B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5942/2017
Urteil vom 14. März 2018 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand
ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-5942/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft X.. Die B. (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ am 4. April 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für die Kontrolle der durchgeführten elektrischen Installationen dieses Objekts einzureichen. B. Nachdem A._______ mit Schreiben vom 7. November 2016 sowie vom 6. Februar 2017 erfolglos gemahnt wurde, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 9. Mai 2017 an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung. C. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2017 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegen- schaft bis am 31. August 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. D. Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 13. Sep- tember 2017 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A., der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 17. Novem- ber 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ord- nungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Ver- fügung setzte es auf insgesamt Fr. 732.– (inklusive Auslagen) fest. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, dass sie den Sicherheitsnachweis in der Zwischenzeit erhalten habe. F. Gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Sep- tember 2017 erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begrün- dung bringt sie vor, dass die periodische Sicherheitskontrolle (recte: Ab- nahmekontrolle) und die Behebung der vorhandenen Mängel am 21. Juni 2017 abgeschlossen worden seien. Anschliessend sei der erforderliche Si- cherheitsnachweis gemäss Aussagen des beauftragten Elektrounterneh- mens am 26. Juni 2017 der Netzbetreiberin eingesendet worden.
A-5942/2017 Seite 3 G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und macht geltend, dass gemäss herrschen- der Rechtsprechung jeweils die Eigentümerin einer mit elektrischen Nie- derspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft verpflichtet sei, einen Sicherheitsnachweis zu erbringen. Auf diese Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin sowohl von der Netzbetreiberin als auch von der Vor- instanz mehrmals aufmerksam gemacht worden. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, der Sicherheitsnachweis werde von der beauftragten Kontrollfirma direkt der Netzbetreiberin zuge- stellt, ziele daher ins Leere. Ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Einrei- chung des Sicherheitsnachweises könne sie sich deshalb nicht mit Verweis auf die mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kon- trollunternehmung entziehen. Im Weiteren bewege sich die erhobene Ge- bühr im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite, weshalb sie keinen Anlass zur Beanstandung gebe. H. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts- gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-5942/2017 Seite 4 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Auf den 1. Januar 2018 sind verschiedene Änderungen der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) in Kraft getre- ten. Weil sich die angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 noch auf die NIV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung stützt, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsakte mangels anderslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 m.H.). Neues Recht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn es sich aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdrängt (BGE 139 II 470 E. 4.2). Analoges soll gelten, wenn die Gesetzesänderung zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Be- troffenen führt (Urteil des BVGer B-4973/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.203 m.H.). 3.3 Vorliegend besteht weder eine spezialgesetzliche Übergangsregelung für die hier relevanten Bestimmungen noch liegen zwingende Gründe für die Anwendung neuen Rechts vor, weshalb die Bestimmungen der NIV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zur Anwendung kom- men (vgl. Urteil des BVGer A-5411/2016 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). 4. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver- antwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm be- zeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installatio-
A-5942/2017 Seite 5 nen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan- gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kon- trollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit dem Sicherheitsnachweis bei der Übernahme einer elektrischen Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jah- ren gemäss Anhang zur NIV hat der Eigentümer innerhalb von sechs Mo- naten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu veranlassen und innerhalb dieser Frist der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 35 Abs. 3 NIV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [aNIV, AS 2002 142]). Kann die Netzbetreiberin den ausstehenden Sicherheitsnach- weis trotz Mahnung nicht beschaffen, übergibt sie die Angelegenheit der Vorinstanz zur Durchsetzung. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Nieder- spannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft X._______. Sie stellt vorliegend die Verpflichtung, als Eigentümerin einer Liegenschaft einen Si- cherheitsnachweis für die Kontrolle der durchgeführten elektrischen Instal- lationen erbringen zu müssen, nicht in Frage. Sie macht indes in tatsächli- cher Hinsicht geltend, der erforderliche Sicherheitsnachweis sei am 26. Juni 2017 fristgerecht zugestellt worden. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Be- hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesver- waltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirk-
A-5942/2017 Seite 6 licht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein be- haupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechts- grundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu be- weisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der erforderliche Sicherheits- nachweis gemäss Aussagen des beauftragten Elektrounternehmens am 26. Juni 2017 der Netzbetreiberin eingereicht worden sei. Dazu legt sie je- doch weder ein Überweisungsschreiben noch einen Zustellnachweis oder Ähnliches vor. Ausserdem geht auch aus der E-Mail des beauftragten Elektrounternehmens vom 23. Juni 2017 an die Y._______ AG nicht her- vor, dass es den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin eingereicht hat. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der erbrachte Sicherheitsnach- weis der Netzbetreiberin erst am 18. Oktober 2017 (Eingangsstempel der Netzbetreiberin) und somit nach Ablauf der von der Vorinstanz eingeräum- ten Frist bis 31. August 2017 einging und am selben Tag visiert wurde. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nicht bewiesen, dass der Sicher- heitsnachweis fristgerecht eingereicht wurde. Zudem kann sie sich ihrer Verantwortung als Eigentümerin nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontroll- organs entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin begründen; ihre aus der NIV fliessende öffentlich- rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbrin- gen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteile des BVGer A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2, A-4041/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.). Weil die Beschwerdeführerin aus der bestrittenen Tatsache Rechte ableiten wollte, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert Frist eingegangen ist. 5.5 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 13. September 2017 zu Recht erlassen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätig- keit und für Verfügungen nach der NIV Gebühren gestützt auf die Artikel 9
A-5942/2017 Seite 7 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) zu erheben. 6.2 Die der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung aufer- legte Gebühr von insgesamt Fr. 732.– (inkl. Auslagen), welche sich im un- teren Viertel des Gebührenrahmens befindet, ist in Anbetracht des Aufwan- des gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2340/2016 vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dos- sier zu prüfen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-5942/2017 Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marc Lichtensteiger
A-5942/2017 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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