B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5907/2013
U r t e i l v o m 4. A p r i l 2 0 1 4 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aus- senhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Veranlagung von Hosen).
A-5907/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die von der X._______ AG (nachfolgend X.) beauftragte Spediti- onsfirma Z. AG meldete am 11. Mai 2012 gestützt auf die Verzol- lungsinstruktion der X._______ vom 25. April 2012 der Zollstelle Embrach im Verfahren e-dec unter der Einfuhrzollanmeldung ***1 Beach Shorts, Eigenmasse 1'000 kg, Rohmasse 1'008 kg, statistischer Wert Fr. 20'104.- -, Tarifnummer 6112.3100, Ansatz Fr. 426.--/q an. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Nach der Beschau bean- standete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer und nahm die Einfuhr- veranlagung (provisorisch) nach dem statistischen Wert Fr. 20'517.--, Ta- rifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q vor. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen bestätigte nach Überprüfung die Einreihung der Zollstelle Embrach durch Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2012. Die X._______ reichte dagegen am 9. Juli 2012 Beschwerde bei der Ober- zolldirektion (OZD) ein, die sie am 23. August 2012 jedoch wieder zu- rückzog. Am 29. Januar 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel in der gleichen Sache eine Zollstrafuntersuchung gegen A., den einzi- gen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der X.. B. Eine nachträgliche Überprüfung von Einfuhrveranlagungen solcher Hosen ergab, dass diese Artikel auch mit der Veranlagung ***3 vom 16. März 2011 mit der Tarifnummer 6211.1190 veranlagt worden waren. Am 14. Februar 2013 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______ mit, sie gedenke die Abgaben betreffend die Einfuhrveranlagung ***3 vom 16. März 2011, Badehosen, Eigenmasse 680 kg, Rohmasse 850 kg, sta- tistischer Wert Fr. 16'170.--, Tarifnummer 6211.1190, Ansatz Fr. 440.--/q im Umfang von Fr. 1'334.50 (zuzüglich Mehrwertsteuernachforderung und Verzugszins) nachzufordern. Nachdem die X._______ mit diesem Vorge- hen nicht einig war, verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 19. März 2013 entsprechend. Die X._______ erhob am 22. April 2013 gegen die Nachforderungsverfügung bei der OZD Beschwerde. Die OZD wies die Beschwerde am 13. September 2013 ab, da die in Rede stehenden Ho- sen in der Tarifnummer 6204.6300 einzureihen seien, und auferlegte der X._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
A-5907/2013 Seite 3 C. Die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte gegen den Be- schwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2013 am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begeh- ren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die streit- betroffenen Badehosen in der Tarifnummer 6211.1190 einzureihen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. D. Die OZD nahm am 2. Dezember 2013 zu einzelnen Punkten in der Be- schwerde Stellung und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Be- schwerdeentscheid vom 13. September 2013. E. Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2013 um Aktenein- sicht ersucht hatte, welche mit Verfügungen vom 11. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 gewährt wurde, nahm sie am 29. Januar 2014 Stellung. Die OZD reichte ihrerseits am 28. Februar 2014 eine Stellungnahme ein. F. Soweit entscheidrelevant wird das Gericht in den Erwägungen auf die Eingaben der Parteien zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an- gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Be-
A-5907/2013 Seite 4 schwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer- deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 1.3.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Inte- resse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 3 N. 13; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskom- mentar], Art. 3 N. 38). 1.3.2 Geht es dagegen nicht um die eigentliche Zollveranlagung, so findet das VwVG auch auf erstinstanzliche Verfahren vor den Zollbehörden er- gänzend Anwendung, sofern das ZG keine entsprechenden Spezialbe- stimmungen enthält (vgl. MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher, Zoll- gesetz [ZG], Bern 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 116 N. 12). Was sodann das streitige Zollverfahren betrifft, so wird dieses im Zollge- setz lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfech- tungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auch auf das Beschwerdever- fahren (inklusive das verwaltungsinterne vor der OZD) findet somit grund- sätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.1, A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.4.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zoll-
A-5907/2013 Seite 5 recht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447 ff.). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsma- xime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 144 und 1133 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632 ff.). Allerdings ist es grund- sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid er- heblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächli- chen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hin- weisen). 1.5 1.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Tarifauskunft vom 27. April 2010, welche der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, sei durch die Sachbearbeiterin B._______ unterzeichnet worden. Auch der vorliegende Beschwerdeentscheid sei durch B._______ erarbeitet wor- den. Es sei offensichtlich, dass eine Sachbearbeiterin bei der Instruktion eines Beschwerdeverfahrens, in welchem die angefochtene Verfügung auf eine von der betreffenden Sachbearbeiterin selber verfasste Tarifaus- kunft Bezug nehme, ihre eigene Auskunft kaum kritisch hinterfragen wer- de. Daran ändere sich auch nichts, wenn sich die fragliche Tarifauskunft gar nicht auf die hier in Frage stehenden Badehosen beziehe. Zwar stellt die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Ver- letzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht keinen Antrag, insbesondere beantragt sie keine Rückweisung an die OZD, doch setzt sie sich mit dieser vorgebrachten Verletzung in der Be-
A-5907/2013 Seite 6 schwerdeschrift ausführlich auseinander. Darauf ist im Folgenden einzu- gehen. 1.5.2 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Aus- standsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a - c VwVG) hält Art. 10 Abs. 1 Bst. d einen Auffangtatbestand bereit, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es dabei handelt, ist jeweils unter den konkre- ten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstands- vorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Ent- scheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es bera- tend oder instruierend. Denn auch Personen, welche nicht über Ent- scheidkompetenz im eigentlichen Sinn verfügen, können unter Umstän- den auf die Entscheidfindung in erheblichem Umfang einwirken (vgl. [statt vieler] BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 3.1; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befan- genheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Kommentar VwVG, Art. 10 N. 5 und 22 ff.). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objek- tiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2.b, 119 V 456 E. 5.b), wobei eine tatsächliche Befangenheit für den Ausstand nicht verlangt wird. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1, B-234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3; zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.1, B-7483/2010 vom 9. Juni 2011 E. 2; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 423 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
A-5907/2013
Seite 7
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für
unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8, 112 Ia 142
Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsent-
scheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beför-
derlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesge-
richts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-615/2012 vom
14. Januar 2014 E. 3.1.1, B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2 f. mit
Hinweisen).
1.5.3 Das Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von
einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält, wobei das verspätete Geltend-
machen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wer den
Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegen-
heit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt,
verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletz-
ten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3;
STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar,
Art. 10 N. 98 mit weiteren Verweisen; FELLER, Kommentar VwVG, Art. 10
N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren ge-
gen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden,
wenn die Beschwerdeführerin vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder
deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (BREI-
TENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar, Art. 10 N. 112; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2).
1.5.4 In den vorinstanzlichen Akten (act. 1/5 Paginiernummer 0 000004)
liegt ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2012 an Frau
B.. In diesem mit dem Logo und der Adresse der Beschwerde- führerin versehenen E-Mail teilt A., der gemäss Handelsregister
als Einziger für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist,
B._______ mit, die Zollkreisdirektion Schaffhausen habe ihm mitgeteilt, er
solle die Beschwerde direkt an B._______ richten («Die Zollkreisdirektion
Schaffhausen hat mir mitgeteilt, die Beschwerde direkt an Sie zu richten
Oberzolldirektion, daher habe ich das nach Bern gesandt.»). Da das E-
Mail mit Logo und Adresse der Beschwerdeführerin versehen war, ist da-
von auszugehen, dass A._______ hier für die Beschwerdeführerin han-
delte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Beschwerdeführerin
A-5907/2013 Seite 8 damit davon ausgehen, dass B., die schon die Tarifauskunft vom 27. April 2010 (act. 1/21/4) erteilt hatte, auch mit der Behandlung allfälli- ger Beschwerden zu tun haben würde. Auch die verbindliche Zolltarifaus- kunft vom 22. August 2012 (act. 1/5 Paginiernummer 0 000017), welche die Oberzolldirektion aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 (Sachverhalt Bst. A) hin erlassen hatte, war von B. unterschrieben. Die Beschwerdeführerin hätte demnach be- reits zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einen Ausstandsgrund geltend machen kön- nen. Dass die rechtzeitige Geltendmachung der Befangenheit aus ande- ren Gründen nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch wurde dies gel- tend gemacht. Somit ist die Berufung auf einen Ausstandsgrund verwirkt und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig (BGE 118 Ia 282 E. 3.a). Damit ist nicht darauf einzugehen, ob überhaupt ein Ausstandsgrund vor- gelegen hätte. 1.6 1.6.1 In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung rügt die Beschwerde- führerin zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil ins- besondere eine Aktennotiz erst im Nachhinein erstellt worden sei (konkret handelt es sich um Bilder der angeblich eingeführten Hosen) und sie sich dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe äussern können. Der OZD dürfte recht zu geben sein, wenn sie vorbringt, die Beschwerde- führerin sei darüber informiert gewesen, dass die Hosen fotografiert wor- den waren. Da sich diese Aktennotiz – wie zu zeigen sein wird – jedoch weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (E. 4.2.4), muss hierauf nicht eingegangen werden. 1.6.2 Eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt die Beschwerdeführerin, indem sie geltend macht, es sei nicht klar, welche Hosen überhaupt wann eingeführt worden seien. Im Parallelverfahren (A-5558/2013) zum vorliegenden Fall, in dem der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ins Recht gefasst wird, wurde ein Exemplar einer solchen Hose eingereicht. Die Zollverwaltung bestätigte dort implizit, dass es sich um ein Exemplar einer solchen Hose handle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 4.1). Da es in beiden Verfahren (A-5558/2013 und dem vorlie- genden) um dieselben Importe geht, kann darauf abgestellt werden. Da
A-5907/2013 Seite 9 somit klar ist, um welche Hosen es sich handelt, ist auf die Rüge der Be- schwerdeführerin nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz- überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV). Wa- ren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge- führt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach- tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na- tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif- ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über- einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be- zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von auto- nomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er- lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot- schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan- passungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1,
A-5907/2013 Seite 10 A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1). 2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz feh- lender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A-606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kommentar ZG, Einleitung Rz. 96 ff.). 2.2 2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS- Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum- mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhal- ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge- genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei- nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs- ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes- rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind.
A-5907/2013 Seite 11 Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No- menklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A-1942/2011 vom 18. No- vember 2011 E. 2.2.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichti- gen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterun- gen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll- wesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Überein- kommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staats- vertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Ver- tragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er- läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann ab- zustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskrite- rium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 auch zum Folgenden, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
A-5907/2013 Seite 12 2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei- nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so- wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – All- gemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist im- mer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollver- waltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwal- tungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommis- sion – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungsrechts- pflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einrei- hung durch die zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Über- einkommens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Hosen unter die Tarifnummer 6204.6300 (so die OZD) oder unter die Tarifnummer 6211.1190 (so die Beschwerdeführerin) einzureihen sind. Nicht mehr zur Diskussion steht die Tarifnummer 6112.3100, welche von der Beschwerdeführerin ebenfalls verwendet wurde (Sachverhalt Bst. A).
A-5907/2013 Seite 13 Die Parteien sind sich einig, dass die Hosen in den Abschnitt XI «Spinn- stoffe und Waren daraus» und hier unter das Kapitel 62 «Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt» fallen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit die- ser Auffassung zu zweifeln. 3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen: 6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Rö- cke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badeho- sen), für Frauen oder Mädchen:
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Bade- anzüge und -hosen; andere Bekleidung:
Bereits hier kann festgehalten werden, dass aus diesen Tarifnummern (wie auch den Eingaben der Parteien) hervorgeht, dass es insbesondere um zwei Fragestellungen geht, nämlich einerseits um die Frage, ob es sich bei den importierten Hosen im Sinn des Zolltarifs um Herren- (so die Beschwerdeführerin) oder Damenbekleidung (so die OZD) handelt, und andererseits um die Frage, ob es sich um Badehosen (so die Beschwer- deführerin) oder um kurze Freizeithosen (so die OZD) handelt. Im Fol- genden werden daher nur die für diese Fragen relevanten Bestimmungen aufgeführt. 3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 62 verweisen unter dem Titel «Un- terscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» auf die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (dazu E. 3.3). Zudem wird festgehal- ten, dass die dementsprechenden Schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 61 mutatis mutandis für das Kapitel 62 gelten.
A-5907/2013 Seite 14 Dort (in den Erläuterungen zu Kapitel 61) steht unter dem Titel «Allge- meines»: «In Anwendung der Bestimmungen der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel gel- ten Bekleidungen, die auf der Vorderseite eine Öffnung aufweisen, deren zwei Teile sich links über rechts schliessen oder übereinanderlegen, als Be- kleidung für Männer oder Knaben. Wenn sich die besagte Öffnung rechts über links schliesst oder übereinanderlegt, gelten diese Kleidungsstücke als Bekleidung für Frauen oder Mädchen. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Klei- dungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Ge- schlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenklei- dung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Beklei- dung für Frauen oder Mädchen eingereiht.» Unter der Überschrift «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» steht: «Die Unterscheidung zwischen Männer- und Knabenbekleidung einerseits und Frauen- oder Mädchenbekleidung andererseits ist in Anmerkung 9 zu diesem Kapitel und in den vorstehenden Erläuterungen geregelt. Bei der Beurteilung aufgrund des Verschlusses ist zu beachten, dass Besät- ze, wie Kragenverschlusslaschen und dgl. keine charakterbestimmenden Merkmale darstellen. Bei mehreren übereinanderliegenden Verschlussvor- richtungen ist auf den äussersten Verschluss abzustellen. Schnittmerkmale, welche eine Einreihung entgegen der Verschlussart bedin- gen oder die eindeutig anzeigen, dass ein Kleidungsstück für das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist (gemäss Anm. 9/61 und 8/62, 1. Abs., letzter Satz), können z.B. sein:
A-5907/2013 Seite 15 welche sich für die vorliegenden Fragen allerdings ebenfalls nicht als re- levant erweisen. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6211 verweisen für Badeanzüge und -hosen (und nur um die geht es vorliegend in Bezug auf diese Tarifnum- mer) auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6112. Allerdings wird dort un- ter Bst. C) einzig festgehalten, dass Badeanzüge auch gummielastisch sein können. 3.3 Die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 lautet: «Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Kna- ben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen einge- reiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.» Die Anmerkung 9 zu Kapitel 61, auf die in den Erläuterungen (E. 3.2) hin- gewiesen wurde, hat denselben Wortlaut. 3.4 Den Einreihungsavisen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen. 3.5 Die OZD verweist schliesslich auf das Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vom 6. Mai 2011 (C 137). Soweit ersichtlich erweisen sich hier einzig die Erläuterungen zu den Tarifnummern 6112 31 10 bis 6112 39 90 als möglicherweise relevant. Dort heisst es unter dem Titel «Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben» unter anderem (S. 238): «Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, aus- schließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als ‹kurze Hosen› der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:
A-5907/2013 Seite 16 Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
4.1 Was die Beschaffenheit der Hosen anbelangt, deren Tarifierung vor- liegend im Streit liegt, hält die OZD im Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013 dazu gestützt auf den Zollbefund zur Einfuhrzollan- meldung ***1 vom 11. Mai 2012 fest, es handle sich um «Beach Shorts,
A-5907/2013 Seite 17 gewoben, aus 100% Polyester (gem. Etikette) mit Netz-Innenslip, breitem Bund mit Gummizug, Bindekordel, ohne Öffnung auf der Vorderseite, je- doch Männer-Öffnung mittels Absteppung angedeutet, zwei seitliche Ein- griffstaschen, eine an der rechten Seite angenähte Tasche mit zwei Klett- verschlüssen und drei kleinen Ablauflöchern (Metallösen, weiss); diverse Grössen, Farbe: weiss/ schwarz/blau und weiss/grün; Marke [...]; Artikel [...], jede Hose einzeln verpackt in durchsichtigem Plastiksack.» Gemäss der ebenfalls im Beschwerdeentscheid vom 13. September 2013 genann- ten Aktennotiz vom 30. April 2013 zum Untersuchungsbericht der Zoll- kreisdirektion Basel handelt es sich um «Hosen gewoben, aus syntheti- schen Filamentgarnen, mit breitem Bund und eingezogener Bindekordel, auf der Vorderseite ohne Öffnung, mit zwei eingeschnittenen Lendenta- schen ohne Verschluss und einer aufgesetzten Gesässtasche, mit Innen- slip; grün kariert». Zwar mögen diese beiden Beschreibungen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht gleich lauten. Letztere bringt insbesondere vor, sie fielen durch völlig unterschiedliche Detaillierung auf. Die beiden Be- schreibungen lassen sich aber durchaus in Einklang bringen. Für die nachfolgenden Erwägungen erweisen sich die Unterschiede in den Be- schreibungen ohnehin nicht als ausschlaggebend, weshalb hier nicht wei- ter darauf eingegangen werden muss. Beide Beschreibungen stimmen zudem mit dem zusammen mit der Beschwerde im Parallelverfahren A-5558/2013 eingereichten Exemplar einer solchen Hose überein (wobei es sich dabei um ein grünes Modell handelt; vgl. hierzu auch E. 1.6.2). 4.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.1) geht es vorliegend um die zwei Fragen, ob es sich bei den Hosen um solche für Herren oder solche für Damen handelt und ob es sich um eigentliche Badehosen handelt oder um kurze Hosen. Dabei ist die Bezeichnung der Hosen ebenso wenig ausschlaggebend wie deren Verwendung in einem Einzelfall. Die Fest- stellung, dass Badehosen auch ausserhalb des Wassers getragen wer- den können und mit allen möglichen Kleidern gebadet werden kann, ist nicht zielführend. 4.2.1 Die OZD stützt ihre Annahme, dass es sich um Damenhosen han- delt, auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (siehe dazu E. 3.3). Sie hält fest, dass die in Frage stehenden Shorts weder einen Verschluss noch andere Schnittmerkmale aufwiesen, welche die Geschlechtsbestimmung eindeu- tig anzeigen würden. Daraus schliesst sie, dass gemäss der genannten Anmerkung 8 die Hosen, die demnach weder als Bekleidung für Männer
A-5907/2013 Seite 18 noch als solche für Frauen erkennbar seien, als Bekleidung für Frauen einzureihen seien. In der Vernehmlassung fügt sie hinzu, ein vorhande- nes Innennetz sei kein ausschlaggebendes (Schnitt-)Merkmal für Hosen der Nummer 6203/04. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt demgegenüber, sogar die OZD ge- he mit ihrem Hinweis, dass eine «Männer-Öffnung» mittels Absteppung angedeutet worden sei, davon aus, dass es sich um ein Bekleidungsstück für Männer oder Knaben handle. 4.2.3 Der Tariftext als solcher hilft für die Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenhosen handelt, nicht weiter. Dieser setzt die entsprechende Zuteilung voraus. Den Erläuterungen (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass als Herrenkleidung solche gilt, deren Verschluss links über rechts schliesst. Weiter geht aus ihnen hervor, dass dem Schnitt eines Kleidungsstücks grosse Bedeutung beigemessen wird, denn nur, wenn aufgrund dessen nicht erkennbar ist, ob es als Männer- oder Frauenkleidung konzipiert ist, wird es als Frauen- bekleidung eingestuft. Wenn der Schnitt zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt auch die Regel betreffend den Verschluss nicht zur Anwen- dung. Einzig für Oberteile, nicht jedoch für Hosen, halten die Erläuterun- gen einige Hinweise betreffend Schnitt bereit. Die Anmerkungen (E. 3.3) gehen nicht über die Erläuterungen hinaus. 4.2.4 Die im Parallelverfahren als Anschauungsobjekt eingereichte Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres, insbesondere aufgrund der Form, als Herrenhose. Zudem haben die fraglichen Hosen zwar keine Öffnung, es ist aber ein Herrenverschluss mittels Absteppung angedeutet, was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass die Hosen für Männer konzipiert sind. Diese Ab- steppung macht bei Frauenhosen schlicht keinen Sinn. Zudem sind die Hosen weiter geschnitten, als dies bei Frauenhosen in der Regel der Fall ist. Die Farbgebung allein kann zwar kein entscheidendes Kriterium sein, doch lässt das grüne karoähnliche Muster eher auf Herrenkleidung schliessen. Gleiches gilt im Übrigen für die blaue Hose, die in der Akten- notiz vom 30. April 2014 auf einem Foto zu finden ist. Auch das ebenfalls als Foto in der genannten Aktennotiz festgehaltene Blumenmuster auf der Hose spricht nicht per se für eine Frauenhose. Zudem ist nicht klar, ob ein Teil der konkret zu beurteilenden Hosen überhaupt dieses letztgenannte
A-5907/2013 Seite 19 Muster aufwies. Jedenfalls wird diese Farbgebung im Beschwerdeent- scheid vom 13. September 2013 nicht erwähnt. Auch das Innennetz weist – zwar nicht zwingend, aber doch eher – auf eine Herrenhose hin. Dem- gegenüber finden sich keine Merkmale, die auf eine Damenhose schlies- sen liessen. Solche werden auch von der OZD nicht genannt. Da insbesondere das Schnittmuster und die Ausstattung klar auf eine Herrenhose hinweisen, muss auf die von der Zollverwaltung angerufene – subsidiäre – Bestimmung, dass Kleidung, die weder eindeutig als Män- ner- noch als Frauenkleidung erkenntlich ist, als Frauenkleidung einge- stuft wird, gar nicht zurückgegriffen werden. Bei den fraglichen Hosen handelt es sich um Herrenhosen. 4.3 4.3.1 Nach konstanter Praxis der OZD qualifizierten sich nur diejenigen kurzen Hosen als Badehosen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften aus- schliesslich oder vorherrschend als Badehosen verwendet würden. Dies sei – so die OZD – z.B. bei Hosen, die eine vom Bund ausgehende Öff- nung und/oder nicht verschliessbare (Lenden-)taschen aufwiesen, nicht der Fall. Diese Praxis decke sich mit derjenigen der EU (zu den Erläute- rungen der EU E. 3.5). Könnten solche Hosen unterschiedslos als Frei- zeit- oder Badehose getragen werden, schliesse dies eine Tarifierung in die Nummer 6211 aus. In der Vernehmlassung erklärt die OZD zudem, das Vorhandensein von Ablauflöchern bei einer Tasche könne nicht rele- vant sein. Zudem trügen auch gewisse Freizeit- und insbesondere Sport- hosen Innennetze. 4.3.2 Hierzu ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Hose, unvoreingenommen betrachtet, als Badehose wahrgenommen werde. Die Hose weise eine seitlich aufgesetzte, mit einem Klettverschluss fest ver- schliessbare Tasche auf, welche drei metallene Ablaufösen enthalte. Die- se dienten dem Ablaufen des Wassers, das sich beim Baden in der Ta- sche ansammle. Die Lendentaschen bedürften keiner solchen Ausstat- tung, da sie in den Netz-Innenslip eingearbeitet seien und sich aufgrund der (groben) Netzstruktur gar kein Wasser sammle. Alle Bermuda- Badehosen seien mit einem Innenslip ausgestattet, der die Funktion ha- be, den männlichen Intimbereich auch dann der öffentlichen Einsicht zu entziehen, wenn das Hosenbein hochrutsche, was bei der Ausübung von Wassersportarten wie Schwimmen, Turmspringen, Surfen und derglei- chen mehr zwangsläufig recht häufig auftrete.
A-5907/2013 Seite 20 4.3.3 Der Tariftext setzt – ähnlich wie bei der Frage, ob es sich um Da- men- oder Herrenkleider handel (E. 4.2.3) – voraus, dass es sich um Ba- dehosen oder andere Hosen handelt, ohne diese Begriffe zu definieren. Weder den Erläuterungen noch den Anmerkungen ist diesbezüglich et- was zu entnehmen. Es wird demnach davon ausgegangen, dass sich von selbst ergibt, ob ein bestimmtes Kleidungsstück als Bade- oder andere Bekleidung anzusehen ist, und deshalb keine Definition notwendig ist. Demgegenüber zählen die – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ver- bindlichen (E. 2.4) – Erläuterungen der EU Merkmale auf, die auf Bade- kleidung hinweisen. Auch hier scheint aber das wichtigste Merkmal zu sein, dass die Hosen nach allgemeinem Aussehen, Schnitt und Stoffbe- schaffenheit als Badehosen erscheinen (E. 3.5). Auch das Kriterium, dass sie im Allgemeinen ganz oder überwiegend aus Chemiefasern bestehen, hilft nur bedingt weiter, bestehen doch auch viele andere Kleidungsstücke ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Allerdings lassen sich so im- merhin Stoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern in der Regel aus- schliessen. Weiter müssen die Hosen eine doppelte Verarbeitung oder ein Innenfutter aufweisen und im Taillenbereich eng sein, z.B. einen Kor- delzug oder einen durchgehend elastischen Bund aufweisen. Taschen müssen ein festes Verschlusssystem haben. Sie dürfen weder im vorde- ren Bereich noch an der Taille eine Öffnung aufweisen. Die US-Zollbehörde – auch deren Auffassung ist für das Bundesverwal- tungsgericht nicht verbindlich (E. 2.4) – geht von Badekleidung aus, wenn diese über einen elastischen Bund mit Kordelzug verfügt, ein Innenfutter aus leichtem Material besteht und die Kleidung zum Schwimmen konzi- piert und hergestellt wurde. Wiederum scheint das letzte Merkmal darauf hinzudeuten, dass eigentlich selbsterklärend ist, was als Badehose zu gelten hat. Die Auffassungen der EU und der US-Zollbehörde werden der nachfol- genden Erwägung zugrunde gelegt. 4.3.4 Die fragliche Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres als Badehose. Dies bestätigt sich, wenn die oben genannten Kriterien heran- gezogen werden. Sie hat einen durchgehend elastischen Bund mit Kor- delzug, erfüllt also sowohl das entsprechende Kriterium der EU-Erläute- rungen als auch der US-Zollbehörde. Sie weist ein Netz-Innenfutter aus leichtem Material auf, womit ein weiteres, von beiden Behörden aufge-
A-5907/2013
Seite 21
stelltes Kriterium erfüllt ist. Sie hat weder an der Vorderseite noch an der
Taille Öffnungen und besteht ausschliesslich aus Chemiefasern, wie dies
in den EU-Erläuterungen verlangt ist.
Einzig das Kriterium der EU, dass Taschen ein festes Verschlusssystem
aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt, da die Seitentaschen nicht
vollständig verschliessbar sind.
Abgesehen davon lassen aber Schnittmuster und Verarbeitung zweifels-
frei auf Badehosen schliessen. Selbst wenn die Abflusslöcher bei der hin-
teren Tasche auch für Freizeithosen eine gewisse Berechtigung haben
könnten, ist der Stoff für andere kurze Freizeithosen, die belastbar sein
müssen, zu dünn. Für Badehosen eignet er sich hingegen in idealer Wei-
se. Es ist zudem nicht ersichtlich, wozu die Hosen sonst zweckmässig
verwendet werden könnten.
Bei den Hosen handelt es sich demnach um Badehosen. Einzig das – für
das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche – Kriterium, dass Ta-
schen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise
erfüllt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die fraglichen Hosen nicht
als Badehosen zu qualifizieren sind.
Damit handelt es sich bei den in Frage stehenden Hosen um Herrenba-
dehosen, welche in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind.
4.4 Auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung ist hier nicht mehr näher
einzugehen. Es ist nämlich bereits fraglich, ob überhaupt die gleichen
Hosen sowohl Gegenstand der Tarifauskunft als auch der vorliegenden
Beschwerde waren. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies explizit.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen,
dass die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzu-
reihen sind. Weil sie (zumindest teilweise) in die Tarifnummer 6112.3100
eingereiht wurden, ist die Sache zum allfälligen Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Verfah-
renskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt die
Rückweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als
vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215
nuar 2014 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom
A-5907/2013 Seite 22 26. Februar 2014 E. 4.1, A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A 6830/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.2; MARCEL MAIL- LARD, in: Praxiskommentar, Art. 63 N. 14). Der obsiegenden Beschwerde- führerin sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführe- rin einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Zudem hat die Vorinstanz der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). War die obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem kostenpflichtigen vo- rinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwen- dungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.2, A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung von Amtes we- gen festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Rechtsschriften pra- xisgemäss ein Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) angemessen erscheint (Art. 8 ff. VGKE). 6. Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wei- tergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5907/2013 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die im Streit lie- genden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Die Sache wird zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird ihr zu- rückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Versand: