BGE 131 I 153, BGE 126 II 54, BGE 94 I 569, 2A.80/1999, + 2 weitere
Abt ei l un g I A-58 6 7 /2 00 7 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Adrian Mattle. Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen
A- 58 67 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Im Zusammenhang mit dem Bau der Bern-Luzern-Bahn wurde im Jahr 1873 in der Gemeinde Trubschachen bei Bahn-km 43.090 auf der im Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) stehenden Par- zelle Nr. 740 der Bahnübergang „Station Trubschachen“ erstellt und ein Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. 126 im Grundbuch einge- tragen. Dem Verzeichnis „Wegübergänge und Wärterposten“ aus dem Jahr 1875 kann entnommen werden, dass die Wegbreite beim Bahn- übergang damals 3,50 m betrug. Die Parzelle Nr. 126 befindet sich so wie die Parzellen Nr. 203, Nr. 717, Nr. 722 und Nr. 10 im Gebiet „untere Säge“, das aufgrund seiner geo- graphischen Lage zwischen der Eisenbahnlinie im Norden und der Ilfis im Süden einzig durch die über den Bahnübergang führende Strasse erschlossen wird. 1873 wurde auf der Parzelle Nr. 126 eine Sägerei betrieben. Heute befindet sie sich im Eigentum der Kambly SA. Mit der in den Jahren 1993 und 1994 erfolgten Revision des Ortsplans der Ge- meinde Trubschachen wurde das Gebiet „untere Säge“ von der Land- wirtschafts- in die Gewerbezone umgezont. Eigentümerin der Parzelle Nr. 10, welche einzig aus einem Fussweg besteht, ist die Gemeinde Trubschachen. Dieser Fussweg beginnt un- mittelbar nach dem erwähnten Bahnübergang, führt in südwestliche Richtung und ermöglicht in seiner Fortsetzung das Queren der Ilfis über eine schmale Fussgängerbrücke. Der Bahnübergang und der da- ran anschliessende Fussweg bilden Ausgangspunkt diverser Wander- wege. B. Im Jahr 1909 schlossen die SBB und die Gemeinde Trubschachen be- treffend den Wegübergang auf der Station Trubschachen km 43.090 eine Vereinbarung ab. Die SBB erklärten sich darin damit einverstan- den, den Wegübergang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Gemeinde Trubschachen verpflichtete sich ihrerseits, an die Kosten des durch die Öffentlicherklärung notwendigen Ersatzes der bestehen- den Schranken durch neue, verdichtete und gekuppelte Zugschranken einen Beitrag von Fr. 700.-- zu bezahlen. Im zur Vereinbarung gehöri- gen Plan wird der bestehende Vermerk „Niveauübergang 3,30 m brt.“ Se ite 2
A- 58 67 /2 0 0 7 mit dem Zusatz „Öffentlicher“ ergänzt und es sind auch Zugbarrieren eingetragen. C. Die bestehenden Zugbarrieren wurden im Jahr 1968 durch eine mo- derne elektrische Barrierenanlage mit Wechselblinksignalen ersetzt. Die Anlage bestand fortan aus einem elektrischen Einzelantrieb und einem 6,2 m langen Holzschlagbaum mit Hängegitter. Die Erstellungs- kosten in der Höhe von Fr. 55'000.-- wurden von den SBB getragen. Einem Schreiben der SBB an den Besitzer der Sägerei vom 21. No- vember 1968 kann entnommen werden, dass mit der neuen Anlage eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit auf dem Niveauübergang erzielt werden sollte. D. Am 24. Juni 1988 reichte die Kambly SA ein Baubewilligungsgesuch für die Erstellung von 104 Parkplätzen für ihre Mitarbeitenden auf der Parzelle Nr. 126 bei der Gemeinde Trubschachen ein. Im Rahmen der Baubewilligung vom 11. Oktober 1988 wurde verfügt, dass die Kambly SA die Kosten für die durch den Mehrverkehr not- wendig gewordene Verbreiterung des Bahnübergangs zu tragen habe. Der Kostenberechnung der SBB vom 31. Oktober 1988 ist zu entneh- men, dass durch die Verbreiterung des Übergangs sowie wegen des- sen schwereren Bauart bei der Erstellung sowie bezüglich Unterhalt und Erneuerung Mehrkosten in der Höhe von Fr. 78'000.-- entstehen würden. E. Am 7. Dezember 1994 schlossen die Einwohnergemeinde Trubscha- chen und die Firma Kambly SA einen Planungs- und Infrastrukturver- trag betreffend die Parzelle Nr. 126 ab. Gemäss Art. 13 dieses Vertra- ges stimmte die Firma Kambly SA als Eigentümerin der Parzelle und des sich darauf befindenden Parkfelds der Einräumung von Dienstbar- keiten für die Benutzung von 12 Parkplätzen sowie der Einräumung ei- nes Wegrechtes für Fussgänger und Velofahrer zwischen der Hasen- lehnmatte und dem Bahnübergang bei der Bahnstation Trubschachen über Parzelle Nr. 126 zu. F. Im Rahmen des Projektes „Automatisierung Gümligen – Malters“ in den Jahren 2004 und 2005 haben die SBB die gesamte Barrierenanla- Se ite 3
A- 58 67 /2 0 0 7 ge des Bahnübergangs „Station Trubschachen“ erneuert. Die beste- henden Barrierenschlagbäume wurden ersetzt. Die Barrierensteuerung wurde ausgetauscht und im neuen Rechnerraum Trubschachen aufge- baut. Die bestehenden Barrierenantriebe wurden auf Drehstrom um- gebaut. Ausgetauscht wurden auch die alten Wechselblinker. Einer- seits weil sie aus Sicht der SBB den heutigen Anforderungen an die Optik nicht mehr genügten, andererseits weil sie mit der neuen Steue- rung nicht mehr kompatibel waren. Zwischen den SBB, der Firma Kambly SA und der Gemeinde Trub- schachen wurden in der Folge Verhandlungen geführt, um eine Eini- gung über die Kostenverteilung für die Sanierung des Bahnübergangs zu erzielen. Diese Verhandlungen blieben erfolglos. G. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 ersuchten die SBB das Bundes- amt für Verkehr (BAV), drei Viertel der für den Ersatz der Barrierenan- lage entstandenen bzw. für den fraglichen Bahnübergang verrechneten Kosten, d.h. Fr. 100'073.-- von Fr. 133'431.--, dem Verkehrsträger Strasse, nämlich der Gemeinde Trubschachen bzw. der Firma Kambly SA, aufzuerlegen. Bei der Berechnung des zu Lasten des Übergangs „Station“ anfallenden Betrags seien die Kosten für die eigentliche Auto- matisierung nicht angerechnet worden. In diesem Betrag auch nicht enthalten seien die Kabelkosten sowie ein Verwaltungsgemeinkosten- zuschlag der SBB von 6.5%. Den Gesamtkosten zuzurechnen sei je- doch eine Unterhaltspauschale von 25%. Die Synergien aus dem Ge- samtprojekt seien auch der Strassenseite zu Gute gekommen. Norma- lerweise betrügen die Kosten für die Erneuerung einer Barrierenanlage wie die vorliegende zwischen Fr. 400'000.-- und Fr. 500'000.--. Am 9. März 2007 reichten die SBB beim BAV auf dessen Ersuchen hin ein formelles Gesuch um Entscheid über die Kostenverteilung betref- fend Sanierung Bahnübergang (Automatisierung) „Station“, km 43.090, Gemeinde Trubschachen ein. In Konkretisierung ihres Schreibens vom 31. Januar 2007 stellten sie die Rechtsbegehren, die Gemeinde Trub- schachen sowie die Firma Kambly SA seien unter Solidarhaftung zu verpflichten, den SBB an die Sanierungskosten des Bahnübergangs insgesamt drei Viertel der auf den Übergang angerechneten Kosten, d.h. Fr. 100'073.--, zu bezahlen. Eventualiter seien die Gemeinde Trub- schachen sowie die Firma Kambly SA je einzeln zu verpflichten, den SBB bis maximal drei Viertel an die entstehenden Sanierungskosten, Se ite 4
A- 58 67 /2 0 0 7 d.h. Fr. 100'073.-- zu bezahlen, und zwar unter Berücksichtigung eines totalen Maximalbetrags in gleicher Höhe. H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 wies das BAV (Vorinstanz) das Gesuch der SBB ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, wenn eine Vereinbarung der Parteien über die Kostenverteilung fehle, richte sich diese bei einer Kreuzung zwischen Strasse und Eisenbahn nach Art. 29 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101), der sei- nerseits auf die Art. 25-28 EBG verweise. Diese Artikel seien bei Er- neuerungen von Kreuzungen sinngemäss anzuwenden. Die Recht- sprechung habe sich in vergleichbaren Fällen zudem am Ebenbürtig- keitsprinzip, am Verursacherprinzip und am Grundsatz der Vorteilsan- rechnung orientiert. Aufgrund der Akten sei ersichtlich, dass bereits vor dem Bau der Ei- senbahn ein Weg quer zur heutigen Bahnlinie zu einem Sägewerk ge- führt habe. Das Eisenbahnunternehmen, welches die Kreuzungsbaute ursprünglich verursacht habe, respektive die SBB als dessen Nachfol- gerin, gelte demnach als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungs- anlage im Sinne von Art. 25 oder Art. 26 EBG. Zudem werde die Er- neuerung der Barrierenanlage durch eine technische Entwicklung des Bahnbetriebs bedingt. Die Kosten für die Erneuerung habe daher grundsätzlich das Eisenbahnunternehmen zu übernehmen. Davon ausgenommen seien allfällige Kosten, welche im Rahmen der Vor- teilsanrechnung in Abzug gebracht werden könnten. Die Erneuerung der Barrierenanlage bringe jedoch keine zusätzliche Sicherheit mit sich, sondern diene in erster Linie der Aufrechterhaltung der Sicherheit am Bahnübergang, wozu die Eisenbahnunternehmung als Verursache- rin der Kreuzungsbaute ohnehin verpflichtet sei. Die Erneuerung stelle in dieser Hinsicht deshalb keinen zu vergütenden Vorteil dar. Auch die Automatisierung der Barrierenanlage sei nicht als solcher Vorteil zu qualifizieren. Dass die Wechselblinkanlage nicht mehr den optischen Ansprüchen genügte, reiche ebensowenig, um einen anrechenbaren Vorteil zu begründen, zumal die Wechselblinkanlage nach Ablauf ihrer ordentlichen Lebensdauer ersetzt worden und deren alte Steuerung mit der Automatisierung der Bahnübergänge auf der Strecke nicht kompatibel gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheine eine Vor- teilsanrechnung nach Art. 27 EBG nicht gerechtfertigt, weshalb die Se ite 5
A- 58 67 /2 0 0 7 Gemeinde Trubschachen und/oder die Kambly SA nicht zu einer Kos- tenbeteiligung an der Erneuerung der Barrierenanlage verpflichtet werden könnten. I. Die SBB (Beschwerdeführerin) erheben gegen diese Verfügung am 4. September 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
A- 58 67 /2 0 0 7 stelle im Jahr 1873 seien somit bei der massgeblichen Kostenaus- scheidung zu berücksichtigen. Da eine verursachergerechte Ausschei- dung im Detail kaum möglich sein werde und letztlich das Ermessen eine grosse Rolle spiele, erachte sie es aufgrund der Gleichwertigkeit der Verkehrswege als angemessen, wenn die Kosten für die eigentli- che Sanierung des Bahnübergangs bahn- und strassenseitig je zur Hälfte übernommen würden. J. Mit Beschwerdeantworten vom 7. bzw. 8. November 2007 beantragen die Einwohngergemeinde Trubschachen (Beschwerdegegnerin 1) und die Kambly SA (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwer- de. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt zudem den Eventualantrag, es sei auf die Aufrechnung des Unterhaltszuschlages von 25% zu verzichten, falls ihr eine Kostenbeteiligung auferlegt werde. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, es handle sich bei der die Bahn querenden Strasse um eine nicht dem Gemeingebrauch gewid- mete Privatstrasse, weshalb eine Kostenpflicht der Gemeinde entfalle. Selbst wenn die Strasse als öffentlich betrachtet würde, käme eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht in Frage, weil die vorgenomme- ne Sanierung des Bahnübergangs in keinem Zusammenhang mit er- höhten Bedürfnissen des Strassenverkehrs stehe. Vielmehr handle es sich nur um eine Anpassung der bestehenden Anlage an den Stand der Technik, ohne dass an der Anlage substantielle Verbesserungen vorgenommen worden wären. Bei der Sanierung handle es sich aus- schliesslich um eine der Bahn dienende Automatisierung, die auf der ganzen Strecke vorgenommen worden sei, unabhängig von der strassenseitigen Nutzung der einzelnen Übergänge. Früher vorgenom- mene Ausbauten könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Sichtweise fehle jede Grundlage. Eine Kostenbeteiligung fal- le auch deshalb ausser Betracht, weil die der beantragten Kostenbe- teiligung zugrunde liegende Rechnung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Seit Beginn der Verhandlungen sei die Beschwer- deführerin immer wieder von anderen Rechnungsbeträgen und einem anderen Prozentsatz für die Kostenbeteiligung ausgegangen. In jedem Fall fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine solidarische Haftbar- keit der beiden Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung ihrerseits bestehe, und zwar un- Se ite 7
A- 58 67 /2 0 0 7 abhängig davon, ob der Übergang als öffentlich oder privat zu qualifi- zieren sei. Das Automatisierungsprojekt, in dessen Zuge die Sanie- rung der Barrierenanlage erfolgt sei, habe nicht den geringsten Zu- sammenhang mit der strassenseitigen Verkehrsentwicklung. Aus die- sem Grund habe die Beschwerdeführerin vorgängig auch keinen Kon- takt mit den Beschwerdegegnerinnen aufgenommen. Die 1988 bewil- ligten strassenseitigen Anpassungen hätten für die spätere Erneue- rung der Barrierenanlage keine zusätzlichen Kosten ausgelöst. Bei der Sanierung des Übergangs handle es sich um rein bahnseitige Mass- nahmen und die Frage, ob das Interesse am Bahnübergang strassen- seitig zugenommen habe, sei für die Kostentragung nicht relevant. Es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin bis anhin darauf verzich- tet habe, eine korrekte Bauabrechnung zu den Akten zu geben. Es müsse vermutet werden, dass sie gar nicht in der Lage wäre, den gel- tend gemachten Betrag nachzuweisen. Zur Begründung ihres Even- tualantrags führt die Beschwerdegegnerin 2 an, es fehle eine gesetzli- che Grundlage für die Überwälzung eines Unterhaltszuschlags von 25%. K. Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 an ihrer Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie grundsätzlich sämtliche Kosten und Veränderungen, die in den vergangenen 100 Jahren am Bahnübergang entstanden seien, bei der Beurteilung ihres Gesuchs hätte berücksichtigen müssen, könne sie nicht folgen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Strasse im Sinne des EBG öffentlich sei, sei einerseits wichtig, ob die Strasse an der strittigen Kreuzung im Zeitpunkt der Entscheidfällung als öffentlich zu qualifizieren sei, ande- rerseits, ob die Strasse tatsächlich der Allgemeinheit diene und ihr zu- gänglich sei. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die Kreu- zungsstelle im Jahr 1873 verursacht habe, weshalb sie grundsätzlich für deren Folgekosten aufzukommen habe. Davon ausgenommen sei- en lediglich die Kosten, die im Rahmen der Vorteilsanrechnung in Ab- zug gebracht werden könnten. L. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. Februar 2008 an ihren Beschwerdeanträgen fest und reicht eine Projektabrechnung vom 15. Dezember 2005 ein, aus welcher die auf den Ersatz der Siche- Se ite 8
A- 58 67 /2 0 0 7 rungsanlage am fraglichen Übergang entfallenden Kosten, welche nicht mit der Automatisation im Zusammenhang stünden, ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin gibt zudem einen Plan zu den Akten, auf welchem die Eigentumsverhältnisse der Parzellen in der Umge- bung des Bahnübergangs ersichtlich sind. Weiter legt sie ihrer Replik 22 Fotografien zur Dokumentation des Übergangs und der weiterfüh- renden Verkehrs- und Wanderwege bei. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, angesichts der Tatsa- che, dass die bisherigen Sicherheitseinrichtungen die üblicherweise angenommene Lebensdauer von 25 Jahren im Zeitpunkt des Automa- tisierungsprojekts bereits deutlich überschritten hätten, sei eine Erneuerung der Anlage unabhängig von der Automatisierung der Strecke Gümligen-Malters fällig gewesen. Dass die Gemeinde ein star- kes Interesse am Übergang habe, zeige sich unter anderem aus dem Umstand, dass die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 10 als Wegfortsetzung zur Ilfis diene und eine zusammenhängende Verbin- dung des Wanderwegnetzes erst ermögliche. Auch die strassenseitige Beanspruchung der Beschwerdegegnerin 2 sei um ein mehrfaches an- gestiegen. Ursprünglich als Privatzufahrt zu einer Sägerei benützt, sei der Bahnübergang inzwischen im Zusammenhang mit der Erstellung von insgesamt 104 neuen Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 126 massiv ausgebaut worden und diene primär den täglich verkehrenden Mitar- beitenden der Beschwerdegegnerin 2. Deren Fabrikgebäude befinde sich auf der anderen Seite des Bahnübergangs. Die Mitverursachung von Änderungen seit Entstehung der Kreuzungsstelle müsse zumin- dest im Rahmen der Vorteilsanrechnung berücksichtigt werden. Früher einmal manifestierte Vorteile und Anpassungen fänden dabei auch bei künftigen Erneuerungen ihre Fortsetzung, weshalb sich ein Vorteils- empfänger auch an der Verlängerung seines Nutzens angemessen zu beteiligen habe. Damit sich das Gericht einen ausreichenden Überblick über die örtli- che Situation machen könne, würde sie die Durchführung eines Au- genscheins begrüssen. M. Mit Dupliken vom 25. und 26. März 2008 halten die Beschwerdegegne- rinnen 1 und 2 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, die Verbreiterung des Übergangs im Zusammenhang mit der Schaffung der Parkplätze habe keinen Einfluss auf die bestehenden Se ite 9
A- 58 67 /2 0 0 7 Sicherungsanlagen der Beschwerdeführerin gehabt. Die Beschwerde- gegnerin 1 gibt zu bedenken, dass sie nicht Grundeigentümerin eines durchgehenden Verbindungswegs zur Ilfis sei. Der bestehende Weg verlaufe teilweise über private Grundstücke. N. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 25. März 2008 an ihrer Verfügung und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden fest. Praxisgemäss gehe sie nie von einem Vorteil für die Strasse aus, wenn eine Schran- kenanlage durch eine neue ersetzt werde, ohne dass am Bahnüber- gang Belagsänderungen vorgenommen würden. Weil im vorliegenden Fall keine strassenseitigen Anpassungen erfolgt seien, sei auch keine Vorteilsanrechnung gerechtfertigt. O. Am 17. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Anga- ben zur effektiven Breite des Bahnübergangs sowie zu den Rech- nungspositionen der Kostenberechnung bezüglich der Verbreiterung des Übergangs im Jahr 1988 ein. P. Auf entsprechende Frage der Instruktionsrichterin teilt die Vorinstanz am 28. April 2008 mit, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Projektab- rechnung der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 plausibel sei. Q. Mit Schlussbemerkungen vom 6. und 15. Mai 2008 halten die Vor- instanz sowie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an ihren Anträgen fest. Se it e 10
A- 58 67 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33 und 34 VGG genannten Behör- den. Das BAV gehört zu den in Art. 33 VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung ohne weiteres zur Be- schwerde legitimiert. 1.3Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin hält aufgrund der besonderen Situation vor Ort die Durchführung eines Augenscheins für zweckmässig, damit sich das Bundesverwaltungsgericht ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse machen kann. 2.1Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be- weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn Se it e 11
A- 58 67 /2 0 0 7 es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi- gen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt. Die von den Parteien eingereichten Pläne und Fotografien vermitteln ein umfassendes und genügend kla- res Bild der örtlichen Gegebenheiten. Der Sachverhalt erschliesst sich damit in genügender Weise aus den Akten, weshalb sich die Durchfüh- rung eines Augenscheins zur weiteren Abklärung des entscheidwe- sentlichen Sachverhalts als nicht notwendig erweist. Soweit die Be- schwerdeführerin ihre Anregung zur Durchführung eines Augen- scheins als Beweisangebot verstanden haben will, ist deshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung davon abzusehen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerinnen seien zur Leistung eines Kostenbeitrags an die Sanierung des Bahnüber- gangs „Station Trubschachen“ zu verpflichten. Zur Begründung stützt sie sich direkt auf Art. 26 Abs. 2 EBG ab. Der Ersatz der bestehenden Sicherungsanlage beinhalte eine Anpassung und Verbesserung der Si- cherheitseinrichtungen und sei durch die Entwicklung des Verkehrs be- dingt. 4.1Die Frage, wie die Kosten für die erwähnte Sanierung zu verteilen sind, ist in den Artikeln 25-31 EBG geregelt. Diese finden allerdings nur insoweit Anwendung, als zwischen den Beteiligten keine abwei- chenden Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen worden sind (Art. 32 EBG). Dass vorliegend keine solche vertragliche Regelung besteht, ist unter den Parteien unbestritten. 4.2Art. 25 Abs. 1 EBG sieht vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngelei- Se it e 12
A- 58 67 /2 0 0 7 se eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn kreuzen muss. Art. 26 Abs. 1 EBG hält fest, dass die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage beim Ersatz eines Niveauübergangs durch eine Über- oder Unterführung oder bei dessen Aufhebung infolge Ver- legung einer Strasse die Bahnunternehmung trägt, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenver- kehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen. Abs. 2 dieses Artikels bestimmt weiter, dass Bahnunterneh- mung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitsein- richtungen, in dem Verhältnis zu tragen haben, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG hat jede Partei in allen Fällen in dem Um- fang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der An- lage Vorteile erwachsen. Wenn eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaus ihrer eigenen Anlage be- sondere Begehren stellt, hat sie die daraus entstehenden Mehrkosten hingegen allein zu tragen (Art. 27 Abs. 2 EBG). 4.3Im Rahmen des Projekts „Automatisierung Gümligen-Malters“ ist im Bereich der Bahnstation Trubschachen bei einem bestehenden Bahnübergang eine bestehende Barrierenanlage aus dem Jahr 1968 durch eine andere moderne Barrierenanlage ersetzt worden. Im vorlie- genden Fall geht es somit weder um einen Neubau nach Art. 25 Abs. 1 EBG noch um den Ersatz oder die Aufhebung eines Niveauübergan- ges nach Art. 26 Abs. 1 EBG. Zu prüfen bleibt, ob – wie die Beschwer- deführerin vorbringt – die Kostentragungspflicht der Beschwerde- gegnerinnen direkt oder zumindest sinngemäss auf Art. 26 Abs. 2 EBG abgestützt werden kann. Nach Art. 26 Abs. 2 EBG haben Bahnunternehmung und Strassenei- gentümer die Kosten aller anderen (nicht nach Abs. 1 zu beurteilen- den) Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, in dem Verhältnis zu tra- gen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Bei der Kostenverteilung kommt es demnach darauf an, wie die beiden Verkehrsträger zur Notwendigkeit der Änderung beigetragen haben Se it e 13
A- 58 67 /2 0 0 7 (Botschaft zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I 249; BGE 94 569 E. 3). Beim Bahnübergang Trubschachen wurde eine bestehende Sicher- heitseinrichtung an neue Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs ange- passt. Nebst der Anpassung der Technik (Steuerung und Antrieb) wur- de eine neue Wechselblinkanlage installiert, weil die bisherige zu den Steuerungselementen nicht mehr kompatibel war. Am Bahnübergang wurden somit nur bahnseitige Bauarbeiten vorgenommen, die die Au- tomatisierung der oben erwähnten Bahnlinie erst ermöglichten. Sie sind das Ergebnis einer vermehrten Benutzung des Schienenverkehrs oder ebnen einer solchen den Weg. Die Ursache der Erneuerung ist deshalb nur im Bahnbetrieb, im Wunsch nach einer rationelleren Ab- wicklung des Eisenbahnverkehrs zu suchen. Ob Art. 26 Abs. 2 EBG vorliegend deshalb direkt zur Anwendung kom- men soll, kann offen bleiben. Art. 29 EBG hält fest, dass die Art. 25-28 EBG auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorü- bergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an einer Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu be- stimmten Anlagen sinngemäss Anwendung finden. Geht man davon aus, dass die Barrierenanlage bei der Station Trubschachen nicht nur geändert, sondern auch erneuert wurde, was von keiner der Parteien bestritten wird, so ist gestützt auf Art. 29 EBG zumindest von einer sinngemässen Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG auszugehen. 5. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, bei der den Bahnübergang kreuzenden Strasse handle es sich um eine private Strasse, weshalb keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, ihr einen Kostenanteil aufzuer- legen. Die Beschwerdegegnerin 2 bezweifelt ebenfalls den öffentlichen Charakter der über die Bahnlinie führenden Strasse. Sie habe sich seit jeher am Unterhalt und an der Reinigung der Strasse beteiligt, was bei einer öffentlichen Strasse Sache der Beschwerdegegnerin 1 wäre. 5.1In den Randtiteln der Art. 25 und 26 EBG wie auch im Text des Art. 25 EBG ist nur von Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentli- chen, nicht jedoch privaten Strassen die Rede. Die privaten Strassen werden zwar in Art. 28 EBG erwähnt. Diese Vorschrift befasst sich ge- mäss ihrem Wortlaut jedoch nur mit der Kreuzung einer Bahn durch eine neue solche Strasse und erklärt Art. 25 EBG als entsprechend anwendbar. Das Eisenbahngesetz enthält dagegen keine ausdrückli- Se it e 14
A- 58 67 /2 0 0 7 che Bestimmung über die Kostentragung bei der Änderung bestehen- der Kreuzungen zwischen Bahnen und privaten Strassen. Ob ein sol- cher Fall überhaupt nach dem EBG zu beurteilen ist, hat das Bundes- gericht bis anhin offen gelassen (BGE 94 I 569 E. 1). Diese Frage muss vorliegend ebenfalls nicht beantwortet werden, wenn sich ergibt, dass die bei der Station Trubschachen über die Bahnlinie führende Strasse als öffentliche Strasse im Sinne des EBG zu qualifizieren ist. 5.2Das Bundesgericht hat sich in BGE 94 I 569 E. 2 dazu geäussert, wie der Begriff der öffentlichen Strasse gemäss EBG zu verstehen ist. Es hat ausgeführt, das Eisenbahngesetz äussere sich in Art. 25 und 26 nicht, was unter öffentlichen Strassen zu verstehen sei. Deutlicher sei in dieser Beziehung der vorhergehende Art. 24. Nach dessen Abs. 1 bedürften neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verle- gung bestehender Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen der Genehmigung der Aufsichtsbe- hörde. Nach Abs. 2 müsse die Genehmigung für Kreuzungen mit „öf- fentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen“ unter be- stimmten Voraussetzungen erteilt werden. Mit den Worten „dem Ge- meingebrauch gewidmet“ werde der Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne des Eisenbahngesetzes näher gekennzeichnet. An allen Stellen, wo in den Art. 24-26 von öffentlichen Strassen die Rede sei, habe die- ser Begriff die gleiche Bedeutung, obwohl jene verdeutlichenden Wor- te nur in Art. 24 Abs. 2 stünden und in den nachfolgenden Bestimmun- gen nicht wiederholt würden. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid weiter festgehalten, das Eisenbahngesetz wolle in den Bestimmungen über Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen Strassen der Tatsache Rechnung tragen, dass sich auf solchen Kreuzungen zwei Träger des öffentlichen Verkehrs begegneten und dadurch besondere Unfallgefahren entste- hen könnten. Diese Bestimmungen gingen davon aus, dass die den Schienenweg kreuzende Strasse tatsächlich dem öffentlichen Verkehr diene, der Allgemeinheit offenstehe. Sie liessen diese Tatsache genü- gen, weil sie an der Kreuzungsstelle zu häufigen und schweren Unfäl- len führen könne, die das Eisenbahngesetz just verhüten wolle. Auch die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, die ebenfalls die Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Strassen gewährleisten solle, verstehe unter öffentlichen Strassen diejenigen, die tatsächlich dem Se it e 15
A- 58 67 /2 0 0 7 allgemeinen Verkehr dienten (Art. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01], Art. 1 Abs. 2 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Es ent- spreche dem Sinn und Zweck der Art. 24 ff. EBG, dem dort verwende- ten Begriff der öffentlichen Strasse die gleiche Bedeutung beizumes- sen. Die in Art. 24 Abs. 2 EBG gebrauchten Worte „dem Gemeinge- brauch gewidmet“ würden nicht zu einer anderen Auslegung zwingen. Sie besagten insbesondere nicht, dass ein Verwaltungsakt, durch den die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei, oder ein den Widmungsakt ersetzender öffentlicher Gebrauch seit unvordenklicher Zeit erforderlich sei, sondern eben nur, dass die Strasse tatsächlich der Allgemeinheit dienen, ihr zugänglich sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, den Begriff der öffentlichen Strasse gemäss EBG anders auszulegen. Nachfol- gend ist deshalb nur zu prüfen, ob die den Bahnübergang kreuzende Strasse tatsächlich der Allgemeinheit dient, wobei auf den heutigen Sachverhalt bzw. die Situation im Zeitpunkt der vorliegend vorgenom- menen Sanierung abzustellen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 692). Uner- heblich erscheint dagegen, ob der bestehende Weg ursprünglich im Zeitpunkt der Erstellung des Bahnübergangs öffentlich oder privat war. 5.3In einem bei den Akten liegenden Vertrag aus dem Jahre 1994 zwischen der privaten Beschwerdegegnerin 2 und der Gemeinde (Be- schwerdegegnerin 1) ist die Einräumung einer Dienstbarkeit für die Benutzung von 12 auf der Parzelle Nr. 126 liegenden Parkplätzen so- wie eines Wegrechts für Fussgänger und Velofahrer zwischen der Ha- senlehnmatte und dem Bahnübergang vereinbart worden. Aus den Ak- ten geht weiter hervor, dass der Parkplatz auf der im Eigentum der Be- schwerdegegnerin 2 liegenden Parzelle Nr. 126 nicht nur von deren Mitarbeitenden, sondern teilweise auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, namentlich als Ausgangspunkt für Spaziergänger. Zudem ist die über die Bahnlinie führende Strasse gemäss Signalisation und einem kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes Teil des Wanderweg- netzes. 5.4Aus den Akten ist demnach ersichtlich, dass die bei der Station Trubschachen über die Bahnlinie führende Strasse der Allgemeinheit dient bzw. ihr zugänglich ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2007 zu Recht festgehalten hat, ist sie damit als öffentlich im Sinne des EBG zu qualifizieren. Daran ändert auch die Tatsache Se it e 16
A- 58 67 /2 0 0 7 nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am Unterhalt und an der Reinigung der Strasse beteiligt. Einer (zumindest sinngemässen) An- wendung von Art. 26 Abs. 2 EBG auf den vorliegenden Sachverhalt steht damit nichts im Wege. 6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, für die Verteilung der Kosten der nun vorgenommenen Sanierung des Bahnübergangs sei nicht nur auf die Veränderungen seit der letzten Erneuerung im Jahr 1968 abzu- stellen. Gestützt auf das Verursacherprinzip seien für die Kostenvertei- lung vielmehr sämtliche seit der Erstellung einer Kreuzungsanlage ein- getretenen Veränderungen zu berücksichtigen, also auch solche, die weiter zurücklägen als die letzte Erneuerung. Die Beschwerdegegnerin 2 sei wegen früher vorgenommenen Ände- rungen an der Kreuzungsanlage als Mitverursacherin der nun vorge- nommenen Anpassung und Verbesserung der Sicherheitseinrichtun- gen am Bahnübergang zu betrachten und an den hierbei entstandenen Kosten zu beteiligen. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 sei zunächst zu beachten, dass sie Verursacherin der ursprünglichen Kreuzungsstelle zwischen öffent- licher Strasse und Bahn sei, weil anfänglich lediglich eine private Zu- fahrt bestanden und sie verlangt habe, dass der Übergang öffentlich erklärt werde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Verursacherin der ursprünglichen Kreuzungsstelle zu betrachten sei, sei die Be- schwerdegegnerin 1 als Mitverursacherin der seither vorgenommenen Anpassungen und Änderungen an den Kosten der nun vorgenomme- nen Sanierung zu beteiligen. 6.1Den Artikeln 25-28 EBG liegen die Prinzipien der Ebenbürtigkeit der Verkehrswege, der Verursachung und der Vorteilsanrechnung zu Grunde. Nach dem Ebenbürtigkeitsprinzip sind die öffentlichen Ver- kehrswege einander gleichgestellt und die Kosten nicht zum Vornhe- rein einer Seite aufzubürden. Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen Verkehrswege ergibt sich als zweiter Grundsatz das ei- senbahnrechtliche Verursacherprinzip, wonach diejenige Partei, die eine Veränderung des bestehenden Zustandes auslöst, die daraus herrührenden Kosten zu tragen hat. Nach dem Prinzip der Vorteilsan- rechnung sodann soll derjenige, der die Umgestaltung einer Kreu- zungsanlage verursacht, von der Finanzierung der Umgestaltung so- weit befreit werden, als der Nichtverursacher daraus Vorteile zieht. Bei Se it e 17
A- 58 67 /2 0 0 7 Berücksichtigung dieser Prinzipien bleibt an sich unerheblich, wo – bei der Bahn oder bei der anderen Anlage – die Änderung konkret anfällt. Der Eigentümerstellung kommt ebenfalls bloss untergeordnete Bedeu- tung zu (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.80/1999 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2000, E. 4c; Botschaft zum Entwurf eines Eisenbahnge- setzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I 247 ff.; ENRICO RIVA, Kostentra- gung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken Schiene-Strasse, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal- tungsrecht [ZBl] 94/1993, S. 333 ff., insbesondere S. 335-340). Wie das Bundesgericht zudem in BGE 126 II 54 festgehalten hat, hat der Gesetzgeber im EBG bezüglich der Kostentragungspflicht Regeln auf- gestellt, welche auf die Offenkundigkeit abstellen (BGE 126 II 54 E. 5). 6.2Demnach hat der Verursacher einer Änderung in einem ersten Schritt grundsätzlich die gesamten Kosten der Änderung zu überneh- men. Erst im Rahmen der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 EBG wird anschliessend in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Partei, welche nicht Verursacherin dieser Änderung bzw. Erneuerung ist, an den Kos- ten zu beteiligen ist, weil ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Den vor der letzten Änderung allenfalls vorgenommenen Veränderungen an der Kreuzungsanlage ist entsprechend dem Offen- kundigkeitsprinzip erst bei diesem zweiten Schritt Rechnung zu tragen und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei der sich zuerst stellenden Frage, wer als Verursacher der jüngsten Änderung gilt (vgl. nachfolgend E. 8). 7. Wie vorne erwähnt war die Änderung am Bahnübergang „Station Trub- schachen“ alleine durch die Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs be- dingt. Dies gilt auch für den Ersatz der Wechselblinkanlage. So wurde diese ersetzt, weil deren alte Steuerung nicht mit der Automatisierung des Bahnübergangs kompatibel war. Ursache des Ersatzes der Wech- selblinkanlage war somit ebenfalls einzig das Automatisierungsprojekt der Bahn. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wech- selblinkanlage gleichzeitig optisch aufgewertet wurde. Die Beschwer- deführerin hat daher grundsätzlich für die gesamten Kosten der an der Kreuzungsanlage vorgenommenen Änderungen aufzukommen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerinnen über die Vorteilsanrech- nung an den Sanierungskosten zu beteiligen sind. Se it e 18
A- 58 67 /2 0 0 7 8. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die seit Entstehung der Kreuzungsstelle vorgenommenen und eingetretenen Änderungen zu- mindest im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen seien. In der Vergangenheit manifestierte Vorteile und Anpassungen fänden ihre Fortsetzung bei künftigen Erneuerungen, weshalb sich der Vor- teilsempfänger solcher in der Vergangenheit vorgenommener Ände- rungen auch an der Weiterverlängerung seines Nutzens angemessen zu beteiligen habe. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2007 einen Vorteil, welcher den Beschwerdegegnerinnen anzurechnen wäre, verneint. Die Erneuerung bringe keine zusätzliche Sicherheit mit sich, sondern die- ne nur deren Aufrechterhaltung. Die Automatisierung der Barrierenan- lage sei ebenfalls nicht als Vorteil für die Strasse und ihre Benützer zu werten. In ihrer Duplik hat die Vorinstanz zudem ausgeführt, dass die Erneuerung einer Schrankenanlage nach ihrer Praxis nur dann einen Vorteil nach Art. 27 Abs. 1 EBG darstelle, wenn an der Strasse gleich- zeitig Belagsänderungen vorgenommen würden. Die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, nie einen Beitrag an den Aus- bau oder die Sanierung des Bahnübergangs geleistet zu haben. Sie könne auch heute nicht zur Kostenpflicht herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 hält fest, sie habe zwar im Jahre 1988 sämtli- che Mehrkosten für den Umbau des Übergangs übernommen, für die Einforderung eines Beitrags für die nun vorgenommene Sanierung bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage. 8.1Nach Art. 27 Abs. 1 EBG hat in allen Fällen jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. Zur Frage, was im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Kreuzungsanlage unter „Vorteil“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG zu verstehen ist, hat sich das Bundesgericht – so- weit ersichtlich – bis anhin nie geäussert. Die ehemalige Rekurskom- mission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) hat in E. 7.3.2 ihres Ent- scheids A-2000-33 vom 5. April 2001 dazu Folgendes festgehalten: „Wenn auch die Parteien keinen zusätzlichen Vorteil aus der Erneue- rung ziehen, so muss die Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit hinaus als Vorteil gewertet werden. Ohne Erneuerung hätten die Par- teien über kurz oder lang etwas verloren (...). Die Vorteile, die Art. 27 Se it e 19
A- 58 67 /2 0 0 7 Abs. 1 EBG nennt und die einzubeziehen sind, sind künftige, wobei dazu auch diejenigen gehören, die [vor der Erneuerung] gegeben wa- ren und weiter bestehen.“ 8.2Wendet man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so greift die Ansicht der Vorinstanz, es sei nie von einem strassenseiti- gen Vorteil auszugehen, wenn bei der Erneuerung einer Schrankenan- lage keine Belagsarbeiten an der Strasse durchgeführt werden, zu kurz. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegeg- nerin 2 haben in der Vergangenheit Ursachen gesetzt, welche Anpas- sungen am Bahnübergang bedingt oder die Bedeutung des Bahnüber- gangs für sie erhöht haben. So wurde im Jahre 1988 der Bahnübergang im Zusammenhang mit der Erstellung von 104 Autoabstellplätzen auf der Parzelle Nr. 126 durch die Beschwerdegegnerin 2 an den dadurch entstandenen Mehr- verkehr angepasst. Der Übergang wurde verbreitert und durch den Einbau von Vanoplatten verstärkt. Die diesbezüglichen Kosten von Fr. 78'000.-- hat die Beschwerdegegnerin 2 übernommen. Einer Ver- einbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerde- führerin aus dem Jahre 1909 ist weiter zu entnehmen, dass der Über- gang „Station Trubschachen“ damals auf Gesuch der Gemeinde Trub- schachen hin für öffentlich erklärt worden ist. Die Öffentlicherklärung zog den Ersatz der damals bestehenden Schranken durch neue, ver- dichtete und gekuppelte Zugschranken nach sich, woran sich die Ge- meinde mit Fr. 700.-- beteiligte. Diese zwischen der Beschwerdegeg- nerin 1 und der Beschwerdeführerin getroffene Vereinbarung machte es möglich, dass der Bahnübergang später und bis heute von der Öf- fentlichkeit als Ausgangspunkt diverser Wanderwege benutzt wird. Im Jahre 1994 wurde das sich bisher in der Landwirtschaftszone befindli- che Gebiet „untere Säge“ im Rahmen der Ortsplanrevision zudem neu in die Gewerbezone eingeteilt. Gleichzeitig liess sich die Beschwerde- gegnerin 1 von der Beschwerdegegnerin 2 eine Dienstbarkeit für die Benutzung von zwölf sich auf der Parzelle Nr. 126 befindlichen Park- plätzen sowie ein Wegrecht für Fussgänger und und Velofahrer über Parzelle Nr. 126 einräumen. Die zwölf Parkplätze stehen gemäss Aus- sage der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestrittenen wird, der Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit zur Verfü- gung. Se it e 20
A- 58 67 /2 0 0 7 Bezieht man in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung auch die von den Beschwerdegegnerinnen in der Vergangenheit verur- sachten Änderungen an der Kreuzungsanlage und die ihnen dadurch entstandenen Vorteile in die Überlegungen mit ein, wird klar, dass die Beschwerdegegnerinnen aus der jüngsten Anpassung der Anlage zwar keinen zusätzlichen Vorteil ziehen. Die neue Barrierenanlage bringt im Vergleich zur bestehenden keine Erhöhung der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer des Übergangs mit sich. Die Be- schwerdegegnerinnen profitieren davon jedoch insofern, als damit der Ist-Zustand erhalten wird. Unabhängig davon, ob die ordentliche Le- bensdauer der bestehenden Barrierenanlage, wie die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, bereits abgelaufen ist oder nicht, hätten die Barrieren in naher Zukunft ohnehin ersetzt werden müssen. Mit 30 Jahren hat sie die für eine Barrierenanlage üblicherweise angenomme- ne Lebensdauer von 25 Jahren immerhin bereits überschritten. Die Er- haltung dieses Ist-Zustandes ist für die Beschwerdegegnerinnen als Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG zu werten. Im Umfang dieses Vorteils haben sie sich deshalb an den Kosten für die nun vorgenom- mene Erneuerung des Bahnübergangs zu beteiligen. 9. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Berücksichtigung des so- eben erwähnten Vorteils führe zu einer hälftigen Übernahme der Sa- nierungskosten durch die Beschwerdegegnerinnen. 9.1Bei der Bestimmung des jeweiligen Vorteils ist davon auszugehen, dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als Bauherr wird regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojekts hat. In dessen Bereich liegt übli- cherweise die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsächlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus zieht. Schliesslich be- stimmt der Bauherr auch den wesentlichen Umfang des Projekts und damit das Ausmass der Kosten (vgl. Urteil 2A.80/1999 des Bundesge- richts vom 5. Januar 2000, E. 4d). 9.2Wie bereits vorne erwähnt, ist die Beschwerdeführerin vorliegend als Verursacherin der Erneuerung bzw. Änderung der Barrierenanlage bei der Station Trubschachen anzusehen. Sie hatte auch die Bauherr- schaft inne und hat den Umfang des Projekts und damit das Ausmass Se it e 21
A- 58 67 /2 0 0 7 der Kosten alleine bestimmt. Ein vorgängiger Einbezug der Beschwer- degegnerinnen ins Projekt ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine hälftige Kostenbeteiligung für die Strassenseite nicht angemessen. Wäre die Barrierenanlage bei der Station Trubschachen nicht ersetzt worden, wäre sie mit der neuen Steuerung der Bahnlinie „Gümligen-Malters“ nicht mehr kompatibel ge- wesen. Der Hauptvorteil der Sanierung ist deshalb der Beschwerde- führerin zuzurechnen. Der ihr zuzurechnende Vorteil ist mit drei Vier- teln zu gewichten, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dass sie drei Viertel der eigentlichen Sanierungskosten zu tragen hat. Der der Strassenseite anzurechnende Vorteil ist folglich mit einem Viertel zu gewichten. Damit erscheint eine Kostenbeteiligung der Beschwerde- gegnerinnen im Umfang von insgesamt einem Viertel der eigentlichen Sanierungskosten angemessen. Angesichts der in der Vergangenheit von ihr verursachten Anpassungen an der Kreuzungsanlage (vgl. E. 8.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin 2 den grösseren Teil (zwei Drittel) und die Beschwerdegegnerin 1 den kleineren Teil (ein Drittel) dieses Viertels zu übernehmen. 9.3Daraus ergibt sich für die Tragung der Sanierungskosten des Bahnübergangs „Station“ folgender Verteilschlüssel: •9/12 für die Beschwerdeführerin, •2/12 für die Beschwerdegegnerin 2, •1/12 für die Beschwerdegegnerin 1. 10. Umstritten ist schliesslich der Rechnungsbetrag, welcher der Kosten- verteilung zu Grunde zu legen ist. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, dem Bahnübergang „Station“ seien Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 143'572.-- anzurechnen. Dieser Betrag setze sich aus den Erstellungskosten, einer zusätzlichen Unterhaltspauschale von 25% sowie aus der auf den Gesamtbetrag hinzugerechneten Mehr- wertsteuer zusammen. Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln die Korrektheit dieser Kosten- zusammenstellung und des für die Sanierung des Übergangs „Station Trubschachen“ angegebenen Gesamtbetrags. Die Beschwerdegegne- rin 2 macht insbesondere geltend, für die Aufrechnung eines Unter- Se it e 22
A- 58 67 /2 0 0 7 haltszuschlags von 25% bzw. dessen Überwälzung auf die Beschwer- degegnerinnen bestehe keine rechtliche Grundlage. 10.1Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Replik eine Pro- jektabrechnung eingereicht, die für den Übergang „Station“ Sanie- rungskosten in der Höhe von Fr. 106'745.-- ausweist. Die Vorinstanz hat diese Abrechnung für plausibel erklärt. Es besteht für das Bundes- verwaltungsgericht kein Grund, an dieser Einschätzung der Vorinstanz zu zweifeln, zumal die Beschwerdegegnerinnen keine substantiierte Kritik dagegen vorgebracht haben und die Kosten für den Ersatz einer solchen Barrierenanlage ansonsten unbestrittenermassen bei Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- und damit deutlich höher liegen. 10.2Für die Hinzurechnung einer Unterhaltspauschale von 25% stützt sich die Beschwerdeführerin einerseits auf eine aufgehobene Verord- nung über die Signalisierung von Bahnübergängen aus dem Jahre 1975 und andererseits auf Art. 8 Abs. 1 der zum Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügung noch in Kraft stehenden Verkehrs- trennungsverordnung vom 6. November 1991 (Verkehrstrennungsver- ordnung, AS 1991 2404). Währenddem die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgeho- bene Verordnung von vornherein nicht als rechtliche Grundlage für eine Unterhaltspauschale in Frage kommen kann, erscheint vorliegend auch die Anwendung der Verkehrstrennungsverordnung nicht gerecht- fertigt. Diese regelte Beiträge, die der Bund an die Aufhebung oder Si- cherung von Niveauübergängen und an andere Massnahmen zur Tren- nung von öffentlichem und privatem Verkehr leistete (vgl. Art. 1 Ver- kehrstrennungsverordnung). Die Frage nach der Zulässigkeit einer Un- terhaltspauschale im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei der Änderung von Kreuzungsanlagen zwischen Bahn und Strasse fiel hin- gegen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Für die Hinzu- rechnung einer prozentualen Unterhaltspauschale bieten die von der Beschwerdeführerin zitierten Verordnungen folglich keine Grundlage, weshalb von dem Übergang „Station“ zuzurechnenden Sanierungskos- ten von Fr. 114'858.-- (Fr. 106'745.-- plus Mehrwertsteuer) auszugehen ist. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2007 nur über die Vertei- lung der Kosten der jetzigen Änderung bzw. Erneuerung der Barrieren- anlage, nicht jedoch über zukünftig beim Bahnübergang „Station Trub- schachen“ entstehende Unterhaltskosten entschieden. Diese Kosten Se it e 23
A- 58 67 /2 0 0 7 liegen vorliegend deshalb nicht im Streit. Sofern sich die Parteien in Zukunft über deren Verteilung nicht gütlich einigen können, werden sie in Anwendung von Art. 29 i.V.m. Art. 25-28 EBG zu regeln sein. 11. Nach dem in E. 9.3 hiervor festgelegten Verteilschlüssel haben die bei- den Beschwerdegegnerinnen demnach folgende Beiträge an die Er- neuerung der Barrierenanlage zu leisten: •Fr. 9'572.-- (inkl. Mehrwertsteuer) für die Beschwerdegegne- rin 1; •Fr. 19'143.-- (inkl. Mehrwertsteuer) für die Beschwerdegegne- rin 2. 12. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem Hauptantrag das Begehren, die beiden Beschwerdegegnerinnen seien unter Solidarhaftung zur Kos- tenbeteiligung zu verpflichten. Für eine Solidarhaftung zwischen mehreren Vorteilsempfängern kann jedoch – wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht vorbringen – we- der dem EBG noch dem übrigen Bundesrecht eine rechtliche Grundla- ge entnommen werden. Entsprechend dem Eventualantrag der Be- schwerdeführerin sind die beiden Beschwerdegegnerinnen deshalb einzeln zur Bezahlung der erwähnten Beiträge zu verpflichten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2007 aufzuheben. 13. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 der Verordnung über die Gebühren und Abgaben im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, SR 742.102) i.V.m Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung, SR 172.041.0) für das vor- instanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 880.-- auferlegt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung der Vor- instanz und dringt mit diesem Begehren teilweise durch, weshalb vor- liegend auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verle- gen sind. Se it e 24
A- 58 67 /2 0 0 7 Gemäss Art. 43 der Gebührenverordnung BAV richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht bei Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG nach der Kostenverordnung. Art. 1 der Kostenverordnung bestimmt, dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Bei der Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch beantragt hat, die Beschwerdegegnerin- nen seien zu verpflichten, ihr zusammen insgesamt Fr. 100'073.-- (statt Fr. 71'786.--) und damit drei Viertel der dem Übergang „Station“ anzurechnenden Kosten zu bezahlen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist entsprechend dem vorliegenden Entscheid von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von drei Vierteln und der Beschwerdegegnerinnen im Umfang von insgesamt einem Viertel auszugehen. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten liegt nicht im Streit. Ob sie die Vorinstanz dem Streitwert entsprechend festgelegt hat, kann deshalb offen bleiben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 880.-- sind damit zu drei Vierteln, d.h. im Betrag von Fr. 660.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 220.-- ist der Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Be- schwerdegegnerin 1 entsprechend dem Umfang des ihnen zuzurech- nenden und von ihnen zu vergütenden Vorteils (vgl. E. 9.2 hiervor) auf- zuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat für das vorinstanzliche Ver- fahren somit einen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 147.-- (zwei Drittel von Fr. 220.--), die Beschwerdegegnerin 1 in der Höhe von Fr. 73.-- (ein Drittel von Fr. 220.--) zu bezahlen. 14. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal- tungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die beiden Beschwerdegegne- rinnen hätten zusammen insgesamt die Hälfte der auf die Sanierung des Bahnübergangs anzurechnenden Kosten zu tragen. Das Bundes- verwaltungsgericht erachtet gemäss dem vorliegenden Entscheid Se it e 25
A- 58 67 /2 0 0 7 demgegenüber eine Beteiligung der beiden Beschwerdegegnerinnen im Umfang von insgesamt einem Viertel als angemessen. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist deshalb von einem je hälftigen Unterliegen der Beschwerdeführerin und der beiden Beschwerdegegnerinnen auszugehen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 1 ff., insbesondere Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind folg- lich je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegne- rinnen aufzuerlegen. Der auf die beiden Beschwerdegegnerinnen fal- lende Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist von diesen ebenfalls ent- sprechend dem Umfang des ihnen zuzurechnenden und von ihnen zu vergütenden Vorteils zu tragen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht somit einen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'000.-- (zwei Drittel von Fr. 1'500.--), die Beschwer- degegnerin 1 in der Höhe von Fr. 500.-- (ein Drittel von Fr. 1'500.--) zu bezahlen. Von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 15. Da die Beschwerdegegnerinnen teilweise obsiegen, ist ihnen eine re- duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 hat eine Kostennote im Betrage von Fr. 5'416.60 eingereicht, derjenige der Beschwerdegegnerin 2 eine im Betrage von Fr. 4'680.60. Beide Kostennoten geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend dem hälftigen Unterliegen bzw. im Umfang des von ih- nen zu vergütenden Vorteils sind die in den von den Beschwerdegeg- nerinnen 1 bzw. 2 eingereichten Kostennoten ausgewiesenen Beträge um einen Sechstel (Beschwerdegegnerin 1) bzw. zwei Sechstel (Be- schwerdegegnerin 2) zu kürzen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht so- mit eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'514.-- und der Be- schwerdegegnerin 2 eine solche von pauschal Fr. 3'120.-- (je inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese Beträge hat die Beschwerde- führerin den Beschwerdegegnerinnen zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Se it e 26
A- 58 67 /2 0 0 7 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge- heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2007 insofern aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin an die entstandenen Sanierungskosten des Bahnübergangs Station Trubschachen Fr. 9'572.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin an die entstandenen Sanierungskosten des Bahnübergangs Station Trubschachen Fr. 19'143.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 660.-- der Beschwerdeführerin, zu Fr. 73.-- der Beschwerdegegnerin 1 und zu Fr. 147.-- der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Die Vorinstanz über- nimmt die Rechnungsstellung. 4. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--, der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 500.-- und der Beschwerdegegnerin 2 von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin wird mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdegegnerin 2 haben ih- ren Verfahrenskostenanteil innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- Se it e 27
A- 58 67 /2 0 0 7 weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'514.-- und der Beschwerdegegnerin 2 von Fr. 3'120.-- zugespro- chen. Diese Beträge sind von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Einschreiben) -das UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Kathrin DietrichAdrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 28