B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.05.2021 (2C_562/2020)
Abteilung I A-5789/2018
Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ S.A., Zweigniederlassung Zürich, vertreten durch KPMG AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Bezugsteuer 2010 - 2012.
A-5789/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ S.A., Zweigniederlassung Zürich (fortan: Zweigniederlas- sung) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in (...) als auch im Ausland. Die Zweigniederlassung ist versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheits- und Unfallversicherung registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in (...) (fortan: Hauptsitz), wobei die Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz Teil des global tätigen Versicherungskonzerns A._______ sind. B. Während des verfahrensrelevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstä- tigkeit der Zweigniederlassung hauptsächlich auf eine weltweit vertriebene Versicherungslösung, die sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtet. In geringerem Umfang war die Zweignieder- lassung auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für In- dividualkunden tätig. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzu- folge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie Ergänzungen vom 31. Ja- nuar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung an die ESTV, informierte diese über die während der Jahre 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezo- genen Dienstleistungen und meldete die Höhe der zu entrichtenden Be- zugsteuer. Dazu erklärte die Zweigniederlassung, sie beziehe steuerbare Leistungen seitens der A._______ Services Ltd. ([...]; fortan: Konzern-Ser- vicing-Gesellschaft). Die gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 er- brachten und von ihr bezogenen Leistungen würden zwar weitgehend un- ter die Kategorie der Steuerausnahme für Versicherungsvertreter und – makler fallen, einige Dienstleistungen seien aber als steuerbar zu qualifi- zieren. Soweit bestimmte Leistungen (z.B. IT-Supportsysteme) keine ei- genständigen Leistungen bildeten, müssten sie zudem proportional auf die beiden Kategorien (steuerbar/von der Steuer ausgenommen) aufgeteilt werden. Für die als steuerbar qualifizierten Leistungen sei die Bezugsteuer zu entrichten. Basierend auf einer Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr überdies einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden ebenfalls der Bezugsteuer unter- liegen.
A-5789/2018 Seite 3 Gemäss dieser Selbstdeklaration ergaben sich für die Steuerperioden 2010 bis 2012 zu entrichtende Bezugsteuern in Höhe von CHF 105'852.92 (2010), CHF 85'169.81 (2011) und CHF 154'188.02 (2012). D. Die ESTV teilte der Zweigniederlassung mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass sämtliche von ihr gemeldeten Dienstleistungsbezüge als steuerbare Backoffice-Tätigkeiten zu qualifizieren seien und stellte der Zweigniederlassung zwecks Nachbelastung der Bezugsteuer für die Steu- erperioden 2010 bis 2012 je eine Ergänzungsabrechnung zu, i.e. CHF 200'886.83 für die Steuerperiode 2010, CHF 208'051.11 für die Steu- erperiode 2011 und CHF 309'578.72 für die Steuerperiode 2012. E. Auf Verlangen der Zweigniederlassung erliess die ESTV am 28. Septem- ber 2017 eine Verfügung, womit sie die Steuernachforderung gemäss den Ergänzungsabrechnungen für die Steuerperioden 2010 bis 2012 bestä- tigte. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die von der Zweigniederlassung bezogenen Dienstleistungen weitgehend typi- schen Backoffice-Leistungen entsprechen würden und die Zweigniederlas- sung überdies keine Nachweise dafür erbracht habe, dass es sich bei den von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen um solche handle, die auf einer Vertreter-/Maklertätigkeit der Letzteren grün- den würden. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erhob die Zweigniederlassung gegen die Verfügung vom 28. September 2017 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Neu stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sämtliche von ihr bezogenen Dienstleitungen von der Steuer ausgenommen seien und dem- nach keine Bezugssteuer anfalle; eventualiter beantragte sie, die Höhe der Bezugsteuer sei auf Basis ihrer Selbstdeklaration festzusetzen. Zur Begründung ihres neuen Standpunkts brachte die Zweigniederlassung im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und der Konzern-Servicing-Gesell- schaft gar kein Leistungsfluss stattfinde. Vielmehr würde die Konzern-Ser- vicing-Gesellschaft ihre Leistungen an den Hauptsitz erbringen, was dem Jahresbericht 2012 der Konzern-Servicing-Gesellschaft entnommen wer- den könne. Die Zweigniederlassung beziehe demnach gar keine Leistun- gen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft, sondern vom Hauptsitz und diese Leistungen seien in Anwendung einer wirtschaftlichen Sichtweise als
A-5789/2018 Seite 4 von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen zu qualifizieren, womit keine Bezugsteuer anfalle. Ihre Sichtweise der zwischen den drei Gesellschaften bestehenden Leis- tungsverhältnisse begründet die Zweigniederlassung damit, dass sie we- der über das Eigenkapital noch über das Personal und die Infrastruktur verfüge, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu kön- nen. Die Mitarbeiter in der Schweiz seien weder fähig noch berechtigt, Preise zu berechnen oder Angebote bzw. Vertragsunterlagen vorzuberei- ten. Die Tätigkeit via Zweigniederlassung erfolge lediglich aus regulatori- schen Gründen und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge der Form halber. Auch die Verbuchung des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz auf Stufe der Zweigniederlassung werde einzig aus versi- cherungsaufsichtsrechtlichen und direktsteuerlichen Gründen vorgenom- men. Die Versicherungsprämien würden jedoch direkt vom Hauptsitz fak- turiert. Abgesehen vom Inkasso und der Verbuchung der Prämien übe die Zweigniederlassung keinerlei Aktivitäten aus. Infolge der fehlenden finan- ziellen Autonomie der Zweigniederlassung sowie aufgrund der Risikoallo- kation trage der Hauptsitz das versicherungsrechtliche Risiko. Es sei der Zweigniederlassung deshalb gar nicht möglich, auf eigene Rechnung zu handeln. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzu- stellen. Wirtschaftlich gesehen werde die Versicherungsleistung vom Hauptsitz erbracht; dieser sei wirtschaftlicher Versicherer. Die Zweignie- derlassung handle auf Rechnung des Hauptsitzes, also auf fremde Rech- nung, weshalb ein indirektes Stellvertretungsverhältnis vorliege. Dies habe zur Folge, dass das Leistungsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz gleich zu qualifizieren sei wie dasjenige zwischen der Zweigniederlassung und den Versicherungsnehmern. Qualifizierten die von der Zweigniederlassung an die Kunden erbrachten Leistungen als steuerausgenommene Versicherungsleistungen, so gelte dies auch für die von der Zweigniederlassung von Seiten des Hauptsitzes bezogenen Leis- tungen. G. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 wies die ESTV die Ein- sprache der Zweigniederlassung ab und hielt fest, die Zweigniederlassung schulde der ESTV unter dem Titel Bezugsteuer für die Steuerperioden 2010 bis 2012 CHF 718'516.- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Ver- zugszinses ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall).
A-5789/2018 Seite 5 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nicht der Hauptsitz, son- dern die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Konzern-Servicing- Gesellschaft. Indirekte Stellvertretung liege vor beim Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Schweizer Kunden und verpflichte sich gegen den Erhalt von Prämien ein Risiko zu decken. Die Zweigniederlassung handle also im eigenen Namen. Die Tatsache, dass lediglich aus regulatorischen Gründen eine Zweignie- derlassung in der Schweiz gegründet worden sei und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge, ändere nichts daran, dass diese ein eigenständiges Steuersubjekt und gegenüber Schweizer Kunden Leis- tungserbringerin sei. Die Zweigniederlassung handle jedoch nicht auf fremde Rechnung. Denn erstens sei nicht nachgewiesen, dass der Hauptsitz die Prämie den Schweizer Kunden direkt fakturiere. Zweitens würden die wirtschaftlichen Effekte bei Schadenfällen nicht unmittelbar beim Hauptsitz entstehen. Wenn überhaupt sichere der Hauptsitz das finanzielle Risiko der Zweignie- derlassung, das diese im Zusammenhang mit Schweizer Kunden eingehe, ab. Dies sei aber nicht mit einer indirekten Stellvertretung vergleichbar, viel- mehr würde dies als anderweitiges Rechtsverhältnis zwischen der Zweig- niederlassung und dem Hauptsitz qualifiziert werden. Die von der Zweig- niederlassung geltend gemachte fehlende finanzielle Autonomie sowie die Risikoallokation könne deshalb nicht per se dahingehend interpretiert wer- den, dass sie auf fremde Rechnung handle. Indirekte Stellvertretung liege zudem nur vor, wenn sowohl ertrags- als auch aufwandseitig Versiche- rungsleistungen gegeben seien. Nur dann könne von zwei gleichartigen, aufeinander folgenden Leistungsverhältnissen gesprochen werden. Das Vorliegen einer Versicherungsleistung zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz sei jedoch nicht aktenkundig. H. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhebt die Zweigniederlassung (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 6. September 2018 und stellt folgende Anträge:
A-5789/2018 Seite 6 2.1 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2010 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Be- rücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits ab- gelieferten Steuer ein Betrag von CHF 200'886.83 zuzüglich Ver- gütungszins zurückzuerstatten. 2.2 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2011 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Be- rücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits ab- gelieferten Steuer ein Betrag von CHF 208'051.11 zuzüglich Ver- gütungszins zurückzuerstatten. 2.3 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Be- rücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits ab- gelieferten Steuer ein Betrag von CHF 309'578.72 zuzüglich Ver- gütungszins zurückzuerstatten. 2.4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. 3. Eventualiter seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2010 bis 2012 wie folgt festzusetzen: 3.1 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2010 sei auf CHF 105'852.92 festzusetzen. 3.2 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2011 sei auf CHF 85'169.81 festzusetzen. 3.3 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2012 sei auf CHF 154'188.02 festzusetzen. 3.4 Der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen sei auf den Zeit- punkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im No- vember 2015 festzusetzen. 3.5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. 4. Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.
A-5789/2018 Seite 7 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie beziehe keine steuerbaren Leistungen aus dem Ausland, da sie keine Ein- gangsleistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft erhalte. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur die- sem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftli- che und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizeri- schen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubie- ten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in ei- genem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Zur Begründung des Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin auf die in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumenta- tion (vgl. Sachverhalt Bst. C). Ihren Subeventualantrag, wonach der Beginn des Zinslaufes für Verzugs- zinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen sei, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die ESTV – nachdem sich die Beschwerdeführerin im De- zember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Bezugssteuern an die ESTV gewandt habe – bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Er- halt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführern den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerre- gister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert wor- den, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin voll- umfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführun- gen im Rahmen des Einspracheentscheides vom 6. September 2018. Zum
A-5789/2018 Seite 8 im Rahmen der Beschwerde neu gestellten Subeventualantrag führt die ESTV aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin per 10. Novem- ber 2015 eine Zahlung in Höhe von CHF 516'120.31 geleistet habe. Zutref- fend sei auch, dass sich die Ausstellung einer Nachbelastung für den von der Beschwerdeführerin ursprünglich noch unbestrittenen Anteil an Bezug- steuern zwecks Abklärung des gesamten Sachverhalts verzögert habe. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch nicht, die ESTV hätte in rechtsmiss- bräuchlicher Absicht gehandelt. Ebenso wenig mache die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie hätte sich bei der ESTV danach erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteuern begleichen könne. Die Be- schwerdeführerin äussere sich des Weiteren nicht dazu, weshalb der Zin- senlauf für die von ihr u.a. im Dezember 2013 nachgemeldete Bezugsteuer für die Steuerperiode 2008 erst im November 2015 zu laufen beginnen solle. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV be- treffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheent- scheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zu- ständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
A-5789/2018 Seite 9 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unange- messenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entschei- dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Be- weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Be- weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
A-5789/2018 Seite 10 2. 2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2012. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) in den in den Jahren 2010 bis 2012 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum aMWSTG verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 2.2 2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerab- zug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistun- gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfän- gerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch KLAUS A. VALLENDER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 130 Rz. 8 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.1). 2.2.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein moder- nes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbe- werb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleich-
A-5789/2018 Seite 11 behandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfas- send sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig er- fassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produk- tion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehr- wertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 125 II 326 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.2 und A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 1 Rz. 156 ff.; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Geiger/Schlucke- bier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 Rz. 29; vgl. auch ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuer- gesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 105 ff.). 2.3 2.3.1 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, un- terliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.3.2 Sinn der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbs- neutralität fliessenden Bestimmungslandprinzips im internationalen Ver- hältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen damit ver- mieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leis- tungen am Ort des Verbrauchs bei (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Be- zugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger er- hoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt (Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.2).
A-5789/2018 Seite 12 2.3.3 (Bezug)steuerpflichtig ist der Empfänger der Leistung im Inland, so- fern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – im Ka- lenderjahr für mehr als CHF 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leis- tungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). In Analogie zu Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist von einem inländischen Empfänger auszugehen, wenn dieser den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, für welche die Leistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte den Wohnort oder den Ort des üblichen Aufenthalts im Inland hat (FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 45 Rz. 38). 2.3.4 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertrags- partner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Kauft beispielsweise eine Schweizer Managementgesellschaft zentral Marketin- gleistungen ein und verrechnet diese sodann einer ausländischen Kon- zerngesellschaft weiter, so gilt mit Bezug auf das erste Leistungsverhältnis die Managementgesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleis- tung ist somit im Inland steuerbar. Mit Bezug auf das zweite Leistungsver- hältnis gilt die ausländische Konzerngesellschaft als Leistungsempfänge- rin; die Marketingleistung ist ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG und unterliegt nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Mit Bezug auf die Pflichtverteidigung gilt nicht der Angeklagte als Leistungsempfänger, sondern der Staat, der den Pflichtverteidiger beauftragt hat (BGE 141 IV 344, E. 3 f.; Urteil des BGer 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3; vgl. zum Ganzen: FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 8). Ob die Betriebsstätte – und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz – Empfängerin der Leistung ist, hängt von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 16; NIKLAUS HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 9). Problematisch sind insbesondere jene Fälle, in denen sich eine einheitlich fakturierte Dienst- leistung sowohl auf den Hauptsitz als auch auf die Betriebsstätte bezieht. Bei dieser Konstellation drängt sich eine gesonderte Fakturierung der Leis- tungen für den Hauptsitz und die Betriebsstätte auf, was auch aus direkt-
A-5789/2018 Seite 13 steuerlichen Gründen angezeigt sein kann (MARKUS WEIDMANN/DANIEL BA- DER, Die mehrwertsteuerliche Stellung der Betriebsstätten - Die Einheit des Unternehmens im nationalen und internationalen Verhältnis, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 801 ff., S. 831). 2.3.5 Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die be- treffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1). Nicht der Bezugsteuer un- terliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1 MWSTV; seit 1.1.2018 explizit in Art. 45a MWSTG; Urteil des BVGer A-3549/2018 vom 6. April 2020 E. 4.3). 2.3.6 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze ein- schliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungs- maklerin. 2.3.6.1 Der Begriff der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsumsätze wird weder im aMWSTG noch im MWSTG definiert. Die ESTV orientiert sich bezüglich des Versicherungsbegriffs an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsaufsicht (vgl. MWST-Branchen-Info 16 "Versicherungswesen", gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1.2), wonach eine Versicherung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merkmale gekenn- zeichnet ist: 1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Gefahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versi- cherers; 4. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Ge- schäftsbetriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2, 2C_410/2010 vom 21. Ja- nuar 2011 E. 3, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.1, BVGE 2011/5 E. 6; ausführlich: ROLF NEBEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, Art. 101 N. 4 ff.). 2.3.6.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätig- keit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei
A-5789/2018 Seite 14 Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leis- tungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistun- gen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung blei- ben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2; A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 2.3.6.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potenti- ellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder ab- schliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von sol- chen durchführen (vgl. MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.5.1). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versiche- rungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versiche- rungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutre- ten (Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versiche- rern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsver- trägen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2.1 mit Hinwei- sen). 2.3.6.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsver- gleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kon- trolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. MWST-Branchen-Info 16, a.a.O., Ziff. 1.5.1; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3;
A-5789/2018 Seite 15 Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2, A-1533/2006 vom 18. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_552/2010 vom 10. Mai 2011]). Vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrach- ten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkas- sen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administ- rative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben ei- nes Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelba- ren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leis- tungen gefehlt (Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; be- stätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2). 2.3.7 Als Steuer- und Abrechnungsperiode für nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG Bezugsteuerpflichtige (i.e. Bezug von der Bezugsteuer unterlie- genden Leistungen für mehr als CHF 10'000.-) gilt das Kalenderjahr (Art. 47 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 66 Abs. 3 MWSTG hat sich die ein- zig für die Bezugsteuer steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. Im Gegensatz zur ordentlichen MWST-Abrechnung gibt es für die Deklaration der Bezugsteuer kein amtli- ches Formular. Da die Bezugsteuer nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG immer nur für ein Kalenderjahr geschuldet ist, muss sich der Steuerpflich- tige auch nicht bei der ESTV abmelden (HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 47 N. 5 ff.). Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steu- erpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen, an- dernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.3.4 f.; HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 47 N. 5 mit weiteren Hinweisen).
A-5789/2018 Seite 16 2.4 2.4.1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Ge- winnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht be- freit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen auftritt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig kann nur eine Person sein, die ein Unter- nehmen betreibt und entweder Leistungen erbringt oder bei welcher der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, oder in Erman- gelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte, der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird, im Inland liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTV). 2.4.2 Als Betriebstätte gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 MWSTV jede feste Ge- schäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Namentlich Zweigniederlassungen gelten als Betriebsstätten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a MWSTV). 2.4.3 Nach schweizerischem MWST-Recht werden der Hauptsitz und die Betriebsstätten bzw. Zweigniederlassungen eines Unternehmens als sepa- rate Steuersubjekte behandelt, soweit sie sich in unterschiedlichen Län- dern befinden. Werden zum Beispiel Leistungen zwischen der schweizeri- schen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens und seinem aus- ländischen Hauptsitz ausgetauscht, unterliegen die von der schweizeri- schen Betriebsstätte bezogenen Leistungen in der Regel der Bezugsteuer, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind. Die Theorie der Behandlung von Hauptsitz und Betriebsstätte bzw. Zweig- niederlassung als separate Steuersubjekte (Dual-Entity-Prinzip) steht im Widerspruch zum schweizerischen Zivilrecht, das sie als Teil einer einzigen juristischen Person definiert (REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kom- mentar, Art. 10 Rz. 141 ff.; WEIDMANN/BADER, a.a.O., S. 821). Eine Zweig- niederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlich- keiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 142 II 113 E. 7.1 f.; BGE 117 II 85 E. 3). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst nicht rechtsfähig (Urteile des BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
A-5789/2018 Seite 17 2.5 2.5.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.4, A-5720/2012 vom 19. Februar 2014 E. 2.3.7; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], in: ASA 78 S. 757 ff., 772). 2.5.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per- son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf- tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nach- weisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs- empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellver- tretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objekti- ven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mail 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 20 Rz. 34 f.; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 773 ff.). Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indi- rekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3]; vgl. dazu: IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 und RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbe- stimmten Rechtsbegriffs [nachfolgend: Aussenauftritt], in: ASA 82 S. 451
A-5789/2018 Seite 18 ff., 465 ff.]). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in seinem Na- men, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatz- steuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Ver- tretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Vertretenen er- bracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Ver- tretenen und dem Vertreter durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die gleiche Lage ver- setzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 19; vgl. IMSTEPF; Aussenauftritt, S. 463). Hierbei soll die Rechtsfolge bzw. Fiktion aus Abs. 3 nicht eine absolute Gleichqualifizierung der beiden Leistungen, sondern nur eine Gleichqualifizierung bzgl. der objektiven Merkmale errei- chen (wie bspw. «Art der Leistung» oder Höhe des Entgelts; Urteile des BVGer A-2273/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.4.3; A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.3; GLAUSER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 20 Rz. 20; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, a.a.O., S. 777 f.). 2.6 2.6.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; GEI- GER, in: MWSTG Kommentar, Art. 19 Rz. 1). 2.6.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskom- plexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaft- licher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammenge- hören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Da- bei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit ak- zessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; Urteil des BVGer A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2). 2.7 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6642/2017 vom 5. November 2018 E. 4.5).
A-5789/2018 Seite 19 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ge- genüber den Kunden in der Schweiz im eigenen Namen auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistungen ist (E. 2.5.1). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, um ihre Versicherungsleistungen erbringen zu können. Bestritten ist hingegen zunächst (den Hauptantrag betreffend), ob die Beschwerde- führerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft mit Sitz in (Bezeichnung des Landes) direkt diverse Dienstleitungen bezieht, um damit ihre Dienst- leistungen für die schweizerischen Endkunden erbringen zu können oder ob die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuerst dem Hauptsitz in (Bezeichnung des Landes) erbracht werden, welcher die ge- nannten Leistungen daraufhin gemeinsam mit eigenen Leistungen (Ver- waltungsleistungen [vgl. Sachverhalt Bst. C]) als von der Bezugsteuer aus- genommenes Paket an die Beschwerdeführerin weiterleitet. 3.2 3.2.1 Wie im Sachverhalt in Buchstabe C schon ausgeführt, besteht zwi- schen der Konzern-Servicing-Gesellschaft und der Beschwerdeführerin die (multilaterale) Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, welche ab dem 1. Januar 2010 wirksam wurde. Appendix 2, Exhibit 3, definiert, dass die Beschwer- deführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft Leistungen in den Be- reichen HR, Rechtliches, IT, Finanzen, Aktuariat, «Treasury», «Facilities», «Sales and Marketing», «Underwriting», «Account Management and Ad- ministration» sowie «Claims and Billing» bezieht. Die vertragschliessenden Parteien einigen sich darüber hinaus, dass die von der Konzern-Servicing- Gesellschaft erbrachten Leistungen möglichst exakt den jeweiligen Leis- tungsempfängern zugeordnet werden sollen. Unterschieden wird zwischen «reimbursable services», d.h. Leistungen, die dem jeweiligen Leistungs- empfänger belastet werden, und «reimbursable costs», wobei es sich um Rechnungen für Leistungen handelt, die nicht direkt von der leistungsemp- fangenden Partei, sondern von einer «advancing party» bevorschusst wer- den. Die «advancing party» ist in der Folge dafür verantwortlich, dass die Kosten dem jeweiligen Leistungsempfänger zugeordnet werden. 3.2.2 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertrags- partner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Ob die Betriebsstätte – und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz – Emp- fängerin der Leistung ist, hängt jedoch von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung
A-5789/2018 Seite 20 ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (E. 2.3.4). Vertragspartnerin der Konzern-Servicing-Gesellschaft und Empfängerin der Dienstleistungen der Letzteren ist gemäss der Dienstleistungsverein- barung Nr. 3 die Beschwerdeführerin. Mangels Rechtsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich bekanntlich bloss um eine Zweig- niederlassung handelt, zwar nicht sich selbst verpflichten, sondern immer nur die Rechtsperson, welcher sie angehört (i.e. eigentlicher Vertrags- partner ist der Hauptsitz), doch ist die Tatsache, dass nicht der Hauptsitz, sondern explizit die Beschwerdeführerin in der Dienstleistungsvereinba- rung Nr. 3 als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft ist. Des Weiteren sind die Dienstleistungsbezüge, um die es hier geht, unbestrittenermassen für den Schweizer Markt bestimmt und fliessen damit in Versicherungsleis- tungen, welche die Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Kunden in der Schweiz erbringt. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin – ohne Umweg über den Hauptsitz – die Dienstleistungen der Konzern- Servicing-Gesellschaft direkt empfängt. 3.3 3.3.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers- ter Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (E. 2.7). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Hauptantrag im Wesentli- chen damit, dass sie keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesell- schaft und damit keine der Bezugsteuer unterliegende Leistungen beziehe. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin be- gründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirt- schaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kun- den sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern
A-5789/2018 Seite 21 auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Wie erwähnt (E. 3.1), ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die den Kontakt zu den Schweizer Kunden hält und die Versicherungsver- träge in eigenem Namen unterzeichnet, gegenüber den Schweizer Kunden mehrwertsteuerlich als Erbringerin der Versicherungsleistungen auftritt. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich aber auf die regulatorischen Vorgaben hin, die zu ihrer Gründung und Existenz geführt hätten. Nur aus aufsichtsrechtlichen und formellen Gründen schliesse sie die Versiche- rungsverträge mit den Schweizer Kunden ab und verbuche das Schweizer Geschäft für sich. Aus Sicht der Leistungsempfänger trete jedoch der Hauptsitz bzw. der dahinterstehende Konzern als wirtschaftlicher und da- mit tatsächlicher Erbringer der Versicherungsleistungen auf. Hieraus fol- gert die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schritt, dass die Leistungen Dritter, die mit den Versicherungsleistungen zusammenhängen, dem Hauptsitz zugeordnet werden müssen. Leistungsempfänger der Dienstleis- tungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft sei somit der Hauptsitz. Als blosse Zweigniederlassung könne die Beschwerdeführerin zivilrechtlich gesehen gar keine Verträge abschliessen. Als Vertragspartei der Versiche- rungsverträge und somit als Erbringer der Versicherungsleistungen komme demnach aus zivilrechtlicher Perspektive einzig der Hauptsitz in Frage. 3.3.2.1 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versi- cherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienst- leistungsbezüge von der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin vorab mit dem Aussenauftritt. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die A.-Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistungen er- bringe und nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin will ih- ren eigenständigen Aussenauftritt aufgrund von vier Indizien verneint wis- sen. Erstens trete die A. lediglich als Gruppe, i.e. als global tä- tiger Versicherungskonzern auf. Die einzelnen Konzerngesellschaf- ten sowie die Zweigniederlassungen hätte keinen eigenen Aussen- auftritt. Zweitens sei die A._______ eine weltweit tätige Versicherungs- gruppe, die Versicherungslösungen für Auslandaufenthalte anbiete.
A-5789/2018 Seite 22 Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungs- nehmer die Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistung erbringe und nicht die vier-Personen-starke Zweigniederlassung in der Schweiz. Drittens müssten die Versicherungsprämien auf ein Konto bei einer Bank in (Bezeichnung einer Stadt) überwiesen werden, welches auf den Hauptsitz laute (mit Verweis auf Beilage 33 der Beschwerde). Viertens seien versicherungsrechtliche Ansprüche an eine Adresse der A._______ -Gruppe in (Bezeichnung eines Landes) zu richten. 3.3.2.2 Vorab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass ihre Argu- mentation einem offensichtlichen Widerspruch unterliegt. Entweder tritt sie gegenüber den Versicherungsnehmern in eigenem Namen nach aussen auf und ist Erbringerin der Versicherungsleistungen – was an sich unbe- stritten ist (auch bei Vorliegen indirekter Stellvertretung) – oder eben nicht. Träte hingegen der Hauptsitz gegenüber den Versicherungsnehmern als Leistungserbringer auf – wie seitens der Beschwerdeführerin vorgehend argumentiert – würden die Schweizer Kunden die Versicherungsleistungen direkt aus dem Ausland beziehen, womit die Argumentation, es liege hin- sichtlich der Versicherungsleistungen indirekte Stellvertretung vor, dahin- fiele. Mit ihrem Vorbringen, der Hauptsitz sei der tatsächliche Leistungserbringer und trete gegenüber den Schweizer Kunden auch als solcher auf, vermag die Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht zu überzeugen. Erstens kann aus den in E. 3.3.2.1 dargelegten Indizien 1, 2 und 4 keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Hauptsitz sei Leistungserbringer. Vielmehr geht hieraus hervor, dass den Kunden in der Schweiz durchaus bewusst sein dürfte, dass es sich bei der A._______ um einen weltweit tätigen Kon- zern handelt, bei welchem bestimmte Funktionen zentral von einzelnen Konzerngesellschaften wahrgenommen werden. Damit ist jedoch nicht ge- sagt, dass sie den Hauptsitz als ihren unmittelbaren Leistungserbringer wahrnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Indiz 3) lässt sich sodann der Beilage 33 der Beschwerde nicht entnehmen, ob es sich beim Inhaber bzw. Begünstigten des genannten Kontos, auf welches die Prämien geleistet werden, tatsächlich um den Hauptsitz handelt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die
A-5789/2018 Seite 23 Frage der Zahlstelle ohnehin nicht einheitlich geregelt sei. So seien gemäss einem anderen aktenkundigen Vertrag die Prämien an A._______ international in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen, wobei mit dem Begriff «A._______ international» offensichtlich einzig eine Marke gemeint sei (mit Verweis auf act. 6, Beilagen: Seite 39 und 51 des betreffenden Vertrags sowie act. 14, Beilage 18). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund des Aussenauftritts sei der Hauptsitz als der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber Schweizer Kunden zu betrachten, überzeugt demnach nicht. 3.3.2.3 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versi- cherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienst- leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begrün- det die Beschwerdeführerin sodann damit, dass ihre Existenz einzig versi- cherungsaufsichtsrechtlich bedingt sei. Die FINMA verlange, dass der Hauptsitz Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zuordne, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versiche- rungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Die Zweigniederlassung (i.e. die Beschwerdeführerin) verfüge jedoch über kein Eigenkapital und weder über Personal noch Infrastruktur, um das Versiche- rungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Aus der beiliegenden Rechnung sei ersichtlich (mit Verweis auf Beschwerdebeilage 37), dass die Prämien eines schweizerischen Versicherungsnehmers, welche schliess- lich bei der Beschwerdeführerin verbucht worden seien, direkt vom Haupt- sitz fakturiert würden. Somit handle es sich beim tatsächlichen wirtschaftli- chen Versicherer nicht um die Beschwerdeführerin, sondern um den Hauptsitz. Damit stehe fest, dass die Arbeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen auf Rechnung des Hauptsitzes erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keiner- lei unternehmerische Autonomie bzw. sei fremdbestimmt durch den Haupt- sitz. Das monetäre Risiko der Versicherungsansprüche trage der Haupt- sitz. Durch die fehlende finanzielle Autonomie sowie aufgrund der Risikoa- llokation sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handle. Sie handle auf Rechnung des Hauptsitzes. Da der Hauptsitz die Versicherungsgesellschaft sei, empfange er die Leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft, da diese Dienstleistungen nur von ihm verwendet werden könnten.
A-5789/2018 Seite 24 3.3.2.4 Vorab ist der Beschwerdeführerin hierzu zu entgegnen, dass – wie schon unter E. 3.3.2.2 ausgeführt – auch gemäss Beschwerdebeilage 37 (Prämienrechnung) die Prämien an A._______ International in (Bezeich- nung eines Landes) zu überweisen sind, womit offenbleibt, welche Gesell- schaft der A.______-Gruppe bzw. welche Zweigniederlassung nun Be- günstigte ist. Auf der Rechnung aufgeführt ist die Mehrwertsteuernummer der Konzern-Servicing-Gesellschaft, welche gemäss der Dienstleistungs- vereinbarung Nr. 3 auch das Inkasso übernimmt. Damit ist demnach kei- nesfalls bewiesen, dass der Hauptsitz die Prämien fakturiert bzw. verein- nahmt, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführt, ist zutreffend, dass bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaf- ten das geforderte Mindestkapital sowie die erforderlichen Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz an den ausländischen Hauptsitz an- knüpfen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]). Gleichzeitig wird jedoch – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass Prämieneinnah- men und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathe- matischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zugeordnet wer- den, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistun- gen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Mit anderen Wor- ten wird gerade auch versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handelt. Ob die Gründung einer Betriebsstätte, i.e. der Beschwerdeführerin, lediglich aus regulatorischen Gründen erfolgte und ob diese sodann lediglich aus regulatorischen Grün- den im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist für die mehr- wertsteuerliche Beurteilung nicht von Relevanz. Wie sich die Beschwerde- führerin bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit organisiert, i.e. unter an- derem, über wieviel qualifiziertes Personal sie selbst verfügt bzw. in wel- chem Umfang sie Tätigkeiten auslagert, die der eigenen Leistungserstel- lung dienen, ist zudem Sache ihrer unternehmerischen Freiheit. Die Be- schwerdeführerin kann ohne weiteres ausgelagerte Tätigkeiten direkt von Dritten beziehen, i.e. ohne dass diese über den Hauptsitz «laufen». Es gibt nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerde- führerin für Rechnung des Hauptsitzes handeln würde. 3.3.2.5 Damit ist nicht vom Vorliegen des seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten indirekten Stellvertretungsverhältnisses zwischen dem
A-5789/2018 Seite 25 Hauptsitz, der Beschwerdeführerin und den Schweizer Versicherungskun- den auszugehen. Vielmehr erbringt die Beschwerdeführerin die Versiche- rungsleistungen in der Schweiz sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung. Die von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen sind dementsprechend nicht dem vermeintlichen fakti- schen Versicherer, i.e. dem Hauptsitz, zuzuordnen, sondern die Beschwer- deführerin ist Empfängerin der genannten Dienstleistungen (vgl. E. 3.2.2). 3.3.3 Völlig haltlos sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptantrags betreffend die infolge der Bezugsteuer an- fallende taxe occulte sowie betreffend die rechtsungleiche Behandlung di- rekter Konkurrenten. Es ist gesetzgeberisch gewollt, dass Erbringer von der Steuer ausgenommener Leistungen die ihnen für Leistungsbezüge be- lastete Vorsteuer nicht abziehen können und diese Vorsteuer dementspre- chend verdeckt auf die Empfänger der steuerausgenommenen Leistungen überwälzt wird. Dass mittels «Insourcing» die genannte taxe occulte ver- ringert werden könnte, wie beschwerdeseitig moniert, ist systemimmanent. Es steht der Beschwerdeführerin – wie auch ihren Konkurrentinnen – frei, ihre Strukturen entsprechend anzupassen. Rechtsungleich behandelt wird sie jedenfalls nicht. 3.4 Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin Empfängerin der seitens der Konzern-Servicing-Gesell- schaft in Bezug auf Schweizer Versicherungsnehmer erbrachten Dienst- leistungen ist und darauf – bei gegebener Steuerbarkeit – die Bezugsteuer abzurechnen hat. 4. 4.1 Streitig ist sodann (den Eventualantrag betreffend), ob sämtliche von der Beschwerdeführerin seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezo- genen Dienstleistungen der Bezugsteuer unterliegen oder nur diejenigen, die die Beschwerdeführerin seinerzeit mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 als steuerbar deklariert hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwer- deführerin verweist zur Begründung des Eventualantrags vollumfänglich auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumenta- tion. 4.2 Im Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, basierend auf der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leis- tungen seien steuerbar und würden der Bezugsteuer unterliegen (vgl.
A-5789/2018 Seite 26 Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, die Kran- kenversicherungspolicen, die im Namen der Beschwerdeführerin abge- schlossen würden, würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Ge- sellschaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Entsprechend würden die Administration der Policen, die Schadenbearbeitung sowie die Nachbe- treuung der Kunden, die allenfalls in den Abschluss neuer oder in die An- passung bestehender Versicherungsverträge münde, auch durch Mitarbei- ter der Konzern-Servicing-Gesellschaft im Namen der Beschwerdeführerin geleistet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien demnach die folgen- den auf Basis der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 von der Konzern-Ser- vicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen von der Steuer ausge- nommen: «Sales and Account Management Support», «Full client opera- tion Support», «Underwriting and Pricing», «Legal and Compliance» und «Actuarial Support». Denn bei diesen bestehe ein direkter Bezug zu Versi- cherungsverträgen, die durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen wor- den seien und es handle sich dabei um berufstypische Tätigkeiten von Ver- sicherungsvertretern bzw. Versicherungsmaklern. Die Beschwerdeführerin unterteilt sodann die weiteren von der Konzern-Servicing-Gesellschaft be- zogenen Dienstleistungen in gemischt verwendete bzw. steuerbare und gelangt zum Schluss, dass sie Bezugsteuern in der im Eventualantrag de- finierten Höhe schuldet. 4.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln (E. 2.3.6.2). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen, die letztlich miteinander einen Versicherungsvertrag abschliessen sollen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (vgl. E. 2.3.6.2.1). Im vorliegenden Fall ist die Konzern-Servicing-Gesellschaft unbestrittener- massen im Auftrag der Beschwerdeführerin und anderen Mitgliedern des Konzerns tätig (vgl. Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3). Zu prüfen ist somit
A-5789/2018 Seite 27 vorab in subjektiver Hinsicht, ob die Konzern-Servicing-Gesellschaft Versi- cherungsvertreterin ist und als solche u.a. im Auftrag der Beschwerdefüh- rerin Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf vorzubrin- gen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versiche- rungsverträge würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesell- schaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Belege hierzu werden keine genannt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. In Ziffer 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist gar vermerkt, dass mit diesem Ver- trag kein Angestellten-/Agentur- oder Vertretungsverhältnis begründet wird. Damit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei der Konzern-Servicing-Gesellschaft nicht um eine Versicherungsvertreterin handelt, womit deren Leistungen auch nicht von der Steuer ausgenommen sein können. 4.4 Dementsprechend schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 festgelegten Bezugs- steuern. 5. 5.1 Streitig ist sodann (den Subeventualantrag betreffend), ob der Beginn des Zinsenlaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Position im Wesentlichen da- mit, dass sich die ESTV – nachdem sich die Beschwerdeführerin im De- zember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Bezugssteuern an die ESTV gewandt habe – bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Er- halt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerre- gister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert wor- den, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten (vgl. Sachverhalt Bst. H). 5.3 Die einzig für die Bezugsteuer steuerpflichtige Person hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu mel- den, die bezogenen Leistungen zu deklarieren und die in diesem Zeitraum
A-5789/2018 Seite 28 entstandene Steuerforderung zu begleichen, andernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (E. 2.3.7). Vor dem Hintergrund dieser klaren Regelung vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es wäre an ihr gewesen, sich – in Bezug auf die Steuerperiode 2010 – bereits anfangs 2011 an die ESTV zu wenden und sich um die Begleichung ihrer Bezugsteuerschuld zu kümmern, andernfalls die Verzugszinsen ohne weiteres zu laufen begin- nen. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen in Bezug auf sämtliche de- klarierten Dienstleistungsbezüge zu spät bei der ESTV gemeldet (z.B. be- treffend die Steuerperiode 2010 knapp 3 Jahre zu spät) und sich auch da- nach nicht erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteu- ern begleichen kann. Dementsprechend ist die Beschwerde auch im Sub- eventualantrag abzuweisen. 6. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 8’500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).
A-5789/2018 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8’500.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-5789/2018 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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