien. A.d Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wurden der Rekurs der Beschwer- deführerin sowie ein Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abge- wiesen und ihr Verfahrenskosten auferlegt.

A-6137/2023 Seite 3 B. B.a Mit Beschwerde vom 8. November 2023 ficht die Beschwerdeführerin, vertreten durch eine erste Rechtsvertreterin, den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2023 betreffend Verweige- rung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerde- führerin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Massnahmen zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Sach- verhalts zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei ein neues Gutachten der Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensarzt des BAZL zu erstellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vor- instanz.» B.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz verneh- men. Sie beantragt die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolge. B.c Am 28. März 2024 reichte die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwer- deführerin Schlussbemerkungen ein, in denen sie an ihren Anträgen fest- hielt. B.d Am 22. April 2024 teilte die erste Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin mit, dass sie auf Wunsch ihrer Klientin das Mandat niederlege. B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Y._______ AG entlassen worden sei. B.f Am 13. September 2024 zeigte eine neue Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie die Be- schwerdeführerin nun vertrete. In der Folge wurden ihr auf ihren Wunsch die Verfahrensakten zur Durchsicht zugestellt. Daraufhin stellte sie für die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 09.10.2023 betreffend Verweigerung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei die flugmedizinische Tauglichkeit zuzusprechen;

A-6137/2023 Seite 4 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die flugmedizinische Tauglichkeit verbunden mit Auflagen zuzusprechen; 3. Der Fall sei zu sistieren bis der Entscheid der IV-Stelle vorliegt; 4. Eventualliter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer neuen unabhängigen medizinischen Begutachtung zwecks Klärung des medizini- schen Sachverhaltes zurückzuweisen soweit nicht das Bundesverwaltungsge- richt ein neues medizinisches Obergutachten bei einer neutralen und kompe- tenten Stelle anordnet; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.» B.g Am 19. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin verlauten, ihrer zweiten Rechtsvertreterin aus finanziellen Gründen die Vollmacht entzo- gen zu haben. B.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin – zu dem sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 positiv geäussert hatte – gut und sistierte das Verfahren. Es wies die Beschwerdeführerin in die- sem Zusammenhang auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin. B.i Am 14. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege. Daraufhin stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht das zur Beurteilung des Gesuchs notwendige Formular zur Erhebung ihrer Ver- mögenssituation zu. B.j Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Sistierung aufzuheben, allerdings ohne das vorstehend erwähnte Gut- achten der IV einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Sistierung antragsgemäss auf. B.k Mit Eingabe vom 2. April 2025 führte die Beschwerdeführerin unter an- derem aus, sie habe nicht gewusst, dass im Rahmen der IV-Abklärungen die Flugtauglichkeit nicht geprüft werde. Sie wies auch darauf hin, dass der Bericht der IV bei letzterer ediert werden könne. Sie sei nun zur Beseiti- gung ihrer Krankheitsprobleme bei einem neuen Arzt in Behandlung, wisse aber, dass nur eine Neubeurteilung im vorliegenden Verfahren ihre Flug- tauglichkeit bestätigen könne. Dabei stellte sie die folgenden Begehren:

A-6137/2023 Seite 5 «1. Neugutachten durch einen BAZL Arzt ohne Informationen, von denen ich keine Kenntnisse habe 2. Aufhebung der Fluguntauglichkeit, da diese durch Unwahrheiten entstanden ist und nur das BAZL befähigt ist, und verpflichtet ist dies ohne externe Falschaussa- gen anzugehen 3. Anstellung bei Y._______ oder beim BAZL oder Arbeitsrente (ohne IV) aufgrund von schädigenden Unwahrheiten (ich hatte Einbrüche und habe mich dagegen ge- wehrt) 4. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei oder der sich auf- grund von Unwahrheiten verschuldeten Parteien». B.l Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und führt aus, sie «bitte [...] um ein Ombudsverfahren mit mir und dem BAZL». C. Auf die erwähnten Eingaben und, soweit rechtserheblich, auf zahlreiche weitere Eingaben im Verlauf des Verfahrens wird im Rahmen der Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), dessen Beurteilung in die Zuständig- keit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Urteil des BVGer A-3456/2019 vom 4. No- vember 2019 E. 1). Die Beschwerde ist zulässig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daran ändert auch die mittlerweile durch die Y._______ ausgesprochene Kündigung nichts. 1.3 Die Beschwerde ist nur innerhalb des Streitgegenstandes zulässig (BGE 144 II 359 E. 4.3). Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens

A-6137/2023 Seite 6 war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsma- xime zwischen den Parteien noch strittig ist; dies ergibt sich aus den Be- schwerdeanträgen. Die materiellen Beschwerdeanträge müssen vollstän- dig in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden (BVGE 2012/7 E. 2.4.2), womit der Streitgegenstand mit Ablauf der Beschwerdefrist fixiert wird. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand veren- gen oder um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 je m.w.H.). Soweit die weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterinnen zusätzliche, nach- trägliche materielle Anträge enthalten oder ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. nachstehend E. 3.6 und 3.7). Zulässig sind hingegen nachträglich vorge- brachte Begründungselemente (Art. 32 Abs. 2 und Art. 62 VwVG). 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der in E. 1.3 erwähnten An- träge einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zu- rückhaltung, wo die Verwaltung über spezifisches Fachwissen verfügt, wie vorliegend medizinische und flugbetriebliche Kenntnisse. Der verfügenden Behörde darf und soll bei der Beurteilung von solch ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht in derartigen Fällen nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die Vorinstanz ab (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 384 E. 2.2.2; 135 II 296 E. 4.4.3; 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6879/2018 vom 29. Mai 2019 E. 6.2.2). Demgegenüber prüft es die rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze

A-6137/2023 Seite 7 (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) ohne Einschränkung, andernfalls es eine formelle Rechts- verweigerung beginge (Urteil des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 8.2.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien oder der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid fasst die Vorinstanz die beiden Gutachten zusammen, auf die sich der Vertrauensarzt stützte. Der Bericht von Dr. X._______ vom (...) 2023 attestiere der Beschwerde- führerin eine wahnhafte Störung mit längerdauernder Exazerbation des wahnhaften Erlebens zwischen (...) 2022 und (...) 2023 (ICD-10, F22.0). In der letztmaligen Untersuchung, so der Bericht, sei deutlich geworden, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin in der Be- obachtungsperiode (...) 2022 bis (...) 2023 wiederholt längerfristig ver- schlechtert habe. Einerseits habe die Kantonspolizei (...) dahingehend zu verstehende Meldungen gemacht (Hinweise auf ein beginnendes Messie- Syndrom, diverse Anzeigen wegen Einbruchs mit unglaubwürdigen und wirren Aussagen, Gefühl der Beobachtung und Verfolgung), andererseits habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Maître de Cabine Beobach- tungs-, Beeinträchtigungs- und Einbruchsideen geäussert. Es bestünden Anzeichen, so der Bericht weiter, auf einen Kontrollwahn. Die Beschwer- deführerin habe sich von ihrem wahnhaften Erleben nicht distanzieren kön- nen. Die Diagnose einer wahnhaften Störung nach IDC-10, F22.0 er- scheine nunmehr gesichert; differenzialdiagnostisch müsse indes auch eine paranoide episodisch remittierende Schizophrenie gemäss ICD-10, F20.03 in Erwägung gezogen werden. Der Bericht verneine damit die Flug- tauglichkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso verneine das flugpsychologische Gutachten des Instituts für Ange- wandte Psychologie IAP vom (...) 2023 die Flugtauglichkeit der Beschwer- deführerin gestützt auf Erkenntnisse aus der Anwendung des spezifisch für diesen Bereich entwickelten Modells «Safe Five», wobei der Bericht der Beschwerdeführerin aus den getesteten Kompetenzen

A-6137/2023 Seite 8 Situationsbewusstsein, Regelkonformität, kritische Grundhaltung, Notfall- tauglichkeit und Expositionsbereitschaft lediglich diese letzte Kompetenz attestiere. Die Vorinstanz fasste auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Belege zusammen: Ein ärztliches Zeugnis vom (...) 2023 sowie eine Stel- lungnahme vom (...) 2023, beide von Dr. W., dem behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin seit 2020. Dieses Zeugnis bzw. diese Stellungnahme bejahten die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei vollständig gesund und flugtauglich; während der Untersuchung habe keine wahnhafte Störung festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen. Betreffend Polizei- rapport habe die Beschwerdeführerin gesagt, es sei bei ihr wirklich einge- brochen worden, was sie beweisen könne. Auch in der Vergangenheit habe eine wahnhafte Störung nicht bestätigt werden können. Die Vorinstanz be- urteilt die Stellungnahme und das ärztliche Zeugnis dahingehend, dass sie nicht fundiert darüber Auskunft gäben, weshalb die Beschwerdeführerin flugtauglich sein soll, sondern vielmehr bloss deren Aussagen wiederhol- ten. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten zeige, widerspreche zudem den Gutachten von unterschiedlichen Perso- nen oder Institutionen, sowie der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin. Einen Antrag der Beschwerdeführerin um weitere Abklärungen wies die Vorinstanz ab: Weder dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis von Dr. X.s Begutachtung nicht einverstanden sei bzw. diese als nicht wohlwollend empfinde, noch die Tatsache, dass das IAP mit Ärzten in (...) (darunter Dr. X.) zusammenarbeite, stünde der Berücksichtigung der Gutachten entgegen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Es stehe der Beschwerdeführerin aber frei, selbst weitere Abklärungen vor- nehmen zu lassen. Im Rahmen der Würdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Die Beschwer- deführerin bringe gegen die belastenden Gutachten zwar vor, bei den In- formationen zum Flug nach (...) handle es sich um Falschinformationen, deren Herkunft unklar sei; der Bericht von Dr. X. führe aber auf, dass es sich um eine telefonische Auskunft der Vorgesetzten der Be- schwerdeführerin gehandelt habe. Ohnehin handle es sich bei diesen Ge- schehnissen nur um einen kleinen – aber mit dem Rest des Berichts im Einklang stehenden – Teil der Beurteilung. Der gegenständliche Bericht von Dr. X._______ gehe explizit von einer Verschlechterung des

A-6137/2023 Seite 9 Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zum letzten Bericht aus. Gestützt hierauf verweigerte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin die Tauglichkeitsbestätigung gemäss MED.C.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Ebenso prüfte die Vorinstanz, ob gemäss MED.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Tauglichkeitsbestätigung mit Ein- schränkungen möglich wäre. Sie verneinte dies im Wesentlichen gestützt auf die Überlegung, dass eine Einschränkung, um ihren Zweck noch zu erreichen, derart umfassend sein müsste, dass sie den Rahmen einer Auf- lage sprenge und deshalb insgesamt abzulehnen sei. 3.2 Die (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weil die Vor- instanz bereits vorliegende Arztmeinungen nicht berücksichtigt habe. We- der das Gutachten von Dr. X., noch der vorinstanzliche Entscheid hätten die Meinung von Dr. W. berücksichtigt. Ebenso habe inzwi- schen Dr. V._______ eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis ausgeschlossen und darauf verwiesen, dass für das Erkennen einer wahnhaften Störung eine längere Beurteilung erforderlich sei. Damit hätten zwei Fachärzte dem Schluss der Vorinstanz widersprochen. Es sei vor die- sem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Meinung des die Be- schwerdeführerin langfristig behandelnden Arztes Dr. W._______ im Gut- achten von Dr. X._______ oder im angefochtenen Entscheid keine Rolle gespielt habe. Es könne von keiner vollständigen Sachverhaltsanalyse ausgegangen werden. Das gleiche gelte für die Feststellung von Dr. X._______, es liege eine längerdauernde Exazerbation des wahnhaf- ten Erlebens der Beschwerdeführerin vor, nachdem er ihr ein Jahr zuvor noch bescheinigt hätte, unter Auflagen flugtauglich zu sein und sie in der Zwischenzeit nicht gesehen hätte. Schliesslich sei in der entsprechenden Mitteilung die Verweigerung des Tauglichkeitszeugnisses der Beschwerde- führerin auf «MC11 MED.C.025 Content of aero-medical assessments, (b) Cabin crew members with an established history of clinical diagnosis of schizophrenia, schizotypal or delusional disorder shoud be assessed as unfit» gestützt worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aber nach- weislich keine Historie einer Schizophrenie. Diese Fakten seien ungenü- gend berücksichtigt und es gelte «den Sachverhalt und damit die Gesund- heit der Beschwerdeführerin weitergehend zu analysieren und sich ein voll- ständiges Bild zu machen». Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Anzeigen le- diglich um zwei handle. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe darge- legt worden, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt worden sei.

A-6137/2023 Seite 10 Es sei nicht nachvollziehbar, ihr aufgrund dieser Umstände wahnhafte Stö- rungen zu attestieren. 3.3 In ihren Schlussbemerkungen weist die (erste Rechtsvertreterin der) Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Vorinstanz bei der Beurtei- lung 2021 aufgrund divergierender Gutachten nicht von einer zweifels- freien Diagnose ausgegangen werden konnte. Wiederum sei die gleiche Situation gegeben, weil auch jetzt, wie damals, keine übereinstimmenden Gutachten vorlägen. Sodann weist sie die von der Vorinstanz in der Ver- nehmlassung vertretene Auffassung zurück, wonach es sich bei den von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichten Gutachten um Parteigutachten von geringerer Beweiskraft handle, denn auch die anderen Gutachten seien nicht von einem Gericht, sondern von der Vorinstanz selbst in Auftrag gegeben worden. Zudem könne sie den Gegenbeweis nur durch Parteigut- achten erbringen und Dr. W._______ habe sie deutlich häufiger als Dr. X._______ gesehen, weshalb die Beurteilung durch diesen letzteren nicht ausreichend intensiv sei, um eine wahnhafte Störung glaubhaft dar- zulegen. Die Vorkommnisse, auf die Dr. X._______ die Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin zurückführt, seien einmalige Ereig- nisse gewesen, von denen die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Unter- suchung nichts gewusst habe und die sie nachvollziehbarerweise belastet hätten. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin sich einer MRI-Untersu- chung unterzogen, in der keine Erkrankung festgestellt worden sei. Wie 2021 seien auch nun wieder widersprechende Gutachten vorhanden. Die belastenden Gutachten seien nicht geeignet, eine wahnhafte Störung als gesichert erscheinen zu lassen. Daher sei wiederum eine Zulassung mit Auflagen angezeigt, welche im vergangenen Jahr denn auch problemlos (mit Ausnahme einer einmaligen Meldung) funktioniert habe. Ihr Beruf sei ein zentrales Element im Leben der Beschwerdeführerin und sie habe ihn immer mit Leidenschaft ausgeübt, was ihr nicht aufgrund einer möglicher- weise voreiligen Diagnose verunmöglicht werden soll. 3.4 In ihrer Stellungnahme nach Vertretung durch eine neue Rechtsvertre- terin betont die Beschwerdeführerin die Bedeutung einer neuen Begutach- tung, äussert sich in diesem Rahmen aber primär betreffend die Möglich- keit einer Weiterbeschäftigung in der Luft oder am Boden und zu den Ver- pflichtungen der Y.. Sie führt sodann aus, dass die Gutachten wi- dersprüchliche Ergebnisse nahelegten und die Beurteilung durch Dr. X. auch materiell unvollständig sei. Dieser sei sich vermutlich nicht bewusst gewesen, dass die Rückmeldung der Maître de Cabine nicht durch die «eigentliche» Maître de Cabine, d.h. die Teamleiterin der

A-6137/2023 Seite 11 Beschwerdeführerin, sondern durch eine Aussenstehende erfolgt sei, die nur auf einem einzigen Flug mit der Beschwerdeführerin unterwegs gewe- sen sei. Die Aussagen seien auch nicht wahr, sondern übertrieben. Auch betreffend die Einbrüche lägen keine eigentlichen, von der Beschwerde- führerin unterschriebenen Polizeirapporte vor, sondern nur ein Rapport, in dem ein Polizist seine eigene Sicht der Dinge zusammenfasse, welche sich als normal präsentiere. Auch dass ein Einbruch ohne Beschädigung der Wohnungstür stattfinden könne, sei bei einer so alten Tür wie derjenigen der Beschwerdeführerin möglich. Zusammenfassend gäben die Einbruchs- meldungen und der Polizeirapport keinen Anlass zu Zweifeln; erst die ver- zerrende Meldung der Maître de Cabine mache die Einbruchsanzeige in- kohärent. Daher sei der Gutachter nicht von realen Einbrüchen, sondern einer Wahnvorstellung ausgegangen. Bei der flugpsychologischen Unter- suchung habe ein Test zudem nicht richtig funktioniert, was die Beschwer- deführerin gemeldet habe. 3.5 Die Beschwerdeführerin persönlich äusserte sich zudem im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich (in ca. 35 Eingaben per E-Mail und Post), be- sonders zu den in ihrer Wohnung gemeldeten Einbrüchen und zum Vor- wurf, sie habe auf einer Reise nach (...) eine überdimensionierte Video- ausrüstung mitgebracht und Verfolgungsängste gezeigt. Zusammenge- fasst betont sie betreffend die Wohnungseinbrüche, dass sie von dieser Meldung der Polizei an die Vorinstanz nichts gewusst, sondern erst anläss- lich der Untersuchung durch Dr. X._______ erfahren habe. Der meldende Polizist sei nicht in die Anzeigen involviert gewesen, sondern habe diese nur den Akten entnommen. Die Einbrüche hätten tatsächlich stattgefunden und sie habe auch kein Motiv, unechte Einbrüche vorzutäuschen. Entge- gen der Meldung seien ihr im Zuge der Einbrüche auch Dinge entwendet worden, daher habe sie überhaupt die Anzeigen bei der Polizei erstattet. Diese seien gegenüber der Vorinstanz vom meldenden Polizisten tenden- ziös wiedergegeben worden. Die von ihr geäusserten Vermutungen über die Ziele und Vorgehensweisen des Einbrechers seien eben nur Vermutun- gen und keine eigentlichen Tatsachenbehauptungen gewesen. Es werde in (...) leider häufig eingebrochen, weshalb es keine guten Gründe gäbe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Es sei auch bedauerns- wert, dass die Polizei ohne ihr Wissen Meldung bei der Vorinstanz erstattet habe. Hinsichtlich der Aussagen der Maître de Cabine führt sie zusammen- gefasst aus, diese entsprächen nicht der Realität und sie habe im Übrigen auch nie herausfinden können, wer die Urheberin dieser Meldungen gewe- sen sei. Auch diese Meldung empfinde sie als ungerecht und diffamierend. Sie habe sich zu beiden Vorwürfen im Vorfeld nie äussern können.

A-6137/2023 Seite 12 Daneben betont die Beschwerdeführerin verschiedentlich, sie fühle sich gesund und wolle nicht ungerechtfertigt als krank dargestellt werden. In der Vergangenheit habe sie Schicksalsschläge erlitten, die sie habe verarbei- ten müssen, was ihr auch ohne wahnhafte Störung gelungen sei. Sie wolle weiterhin ihren Beruf ausüben. Ausserdem habe sie gar nie gewusst, wes- halb sie überhaupt zur fachärztlichen Untersuchung habe gehen müssen. Sie reicht auch verschiedene Arbeitszeugnisse und Personalbeurteilungen ein, welche durchwegs sehr positiv ausgefallen sind. Auch in ihren weite- ren, nachfolgenden persönlichen Eingaben bekräftigt die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen jeweils, dass die Einbrüche real gewesen seien. Sie betont auch, dass sie ihre Stelle nicht verlieren möchte und nicht «in die IV abgeschoben» werden wolle. Auch nach der Kündigung hält die Beschwer- deführerin an ihren Anträgen und Positionen fest. In den abschliessenden Bemerkungen zur medizinischen Lage (vgl. vorstehend Bst. B.k im Sach- verhalt) erwähnt die Beschwerdeführerin das Gutachten der IV-Stelle, ohne es einzureichen. Nach ihrer eigenen Aussage schreibe jenes Gutachten sie weitgehend gesund, aber ohne sich zur flugmedizinischen Beurteilung zu äussern, weil diese Abklärung nicht der IV obliege. Entsprechend werde die Diagnose gemäss Gutachten der Vorinstanz auch nicht dementiert. Da- her sei einzig ein neues von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten geeig- net, ihr in ihrer Situation zu helfen, wieder bei einer Airline angestellt zu werden. Die Beschwerdeführerin betont anschliessend erneut, dass die Aussagen zu den Einbrüchen übertrieben und auch von der Maître de Ca- bine unrichtig wiedergegeben worden seien, weshalb das Gutachten von Dr. X._______ von falschen Grundlagen ausgehe. Sie weist sodann darauf hin, bei einem weiteren Arzt in Behandlung zu sein, der sie ebenfalls als arbeitsfähig beurteile, der allerdings auch nichts an der flugmedizinischen Beurteilung ändern könne. Insgesamt sei ihre Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, durch die Beurteilung der Vorinstanz empfindlich einge- schränkt, da die Y._______ sie nur weiterhin beschäftigen werde, wenn sie gesund geschrieben worden sei. In ihrer abschliessenden Eingabe stellt sie die im Sachverhalt erwähnten neuen Begehren (Bst. B.k), die teilweise ausserhalb des Streitgegenstands liegen (nachstehend E. 3.7). Nicht ein- gereicht wurden nähere Angaben zur Vermögenslage zwecks Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.6 Die Vorbringen, die sich nicht auf die vorliegende, sondern auf die frühere Untersuchung beim Vertrauensarzt beziehen (insbesondere die Umstände des Aufgebots zu jener Abklärung), liegen ausserhalb des Streit- gegenstands; sie müssen unbeachtlich bleiben (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal jene Abklärung bereits Gegenstand eines Rekurses vor der

A-6137/2023 Seite 13 Vorinstanz bildete und der entsprechende Entscheid unangefochten ge- blieben ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass schon damals Auffälligkeiten diagnostiziert wurden, die Flugtauglichkeit dann im Rahmen des Rekurses – gestützt auf ein Gutachten von Dr. X._______ – allerdings unter Auflagen bejaht wurde. 3.7 Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstandes liegen die Anträge, wel- che das Arbeitsverhältnis, die Kündigung durch die Y._______ oder die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Y._______ oder der Vorinstanz betreffen. Ob die Kündigung rechtmässig oder allenfalls miss- bräuchlich war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vor Zivilgerichten zu klären. In diesem Zusammenhang kann immerhin fest- gehalten werden, dass die angefochtene Verfügung einzig die Flugtaug- lichkeit der Beschwerdeführerin geprüft und verneint hat, nicht aber deren Arbeitsfähigkeit. Sie betrifft somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus regulatorischer Sicht als Teil einer Flugbesatzung eingesetzt werden darf, nicht aber den Einsatz in anderen Bereichen (z.B. am Boden) oder gar das Arbeitsverhältnis als solches. Entsprechend halten die vorinstanz- liche Verfügung, die abschliessenden Bemerkungen der Vorinstanz und das psychologische Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie explizit und zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in einem nicht si- cherheitsrelevanten Bereich (d.h. namentlich am Boden) eingesetzt wer- den könne. Ebenso sind die guten Arbeitszeugnisse sowie der langjährige Einsatz der Beschwerdeführerin für die Z._______ und die Y._______ AG im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben und von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. 4. 4.1 Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäss den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahr- nehmen, wenn sie gewissen Anforderungen genügen (Art. 11 und Anhang IV Med.C.001 der in der Schweiz direkt anwendbaren Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 32 und Ziff. 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr {Luftverkehrsabkommen, LVA, SR 0.748.127.192.68}; eingehend: Urteile des BGer 2C_842/2010 vom

A-6137/2023 Seite 14 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 m.w.H.; des BVGer A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 5.1]). Soweit vorliegend interessierend, dürfen sie insbesondere keine aktive, latente, akute oder chronische Krankheit oder Behinderung aufweisen (Med.C.020 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies bezieht sich auf physische oder mentale Krankheiten, die sie ausser Gefecht setzen oder von der Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten abhalten könnten (Med.C.005 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Hiervon erfasst wären gemäss AMC11 Med.C.025 Bst. b zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowohl eine wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0) als auch eine Schizophrenie (ICD-10, F20). Im Falle der nur teilweisen Tauglichkeit ist zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben unter einer oder mehreren Einschränkungen sicher ausführen können (Med.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). 4.2 Zuständig für die Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit sind die Vertrauensärzte (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 18. De- zember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt [VFD; SR 748.222.5]), selbst dann, wenn eine Spezialuntersuchung durch einen Spezialarzt erfolgt (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 VFD). Eine solche Spezialunter- suchung ist angezeigt, wenn sie zur Abklärung der Tauglichkeit erforderlich ist (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 VFD). Im Falle psychiatrischer Probleme verlangt AMC11 Med.C.025 Bst. c zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 explizit eine psychiatrische Untersuchung. Gegen die Beurteilung durch den Vertrau- ensarzt ist der Rekurs an den Chefarzt des fliegerärztlichen Dienstes ge- geben (Art. 19 VFD), in dessen Rahmen der Sachverhalt überprüft wird, nötigenfalls gestützt auf weitere Abklärungen (Art. 20 Abs. 1 VFD). 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Rechtsgrund- lagen und die darin vorgesehenen Vorschriften, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen, sondern bestreitet primär das Ergebnis der flugmedizini- schen Abklärung, das der Rechtsfolge zugrunde liegt. Im Hauptpunkt (Rechtsbegehren Nr. 1 und damit verbunden, soweit den Hauptantrag be- treffend, auch in den Eventualbegehren Nr. 3 und 4) ist demnach die kor- rekte und vollständige Erhebung des Sachverhalts umstritten und zu prü- fen. Dies betrifft nur mittelbar die Frage, ob vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zutreffend war, nämlich aus der Optik der ange- fochtenen Verfügung: Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den gegen die vertrauensärztliche Beurteilung erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 6). Im Eventualpunkt (Rechtsbegehren Nr. 2 und damit verbunden, soweit diesen Eventualantrag betreffend, auch in den Eventu- albegehren Nr. 3 und 4) stellt sich hingegen die Frage, ob die

A-6137/2023 Seite 15 Beschwerdeführerin unter den gegebenen Sachumständen (weiterhin) un- ter Auflagen für flugtauglich hätte erklärt werden können (nachfolgend E. 7). 5. 5.1 Im Rahmen ihrer Überprüfung der vertrauensärztlichen Beurteilung ist die Vorinstanz insbesondere gehalten, den Sachverhalt zu überprüfen (Art. 20 Abs. 1 VFD). Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsma- xime. Sie verlangt von den zuständigen Behörden – je in ihrem Verfahrens- abschnitt sowohl vom Vertrauensarzt als auch von der Vorinstanz –, von Amtes wegen den Sachverhalt genau und vollständig abzuklären (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.1; 2014/2 E. 5.5.2.1). Dazu stützen sie sich auf verschiedene Beweismittel, darunter Gutachten von Sachver- ständigen (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 20 Abs. 1 VFD). Die Behörde muss die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abklären und ordnungsgemäss darüber Beweis füh- ren. Die Sachverhaltsaufklärung ist unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent- scheidrelevante Tatsache zwar erhoben, daraufhin jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Sie ist unrichtig, wenn die Be- hörde der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zu- grunde legt oder Beweise unzutreffend würdigt (BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2; 2012/21 E. 5.1; 2014/2 E. 5.1; vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar VwVG, Art. 49 Rz. 29). Die Amtsermittlung ist abgeschlossen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausge- schlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2015/1 E. 4.2). Die Verfahrensbeteiligten haben das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht, an der Ermittlung des Sach- verhalts mitzuwirken und dazu der Behörde Beweise vorzulegen oder Be- weisaufnahmen zu beantragen, die zur Abklärung des Sachverhalts taug- lich erscheinen (Art. 33 VwVG). Ein solcher Antrag muss sich auf Tatsa- chen beziehen, die geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beein- flussen und sich nicht bereits aus den Akten ergeben (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 131 I 153 E. 3). Demnach stehen weder die Untersuchungsma- xime noch der Anspruch auf rechtliches Gehör einer antizipierten Beweis- würdigung entgegen: Die Behörde darf auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn sie sich auf Grund der bereits abgenom- menen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen ihre Auffassung nicht mehr ändern

A-6137/2023 Seite 16 würden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 139 I 229 E. 5.3; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3). 5.2 Zu Sachverständigengutachten im Allgemeinen und zu solchem im Zu- sammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen im Besonderen hat die Praxis spezifische Grundsätze entwickelt. Das Gutachten dient nach der Rechtsprechung dazu, gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung zu erstatten (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.3.1; BVGE 2018 IV/5 E. 7.5.2). Ein Gutachten kommt demnach dort zum Einsatz, wo der entscheidenden Behörde oder dem Gericht die erfor- derlichen Sachkenntnisse abgehen. Der oder die Sachverständige ist eine Hilfsperson der Behörde oder des Gerichts («verlängerter Arm» [BVGE 2011/47 E. 7.4]) und informiert diese über Erfahrungssätze oder Begriffe aus dem betreffenden Fachgebiet, klärt Sachverhaltsfragen, deren Ermitt- lung besondere wissenschaftliche, technische oder berufliche Kenntnisse voraussetzt, oder hilft ihr, aufgrund der Fachkenntnisse Schlüsse aus den bestehenden Tatsachen zu ziehen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1). Die zur Er- stellung des Sachverhaltes dargelegten Grundsätze (vorstehend E. 5.1) gelten auch im Zusammenhang mit der Klärung medizinischer Fragen (BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.1). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich – wie jedes Beweismittel – der freien richterlichen bzw. behördlichen Beweiswür- digung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1; 137 II 266 E. 3.2). Trotz der freien Beweiswürdigung darf das Gericht oder die Behörde in Fachfragen, die gerade zur Einholung des Gutachtens geführt haben, nicht ohne triftige Gründe von Gutachten ab- weichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGE 150 II 133 E. 4.1.3; 137 V 210 E. 1.3.4; BVGE 2019 I/6 E. 5.7; 2014/2 E. 5.5.2.1). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände – aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 125 V 351 E. 3b/aa) – ernsthaft er- schüttert ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1; 2007/31 E. 5.1). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird den- noch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechts- widrig erweisen (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 132 II 257 E. 4.4.1, 130 I 337 E. 5.4.2). Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht nur für das Bundesverwaltungsgericht, sondern in analoger Weise auch für die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Erscheint die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen

A-6137/2023 Seite 17 Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Als zusätzliches Beweismittel bietet sich insbe- sondere die Ergänzung des Gutachtens oder die Anordnung einer Oberex- pertise an. 5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vorstehend E. 5.2) ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels (Privatgutachten oder gerichtliches Gutachten), noch seine Bezeichnung (z.B. als Bericht oder Gutachten) ausschlaggebend für den Beweiswert eines Gutachtens. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen. Bei einem me- dizinischen Gutachten fallen ins Gewicht insbesondere seine Genauigkeit, der Umfang der durchgeführten Untersuchungen, die Kenntnis der Erfah- rungen des Patienten oder der Patientin (Anamnese), die nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen den behaupteten Störungen und der Diagnose sowie die Logik der medizinischen Analyse und davon, inwieweit diese ge- rechtfertigt ist (BGE 125 V 351 E. 3a; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3). Bei sich widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist. Dies bedeutet, dass die Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei ein- geholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgespro- chen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2022 I/6 E. 4.3.2.3; 2019 I/6 E. 5.7; 2007/31 E. 5.1; anders BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 m.w.H.). 5.4 Sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Vertrauensarzt handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Fachbehörden. Die Prüfung des vertrauens- ärztlichen Entscheids durch die Vorinstanz geht demnach weiter als dieje- nige durch das Bundesverwaltungsgericht, welches sich bei der Prüfung von Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vorstehend E. 2). 5.5 Die Vorinstanz hat den Entscheid des Vertrauensarztes und die ihm zugrunde liegenden Gutachten nicht unbesehen übernommen, sondern kritisch gewürdigt. Sie hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin im Vorfeld zur Verfügung eingereichten ärztlichen Berichten und den Vor- gebrachten Kritikpunkten auseinandergesetzt. Im Rahmen der Würdigung der Gutachten erläutert sie, dass die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Gutachten keine fundierte Auskunft über die Gründe der darin ver- tretenen Auffassung gäben. Sie qualifiziert es auch als widersprüchlich,

A-6137/2023 Seite 18 dass die Gutachten der Beschwerdeführerin sich nicht mit den aktenkundi- gen Auffälligkeiten und Symptomen auseinandergesetzt hätten. Damit er- läutert die Vorinstanz, weshalb sie von der Beurteilung durch den Vertrau- ensarzt nicht abweicht, namentlich weil sie die die Beschwerdeführerin be- lastenden Gutachten für glaubwürdiger erachtet als die entgegenstehen- den Gutachten. Den Antrag auf Einholung weiterer Gutachten sowie deren Offerte durch die Beschwerdeführerin lehnt die Vorinstanz mit dem Argu- ment ab, die von der Beschwerdeführerin angeführte mangelnde Unabhän- gigkeit der Gutachter sei nicht gegeben und der Sachverhalt sei ihres Er- achtens genügend abgeklärt. Damit bringt die Vorinstanz die Überlegun- gen zum Ausdruck, von denen sie sich bei der Würdigung der Gutachten hat leiten lassen. Sie hat sich dabei entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin auch auf die Einschätzung durch Dr. W._______ bezo- gen und damit auseinandergesetzt. Ebenso hat sie dargelegt, dass und weshalb sie mit Dr. X._______ von einer Verschlechterung des Zustands ausgeht und daher nun, anders als noch bei der letzten Überprüfung, die Diagnose als ausreichend belegt erachtet. 6. Inhaltlich stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die zwei bereits erwähnten Gutachten, nämlich das psychiatrische Gutachten und das flug- psychologische Gutachten. Diese beurteilen die Flugtauglichkeit der Be- schwerdeführerin je aus einer unterschiedlichen Optik und verneinen sie aus einem unterschiedlichen Grund. 6.1 6.1.1 Im vorliegenden Fall verlangen die Rechtsgrundlagen ein psychiatri- sches Gutachten (vorstehend E. 4.2). Das Gutachten von Dr. X._______ beurteilt die Beschwerdeführerin denn auch in psychiatrischer Hinsicht. Für sich genommen kann es als ausführlich und nachvollziehbar beurteilt wer- den. Dass die Vorinstanz darauf abstellte, ist somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin steht Dr. X._______ mit dieser schon seit längerem in Kontakt. Es ist somit durchaus davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Beschwerdefüh- rerin sowohl hinsichtlich ihres anlässlich der hier ausschlaggebenden Un- tersuchung bestehenden Zustandes, als auch hinsichtlich der Entwicklung dieses Zustandes im Zeitablauf zu beurteilen. Es ist auch nicht wider- sprüchlich, wenn Dr. X._______ im Gutachten vom (...) 2022 die Flugtaug- lichkeit der Beschwerdeführerin bejahte, in jenem vom (...) 2023 aber ver- neinte: wie das Gutachten explizit ausführt hat sich der Zustand der

A-6137/2023 Seite 19 Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert. Ebenso hat sich Dr. X._______ in seinem Gutachten – entgegen den Aussagen in der Be- schwerde – auch inhaltlich mit den von der Beschwerdeführerin beige- brachten Gutachten auseinandergesetzt und ausführlich begründet, wes- halb er gestützt darauf nicht von seiner Beurteilung abweicht. Damit erweist sich das Gutachten als grundsätzlich geeignete Grundlage für die vor- instanzliche Einschätzung, sofern nicht – was nachfolgend zu prüfen ist – die dagegen vorgebrachten Einwände seine Schlüssigkeit zu erschüttern vermögen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Gutachten zu ihren Gunsten bei, die in drei Gruppen eingeteilt werden können. 6.1.3 Eine erste Gruppe von Gutachten (Berichte von Dr. U._______ vom [...] 2019 und vom [...] 2020, Stellungnahme von Dr. T._______ vom [...] 2020 und Gutachten von Dr. X._______ vom [...] 2022) stammt aus der Zeit vor der letzten medizinischen Beurteilung der Beschwerdeführerin (bzw. war im letztgenannten Fall Teil dieser Beurteilung). Dass diese Gut- achten der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise Gesundheit attestie- ren, ist unbestritten. Weil aber in der nun verfahrensgegenständlichen Be- urteilung eine Verschlechterung des Zustands zur Disposition steht, sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. X._______ zu begründen. Es liegt in der Natur einer Verschlech- terung, dass der Ausgangspunkt der Betrachtung besser ist. Wie erwähnt kann aus diesem Grund auch nicht gesagt werden, das nunmehr umstrit- tene Gutachten von Dr. X._______ stehe im Widerspruch zu seinem vor- hergehenden Gutachten. 6.1.4 Eine zweite Gruppe von Gutachten fällt zeitlich in den relevanten Zeit- raum. Diese Gutachten wären grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Beurteilung des damals aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin zu leisten. Dies sind das ärztliche Zeugnis von Dr. W._______ vom (...) 2023 sowie eine Stellungnahme des gleichen Arztes vom (...) 2023. Diese Gut- achten lagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor und wurden von der Vorinstanz (bzw. im Fall des erstgenannten Gutachtens bereits von Dr. X.) mit in die Beurteilung einbezogen. Sie sind allerdings in- haltlich, wie Dr. X. und die Vorinstanz zu Recht ausführen, derart oberflächlich, dass sie kein Abweichen von der Beurteilung nahelegen: Das erstgenannte Schreiben äussert sich nur in fünf Zeilen zur gesundheitli- chen Situation der Beschwerdeführerin, ohne sich aber inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen, die vertretene Auffassung zu begründen oder auf

A-6137/2023 Seite 20 die aktenkundigen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin einzugehen. Das zweite Schreiben mit ungefähr dem gleichen Umfang nimmt zwar ver- einzelt Bezug auf die Umstände der Beschwerdeführerin, es wiederholt je- doch hauptsächlich Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält eben- falls keine Begründung für die gezogenen Schlüsse. Zwar mag zutreffen, dass Dr. W._______ die Beschwerdeführerin als ihr behandelnder Psychi- ater gut kannte, möglicherweise sogar besser als Dr. X.. Die Gut- achten sind jedoch derart knapp und wenig aussagekräftig, dass sich nach den Beurteilungskriterien (vorstehend E. 5.3) keine abweichende Beurtei- lung der Beschwerdeführerin aufdrängt. 6.1.5 Eine dritte Gruppe von Gutachten entstand nach der angefochtenen Verfügung oder wurde im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich nicht eingereicht; die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich damit aus- einanderzusetzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahren sind diese Dokumente gleichwohl relevant (Art. 32 VwVG). Dabei handelt es sich um eine Bestätigung von Dr. S. vom (...) 2023, eine Bescheinigung von Dr. R._______ vom (...) 2023, eine Be- stätigung von Dr. V._______ vom (...) 2023, einen ärztlichen Bericht der Klinik von Dr. Q._______ (verfasst von P.) vom (...) 2024, Berichte des Stadtspitals (...), bestehend aus einem Erstbericht der Memory Clinic und einem Neuropsychologie-Erstbericht, beide vom (...) 2024, sowie zwei weitere, je ähnlich lautende ärztliche Zeugnisse von Dr. S. vom (...) 2024 und (...) 2024. 6.1.6 Die Arztzeugnisse von Dr. S._______ äussern sich nicht zu den hier umstrittenen Diagnosen oder geben lediglich wieder, was sich aus den üb- rigen erwähnten Gutachten ergibt. Ihnen kommt insofern im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu und sie bleiben im Fol- genden unbeachtlich. Die Bescheinigung von Dr. R._______ ist ebenfalls nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, nachdem sie gerade auf eine vollständige Gesundschreibung verzichtet und ausführt, für eine genaue Diagnose wären weitere Untersuchungen notwendig. Gleiches gilt für die Bestätigung von Dr. V._______, der zwar anlässlich dreier Konsultationen «keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» erkannte, eine wahnhafte Störung aber «nicht gänzlich ausschliessen» kann und dabei ebenfalls keine Begrün- dung für die Beurteilung aufführt. Die soeben erwähnten Gutachten und Berichte sind somit nicht geeignet, die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Gutachten zu erschüttern.

A-6137/2023 Seite 21 Dasselbe gilt auch für das Gutachten der IV, dessen Edition sich daher erübrigt: Dieses Gutachten stuft die Beschwerdeführerin nach deren eige- nen Angaben zwar als 80% gesund ein, bezieht sich aber, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, explizit nicht auf die Flugtauglichkeit. 6.1.7 Aussagekräftiger sind hingegen die Berichte von Dr. Q._______ vom (...) 2024 und des Stadtspitals (...) vom (...) 2024. Der Bericht von Dr. Q._______ stützt sich auf vier Konsultationen und ver- schiedene, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztberichte. Es seien bei der Beschwerdeführerin wohl ein logorrhoischer aufgeregter Redefluss, aber weder Wahn, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Gedächtnislücken noch andere kognitive Störungen festgestellt worden, wobei die Aufregung in den zwei ersten Sitzungen stärker ausgeprägt und die Patientin in den letzten beiden Sitzungen viel ruhiger gewesen sei. Als Beurteilung hält die- ser Bericht fest, die Diagnose einer wahnhaften Störung habe nicht festge- stellt werden können; es sei aber aufgefallen, dass Diagnosen fehlten, wel- che eine organische Störung ausschliessen könnten. Es werde deshalb empfohlen, eine psychologische Testung betreffend Demenz und eine MRI-Untersuchung des Gehirns nachzuholen, denn oft würden wahnhafte Störungen mit früh einsetzenden demenziellen Erkrankungen verwechselt. Die Berichte des Stadtspitals (...) umfassen die im Bericht von Dr. Q._______ angeregten Untersuchungen betreffend Demenz und die MRI-Untersuchung des Gehirns. Dabei wird im Erstbericht der Memory Cli- nic ein unauffälliges neurokognitives Leistungsprofil und ein altersentspre- chendes MRI des Schädels mit keinerlei Auffälligkeiten bescheinigt. Im neuropsychologischen Erstbericht wird festgestellt, dass die Beschwerde- führerin bei der Untersuchung der selektiven Aufmerksamkeit in einer Teil- aufgabe mit längerer Konzentrationsdauer eine erhöhte Anzahl Auslassun- gen erzielt habe, wobei sie angegeben habe, zugunsten einer schnellen Bearbeitung die Fehlerkontrolle vernachlässigt zu haben. Darüber hinaus seien bei der Kategorienbildung und der Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material grenzwertige Ergebnisse erzielt worden, während sich alle weiteren untersuchten kognitiven Funktionen unauffällig präsen- tierten. Diese Testergebnisse seien konsistent mit den Eigenbeobachtun- gen der Beschwerdeführerin, die keine kognitiven Einbussen im Alltag er- lebe. Weil bei einer Vielzahl von Testverfahren auch bei der Untersuchung von Gesunden vereinzelt leicht auffällige oder grenzwertige Werte (sog. Base-Rates) resultieren könnten, sei die aktuelle Leistungsfähigkeit als un- auffällig zu interpretieren.

A-6137/2023 Seite 22 Die Beurteilung der Beschwerdeführerin in diesen Gutachten fällt zwar po- sitiver aus als in jenem, auf das sich die Vorinstanz stützte. Sie vermögen jedoch die dort vorhandene Einschätzung bestenfalls zu relativieren, wi- derlegen sie aber nicht. 6.1.8 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eigene inhaltli- che Kritik am Gutachten von Dr. X._______ lässt keinen vom Gutachten abweichenden Schluss zu. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten beruhe auf einer falschen Grundlage. Der Gutachter habe nicht gewusst, dass es sich bei den er- wähnten Einbrüchen in ihre Wohnung bzw. ihren Anzeigen lediglich um de- ren zwei gehandelt habe. Die Meldung, die dem Gutachter vorgelegen habe, sei nur die Einschätzung eines einzelnen Polizisten gewesen. Auch bei der Information durch die Maître de Cabine bezüglich des angeblichen Vorfalls in (...), habe es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene, übertriebene Darstellung der Geschehnisse gehandelt. Die Urheberin der Meldung sei zudem auch nicht ihre Teamleiterin gewesen, sondern eine nur einmalig anwesende, mit ihr wenig vertraute Qualitätssicherin. Mit diesen Rügen wirft die Beschwerdeführerin zumindest implizit Fragen auf, die die Parteirechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör beschlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann; es umfasst als Teil- gehalt das Recht auf vorgängige Anhörung (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG), wonach die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern konnte (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2009/35 E. 6.4.1). Zwar gelten diese Grundsätze für das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt und lassen sich nicht unbesehen auf den Prozess der Begutachtung als Teilschritt der Sachverhaltserhe- bung durch deren «verlängerten Arm» (vorstehend E. 5.2) übertragen; es ist aber notwendig, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens in geeigneter Form mitzuwirken oder sich wenigstens nachträglich dazu zu äussern (vgl. BGE 125 V 332 E. 3a). Im vorliegenden Fall unterbreitete Dr. X._______ im Rahmen seiner Unter- suchung der Beschwerdeführerin sowohl die erwähnte Meldung durch

A-6137/2023 Seite 23 einen Polizisten bezüglich der Einbrüche und Anzeigen als auch die Infor- mation über den Flug nach (...) und sprach mit ihr darüber. Die Beschwer- deführerin konnte sich auch sonst sowohl im Rahmen des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens zum Gutachten in allen Teilen äus- sern. Von dieser Möglichkeit hat sie denn auch insbesondere bezüglich der soeben erwähnten Meldung und Information in zahlreichen Eingaben Ge- brauch gemacht. Dass und inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass die Konfrontation mit diesen Informationen die Beschwerdeführerin etwas überrumpelte. Ob die Meldungen des Polizisten, soweit sie über die Information über die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Anzeigen hinausgeht, und die Information über die angeblichen Vorfälle auf dem Flug nach (...) zu- treffen, kann offenbleiben: Es wird nicht bestritten, dass lediglich zwei Anzeigen erstattet wurden, wel- che die Polizei soweit ersichtlich anstandslos entgegennahm. Die Meldung betreffend Videoausrüstung in (...) wurde offenbar aufgrund eines einmali- gen Ereignisses von einer weitgehend unbeteiligten Flugbegleiterin erstat- tet. Sowohl die Meldung als auch die Information wurden im Gutachten von Dr. X._______ genannt. Sie können somit zwar nicht als gänzlich neben- sächlich bezeichnet werden, bilden aber auch keine zentrale Stütze der Beurteilung. Vielmehr sind sie ein Element unter vielen, das vom Gutach- ter, der sich hauptsächlich auf die an den Untersuchungen der Beschwer- deführerin gewonnenen Eindrücke orientierte, berücksichtigt wurde. Ihnen kommt somit lediglich der Charakter eines die Einschätzung bestätigenden Elements zu. Als tragfähige Begründung der negativen Beurteilung gestützt auf diese Ereignisse verbleibt damit einzig der Umgang der Beschwerdeführerin da- mit, bzw. ihre auch im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens er- sichtliche Fixierung darauf. 6.1.9 Zusammengefasst ist es im Lichte der vorstehend (E. 5.1 ff) geschil- derten Praxis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das psychiatri- sche Gutachten für belastbar hielt und gestützt auf die ihr vorliegenden Be- weise nicht von ihrer Einschätzung abwich, sondern von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die im Rahmen des

A-6137/2023 Seite 24 bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Gutachten und Vorbringen vermögen nach dem Gesagten die Beurteilung durch die Vor- instanz nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz, der die eingereichten Gutachten und Vorbringen im Rahmen des Schriftenwech- sels vorlagen, hält demnach zu Recht an ihrer ursprünglichen Einschät- zung fest. 6.2 6.2.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die Vorinstanz zudem nicht allein auf das durch Dr. X._______ erstellte psychiatrische, sondern auch auf das flugpsychologische Gutachten des IAP. Die Erstellung eines solchen Gutachtens wird zwar nicht in jedem Fall ge- fordert (vgl. vorstehend E. 4.2), sie lässt sich aber auf die anwendbare Ge- setzgebung stützen und ist daher nicht zu beanstanden. 6.2.2 Das Gutachten des IAP ist ausführlich und argumentiert nachvollzieh- bar. Auch dieses Gutachten ist demnach als im Grundsatz taugliches Be- weismittel zu beurteilen. Es gründet auf Tests, in deren Rahmen die spezi- fisch für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Flugbereich bedeutsamen Kompetenzen «Situationsbewusstsein», «Regelkonformität», «Kritische Grundhaltung», «Expositionsbereitschaft» und «Notfalltauglichkeit» ge- prüft wurden. Der Beschwerdeführerin wird dabei zwar im Bereich «Expositionsbereit- schaft» ein genügender Wert attestiert, weil sie bereit sei, ihre Meinung zu äussern und dafür einzustehen, jedoch dem Frieden zuliebe auch nachge- ben könne. Die anderen geprüften Kompetenzen werden aber als ungenü- gend bewertet: Bei «Situationsbewusstsein» seien der Daueraufmerksam- keitswert tief und andere Werte unregelmässig gewesen, was darauf hin- deute, dass die Beschwerdeführerin von ablenkenden Gedanken gestört werde, wie etwa der Furcht, dass der Test nicht funktioniere. Dadurch könnte sie in kritischen Situationen den Überblick verlieren. Im Bereich «Regelkonformität» sei die starre Regelbefolgung durch die Beschwerde- führerin insofern sicherheitskritisch, als es ihr schwer oder unmöglich sein könnte, in Ausnahmesituationen von einer Regel abzuweichen, um eine situativ angemessenere Handlung einzuleiten. Die «Kritische Grundhal- tung» sei bei der Beschwerdeführerin zwar vorhanden gegenüber Men- schen, welche ihr vermeintlich Schaden zufügen wollten, ihr eigenes Ver- halten hinterfrage sie aber kaum, was sie gegenüber alternativen

A-6137/2023 Seite 25 Situationsdeutungen verschliesse. Die «Notfalltauglichkeit» sei einge- schränkt, weil die Beschwerdeführerin in Notfallsituationen schnell in die verinnerlichten Handlungsweisen übergehe, ohne einer umfassenden Si- tuationsanalyse genügend Beachtung zu schenken. 6.2.3 Die meisten der von der Beschwerdeführerin gegen ihre Beurteilung eingereichten Gutachten sind von vornherein nicht geeignet, das Gutach- ten des IAP infrage zu stellen, sei es, weil sie vor der Beurteilung des IAP erstellt wurden (vorstehend E. 6.1.3) und sich daher nicht auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Beurteilungszeitraum beziehen, sich nur zur psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin äussern (vorstehend E. 6.1.4) oder generell zu oberflächlich abgefasst sind (vorstehend E. 61.4 und 6.1.6). Einen eigentlichen Bezug zu einer der vom IAP geprüften Kompetenzen weisen nur zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten auf (vorstehend E. 6.1.7). Beide betreffen die Kategorie «Sitationsbewusst- sein». Hier attestiert das Gutachten des IAP der Beschwerdeführerin, ihre Auf- merksamkeit nur ungenügend aufrechterhalten zu können, was sich in Not- fallsituationen negativ auswirken könne. Angesprochen wird somit ein mögliches kognitives Defizit. Bezug darauf nimmt der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. Q._______ vom (...) 2024, hält diese doch darin fest, sie könne sich zwar nicht vertieft zu kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin äus- sern, hätte aber keine Gedächtnislücken oder andere kognitiven Störungen festgestellt. Allerdings gibt auch sie an, sie hätte vor allem in den ersten beiden Sitzungen ein Kreisen um die von der Beschwerdeführerin als falsch taxierten Diagnosen festgestellt. Wie bereits ausgeführt, werden in diesem Gutachten weitere Abklärungen empfohlen (dazu sogleich E. 6.2.4). 6.2.4 Das in der Folge erstellte Gutachten des Stadtspitals (...) vom (...) 2024 schliesst bei der Beschwerdeführerin Demenz sowie organische Störungen aus. Ihr wird ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil be- scheinigt. In einer Teilaufgabe mit längerer Konzentrationsdauer zeige sich aber eine erhöhte Anzahl Auslassungen (wobei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Fehlerkontrolle zugunsten der schnellen Bear- beitung vernachlässigt habe) und auch im Kategorienbilden sowie der

A-6137/2023 Seite 26 Anzahl Intrusionen bei der Mnestik für sprachliches Material zeigten sich grenzwertige Ergebnisse, während die weiteren kognitiven Funktionen un- auffällig seien. Die Beschwerdeführerin sei nervös und bestrebt gewesen, eine gute Testung zu absolvieren, wobei Arbeitstempo und Konzentration gut erhalten seien. Insgesamt sei damit die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin als unauffällig zu werten, da auch bei der Testung von Gesunden vereinzelt auffällige oder grenzwertige Werte aufträten. 6.2.5 Sowohl der Bericht von Dr. Q._______, als auch das Gutachten des Stadtspitals (...) vermögen die im Gutachten des IAP in der Kategorie «Si- tuationsbewusstsein» festgestellten Defizite bei der Konzentrationsfähig- keit der Beschwerdeführerin bestenfalls leicht zu relativieren. Insgesamt wird dessen Aussagekraft dadurch jedoch nicht erschüttert, zu- mal sie sich beide nur auf einen Teilaspekt des gesamten Gutachtens be- ziehen und selbst insoweit auch Feststellungen (Auslassungen und Intru- sionen [sc. unangenehme, kreisende Gedanken]) enthalten, die jenen im IAP-Gutachten zumindest sehr ähnlich sind. 6.2.6 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin am IAP-Gutach- ten geäusserte inhaltliche Kritik (zuletzt in der E-Mail-Nachricht vom [...] 2025) nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin gibt dabei an, dass einer der vom Institut durch- geführten Tests nicht richtig funktioniert hätte. Anstatt irgendwann aufzuhö- ren, sei der Test immer weitergelaufen. Als sie den Raum verlassen habe, um den Fehler zu melden, habe sie die währenddessen stattfindenden Auf- gaben versäumt und entsprechend ein schlechtes Resultat erzielt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Kritik bereits im Rahmen des Tests geäussert. Das Gutachten spricht sich denn auch zu dieser Thematik aus, attestiert es doch der Beschwerdeführerin, sich nicht mit dem Resultat ab- finden zu können, sondern den Test in Frage zu stellen. Da nichts vorliegt, aus dem sich schliessen liesse, dass der betreffende Test effektiv fehlerhaft war, liegt auch nichts vor, was die aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüsse durch das IAP in Frage zu stellen vermöchte. 6.2.7 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IAP die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin ver- neint hat und diesbezüglich von einem vollständig erhobenen Sachverhalt

A-6137/2023 Seite 27 ausgegangen ist. Auch hier vermögen die im Rahmen des bundesverwal- tungsgerichtlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen und Argumente im Ergebnis die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern, so dass das Festhalten der Vorinstanz an ihrer Einschätzung – wiederum in Kennt- nis dieser Eingaben – sich als rechtmässig erweist. 6.3 An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts, dass die Be- schwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachter explizit und implizit (z.B. durch die Anträge auf unabhängige Begutachtung usw.) infrage stellt. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt und ausge- führt, Dr. X._______ habe als Sachverständiger nur nach fachlichen Grundsätzen zu berichten und eine negative Beurteilung impliziere daher nicht, dass er der Beschwerdeführerin nicht wohlgesonnen sei. Was das IAP betreffe, so sei es zwar der Zürcher Hochschule für angewandte Wis- senschaften angegliedert, die, wie Dr. X., in (...) sei; der Sitz einer Organisation sei für deren Unabhängigkeit aber nicht ausschlaggebend. Ohnehin befinde sich das IAP selbst in (...), arbeite mit einer Vielzahl von Partnern zusammen und gewährleiste durch seine Prozesse Objektivität. Demnach sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten nicht zuzulassen. Aus dem gleichen Grund erübrige sich auch aus dieser Warte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens. Dieser Begründung durch die Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Entscheidung, der Beschwerdeführerin gestützt auf die Gutachten von Dr. X. und des IAP die Flugtauglichkeit abzusprechen, als nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt diesbezüglich für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz und die Einholung eines neuen Gutachtens. 7. 7.1 Im Eventualpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, sie erneut unter Auflagen für flugtauglich zu erklären. Sie begründet dies implizit damit, dass bereits anlässlich der letzten Untersuchung die Zulassung unter Auf- lagen angeordnet wurde und dies ein milderes Mittel gegenüber der voll- ständigen Verweigerung wäre. Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass der Beschwerdeführerin nicht mehr durchgehend ein adäquates Verhalten in aussergewöhnlichen Fällen oder Notfällen attestiert werden könne. Würde ihr für Notfälle eine Begleitperson zur Seite gestellt, wäre zudem –

A-6137/2023 Seite 28 aufgrund des Untersuchungsergebnisses – fraglich, ob die Beschwerde- führerin die Anweisungen der Begleitperson befolgen würde. Somit sei ein- zig ein Einsatz in einem nicht sicherheitsrelevanten Bereich möglich, was übrigens auch im Einklang mit der Empfehlung des flugpsychologischen Gutachtens stehe. In der Vernehmlassung fügt die Vorinstanz an, dass eine Zulassung unter Auflagen, wenn sie als zulässig erachtet würde, derart viele bzw. weitgehende Auflagen bedingen würden, dass dies den Rahmen einer Auflage sprenge. 7.2 Wenn die «medizinischen Anforderungen nicht vollständig» erfüllt sind, «muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zent- rum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob [die Untersuchten] ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können» (MED.C.035 der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Dies zeigt, dass die Zulassung unter Auflagen zwingend geprüft werden muss, der Vorinstanz aber ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zukommt. 7.3 Im Einklang damit hat die Vorinstanz die entsprechende Prüfung vor- genommen, die Möglichkeit der Zulassung unter Auflagen aber verneint. Dabei hat sie sich ersichtlich mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin und ihren Argumenten auseinandergesetzt. Ins Gewicht fällt, dass die Be- schwerdeführerin bereits in der vorangehenden Prüfungsperiode (nur) un- ter Auflagen zugelassen war. Nach den – wie sich vorstehend gezeigt hat, nicht zu beanstandenden – Feststellungen der Vorinstanz hat inzwischen eine Verschlechterung des Zustandes stattgefunden. Es ist somit nachvoll- ziehbar, dass die Voraussetzungen für die Zulassung unter Auflagen nicht mehr gegeben sind. Ebenso sprechen die sicherheitspsychologischen Be- denken dafür, im Interesse der Flugsicherheit die Zulassung unter Auflagen zu verweigern. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist demnach ihr Schluss, dass eine Zulassung unter Auflagen nicht möglich wäre oder zumindest den Rahmen einer Auflage sprengen würde, nicht zu beanstanden. 7.4 Damit erweist sich auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführe- rin als unbegründet und ist abzuweisen. 7.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das von der Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2025 beantragte «Ombudsverfahren» (vgl. vorstehend Bst. B.l im Sachverhalt), das dem hier anwendbaren Ver- fahrensrecht fremd ist. Dass im vorliegenden Verfahren ein

A-6137/2023 Seite 29 Mediationsverfahren nach Art. 33b VwVG an die Hand zu nehmen bzw. zielführend wäre, ist in Anbetracht der gesamten Umstände nicht ersicht- lich. 8. Als unterlegene Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG), das von der Beschwerdeführerin nicht ver- vollständigt bzw. bezüglich ihrer Mittellosigkeit nicht substantiiert wurde (das vorangehend im Sachverhalt Bst. B.i. erwähnte Formular wurde nie eingereicht), ist als unbegründet abzuweisen. Nach den gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG) wer- den die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-6137/2023 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; zu ihrer Deckung wird nach Eintritt der Rechtskraft der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Benjamin Märkli

A-6137/2023 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6137/2023 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6137/2023
Entscheidungsdatum
16.06.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026