B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6065/2024

Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch Michael Fischer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-US).

A-6065/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Be- hörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: be- troffene Person 1), seine Mutter B._______ (nachfolgend: betroffene Per- son 2) und seine Schwester C._______ (nachfolgend: betroffene Person 3) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Er- suchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa- ten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH- US) sowie das zugehörige Protokoll (ebenfalls unter SR 0.672.933.61 er- sichtlich). A.b Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde aus, die USA ermit- telten wegen Steuerdelikten in Zusammenhang mit den Steuerzeiträumen von (...) bis (...). Das vorliegende Ersuchen richte sich gegen die betroffe- nen Personen 1-3 (nachfolgend auch: D.) und beziehe sich auf den Zeitraum vom (...) bis zum (...). Die betroffenen Personen 1-3 seien (...)-US-amerikanische Doppelbürger, wobei die betroffene Person 1 am (Datum) auf ihre US-Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Ungefähr am (Da- tum) sei ihr eine Bescheinigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten («Certificate of Loss on Nationality of the United States») ausgestellt worden. Sie habe es jedoch unterlassen, zusammen mit ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr (...) das Formular Nr. 8854 «Initial and Annual Expatriation Statement» einzureichen, welches insbesondere den Marktpreis der Vermögenswerte und Schulden im Zeit- punkt der Ausbürgerung festhalte. In der laufenden Untersuchung habe sich gezeigt, dass die betroffenen Personen 1-3 viele ausländische Finanz- konten in ihrer US-Einkommenssteuererklärung nicht offengelegt und die damit verbundenen Einkünfte nicht gemeldet hätten. Sie, die ersuchende Behörde, habe u.a. Kenntnis von Bankkonten bei der E. (nachfol- gend: Bank 1), der F._______ (nachfolgend: Bank 2), der G._______ (nachfolgend: Bank 3), der H._______ und der I._______. Neben Schwei- zer Banken seien auch ausländische Banken, Domizilgesellschaften, Trusts und externe Vermögensverwalter einbezogen worden. Dadurch hät- ten sie beabsichtigt, ihre Vermögenswerte zu verschleiern und deren Be- steuerung in den USA zu vermeiden. Im Rahmen der strafrechtlichen Er- mittlungen gegen die betroffenen Personen 1-3 habe sich herausgestellt,

A-6065/2024 Seite 3 dass auch sog. «insurance wrapper» benutzt worden seien, um das Ver- mögen zwischen ihnen aufzuteilen. Es gebe somit Grund zur Annahme, dass die D._______ wissentlich und willentlich Schritte unternommen habe, um die Steuerbehörden in den USA absichtlich zu täuschen und er- hebliche Beträge an Steuern zu hinterziehen. Die angeforderten Informati- onen könnten in zivil- oder strafrechtlichen Steuerverfahren verwendet werden, die die Festsetzung, Erhebung oder Verwaltung einer unter das Abkommen fallenden Steuer betreffen, einschliesslich damit zusammen- hängender Verstösse gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ausländi- scher Finanzkonten, sowie Verstösse gegen die Meldepflicht für ausländi- sche Bank- und Finanzkonten («Report of Foreign Bank and Financial Ac- counts»; FBAR). A.c Die ersuchende Behörde bat bei der Vorinstanz für den Zeitraum vom (...) bis zum (...) um folgende Informationen: « A) Please provide copies of all records in the custody, possession, or control J._______ relating to B., a/k/a (...), A., a/k/a (...), C., a/k/a (...), (“D.”, individually or collectively) or any entity owned by, controlled by, or for the benefit of the D._______, regarding the period of (...), through (...). Such records should include, but not be limited to, the following:

  1. Regardless of date, contracts or other agreements, investment advisory agreements, pledge agreements, general deeds of pledge, and assignment agreements;
  2. Regardless of date, engagement letters;
  3. Regardless of date, powers of attorney;
  4. Regardless of date, entity formation and maintenance documents, including, but not limited to trust documents, letters of wishes/wills/last testaments, reso- lutions, articles of incorporation, and statutes;
  5. Regardless of date, mandates, due diligence files, KYC files, passport copies, and certificates of beneficial ownership;
  6. Meeting minutes, share registers, financial statements, periodic billing state- ments for services, and proof of payment for any such billings including the source of the payment funds;
  7. Loan documents, including amendments and restatements;
  8. Correspondence and communications, including letters, memoranda, written notes, and e-mail; and

A-6065/2024 Seite 4 9. Information described in requests 6-8 that relates to any date prior to (...), but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after (...). Such information may in- clude, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instruc- tions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. fax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of accounts, or earn- ings from accounts, to the U.S. tax authorities. B) Please provide copies of all records in the custody, possession, or control K._______ relating to B., a/k/a (...), A., a/k/a (...), C., a/k/a (...), (“D.”, individually or collectively) or any entity owned by, controlled by, or for the benefit of the D._______, regarding the period of (...), through (...). Such records should include, but not be limited to, the following:

  1. Regardless of date, contracts or other agreements, investment advisory agreements, pledge agreements, general deeds of pledge, and assignment agreements;
  2. Regardless of date, engagement letters;
  3. Regardless of date, powers of attorney;
  4. Regardless of date, entity formation and maintenance documents, including, but not limited to trust documents, letters of wishes/wills/last testaments, reso- lutions, articles of incorporation, and statutes;
  5. Regardless of date, mandates, due diligence files, KYC files, passport copies, and certificates of beneficial ownership;
  6. Meeting minutes, share registers, financial statements, periodic billing state- ments for services, and proof of payment for any such billings including the source of the payment funds;
  7. Loan documents, including amendments and restatements;
  8. Correspondence and communications, including letters, memoranda, written notes, and e-mail; and
  9. Information described in requests 6-8 that relates to any date prior to (...), but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after (...). Such information may in- clude, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instruc- tions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and

A-6065/2024 Seite 5 requests for proof of U.S. fax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of accounts, or earn- ings from accounts, to the U.S. tax authorities. C) Please provide all records in the custody, possession, or control of F.. or its subsidiaries and affiliates (the Bank) that relate to accounts at the Bank owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B., a/k/a (...), A.. a/k/a (...), C., a/k/a C., (“D.”, individually or collectively) or any entity owned by, controlled by, or for the benefit of the D._______ regarding the period of (...), through (...).

While some of the requested information may predate (...), the information sought may be relevant to the tax period that is the subject of this request be- cause it may have continuing validity for the time period that is the subject of this request. Certain information, such as account opening documents, signa- ture authority records, internal banker’s notes, internal visit reports, corre- spondence, and communications may be relevant in assessing tax and inves- tigating tax-related offenses because it may show the taxpayer’s ownership and control of the accounts and his intent with respect to the periods covered by the 2009 Protocol. For each account, such records should include, but not be limited to, the follow- ing:

  1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signa- ture cards, and entity organizational documents such as articles of incorpora- tion or other records demonstrating beneficial ownership;
  2. Account statements (including asset statements) and income statements pre- pared by the Bank;
  3. Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier’s checks, money orders, de- posit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include infor- mation revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);
  4. Correspondence and communications regarding the account;
  5. Internal management information system data regarding the account;
  6. Internal Bank communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account:

A-6065/2024 Seite 6 7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the ac- count to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and 8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to (...), but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after (...). Such information may in- clude, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instruc- tions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities. D) Please provide all records in the custody, possession, or control of G._______ or its subsidiaries and affiliates (the Bank) that relate to accounts at the Bank owned by, controlled by, for the benefit of, or under the signature authority of B., a/k/a (...), A.. a/k/a (...), C., a/k/a C., (“D.”, individually or collectively) or any entity owned by, controlled by, or for the benefit of the D. regarding the period of (...), through (...).

While some of the requested information may predate (...), the information sought may be relevant to the tax period that is the subject of this request be- cause it may have continuing validity for the time period that is the subject of this request. Certain information, such as account opening documents, signa- ture authority records, internal banker’s notes, internal visit reports, corre- spondence, and communications may be relevant in assessing tax and inves- tigating tax-related offenses because it may show the taxpayer’s ownership and control of the accounts and his intent with respect to the periods covered by the 2009 Protocol. For each account, such records should include, but not be limited to, the follow- ing:

  1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signa- ture cards, and entity organizational documents such as articles of incorpora- tion or other records demonstrating beneficial ownership;
  2. Account statements (including asset statements) and income statements pre- pared by the Bank;
  3. Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier’s checks, money orders, de- posit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include infor- mation revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such

A-6065/2024 Seite 7 information would be unduly burden-some to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required); 4. Correspondence and communications regarding the account; 5. Internal management information system data regarding the account; 6. Internal Bank communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account: 7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the ac- count to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and 8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to (...), but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after (...). Such information may in- clude, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instruc- tions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities. B. B.a Mit Editionsverfügungen vom 1. November 2023 forderte die ESTV die Bank 2, die J._______ sowie die K._______ (nachfolgend: Informationsin- haberin 1) auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland ansässige betroffene Person 3 über das laufende Amtshilfeverfah- ren zu informieren. B.b Ebenfalls am 1. November 2023 und ergänzend am 14. Februar 2024 gelangte die ESTV an die Bank 3 und verlangte die Zustellung der ersuch- ten Informationen sowie neben der im Ausland ansässigen betroffenen Person 3 auch die in (...) ansässige L._______ über das laufende Amtshil- feverfahren zu informieren. B.c Die Banken 2 und 3 sowie die Informationsinhaberin 1 kamen der Auf- forderung fristgerecht nach. Die betroffene Person 1 konnte von der Bank 2 über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt werden. B.d Die Bank 2 informierte unaufgefordert die (...), über das laufende Amtshilfeverfahren. Keine der genannten Unternehmungen erhielt Partei- stellung im vorliegenden Verfahren.

A-6065/2024 Seite 8 B.e Die ESTV zog die L._______ in das Verfahren mit ein, da sie in den übermittelten Unterlagen ebenfalls erwähnt worden war. B.f Mit Schreiben vom 20. November 2023 zeigte der Rechtsvertreter der betroffenen Person 1 der ESTV an, dass er von dieser mit der Interessen- vertretung beauftragt worden sei und beantragte Einsicht in die Akten. Die ESTV kam diesem Antrag mit Schreiben vom 24. November 2024 nach. B.g Am 2. Mai 2024 gelangte der Rechtsvertreter erneut an die ESTV und verlangte vollständige Akteneinsicht, welche mit Schreiben vom 13. Mai 2024 gewährt worden war. Gleichzeitig setzte die ESTV eine Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme bis am 17. Juni 2024. Der Rechtsvertreter nahm diese Gelegenheit innert Frist wahr. B.h Mit Aktennotiz vom 10. Juli 2024 übernahm die ESTV aus dem Amts- hilfeverfahren [...] [vor Bundesverwaltungsgericht als Verfahren (...) ge- führt] das Schreiben an die ersuchende Behörde vom (...) zwecks Abklä- rung der Steuerpflicht der betroffenen Person 1 für den Zeitraum nach de- ren Ausbürgerung sowie die Antwort («response») der ersuchenden Be- hörde vom (...) in das vorliegende Verfahren, da den beiden Verfahren überwiegend der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. In der genannten «response» hielt die ersuchende Behörde fest, dass die betroffene Person 1 nach Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft bei ge- gebenen Voraussetzungen, namentlich bei der Erzielung von Einkommen in den USA, als «non-resident alien» weiterhin steuerpflichtig sein könne. Vorliegend beständen erhebliche Beweise, dass sich die betroffenen Per- sonen 1-3 zusammengeschlossen («conspiring») und kurz vor oder nach der Ausbürgerung der betroffenen Person 1 Vermögenswerte auf diese übertragen hätten, um diese Vermögenswerte vor der ersuchenden Be- hörde zu verbergen. Zudem lägen Beweise vor, dass die betroffene Person 1 ihre Mutter, die betroffene Person 2, beim Vorbereiten der Einkommens- steuererklärung unterstützt, insbesondere Dokumente an ihren Steuerbe- rater überreicht habe. Daher sei beabsichtigt, die betroffene Person 1 ge- stützt auf den Internal Revenue Code Section 7206(2) wegen vorsätzlicher Beihilfe zur betrügerischen Erstellung der Steuererklärung der betroffenen Person 2 zu verfolgen. Diese Strafverfolgung betreffe auch den Zeitraum nach der Ausbürgerung der betroffenen Person 1, da es sich bei der Steu- erhinterziehung um ein Dauerdelikt handle, dessen Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Straftat beendet sei. Jede Hinterziehungshand- lung eines Steuerpflichtigen verlängere die Straftat. Somit seien auch die

A-6065/2024 Seite 9 Handlungen der betroffenen Person 1 für den erfragten Zeitraum über das Datum ihrer Ausbürgerung relevant. Schliesslich sei die Verjährungsfrist unterbrochen, solange die straffällige Person sich ausserhalb der USA auf- halte. Soweit bekannt, habe sich die betroffene Person 1 zuletzt am (...) in den USA aufgehalten, weshalb die Verjährungsfrist seither unterbrochen sei (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 79). C. Die ESTV erliess am 3. September 2024 eine Schlussverfügung. Sie ver- fügte die Leistung der ersuchten Amtshilfe (Dispositiv-Ziff. 1). Die ersu- chende Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Informa- tionen der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungs- pflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen, und dass nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2). Gleich- zeitig wies die ESTV die Anträge ab, aus den zur Übermittlung angedach- ten Unterlagen sämtliche Dokumente und Informationen auszusondern oder mindestens unkenntlich zu machen, die sich auf die betroffene Per- son 1 und die Zeit ab bzw. nach dem (...) beziehen und eine entsprechende Schlussverfügung nach Aussonderung zu erlassen (Dispositiv-Ziff. 3). D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 3. September 2024 erhebt die be- troffene Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende An- träge: «1. Die Schlussverfügung sei gemäss Ziff. 2 sogleich teilweise aufzuheben. 2. Die gemäss Schlussverfügung zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen und In- formationen, die sich auf den Beschwerdeführer und auf die Zeit ab bzw. nach dem (...) beziehen, seien auszusondern oder mindestens unkenntlich zu machen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 4. Zur Begleichung des erwarteten vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenvor- schuss in Höhe von [Fr]. 5'000.- sei verrechnungsweise der im Verfahren (...) beim Bundesverwaltungsgericht am (...) eingegangene Betrag von [Fr.] (...).- zu verwenden, der Rest von [Fr.] (...).- sei dem Beschwerdeführer auf das in der Begründung genannte Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sämtli- che ihn betreffenden Informationen, die sich auf den Zeitraum nach dem (...) beziehen, seien nicht erheblich. Für ihn bestehe nämlich nach diesem

A-6065/2024 Seite 10 Zeitpunkt keine Pflicht zur Leistung von US-Steuern, weshalb er auch nicht verpflichtet sei, eine Steuererklärung in den USA einzureichen. Ausserdem habe er keine Straftat begangen. Er bestreite vehement, dass er sich mit seiner Mutter und Schwester zusammengetan habe, um Vermögenswerte vor den US-Steuerbehörden zu verheimlichen. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Behauptungen der ersuchenden Behörde ungeprüft über- nommen und damit ihre Pflicht, das Amtshilfeersuchen mindestens auf Plausibilität zu überprüfen, verletzt. Demzufolge fehle die Voraussetzung für die Übermittlung von Unterlagen für die Zeit nach dem (...). Alles andere käme einer unzulässigen «fishing expedition» gleich. Ein Unterlassungs- anspruch bestehe hierzu auch gestützt auf das Datenschutzgesetz. D.b Mit Vernehmlassung vom 24. November 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzu- weisen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

A-6065/2024 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchen- den Behörde gestützt auf Art. 26 DBA CH-US in der Fassung des Ände- rungsprotokolls vom 23. September 2009 (AS 2019 3145; nachfolgend: Änderungsprotokoll 2009) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Ab- kommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramts- hilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG; Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sa- che zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die ersuchende Behörde zu übermit- telnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressat der an- gefochtenen Verfügung ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 den Antrag auf verrechnungsweise Verwendung des im Verfahren (...) geleisteten Kostenvorschusses von Fr. (...).- zur Be- gleichung der Kosten des vorliegenden Verfahrens abgewiesen hatte, wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls ab- weichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US ge- hen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder

A-6065/2024 Seite 12 das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US, dessen Wortlaut mit Art. 3 des Änderungsprotokolls 2009 grösstenteils demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. No- vember 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Dop- pelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 235, 240 zu Art. 3; Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). 2.1.2 Art. 26 DBA CH-US in der revidierten Fassung steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwen- dung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 – d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls 2009; vgl. Botschaft Ände- rungsprotokoll 2009, BBl 2010 235, 242; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.1.2). 2.2 2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amts- hilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nach- stehenden Angaben zu liefern hat:

A-6065/2024 Seite 13 i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnli- che identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.1, A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.2, A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht eingetre- ten], A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Be- hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Ab- kommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1).

A-6065/2024 Seite 14 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informa- tionen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.2, A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2, A-5447/2020 vom 6. Ok- tober 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wo- nach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraus- sichtlichen Erheblichkeit beruht). 2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein kön- nen, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009). Als «fishing expediti- ons» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2, 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmäs- sigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien auf- geht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.3). 2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1 mit Hin- weisen). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu- chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor- mationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206

A-6065/2024 Seite 15 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten In- formationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachver- halt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.4, A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten], A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_270/2022 vom 29. Sep- tember 2023]). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2) Glei- ches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer- den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver- trauen (vgl. Urteil des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze be- stehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.2). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise

A-6065/2024 Seite 16 und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son- dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 2.5 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informa- tionen gemäss der bisherigen ständigen Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts das Spezialitätsprinzip einzuhalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ge- mäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertrags- staat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von die- sem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Ver- waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Ent- scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. 3. 3.1 Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023, bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt unter an- derem für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu denen die Vorinstanz gehört.

A-6065/2024 Seite 17 Grundsätzlich findet das DSG im Bereich der internationalen Amtshilfe An- wendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 DSG e contrario; zum alten Recht: BVGE 2015/13 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zum alten Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (AS 1993 1945; nachfolgend aDSG) sah weiter vor, dass dieses keine Anwendung findet, wenn die Bestimmun- gen in einem anderen Gesetz – beispielsweise einem Doppelbesteue- rungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) oder dem StAhiG (insbesondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum aDSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) – einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Personen bieten (Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss dem neuen DSG dürfen Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzge- bung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen ange- messenen Schutz gewährleistet (Art. 16 Abs. 1 DSG). Der Bundesrat pu- bliziert eine entsprechende Liste im Anhang zur Verordnung vom 31. Au- gust 2022 über den Datenschutz (DSV, SR 235.11). Die USA befinden sich aktuell nicht auf dieser Liste. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a DSG dürfen Personendaten jedoch u.a. dann ohne entsprechenden Entscheid des Bundesrates ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein völkerrecht- licher Vertrag einen geeigneten Datenschutz gewährleistet (Urteil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_193/2024 vom 26. April 2024 nicht eingetreten]). Diese Ausnahmebestimmung ist insbesondere im Rahmen von Staatsverträgen mit Ländern ohne ausreichenden Datenschutz rele- vant, die für Steuerdaten mittels Doppelbesteuerungsabkommen einen an- gemessenen Datenschutz gewährleisten (ADRIAN KUNZ, in: Bieri/Powell [Hrsg.], DSG, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N 20 zu Art. 16 DSG mit Hinweisen). Dies trifft rechtsprechungsgemäss auf das DBA CH-US zu, zumal dieses das Spezi- alitätsprinzip enthält und die ESTV in ihren Schlussverfügungen regelmäs- sig auf diese Verwendungsbeschränkung explizit aufmerksam macht (vgl. Urteile des BVGer A-5346/2023 vom 25. September 2024 E. 3.2, A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.3 und 4.3.3 mit Hinweisen [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_193/2024 vom 26. April 2024 nicht eingetreten]).

A-6065/2024 Seite 18 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob das Amtshilfeer- suchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht (E. 4.1). Im Streit liegt zudem, ob die zur Übermittlung vorgesehenen Daten voraus- sichtlich erheblich sind und ob die Vorinstanz ihre Pflicht, eine Plausibili- tätskontrolle durchzuführen, verletzt hat (E. 4.2). Schliesslich ist auf die da- tenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers einzugehen (E. 4.3). 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ersuchende Behörde ver- weise nicht auf konkrete Dokumente, sondern stütze sich auf eine unüber- sichtliche und ausufernde Darstellung des Sachverhalts, die in erster Linie auf Vermutungen und Annahmen beruhe und die vollumfänglich bestritten werde. Der ersuchende Staat dürfe sich nicht hinter dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip verstecken und versuchen, über blosse Behauptungen an Informationen und Unterlagen zu kommen, die ihm nicht zuständen. Das käme einer unzulässigen «fishing expedition» gleich. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass das Amts- hilfeersuchen vom 25. Oktober 2023 alle gemäss Ziff. 10 des Protokolls zum DBA CH-US erforderlichen Angaben (E. 2.2.1) enthält. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Damit kann das Vorliegen einer sog. «fishing ex- pedition» grundsätzlich verneint werden (E. 2.2.2). Im Weiteren hat die er- suchende Behörde den vermuteten Sachverhalt im Ersuchen und ergän- zend in der «response» vom (...) ausführlich und nachvollziehbar beschrie- ben (Sachverhalt Bst. A.b und B.h sowie act. 79), wobei – entgegen dem Beschwerdeführer – gerade nicht erforderlich ist, dass der in einem Ersu- chen geschilderte Sachverhalt bereits strikt bewiesen wird. Vielmehr ge- nügt es, dass die ersuchende Behörde mit hinreichenden Indizien dessen Vorliegen belegt (E. 2.4.3); dies gelingt ihr vorliegend durchaus. Selbst wenn die ersuchende Behörde den Sachverhalt mittels einem oder zwei Whistleblowern zusammengestellt haben sollte – wofür es im Ersuchen Hinweise gibt (act. 1, S. 7 f.) – würde die blosse Verwendung bzw. Auswer- tung von Daten illegaler Herkunft für sich allein nach konstanter Rechtspre- chung noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen, solange sie der ersuchende Staat nicht gekauft hat, um sie anschliessend für ein Amtshilfegesuch zu nutzen (vgl. Urteil des BVGer A-5813/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass es sich um «gekaufte» Whistleblower-Informationen handeln könnte. Der Beschwerdeführer legt

A-6065/2024 Seite 19 zudem keine Unterlagen ins Recht, um seine Behauptungen zu belegen. Das auf einem Youtube-Kanal einsehbare Video «...», auf welches er in seiner Beschwerde verweist, ist nicht stichhaltig. Gestützt darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die ersuchende Behörde illegaler Mittel zur Beweisbeschaffung bedient hat. Das als «Legal Opinion» be- zeichnete Schreiben vom (...) (nachfolgend: «Legal Opinion»), welches die steuerliche Situation des Beschwerdeführers in den USA nach seiner Aus- bürgerung erklären soll, ist unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblich- keit der ersuchten Informationen zu prüfen (E. 4.2). Es bleibt zu betonen, dass die Vorinstanz gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip oh- nehin an die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden ist. Hinweise für einen Rechtsmissbrauch bzw. Ordre public Verstoss lie- gen ebenfalls keine vor (E. 2.4.1). Das Ersuchen vom 25. Oktober 2023 ist somit nicht als «fishing expedition» zu qualifizieren. Die Vorinstanz ist zu Recht darauf eingetreten. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, infolge seines Verzichts auf die US-Staatsbürgerschaft per (...) bestehe keine Steuerschuld mehr be- züglich seines nach diesem Datum erzielten Einkommens. Daher seien sämtliche Unterlagen und Informationen nach diesem Datum, die ihn be- träfen, für US-Steuerzwecke irrelevant. Die Unterlagen, welche die Vor- instanz an die ersuchende Behörde zu übermitteln beabsichtige, seien aus diesem Grund nicht erheblich. Die ersuchende Behörde habe ihr Ersuchen für die Zeit nach dem (...) mit einer blossen und nicht weiter substantiierten, geschweige denn mit Unterlagen belegten Behauptung begründet. So soll er sich mit seiner Mutter und Schwester zusammengetan haben, um ihnen gehörende Vermögenswerte auf seinen Namen zu übertragen und so vor dem IRS zu verheimlichen. Der IRS müsse sich mit dieser blossen unsub- stantiierten und unbelegten Behauptung begnügen, weil es ein solches Verhalten, und damit entsprechende Beweise, nicht gab und nicht gibt. Ebenso wenig habe er seiner Mutter beim Ausfüllen der Steuererklärung geholfen oder eine solche Erklärung erstellt. Es sei ausserdem weder be- wiesen, dass seine Mutter eine Steuerhinterziehung begangen habe, noch dass ihre Steuererklärungen für das Jahr (...) falsch seien. Er selbst habe als «Nicht-US-Person» nach dem (...) gar keine Hinterziehungshandlung begehen können. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist – wie sie die ersuchende Behörde geltend mache – wäre daher nur auf Straftaten wäh- rend der Dauer der US-Staatsbürgerschaft anwendbar. Insgesamt habe die Vorinstanz die blossen Behauptungen der ersuchenden Behörde unge- prüft übernommen und damit ihre Pflicht zur Prüfung der Plausibilität des

A-6065/2024 Seite 20 Ersuchens verletzt. Dem Amtshilfeersuchen sei mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der verlangten Informationen keine Folge zu leisten. 4.2.2 Im vorliegenden Amtshilfeersuchen geht die ersuchende Behörde aufgrund verschiedener Anhaltspunkte und gesammelter Beweise davon aus, dass der Beschwerdeführer sowie die betroffenen Personen 2 und 3 Vermögenswerte verschleiert und nicht deklariert haben. Sie hat den Ver- dacht des «conspiring» und begründet ihre Vermutung mit einem umfas- senden und detailliert beschriebenen Sachverhalt. Sie gibt an, dass sie mit Hilfe der ersuchten Informationen – namentlich Angaben zu Schweizer Bankkonten – ihre Vermutung überprüfen und die entsprechenden Konse- quenzen für den Beschwerdeführer sowie seine Mutter und Schwester zie- hen könne. Die Vorinstanz hat diese Argumente überprüft und nicht ausge- schlossen, dass auch die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen für die im Ersuchen genannten Zwecke relevant, also voraussichtlich er- heblich sein könnten. Dies gelte auch für Informationen nach dem (...), denn sie ständen in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer und dem beschriebenen Sachverhalt und könnten möglicherweise für seine Besteu- erung und einem strafrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, besteht zwischen den ersuchten Infor- mationen und dem Sachverhalt im Amtshilfeersuchen klar ein Zusammen- hang; zudem sind weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar, welche die Ausführungen der ersuchenden Behörde sogleich widerlegen könnten. Die Informationen sind somit voraussichtlich erheblich für die Beurteilung der steuer- und strafrechtlichen Situation des Beschwer- deführers sowie der betroffenen Personen 2 und 3 in den USA. Ob sie schlussendlich für das innerstaatliche Verfahren verwendet werden kön- nen, ist nicht von der Vorinstanz im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge seines Verzichts auf die US-Staatsbürgerschaft nach dem (...) in den USA steuerpflichtig ist. Die Vorinstanz muss – wie erwähnt – nur klären, ob die verlangten Informationen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskon- trolle, E. 2.3.4). Dies hat sie vorliegend korrekt überprüft; ihr Vorgehen ist nicht zu bemängeln. Hingegen lässt sich die Aussage des Beschwerdefüh- rers nicht bestätigen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, eine Plau- sibilitätsprüfung durchzuführen oder dass die verlangten Informationen nicht erheblich seien.

A-6065/2024 Seite 21 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter einen Einwand bezüglich des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen vor. Darin wird angegeben, er habe im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft das For- mular Nr. 8854 «Initial and Annual Expatriation Statement» nicht einge- reicht, welches insbesondere den Marktpreis der Vermögenswerte und Schulden im Zeitpunkt der Ausbürgerung festhalte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Angaben und verweist auf das beschwerdeweise einge- reichte, von einer New Yorker Rechtsanwältin ausgestellte Schreiben «Le- gal Opinion», um seine Aussagen zu belegen (Beschwerdebeilage 5). Der Einwand des Beschwerdeführers ist jedoch unbehelflich. Die von ihm ein- gereichte «Legal Opinion» bezieht sich auf seine steuerrechtlichen Pflich- ten nach Verzicht der US-Staatsbürgerschaft und hat lediglich bereits Ak- tenkundiges zum Inhalt: Der Beschwerdeführer unterliege seit der Ausbür- gerung nicht mehr der Steuerpflicht; nach dem (...) sei er weder U.S. Bür- ger noch Inhaber der Green Card gewesen; darüber hinaus sei er nach dem Auswanderungsdatum mehrere Jahre lang nicht in den USA anwe- send gewesen. Mit Verweis auf die steuerrechtlichen Bestimmungen der USA wird weiter ausgeführt, dass er in den Jahren nach der Ausbürgerung nicht verpflichtet gewesen sei, die jährliche Steuererklärung auszufüllen. In der «Legal Opinion» wird zudem angegeben, er habe sämtliche notwendi- gen Formulare und Steuererklärungen ausgefüllt und auch das Formular Nr. 8854 eingereicht. Belege wie eine Kopie der eingereichten Formulare oder andere Beweise liegen ihr jedoch nicht bei. Dem Beschwerdeführer gelingt es demzufolge nicht, die seiner Ansicht nach falschen Ausführun- gen im Sachverhalt mittels einer Urkunde klar und entscheidend zu wider- legen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des A-2427/2024 vom 22. November 2024 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die auf der «Legal Opinion» beruhende Aus- sage, dass er sämtliche Unterlagen eingereicht habe, bleibt eine unbewie- sene Parteibehauptung. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach seiner Ausbürgerung mangels amerikanischer Staatsbürgerschaft keine Hinter- ziehungshandlungen begehen können, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand nicht im Amtshilfeverfahren, sondern vor der zuständigen Steuer- behörde in den USA geltend zu machen ist. Es handelt sich – wie auch die Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in den USA (s. E. 4.2.2) – um eine Frage des innerstaatlichen Rechts. Aus dem selbem Grund erüb- rigt sich vorliegend eine Diskussion, ob und wie sich die US-Verjährungs- frist oder deren Stillstand auf das Steuerstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer auswirkt, oder ob eine Steuerhinterziehung in den USA als Dauerdelikt qualifiziert wird.

A-6065/2024 Seite 22 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen zum DSG geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Übermittlung der Unterlagen, die sich auf die Zeit nach dem (...) bezögen, da er seit diesem Zeitpunkt keiner US-Steuerpflicht und auch kei- ner Pflicht, eine US-Steuererklärung einzureichen, unterliege. Deshalb seien die entsprechenden Unterlagen auszusondern oder mindestens un- kenntlich zu machen. 4.3.2 Bei den von der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehenen Informa- tionen, die den Beschwerdeführer betreffen, handelt es sich unbestrittener- massen um Personendaten. Deren Bekanntgabe bzw. Übermittlung stützt sich auf das DBA CH-US und damit auf einen Staatsvertrag, welcher einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (E. 3.2). Ferner wird die Vor- instanz die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der ange- fochtenen Schlussverfügung auf die Einschränkung der Verwendbarkeit und die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-US hinweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise und ge- stützt auf das Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.4.2) ist vorliegend davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat die im DBA CH-US vorgesehene Ge- heimhaltungspflicht respektieren wird. Einer Bekanntgabe bzw. Übermitt- lung an den ersuchenden Staat steht das DSG daher nicht entgegen. Da sich die Unterlagen – wie in Erwägung 4.2.2 dieses Urteils festgestellt – als voraussichtlich erheblich erweisen, sind sie weder auszusondern, noch un- kenntlich zu machen. Die beabsichtigte Übermittlung der vollständigen, un- geschwärzten Unterlagen erweist sich demzufolge auch aus datenschutz- rechtlicher Sicht als zulässig. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vo- raussetzungen für die Amtshilfeleistung an die USA im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 3. September 2024 ist zu bestäti- gen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5’000.- fest- zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'138.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der

A-6065/2024 Seite 23 zu viel bezahlte Betrag von Fr. 138.- ist dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-6065/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im Umfang von Fr. 5'138.- einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der zu viel bezahlte Be- trag von Fr. 138.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Barbara Camenzind

A-6065/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6065/2024 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
21.05.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026