B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 14.10.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_842/2020)

Abteilung I A-5737/2019

Urteil vom 26. August 2020 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...), beide vertreten durch Dr. Marcel R. Jung, FRORIEP Legal AG, Bellerivestrasse 201, Postfach 3084, 8034 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Infor- mationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-ES).

A-5737/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuchte die spanische Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AT) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) um Amtshilfe betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) für die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 (mit den beiden Ersuchen [...] und [...]). Die AT führte dabei Folgendes aus: Our tax services are carrying out an examination into the tax matters of A._______ concerning Individual Income Tax from 2013 to 2014. A._______ has not submitted the reporting obligation of assets and rights abroad. lt has been revealed in the so-called 'Paradise Papers', where doc- umentation has been published in the press, the possible existence of a structure in tax havens by B._______ and his wife C.. The origin of which would be the D. Trust at the Caiman Islands. The son of the couple, A., appears as beneficiary of the Trust. Through companies registered in Caiman Islands, Panama and The Baha- mas, the trust holds shares of the entities E. SA and F._______ SA. However, no entity of the trust has been listed as the owner of these shares, instead financial entities are listed as formal owners. Among the holders of shares of E._______ SA is J._______ SA. B., C., G._______ and H._______ had bank accounts at J._______ SA. C., I., G._______ and H._______ had bank accounts at K._______ AG. Given the link to the D._______ Trust our tax auditors would like to know whether A._______ had an account at J._______ SA and K._______ AG. ln the course of the tax proceeding documentation has been requested to the taxpayer however, no documentation has been provided by A._______ concerning K._______ AG and/or J._______ SA. We ensure that all possi- ble sources of obtaining the information in Spain have been exhausted.

A-5737/2019 Seite 3 We would be very grateful if you could please provide the following infor- mation concerning K._______ AG and J._______ SA for years 2013 and 2014: – The full name of the bank or credit institution as well as its domicile. – Identification of bank accounts in the entities held by A.. – Date of opening and cancellation and dates of granting and revocation of the authorisation. – Closing balance at 31 December and the average balance correspond- ing to the last quarter of the year. – Bank statements of above mentioned bank accounts. – Identification of any other bank account or fixed-term deposits held by A. at concerning K._______ AG and J._______ SA as holder, signatory or benefícial owner. – Where appropriate, bank statements of the above bank accounts.

The aim of this request is to verify the existence of accounts held by A._______ at K._______ AG and/or J._______ SA during 2013 and 2014 and the value of assets of A._______ abroad. He must be taxed on his worldwide income and assets. The information requested is essential to establish if A._______ has submitted correctly Individual Income Tax from 2013 to 2014. In addition, our tax auditors are also checking the reporting obligation of assets and rights abroad. According to the Spanish law, the assets or rights whose ownership, declaration or acquisition does not cor- respond to the income or assets declared by the taxpayer shall be consid- ered unjustified capital gains. Unjustified pecuniary gains will be included in the general taxable base of the tax period in respect of which they are discovered. A.b Die ESTV behandelte die beiden Ersuchen in (...) und (...) aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs und da sie die gleiche Person betreffen in einem Verfahren ([...]). Mit Editionsverfügungen vom 28. März 2019 ersuchte sie die K._______ SA und die J._______ SA um diverse Informationen und erhielt die ent- sprechenden Antworten fristgerecht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die im Ausland ansässigen betroffenen und beschwerdeberechtigten Perso- nen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

A-5737/2019 Seite 4 A.c Sowohl A._______ als auch B._______ wurden von der J._______ SA am 24. April 2019 über das laufende Amtshilfeverfahren informiert. Mit Stellungnahmen vom 19. Juli 2019 ersuchten beide über denselben Rechtsvertreter um Einsichtnahme in die Verfahrensakten, insbesondere in die Amtshilfeersuchen sowie um Zustellung der Erklärung der AT, dass das Erhältlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip gewahrt worden seien. Die ESTV gewährte ihnen mit E-Mails vom 20. und 27. August 2019 Einsicht in die Gesuche und in teilweise geschwärzte Verfahrensakten und verwies mit E -Mail vom 26. August 2019 auf die Erklärungen der AT in den Amts- hilfeersuchen, deren Gültigkeit sie bestätigte. A.d Mit Schlussverfügung vom 30. September 2019 im Verfahren (...) leis- tete die ESTV der AT sodann Amtshilfe betreffend A.. Vorgesehen wurde die Übermittlung diverser, von der K. SA und J._______ SA edierter Unterlagen, in welchen auch B._______ erwähnt wird. Informatio- nen, welche als nicht amtshilfefähig erachtet wurden und nicht ausgeson- dert werden konnten, wurden von der ESTV geschwärzt. Weiter machte die ESTV die AT darauf aufmerksam, dass die zu übermittelnden Informa- tionen gemäss Art. 25 bis Abs. 2 DBA CH-ES nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften. B. Mit Eingaben vom 31. Oktober 2019 erheben A._______ (nachfolgend: be- troffene Person oder Beschwerdeführer 1) im Verfahren A-5737/2019 und B._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person oder Beschwer- deführer 2) im Verfahren A-5746/2019 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragen unter Kostenfolgen, die angefochtene Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Amtshilfe sei dementsprechend zu verweigern. Eventualiter sei das Steueramtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Gerichtshof der Europäi- schen Union (EuGH) einen Entscheid im Vertragsverletzungsverfahren ge- gen Spanien betreffend «Modelo 720» gefällt habe. C. Mit Vernehmlassungen vom 16. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie, inklusive der eventualiter geforderten Sistierung der Amtshilfeverfahren, kostenpflichtig abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie im Verfahren A-5737/2019, dieses Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen mit A-5727/2019, A-5734/2019, A-5738/2019, A-5739/2019, A-5740/2019,

A-5737/2019 Seite 5 A-5741/2019, A-5742/2019, A-5743/2019, A-5744/2019, A-5745/2019 und A-5747/2019 zu vereinigen, da sich substantiell dieselben Rechtsfragen stellten und die verwandten Beschwerdeführenden durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten seien, welcher dieselben Argumente in beinahe identischen Rechtsschriften vorbringe. Unter diesen Umständen dürften deren Interessen als gleichläufig erachtet werden. Weiter seien keine Ge- heimhaltungsinteressen ersichtlich, die einer Prozessvereinigung entge- genstünden. Die eventualiter geforderte Verfahrenssistierung bis zum Entscheid im Ver- tragsverletzungsverfahren gegen Spanien sei mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot abzulehnen. D. D.a Die Beschwerdeführer stellen mit Eingaben vom 17. Januar 2020 ei- nen Beweisergänzungsantrag bezüglich Publikation der Klage der Europä- ischen Union (EU) gegen Spanien in der Rechtssache C-788/19 im Amts- blatt der EU vom 23. Dezember 2019 (ABl C 432/30). Dieses neue Beweis- mittel sei ins Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Vorinstanz als zu- ständige Behörde des ersuchten Staats sei anzuweisen, von der AT als zuständiger Behörde des ersuchenden Staats die Übermittlung einer Kopie der Klage der europäischen Kommission vom 23. Oktober 2019 sowie eine Kopie der Klageanwort Spaniens in der Rechtssache C-788/19 zu verlan- gen. Eventualiter sei die Vorinstanz in dieser Funktion anzuweisen, die vor- genannten Dokumente von der europäischen Kommission zu beantragen. D.b Mit Eingaben vom 21. Februar 2020 nimmt die Vorinstanz dazu Stel- lung. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vereinigung von Verfahren mit einem engen inhaltlichen Zusam- menhang kann aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten sein und ist

A-5737/2019 Seite 6 in jedem Verfahrensstadium möglich, wobei seitens der instruierenden Be- hörde ein grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. MOSER ET AL., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 m.w.H.). Die durch den gleichen Rechtsanwalt namens des Beschwerde- führers 1 eingereichte Beschwerde im Verfahren A-5737/2019 betrifft die- selben beiden Amtshilfeersuchen wie im Verfahren A-5746/2019, in wel- chem der Beschwerdeführer 2 – wie erwähnt vertreten von demselben Rechtsanwalt – Beschwerde erhoben hat. Die beiden Verfahren betreffen zusammenhängende Rechtsfragen. Allfällige gegenseitige Geheimhal- tungsinteressen würden durch die Eröffnung des Entscheids an die ge- meinsamen Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem Urteil zu befinden (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Die übrigen von der Vorinstanz erwähnten Verfahren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) betreffen zwar zusammenhängende Rechtsfragen, basieren jedoch auf anderen Amtshilfeersuchen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur selben Untergruppe zusammengefasst wurden. Eine umfassende Vereinigung ist daher aus prozessökonomischer Sicht nicht angezeigt. 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der AT ge- stützt auf Art. 25 bis DBA-CH ES zugrunde. Die Durchführung der mit die- sem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 31 f. des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene (Art. 3 Bst. a StAhiG) bzw. beschwerdeberechtigte Personen an der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung interessiert und erfüllen damit die Voraussetzun- gen zur Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG).

A-5737/2019 Seite 7 1.4 Die Beschwerden wurden überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Dem- nach ist darauf einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den spanischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefoch- tene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist. Die Beschwer- deführer machen im Wesentlichen geltend, die von der AT verlangten In- formationen seien nicht voraussichtlich erheblich und es liege eine unzu- lässige «fishing expedition» vor (vgl. E. 4). Weiter seien das Prinzip der Subsidiarität (vgl. E. 5) sowie das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip (vgl. E. 6) nicht gewahrt. 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Spanien ist für die fraglichen Steuerperioden 2013 und 2014 Art. 25 bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls vom 29. Juni 2009 in den geltenden Fassungen gemäss Art. 9 bzw. Art. 10- 12 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der Bundesversamm- lung genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 24. August 2013 und im Fall von Einkommens- und Vermögenssteuern Anwendung findend auf die Steuerjahre seit 1. Januar 2010 (Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungspro- tokolls, AS 2013 2365 2375 f.; BBl 2011 9153). Gemäss Art. 25 bis Abs.1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die- jenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer po- litischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be- steuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 und 2 DBA CH-ES nicht eingeschränkt. 3.2 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip). Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort

A-5737/2019 Seite 8 entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen. Es liegt da- bei an der beschwerdeführenden Person, den Sachverhalt mittels Urkun- den klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Amtshilfeersuchen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weil die AT die Existenz von Konten der betroffenen Person bei den beiden Informationsinhaberinnen lediglich deshalb vermute, weil andere Familienmitglieder, die mit der be- troffenen Person durch einen Trust verbunden sind, Konten bei diesen Fi- nanzinstituten hielten. Es handle sich um ein spekulatives Ersuchen; die Möglichkeit der Existenz eines Trusts, der offenbar von den Eltern der be- troffenen Person errichtet worden sei und die Möglichkeit, dass gewisse Familienmitglieder bei bestimmten Banken Konti inne hätten genüge nicht, um die ersuchten Informationen zu konkretisieren. Aufgrund dieser Vermu- tungen schliesse die AT einfach darauf, dass auch die betroffene Person Konti bei den fraglichen Banken hätte. 4.2 4.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informati- onen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unterstützen oder Informationen lie- fern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend hält Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH- ES fest, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraus- sichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden In- formationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Ver- tragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um In- formationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe- lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Abs. 2 sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Bst. a-e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern.

A-5737/2019 Seite 9 Weiter besteht nach Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH-ES Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staa- tes bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach 25 bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: – a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person; – b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; – c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; – d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; – e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen.

4.2.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur ver- weigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussicht- lichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Orga- nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Infor- mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt

A-5737/2019 Seite 10 werden dürfen (statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 4.2.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Un- terlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch er- geben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.3, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtspre- chung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachver- halts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.4 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist. Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steu- erpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (vgl. Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.4 mit Hinweis). 4.3 4.3.1 Aus dem in den Ersuchen dargelegten und grundsätzlich unbestrit- tenen Sachverhalt geht hervor, dass die AT eine Steuerprüfung beim Be- schwerdeführer 1 als betroffener Person für die Jahre 2013 und 2014 durchführt. Dabei sei dieser seiner Offenlegungspflicht betreffend Vermö- gen und Einnahmen im Ausland nicht nachgekommen, weshalb sie die Existenz von Konten bei denjenigen Banken überprüfen wolle, zu denen

A-5737/2019 Seite 11 einige andere Familienmitglieder Beziehungen hätten. Die AT erklärt, die- ses Vorgehen sei aufgrund der engen finanziellen Verbindung in der Fami- lie, u.a. zu einem Trust, gerechtfertigt. Das Ersuchen diene der Ermittlung der weltweiten Besteuerungsgrundlagen des Beschwerdeführers 1. 4.3.2 Aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Person keine Vermö- genswerte im Ausland deklariert hat, liegt die Vermutung nahe, dass sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation im fraglichen Zeitraum nicht vollständig offengelegt bzw. nicht korrekt deklariert hat. Die Vermutung, dass sie wie einige ihrer Familienmitglieder, mit denen sie finanziell eng verbunden ist, geschäftliche Beziehungen zu den fraglichen Banken unter- hält, erscheint nachvollziehbar. Den Ersuchen liegen somit konkrete Ver- dachtsmomente zugrunde, welche die Existenz von Konti der betroffenen Person bei den fraglichen Banken nahelegen. Die AT legt sodann nachvollziehbar dar, dass es für die steuerliche Würdi- gung der finanziellen Situation der betroffenen Person, welche nach den Angaben im Ersuchen im innerstaatlichen Verfahren ihren Mitwirkungs- pflichten nicht nachgekommen ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a), bzw. zur Ermittlung ihrer weltweiten Einkommens- und Vermögenssituation und zur Feststellung der Wahrung der entsprechenden Meldepflichten nach spanischem Recht relevant ist, zu erfahren, ob sie wie die übrigen Famili- enmitglieder Konti bei den fraglichen Banken innehat bzw. wirtschaftlich daran berechtigt ist. Die angeforderten Bankunterlagen können Aufschluss über die Aktiven und Einkünfte des Beschwerdeführers 1 geben. Die er- suchten Informationen sind demnach voraussichtlich erheblich, um ihn kor- rekt besteuern zu können bzw. nachvollziehen zu können, ob er in Verlet- zung seiner steuerlichen Meldepflichten dem spanischen Fiskus gewisse Geldwerte verschwiegen hat. Das von den Beschwerdeführern erwähnte Beispiel aus dem Kommentar zum Musterabkommen der OECD (Ziff. 8 Bst. e zu Art. 26) ist mit vorlie- gender Situation, in welcher es im Rahmen einer Steueruntersuchung zum Beschwerdeführer 1 lediglich um Konti geht, deren Inhaber bzw. wirtschaft- lich Berechtigter er ist, nicht jedoch um Konti von mit ihm verwandten Per- sonen, nicht vergleichbar. 4.3.3 Die fraglichen Ersuchen vermögen sich demnach von einer unzuläs- sigen Beweisausforschung abzugrenzen (vgl. auch vorne E. 4.2.1 und Sachverhalt Bst. A.a): Sie nennen die betroffene Person, die Zeitperiode

A-5737/2019 Seite 12 und den Steuerzweck, für welche/n die fraglichen, in den Ersuchen be- schriebenen Informationen verlangt werden, sowie die Daten der Informa- tionsinhaberinnen und sind genügend präzise formuliert. Die ersuchten In- formationen weisen den im Rahmen der reinen Plausibilitätskontrolle zu prüfenden notwendigen Zusammenhang zum dargelegten Sachverhalt auf (vgl. vorne E. 4.2.3) und sind somit entgegen der Ansicht der Beschwerde- führer voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkom- menssteuer der betroffenen Person in Spanien, womit sich die Amtshilfeer- suchen als grundsätzlich zulässig erweisen. Es bestehen im Übrigen keine Anzeichen dafür, dass der geschilderte Sachverhalt widersprüchlich, feh- ler- oder lückenhaft wäre und deshalb an ihm gezweifelt werden müsste (vgl. vorne E. 3.2). Die strittigen Ersuchen genügen sodann den Anforde- rungen von Ziff. IV Abs. 2 Bst. a-e des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH-ES (vgl. dazu vorne E. 4.2.1). Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzu- weisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden zudem, es seien nicht sämtliche innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Damit rü- gen sie eine Verletzung des in Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zu Art. 25 bis

DBA CH-ES erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu und zur vergleich- baren Regelung in Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG statt vieler Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Danach be- steht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be- gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Be- schaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfah- ren vorgesehenen üblichen Mittel ausgeschöpft hat, sofern dies nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist. 5.2 Die spanischen Amtshilfeersuchen enthalten die entsprechenden Erklärungen: «We ensure that all possible sources of obtaining the infor- mation in Spain have been exhausted» (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.a) sowie «The requesting, competent authority confirms that it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure». Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips ist grundsätz- lich auf die Zusage der AT, dass alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglich- keiten ausgeschöpft sind, abzustellen. Die Beschwerdeführer können die- ses Vertrauen zwar erschüttern (vgl. vorne E. 3.2), was vorliegend mit dem

A-5737/2019 Seite 13 blossen Hinweis, die allgemeine Aussage der AT, alle innerstaatlichen Er- mittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, genüge nicht als Nachweis der vorgenommenen innerstaatlichen Massnahmen, jedoch nicht gelingt. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführer daraus, dass die AT in den Ersuchen nicht erwähnt hat, dass die Europäische Kommission mit Bezug auf die Melde- und Bussenvorschriften im «Modelo 720» ein Vertragsver- letzungsverfahren gegen Spanien in Gang gesetzt hat, diesbezüglich et- was zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu im Detail hinten E. 7). Die Vorinstanz hat sich demnach zu Recht auf die vorgenannte Zusicherung gestützt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist somit nicht zu hören. 6. 6.1 Nach Art. 25 bis Abs. 3 Bst. b DBA CH-ES ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den spanischen Gesetzen oder auf ihrem und dem spanischen üblichen Ver- waltungsweg nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Rezipro- zität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG). 6.2 Gestützt auf diesen Grundsatz machen die Beschwerdeführer geltend, die Erhältlichkeit der Informationen nach spanischen Recht fehle ebenso wie die Gegenseitigkeit. Spanien könnte nach seinen innerstaatlichen Er- mittlungsvorschriften die ersuchten Informationen für die Schweiz im um- gekehrten Fall mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht be- schaffen. Die AT versuche über das Amtshilfeverfahren, Informationen be- treffend ausländisches Vermögen der betroffenen Person von der Schweiz zu erlangen, da die Beschaffung dieser Informationen nach spanischem Recht unzulässig sei und gegen EU-Recht verstosse. Zudem beabsichtige sie, unzulässige Melde- und Bussvorschriften anzuwenden. Zwar seien diese Vorschriften noch nicht durch ein Urteil des EuGH aufgehoben wor- den, sie seien jedoch rechtswidrig. 6.3 Die Erhältlichkeit von Informationen ist Teil des Reziprozitätsprinzips und von Art. 25 bis DBA CH-ES miterfasst. Die Reziprozität beschränkt sich nämlich nicht bloss auf den Fall eines Amtshilfeersuchens in einem ande- ren Staat, sondern beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. Zusammenfassend ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen, um dem ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen oder herauszu- geben. Er ist lediglich verpflichtet, dem ersuchenden Staat diejenigen Ka- näle zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen, die auch dem

A-5737/2019 Seite 14 ersuchten Staat zur Durchführung seines innerstaatlichen Rechts offenste- hen (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersu- chende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemuster- abkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersu- chen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entspre- chende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Ge- währung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise un- zutreffend ist (vgl. vorne E. 3.2 und Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 6.4 Spanien hat ausdrücklich bestätigt, dass das Ersuchen im Einklang mit seiner Gesetzgebung und Verwaltungspraxis steht und es in der Lage ist, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten («The requesting, competent authority confirms that the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this requ- est; in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices;»). Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen besteht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. vorangehenden Absatz und vorne E. 3.2 zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip). Die vorgenannte Erklä- rung wird nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Wider- sprüchen entkräftet. So ist der Vorinstanz nämlich beizupflichten, dass solange das laufende Vertragsverletzungsverfahren nicht abgeschlossen und (noch) keine ent- sprechende Gesetzeswidrigkeit seitens des EuGH festgestellt worden ist, aufgrund des vorgenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzips weder an der Rechtskonformität des geltenden spanischen Rechts noch an der Zu- sicherung der AT betreffend Gegenseitigkeit und Erhältlichkeit der Informa- tionen zu zweifeln ist. Ausserdem lässt sich aus der Statistik des Jahres- berichts 2014 der europäischen Kommission, wonach der EuGH fünf Ur- teile gegen Spanien erlassen hat, die alle zugunsten der Kommission ent- schieden wurden, nicht mit den Beschwerdeführern ableiten, dass auch das laufende Gerichtsverfahren entsprechend ausfallen wird. Im Übrigen

A-5737/2019 Seite 15 ist es nicht die Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsge- richts, das materielle Recht des ersuchenden Staats im Rahmen eines Amtshilfeverfahren auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Allfällige Verstösse dagegen wären in Spanien vor den dortigen Behörden geltend zu machen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.3.2 i.f. mit Hinweis). Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt und somit gesamthaft abzu- weisen und die vorinstanzliche Verfügung damit zu bestätigen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter – für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde –, das vorliegende Ver- fahren sei zu sistieren, bis der EuGH einen Entscheid im Vertragsverlet- zungsverfahren der europäischen Kommission gegen Spanien betreffend «Modelo 720» gefällt habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Das spanische Abgaberecht auferlege Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Aus- land befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformu- lars («Formblatt 720»). Bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung dieser Ver- pflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung. Die eu- ropäische Kommission sei zum Schluss gekommen, dass die Qualifizie- rung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, die Unanwendbar- keit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie die Verhängung fixer Geldstrafen als Sanktionen Beschränkungen der Grundfreiheiten des Ver- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Ab- kommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) dar- stellten. Auch wenn diese Massnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumge- hung und -hinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis un- verhältnismässig. 7.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzöge- rung auszugehen ist (vgl. statt vieler BGE 138 III 190 E. 6). Eine Verfah- renssistierung kann namentlich dann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Der

A-5737/2019 Seite 16 Behörde kommt beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; MOSER ET AL., a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 3.16). Zu beachten ist dabei, dass dem erwähnten Beschleunigungsgebot – auf welches sich auch die Vorinstanz bezieht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) – in Amtshilfeverfahren eine her- ausragende Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A- 223/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.3.2). 7.3 7.3.1 Die europäische Kommission hat Spanien mit Bezug auf die von den Beschwerdeführern erwähnte Angelegenheit mit Schreiben vom 20. No- vember 2015 zur Stellungnahme aufgefordert; dem ist Spanien mit Schrei- ben vom 29. Februar 2016 nachgekommen. Mit begründeter Stellung- nahme vom 15. Februar 2017 kam die europäische Kommission sodann zu diesen Schlussfolgerungen: Die fragliche spanische Regelung verstosse gegen die Personenfreizügigkeit gemäss Art. 21 AEUV, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Art. 28 EWR-Abkom- men, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Ab- kommen, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV und Art. 36 EWR-Ab- kommen) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR-Abkommen, indem/soweit sie eine Steuererklärungsregelung nach dem Formular 720 einführe, die im Lichte der einschlägigen Rechtspre- chung des Gerichtshofs diskriminierend und unverhältnismäßig erscheint, insbesondere durch (la comisión europea considera que la normativa española infringe la libre circulación de personas (articulo 21 del TFUE), la libre circulación de trabajadores (articulo 45 del TFUE y articulo 28 del A- cuerdo sobre el EEE), la libertad de establecimiento (articulo 49 del TFUE y articulo 31 del Acuerdo sobre el EEE), la libre prestación de servicios (articulo 56 del TFUE y articulo 36 del Acuerdo sobre el EEE) y la libre circulación de capitales (articulo 63 del TFUE y articulo 40 del Acuerdo sobre el EEE), en la medida en que establece un régimen de declaración fiscal en el marco del Modelo 720 que parece discriminatorio y despropor- cionado a la luz de la jurisprudencia pertinente del Tribunal de Justicia, en particular al imponer): – fixe Geldstrafen für die Nichteinhaltung der im Formular 720 vorgese- henen Informationspflichten in Bezug auf Güter/Vermögenswerte und Rechte, die sich im Ausland befinden, oder für deren verspätete Vor- lage, die höher sind als diejenigen in der allgemeinen steuergesetzli- chen Regelung für ähnliche Verstöße vorgesehenen, (multas pecunia-

A-5737/2019 Seite 17 rias fijas por incumplimiento de las obligaciones de información del Mo- delo 720 en lo que se refiere a los bienes y derechos poseídos en el extranjero o por la presentación extemporánea de este último superio- res a la establecidas en el régimen general para infracciones similares reguladas en la Ley General Tributaria); – die Besteuerung ungerechtfertigter Kapitalgewinne infolge fehlender Informationen im Formular 720 über im Ausland gehaltene Vermögens- werte und Rechte oder der bloß nicht rechtzeitigen Vorlage dieser In- formationen in Formular 720 über solche Vermögenswerte und Rechte, zusammen mit der Verweigerung des Nachweises, dass das Eigentum an den Vermögenswerten seit einem bestimmten, verjährten Steuer- jahr gehalten wurde, (la tributación de las ganancias patrimoniales no justificadas como consecuencia de la falta de información en el Modelo 720 sobre los bienes y derechos poseídos en el extranjero o de la mera presentación extemporánea de la información que figura en el Modelo 720 sobre dichos bienes y derechos, junto con la negación de la prueba de que la propriedad de los activos se mantiene desde un determinado ejecicio fiscal que ha prescrito); – eine proportionale Geldstrafe für ungerechtfertigte Kapitalgewinne, die mit den Gütern und Rechten verbunden sind, welche im Formular 720 nicht mitgeteilt oder im Zusammenhang mit einer nicht fristgerechten Einreichung des Formular 720 kommentiert werden (una multa pecuni- aria proporcional sobre las ganancias patrimoniales no justificadas a- sociadas a los bienes y derechos que no se comuniquen en el Modelo 720 o se comuniquen en el marco de una presentación extemporánea del Modelo 720).

Damit sei Spanien seinen Verpflichtungen nach den Art. 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV und den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens nicht nach- gekommen (el Reino de España ha incumplido las obligaciones que les incumben en virtud de los articulos 21, 45, 49, 56 y 63 del TFUE y los articulos 28, 31, 36 y 40 del Acuerdo sobre el EEE), weshalb es gemäss Art. 258 Abs. 1 AEUV aufgefordert werde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser begründeten Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen (en aplicación de lo dispuesto en el articulo 258, párrafo primero, del Tratado de Funcionamiento de la Uníon Europea, la Comisión invita al Reino de España a que adopte las medidas requeridas para ajustarse al presente dictamen motivado en un plazo de dos meses a partir de la recepción del mismo).

A-5737/2019 Seite 18 7.3.2 Diese Ausführungen zeigen, dass die europäische Kommission hauptsächlich die als unverhältnismässig hoch erachteten Geldbussen in Steuerstrafverfahren beanstandet. Aus dem entsprechenden Factsheet der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2017 ergibt sich dement- sprechend, dass Spanien zwar aufgefordert wird, seine Vorschriften über ausländische Vermögenswerte verhältnismässig zu gestalten, jedoch das Recht habe, Steuerpflichtige aufzufordern, den Behörden Informationen über bestimmte ausländische Vermögenswerte mitzuteilen. Lediglich die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften würden als unverhält- nismässig eingestuft, da die Strafgelder viel höher als bei rein innerstaatli- chen Vorgängen und damit diskriminierend seien bzw. nicht im Einklang mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union stünden. Nicht bemängelt wird demnach die spanische Regelung an sich, wonach gebietsansässige Personen verpflichtet sind, im Ausland gehaltene Vermö- genswerte wie Immobilien, Bankkonti und finanzielle Beteiligungen zu mel- den, sondern lediglich die Folgen bzw. die Höhe der Geldbussen bei Nicht- einhaltung der Meldepflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verfolgt die europäische Kommission mit dem Vertragsverletzungsverfah- ren gegen Spanien demnach nicht die Absicht, die Meldevorschriften des spanischen Rechts aufgrund eines Verstosses gegen das EU-Recht auf- zuheben. An dieser Beurteilung ändert auch das neu eingereichte Beweismittel nichts, die Kopie des Amtsblatts der EU vom 23. Dezember 2019, wonach die europäische Kommission am 23. Oktober 2019 Klage gegen das Kö- nigreich Spanien eingereicht hat und beantragt, es sei festzustellen, dass Letzteres gegen seine Verpflichtungen aus Art. 21, 45, 56 und 63 AEUV sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstossen habe, indem es: – Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsicht- lich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» vorgesehen hat, welche die Quali- fikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensge- winne nach sich ziehen und nicht verjähren; – Bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und

A-5737/2019 Seite 19 – Bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwi- derhandlungen übersteigt.

7.4 Primär dienen die fraglichen Amtshilfeersuchen der Feststellung der vollständigen, weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person und damit ihrer Steuerveranlagung. Nicht im Amtshilfe- verfahren zu klären ist, ob diesbezügliche Meldepflichten verletzt wurden und falls ja, welche Folgen dies mit Bezug auf die konkrete Höhe einer allfälligen Busse zeitigt. Für die vorliegend zu klärende Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der strittigen Informationen, insbesondere deren voraussichtliche Erheblich- keit, hat das hängige Vertragsverletzungsverfahren demnach keine Bedeu- tung bzw. wird die Berechtigung Spaniens, amtshilfeweise um Informatio- nen betreffend ausländische Vermögenswerte zu ersuchen, wenn diese von der steuerpflichtigen Person selbst nicht erhältlich gemacht werden können, von der europäischen Kommission nicht thematisiert oder in Frage gestellt. Demnach hat das noch zu erlassende (rechtskräftige) Urteil des EuGH entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine präjudizierende Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Folglich ist das Amtshilfeverfah- ren nicht zu sistieren und sind auch die entsprechenden Beweisergän- zungsanträge (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a) in antizipierter Beweiswür- digung abzuweisen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.4.7 und A-6589/2016 vom 6. März 2018 E. 5.5, je mit Hinweisen).

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.– festzusetzen und ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in den Verfahren A-5737/2019 und A-5746/2019 von je Fr. 2'000. – sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-5737/2019 Seite 20 9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-5737/2019 und A-5746/2019 werden verei- nigt. Die Akten des Verfahrens A-5746/2019 werden zu den Akten des Ver- fahrens A-5737/2019 erkannt. Die vorgenannten Verfahren werden hinge- gen nicht mit den Verfahren A-5727/2019, A-5734/2019, A-5738/2019, A 5739/2019, A-5740/2019, A-5741/2019, A-5742/2019 A-5743/2019, A-5744/2019, A-5745/2019 und A-5747/2019 vereinigt. 2. Der Sistierungsantrag und die Beweisergänzungsanträge der Beschwer- deführer werden abgewiesen. 3. Die Beschwerden werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird den einbezahlten Kos- tenvorschüssen in den Verfahren A-5737/2019 und A-5746/2019 von je Fr. 2'000.– entnommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-5737/2019 Seite 21 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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