B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6119/2015
Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
gegen
Post CH AG, Rechts- und Stabsdienst, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Hauszustellung.
A-6119/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Be- triebs mit zwei bis drei Haushaltungen und bewohnen mit ihren drei Kindern (wovon zwei körperlich und geistig behindert sind) sowie ihren betagten Eltern, welche ohne Auto sind, den Weiler W.. Dieser liegt im (...)gebiet oberhalb von X., an der Gemeindegrenze zu Y.. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach X.-x. im Tal beträgt ca. 2.6 km (via T.). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung durch die Post sind der ca. 1.1 km entfernte Weiler T. (Zustellung von X.-y._______ aus) sowie U._______ (ca. 500 m entfernt) und V._______ (ca. 800 m entfernt), welche beide von Y._______ aus bedient werden. B. Im Jahr 2014 wurde die Poststelle X._______ geschlossen. Bis dahin wur- den die Bewohner des Weilers W._______ via Postfach in dieser Poststelle bedient, seit der Schliessung holen sie ihre Sendungen auf der neu errich- teten Agentur im gleichen Ort ab. Im Zusammenhang mit der Schliessung bot die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Hauszustellung an, um welche die Bewohner des Weilers W._______ (nachfolgend: Gesuch- steller) wegen veränderter Lebensumstände (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule) ersuchten. Mit persönlich adressiertem Schreiben vom 31. März 2014 unterbreitete die Post den Gesuchstellern alternative Zu- stellmöglichkeiten, wobei die Hauszustellung in W._______ nicht mehr als Option aufgeführt wurde. Den Gesuchstellern wurden die drei folgenden Ersatzlösungen zur Auswahl vorgelegt:
A-6119/2015 Seite 3 leitzahl zur Folge hätte (zu beantragen durch die Gemeinde X._______ bei der Post). Die Distanz vom Weiler W._______ zu die sem Ablagekasten würde ca. 240 m betragen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangten sowohl die Gesuchsteller als auch die Gemeinde X._______ an die Eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung im Weiler W.. Dieses Gesuch wies die PostCom mit Verfügung vom 27. Au- gust 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhoben A. und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Verfügung vom 27. August 2015 aufzuheben, bzw. ihr Gesuch vom 15. Mai 2014 gut- zuheissen und die Hauszustellung habe in einer Art und Weise zu erfolgen, wie sie bei den übrigen Liegenschaften des Postkreises gehandhabt werde. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten sich anlässlich der Post- stellenschliessung darauf verlassen, dass die Postfachinhaber künftig mit der Hauszustellung bedient würden. Nun würden sie jedoch als einzige von einer solchen ausgenommen, wobei es diverse Liegenschaften gebe, wel- che noch deutlich abgelegener seien, über nur einen einzelnen Haushalt verfügen, jedoch mit der Hauszustellung bedient würden. Diese Situation sei diskriminierend und wohl darauf zurückzuführen, dass sie bei der sei- nerzeitigen Optimierung der Zustellkreise auf ein Postfach gewechselt hät- ten. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Liegenschaft W._______ ausserhalb des in Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) definierten Bereiches für die Hauszustellung liegt, machen jedoch auch geltend, dass die Anlieferung der Post in einen Brief- kasten, der 240 Meter von der Liegenschaft entfernt stehe, nicht zumutbar sei. Dem Wechsel in einen anderen Postzustellkreis stimmen die Be- schwerdeführenden zu. E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 stellt die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Begehren, es sei die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und es sei im Übrigen nicht darauf einzutreten. Im Weiteren beantragt sie, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne und subeventualiter
A-6119/2015 Seite 4 sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Entscheide in den Ver- fahren A-6191/2015 und A-6192/2015 ergangen und in Rechtskraft er- wachsen seien. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liege, Einzelfälle zu beurteilen, sondern dass diese nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde über die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages der Post zu entscheiden habe. Bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes erachtet die Beschwerde- gegnerin diesen als durch die Vorinstanz vollständig erhoben und wieder- gegeben. Deren Entscheid sei bundesrechtskonform und angemessen. Im Übrigen sei sie bereit, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ anzupassen. Somit sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Ersatzlösung ge- boten worden. F. Mit Schreiben vom 20. November 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Ent- scheid fest, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Er- wägungen betreffend den Entscheid vom 27. August 2015. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Dezember 2015 halten die Be- schwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und weisen erneut da- rauf hin, dass sie anlässlich der Aufhebung der Postfächer – wie durch die Beschwerdegegnerin angeboten – die Hauszustellung gewählt hätten. Dem Wechsel zu einem anderen Zustellkreis stimmen sie zu und verwei- sen erneut darauf, dass der Postbote 230 Meter an ihrem Haus vorbeifahre und ihre Liegenschaft durch eine gut befahrbare Betonstrasse erreichbar sei. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführenden. Es ist demzufolge vorab zu klä- ren, inwiefern die Beschwerdeführenden im Vorverfahren zu Recht als Par- tei zugelassen wurden und ob sie zur Beschwerde legitimiert sind. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 geltend, sie habe die Parteistellung der Beschwerde- führenden bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bestritten. Diese stelle sich auf den Standpunkt, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung handle es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Art. 7 ff. VwVG. Die Beschwerdegegnerin legt dar, sie sei der Auffassung, dass es sich in Ver- fahren, wie dem vorliegend zu beurteilenden, um ein Aufsichtsverfahren gemäss Art. 71 VwVG handle, welches eine Parteistellung der Beschwer- deführenden in Abs. 2 explizit ausschliesse. Die Hauszustellung sei näm- lich Teil des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages der Post, welcher beinhalte, die Bevölkerung ausreichend und preiswert mit Post- diensten zu versorgen. Dieser Grundversorgungsauftrag sei gemäss Art. 92 BV eine Bundesaufgabe, welche an die Post ausgelagert worden sei. Wie bei anderen Bundesaufgaben verleihe der Grundversorgungsauf- trag jedoch keine individuellen Rechtsansprüche von Einzelpersonen auf
A-6119/2015 Seite 6 eine bestimmte Art und Weise der Versorgung. Der Grundversorgungsauf- trag sei sodann nicht darauf ausgelegt, dass jeder Einzelperson der iden- tische Service Public zukomme, weshalb Haushaltungen, welche sich aus- serhalb der Siedlungen befänden, eine Ersatzlösung angeboten werde. Diese habe weder von der Post noch von der Vorinstanz verfügt zu werden, da kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Einzellösung bestehe. Bei der Grundversorgung gehe es indessen darum, dass die Schweizer Bevölkerung als Ganzes ausreichend und preiswert mit Postdienstleistun- gen versorgt werde. Ob dies der Fall sei, könne hingegen nur aus einer Gesamtbetrachtung heraus erfolgen, welche von der Vorinstanz als Auf- sichtsbehörde im entsprechenden Verfahren zu erfolgen habe. Zumal im Rahmen der Überwachung des Grundversorgungsauftrags nicht über Er- satzlösungen entschieden werden könne, komme deshalb den Beschwer- deführenden auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Würde eine Parteistellung für individuelle Ersatzlösungen zuerkannt, so könne dies zu einer Flut von Beschwerden führen. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2015 ausschliesslich zu den materiellen Aspekten der Verfügung. 1.2.3 Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 an ihrem Entscheid fest und verweist für die Begründung auf die dazuge- hörenden Erwägungen. In ihrer Verfügung vom 27. August 2015 erwägt sie betreffend die von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Parteistel- lung der Beschwerdeführenden und das anwendbare Verfahren, dass sie grundsätzlich die Einhaltung des Grundversorgungsauftrages beaufsich- tige, wobei davon auch die Hauszustellung als Teilaspekt erfasst werde. Zumal sie dafür zuständig sei, bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu verfü- gen, gelte dies auch für Streitigkeiten betreffend die von der Beschwerde- gegnerin angebotene Ersatzlösung, wobei dies im ordentlichen Verwal- tungsverfahren zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführenden seien im Üb- rigen als Partei zuzulassen, da sie ein schutzwürdiges Interesse hätten und im Einzelfall stärker als jedermann betroffen seien. 1.2.4 Dass die vorliegend zu beurteilende Frage zur Hauszustellung den Auftrag der Beschwerdegegnerin zur Grundversorgung durch Postdienst- leistungen betrifft, ist nicht bestritten.
A-6119/2015 Seite 7 Laut Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5219 (nach- folgend: Botschaft PG) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleis- tungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, da- nach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzun- gen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post- dienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2016) der Beschwer- degegnerin. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) niedergelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Be- schwerdegegnerin zustande kommt, d.h. dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht resp. die Beschwerdegegnerin zwecks Begrün- dung einer Kundenbeziehung aufsucht. Die im Rahmen des Grundversor- gungsauftrages zu gewährleistende Hauszustellung erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Beschwerdegegnerin derart zu erbringen hat, dass der Empfänger der Dienstleistung nicht aktiv darum nachzusu- chen hat und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dieses Dienstleistungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01], S. 18, [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG]). Die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14–17 PG ist durch die Beschwerdegegnerin zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 PG). Die Auf- sicht über die Einhaltung dieses Grundversorgungsauftrages obliegt der Vorinstanz. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG trifft sie diese Entscheidungen und erlässt die Verfügungen, welche gemäss Gesetz und Ausführungsbe- stimmungen in ihrer Kompetenz liegen, d.h. auch betreffend die Beaufsich- tigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung mit Postdiensten (vgl. Botschaft PG, 5202). Sie wacht im Rahmen ihrer Aufga- ben darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung ein- gehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Dar- aus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag si- cherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zustän- dig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
A-6119/2015 Seite 8 1.2.5 Aus der Systematik der Postverordnung geht hervor, dass die in Art. 31 VPG geregelte Hauszustellung Teil des Grundversorgungsauftra- ges ist (vgl. Art 29 ff. VPG). Betroffene haben sich demzufolge im Streitfall an die Vorinstanz zu wenden, welche überprüft, ob die Bestimmung zur Hauszustellung von der Beschwerdegegnerin korrekt angewendet wird und dieser gegenüber mittels Verfügung entscheidet (vgl. Erläuterungsbe- richt VPG, S. 18). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die vorliegende Streitigkeit sei in einem Aufsichts- verfahren zu erledigen und nicht – wie die Vorinstanz ausführt – in einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren (vgl. jedoch E. 1.2.11). 1.2.6 Ein Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unter- lassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Auf- sichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bil- den bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestim- mung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichts- beschwerde grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. OLIVER ZIEBUNG, Art. 71, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; VERA MARAN- TELLI/SAID HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.). 1.2.7 Die Beschwerdeführenden haben das vorliegende Verfahren durch Beschwerde resp. Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihnen – wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt – grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Partei- stellung resp. Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundes- gericht allerdings, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine An- zeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt.
A-6119/2015 Seite 9 1.2.8 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanz- lichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Partei- pflichten und –rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde aus- schliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als In- strument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. 1.2.9 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichts- rechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie- hung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechts- pflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwal- tungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Pra- xiskommentar VwVG, Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Ent- scheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popu- larbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart – wie oben ausgeführt – begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt
A-6119/2015 Seite 10 das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsi- diarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass al- lenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzuspre- chen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht über- mässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1, C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Praxiskommen- tar VwVG, Rz. 12). 1.2.10 Das Interesse an einer Hauszustellung liegt darin, die täglichen Postzustellungen möglichst direkt zur Liegenschaft – d.h. an das Domizil – geliefert zu bekommen, also mit möglichst kleinem Aufwand in deren Besitz zu gelangen. Als schützenswert hat dieses Interesse insbesondere des- halb zu gelten, da die Grundversorgung mit einer Dienstleistung der Post die Verwirklichung der in der Bundesverfassung niedergelegte Grundfrei- heit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) betrifft. Die Hauszustellung der Post verkörpert damit einen Teil der Kommunika- tion, da sie den Empfang privater Korrespondenz oder die Versorgung mit Informationen, beispielsweise durch die Zustellung von Print-Medien, er- möglicht (vgl. PETER HETTICH/THOMAS STEINER, Art. 92, in: Bernhard Eh- renzeller/Rainer J. Schweizer/Benjamin Schindler/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 14). Selbst wenn die Bedeutung der Post angesichts der weit verbreiteten Verwendung moderner Telekommunikati- ons- und Informationsmitteln nachgelassen hat, muss berücksichtigt wer- den, dass diese Technologien nicht für alle Menschen im Land gleicher- massen erreichbar sind. Insbesondere kann die Paketpost nicht durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung hat die Postzustellung ins Haus für Menschen, deren Mobilität einge- schränkt ist, sei es beispielsweise aus technischen oder körperlichen Grün- den. Zu denken ist dabei an Angehörige der älteren Generation oder an Menschen mit einer Behinderung, aber auch an Menschen, welche nicht über geeignete Transportmittel verfügen, um eine Poststelle, ein Postfach oder einen anderen Zustellpunkt zu erreichen.
A-6119/2015 Seite 11 Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die Hauszustellung für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nutzen bedeutet, der darin besteht, die Dienstleistung nicht in der Agentur X._______ oder an einem externen Zustellpunkt aufsuchen zu müssen, sondern direkt zugestellt zu bekommen. Der angefochtene Entscheid – und damit der Wegfall der Hauszustellung resp. die Zustellung der Post an einen bis mehrere hundert Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt – ist somit geeignet, einen materiellen oder ideellen Nachteil mit sich zu brin- gen. Deshalb ist ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden gegeben. 1.2.11 Dass im vorliegenden Fall eine Beschreitung des zivilrechtlichen Weges aufgrund des Charakters der Hauszustellung als Teil des Grund- versorgungsauftrages nicht in Frage kommt, wurde oben erörtert (vgl. E. 1.2.4). Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Zulassung der Be- schwerdeführenden als Partei zu einer übermässigen Erschwerung des Verwaltungsaufwandes führen kann. Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichts- verfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, was einen aus- führlichen Schriftenwechsel, die Erhebung des Sachverhaltes, die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, etc. mit sich bringt. Letztendlich dürfte die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall mittels begründeter Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde zu entscheiden haben, was die Vorinstanz vorliegend mit ihrem Entscheid vom 27. August 2015 gemacht hat (vgl. Botschaft PG zu Art. 25, 5231; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in: Praxiskom- mentar VwVG, Rz. 60). Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der vorliegende Entscheid habe präjudizierende Wirkung und eine Zulassung von Anzeigern als Par- tei im Verfahren bedeute für sie, unzählige Verfahren vor den Beschwer- deinstanzen führen zu müssen, so ist ihr insofern zuzustimmen, als eine Gewährung der Parteistellung bei Sachverhalten, wie er vorliegend zu be- urteilen ist, potentiell Betroffene zur Wahrung ihrer Rechte durch Be- schwerdeerhebung motiviert und damit eine Zunahme der diesbezüglichen Beschwerden nach sich ziehen würde. Diese Zunahme des Verwaltungs- aufwandes für die Beschwerdegegnerin ist in Abwägung des – wie in E. 1.2.10 ausgeführt – besonders schützenswerten Interesses der betroffe- nen Öffentlichkeit allerdings in Kauf zu nehmen.
A-6119/2015 Seite 12 Dieses Ergebnis erscheint insbesondere in Anbetracht der vergleichswei- sen Betrachtung anderer Arten von Streitigkeiten aus dem Bereich des Postwesens als gerechtfertigt und sachgerecht: So kann gestützt auf Art.10 PG i.V.m. Art. 76 VPG gegen Verfügungen der Post betreffend die Platzie- rung aber auch die Ausgestaltung von Kundenbriefkästen via Verfügung der PostCom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, also der ordentliche verwaltungsrechtliche Verfahrensweg beschritten wer- den (vgl. Botschaft PG zu Art. 9, 5217). Diese Sachverhalte betreffen nicht selten Umstände (z.B. Entfernung des Briefkastens vom Strassenrand o- der dessen Abmessungen resp. Gestaltung, etc.), welche eine sehr be- schränkte oder geringe Auswirkung auf die persönliche Lebensqualität der Betroffenen haben dürften. Dennoch kommt den Betroffenen eine vollwer- tige Parteistellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Bei den Sach- verhalten betreffend Hauszustellung dürfte die Betroffenheit der Beschwer- deführenden allerdings regelmässig schwerer wiegen, wobei ihnen jedoch aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens – nach An- sicht der Beschwerdegegnerin – keine Parteistellung zukommen soll. Die- ses Ungleichgewicht wäre als Verstoss gegen die rechtsgleiche Behand- lung zu qualifizieren (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb aufgrund einer möglichen Zunahme von Verfah- ren – selbst wenn sich eine solche als erheblich herausstellen sollte – ver- fahrensrechtliche Schranken Betroffene von einer vollwertigen Teilnahme am Verfahren ausschliessen sollten. Aufgrund der klaren Regelung von Art. 31 VPG bezüglich der Kriterien für die Hauszustellung dürfte sich der Aufwand der anstehenden Verfahren in Grenzen halten, weshalb eine Be- handlung entsprechender Beschwerden für die Beschwerdegegnerin als durchaus zumutbar erscheint. 1.2.12 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden stärker betroffen sind als jedermann, eine besondere Beziehungsnähe zur Sache aufweisen und ein besonders schützenswertes Interesse an der Sache besitzen. Im Weiteren ist das vor- liegende – in Analogie zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte – Aufsichtsverfahren der einzige Weg, um ihrem Anspruch Nachdruck zu verleihen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist dabei zwar nicht ausge- schlossen, jedoch in Kauf zu nehmen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht zu beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführenden im Vorverfahren Partei- rechte zugestanden hat.
A-6119/2015 Seite 13 1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie erfüllen somit die Legitimations- voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungs- spielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorlie- gend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönlichen Verhält- nissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemes- sene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwi- schen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsge- richt nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jeden- falls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.). 3. 3.1 Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Grundversor- gungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 31 VPG i.V.m. Art. 14 PG). Dieser Grundsatz reicht indessen nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen er- füllt. Art. 31 VPG hält sodann die Kriterien fest, welche darüber bestimmen,
A-6119/2015 Seite 14 ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. So ist die Beschwerde- gegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus min- destens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPO), andererseits wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Haus- zustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Er- satzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (Art. 31 Abs. 2 f. VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (vgl. Erläuterungsbe- richt VPG, S. 17 f). 3.2 Diese in der neuen Postverordnung von 2012 aufgenommene Rege- lung soll es der Beschwerdegegnerin gestatten, ihre Betriebsabläufe ratio- nell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Um- wege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren kön- nen und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisa- tion resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entge- genlaufen. Aus diesem Grund erscheint diese Regelung gerechtfertigt (vgl. betr. Mehraufwand bei Zustellungen auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 3 f. und die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3 und A-3895/2012 vom 18. April 2012 E. 4.1.4, welche zeigen, dass selbst der Mehraufwand bei der Zustellung im Zusammenhang mit den Standortvorschriften für Brief- kastenanlagen in Betracht gezogen werden muss). 3.3 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Weiler W._______ die Kriterien für die Hauszustellung gemäss Art. 31 VPG nicht erfüllt. Auch in objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen dafür nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Ersatzlösung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG verfügt und das Gesuch der Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Hauszustellung in den Weiler W._______ zu verfügen, abgewiesen.
A-6119/2015 Seite 15 4. Es ist zu prüfen, ob sich diese Ersatzlösung als verhältnismässig und ins- besondere im vorliegenden Fall als zumutbar erweist. Sie sieht vor, dass der Weiler W._______ neu dem Post-Zustellkreis von Y._______ zugeteilt wird und dass die Zustellungen an die Beschwerdeführenden an einen ca. 240 Meter vom Haus entfernt liegenden Zustellpunkt erfolgen. Vorliegend befindet sich dieser von der Vorinstanz vorgesehene Standort an der Zu- stellroute des Postboten ab Y., wobei dieser auch die Weiler V. und U._______ bedient, welche bereits bis anhin dem Zustell- kreis Y._______ zugeordnet waren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie bereit sei, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen internen Änderungen vor- zunehmen und die Zustelltour ab Y._______ entsprechend anzupassen. 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln (auch ausserhalb von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung Bedeutung und kommt insbesondere bei der Eingriffs- aber auch bei der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 520; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §21 Rz. 19). Zwar hat die Beschwerdegegnerin als Privatrechtssubjekt zu gelten und ihr Handeln un- terliegt deshalb weitgehend dem Zivilrecht (vgl. Art. 2 und 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010 [Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Erfüllt sie hingegen den Grundversorgungsauftrag, so übernimmt sie eine öffentliche Leistung, zu deren Erfüllung sie kraft Gesetzes verpflichtet ist (vgl. Art. 13 ff. PG), wobei deren Einschränkung jedenfalls dem Verhältnismässigkeits- prinzip genügen muss (HETTICH/STEINER, a.a.O., Rz. 15; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1806, 1817, 1854; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, a.a.O., §10 Rz. 19; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, §1 Rz. 48). Demzufolge hat sich auch eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu
A-6119/2015 Seite 16 verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Priva- ten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff. mit Hinweisen). 4.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) sollen durch die Regelung von Art. 31 Abs. 1 VPG Bedingungen geschaffen werden, welche es der Be- schwerdegegnerin erlauben, ihre Dienstleistung wirtschaftlich effizient, ein- fach und speditiv zu erbringen. Eine solche Art und Weise der Leistungs- erbringung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. HETTICH/STEINER, Art. 92, in: a.a.O., Rz. 14 f.). Dabei liegt es auf der Hand, dass zusätzliche Wegstre- cken, Handreichungen oder andere Vorgänge im Zustellprozess, welche den materiellen oder zeitlichen Aufwand erhöhen, dieser Zielsetzung zuwi- der laufen. Deshalb ist durch die Beschwerdegegnerin eine Art und Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversor- gungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisa- tion resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht. Die Anordnung der verfüg- ten Ersatzlösung ist geeignet, dieses Ziel zu begünstigen, werden doch durch die Einsparung von Wegstrecken wesentliche Zeitersparnisse er- reicht, welche sich über den gesamten Betrieb hinweg gesehen als bedeut- sam erweisen. 4.1.2 Angesichts der klar formulierten Kriterien für die Verpflichtung zur Hauszustellung – welche vorliegend in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind – wird dadurch auch die Abgrenzung zu den Ersatzlösungen gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG definiert. Zwar kennt das Gesetz als Ersatzmassnahme – und wohl als Kompromiss für Härtefälle gedacht – eine Reduktion der Zustellfrequenz, was jedoch wiederum einer Reduktion der Leistung gleichkommt, selbst wenn die Zustellung ins Haus erfolgt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Gewährung des bereits erwähnten effi- zienten Betriebes, ist die verfügte Ersatzmassnahme erforderlich. 4.1.3 Ob die Ersatzlösung für die Beschwerdeführenden zumutbar ist, muss anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen erörtert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Optimierung der Zustellvorgänge und der damit verbundenen Umsetzung von Ersatzlösungen in Fällen, wo die
A-6119/2015 Seite 17 Voraussetzungen für eine Hauszustellung nicht gegeben sind, letztendlich aber an einer funktionierenden flächendeckenden und einfach zu bewälti- genden Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen, steht das private Interesse der Beschwerdeführenden an der täglichen Zustel- lung der Postsendungen an die Haustür gegenüber. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführenden Eltern zweier Kinder mit körper- licher und geistiger Behinderung sind und dass auch Personen der dritten Generation im Weiler W._______ wohnen. So wurde von den Beschwer- deführenden im Vorverfahren auch geltend gemacht, dass die Vorschläge der Beschwerdegegnerin für Ersatzlösungen in Anbetracht dieser Lebens- umstände nicht vereinbar seien mit ihren Bedürfnissen. Diese Argumente wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vor- gebracht. Eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Grundversorgung, welche den Prinzipien der Kontinuität, Zugang, Abdeckung, Qualität und Preis genügt, stellt ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Wahrung sich die Beschwer- degegnerin aufgrund des Bundesauftrages (vgl. Art. 92 BV) verpflichtet hat. Demgegenüber besteht das private Interesse in einer möglichst komfortab- len Art und Weise der Postzustellung (vgl. E. 1.2.10). Eine Abwägung die- ser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung im vorliegenden Fall höher zu gewich- ten ist als das private Interesse. Zwar ist anzuerkennen, dass es betagten und behinderten Menschen schwerer fallen dürfte, einen ca. 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt zu erreichen. Doch ist auch in Erwägung zu ziehen, dass die Bewohner des Weilers W._______ eine Mehrgenerati- onen-Gemeinschaft in einem durch Landwirtschaft und Zersiedelung ge- prägten Gebiet bilden. Solche Gemeinschaften leben von der gegenseiti- gen Unterstützung und sind es aufgrund der ländlichen Verhältnisse denn auch bekanntermassen gewohnt, zum Erreichen von Dienstleistungen o- der Versorgungsgütern weitere Strecken zurückzulegen oder im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Höfe im Umland unterwegs zu sein. Als die Kin- der die Schule in X._______ besuchten, brachten diese die Post aus der Postfachanlage der Poststelle X._______ nach Hause. Unter diesen Um- ständen ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat – als zumut- bar zu beurteilen, wenn die Post an einem 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt abgeholt werden muss. Ausserdem handelt es sich dabei um jene Ersatzlösung, welche die Post am nächsten an das Haus liefert und stellt somit für die Betroffenen wohl jene Alternative dar, welche von ihnen den geringsten Aufwand fordert. So wird denn auch der Lebenssituation
A-6119/2015 Seite 18 der Beschwerdeführenden mit zwei behinderten Kindern und betagten El- tern, welche über kein Auto verfügen, Rechnung getragen, wenn sie gel- tend machen, sie seien auf einfache logistische Abläufe angewiesen. Die verfügte Ersatzlösung erweist sich deshalb für die Beschwerdeführenden auch im Vergleich zur gegenwärtigen Abholung der Post auf der Agentur X._______ als vorteilhafter. Jedenfalls ist unter diesen Umständen keine mildere Massnahme erkennbar, die Ersatzlösung ist als zumutbar zu beur- teilen. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zustellung der Sen- dungen an die Beschwerdeführenden in eine Briefkastenanlage an der Verzweigung U./V. d.h. entlang der Laufroute des Post- boten, den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin entspricht, um in dem durch starke Zersiedelung geprägten Gebiet die effiziente Zustellung der Post zu gewährleisten. Dadurch wird einerseits dem Grundversorgungs- auftrag Rechnung getragen, andererseits wird ein Mehraufwand für die Be- schwerdegegnerin vermindert. Die von der Beschwerdegegnerin vorge- schlagene und von der Vorinstanz verfügte Ersatzlösung erlaubt die beste Übereinstimmung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. Sie er- weist sich deshalb als verhältnismässig und insbesondere als für die Be- schwerdeführenden – die im Übrigen nicht darlegen, weshalb die Zustel- lung an den 240 Meter vom Haus entfernten Briefkasten unzumutbar sein soll – zumutbar. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit Schreiben vom 13. Februar 2014 sei ihnen die Hauszustellung als Alternative zur aufzuheben- den Postfachanlage in X._______ angeboten worden. Sie hätten diese Al- ternative gewählt und darauf vertraut. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie nicht gegen die Aufhebung der Postfächer opponiert hätten. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden einerseits, verbietet andererseits den Behörden aber auch, sich gegenüber früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im
A-6119/2015 Seite 19 Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlas- sen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). 5.3 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrau- ensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtli- chen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 und A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Ver- trauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A-6403/2010 vom 7. Ap- ril 2011 E. 5.1, je m.w.H.). 5.4 Fraglich ist, ob das Schreiben vom 13. Februar 2014 geeignet war, wie eine Zusicherung bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes Ver- trauen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.5). Das Schreiben ist „An alle Postfachinhaberinnen und –inhaber der Poststelle PLZ X._______“ adressiert und kündigt die Eröff- nung der neuen Postagentur im Geschäft der Bäckerei (...) an. Im Weiteren führt es im Hinblick auf die Agentureröffnung drei Möglichkeiten der Post- zustellung auf und lädt die Adressaten ein, den beiliegenden Antworttalon mit dem entsprechenden Wunsch ausgefüllt an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden. Eine der Möglichkeiten lautet: „Sie erhalten die Postsen- dungen an ihr Domizil zugestellt...“. Sie wurde von den Beschwerdefüh- renden gewählt. Mit dem persönlich an diese adressierten Schreiben vom
A-6119/2015 Seite 20 31. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden „mit dem Betreff „Alter- native Zustellung“ über die drei für sie zur Wahl stehenden Ersatzlösungen der Beschwerdegegnerin informiert, wobei eine Hauszustellung nicht mehr aufgeführt wurde. 5.5 Damit eine behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage in Frage kommt, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. So muss die Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, wobei eine gewisse in- haltliche Bestimmtheit gefordert wird und eine blosse Absichtskundgabe nicht genügt. Im Weiteren muss die auskunfterteilende Behörde zuständig, d.h. zur Erteilung der Auskunft befugt und die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein. Ausserdem durfte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.). Das von der zuständigen Stelle der Beschwerdegegnerin abgefasste und auf offiziellem Briefpapier versandte Schreiben vom 13. Februar 2014 war durchaus geeignet, ein Vertrauen in die Umsetzung der gewählten Mög- lichkeit zu erzeugen. Offensichtlich war die unterzeichnende Person be- fugt, diese Auskunft zu erteilen, jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin nichts anderes geltend. Das Schreiben ist in einer Art und Weise abgefasst, dass es keine Eventualitäten offen lässt. Auch wenn es keine direkte Zu- sage macht, wirkt es abschliessend und verbindlich – die Auskunft erfolgte somit vorbehaltlos. Selbst wenn es sich an den grösseren und allgemein gehaltenen Adressatenkreis der Postfachinhaberinnen und –inhaber wandte, wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, zwischen den allenfalls durch Ersatzlösungen Betroffenen und jenen Personen, wel- che tatsächlich die Kriterien für eine Hauszustellung erfüllen, zu differen- zieren. Den Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht zum Vorwurf ge- macht werden, sie hätten erkennen müssen, dass die zur Wahl stehenden Möglichkeiten nicht für alle Postfachinhaber – und insbesondere nicht für sie – zutreffen würden; die Unrichtigkeit – oder präziser gesagt das Nicht- zutreffen – der verbreiteten Information war demnach nicht erkennbar. Das Schreiben stellt somit eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauens- prinzips dar. Wie bereits erwähnt (E. 5.3) wird im Weiteren von Praxis und Lehre gefor- dert, dass im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen oder unterlassen worden sind, welche nicht ohne Schaden rückgängig zu machen oder nachzuholen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Solche Dispositionen sind vorliegend nicht ersichtlich und die Be-
A-6119/2015 Seite 21 schwerdeführenden machen auch keine solchen geltend. Aus diesen Er- wägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen zwar eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass jedoch mangels Dispositi- onen der Beschwerdeführenden keine Verletzung des Vertrauensgrundsat- zes vorliegt. 6. 6.1 Im Übrigen halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Ver- letzung der Rechtsgleichheit vor. Sie machen sinngemäss geltend, sie seien von all den betroffenen Postfachbesitzern die einzigen, welche von der Hauszustellung ausgenommen worden seien. Ausserdem gebe es an- dere Weiler, welche noch abgelegener liegen würden, jedoch eine Haus- zustellung bekommen würden. Letztendlich sei das Verhalten der Be- schwerdegegnerin diskriminierend, würden sie doch gegenüber einer Viel- zahl von Postkunden in der Schweiz, welche bei vergleichbaren Bedingun- gen eine Hauszustellung erhalten würden, schlechter gestellt. 6.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheits- gebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht- lich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl. BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Die Beschwerdeführenden nennen keine konkreten Beispiele betreffend die von ihnen aufgeführten Fälle, wo sogar noch weiter abgelegene Einzel- höfe mit Hauszustellung bedient werden, ohne die Kriterien zu erfüllen, und setzen sich auch nicht mit den diesbezüglichen konkreten Umständen aus- einander. Insofern muss die Rüge als nicht substantiiert bezeichnet wer- den. Im Weiteren ist der Verweis auf eine gegenüber einer Vielzahl von Postkunden in der Schweiz diskriminierende Behandlung nicht behelflich, kann er sich doch nicht auf Fakten stützen. Vorliegend hat die Vorinstanz
A-6119/2015 Seite 22 die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet (vgl. E. 4). Wenn die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, andere Fälle seien nicht gesetzeskonform entschieden worden und sie dementsprechend eine Hauszustellung entgegen den anwendbaren Bestimmungen verlangen, er- heben sie einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. 6.3 Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Ent- scheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch auf "Gleichbehand- lung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anerkannt, nämlich dann, wenn eine rechtsanwen- dende Behörde eine gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erken- nen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 132 II 485 E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5751/2009 vom 17. März 2011; vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine solche Praxis – weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin – ist nicht belegt und nicht erkennbar. Demzu- folge kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden würden nicht rechtsgleich behandelt resp. diskriminiert, zumal die für sie vorgesehene Ersatzlösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Verhältnis- mässigkeit genügt (vgl. E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, ist damit zurückzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein unmittelbares besonders schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensbe- teiligung haben und von der Vorinstanz zu Recht zum Verfahren zugelas- sen wurden. Im Übrigen wird die verfügte Ersatzlösung als verhältnismäs- sig erachtet und ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip oder das Rechtsgleichheitsprinzip liegt nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfah- renskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-6119/2015 Seite 23 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vo- rinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
A-6119/2015 Seite 24
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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