Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A578/2012 Urteil vom 13. Februar 2012 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien Farnair Switzerland AG, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Vassalli, c/o Farnair Switzerland AG, Baslerstrasse 101, Postfach 612, 4123 Allschwil, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenauferlegung.
A578/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2010 im Verfahren A4038/2009 die Beschwerde der Farnair Switzerland AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Vorinstanz) vom 3. Juni 2009 – soweit darauf eingetreten wurde – im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und festgestellt hat, dass Michel Lebrun Postholder innerhalb der Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin ist, entsprechend keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 (Verfahren 2C_842/2010) eine dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 aufgehoben und dieses angewiesen hat, über die Kosten und Entschädigung für sein Verfahren neu zu befinden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren entsprechend wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A578/2012 weiterführt, dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil die Beschwerdeführerin die vollständig unterliegende Partei ist, die nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, welche gemäss Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500. festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet werden, dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass bei diesem Verfahrensausgang weder für das Verfahren A4038/2009 noch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
A578/2012 Seite 3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten im Verfahren A4038/2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Lorenz KneubühlerMichelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: