BGE 149 II 302, 2C_78/2022, 2C_780/2020, 2C_79/2022, + 3 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6086/2024
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Automatischer Informationsaustausch; Art. 19 Abs. 2 AIAG/Art. 25a VwVG.
A-6086/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ und B., in der relevanten Zeit wohnhaft gewesen in Ecuador, halten mehrere Konten bei der C. SA sowie der D._______ AG (nachfolgend: Banken). Mit Schreiben vom 30. April 2024 sowie mit E-Mail vom 22. Juli 2024 opponierten sie gegen die Weiterleitung ihrer von den Banken an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV) übermittelten Kontoinformationen nach Ecuador und ersuch- ten um Blockierung der Datenübermittlung. A.b Mit Entscheid vom 3. September 2024 verfügte die ESTV, dass sie die ihr von den Banken übermittelten Informationen betreffend A._______ und B._______ an Ecuador übermittelt. B. B.a Gegen den Entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhe- ben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende, auch Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 26. September 2024 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbe- gehren:
A-6086/2024 Seite 3 B.b Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 stellt das Bundes- verwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. B.c Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. November 2024 wiederholen die Beschwerdeführenden die bereits vorgebrachten Argumente und weisen zudem auf ihren Bekanntheitsgrad in Ecuador hin. B.d Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Gutheissung des prozessualen Begehrens sowie die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Antrag der Beschwerdefüh- renden auf uneingeschränkte Akteneinsicht gut und leitet mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 sämtliche Akten an die Beschwerdeführerenden weiter. B.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheid- wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ESTV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) in Steuersachen (AIAG, SR 653.1) in Verbindung mit Art. 25a VwVG. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in sachlicher Hinsicht für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 19 AIAG erlassen. Vorliegend ist kein Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
A-6086/2024 Seite 4 Behandlung der Beschwerde auch in funktioneller Hinsicht gegeben ist (ausführlich dazu Urteil des BVGer A-88/2020 des BVGer vom 1. Septem- ber 2020, E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG). Nicht einschlägig ist das Bundes- gesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steu- ersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG e contrario). 1.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Verfügung und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Vo- raussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung braucht vom Bundes- verwaltungsgericht nicht explizit angeordnet werden. Sie wurde im Übrigen bereits mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 bestätigt. Der be- treffende Antrag der Beschwerdeführenden ist gegenstandslos und abzu- schreiben. 2. Der vorliegende Streit betrifft den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und Ecuador. 2.1 Die Schweiz und Ecuador sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegensei- tige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC; SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am
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2.2 Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiel-
len Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim
Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkom-
men ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen
Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Ver-
fahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das
AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und
-mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg
des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt
werden sollen (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2
m.H.).
2.3 Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht vor, dass den meldepflichtigen Personen in
Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinsti-
tuten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen
Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom
25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zustehen.
Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach
Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen
und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beru-
hen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die melde-
pflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender
rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die
Ansprüche nach Art. 25a VwVG zu.
2.3.1 Art. 25a VwVG bestimmt unter dem Titel «Verfügung über Realakte»
Folgendes:
1
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Hand-
lungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
2
Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
2.3.2 Was als schutzwürdiges Interesse gilt, wird in Art. 19 Abs. 2 AIAG be-
reits festgelegt. Insofern schränkt Art. 19 Abs. 2 AIAG den Anwendungsbe-
reich von Art. 25a Abs. 1 VwVG ein. Die meldepflichtige Person kann nicht
A-6086/2024 Seite 6 jegliche Nachteile erfolgreich geltend machen, sondern nur solche, die ihr daraus entstehen, dass rechtsstaatliche Garantien fehlen («Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemu- tet werden können»). Das Fehlen solcher Garantien muss dabei nach ein- helliger Doktrin einer Verletzung des Ordre public gleichkommen (Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.3.3.1 f. m.w.H.). 2.3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 302 zur Reichweite des Ordre- public-Vorbehalts fest, dass sich dieser auf den nationalen Ordre public beziehe. Der Begriff sei restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glau- ben in dem Sinne auszulegen, dass er von einem Staat nicht dazu benutzt werden dürfe, die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags zu behin- dern. Eine Verletzung des Ordre public liege vor, wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt würden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar sei, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Geist der eigenen Rechts- ordnung stehe oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde. Die Mindestgarantien der EMRK (SR 0.101) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2), und in erster Linie die Garantien des zwin- genden Rechts (ius cogens), seien Teil des Ordre public. Das ius cogens bezeichne die grundlegenden Normen des Völkerrechts, die für alle Völ- kerrechtssubjekte gelten würden und von denen auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht abgewichen werden dürfe. Es umfasse das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei, die Grundprinzipien des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten sowie die Garantien der EMRK im Falle eines Notstands, d. h. Art. 2 (ausser im Falle von Todesfällen infolge recht- mässiger Kriegshandlungen), 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK. Der Vorbehalt in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sei somit im Zusammenhang mit dem soeben dargelegten Begriff des Ordre public zu verstehen. Daraus folge, dass eine Person, die hinreichend genau und glaubhaft geltend mache, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat konkret Nachteile drohten, die gegen den Ordre public verstossen, von der Bun- desverwaltung eine beschwerdefähige Verfügung erwirken könne (BGE 149 II 302 E. 6.6). Angesichts des Vorstehenden sei es nicht mit Art. 8 EMRK unvereinbar, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG restriktiv auszulegen und seine Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen der automa- tische Informationsaustausch eine Verletzung des Ordre public darstellen würde. Folglich liege auch keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor, da an- dere Massnahmen getroffen wurden, um die Weitergabe von Daten aus- serhalb des Rahmens des automatischen Austauschs zu verhindern. Mit
A-6086/2024 Seite 7 anderen Worten könne eine Person nur dann von der Bundesverwaltung im Rahmen des Verfahrens zum automatischen Informationsaustausch eine Verfügung gemäss Art. 25a VwVG auf Grundlage von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG verlangen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Verletzung des Ordre public im oben definierten Sinne übereinstimme (BGE 149 II 302 E. 7.3.4). Um einen Verstoss gegen den Ordre public darzulegen, sei es nicht ausreichend, sich in genereller Weise auf die Situation der Menschenrechte in dem erhaltenden Staat zu berufen (Urteil des BGer 2C_78/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1). 2.3.4 Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG ist demnach nur noch zu prüfen, ob die betroffene Person hinreichend genau und glaubhaft geltend machen kann, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien konkrete Nachteile drohen, die gegen den Ordre public verstossen. 3. Im vorliegenden Verfahren wehren sich die Beschwerdeführenden gegen einen automatischen Informationsaustausch ihrer Kontodaten mit Ecuador betreffend das Jahr 2023. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz durch die Übermittlung der Kontoinformationen nach Ecuador Art. 19 Abs. 2 AIAG verletzt und die Beschwerdeführenden deshalb Ansprüche nach Art. 25a VwVG haben. 3.1 Die Beschwerdeführenden legen zusammengefasst dar, die Lage in Ecuador habe sich in den letzten Monaten zunehmend verschärft. Die Kri- minalitätsrate des Landes sei sehr hoch; es würden vermehrt Anschläge durch Drogenbanden und kriminelle Gruppierungen verübt. Unter anderem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nach- folgend: EDA) rate von Reisen nach Ecuador ab. In deren Reisehinweisen werde die Hafenstadt (...), in welcher die Beschwerdeführenden wohnten, als eine der besonders betroffenen Regionen aufgeführt. Auch nehme die Anzahl der Express-Entführungen zu. Angesichts der verschlechterten Lage hätten sie verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Auf ihren Bankkonten in der Schweiz befänden sich beträchtliche Vermögens- werte. Sollten diese meldepflichtigen, überdurchschnittlichen hohen Ver- mögenswerte im Rahmen des AIA von der Vorinstanz übermittelt und auf missbräuchliche Art und Weise von den zuständigen Behörden in Ecuador verwendet werden, seien die Beschwerdeführenden der Gefahr konkreter Entführungen ausgesetzt. Dieses Risiko sei bei ihnen höher, als bei ande- ren in Ecuador ansässigen Personen. Mit Verweis auf mediale
A-6086/2024 Seite 8 Berichterstattungen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 f.) führen sie weiter aus, staatliche Institutionen würden zunehmend durch kriminelle Organisatio- nen infiltriert. Eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA über- mittelten Kontoinformationen könne nicht bloss nicht ausgeschlossen wer- den, sondern erscheine damit sogar als wahrscheinlich. Somit bestehe auf- grund mangelnder Datenschutz- bzw. Datensicherheitsbestimmungen in Ecuador und der Höhe der vorliegenden Vermögenswerte ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Übermittlung der Konto- informationen und einer realistischen Gefahr einer Entführung. Die Über- mittlung der Kontoinformationen verstosse demnach gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten. 3.2 3.2.1 Ecuador ist Vertragsstaat des UNO-Pakt II (vgl. https://trea- ties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chap- ter=4&clang=_en#EndDec; abgerufen am 21. Januar 2025). Es hat keine Vorbehalte oder Erklärungen angebracht, weshalb die im UNO-Pakt II ver- ankerten Garantien dort nicht gelten sollten. 3.2.2 Ebenso trat Ecuador im Jahr 2017 dem Global Forum der OECD bei. Dieses bewertet die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen von Ländern für Steuerzwecke. Gemäss dem Bericht «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, Peer Review Report on the Exchange of Information on Request, Ecuador 2024 (Second Round, Combined Review)» der OECD (nachfolgend: OECD-Bericht; s.https://www.oecd.org/en/publications/global-forum-on-transparency-and -exchange-of-information-for-tax-purposes-ecuador-2024-second-round- combined-review_76eb159b-en.html, abgerufen am 21.01.2025) erfüllt Ecuador die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit (OECD-Bericht Abschnitt C.3., S. 130 – 137, Ziff. – 467). In Ziffer 438 ist zusammengefasst festgehalten, dass Ecuador über Gesetze und Verfah- ren verfügt, die sicherstellen, dass Informationen, welche die zuständige Behörde im Rahmen einer Anfrage des Informationsaustausches («Exchange of Information», nachfolgend: EOI) erhält, angemessen be- handelt werden und dass ihre Vertraulichkeit gewährleistet ist. In Ziff. 439 wurde als Ergebnis festgehalten, dass keine wesentlichen Mängel in den EOI-Mechanismen und der Gesetzgebung Ecuadors in Bezug auf die Ver- traulichkeit festgestellt worden seien. Ebenso seien bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens zur Vertraulichkeit von Informationen keine Probleme festgestellt worden. Im OECD-Bericht wird auch darauf hinge- wiesen, dass die Personalordnung der Steuerverwaltung Ecuadors
A-6086/2024 Seite 9 («Servicio de Rentas Internas») die Regeln für deren Mitarbeiter festlegt. Darunter fällt das Verbot des Zugriffs auf oder die Offenlegung von vertrau- lichen oder geschützten Informationen ohne vorherige Genehmigung. Bei Beendigung oder Einstellung des Arbeitsverhältnisses werden spezielle Verfahren («Human Talent Departure») angewendet, welche Massnahmen und Prozesse zur Vertraulichkeit festlegen. Mitarbeiter werden explizit an das Verbot, vertrauliche und geschützte Informationen nicht offenzulegen, erinnert. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen. Neben Verwaltungsstra- fen können gegen Beamte (im Dienst oder im Ruhestand) sowie gegen Dritte strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn sie Handlungen oder Unterlassungen begehen, welche die Vertraulichkeit von Informatio- nen, die von der Steuerverwaltung geschützt werden, gefährden. Darunter fallen beispielsweise für die Verbreitung von Informationen mit einge- schränktem Verteiler Freiheitsstrafen von einem bis drei Jahren und für die illegale Offenlegung resp. das Abfangen von Datenbanken Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (OECD-Bericht Ziff. 450 – 452). 3.2.3 Der genannte OECD-Bericht (E. 3.2.2) bezieht sich spezifisch auf die datenschutzrechtliche Situation in Ecuador im Rahmen des Informations- austausches. Er ist vom «Global Forum» der OECD erstellt worden, wel- ches die Umsetzung der internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (sowohl auf Anfrage als auch au- tomatisch) von über 160 Rechtssystemen eingehend überwacht und be- gutachtet (vgl. OECD-Bericht S. 5). Aus ihm geht klar hervor, dass die Ver- traulichkeit der ecuadorianischen Steuerbehörden gewährleistet ist. Der Bericht von 2024 ist aktuell und als verlässliches Dokument anzusehen; auf ihn ist folglich abzustützen. 3.2.4 Zudem ist zu erwähnen, dass der Informationsaustausch mit einem Staat ausgesetzt werden kann, wenn die zuständige Behörde dieses Staa- tes die Vorgaben des MCAA nicht einhält (Abschnitt 7 Ziff. 3 MCAA). Dazu gehören auch die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 MCAA. Gegenüber Ecuador wurde dieses Instrument nicht an- gewendet. 3.2.5 Es kann demnach festgehalten werden, dass Ecuador – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – die Vorgaben der OECD betreffend die Vertraulichkeit im Rahmen des automatischen Informations- austausches erfüllt.
A-6086/2024 Seite 10 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden legen verschiedene Beweismittel ins Recht, um zu belegen, dass sie der konkreten Gefahr von Entführungen ausgesetzt sind, wenn die Kontoinformationen im Rahmen des AIA nach Ecuador übermittelt werden. Ihre zur Untermauerung vorgebrachten Argu- mente und Belege, sind jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – un- behelflich. Die Reisehinweise des EDA und anderer Behörden (Beilage 3 - 5) besagen lediglich, dass die Kriminalitätsrate in Ecuador hoch ist und Touristen abgeraten wird, u.a. bestimmte Gegenden zu besuchen oder Ta- xifahrten zu unternehmen, da Fahrer oft Komplizen von kriminellen Grup- pierungen seien. Keiner dieser Berichte enthält jedoch Hinweise darauf, dass die Steuerverwaltung in Korruption involviert ist oder datenschutz- rechtliche Bestimmungen missachtet. Der als Beilage 6 eingereichte Artikel «Metastasis-Korruptionsuntersuchung» befasst sich zwar mit der Frage der Dynamik und dem Schweregrad der Korruption in Ecuador; dabei be- zieht er sich vor allem auf Polizeibeamte, welche beschuldigt werden, mit Banden zusammengearbeitet zu haben. Es wird spezifiziert, dass Strafver- folgungs- und Justizsysteme stark gefährdet seien; die Steuerverwaltung wird hingegen nicht erwähnt. Die Ausführungen in diesem Artikel reichen somit weder allgemein noch in diesem Fall aus, um die Vertrauenswürdig- keit der Steuerverwaltung in Ecuador anzuzweifeln. Die darauf gestützte Argumentation der Beschwerdeführenden, dass eine missbräuchliche Ver- wendung der durch den AIA übermittelnden Kontoinformationen durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne und sogar als wahrscheinlich erscheine, erweist sich als unbegründet. 3.3.2 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entführung des britischen Geschäftsmanns und Millionärs E._______ (Beilage 8) für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Steuerverwaltung von Ecuador von Bedeu- tung sein soll. Im entsprechenden Bericht wird zwar erwähnt, dass E._______ Opfer einer Freiheitsberaubung durch als Polizeibeamte ver- kleidete Verbrecher geworden ist; dass dies in Verbindung mit dem AIA ge- schehen sein soll, wird aber nicht dargelegt. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Bekanntheitsgrad und das hohe Vermögen von E._______ Grund dafür gewesen seien. Sie leiten daraus ab, dass sie selbst der konkreten Gefahr einer Entführung ausgesetzt würden, wenn die Steuerverwaltung in Ecuador Kenntnis von ihren überdurchschnittlich ho- hen Vermögenswerten erhalten würde. Diese Argumentation vermag aber nicht zu überzeugen, denn es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Steu- erverwaltung die im Rahmen des AIA erhaltenen Kontoinformationen miss- bräuchlich verwenden und damit wohlhabenden Einwohnern von Ecuador
A-6086/2024 Seite 11 Gefahren ausliefern würde. Die eingereichten Unterlagen zeigen wohl ei- nen direkten Zusammenhang zwischen dem konkreten Risiko, Opfer von Gewalttaten zu werden und dem Bekanntheitsgrad einer vermögenden Person auf, jedoch nicht – wie die Beschwerdeführenden folgern – einen Zusammenhang zwischen der Übermittlung von Kontoinformationen an die Steuerverwaltung und der Wahrscheinlichkeit einer Entführung. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein gepanzertes Fahrzeug benützten und verschärfte Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, kön- nen sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt für die Ausführun- gen im Nachtrag zur Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Position als Direktor bzw. als Executive Vice President der F._______ (Teil der G._______) in (...), Ecuador in der Öffentlichkeit be- kannt und daher besonders exponiert sei. Es mag zutreffen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades einem erhöhten Ri- siko ausgesetzt ist, Opfer von Freiheitsberaubungen und Erpressungen zu werden. Die Annahme, dass die Steuerverwaltung in Ecuador nicht ver- trauenswürdig sei, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus demselben Grund erweist sich die Aussage als unbehelflich, die Beschwerdeführen- den hätten die Absicht, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, um der konkreten Gefahr für mögliche Entführungen zu entgehen. 3.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass die Datenschutz- bzw. Datensicher- heitsbestimmungen in Ecuador nicht genügten und den Beschwerdefüh- renden daraus eine konkrete Gefahr einer Entführung drohen würde. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) rügen, die Übermittlung ihrer Kontoinformationen verstosse gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und deshalb liege ebenfalls ein Verstoss gegen die Grundsätze gemäss Art. 19 Abs. 2 AIAG vor, kann ihnen nicht gefolgt werden. Art. 13 BV – der den Schutz der Privatsphäre regelt – besagt, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1) wie auch Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat (Abs. 2). Das Bundes- gericht hat sich zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Bezug auf Art. 8 EMRK geäussert. Es hat festgehalten, dass der automatische Infor- mationsaustausch sich nur auf finanzielle Informationen beziehe und keine besonders schützenswerte Personendaten, die einen erhöhten Schutz er- fordern, betreffe. Eine Person, die dem automatischen
A-6086/2024 Seite 12 Informationsaustausch unterliege, könne sich nicht mit Erfolg auf eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK berufen, um eine Entscheidung der ESTV ge- stützt auf Art. 19 Abs. 2 AIAG zu erhalten, es sei denn, ihre Rüge fiele mit einer Verletzung des Ordre public zusammen (Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 149 II 302 E. 7; siehe auch oben E. 2.3.3). Da es sich vorliegend bei den Kontoinformationen der Beschwerdeführenden um rein finanzielle Informationen handelt, können sie folglich nicht mit Erfolg geltend machen, die allfällige Verletzung ihrer Privatsphäre stelle für sich eine Verletzung des Ordre public dar. Denn die Mindestgarantien der EMRK oder des UNO-Pakt II wären insoweit nicht betroffen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, ihnen entstünden in Ecuador we- gen der Datenübermittlung aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien in diesem Land Nachteile, die gegen den Ordre public verstossen. Es ist der Vorinstanz damit keine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 AIAG vorzuwer- fen. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt unbegründet und die An- träge der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der Verfügung und Sper- rung der Übermittlung ihrer Bankinformationen an Ecuador sind abzuwei- sen. 4. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, die Kontoinformatio- nen seien ohne Kontosaldi per 31. Dezember 2023 und ohne allfällige Ein- künfte auf den Konten an Ecuador zu übermitteln. 4.1 Sie berufen sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und begründen ihren Antrag da- mit, dass die Übermittlung der Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte nicht erforderlich und nicht verhältnismässig sei. Das in Ecuador drohende Risiko einer Entführung könne durch die Übermittlung ohne Nennung von Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte eventuell vermindert werden, wo- mit die Datenübermittlung auf diesen Umfang zu beschränken sei. Durch eine solche reduzierte Übermittlung der Kontoinformationen seien die Kon- ten gegenüber den Behörden in Ecuador ebenfalls offengelegt, womit dem Sinn des AIA bereits Genüge getan werde. 4.2 Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine konkreten Hinweise da- rauf, dass aufgrund der Übermittlung der Kontodaten eine Entführung droht. Es kann kein Fall von Art. 19 Abs. 2 AIAG bejaht werden. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise ausführt, beruht das AIA auf vertragliche
A-6086/2024 Seite 13 Normen, in denen genau festgelegt ist, welche Informationen an die Part- nerstaaten übermittelt werden müssen. Der Spielraum der ESTV, um auf eine Datenübermittlung Einfluss zu nehmen, ist auf Fälle von Art. 19 Abs. 2 AIAG beschränkt. In Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA und Abschnitt 1 des Gemein- samen Meldestandards (OECD [2019]) ist festgelegt, welche Daten über- mittelt werden müssen. Bst. d von Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA besagt, dass die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschen- den Informationen u.a. der Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Bar- werts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Ren- tenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums sind (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 AIAG). Aufgrund der klaren Bestimmungen hat die Vorinstanz inso- fern keinen Entscheidungsspielraum, welche Informationen sie weiterleiten darf. Der Vorwurf, dass sie nicht verhältnismässig gehandelt habe und die Weiterleitung weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, ist nicht stich- haltig. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen. 5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Übermittlung der vorgesehenen Kon- toinformationen der Beschwerdeführenden an Ecuador im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs rechtskonform ist. Folglich ist die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
A-6086/2024 Seite 14 um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Dispositiv: nächste Seite)
A-6086/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Barbara Camenzind
A-6086/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6086/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)