B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5832/2016
Urteil vom 18. April 2017 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______, Versicherungsbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Zwangsanschluss.
A-5832/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Nachdem die Ausgleichskasse SVA Zürich A._______ als Inhaber der Einzelunternehmung A._______, Versicherungsbüro (nachfolgend: Arbeit- geber), im Jahr 2013 mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, sich einer Vor- sorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen, meldete sie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfol- gend: Auffangeinrichtung BVG) mit Schreiben vom 21. Januar 2014, dass es der Arbeitgeber – welcher seit 1. April 1993 Mitglied der Ausgleichs- kasse sei – bis dato unterlassen habe, sich einer registrierten Vorsorgeein- richtung nach BVG anzuschliessen bzw. es versäumt habe, einen allfälli- gen Anschluss zu melden. A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. Juni 2015 an den Arbeitgeber und wies ihn auf die Meldung durch die Ausgleichskasse hin. Er wurde auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam gemacht und aufgefordert, den Anschluss an eine re- gistrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Januar 1992 gülti- gen, Anschlussverfügung einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangswei- ser Anschluss gemäss Art. 60 BVG bei der Auffangeinrichtung BVG ange- kündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 9. August 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden – vom Arbeitgeber zu tragenden – Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Arbeitgeber von der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 1992 und unbefristet zwangsweise angeschlossen (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden ihm die entsprechenden Kosten für die Verfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses (gesamthaft Fr. 825.--) androhungsgemäss auferlegt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde in Ziff. III des Dispositivs festgehal- ten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, wel- che – zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentli- cher administrativer Umtriebe – integrierender Bestandteil der Verfügung seien. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A-5832/2016 Seite 3 A.d Mit Schreiben vom 19. April 2016 forderte die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber – mit Blick auf die Durchführung des verfügten Zwangsan- schlusses – auf, die vollständig ausgefüllte(n) und unterschriebene(n) An- meldung(en) der zu versichernden Person(en) bis spätestens am 19. Mai 2016 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nach. A.e Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bestätigte die Auffangeinrichtung BVG gegenüber dem Arbeitgeber den Versicherungsschutz per 1. Januar 1992 und liess ihm ein Versichertenverzeichnis mit Angabe der Höhe der Beiträge pro Mitarbeiter zukommen. Sodann forderte sie den Arbeitgeber mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zur Nachzahlung der ausstehenden Bei- träge auf. A.f Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 gelangte der Arbeitgeber mit der Infor- mation an die Auffangeinrichtung BVG, dass bis 31. Dezember 1997 be- reits ein Anschluss bei der Vorsorgeeinrichtung X._______ (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) bestanden habe. Entsprechend bat er um Korrektur der Abrechnung. Diesbezüglich teilte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mit, dass zwecks Nach- weis des Anschlusses bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung der entspre- chende Anschlussvertrag zuzustellen sei. Bis dahin würden alle Beiträge geschuldet bleiben. A.g Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 liess der Arbeitgeber der Auffangein- richtung BVG die BVG-Vereinbarung mit der bisherigen Vorsorgeeinrich- tung datierend vom 20. Juni 1989 (mit Vertragsbeginn per 1. Januar 1989) sowie deren Mitteilung an die zuständige AHV-Zweigstelle betreffend die Vertragsauflösung per 30. November 1998 zukommen. Aufgrund dieses nachträglich erbrachten Nachweises wurde der Beginn des Zwangsan- schlusses des Arbeitgebers mit Verfügung vom 20. September 2016 ver- schoben und neu rückwirkend per 1. Dezember 1998 (statt per 1. Januar 1992; vgl. Bst. A.c) angeordnet (Ziff. I des Dispositivs). Gleichzeitig wurden dem Arbeitgeber für diese neuerliche Verfügung Kosten in Höhe von Fr. 450.-- auferlegt (Ziff. II des Dispositivs). Sowohl Ziff. II als auch Ziff. III des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2016 (vgl. Bst. A.c) blieben hingegen von der neuen Verfügung unberührt. B. B.a Mit Eingabe vom 22. September 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Auffang- einrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. September 2016. Der
A-5832/2016 Seite 4 Beschwerdeführer bringt namentlich vor, die AHV-Stelle in Zürich per Ende 1998 telefonisch darüber informiert zu haben, dass er ab diesem Zeitpunkt keine fremden Angestellten mehr beschäftige. Anlässlich dieses Telefonats habe er auch nachgefragt, ob seine Ehegattin, welche weiterhin in der Lohnbuchhaltung geführt sein werde, BVG-pflichtig bleibe. Dabei sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass Familienangehörige nur freiwillig BVG- versichert sein könnten. Daraufhin habe er den bestehenden BVG-Vertrag mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, woraufhin Letztere die "AHV Horgen" entsprechend informiert habe. Von 1999 bis 2012 habe er die Löhne seiner Ehegattin stets der "AHV Zürich" gemeldet. Nie sei er mit der Frage konfrontiert worden, ob eine BVG-Versicherung für sie bestehe. Auf der Lohndeklaration 2019 [recte 2009] habe die AHV-Stelle dann plötz- lich wieder die bisherige Vorsorgeeinrichtung aufgeführt. Auf diesbezügli- che Anfrage hin habe die AHV-Stelle angegeben, dass es sich hierbei um ein Versehen handle und nicht weiter zu beachten sei. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ein Zwangsanschluss mit nachträglicher Belas- tung von Spar- und Risikoprämien sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, weshalb um "Aufhebung sämtlicher Auflagen" ersucht werde. B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde vom 22. September 2016 unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrele- vant – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.1).
A-5832/2016 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.4.2 Dargelegten – ein- zutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 20. September 2016; Sachverhalt Bst. A.g). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfech- tungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festge- legte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-3008/2015 vom 6. November 2015 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 1.4.2 Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass auch die mit Ver- fügung vom 23. Februar 2016 auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 825.-- aufgehoben werden sollen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und B.a), ist darauf hinzuweisen, dass diese damals unangefochten geblieben und von der neuen Verfügung vom 20. September 2016 nicht betroffen sind. Sie bilden nicht Teil des vorliegenden Anfechtungsobjekts, weshalb in diesem Um- fang nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. vorangehend E. 1.4.1).
A-5832/2016 Seite 6 Ebenso ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer die nachträgliche Belastung von Spar- und Risikoprämien als nicht gerechtfertigt zurückweist. Auch dies ist vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Un- tersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist ein- gebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich da- bei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermitt- lung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Unter- suchungsgrundsatzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächli- chen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140).
A-5832/2016 Seite 7 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Er- gebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 1.7 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre- ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2).
A-5832/2016 Seite 8 Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im hier interessierenden Jahr 1998 belief sich der massgebende Mindestlohn auf Fr. 23'880.-- (vgl. AS 1998 3026). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständi- gen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.1.3 Nach Art. 2 Abs. 4 (vormals Abs. 2; Änderung vom 3. Oktober 2003; AS 2004 1677, 1678) BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat – soweit vorliegend interes- sierend – in Art. 1j Abs. 1 BVV 2 (vormals Art. 1 BVV 2; Änderung vom 10. Juni 2005; AS 2005 4279, 4282) Gebrauch gemacht. Diese Bestim- mung sieht unter anderem vor, dass Ehegatten oder eingetragene Partne- rinnen oder Partner der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in ei- nem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, der obligatorischen Versiche- rung nicht unterstellt sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2). Für alle an- deren Gewerbe wurde eine solche Regelung nicht getroffen. Darauf hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1989 betreffend eine im Rechts- und Wirtschaftsbüro ihres Ehemannes mitarbeitenden Frau hin- gewiesen und in der Konsequenz auf die Rechtmässigkeit von dessen Zwangsanschluss an die Vorsorgeeinrichtung erkannt (vgl. BGE 115 Ib 37 E. 4f). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesam- ten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeein- richtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
A-5832/2016 Seite 9 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum An- schluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfü- gungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7 m.w.H.). 2.2.3 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schaden- ersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit- geber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert ge- regelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet – dadurch, dass Ziff. III der Anschlussverfügung vom 23. Februar 2016 rechtskräftig und so- mit verbindlich ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.g und E. 3.1.4) – auch im vorlie- genden Fall integrierenden Bestandteil des Zwangsanschlusses und er- weist sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (vgl. Urteile des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). 2.4 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen geschützt zu werden. Der Vertrauens- schutz bedarf einer gewissen Grundlage ("Vertrauensbasis"). Die Be- hörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung
A-5832/2016
Seite 10
ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen,
welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen (Urteil des
BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2). Nach dem Gesagten kann
eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt,
unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 127 I 31
zieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder
der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen kön-
nen;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt
der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige
des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Grundsätzlich muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Aus-
kunftserteilung zuständig gewesen sein (vgl. oben Bst. c). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung genügt mit Blick auf den Vertrauens-
schutz allerdings, dass der Adressat der Auskunft sich darauf verlas-
sen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Es
könne dem Bürger nicht zugemutet werden, die verwaltungsinterne Zu-
ständigkeitsordnung bis in ihre Einzelheiten zu kennen (BGE 101 Ia 92
E. 3b). Der Schutz des guten Glaubens fällt jedoch dahin, wenn die Unzu-
ständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss
aufgrund objektiver und subjektiver Elemente beurteilt werden. Objektiv
fällt vor allem die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie er-
teilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen be-
sonderen Stellung oder Befähigung der Betroffenen, welche ihnen die Er-
kennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 677).
A-5832/2016 Seite 11 In Bezug auf das Erfordernis von aufgrund der Auskunft getroffenen nach- teiligen Dispositionen (vgl. oben Bst. e) ist festzuhalten, dass der Grund- satz des Vertrauensschutzes auch dann gilt, wenn es der Bürger im Ver- trauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung un- terlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 106 V 65 E. 3b; Urteil des BVGer C-1615/2013 vom 1. Juli 2014 E. 4.2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2). Damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müs- sen die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. zum Gan- zen: BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteil des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 4.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2 sowie A-2114/2009 vom 4. August 2011 E. 6.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend und unbefristet per 1. Dezember 1998 zwangsweise angeschlossen (Sachverhalt Bst. A.g). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss per diesen Zeitpunkt ge- geben waren. 3.1.1 Aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. den dem Gericht vor- liegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner in seinem Unternehmen mitarbeitenden Ehefrau 1998 einen Jahreslohn von Fr. 24'000.-- ausbezahlt hat. Dieser Betrag liegt über dem zu diesem Zeit- punkt für eine BVG-Pflicht massgebenden Mindestlohn, welcher damals Fr. 23'880.-- betrug (vgl. E. 2.1.2). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht (Mindestalter, AHV-Versicherung; vgl. E. 2.1.2) waren erfüllt und es lag kein Ausnahmegrund vor (vgl. E. 2.1.3 und nachfolgend E. 3.1.2). Der per 1. Januar 1989 gültige Vorsorgevertrag des Beschwer- deführers mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung wurde allerdings vor Jah- resende, per 30. November 1998, aufgelöst. Da nach diesem Datum – trotz Versicherungspflicht – unbestrittenermassen kein Anschluss bei einer an- deren Vorsorgeeinrichtung bestand und es der Beschwerdeführer trotz ent- sprechender Aufforderungen unterlassen hat, sich freiwillig einer Vorsorge- einrichtung anzuschliessen, war die Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, den Beschwerdeführer per 1. Dezember 1998 zwangsweise anzuschlies- sen (vgl. E. 2.2.2). Der Zwangsanschluss erweist sich somit als rechtmäs- sig.
A-5832/2016 Seite 12 3.1.2 Nichts daran zu ändern vermag die Rüge des Beschwerdeführers, er habe vor der Auflösung des Vertrages mit seiner bisherigen Vorsorgeein- richtung per 30. November 1998 von der AHV-Stelle die telefonische Aus- kunft erhalten, Familienmitglieder seien nur freiwillig zu versichern (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Zum einen erweist sich diese Auskunft – sollte sie denn tatsächlich erteilt worden sein – als nicht korrekt, zumal eine Aus- nahme hinsichtlich der obligatorischen Versicherung nur für Familienmit- glieder von Betriebsleitern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitar- beiten, besteht und es sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht um einen solchen Betrieb handelt (vgl. E. 2.1.3). Zum anderen ist – soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Vertrauensschutz be- rufen sollte – festzuhalten, dass bereits die nötige Vertrauensbasis (vgl. E. 2.4) im vorliegenden Fall nicht feststünde: Dass der Beschwerdeführer eine telefonische Auskunft eingeholt hat, ist zwar nicht zwingend ausge- schlossen; ob sie allerdings den behaupteten Inhalt aufwies, lässt sich nach all den Jahren zum heutigen Zeitpunkt – namentlich unter Be- rücksichtigung der vorliegenden Akten – schlicht nicht mehr feststellen. In einem solchen Fall, in welchem das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung nicht zum Ergebnis gelangt, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwen- dung (vgl. E. 1.6.2): Da der Beschwerdeführer aus der von ihm behaupte- ten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast. Entsprechend wäre es an ihm (gewesen), den Erhalt der behaupteten Falschauskunft nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist der Beschwerdeführer indes schuldig geblieben, weshalb in diesem Punkt zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist. Auch wenn unter diesen Umständen nicht mehr abschliessend geklärt zu werden braucht, ob die Voraussetzungen für eine Bejahung des Vertrau- ensschutzes im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären, kann festge- halten werden, dass es sich selbst bei gegebener Vertrauensbasis (was wie gezeigt nicht der Fall ist) als fraglich erweisen würde, ob der Beschwer- deführer in seinem behaupteten Vertrauen auf die Auskunft zu schützen gewesen wäre. Namentlich wäre es dem Beschwerdeführer in guten Treuen zumutbar gewesen zu erkennen, dass es sich bei der Ausgleichs- kasse der AHV ("AHV-Stelle") um eine Institution der 1. Säule (staatliche Vorsorge) handelt, welche als solche nicht für die Erteilung von Auskünften betreffend die 2. Säule (berufliche Vorsorge) zuständig ist (vgl. E. 2.4 Bst. c). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das Interesse (namentlich der zu versichernden Arbeitnehmerin bzw. Ehefrau des Beschwerdefüh- rers) an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse
A-5832/2016 Seite 13 des Beschwerdeführers am Schutz seines Vertrauens in eine unrichtige Auskunft einer unzuständigen Stelle überwiegen würde (vgl. E. 2.4 Bst. g). 3.1.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht auf die Versiche- rungspflicht gemäss BVG hingewiesen worden zu sein, obwohl er jedes Jahr den Lohn seiner Ehefrau gemeldet habe, ist unbehelflich. Wie aus Art. 11 Abs. 4 BVG hervorgeht, hat die Ausgleichskasse der AHV zwar zu überprüfen, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsor- geeinrichtung angeschlossen sind. Dies darf allerdings nicht darüber hin- wegtäuschen, dass es in erster Linie dem Arbeitgeber obligatorisch zu ver- sichernder Arbeitnehmer obliegt, sich einer registrierten Vorsorgeeinrich- tung anzuschliessen (vgl. E. 2.2.1). Das allfällige Versagen der Kontrollme- chanismen führt weder zur Entbindung von dieser Pflicht noch dazu, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas zu seinen Gunsten daraus ab- leiten könnte. 3.1.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, der Zwangsan- schluss mit nachträglicher Belastung von Spar- und Risikoprämien sei nicht gerechtfertigt, weshalb um Aufhebung sämtlicher Auflagen ersucht werde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Wie dargelegt wurde, waren bzw. sind die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss per 1. Dezember 1998 im vorliegenden Fall gegeben (E. 3.1.1). Die Frage, ob der Beschwerde- führer auch in den auf 1998 folgenden Jahren obligatorisch zu versichern- des Personal beschäftigt hat, bzw. ob für diese Jahre Beiträge zu entrich- ten sind, ist vom Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall hingegen nicht erfasst und bildet nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.4.1 f.). Entsprechend ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.4.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich der unbefristete Zwangsanschluss an die Vorinstanz per 1. Dezember 1998 selbst dann als rechtmässig erwiese, wenn in den Jahren nach 1998 kein obligatorisch zu versicherndes Perso- nal mehr beschäftigt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist Folgen- des zu beachten: In der nach wie vor geltenden Ziff. III der ursprünglichen Zwangsanschlussverfügung vom 23. Februar 2016 wird festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im An- hang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrie- rende Bestandteile der Verfügung sind (vgl. dazu auch E. 2.3). Die An- schlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrich- tung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je- weils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Vorausset- zungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne
A-5832/2016 Seite 14 Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn (vorübergehend) kein obliga- torisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). 3.2 3.2.1 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass sich der verfügte Zwangsanschluss per 1. Dezember 1998 als rechtmässig erweist. Die Be- schwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.2.2 Da der Beschwerdeführer den Nachweis eines Anschlusses für die Zeit von 1992 bis 1998 erst nach der erstmaligen Verfügung des Zwangs- anschlusses eingereicht hat, hat er auch die mit der neuen Verfügung ein- hergehenden Kosten in Höhe von Fr. 450.-- verursacht und diese entspre- chend zu tragen (vgl. E. 2.3). Gegen diese Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist somit nichts einzuwenden. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
A-5832/2016 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: