B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5874/2022

Urteil vom 14. August 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien

A., (...), B., (...), beide vertreten durch lic. iur. Georg Volz, Volz Recht AG, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-NL).

A-5874/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom Datum) richtete die zuständige niederländische Be- hörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ge- stützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeer- suchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend: Amtshilfeersuchen). A.b Die BD beschrieb den massgebenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Aus einer Wohnsitzprüfung durch die niederländische Finanzver- waltung für den Zeitraum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...) von der betroffe- nen Person 1 sei Nachfolgendes hervorgegangen: Die betroffene Person 1 habe angegeben, dass sie am (Datum) in die Schweiz ausgewandert sei. Sie gebe seit ihrer Auswanderung in die Schweiz eine Einkommenssteuer- erklärung als nicht gebietsansässige Steuerpflichtige in den Niederlanden ab. Die Ehefrau der betroffenen Person 1, die betroffene Person 2, sei im betreffenden Zeitraum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...) unter der Adresse der (ehemaligen) eigenen Wohnung in (Ort in den Niederlanden) angemel- det gewesen und habe Einkommenssteuererklärungen als nicht gebiets- ansässige Steuerpflichtige in den Niederlanden abgegeben. Auf Grund der vorstehenden Auskünfte scheine es daher, dass die betroffenen Perso- nen 1 und 2 seit dem (Datum) dauerhaft getrennt leben würden. Die Tatsache, dass die betroffene Person 1 keinen Einblick in ihre schwei- zerischen Steuererklärungen in Bezug auf den Zeitraum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...) habe gewähren wollen, habe bei der niederländischen Fi- nanzverwaltung die Fragen aufgeworfen, ob die betroffenen Personen 1 und 2 dauerhaft getrennt leben würden oder nicht, sowie die Art der ge- zahlten Trennungsvereinbarung. Die Frage, ob eine dauerhafte Trennung vorliege oder nicht, habe Einfluss auf die bisherigen Ergebnisse der Wohn- sitzprüfung. Darüber hinaus habe dies Einfluss auf die Art und Besteue- rung. A.c Die BD ersuchte daher die ESTV betreffend Einkommenssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar (Jahr) bis 31. Dezember (Jahr) um nachste- hende Informationen:

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  1. Die schweizerischen Einkommensteuererklärungen in Bezug auf den Zeit- raum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...), die die betroffene Person 1 abgege- ben hat, einschliesslich übermittelter Anlagen zur Begründung dieser Steu- ererklärungen;
  2. Die von der schweizerischen Steuerverwaltung an die betroffene Person 1 zugestellten Einkommensteuerbescheide in Bezug auf den Zeitraum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...);
  3. Ggf. Korrespondenzunterlagen der schweizerischen Steuerverwaltung mit der betroffenen Person 1 in Bezug auf die entsprechenden Einkommen- steuererklärungen und die Antwort der betroffenen Person 1, einschliess- lich entsprechender Anlagen und angeforderter Belege. A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erkannte die ESTV mit Schlussverfügung vom 22. November 2022, dass sie (die ESTV) der BD Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 leiste (Ziff. 1) und die folgenden von der Kantonalen Steuerverwaltung (Kanton) erhalte- nen Informationen übermittle (Ziff. 2; Antworten kursiv).
  4. Die schweizerischen Einkommensteuererklärungen in Bezug auf den Zeit- raum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...), die die betroffene Person 1 abgege- ben hat, einschliesslich übermittelter Anlagen zur Begründung dieser Steu- ererklärungen; Für die Einkommenssteuererklärungen, die die betroffene Person 1 einge- reicht hat sowie die Einkommensteuerbescheide die sie von der Kantona- len Steuerverwaltung (Kanton) erhalten hat, verweisen wir auf die Beilage
  5. Die von der schweizerischen Steuerverwaltung an die betroffene Person 1 zugestellten Einkommensteuerbescheide in Bezug auf den Zeitraum vom Jahr (...) bis zum Jahr (...); Siehe Antwort zur Frage 1.
  6. Ggf. Korrespondenzunterlagen der schweizerischen Steuerverwaltung mit der betroffenen Person 1 in Bezug auf die entsprechenden Einkommen- steuererklärungen und die Antwort der betroffenen Person 1, einschliess- lich entsprechender Anlagen und angeforderter Belege; Für die Korrespondenzunterlagen verweisen wir auf Beilage 2. Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der ESTV geschwärzt.

A-5874/2022 Seite 4 Gleichzeitig wies die ESTV die BD u.a. darauf hin, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen 1 und 2 verwendet werden dürfen (Ziff. 4). B. B.a Dagegen erheben die betroffenen Personen 1 und 2 (nachfolgend ge- samthaft auch: Beschwerdeführende) am 20. Dezember 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 22. November 2022 und die Abweisung des Amtshilfegesuchs der BD. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rah- men der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der BD ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steuer- amtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständig- keit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. 1.3

A-5874/2022 Seite 5 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten oder Schlussverfügung vom 22. November 2022 ohne weiteres direkt betroffen. 1.3.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes- senheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbe- steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVII [vormals Paragraph XVI] des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen (ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Pro- tokoll 2010 zum DBA CH-NL) anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens (also ab dem 9. Novem- ber 2011) gestellt werden und welche Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt. Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurücklie- gende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu- lässig, weil es sich bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Natur handle, die mit ihrem Inkrafttreten sofort an- wendbar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom

A-5874/2022 Seite 6 11. Januar 2019 E. 1.1 m.w.H.; das Protokoll vom 12. Juni 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Änderung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft ab 30. November 2020, AS 2020 4839, ist vorliegend ohne Belang, da die damit verbundenen Änderungen – abgesehen von der zeitlichen Anwendbarkeit erst ab 1. Januar 2021 und Bezeichnung – ohne- hin nicht die Amtshilfeklausel [gemäss Art. 26 DBA CH-NL] betreffen).

2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch- setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags- staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er- hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich» sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. 2.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu- erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. XVII Bst. c des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL). 2.3.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist

A-5874/2022 Seite 7 (statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). 2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf- tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb- lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab- schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibili- tätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.w.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch- geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersu- chen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln er- scheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.3.5 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (Urteil des BVGer A-1968/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1.3 m.w.H.). 2.3.6 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu- erlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive, dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Be- stimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine

A-5874/2022 Seite 8 Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rah- men eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfah- ren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f. und 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amts- hilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-1968/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1.4 m.w.H.). 2.4 Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit bzw. mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszu- sondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.5 m.w.H.). 2.5 Gemäss Paragraph XVII [zu Art. 26] Bst. b des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stel- lung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuer- behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbe- zogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere beste- hend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kon- tonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernum- mer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informa- tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

A-5874/2022 Seite 9 (v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.6 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem an- wendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.7 Gemäss dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls 2010 zum DBA CH-NL; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2.8 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.8 m.w.H.). 2.9 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Entsprechend ist der ersuchte Staat an die Dar- stellung des Sachverhalts im Ersuchen soweit gebunden, als dass dieses

A-5874/2022 Seite 10 nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet werden kann (statt vieler: BGE 139 II 404 E. 9.5 und 128 II 407 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.9 m.w.H.). 2.10 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuer- verfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetz- gebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie bei- spielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; statt vieler: Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.10 m.w.H.). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Ver- wertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegen- steht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des er- suchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [Das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten.]). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die in der Schlussverfügung vom 22. Novem- ber 2022 vorgesehene Amtshilfe an die BD. 3.2 Die Parteien stellen sich im Wesentlichen auf die folgenden Stand- punkte: 3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass die ersuchten Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien, da «der Beschwerde- führer 1» in der Schweiz der Steuerpflicht unterliege. Gemäss den rechtli- chen Bestimmungen in den Niederlanden würden verheiratete Paare indi- viduell besteuert. Das führe dazu, dass die Informationen nicht benötigt würden und das Amtshilfeersuchen daher auch eine «fishing expedition» darstelle. Die Beschwerdeführenden ergänzen, dass der Austausch der Informatio- nen nur Sinn ergäbe, wenn diese eben gerade dazu dienen würden, eine vorerst bloss vermutete Ansässigkeit einer Person im einen oder anderen

A-5874/2022 Seite 11 Vertragsstaat zu klären. Im vorliegenden Fall schlössen genügend aussa- gekräftige Fakten eine Ansässigkeit des «Beschwerdeführers 1» in den Niederlanden aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die BD die Ansässigkeit und da- mit das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht des «Beschwerde- führers 1» in den Niederlanden nicht hinreichend glaubhaft mache. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die BD abschliessend darüber zu be- finden habe, welche Informationen voraussichtlich erheblich seien. Die BD habe mit ihrem Amtshilfeersuchen den Zusammenhang zwischen dem dar- gelegten Sachverhalt und dem Nutzen für das ausländische Steuerverfah- ren ausreichend dargelegt. Selbst wenn sich die Ansässigkeit der betroffenen Person 1 in einem an- deren als dem ersuchenden Staate befinde, reiche dies nicht zur Umstos- sung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der BD aus. Aus Sicht der Vo- rinstanz seien die Darstellungen der BD in deren Amtshilfegesuch vom (Datum) stichhaltig genug und ausreichend plausibel. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei nicht abschliessend darüber zu befinden, wo sich der Wohnsitz der Steuerpflichtigen in einem konkreten Zeitraum befunden habe. Da vorliegend die BD die Ansässigkeit der be- troffenen Person 1 in ihrem Staatsgebiet vermute (und diesbezügliche Sachverhaltsdarstellungen aus Sicht der ESTV plausibel und ausreichend erscheinen würden), seien in diesem Zusammenhang keine Gründe er- sichtlich, welche gegen eine Amtshilfeleistung sprächen. 4. 4.1 Das Amtshilfeersuchen enthält unbestrittenermassen alle Informatio- nen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind (E. 2.5). Aus den Akten erheben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine entgegenstehenden Hinweise. Somit liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – grundsätzlich keine «fishing expedition» (vgl. E. 2.3.3 und 2.6) vor. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen die Frage der «Ansässigkeit und da- mit das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht in den Niederlanden» klar in den Vordergrund ihrer Argumentation (E. 3.2.1). Damit dringen die Beschwerdeführenden im Lichte der konstanten Rechtsprechung nicht durch: Gemäss dieser ist ein möglicher Ansässigkeitskonflikt nicht im Rah- men eines Amtshilfeverfahrens zu lösen (E. 2.3.6). Zudem ist eine

A-5874/2022 Seite 12 bestimmte Ansässigkeit der betroffenen Person im Sinne von Art. 1 DBA CH-NL nicht Voraussetzung dafür, dass Informationen übermittelt werden dürfen (E. 2.3.1). Es spielt daher für die Gewährung der Amtshilfe keine Rolle, in welchem Staat die betroffenen Personen effektiv ansässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.1.1). 4.3 Hingegen ist auf die Aussage der BD, wonach die Frage des Wohnsit- zes der Beschwerdeführenden für deren Steuerpflicht in den Niederlanden relevant ist (Sachverhalt Bst. A.b), im Rahmen des Vertrauensprinzips (E. 2.9) und mangels entgegenstehender aktenkundiger Hinweise abzu- stellen. 4.4 Die beschwerdeführerische Argumentation, wonach «gemäss den rechtlichen Bestimmungen in den Niederlanden [...] verheiratete Paare in- dividuell besteuert» und die ersuchten «Informationen nicht benötigt» wür- den (E. 3.2.1), betrifft die materielle Seite des Steuerverfahrens, die nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu klären und gegebenenfalls den nie- derländischen Steuerbehörden vorzulegen ist (E. 2.10). 4.5 Hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informa- tionen haben sich sowohl die Vorinstanz (als ersuchte Behörde) als auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschrän- ken (E. 2.3.4). 4.5.1 Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich um Steuer- daten (Einkommenssteuererklärungen, Einkommenssteuerbescheide; Sachverhalt Bst. A.c und A.d). Antworten auf die von der BD verlangten Informationen (Steuerdaten aus der Schweiz für die Prüfung der in den Niederlanden steuerrelevanten Ansässigkeit der Beschwerdeführenden) ergeben sich u.a. aus den Steuererklärungen bzw. aus den Steuerbeschei- den im ersuchten Staat, hier der Schweiz. Der im Amtshilfeersuchen dar- gestellte Sachverhalt (u.a. Frage nach dem Wohnsitz der Beschwerdefüh- renden für deren Steuerpflicht in den Niederlanden) und die ersuchten In- formationen (Steuerdaten in der Schweiz) weisen demnach im Rahmen der bundeverwaltungsgerichtlichen Plausibilisierungskontrolle einen Kon- nex auf. 4.5.2 Die Nichtübermittlung der Steuererklärungsformulare und der Steu- erbescheide würde dem Zweck des Amtshilfeersuchens zuwiderlaufen. Diese Informationen sind nämlich für die Zwecke des Amtshilfeersuchens voraussichtlich erheblich, da diese (zumindest teilweise) Aufschluss über

A-5874/2022 Seite 13 die Vermögens- und Ertragslage der Beschwerdeführenden (in der Schweiz) geben können. Demnach ist mit der Vorinstanz (Schlussverfü- gung vom 22. November 2022, S. 3) davon auszugehen, dass sich die er- suchten Informationen für die BD als notwendig erweisen, um den vermu- teten Sachverhalt (Vorbeischleusung von Geldern am niederländischen Fiskus bzw. Steuerpflicht der vom Ersuchen betroffenen Beschwerdefüh- renden in den Niederlanden) aufzuklären und entsprechende Auswirkun- gen auf die niederländische Steuer prüfen zu können (vgl. für eine ähnliche Konstellation: Urteil des BVGer A-4994/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.3.1 m.w.H. [Das BGer ist mit Entscheid 2C_290/2023 vom 26. Mai 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten.]). 4.5.3 Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die BD als nicht erheblich herausstellen wür- den (E. 2.3.4). Die Übermittlung der ersuchten Information ist auch nicht unverhältnismässig (vgl. E. 2.3.3), nachdem die Beschwerdeführenden be- schwerdeweise nichts Entsprechendes vorbringen und die Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 22. November 2022 darauf hinweist, dass sie (die Vorinstanz) im Einklang mit der Rechtsprechung «Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können», ge- schwärzt hat (E. 2.4; Dispositiv, Ziff. 2 am Ende; Sachverhalt Bst. A.d). Das wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht substantiiert bestrit- ten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussverfügung vom 22. No- vember 2022 nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz die dort vorge- sehene Amtshilfe an die BD leisten kann. 6. 6.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kos- ten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7.

A-5874/2022 Seite 14 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-5874/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Kaspar Gerber

A-5874/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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