Abt ei l un g I A-60 0 6 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Allmediaconsulting AG, Weierweg 6, 4852 Rothrist, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gebührensplitting (Rechnungsjahr 2003). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 60 06 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. August 2003 legte das Bundesamt für Kom- munikation (BAKOM) der damaligen A._______ für Fernsehveranstalterin B., gestützt auf das vorgelegte Budget, für das Rechnungsjahr 2003 einen Höchstbetrag von Fr. 790'625.- Gebührenanteil fest. Zudem verfügte es, dass 80% des Höchstbetrages innert Monatsfrist ausbezahlt würden. In Ziffer 4 der Zusicherungsverfügung wurde darauf hingewiesen, dass die definitive Abrechnung nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 statt- finde und dass Letztere bis spätestens am 30. April 2004 dem BAKOM vorzulegen sei. B. Am 1. September 2003 zahlte das BAKOM 80% des Höchstbetrags aus und die A. reichte die Jahresrechnung 2003 fristgemäss ein. C. Im Sommer 2004 beschloss das BAKOM, eine vertiefte Wirtschafts- prüfung der Jahresrechnungen einiger Lokalfernsehveranstalter unter der Optik des Gebührensplittings und der Konzessionsabgaben vornehmen zu lassen. Dementsprechend prüfte E._______ ab dem 5. Juli 2004 die Jahresrechnung 2003 der A.. D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte das BAKOM der A. mit, die Revisionsergebnisse bezüglich der Jahresrechnung 2003 würden sich auf den Gebührenanteil für das Jahr 2003 auswirken, weswegen es mit der Festlegung des definitiven Gebührenanteils zuwarte. E. Am 17. Februar 2005 lag dem BAKOM der Revisionsbericht der E._______ vor, welcher verschiedene Mängel der Jahres- rechnung 2003 auflistete. Der Bericht wurde anschliessend der A._______ zugestellt, welche mit Schreiben vom 13. April 2005 dazu Stellung nahm. Am 5. September 2006 ersuchte das BAKOM die A._______ um weitere Auskünfte bezüglich der Jahre 2001-2005. Se ite 2
A- 60 06 /2 0 0 8 F. Das BAKOM erliess schliesslich am 26. Januar 2007 eine Widerrufs- verfügung, mit welcher es den Gebührensplittingbetrag bezüglich Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003 definitiv auf Fr. 493'670.- festlegte und bezüglich der bereits ausbezahlten 80% des ehemaligen Höchstbetrags von Fr. 790'625.- eine Rückforderung von Fr. 138'830.- geltend machte. G. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 27. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Urteil A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 138'830.- verjährt sei und hob die Widerrufsverfügung als Ganzes auf, mithin auch die Festlegung des nunmehr reduzierten Höchstbetrags von Fr. 493'670.-. H. Mit Schreiben vom 4. März 2008 orientierte das BAKOM die A._______ über das weitere Vorgehen in Sachen "Gebührensplitting Fernsehveranstalterin B." für das Jahr 2003, musste doch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der definitive Gebührensplittingbetrag nochmals festgelegt werden. Danach belief sich der Anspruch von Fernsehveranstalterin B. aus Ge- bührensplitting für das Jahr 2003 auf gesamthaft Fr. 493'670.-; die Rückerstattungsforderung von Fr. 138'830.- wurde entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als verjährt bezeichnet. In der Stellungnahme vom 30. Mai 2008 erklärte sich die A._______ mit diesem Betrag nicht einverstanden und erhob Anspruch auf die in der Verfügung vom 25. August 2003 genannten restlichen 20% des damaligen Höchstbetrags von Fr. 790'625.-. I. Daraufhin erliess das BAKOM am 13. August 2008 eine Verfügung, mit welcher es den Gebührensplittingbetrag für das Rechnungsjahr 2003 auf Fr. 493'670.- festsetzte und der A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'360.- auferlegte. J. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 18. September 2008 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt die Feststellung, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei und sie bzw. die Se ite 3
A- 60 06 /2 0 0 8 Fernsehveranstalterin B._______ bzw. die Allmediaconsulting AG (Christian Stärkle) als Rechtsvertreterin zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Weiter sei das Gebührensplitting bezüglich der Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003 im vollem Umfang von Fr. 790'625.- auszuzahlen. Dementsprechend sei der noch verblei- bende Restbetrag (20% des Gesamtbetrags) von Fr. 158'125.- nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 auszurichten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Zudem seien die Kosten des BAKOM (Vorinstanz) adäquat zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Verfügung vom 25. August 2003 eine verbindliche Zusicherung zur Auszahlung der restlichen 20% des Höchstbetrags enthalten habe. Die Vorinstanz habe zudem schon seit langer Zeit gewusst, dass sie die restlichen 20% nicht überweisen werde. Trotzdem habe sie bis am 4. März 2008 bzw. bis am 13. August 2008 mit der Festlegung des definitiven Betrages zugewartet. Da hingegen die nachfolgenden Budgets der Jahre 2004 und 2005 mit den nämlichen Budgetposten genehmigt worden seien, habe die Fernsehveranstalterin B._______ davon ausgehen können, dass die noch ausstehenden 20% für das Jahr 2003 noch folgen würden. Zum Eventualbegehren führt die Beschwerdeführerin aus, die Behörde müsse den Endbetrag ohne weitere Verfügung festlegen, weswegen die Verfügung vom 13. Au- gust 2008 aufzuheben sei. Der Antrag auf Kostenreduktion wird damit begründet, das vorliegende Verfahren habe nahezu denselben Sachverhalt wie drei andere Verfahren. Zudem sehe die anwendbare gesetzliche Grundlage keine Kosten in der verfügten Höhe vor. K. In ihrer Vernehmlassung 10. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Sie macht hauptsächlich geltend, wesentliche Voraussetzung für die Restzahlung sei jeweils die Genehmigung der Jahresrechnung gewesen, was auch in der Zusicherungsverfügung transparent ge- macht worden sei. Bereits mit Zustellung des Revisionsberichts hätte der A._______ klar sein müssen, dass mit einer Kürzung des in der Verfügung vom 25. August 2003 festgelegten Höchstbetrags zu rech- nen ist. Bezüglich des Eventualantrags fügt sie an, der Erlass einer neuen Verfügung zur definitiven Festlegung des Subventionsbetrags sei zulässig und ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall aus Se ite 4
A- 60 06 /2 0 0 8 Rechtsschutzüberlegungen zu bevorzugen. Bei der Festlegung der Verfahrenskosten sei der Tatsache, dass vier ähnliche Verfahren zu beurteilen gewesen seien, Rechnung getragen worden. Zudem seien die Kosten gesetzesmässig. L. Am 26. Januar 2009 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das vorliegende Verfahren zu sistieren und erst nach Durchführung des Verfahrens bezüglich Radio C._______ (A-6009/2008) fortzusetzen. M. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 den Sistierungsantrag für das vorliegende Verfahren ab, da die Sistierung nicht mit den Interessen sämtlicher Beteiligter vereinbar gewesen wäre. N. Mit Schreiben vom 5. März 2009 ist dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt worden, dass aufgrund der Umstrukturierungen in der A._______ neu die A._______ Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sei. O. In der Replik vom 18. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. P. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.72) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden im Sinne von Se ite 5
A- 60 06 /2 0 0 8 Art. 33 VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gege- ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Allmediaconsulting AG bzw. die A._______ war formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Die A._______ als Rechtsnachfolgerin der A._______ ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Allmediaconsulting AG bzw. Christian Stärkle ist zur Vertretung der Beschwerdeführerin gehörig bevollmächtigt (Art. 11 VwVG). 1.3Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän- diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts- fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz die Auszahlung der restlichen 20% des Höchstbetrags gemäss Verfügung vom 25. August 2003 (nachfolgend: Restbetrag) verweigern durfte. Nicht strittig ist hingegen das Resultat der Revision der Jahresrechnung 2003. Im Folgenden wird zuerst auf das anwendbare Recht und anschliessend auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen. 4. Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Se ite 6
A- 60 06 /2 0 0 8 Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft und lösten das frühere Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) und die frühere Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) ab. Da vorliegend der Gebührenanteil der Beschwerdeführerin erst- mals mit Verfügung vom 25. August 2003 festgelegt wurde, nun aber die Verfügung vom 13. August 2008 angefochten wird, ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu bestimmen. In solchen Situationen stehen sich zwei gegenläufige Interessen gegenüber: Einerseits die Kontinuitätsinteressen des Privaten in die unveränderte Weitergeltung des bisherigen Rechts, andererseits die Geltungs- interessen des Gemeinwesens, also das Vertrauen der Allgemeinheit in die ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts. Dieser Konflikt ist vorab aufgrund des anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrechts zu lösen. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung und tritt die Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens ein, findet in der Regel noch das alte Recht Anwendung (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 19 ff., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 325 ff.). Das neue RTVG legt in Art. 109 Abs. 1 RTVG fest, dass Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangs- gebühren nach Art. 17 Abs. 2 aRTVG erhalten, bis zum Ablauf ihrer Konzession weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil geltend machen können. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil und die Bemessung des Anteils richte sich dabei nach Art. 17 Abs. 2 aRTVG und Art. 10 aRTVV. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. April 2007 bereits Empfängerin von Gebüh- renanteilen. Auch hatte die Vorinstanz lange vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts den Höchstbetrag des Gebührenanteils für das Rech- nungsjahr 2003 festgelegt. Aufgrund der Rechnungsprüfung durch E._______ legte die Vorinstanz in der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 den definitiven Gebührensplittingbetrag tiefer als den mit Verfügung vom 25. August 2003 genannten Höchstbetrag fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am Se ite 7
A- 60 06 /2 0 0 8 27. Februar 2007 erstmals Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, worauf während dieses Beschwerdeverfahrens am 1. April 2007 das neue Recht in Kraft trat. Damit steht fest, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt ab- schliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgespielt hat. Zwar richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2008, welche somit erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen wurde. Diese Verfügung war aber nur des- wegen notwendig geworden, weil das Bundesverwaltungsgericht die Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 als Ganzes aufgehoben hatte, ohne sich zur Höhe des definitiven Gebührensplittingbetrags zu äussern, die Vorinstanz also nochmals den Gesamtbetrag verfügungs- weise festlegen musste. Massgeblich muss somit das erste Beschwer- deverfahren sein, so dass in Anwendung der obgenannten Be- stimmungen und der herrschenden Lehre für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen das alte Recht, mithin das aRTVG und die aRTVV massgebend sind. 5. Im Gegensatz zum heute geltenden RTVG enthält das aRTVG keine Bestimmung bezüglich der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft vom 18. Dezember 2002 zum RTVG hält der heutige Art. 40 Abs. 3 RTVG lediglich ausdrücklich fest, dass ein Gebührenanteil rechtlich eine Subvention darstelle und deshalb wie bisher die Bestimmungen des SuG anwendbar seien (BBl 2003 1708). Dass der Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren als eine Finanzhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG zu verstehen ist, wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zudem legt das SuG selber fest, dass es für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen massgebend ist (Art. 2 Abs. 1 SuG). Der Geltungsbereich des 3. Kapitels des SuG, wozu auch die Regelung betreffend die nach- trägliche Festsetzung des endgültigen Betrags der Leistung (Art. 18) sowie die Verjährung von Ansprüchen (Art. 32 f.) gehören, wird zwar für bestimmte Konstellationen als nicht anwendbar bezeichnet (Art. 2 Abs. 2-4 SuG); diese fallen vorliegend jedoch nicht in Betracht. Folglich ist im Zusammenhang mit dem Gebührenanteil auch unter dem aRTVG bzw. der aRTVV das SuG als Ganzes - mithin auch die Art. 18 und 32 f. - anwendbar, soweit es mit der Gesetzgebung über Radio und Fernsehen vereinbar ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3193/2006 vom 12. September 2007 E. 3.1.3 und Se ite 8
A- 60 06 /2 0 0 8 A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 E. 6). 6. 6.1Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, es sei das Gebührensplitting Fernsehveranstalterin B._______ für das Jahr 2003 im vollen Umfang von Fr. 790'625.- auszuzahlen, d.h. es sei der noch verbleibende Restbetrag (20% des Gesamtbetrages) von Fr. 158'125.- nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 auszurichten. Sie begründet ihren Antrag unter anderem damit, die Vorinstanz habe entgegen der Vorgaben im SuG den endgültigen Betrag in einer neuen Verfügung festgesetzt. Gemäss SuG habe die Festlegung des definitiven Betrages nicht in einer neuen Verfügung zu erfolgen, weswegen auch klar sei, dass der ursprünglich in der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 25. August 2003 genannte Betrag aus- bezahlt werden müsse. 6.2Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Botschaft zum SuG lasse sich entnehmen, dass die Festsetzung des endgültigen Betrags nur in der Regel keiner weiteren Verfügung bedürfe und dass bei Meinungs- verschiedenheiten über den Auszahlungsbetrag der Erlass einer Verfügung nicht unzulässig sei. Der Erlass einer neuen Verfügung sei vom Subventionsgesetz abgedeckt und in diesem Fall aus Rechts- schutzgründen zu bevorzugen. 6.3Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Verfügung vom 25. August 2003 der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Anspruch auf Ausbezahlung der restlichen 20% des Gebührenanteils gibt und die Vorinstanz damit zu Unrecht am 13. August 2003 eine neue Verfügung erlassen hatte. 6.4Lokale und regionale Veranstalter erhalten unter bestimmten Vor- aussetzungen einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren (Art. 17 Abs. 2 aRTVG, Art. 10 aRTVV). Gemäss Art. 10 Abs. 2 aRTVV werden Gebührenanteile im Umfang von höchstens einem Viertel der Betriebs- kosten ausgerichtet. Wird das Programm ohne Werbung finanziert, kann der Gebührenanteil bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden. Die zuständige Behörde bezeichnet in der die Finanzhilfe gewährenden Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SuG). Se ite 9
A- 60 06 /2 0 0 8 Wenn der Betrag zur Zeit des Erlasses der Verfügung jedoch nicht definitiv festgesetzt werden kann, hat die Behörde gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 SuG aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung zu bestimmen. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen dabei in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe ausbezahlt werden (Art. 23 Abs. 2 SuG). So soll vermieden werden, dass zu hohe Subventionsbeträge ausgerichtet werden, welche aufgrund der definitiven Festsetzung zurückgefordert werden müssten (vgl. BBl 1987 I 411). Wie die Festsetzung des endgültigen Betrags zu erfolgen hat, wird in Art. 18 SuG geregelt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 SuG legt die zuständige Behörde den endgültigen Betrag ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. Es bedarf in der Regel dann keiner weiteren Verfügung, wenn der Höchstbetrag schliesslich ausbezahlt wird, also keine neuen Rechte und Pflichten begründet werden. Setzt aber die Behörde den Betrag abweichend vom ursprünglichen Höchstbetrag fest, legt sie damit Rechte und Pflichten des Subventionsempfängers neu verbindlich fest, was daher in Form einer Verfügung geschehen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem materiellen Verfügungsbegriff, wonach eine Verfügung dann vorliegt, wenn eine konkrete verwal- tungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise durch einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt geregelt wird (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff FELIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich 2009, Art. 5, Rz. 17 ff.). Aus Rechtsschutzgründen muss dies umso mehr dann gelten, wenn über den definitiven Gebühren- splittingbetrag vorgängig keine Einigkeit erzielt werden konnte (vgl. BBl 1987 I 410). 6.5Im vorliegenden Fall wurde die Finanzhilfe bereits vor Kenntnis der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der Betriebskosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003, grundsätzlich verfügt. In einem solchen Fall kann zum Zeitpunkt der Verfügung der Betrag der Finanzhilfe nicht definitiv festgesetzt werden. Dementsprechend legte die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. August 2003 für die Beschwerdeführerin für das Rechnungsjahr 2003 ein Gebührenanteil von höchstens Fr. 790'625.- fest und verfügte zudem die Auszahlung von lediglich 80% des Höchstbetrags. In Ziff. 4 wies die Vorinstanz Se it e 10
A- 60 06 /2 0 0 8 darauf hin, dass die definitive Abrechnung erst nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2003 stattfinden werde. Aufgrund der Revision der Jahresrechnung 2003 ergab sich schliesslich, dass die Betriebskosten der Beschwerdeführerin tiefer waren als angenommen und somit der definitive Gebührensplittingbetrag weit unter dem Höchstbetrag liegen musste. Da folglich der definitive Gebührensplittingbetrag in Abweichung des Höchstbetrags festgelegt werden musste und bezüglich des Auszahlungsbetrages kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, hat die Vorinstanz zu Recht eine neue Verfügung erlassen, um den definitiven Betrag festzusetzen. 6.6Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. August 2003 keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 158'125.- gibt. Mit der Verfügung wurde lediglich provisorisch, nämlich unter Vorbehalt des Ergebnisses der Jahres- rechnung 2003, ein Höchstbetrag festgesetzt. Die Vorinstanz hat nach der Revision der Jahresrechnung 2003 zudem zu Recht eine neue Verfügung erlassen, um das Rechtsverhältnis bezüglich des definitiven Gebührensplittingbetrags zu regeln. Damit steht auch fest, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 13. Au- gust 2008 sei aufzuheben, weil die Vorinstanz zu Unrecht eine neue Verfügung erlassen habe, abzuweisen ist. 7. 7.1Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Anspruch der Vorinstanz auf Rückbehalt des Restbetrags sei verjährt. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008. Die einjährige Ver- jährungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG finde nicht nur auf Rück- erstattung bereits bezahlter Leistungen, sondern auch auf zurückbe- haltene Leistungen Anwendung. Zudem müsse in Analogie zu den Ausführungen in BGE 115 II 42 E. 2b und BGE 87 I 411 E. 2 gelten, dass sich die Vorinstanz für den Entscheid über die Restzahlung nicht beliebig lange Zeit nehmen könne. Auch in Anbetracht dessen, dass es sich bei den Restzahlungen um namhafte Beträge handle und es um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Medienanstalt gehe, seien die Fristen eng anzusetzen. Vorliegend habe aber die Vorinstanz erst im März 2008 mitgeteilt, dass keine Restzahlung zu erwarten sei. Se it e 11
A- 60 06 /2 0 0 8 7.2Die Vorinstanz wendet ein, entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin werde der noch nicht ausbezahlte Betrag vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 nicht erfasst. Zudem werde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3169/2007 vom 20. März 2008 festgehalten, dass sich Art. 32 Abs. 2 SuG nur auf die Rückerstattung bereits ausbezahlter Finanz- hilfen, nicht aber auf noch nicht ausbezahlte Beträge beziehe. Somit liege bezüglich der rückbehaltenen Leistungen keine Verjährung vor. Die Vorinstanz führt aus, statt einer einfachen Genehmigung der vorgelegten Jahresrechnung habe sie beschlossen, von E._______ einen Revisionsbericht erstellen zu lassen. Dass die Revision zum Zweck der Verifizierung des zugesicherten Splittingbetrages durchgeführt wurde und zwangsläufig zu einer Verzögerung der definitiven Festlegung des Splittingbetrages führen würde, sei allen Beteiligten klar gewesen. 7.3Zu prüfen ist somit, ob der Verjährungstatbestand des Art. 32 Abs. 2 SuG vorliegend anwendbar ist. Falls nicht, stellt sich die Frage, ob sich eine Pflicht zur Auszahlung des Restbetrags wegen zu später Festsetzung des endgültigen Gebührensplittingbetrags aufgrund einer anderen gesetzlichen Norm ergibt. 7.4Gemäss Art 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rücker- stattung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Hinsichtlich der Rückerstattung von unrechtmässig ge- währten Leistungen ist somit die vergleichbare Ordnung des Privat- rechts für Bereicherungsansprüche (Art. 67 des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzesbuches [OR, SR 220]) übernommen worden (BBl 1987 I 415). Vorliegend hat die Vorinstanz nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. April 2005 knapp 1½ Jahre zugewartet, bis sie mit Schreiben vom 5. September 2006 erneut an die Beschwerdeführerin zur Beantwortung weiterer Fragen gelangt ist. Mit dem Verstreichenlassen dieser 1½ Jahre hat sie die einjährige Frist nach Art. 32 Abs. 2 SuG bei weitem überschritten. Dementsprechend ist im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Ja- nuar 2008 E. 13.4 festgehalten worden, der Anspruch der Vorinstanz Se it e 12
A- 60 06 /2 0 0 8 auf Rückerstattung bereits an die Beschwerdeführerin bezahlter Beträge sei aufgrund von Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt. Die vorliegende Rechtslage ist jedoch mit derjenigen im genannten Urteil nicht vergleichbar. Dort ging es um die Rückforderung von Beträgen, welche bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden waren. Die Beschwerdeführerin konnte somit grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr dieses Geld zusteht. Dementsprechend ist das Recht der Vorinstanz, bereits ausbezahlte Beträge zurückzu- fordern, gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG auf ein Jahr beschränkt. Vorlie- gend fordert die Vorinstanz aber nicht einen bereits ausbezahlten Betrag zurück, sondern die Beschwerdeführerin macht eine Forderung gegen die Vorinstanz in der Höhe des Restbetrags geltend. Strittig ist also der Restbetrag, welcher die Beschwerdeführerin nicht erhalten hat. Der Grund, weswegen dieser Betrag zurückbehalten wurde, ist aber gerade der, dass der definitive Gebührensplittingbetrag schliess- lich tiefer sein kann als der provisorisch verfügte Höchstbetrag und der Restbetrag als Folge davon nie ausbezahlt wird. Die Beschwerde- führerin konnte aufgrund der Verfügung vom 25. August 2003 deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgehen, den Restbetrag ebenfalls zu erhalten (vgl. auch E. 6.6). Dass die vorliegende Rechtslage von derjenigen im Urteil A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 grundsätzlich verschieden ist, zeigt sich auch anhand der Verjährungsregelung im Privatrecht. Art. 67 Abs. 1 OR sieht wie Art. 32 Abs. 2 SuG vor, dass der Bereicherungs- anspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Doch für den Fall, in welchem wie vorliegend die Auszahlung einer behaupteten Forderung verlangt wird, kommt gemäss Art. 67 Abs. 2 OR die Verjährung nach Art. 67 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung und es darf die Auszahlung ohne zeitliche Begrenzung verweigert werden. Art. 32 Abs. 2 SuG findet entsprechend nur auf Leistungen Anwendung, welche von der Behörde effektiv bereits ausbezahlt wurden und danach wieder zurückgefordert werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3169/2007 vom 20. März 2008 E. 5). 7.5Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichts- urteilen ist im Übrigen festzuhalten, dass diese keine mit dem vor- liegenden Verfahren vergleichbare Fälle betreffen (vgl. BGE 115 II 42 Se it e 13
A- 60 06 /2 0 0 8 E. 2b, BGE 87 I 411 E. 2). Es lässt sich somit daraus für das vor- liegende Verfahren nichts ableiten. 8. 8.1Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe darauf vertraut, den Restbetrag zu erhalten. Die Vorinstanz habe ihr ohne Voran- kündigung erst über 5 Jahre nach der Verfügung vom 25. August 2003 mitgeteilt, dass sie ihr den Restbetrag nicht auszahlen werde. Vor Ablauf dieser 5 Jahre habe die Vorinstanz lediglich unverbindlich darauf hingewiesen, dass die Zahlungen überprüft würden. Zudem habe sie auch deswegen auf die Auszahlung des Restbetrags vertrauen können, weil die nachfolgenden Budgets der Jahre 2004 und 2005 mit den nämlichen Budgetposten, die in der Folge nicht gerügt wurden, ebenfalls genehmigt wurden. Vielmehr habe die Vorinstanz den Restbetrag für das Rechnungsjahr 2004 vorbehaltlos ausbezahlt. Hätte sie damals gewusst, dass die Vorinstanz rund Fr. 300'000.- weniger Gebührengelder bezahlen wolle, dann hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Betrieb eingestellt. Stattdessen habe sie, um zu überleben, die Gelder von dritter Seite aufbringen müssen, in der Überzeugung, sie innert kurzer Zeit wieder zurückzahlen zu können. 8.2Die Vorinstanz führt dazu aus, bereits mit der Zustellung des Revisionsberichts habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass mit einer Kürzung des zugesicherten Betrags zu rechnen sei. Sie habe somit nicht darauf vertrauen können, den Restbetrag zu erhalten. 8.3Aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver- trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer- den (BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Der Vertrauensschutz setzt zunächst einen Anknüpfungspunkt voraus. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vor- handen sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 79, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 631). Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin deswegen darauf vertrauen konnte, den Restbetrag zu erhalten, weil Se it e 14
A- 60 06 /2 0 0 8 die Vorinstanz angeblich erst über 5 Jahre nach der Verfügung vom 25. August 2003 mitteilte, dass sie der Vorinstanz den Restbetrag nicht auszahlen werde. Diesbezüglich ist unter anderem von Bedeutung, ob die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist den definitiven Gebührensplittingbetrag festzulegen. 8.4Nach Art. 18 Abs. 1 SuG muss die Behörde den definitiven Betrag festsetzen, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. Art. 18 Abs. 1 SuG sieht somit weder eine genaue Frist zur Festlegung des definitiven Betrags vor noch eine Rechtsfolge derart, dass die Behörde bei Verletzung ihrer Pflicht den Restbetrag auszahlen müsste. Allerdings ist die Vorgabe von Art. 18 Abs. 1 SuG insofern bedeutsam, als der Subventionsempfänger darauf vertrauen darf, dass die Behörde mit der Festlegung des definitiven Betrags nicht beliebig zuwartet. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu lange gewartet hat, bis sie den definitven Gebührensplittingbetrag festgesetzt hat. 8.5Vorab ist festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe erst im März 2008 mitgeteilt, dass keine Restzahlung zu erwarten sei. Das Schreiben vom 4. März 2008 war nur deshalb notwendig geworden, weil die Widerrufsverfügung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 aufge- hoben worden war. Der Vorinstanz ist eine zweimonatige Bearbeitungszeit zwischen Urteil und der Orientierung über das weitere Vorgehen zuzugestehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz den Restbetrag auszuzahlen hat, weil sie erst am 26. Janu- ar 2007 erstmals den definitiven Gebührensplittingbetrag festgelegt hat. Wie bereits in E. 7.4 ausgeführt, war im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1570/2007 vom 23. Januar 2008 eine andere Rechtslage zu beurteilen. Bedeutsam sind die dortigen Ausführungen zum Sachverhalt jedoch insofern, als sie das Vorgehen im Zu- sammenhang mit der Festlegung des definitiven Betrags betreffen. Danach hatte die Vorinstanz bereits mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. April 2005 genügend Kenntnis über den falsch verbuchten Betrag. Es war ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich, die entsprechenden Korrekuren bezüglich des Gebührensplittingbetrages vorzunehmen. Trotzdem bat sie mit Schrei- ben vom 5. September 2006 um weitere Auskünfte und setzte schliesslich den definitiven Betrag erst in der Widerrufsverfügung vom Se it e 15
A- 60 06 /2 0 0 8 26. Januar 2007 endgültig fest. Die Vorinstanz hat demzufolge mit der Festlegung des definitiven Betrags länger als notwendig zugewartet. Allein deswegen verliert sie jedoch noch nicht das Recht, den Restbetrag nicht auszuzahlen (vgl. oben E. 8.4). Von Bedeutung ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall darauf vertrauen konnte, den Restbetrag zu erhalten. Es ist somit nicht nur bedeutsam, wie lange die Vorinstanz mit der Festlegung des definitiven Betrags zugewartet hat, sondern es sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2005 zumindest mit Verzögerungen bezüglich der Festlegung des definitiven Betrages rechnen. Bereits im Schreiben vom 30. Dezember 2004 wies die Vorinstanz nämlich darauf hin, die Revisionsergebnisse bezüglich der Jahresrechnung 2003 würden sich auf den Gebührenanteil für das Jahr 2003 auswirken, weswegen mit der Festlegung des definitiven Gebührenanteils zugewartet werde. Kurz nachdem die Vorinstanz den Revisionsbericht von E._______ erhalten hatte, stellte sie diesen am 14. März 2005 der Beschwerdeführerin zu. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf vertrauen, den Restbetrag zu erhalten. Aus dem Revisionsbericht geht nämlich klar hervor, dass der provisorische Gebührensplittingbetrag zu hoch festgesetzt worden war. Die Vorinstanz hat anschliessend zwar 1½ Jahre und damit wohl länger als notwendig zugewartet, bis sie nochmals am 6. September 2006 mit Fragen an die Beschwerde- führerin gelangte, um schliesslich in der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 den definitiven Betrag festzusetzen. Trotzdem konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die im Revisions- bericht als notwendig erachteten Korrekturen des Gebühren- splittingbetrages nach unten nun nicht notwendig würden und sie den Restbetrag erhalten würde. 8.6Auch die Tatsache, dass der Restbetrag für das Jahr 2004 vorbehaltlos ausbezahlt wurde, stellt keinen Vertrauenstatbestand dar. Jedes Rechnungsjahr wird getrennt von den anderen behandelt. Für das Jahr 2003 lässt sich daraus nichts ableiten. 8.7Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerde- führerin entgegen ihrer Auffassung nicht darauf vertrauen konnte, den Restbetrag zu erhalten. 9. Se it e 16
A- 60 06 /2 0 0 8 9.1Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe entgegen den Bestimmungen des SuG in der Verfügung vom 25. August 2003 keine Zusicherung gemacht, wann die Auszahlung des Restbetrages erfolgen werde. In einem solchen Fall müsse der Restbetrag gemäss üblicher Tätigkeit und Usanz ein Jahr nach der Rechnungsprüfung ausbezahlt werden. Da es sowohl beim Radio wie auch beim Fernsehen um Art. 23 Abs. 2 SuG gehe, könne man die Rechtslage der Beschwerdeführerin mit derjenigen von Radio C._______ bzw. Radio D._______ vergleichen. In der Verfügung vom 27. November 2002 gegenüber Radio C._______ habe die Vorinstanz bestätigt, dass sie im kommenden Jahr leider "aus Kreditgründen" die Auszahlung erst im Januar 2004 vornehmen werde. Dies beinhalte somit systemimmanent die verbindliche Zusicherung, dass im Normalfall die Restzahlung des Gebührensplittingbetrags im jeweiligen Jahr erfolge. 9.2Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin könne nichts daraus ableiten, dass vorliegend in der Verfügung vom 23. August 2003 anders als bei den entsprechenden Verfügungen gegenüber Radio C._______ und Radio D._______ kein Zahlungstermin für die Restzahlung in Aussicht gestellt worden war. Ein Vergleich mit den Radios sei nicht angebracht. Die Auszahlung des Restbetrags für das Gebührensplitting 2003 an die Radios habe auf der im Verlaufe des Jahres 2003 genehmigten Jahresrechnung 2002 (Vergangenheitsbemessung) basiert. Beim Fernsehen hingegen hätten sich die Gebührensplittingbeträge 2003 auf die Jahresrechnung 2003 (Gegenwartsbemessung) gestützt, die von den Veranstaltern zu Beginn des Jahres 2004 zuerst abgeschlossen und der Vorinstanz bis spätestens am 30. April 2004 vorgelegt habe werden müssen. 9.3Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a SuG legt die Behörde in der Zusicherungsverfügung den Zeitpunkt fest, in dem die Finanzhilfe fällig wird. Die Vorinstanz hat somit in der Verfügung vom 25. August 2003 zu Unrecht keinen Fälligkeitstermin für den Restbetrag festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hätte dies jedoch im Anschluss an die Verfügung vom 25. August 2003 geltend machen müssen. Der Einwand kommt zu spät, denn inzwischen ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Zudem kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei zwei Radiofällen, welche zudem im Gegensatz zum Fernsehen auf der Gegenwartsbemessung beruhen, noch nicht von Usanz gesprochen werden. Se it e 17
A- 60 06 /2 0 0 8 10. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Bereits zur Zeit des Schreibens vom 30. Dezember 2004 habe sie gewusst, dass sie die zurückbehaltenen Beträge nicht auszahlen würde, habe dies jedoch wider besseres Wissen nicht mitgeteilt. Statt dessen habe sie erst 5 Jahre nach dem Erlass der provisorischen Verfügung verfügt, dass der Restbetrag nicht ausbezahlt werde. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will. Auf Rechtsmissbrauch ist besonders dann zu schliessen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechts zu einem stossenden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Resultat führt (TSCHANNEN / ZIMMERLI, a.a.O., § 22 Rz. 21). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführern auch nicht näher ausgeführt, welches Recht die Vorinstanz zweckwidrig benutzt haben sollte. Die Vorinstanz hat wohl etwas lange zugewartet, nicht jedoch 5 Jahre. Sie hat noch keineswegs rechtsmissbräuchlich gehandelt. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass sich weder aufgrund bestimmter Vorgaben im SuG noch aufgrund von Vertrauens- schutz, Usanz oder Rechtsmissbrauch ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Verzugszins. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 158'125.- nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 ist somit abzuweisen. 12. 12.1Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, die vorinstanzlichen Kosten seien angemessen zu reduzieren, da dem vorliegenden sowie drei weiteren Verfahren nahezu derselbe Sachverhalt zugrunde liegen würde und sich die Verfügungen alle an dieselbe Partei richteten. Zudem sei für die Festlegung der Kosten ebenfalls das aRTVG massgebend. 12.2Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, normalerweise würde sie weder für die Zusicherungsverfügung noch für die Verfügung betreffend die definitive Festlegung des Anteils an den Empfangs- Se it e 18
A- 60 06 /2 0 0 8 gebühren Verfahrenskosten auferlegen. Im vorliegenden Fall sei aber im Gegensatz zum Normalfall eine sehr aufwendige Revision notwendig gewesen, welche zur Festlegung eines definitiven Betrags in Abweichung des provisorisch verfügten Höchstbetrags geführt habe. Die Tatsache, dass mehrere ähnliche Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien, sei jedoch bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt worden. Das vorliegende Verfahren sei als erstes behandelt worden und die weiteren Verfügungen der nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren A-6008/2008, A-6009/2008 und A-6010/2008 hätten im Anschluss daran speditiver erledigt werden können. Dies sei bei den Verfahrenskosten dieser drei Verfahren berücksichtigt worden. Was das anwendbare Recht betreffe, so sei am 1. April 2007 die RTVV in Kraft getreten, welche eine spezifische Gebührenregelung für den vorliegenden Fall enthalte. Aus diesem Grund müsse die Gebührenerhebung gestützt auf die Allge- meine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) i.V. mit Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG und Art. 78 RTVV erfolgen. 12.3Im Folgenden ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu bestimmen und anschliessend zu prüfen, ob der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass ähnliche Sachverhalte zu beurteilen waren. 12.4Da vorliegend das neue RTVG bezüglich der Erhebung von Verfahrenskosten in diesem Fall keine übergangsrechtliche Regelung enthält, ist massgeblich, ob das neue Recht vor oder erst während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. E. 4). Der Beschwerdeführerin wurden vorliegend Kosten auferlegt, weil aufgrund des aufwendigen Revisionsverfahrens, welches am 17. Fe- bruar 2005 abgeschlossen worden war, der definitive Betrag in Abweichung des provisorisch verfügten Höchstbetrags festgelegt werden musste. In der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 hat die Vorinstanz den definitiven Betrag erstmals festgesetzt und Verfahrenskosten auferlegt. Massgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist somit das Beschwerdeverfahren im Anschluss an die Widerrufsverfügung und nicht das jetzige Beschwerdeverfahren (vgl. auch E. 4). Es kann nicht angehen, dass das neue RTVG und die neue RTVV nur deswegen massgeblich sein sollen, weil die Vorinstanz im Anschluss an die aufgehobene Widerrufsverfügung vom 26. Janu- Se it e 19
A- 60 06 /2 0 0 8 ar 2007 nochmals eine Verfügung mehr oder weniger gleichen Inhalts erlassen musste. Beschwerde gegen die erste Widerrufsverfügung wurde am 27. Februar 2007 erhoben. Das neue RTVG und die neue RTVV traten erst am 1. April 2007 und damit erst während des ersten Beschwerdeverfahrens in Kraft. Damit steht fest, dass für die Festlegung der Gebühren das alte Recht massgeblich sein muss (vgl. auch E. 4). 12.5Weder das aRTVG noch die aRTVV enthielten im Zusammen- hang mit der Festlegung des definitiven Gebührensplittingbetrages für die Auferlegung von Verfahrenskosten eine Gebührenregelung. Aus diesem Grund sind die Kosten für die Festlegung des definitiven Betrages gestützt auf die Verordnung über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV, SR 172.041.0) festzulegen. Massgeblich für vorliegenden Fall sind Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV in der Fassung vom 6. November 1985 (AS 1985 1697 und 1698), da die aktuelle Fassung von Art. 13 Abs. 2 Bst. a KostenV bzw. die Aufhebung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV erst am 1. Mai 2007 und somit erst während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a KostenV konnte für Verfügungen von erheblichem finanziellem Interesse, von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder im Falle von Streitsachen mit mehreren Parteien oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr von Fr. 200.- bis 5'000.- verlangt werden und Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV sah eine Schreibgebühr von Fr. 10.- pro Seite vor. 12.6Die Vorinstanz hat sich in der Verfügung vom 13. August 2008 zu Unrecht auf die AllgGebV i.V. mit Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG und Art. 78 RTVV gestützt und Kosten in der Höhe von Fr. 9'360.- auferlegt. Stattdessen hätte sie die Kosten in Anwendung der KostenV auferlegen müssen, wie sie es noch in der Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 getan hatte. Damals hatte sie gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. a KostenV den Höchstbetrag an Spruchgebühren in der Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt, was angesichts der Komplexität des Verfahrens zulässig war. Zusätzlich wurden aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. a KostenV für die damalige Verfügung, welche wie die nun an- gefochtene 14 Seiten lang war, Fr. 140.- Schreibgebühr auferlegt. Somit sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich Kosten in der Höhe von Fr. 5'140.- angemessen. Es ist im Übrigen zulässig, für das erste Verfahren Kosten in normaler Höhe vorzusehen und erst bei den Se it e 20
A- 60 06 /2 0 0 8 weiteren Verfahren wegen ähnlicher Sachverhalte die Verfahrens- kosten tiefer anzusetzen. Es besteht also kein Anspruch auf gleichmässige Reduktion der Kosten in allen Verfahren. Die hier angefochtenen Verfahrenskosten sind somit nicht weiter zu reduzieren. 12.7Abschliessend kann festgehalten werden, dass vorliegend die Verfahrenskosten auf Fr. 5'140.- zu reduzieren sind. Da die Rechnung für die später aufgehobene Widerrufsverfügung vom 26. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 5'140.- von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt worden ist, sind die Verfahrenskosten mit den bereits bezahlten Fr. 5'140.- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Verfügung vom 13. August 2008 keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. Insofern wird der Antrag gutgeheissen, jedoch bezüglich einer weiteren Reduktion der Verfahrenskosten wegen ähnlichen Sachverhalts mit anderen Verfahren abgewiesen. 13. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die Beschwerde- führerin in Bezug auf ihren Hauptantrag und Eventualantrag als unterliegend, bezüglich ihres Antrages zu der Reduktion der Ver- fahrenskosten als teilweise obsiegend. Es erscheint somit gerecht- fertigt, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- in der Höhe von Fr. 3'000.-, aufzuerlegen. Die auferlegten Verfahrenskosten sind mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Partei- entschädigung entsprechend zu kürzen. Das Verhältnis zwischen Ob- siegen und Unterliegen entspricht demjenigen bei den Gerichtskosten (MARCEL MAILLARD, in: VwVG Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 64, Rz. 17). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) und des aufgrund der Akten als angemessen Se it e 21
A- 60 06 /2 0 0 8 erscheinenden zeitlichen Aufwands der nicht anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als an- gemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Sechstel des gesamten Betrags, ausmachend Fr. 500.-, zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten auf Fr. 5'140.- festgelegt werden, aber im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Fr. 5'140.- sind für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000.- werden im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Se it e 22
A- 60 06 /2 0 0 8 Marianne Ryter SauvantBeatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 23