A-6039/2018

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6039/2018

Urteil vom 3. Juli 2019 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personensicherheitsprüfung nach MG.

A-6039/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhe- bung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregister sowie die Straf- akten und stellte Folgendes fest: Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. Juli 2018 02.07.2018 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Laufende Strafuntersuchung betreffend Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okto- ber 1951 (BetmG, SR 812.121); 24.01.2017 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder ge- fährlichem Gegenstand) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen am 18.01.2017; 23.12.2016 Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Mehr- fache Begehung) gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, be- gangen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 01.05.2016 und am 08.05.2016; Übertretung nach Art. 19a BetmG (Mehrfache Bege- hung), begangen am 02.07.2016 und im Zeitraum von 24.05.2015 bis 21.01.2016 sowie von 01.04.2016 bis 11.10.2016; Untersuchungshaft 2 Tage; Bewährungshilfe 24.01.2017: Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr; Auszug aus den Akten der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis 09.12.2015 Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; 20.01.2015 Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Verursa- chung einer Feuersbrunst;

A-6039/2018 Seite 3 25.03.2014 Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz: Übertretung gemäss Art. 19a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG; 20.06.2011 Strafbefehl betreffend geringfügigen Diebstahl. B. Am 21. September 2018 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es wür- den ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Zudem ersucht er um Zuteilung zum zivilen Ersatzdienst. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent- schieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urteil des

A-6039/2018 Seite 4 BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.1). Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Militärdienstes den zivi- len Ersatzdienst leisten zu können. 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfra- gen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). 1.2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz einzig fest, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchs- potential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe auf- weise. Es lägen ernsthafte Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit bzw. den Missbrauch der persönlichen Waffe vor und die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. Über die Zuteilung zum zivilen Ersatzdienst (wie auch zum Militärdienst bzw. die Rekrutierung) hat die Vo- rinstanz hingegen zu Recht nicht befunden. Das Begehren des Beschwer- deführers, den zivilen Ersatzdienst leisten zu können, bewegt sich aus- serhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten. 1.3 Weder die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die wei- teren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1.2) – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies- bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen

A-6039/2018 Seite 5 Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht er- scheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; A-2154/2018 E. 2.2). 3. 3.1 Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) re- gelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönli- chen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Miss- brauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde be- urteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa- che, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss- folgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu- lässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erho- benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vor- instanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich- nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen: A-2154/2018 E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach er «eine erhöhte Aggressivität» aufweise, in dieser allgemeinen Form nicht zutreffe. Die verzeichneten Konflikte hätten ausschliesslich im

A-6039/2018 Seite 6 familiären Umfeld stattgefunden und lägen längere Zeit zurück. Er sei aus- serhalb seiner Familie noch nie in einen physischen Konflikt verwickelt ge- wesen. Vielmehr sei er als friedliebende und umgängliche Person bekannt. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Ri- sikoerklärung fest. Dass die Gewalttaten des Beschwerdeführers nur im familiären Umfeld stattgefunden haben, sei nicht risikomindernd, weil die persönliche Waffe ausserhalb des Dienstes grundsätzlich zu Hause aufbe- wahrt werde. Sodann treffe es nicht zu, dass die Taten schon lange zurück- liegen würden; diese seien nach wie vor zu beachten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich als friedliebende und umgängliche Person bekannt sei, die Risikoerklärung nicht umzustos- sen. 4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein- trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu- gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um- stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.3). 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz – un- ter Berücksichtigung ihres Ermessenspielraums – auf einer korrekten Wür- digung der von ihr rechtskonform und umfassend erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2). 4.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (Körperverletzungen [nachfolgend: E. 4.4.2]; Be- täubungsmitteldelikte [nachfolgend: E. 4.4.3]) auf ein überdurchschnittli- ches Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Folgenden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Subsumtion in der angefochtenen Verfügung – im Vergleich zu den umfangreichen Text- bausteinen – knapp ausfällt.

A-6039/2018 Seite 7 4.4.2 4.4.2.1 Über den Beschwerdeführer sind die nachstehenden Verurteilun- gen betreffend einfacher Körperverletzung aktenkundig: Einerseits hat der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl vom 24. Ja- nuar 2017 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis seinem Vater am 18. Ja- nuar 2017 im Elternhaus während eines Streits mit einem Sushi-Messer eine oberflächliche, ca. 3 cm lange Schnittwunde am Vorderarm zugefügt. Der Beschwerdeführer hat beim Versuch, sich an seinem Vater vorbeizu- drücken während er das Sushi-Messer gegen dessen linken Vorderarm richtete, damit rechnen müssen, dass er diesen schneiden könnte und nahm dies bei seinem Tun in Kauf. Andererseits ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2015 mit einem Messer (spitzige, ca. 12 cm lange Klinge; Ge- samtlänge ca. 22 cm) auf seinen Bruder losging und diesem eine ca. 1 cm lange, oberflächliche Stichverletzung am Rücken zugefügt hat. Da für den Beschwerdeführer die Bewegungen seines Bruders nicht voraussehbar waren, bestand die konkrete Gefahr einer schweren Schädigung seines Bruders, was er in Kauf genommen hat. 4.4.2.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte ge- gen Leib und Leben beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Ent- scheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie kei- nen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des BVGer A-4379/2017 E. 4.4.1 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4). Ferner erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Schläge mit einer ca. 20–30 cm langen Taschenlampe ins Gesicht auf ein noch höheres Ag- gressionspotential schliessen lassen (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.4.1). Schliesslich erachtete es allein schon die Bedro- hung einer anderen Person mit einem geöffneten Schweizer Sackmesser als äusserst gefährlich (Urteil des BVGer A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.2). 4.4.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Familienangehö- rige bereits zweimal mit einem Messer verletzt. Die Delikte beging er in einem Abstand von rund 1.5 Jahren. Es liegt eine mehrfache Delinquenz

A-6039/2018 Seite 8 vor. Gemäss den Strafakten erfolgten die beiden Schädigungen (eventu- al-)vorsätzlich. Die Delikte stehen zudem in direktem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Waffen und der Beschwerdeführer hat dabei – zumin- dest im Fall der Stichverletzung, die er seinem Bruder mit der 12 cm langen Klinge am Rücken zufügte – eine schwere Schädigung von Personen kur- zerhand in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der soeben dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Miss- brauchspotential geschlossen hat. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er hält ein- zig dagegen, dass die Delikte ausschliesslich im familiären Umfeld erfolgt und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz demnach zu pauschal seien. Daraus kann er jedoch von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Begehung der Delikte zulasten von Familienmitgliedern diese nicht minder schwer erscheinen lässt. Die Straftaten sind deswegen keinesfalls entschuldbar. Im Übrigen weist die Vorinstanz treffend darauf hin, dass die persönliche Waffe in der Regel gerade zu Hause und damit am Ort, wo der Beschwerdeführer die Gewalttaten beging, aufbewahrt wird. 4.4.2.4 Sodann trifft es nicht zu, dass die Delikte schon lange zurückliegen und deshalb unbeachtlich wären. Praxisgemäss fallen Straftaten in der Re- gel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicher- heitsrisikos nicht mehr ins Gewicht (vgl. A-5246/2017 E. 5.3). Die erste Tat erfolgte vor rund 4 Jahren. Rund 1.5 Jahre danach verletzte er erneut ein Familienmitglied mit einem Messer und wurde deswegen vor knapp 2.5 Jahren mit Strafbefehl vom 24. Januar 2017 unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mithin liegen beide Straftaten nicht derart weit zurück, dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären, zumal der Be- schwerdeführer mehrfach eine Körperverletzung begangen hat und die Probezeit noch nicht verstrichen ist. 4.4.2.5 Es bleibt zu prüfen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, wel- che die Verurteilung – unabhängig vom Zeitablauf – in den Hintergrund tre- ten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. Relevant sind etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen (A-5246/2017 E. 5.3).

A-6039/2018 Seite 9 Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, dass er seine vierjährige Lehre als Biologielaborant nicht hätte absolvieren können, wenn die Feststellun- gen der Vorinstanz zuträfen. Zudem gehe er seit Jahren in eine Therapie, um die Konflikte in der Familie verarbeiten und laufende Themen oder Probleme besprechen zu können. Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Abschluss seiner Lehre ein erhöhtes Gewaltpotential nicht ausschliesse; erst recht, wenn er nicht am Arbeits- platz, sondern in seiner Familie gewalttätig gewesen sei. Zudem lägen die Delikte, selbst wenn er sich erfolgreich einer Therapie unterziehen würde, noch nicht genug weit zurück. Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Allein der Abschluss einer Lehre und selbst der bisher erfolgreiche Besuch einer Therapie ge- nügen angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und des festge- stellten erhöhten Aggressionspotentials (vgl. oben E. 4.4.2.3) nicht, um im heutigen Zeitpunkt auf eine längerfristige Bewährung schliessen zu kön- nen. 4.4.2.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential geschlossen. 4.4.3 4.4.3.1 Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer zudem eine einge- schränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Die began- genen Betäubungsmitteldelikte, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gänzlich unerwähnt gelassen habe, seien ebenfalls von Be- deutung und hätten zur Annahme eines erhöhten Gefährdungs- und Miss- brauchspotentials beigetragen. 4.4.3.2 Aus den Strafakten folgt, dass der Beschwerdeführer neben den beiden oben geschilderten Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben (E. 4.4.2.1) insbesondere mehrfach wegen Betäubungsmitteldelik- ten verurteilt wurde. Gemäss Strafbefehl vom 25. März 2014 der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führte der Beschwerdeführer am 13. März 2014 unter an- derem Marihuana mit sich und gab zu, am gleichen Tag Marihuana konsu- miert zu haben.

A-6039/2018 Seite 10 Sodann ist aufgrund des Strafbefehls vom 23. Dezember 2016 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2015 bis Anfang Mai 2016 Marihuana verkaufte. Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsu- chung konnten ca. 415 g portioniertes Marihuana (Nettogewicht), 6 g Ha- schisch sowie drei Ecstasy-Pillen sichergestellt und ihm zugewiesen wer- den. Weiter gab er an, im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016 sowie von Anfang April 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals täglich Marihuana konsumiert zu haben. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis seit Sommer 2018 eine Untersuchung insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Handel, Konsum von Betäubungs- mitteln: Handel mit Marihuana und leistungsfördernden Stoffen [Anabolika und Testosteron]) gegen den Beschwerdeführer (vgl. Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 27. Juni 2018 [vi-act. A19/2]). 4.4.3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mehrfach und in erheblicher Weise gegen das Gesetz verstossen. Er delinquierte im Zeit- raum zwischen den Jahren 2014 und 2017 regelmässig; zudem wird/wurde ab dem Sommer 2018 eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt, deren Ergebnis jedoch nicht aktenkundig ist. Die begangenen Delikte vermitteln ein Gesamtbild, das auf einen mangelnden Respekt vor der Einhaltung der Gesetze hinweist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz sachgerecht, wonach der Beschwerdeführer eine vermin- derte Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufweist (vgl. Urteil des BVGer A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2). 4.4.4 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotentials des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstan- den. 4.5 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 4.5.1 Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse ange- strebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Aus- serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öf- fentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5

A-6039/2018 Seite 11 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; A-5246/2017 E. 5.5.1). 4.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Fer- ner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich. Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung fak- tisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungs- stab der Armee) den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (A-5246/2017 E. 5.5.3). Ob eine Nichtrekrutierung durch das Kommando Ausbildung zugleich auch der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zu- teilung zum zivilen Ersatzdienst entgegensteht, was Art. 1 des Zivildienst- gesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) nahelegt, kann jedoch of- fenbleiben. Denn für diesen Fall hätte der Beschwerdeführer einzig die Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten (Art. 15 ZDG); anderweitige konkrete, ernsthafte Nachteile sind weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer solche vorgebracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung ver- folgten, öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenste- henden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklä- rung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig. 4.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer voll- ständig. Er hat deshalb die auf Fr. 800.– festgesetzten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

A-6039/2018 Seite 12 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben Anspruch auf eine Partei- entschädigung. 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E.3).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

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03.07.2019
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24.03.2026